Bundesverwaltungsgericht W182 2275418-1

W182 2275418-1Federal Administrative CourtJul 26, 2023

Regest

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W182 2275418-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W182.2275418.1.00

Spruch

W182 2275418-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch: RA Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zl.1268232709/230583655, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine chinesische Staatsangehörige, stellte unter der an zweiter Stelle im Spruch genannten Identität am 26.07.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei am gleichen Tag ein AFIS-Abgleich durchgeführt wurde. Die BF begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihr in China staatliche Verfolgung drohe, da an ihr eine Zwangsabtreibung und Sterilisation vorgenommen worden sei und sie danach bei einem Handgemenge einen Beamten der Geburtenkontrollbehörde verletzt habe.

Ihr Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylsamtes vom 05.08.2013, Zl. 13 10.857-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, wobei sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 68/2013, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen wurde.

Laut einer Mitteilung einer Landepolizeidirektion vom 21.11.2013 wurde die BF als Prostituierte unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2015, Zl. L506 1437181-1/10E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.

Die BF wurde am 07.03.2017 beim Bundesamt einvernommen, wo sie im Wesentlichen vorbrachte, wegen Schulden aufgrund der Strafen im Zusammenhang mit der Ein-Kind-Politik China verlassen zu haben.

Nach einer Einvernahme beim Bundesamt am 07.03.2017 wurde der Antrag der BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2017, Zl. 831085702/1996865, neuerlich gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.-II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Das Verfahren einer gegen diesen Bescheid seitens der BF erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2020, Zl. W119 1437181-2/9E, gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 eingestellt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass laut eines entsprechenden Berichtes vom 23.11.2020 polizeiliche Erhebungen an der Meldeadresse der BF ergeben haben, dass diese dort nicht mehr wohnhaft sei und eine neue Adresse weder bekanntgegeben worden noch leicht feststellbar gewesen sei.

2. Bereits zuvor hat sich am 07.09.2020 eine chinesische Staatsangehörige am Flughafen Schwechat bei einer Ausreisekontrolle mit einem chinesischen Reisepass ausgewiesen, der auf den an erster Stelle im Spruch genannten Namen samt Geburtsdatum ausgestellt war. Der im Februar 2020 ausgestellte Reisepass enthielt allerdings kein Visum, weshalb die Fremde von Sicherheitsorganen aufgegriffen sowie überprüft und in weiterer Folge eine Anzeige gegen sie erstellt wurde. Die Ausreise in die VR China wurde ihr jedoch gestattet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2020, Zl. 1268232709/200823344, wurde der Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei, sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Fremde rechtswidrig, ohne gültiges Visum im Bundesgebiet aufgehalten habe und sie den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen habe können.

Nach Vollmachtsbekanntgabe eines rechtsfreundlichen Vertreters der Fremden vom 28.01.2021, in der (dem Akteninhalt zufolge) erstmals die an zweiter Stelle im Spruch genannte Identität als Aliasidentität angeführt wird, stellte diese mit Schreiben vom 23.03.2021 einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes.

In einem E-Mail ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.04.2021 wurde auf eine Asylantragstellung im Jahr 2013 hingewiesen, wobei das Verfahren nach freiwilliger Ausreise (am 05.09.2020) eingestellt worden sei. Des Weiteren wurde auf eine beigefügte Transaktionsliste verwiesen, woraus sich ergebe, dass die Fremde, bei der es sich sohin anscheinend um die BF handelte, über ein ausreichendes Bankguthaben verfüge.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2021, Zl. 1268232709/210494470, wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2020, Zl. 1268232709/200823344, betreffend § 53 Abs. 2 Z 6 FPG von Amts wegen aufgrund der Antragstellung vom 13.04.2021 aufgehoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Behörde kein Grund bestanden habe, dmn nachgereichten Beweismittel zum Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel nicht Glauben zu schenken.

3. Laut Bericht einer Landespolizeidirektion vom 16.03.2023 wurde die BF, die seit Oktober 2022 unter ihrer zweiten im Spruch genannten Identität im Bundesgebiet wieder eine polizeiliche Meldung aufwies, am selben Tag im Zuge der Kontrolle eines Prostitutionslokals durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, wo sie „als Sexarbeiterin angestellt und auch gemeldet“ sei.

Der BF wurde in weiterer Folge ein mit 24.03.2023 datiertes und als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ betiteltes Schreiben des Bundesamtes übermittelt, worin ihr die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mitgeteilt wurde.

In einer von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Stellungnahme vom 04.05.2023 wurde u.a. ausgeführt, dass sich die BF seit Juli 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, im Bundesgebiet selbstständig in einem Massagestudio tätig sei, aufrecht und aus eigenen Mitteln seit dem Jahr 2015 sozialversichert und selbsterhaltungsfähig sei, wobei sie binnen zwei Wochen einen aktuellen Einkommensnachweis übermitteln werde. Sie sei beim Finanzamt mit einer eigenen Steuernummer erfasst. Die BF habe im Jahr 2018 eine Deutsch A2 Prüfung bestanden. In China hätte die BF aktuell keine Möglichkeit, ihre Existenz zu sichern. Sie habe dort weder eine Wohnung, noch eine Erwerbschance bzw. Pensions- oder soziale Ansprüche. Zudem habe der rechtsfreundliche Vertreter im Wege einer Akteneinsicht im Oktober 2022 beim Bundesamt die Auskunft erhalten, dass das Verfahren der BF betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, sie daher rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Der Stellungnahme beigefügt waren ein Kontoauszug vom 21.01.2023 zu ihren SVS-Beiträgen (GSVG/FSVG), eine Jahresvorschau zu ihren SVS-Beiträgen (GSVG/FSVG), ein Ausweis gemäß § 2 BGBl 198/2015 (Prostitutionsverordnung) sowie ein Nachweis des Finanzamtes über ihre Steuernummer.

Laut Email einer Referentin des Bundesamtes vom 20.04.2023 wurde zur Zl. 1268232709/230583655, ausgeführt, dass laut ED Behandlung diese zu XXXX gehöre und die Daten dorthin verschoben werden.

Von der Behörde wurde mit Stand 03.06.2023 u.a. ein AJWEB Auszug hinsichtlich der BF für den Zeitraum 13.06.2018 bis 13.06.2023 eingeholt, aus dem hervorgeht, dass sie seit 18.02.2014 „laufend“ bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet sei. Ein Dienstgeber habe nicht gefunden werden können.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2023 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihr gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Dazu wurden von der Behörde die nachfolgenden Feststellungen getroffen:„[…]

Zu Ihrer Person:Sie heißen XXXX , sind am XXXX geboren und sind Staatsbürger von China. Ihre Identität steht nicht fest, zumal Sie im Bundesgebiet zwei weitere Identitäten angeführt haben. Diese lauten: XXXX , geb. XXXX , StA.: China, XXXX , geb. XXXX , StA.: China. Sie sind gem. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder, sowie gem. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG Drittstaatsangehöriger. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie haben keine subjektiven gesundheitlichen Beschwerden.

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Seit wann Sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten, entzieht sich der behördlichen Kenntnis, zumal Sie keine Reisepässe vorgelegt haben. Sie reisten nachweislich am 05.09.2020 aus dem Bundesgebiet aus, zumal Sie bei Ihrer Ausreise einer Personenkontrolle seitens der LPD XXXX unterzogen worden sind. Sie reisten unbekannten Datum neuerlich in das Bundesgebiet ein und meldeten unter Ihrem Aliasdatensatz XXXX , geb. XXXX einen behördlichen Wohnsitz an. Sie sind nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels, waren es auch nie. Sie sind nicht in Besitz eines gültigen Visums, waren es auch nie. Sie sind in Besitz einer gültigen Krankenversicherung, sind jedoch unter Ihrem Aliasdatensatz XXXX , geb. XXXX versichert. Sie gehen im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach und haben somit gegen das AuslBG verstoßen. Sie können aus Eigenem für Ihren Unterhalt, sowie Ihre Ausreise nicht sorgen – gelten somit als mittellos.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen und keine Obsorgepflichten. Sie sind weder sozial noch beruflich verankert. Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig und haben keine Deutschkurse absolviert. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Sie gehen einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung nach. Sie haben die Zeit im Bundesgebiet nicht genutzt, um sich im Bundesgebiet zu integrieren.

Zur Erlassung eines Einreiseverbotes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung und reisten nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens nicht aus dem Bundesgebiet aus und haben Ihren illegalen Aufenthalt fortgeführt. Nach Ihrer Ausreise im Jahr 2020 reisten Sie illegal in das Bundesgebiet ein und missachten Rechtsvorschriften der Republik. Sie führen bewusst mehrere Identitäten, um fremdenrechtliche Konsequenzen zu umgehen, zumal Sie der Behörde keinen Reisepass, welcher Ihre tatsächliche Identität bestätigen würde, vorlegen haben können. Die Behörde geht davon aus, dass Sie bewusst dieses Verhalten setzten und sämtliche Verfahren vor dem Bundesamt zu verhindern und damit Sie weiterhin in Österreich verbleiben können. Sie gehen im Bundesgebiet der unerlaubten Beschäftigung nach. Sie verfügen über nicht ausreichende Barmittel, um Ihren Unterhalt und Ihre Rückreise aus Eigenem zu organisieren. Sie stellten aufgrund Ihres gesetzten Fehlverhaltens eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar. Aufgrund Ihrer Handlungen sowie Ihrer Mittellosigkeit können Sie jederzeit zu Last der Gebietskörperschaft werden. Sie finanzieren sich den Aufenthalt in Österreich durch illegale Quellen.“

Beweiswürdigend wurde dazu. u.a. ausgeführt:

[…]

„Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die getroffenen Feststellungen zu Ihrer Person beruhen auf dem unumstrittenen Akteninhalt sowie Ihren Angaben vor dem Bundesamt in der Niederschrift. Soweit Ihre Identität angeführt wird, handelt sich um eine Verfahrensidentität im Sinne des AVG.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Seit wann Sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten, entzieht sich der behördlichen Kenntnis, zumal Sie keine Reisepässe vorgelegt haben. Lt. Bericht der LPD XXXX vom 07.09.2020 (GZ: XXXX ) reisten Sie nachweislich am 05.09.2020 aus dem Bundesgebiet aus. Lt. ZMR-Auszug reisten Sie unbekannten Datums neuerlich in das Bundesgebiet ein und meldeten unter Ihrem Aliasdatensatz XXXX einen behördlichen Wohnsitz in XXXX an. Lt. IZR sind Sie nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels, waren es auch nie. Lt. AJWEB sind Sie in Besitz einer gültigen Krankenversicherung, sind jedoch unter Ihrem Aliasdatensatz XXXX versichert. Lt. Bericht der LPD XXXX vom 16.03.2023 wurden Sie in einem Prostitutionslokal als Sexarbeiterin angetroffen. Gehen somit einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Arbeitsbewilligung nach. Eine derartige Bewilligung haben Sie der Behörde nicht vorgelegt.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Lt. eigenen Angaben haben Sie im Bundesgebiet kein für das Verfahren relevantes Privat- und Familienleben, sowie keine Obsorgepflichten. Sie sind in keinster Weise integriert und sind der deutschen Sprache nicht mächtig.

Betreffend die Feststellungen zur Erlassung des Einreiseverbotes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Lt. Aktenlage haben Sie Ihre Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens missachtet und reisten erst im Jahr 2020 nachweislich aus dem Bundesgebiet aus. Sie missachten somit sämtliche Rechtsvorschriften der Republik und reisten neuerlich unbekannten Datums in das Bundesgebiet ein. Ein genaues Einreisedatum haben Sie der Behörde nicht nennen können, sodass die Behörde davon ausgeht, dass Sie sich seit spätestens dem 06.10.2022 im Bundesgebiet aufhalten, zumal Sie seither eine behördliche Meldung unter Ihrem Aliasdatensatz XXXX , aufweisen. Einen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel konnten Sie der Behörde nicht nachweisen, Sie gelten somit als mittellos und können jederzeit zur Last der Gebietskörperschaft werden. Wodurch Sie sich Ihren Aufenthalt finanzieren, entzieht sich der behördlichen Kenntnis. Lt. Aktenlage führen Sie bewusst mehrere Identitäten und versuchen dadurch fremdenrechtliche Konsequenzen zu umgehen. Lt. Bericht der LPD XXXX vom 16.03.2023, sowie aktuellem AJWEB-Auszug zu Ihrem Aliasdatensatz XXXX , gehen Sie einer Erwerbstätigkeit, ohne entsprechende Bewilligung, im Bundesgebiet nach. Aufgrund Ihres gesetzten Fehlverhaltens, der Mittellosigkeit und der Missachtung sämtlicher Vorschriften in der Republik stellen Sie eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und können jederzeit zur Last der Gebietskörperschaft werden.

[….]“.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2023 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Binnen offener Frist wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wurde u.a. bemängelt, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der BF, insbesondere ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 04.05.2023 und den aussagekräftigen Beweismitteln nicht auseinandergesetzt habe. Dazu wurde weiters darauf hingewiesen, dass sich die BF selbst nach der Aktenlage zumindest von 2013 bis 2020 legal als Asylwerberin im Bundesgebiet aufgehalten habe. Das Datum der Rückreise und die Frage der legalen Rückreise sei erst gar nicht im Wege einer niederschriftlichen Befragung erhoben worden. Die BF habe zudem auf ihre selbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet verwiesen. Sie sei aus eigenen Mitteln sozialversichert und steuerlich erfasst. Es werde ergänzend ein Einkommensnachweis in der Beilage übermittelt. Die BF unterziehe sich regelmäßig den erforderlichen Untersuchungen über das Gesundheitsamt. Die Tätigkeit der BF unterliege nicht dem AuslBG und sei rechtmäßig. Alle diesbezüglichen Vorhalte der belangten Behörde würden sich daher als unrichtig erweisen. Aufgrund des vorliegenden Einkommens der BF, ihrer nachgewiesenen ortsüblichen Unterkunft, könne nicht von einer Mittellosigkeit der BF ausgegangen werden. Die Annahme der Mittellosigkeit sei daher tatsachenwidrig. Sie sei aber auch rechtswidrig, zumal der Behörde die Aufhebung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG laut bekämpften Bescheid zufolge nicht bekannt sei. Aktenwidrig sei zudem die Feststellung, dass die BF über keine Deutschkenntnisse verfüge. Sie habe im Verfahren ein A2 Sprachzertifikat vorgelegt. Sie sei zudem in ihrem Lebensumfeld gut sozial integriert. Dazu wurden Unterstützungsschreiben nachgereicht. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde trotz Vorlage eines unbeanstandeten Reisepasses der BF von deren ungeklärter Identität ausgehe. Richtig sei, dass für die BF offenkundig im Asylverfahren ein anderer Vorname aufscheine. Warum ihre Angaben an drei verschiedenen Datensätzen zur Identität ursächlich sein sollen, werde im bekämpften Bescheid nicht dargetan. Weiters sei zu bemerken, dass die BF mit einer Unterbrechung schon rund 10 Jahre in Österreich aufhältig sei, unbescholten sei und in gesicherten Verhältnissen lebe. In China habe die BF aktuell keine Möglichkeit, ihre Existenz zu sichern. Sie habe dort weder eine Wohnung, noch eine Erwerbschance bzw. Pensions- oder soziale Ansprüche. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Zudem liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. VwGH 19.12.2022, Zl. Ra 2022/03/0062, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, und die daran anknüpfende Folgejudikatur sowie VwGH 04.05.2023, Zl. Ra 2022/07/0218 bis 0219; VwGH 13.03.2023, Zl. Ra 2022/06/0227; VwGH 02.02.2023, Zl. Ra 2021/10/0145).

2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Das Bundesamt hat es im gegenständlichen amtswegigen Verfahren gänzlich verabsäumt, in nachvollziehbarer Weise den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. So hat es einerseits die Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme der BF vom 04.05.2023 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme größtenteils ignoriert, andererseits aber gleichzeitig auf die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme der BF gänzlich verzichtet. Weiters wurden teilweise aktenwidrige Feststellungen bzw. Annahmen, die jedoch einer Überprüfung bzw. Abklärung bedurft hätten, der Entscheidung zugrunde gelegt.

So ging das Bundesamt in seiner Entscheidung in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die BF ihre Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens missachtet und erst im Jahr 2020 nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre. Dies lässt sich keinesfalls mit dem Akteninhalt in Einklang bringen, wonach der BF zum Zeitpunkt der durch die Behörde angenommenen Ausreise im September 2020 jedenfalls bis zum Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2020 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zugekommen ist. Aus § 24 Abs. 2 AsylG 2005 lässt sich zudem ableiten, dass die Einstellung nach Ablauf der 2-Jahresfrist (am 02.12.2022) – mangels materieller Entscheidung – auch keine res iudicata bewirkt (vgl. etwa VwGH 22.02.2023, Zl. Ra 2022/14/0294), sohin aber auch keine Entscheidung über die Begründetheit des ursprünglichen Antrages besteht. Auch die Feststellung der Behörde, dass die BF im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und somit gegen das AuslBG verstößt, lässt sich in dieser Weise nicht durch den Akteninhalt bestätigen. Zwar trifft es zu, dass ein Bericht einer Landespolizeidirektion vom 16.03.2023 die Formulierung enthält, dass die BF in einem Prostitutionslokal als Sexarbeiterin „angestellt und auch gemeldet“ sei. Letzterem widerspricht aber bereits der im Akt enthaltene AJWEB-Auszug für den Zeitraum 13.06.2018 bis 13.06.2023, aus dem hervorgeht, dass die BF seit 18.02.2014 „laufend“ bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet ist und auch sonst kein Dienstgeber aufscheint. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass auch die von der BF behauptete „selbstständige“ Erwerbstätigkeit in einem Massagesalon mit Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2020 im Grunde des § 32 NAG 2005 zumindest aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig geworden wäre, weil der dafür notwendige Aufenthaltstitel formell wegefallen ist (vgl. etwa VwGH 22.08.2019, Zl Ra 2018/21/013). Andererseits ist anzumerken, dass die BF – folgt man ihren diesbezüglichen Angaben – bis dahin bereits über fünf Jahre am Arbeitsmarkt integriert gewesen wäre (vgl. dazu etwa VfGH 19.09.2014, Zl. U2377/2012), ein Umstand, der auch bei einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen wäre. Zudem kann auch nicht ohne weiteres erkannt werden, dass in der vorliegenden Konstellation einer allein durch den Einstellungsbeschluss unrechtmäßig gewordenen selbstständigen Tätigkeit der BF im Hinblick auf die Verhängung eines Einreisverbotes vergleichbares Gewicht wie einem erfüllten Tatbestand nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zukommen würde, umso mehr als die BF offenbar auch keine Kenntnis vom Einstellungsbeschluss hatte, folgt man den Angaben ihres Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 04.05.2023. Den Feststellungen zur Mittellosigkeit der BF kommt, unabhängig von der Frage des Zutreffens bereits insofern kaum maßgebliche Bedeutung zu, zumal der VfGH im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmung des diesbezüglich einschlägigen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG dazu klarstellte, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung auf eine entsprechende Gefährdung öffentlicher Ordnungsinteressen sich ein Abstellen allein auf die Mittellosigkeit als unsachlich erweist (vgl. VfGH 06.12.2022, Zl. G264/2022). Zu der gleichfalls von der Behörde geltend gemachten Verwendung von Alias-Identitäten ist auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach deren Gebrauch vorallem dann als maßgebliches (Fehl-)Verhalten zu werten ist, wenn dieser der Erlassung oder Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegengestanden ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Zl. Ra 2021/20/0372). Derartiges wurde von der Behörde jedoch nicht nachvollziehbar dargetan. Der Bescheidbegründung ist jedoch auch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, aufgrund welcher konkreten Ermittlungsergebnisse (wie etwa daktyloskopische Identitätsnachweise) die im Spruch genannten Alias-Identitäten der BF zugeordnet werden konnten. Die im Akteninhalt enthaltene Korrespondenz zwischen der Behörde und der vorhergehenden Rechtsvertretung der BF lässt jedoch vermuten, dass die BF im März 2021 über ihre damalige Rechtsvertretung die an zweiter Stelle im Spruch genannte Alias-Identität von sich aus als solche offengelegt hat. Anhaltspunkte für eine nachvollziehbare Herleitung bzw. Würdigung der dritten im Spruch genannten Alias-Identität sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Letztere könnte jedoch bei Zutreffen uU. auch Aufschluss über die tatsächliche inländische Aufenthaltsdauer der BF geben. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Meldegesetz fehlt es vor dem vorliegenden Hintergrund an nachvollziehbaren Feststellungen zum Zeitpunkt der Wiedereinreise der BF. Somit kann aber nicht erkannt werden, dass im amtswegigen Verfahren bislang ein ausreichender Sachverhalt ermittelt wurde, der das verhängte Einreiseverbot rechtfertigen würde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer inländischen Aufenthaltsdauer der Fremden von über oder knapp unter zehn Jahren in einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren), wobei allerdings auch eine allfällige Unterbrechung des Inlandsaufenthalts - ebenso wie ein "Untertauchen" während dieses Aufenthalts - je nach Dauer mit allenfalls unterschiedlichen Konsequenzen in eine Interessenabwägung iSd. Art. 8 EMRK einzubeziehen ist (vgl. VwGH 05.04.2022, Zl. Ra 2021/21/0151). In der Stellungnahme vom 04.05.2023 wurde - wie später auch in der Beschwerdeschrift mit einer Unterbrechung - für die BF eine Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren geltend gemacht. Somit kommt auch der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Unterbrechung grundlegende Bedeutung für die Interessensabwägung zu. Wie bereits angedeutet, hat aber das Bundesamt auch keine geeigneten Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der BF getroffen, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dass sie im September 2020 ausgereist sei, wobei weder der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise noch jener der neuerlichen Einreise festgestellt werden habe können, was von der Behörde im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die BF keinen Reisepass vorlegen bzw. das genaue Einreisedatum der Behörde nicht nennen habe können. Diese Begründung kann bereits insofern nicht nachvollzogen werden, als die Behörde von einer Einvernahme der BF abgesehen hat, was insbesondere auch in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausdrücklich bemängelt wurde. Dazu ist ergänzend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach erst nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel zu den wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen ist. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Verfahrens eine klare Beantwortung einer Frage nicht möglich ist, kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt „nicht festgestellt werden kann“ (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0060).

Hinzu kommt weiters, dass die BF in der Stellungnahme vom 04.05.2023, ausführte, im Jahr 2018 eine Deutsch A2 Prüfung bestanden zu haben und über gute Deutschkenntnisse zu verfügen. Die belangte Behörde ging jedoch im bekämpften Bescheid ohne nachvollziehbare Begründung völlig abweichend davon aus, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig wäre und keine Deutschkurse absolviert hätte.

Obwohl bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023), hat es das Bundesamt sohin auch unterlassen, verwertbare Ermittlungsergebnisse zur inländischen Erwerbstätigkeit als auch den Sprachkenntnissen der BF zu erzielen.

Letztlich machte die BF zudem bereits in der Stellungnahme vom 04.05.2023 wie nunmehr auch in der Beschwerdeschrift geltend, dass ihr Lebensunterhalt im Herkunftsstaat nicht gesichert und dort ihre Existenz gefährdet wäre. Dieses Vorbringen zielt offenbar darauf ab, dass eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Art. 3 EMRK nicht zulässig wäre, wobei dies– ohne nähere Befragung der BF– a priori auch nicht ausgeschlossen werden kann, umso mehr als eine derartige Gefährdung im Hinblick auf die vom Bundesamt im Bescheid herangezogenen Länderberichte per se auch nicht völlig unwahrscheinlich erscheint. Das Bundesamt hat jedoch auch dieses Vorbringen gänzlich ignoriert. In der Beweiswürdigung findet sich dazu lediglich folgender Teil eines Textbausteins, der offensichtlich aus einem anderen als Muster verwendeten Bescheid stammt und dem auch keinerlei Begründungswert zukommt: „Sie äußersten keine Bedenken gegen die Rückkehr nach Indien, sodass Sie offensichtlich keine Bedenken gegen die Lange in Ihrem Herkunftsstaat haben.“ Auch in diesem Zusammenhang hätte das Bundesamt die BF in einer niederschriftlichen Einvernahme jedenfalls zu befragen gehabt, um abzuklären, ob das diesbezügliche Vorbringen hinreichend substantiiert erscheint und um sie gegebenenfalls aufzufordern, einen entsprechenden Antrag auf internationalen Schutz einzubringen (vgl. dazu etwa VwGH 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0234; VwGH 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0099; VwGH 02.09.2021, Zl. Ra 2020/20/0201). Dies gilt umso mehr, als es im bisherigen (endgültig eingestellten) Asylverfahren der BF auch zu keiner inhaltlichen Entscheidung gekommen ist. Im Übrigen kann dem Vorbringen aber auch im Hinblick auf eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK Bedeutung zukommen (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2018, Zl. Ra 2018/21/0033; VwGH 07.09.2020, Zl. Ra 2020/18/0111).

2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als völlig ungeklärt dar. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt gänzlich davon abgesehen hat, die BF einzuvernehmen, obwohl dies – wie bereits aufgezeigt - angesichts der Stellungnahme der BF vom 04.05.2023 in der vorliegenden Konstellation jedenfalls erforderlich gewesen wäre, erweist sich das Ermittlungsverfahren im Ergebnis als völlig unzureichend, um die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass das Bundesamt bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 10.03.2023, Zl. Ra 2020/04/0085). Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9). Angesichts dieser elementaren Ermittlungsmängel erschien auch die gänzliche Behebung des Bescheides geboten.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Dafür spricht auch, dass es sich gegenständlich um ein rein amtswegiges Verfahren handelt und die wesentlichen Ermittlungsschritte erstmalig vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen wären, was im Ergebnis letztlich einer Delegierung gleichkommen würde. Aber ebenso im Hinblick auf das unter Punkt II.2.2. erörterte Gefährdungsvorbringen der BF erschien die gewählte Vorgehensweise gerade auch im Interesse der Raschheit geboten.

Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht daher von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Das Bundesamt wird dabei unter Beachtung der unter Punkt II.2.2. im Detail ausgeführten Aspekte entsprechend aussagekräftige Erhebungen zum bisherigen inländischen Aufenthalt der BF (Dauer, Unterbrechung, Ein- und Ausreisedaten), ihren Einkünften bzw. bisherigen Erwerbstätigkeiten, ihren Deutsch-Sprachkenntnissen, ihren Alias-Identitäten sowie zu ihrem letzten Aufenthalt im Herkunftsland und den für den Fall einer Rückkehr geltend gemachten Befürchtungen anzustellen haben. Zu diesem Zweck werden u.a. die BF erstmals persönlich im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu befragen, entsprechende Beweismittel einzuholen bzw. einzufordern und allenfalls sich daraus ergebende weitere notwendige Ermittlungsschritte durchzuführen sein, bis sich die für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhaltsfragen als ausreichend geklärt erweisen (vgl. dazu auch VwGH 29.5.2018, Zl. Ra 2018/21/0060).

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter den Punkten II.2. und II.3. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

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