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L524 2269352-1•Bundesverwaltungsgericht L524 2269352-1
L524 2269352-1Federal Administrative CourtJul 26, 2023
Arbeitsaufnahme Bewerbung gesundheitliche Eignung Nachsichterteilung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung
L524 2269352-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 07.03.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2022, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2022-0566-4-004349-21, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 3 AlVG gänzliche Nachsicht erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 07.03.2022 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 02.03.2022 bis 26.04.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte aus, am 10.01.2022 ein Stellenangebot erhalten zu haben, wofür nach seinem Krankenstand ein Vorstellungsgespräch vereinbart wurde. Er sei mangels gewünschter Praxis nicht eingestellt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.04.2022, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2022-0566-4-004349-21, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2022 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei der XXXX GmbH vereitelt habe. Nicht angegeben wurde, welches konkrete Verhalten des Beschwerdeführers als Vereitelung anzusehen sei. Angeführt wurde bloß, dass es keine Gründe gäbe, die gegen eine Aufnahme der angebotenen Beschäftigung sprechen würden. Nachsichtgründe lägen nicht vor.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht erst am 29.03.2023 vor.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog ab 31.05.2018, mit kurzen Unterbrechungen, Leistungen aus der Notstandshilfe.
Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 12.05.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 01.05.2021 bis 11.06.2021 verloren hat.
Dem Beschwerdeführer wurde am 10.01.2022 ein Stellenangebot als Pizzalieferant/Essenszusteller des Restaurants XXXX vom AMS übermittelt.
Am 22.02.2022 fand zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber ein Vorstellungsgespräch statt. Von einer sofortigen Einstellung als Essenszusteller wurde wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers abgesehen. Vereinbart wurde, dass sich der Beschwerdeführer beim potentiellen Dienstgeber meldet, sobald sich sein Gesundheitszustand wieder verbessert hat. Der Beschwerdeführer nahm in weiterer Folge keinen Kontakt mehr mit dem potentiellen Dienstgeber auf.
Seit 10.05.2022 ist der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX GmbH.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellung zum Ausspruch des Verlusts der Notstandshilfe ergibt sich aus dem angeführten Bescheid des AMS. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 10.01.2022 ein Stellenangebot als Pizzalieferant/Essenszusteller übermittelt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Dokumentation des AMS, insbesondere dem Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag.
Die Feststellung, dass eine sofortige Einstellung mangels gesundheitlicher Eignung nicht erfolgte und vereinbart wurde, dass sich der Beschwerdeführer nach Besserung seiner Gesundheit wieder meldet sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur XXXX GmbH mehr aufnahm, ergeben sich aus den in den Aktenvermerken des AMS vom 23.02.2022 und 13.04.2022 aufgezeichneten Aussagen des potentiellen Dienstgebers sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag vom 25.04.2022.
Die Feststellung zum seit 10.05.2022 bestehenden Arbeitsverhältnis ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und einem Sozialversicherungsdatenauszug.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Stattgabe der Beschwerde:
1. Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle. Der Beschwerdeführer gibt an, dass die angebotene Stelle zumutbar war. Auch aus den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, festgehalten im orthopädischen Gutachten vom 31.01.2022, lässt sich keine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigungsmöglichkeit als Essenszusteller ableiten.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 10.06.2014, 2012/08/0187).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).
Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
3. Der Beschwerdeführer vereinbarte im Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber, sich nach Besserung seines Gesundheitszustandes wieder bei diesem zu melden. Der Beschwerdeführer nahm in weiterer Folge aber keinen Kontakt mehr mit dem potentiellen Dienstgeber auf.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur verspäteten Kontaktaufnahme nach Stellenzuweisung (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013; VwGH 07.09.2005, 2002/08/0193), wonach die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung keine unverzügliche Handlung zur Erlangung des Arbeitsplatzes darstellt, kann als Maßstab für den Zeitraum, in dem eine Rückmeldung nach erfolgtem Bewerbungsgespräch zu erfolgen hat, herangezogen werden.
Infolge der gänzlich ausbleibenden Kontaktaufnahme nach dem Vorstellungsgespräch liegt keine unverzügliche Handlung zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes vor. Damit hat der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines zumutbaren Dienstverhältnisses vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben.
Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AlVG erfüllt.
Der Beschwerdeführer verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat bereits einmal den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Eine neue Anwartschaft wurde nicht erworben. Der Beschwerdeführer hat daher für acht Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe verloren.
4. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen.
Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Der Verwaltungsgerichtshof sah in ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen und einer erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts einen berücksichtigungswürdigen Fall, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Im vorliegenden Fall nahm der Beschwerdeführer zwei Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (achtwöchigen) Anspruchsverlustes ein Beschäftigungsverhältnis auf, welches er bis zum Entscheidungszeitpunkt ausübt. Er steht sohin seit geraumer Zeit, nämlich seit über vierzehn Monaten ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und eine gewisse zeitliche Nähe zur Weigerung vorliegt. Auf Grund der Umstände, dass der Beschwerdeführer schon kurz nach Weigerung das Beschäftigungsverhältnis antrat und nach einem längeren Zeitraum immer noch in diesem Beschäftigungsverhältnis steht, liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall gemäß § 10 Abs. 3 AlVG vor, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigt.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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