Bundesverwaltungsgericht I423 2161196-2

I423 2161196-2Federal Administrative CourtJul 26, 2023

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens unzulässiger Antrag Verfahrenseinstellung Zurückweisung Zurückziehung der Beschwerde

Full text

Bundesverwaltungsgericht I423 2161196-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2161196.2.00

Spruch

I423 2161196-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 24.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX :

A)Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 27.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertreterin per E-Mail die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG 2005, wobei dem Antrag weitere Beilagen beigegeben waren.

2. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.05.2021 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, auf, eine ausführliche schriftliche Begründung sowie weitere Urkunden in Vorlage zu bringen und den Antrag persönlich nach Terminvereinbarung zu stellen. Diesem Verbesserungsauftrag wurde nicht entsprochen.

3. Mit Bescheid vom 24.05.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), was die Behörde mit einem noch anhängigen Verfahren nach dem NAG begründete.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die per Fax am 28.06.2023 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass hinsichtlich dem Beschwerdeführer kein Verfahren nach dem NAG anhängig und kein Parteiengehör gewährt worden sei.

5. Mit Schriftsatz vom 13.07.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.07.2023, brachte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt in Vorlage.

6. Via ERV-Eingabe vom 25.07.2023 gab die Rechtsvertreterin die Zurückziehung der Beschwerde sowie die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Beschwerdeführer bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 27.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertreterin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG 2005.

Nach Übermittlung eines Verbesserungsauftrages wies das BFA den Antrag mit Bescheid vom 24.05.2023 gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und begründete die Zurückweisung mit einem noch anhängigen NAG-Verfahren.

Der Bescheid wurde der Rechtsvertreterin am 31.05.2023 zugestellt und in weiterer Folge mit Fax vom 28.06.2023 Beschwerde dagegen erhoben.

Am 25.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtsvertreterin via ERV-Eingabe die Zurückziehung der Beschwerde sowie die Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Beschwerdeführer ein.

2. Beweiswürdigung

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG 2005 vom 27.04.2021 (AS 10 ff), der Verbesserungsauftrag vom 25.05.2021 (AS 24 ff), der Bescheid vom 24.05.2023 (AS 34 ff), der Zustellnachweis vom 31.05.2023 (AS 42) und die Beschwerde vom 28.06.2023 (AS 45 ff) liegen im Verwaltungsakt ein.

Der via ERV eingebrachte Schriftsatz der Rechtsvertreterin vom 25.07.2023 hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde sowie hinsichtlich der Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Beschwerdeführer ist im Gerichtsakt befindlich. Die Formulierung der Rechtsanwältin („In umseits näher bezeichneter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er hiermit seine Beschwerde vom 28.06.2023 unter Anspruchsverzicht zurückzieht.“) lässt keinen Zweifel am Parteiwillen, das Verfahren nicht weiter fortzuführen, offen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat über seine Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 25.07.2023 seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.05.2023 zurückgezogen, weshalb das Verfahren einzustellen war. Das Bundesverwaltungsgericht ist infolge einer rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zur Entscheidung über die Beschwerde – in Bezug auf alle Gegenstände des mit Beschwerde bekämpften Bescheides – funktionell unzuständig (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung bei Zurückziehung einer Beschwerde, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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