Bundesverwaltungsgericht G303 2245875-8

G303 2245875-8Federal Administrative CourtJul 26, 2023

Regest

Abschiebung Aufwandersatz Fluchtgefahr öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit

Full text

Bundesverwaltungsgericht G303 2245875-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:G303.2245875.8.00

Spruch

G303 2245875-8/19E

G303 2245875-9/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Schubhaftbeschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Senegal, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2021 und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2022, über den Verfahrenshilfeantrag sowie über die amtswegige Schubhaftüberprüfung (Aktenvorlage vom 04.02.2022) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2022, zu Recht erkannt (A) und beschlossen (B):

A)

1. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 2022 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.05.2021 wird wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.

3. Das Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (Vorlage der Verwaltungsakten am 04.02.2022) wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

C)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2021 von Beamten der österreichischen Polizei festgenommen, nachdem ihm die Einreise nach Deutschland seitens der deutschen Bundespolizei verweigert wurde.

2. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde), Regionaldirektion Salzburg, vom 16.05.2021 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3. Am 19.05.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde.

4. Mit Schriftsatz vom 30.08.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde. Mit am 02.09.2021 mündlich verkündeten und am 07.09.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), GZ. G307 2245875-1/15E, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 für rechtwidrig erklärt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die (weitere) Anhaltung ab dem XXXX 2021 für rechtmäßig erklärt. Mit einer außerordentlichen Revision des BFA wurde ua. der Spruchpunkt I des oben genannten Schubhafterkenntnisses betreffend die Rechtswidrigkeit der Schubhaft bekämpft.

5. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft wurde bereits mehrfach, zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2022, GZ: G309 2245875-7/6Z, überprüft. In allen Anlassfällen stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig gewesen sei.

6. Am 04.02.2022 wurde vom BFA neuerlich der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung vorgelegt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme erstattet.

6.1. Am selben Tag brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Schubhaftbescheid vom 16.05.2021 beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2022 in rechtswidriger Weise erfolgte, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie dem BF Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß zu gewähren.

6. 2 Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage vom 04.02.2022 wurde vom BFA, RD Salzburg, mit E-Mail vom 04.02.2022 mitgeteilt, dass es zur vorgelegten amtswegigen Schubhaftprüfung keine weiteren Verwaltungsakte gibt. Es wurde auf die bereits im Zuge der amtswegigen Aktenvorlage übermittelten Stellungnahme hingewiesen. Es wurde beantragt, dass BVwG möge die Beschwerde samt Kostenanträgen abweisen und dem BFA Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuerkennen und diese Kosten dem BF auferlegen.

7. Mit Ladung des BVwG vom 04.02.2022 wurde eine mündliche Verhandlung für den 11.02.2022 anberaumt. Die Ladung war jeweils an den BF im AHZ XXXX , an seine Rechtsvertretung, an das BFA und an eine Dolmetscherin adressiert und wurde seitens der Leiterin der Gerichtsabteilung G303 am 04.02.2022 unterfertigt. Aufgrund eines Abfertigungsfehlers wurde die Ladung jedoch nicht der Rechtsvertretung des BF zugestellt.

7.1. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.02.2022 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX sowie eine Dolmetscherin teilnahmen. Der BF erklärte sich ausdrücklich einverstanden, dass die Verhandlung in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt wird. Angemerkt wird diesbezüglich, dass eine Verlegung der Verhandlung aufgrund der im § 22a Abs. 2 BFA-VG normierten Wochenfrist zumindest hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches nicht möglich gewesen wäre. Das BFA hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

7.2. Mit Schreiben vom 18.02.2022 beantragte der BF eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

8. Mit weiterem Schreiben vom 21.02.2022 teilte der BF im Rahmen einer Protokollrüge nach § 14 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mit, dass entgegen der Protokollierung in der Niederschrift die ausgewiesene Rechtsvertretung des BF nicht zur Verhandlung geladen worden sei.

8.1. Gemäß § 14 Abs. 4 AVG wurde die Einwendung des BF in einem Nachtrag zur Niederschrift aufgenommen und seitens der Leiterin der Gerichtsabteilung G303 unterfertigt.

9. Am 07.09.2022 erging die schriftliche Ausfertigung des am 11.02.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses zu Zl. G303 2245875-8/12E und G303 2245875-9/14E.

10. Mit Schriftsatz vom 20.10.2022 erhob die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

11. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 28.03.2023, E2830/2022-12, das am 07.09.2022, Zl. G303 2245875-8/12E und G303 2245875-9/14E schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG aufgehoben und festgestellt, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Senegal. Er verfügte im Entscheidungszeitpunkt in Österreich über kein gültiges Reisedokument.

Des Weiteren verfügte er im Entscheidungszeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.

Der BF verließ sein Heimatland ursprünglich zu einem unbekannten Zeitpunkt und hielt sich während eines nicht näher bekannten Zeitraums in Frankreich auf. Am XXXX 2021 reiste der BF von Paris nach Italien. Mit dem Bus reiste der BF am XXXX 2021 von Triest nach Laibach (Slowenien) und durchquerte das österreichische Bundesgebiet mit dem Reiseziel Paris.

Dem BF wurde am XXXX 2021 die Einreise nach Deutschland von Organen der deutschen Grenzpolizei verweigert, und er wurde in der Folge der österreichischen Polizei übergeben. Das BFA ordnete am selben Tag um XXXX Uhr die Schubhaft an. Diese wurde bis XXXX 2021 im Polizeianhaltezentrum XXXX , danach im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.

Am 19.05.2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin die Schubhaft auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2021 wurde der Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid wurde am 24.08.2021 rechtskräftig.

Der BF verfügte zum Entscheidungszeitpunkt über Barmittel in Höhe von ca. EUR 1.600,00 und erhielt während seiner Haft regelmäßig Geldleistungen. Der BF hatte in Österreich keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen. Der BF ist bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und verfügte über keinen aufrechten Wohnsitz.

Der BF war im Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten, haftfähig und war nicht ausreisewillig.

Der BF wies sich gegenüber den deutschen Beamten mit einem totalgefälschten Personalausweis sowie einer ID-Karte der Seychellen aus.

Am 31.08.2021 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mit der Vertretungsbehörde von Senegal seitens des BFA eingeleitet. Am 03.09.2021 übermittelte die deutsche Bundespolizei ein Lichtbild des senegalesischen Reisepasses des BF. Am XXXX 2021 wurde der BF von der senegalesischen Botschaft positiv identifiziert.

Die Botschaft stellte eine HRZ-Ausstellung grundsätzlich in Aussicht. Das BFA urgierte in regelmäßigen Abständen bei der senegalesischen Botschaft um die Erteilung eines HRZ zu beschleunigen. Auch wurde seitens des Konsulats der Republik Senegal in Wien mit dem BFA Kontakt aufgenommen.

Zum Entscheidungszeitpunkt fanden regelmäßig Flüge von Wien nach Dakar statt. Die letzte Einzelabschiebung nach Senegal hat zum Zeitpunkt der Entscheidung (11.02.2022) am 22.01.2020 stattgefunden, wobei anzumerken ist, dass die Anzahl jener Personen, welche aus Senegal stammen und sich in den letzten Jahren in Schubhaft befunden haben, äußerst gering ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Schubhaftbeschwerde, dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde des BF an den VfGH und dem Erkenntnis des VfGH vom 28.02.2023, E2830/2022-12. Zudem wurde in den Vorakten zu den ergangenen Haftprüfungsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Rechtssache Einsicht genommen.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit beruht auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welche mit der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten wurden.

Dass der BF in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt über kein gültiges Reisedokument verfügte, konnte aufgrund des unbestrittenen Akteninhalts und des HRZ-Verfahrens festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht verfügte, ergibt sich ebenso aus dem unbestrittenen Akteninhalt und konnte durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden. Zudem gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022 selbst zu, dass er nie über einen französischen Aufenthaltstitel verfügte.

Die Feststellung zu seinem Aufenthalt in Frankreich ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022, wo der BF aussagte, dass er seit 7 Jahren in Frankreich lebe und in Paris eine Untermietwohnung sowie einen Arbeitsplatz gehabt habe. Diesbezüglich konnte jedoch nur glaubhaft festgestellt werden, dass der BF sich vor seiner Reise nach Italien in Paris aufgehalten hat, da sich dies aus dem im Akt Zl. G307 2245875-1 befindlichen Busticket ergibt. Der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland, der genaue Zeitraum seines Aufenthaltes in Frankreich und seine dortige Berufs- und Wohnsituation konnte nicht festgestellt werden, da es dazu keinerlei Beweismittel gibt, insbesondere keine Reisepasstempel und ein Aufenthalt in der Dauer von sieben Jahren ohne Aufenthaltstitel nicht glaubhaft erscheint.

Seine Reisebewegungen von Frankreich nach Italien, Slowenien und Österreich ergeben sich aus den sichergestellten Bustickets, welche sich im Gerichtsakt G307 2245875-1 befinden.

Die Feststellungen zur Einreiseverweigerung von Deutschland und der Rückübernahme durch die österreichische Polizei sind aus der Stellungnahme des BFA vom 04.02.2022 ersichtlich.

Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF im Entscheidungszeitpunkt seit XXXX 2021 in Schubhaft befand und diese im Anhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.

Der in Österreich gestellte Asylantrag sowie die negative Beendigung dieses Verfahrens sind dem Inhalt des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister entnehmbar.

Die Höhe der dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel und der regelmäßige Eingang von Geldbeträgen während seiner Haft lässt sich dem Inhalt der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 04.02.2022 entnehmen. Auch gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022 an, dass über 1.000 Euro an Barmittel verfügt.

Anhaltspunkte für familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. eine maßgebliche berufliche oder soziale Integration konnten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden. Da der BF in Österreich nur auf Durchreise war und beim versuchten Grenzübertritt nach Deutschland sofort festgenommen wurde, ist es auch faktisch nicht möglich, eine Integration in Österreich aufzubauen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgte dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Es waren keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.

Die Tatsache, dass der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung ausreiseunwillig war, ergibt sich daraus, dass der BF von sich aus keine nachweislichen Schritte setzte um seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022 angab, nicht freiwillig nach Senegal zurückkehren zu wollen.

Die Feststellung zum Vorweis totalgefälschter Identitätsdokumente der Seychellen ergibt sich aus dem angefochtenen Schubhaftbescheid und dem Akteninhalt zu GZ G307 2245875-1. Dies wurde auch in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten. Den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022, wonach er niemals eine falsche Identität oder falsche Papiere verwendet habe, war somit kein Glaube zu schenken.

Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergaben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 04.02.2022.

Dass regelmäßig Flüge von Wien nach Dakar im Entscheidungszeitpunkt stattgefunden haben, wurde anhand der Daten der Homepage des Flughafens Wien festgestellt. Auch gab der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2021 an, dass regelmäßig Flüge nach Senegal stattfinden und die letzte Einzelabschiebung nach Senegal am 22.01.2020 stattgefunden hat. Zudem gab der Behördenvertreter an, dass die Anzahl jener Personen, welche aus Senegal stammen und sich in den letzten Jahren in Schubhaft befunden haben, äußerst gering ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prüfungsumfang:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.02.2023, E 2830/2022-12, festgestellt, dass der BF durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2022, GZ. G303 2245875-8/12E und G303 2245875-9/14E, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist und hat das Erkenntnis, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, aufgehoben. Zudem ist der Bund schuldig gesprochen worden, dem BF zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

In seinen Erwägungen führte der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass er bereits in seinem Erkenntnis vom 10.03.2021, E 2059/2020 ua. im Hinblick auf die Beurteilung der Zeitspanne zwischen der das verwaltungsgerichtliche Verfahren abschließenden mündlichen Verkündung der Entscheidung und der Erlassung der schriftlichen Ausfertigung derselben Folgendes ausgesprochen hat:

"Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten (vgl VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082; s. auch VfSlg 19.965/2015, wonach der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §29 VwGVG hegt und sich auch der Verfassungsgerichtshof insofern der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anschließt). Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (§29 Abs4 VwGVG) rechtlich existent (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059; 14.9.2016, Fr 2016/18/0015; 4.4.2017, Ra 2017/02/0050), wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden (VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Bereits an die Verkündung einer Entscheidung knüpfen sich daher deren Rechtswirkungen (vgl VfGH 11.6.2019, E671/2019; VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558). Daher kann die Entscheidung bereits nach der mündlichen Verkündung mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG angefochten werden, sofern mindestens ein hiezu Berechtigter einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß §29 Abs4 VwGVG gestellt hat (§82 Abs3b letzter Satz VfGG; siehe VfGH 20.6.2015, E163/2014; VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082).

Unabhängig von der Möglichkeit, die Entscheidung bereits nach der mündlichen Verkündung anzufechten, ist der Rechtsschutzsuchende in der Regel auf die – nähere und ausführliche – Begründung der Entscheidung in der schriftlichen Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG angewiesen, um die Entscheidung auf Grund der maßgebenden Erwägungen gegebenenfalls mit einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG bekämpfen zu können. Aus der rechtsstaatlich gebotenen Pflicht zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen folgt daher im Zusammenhang mit der Regelungssystematik des § 29 VwGVG auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung, weil andernfalls dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt sein könnte (zum Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes siehe zB VfSlg 11.196/1986, 15.218/1998, 17.340/2004, 20.107/2016), was rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht.

In seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, E837/2021, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Ausfertigung acht Monate nach der mündlichen Verkündung den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht entspricht (vgl auch VfGH 10.3.2021, E2059/2020 ua).

Im vorliegenden Fall erfolgte die schriftliche Ausfertigung der am 11. Februar 2022 mündlich verkündeten Entscheidung mit Datum vom 7. September 2022 fast sieben Monate nach der mündlichen Verkündung. Im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung (vgl VfGH 10.3.2021, E2059/2020 ua; 23.6.2021, E720/2021; 7.10.2021, E837/2021) und der Notwendigkeit einer zeitnahen schriftlichen Ausfertigung in Verfahren hinsichtlich Schubhaftbeschwerden, wurde dem Beschwerdeführer dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine Ersatzentscheidung zu treffen.

3.2. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß

Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder3.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Abweisung der Beschwerde gegen die seit XXXX 2022 bis zum Entscheidungszeitpunkt (11.02.2022) andauernde bekämpfte Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.1.):

Der BF befand sich im Entscheidungszeitpunkt insgesamt seit XXXX 2021 in Schubhaft. Die Schubhaft des BF wurde seitens der belangten Behörde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der vorliegenden Schubhaftbeschwerde wurde ua. die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX 2022 bekämpft.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Der volljährige BF ist senegalesischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger und verfügte im Entscheidungszeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder für einen anderen EU-Staat.

Das BFA ging zutreffend im Schubhaftbescheid vom 16.05.2021 davon aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorlag:

Maßgebliche familiäre oder soziale Anknüpfungen im Bundesgebiet lagen im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, insbesondere hatte der BF weder eine gesicherte Unterkunft noch bestanden Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Seine im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Barmittel in Höhe von ca. 1.600 Euro hätten den Lebensunterhalt des BF nur für eine kurze Zeit sichern können.

Es besteht gegen den BF seit 24.08.2021 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, nämlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Der BF hatte sich durch sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen. Er benutzte Österreich zur Durchreise, da sein erklärtes Reiseziel Paris (Frankreich) war.

Durch die zahlreichen illegalen Reisebewegungen hatte der BF keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die in Österreich und in anderen europäischen Staaten, wie Frankreich, Italien und Slowenien, für die Einreise und den Aufenthalt geltenden Bestimmungen zu halten. Zudem hatte er bei seiner versuchten Einreise nach Deutschland totalgefälschte Dokumente (Reisepass und ID-Karte) verwendet.

Er war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht ausreisewillig und wollte keinesfalls freiwillig nach Senegal zurückkehren.

Die Schubhaft war somit wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr erforderlich und wegen des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung im Vergleich zum Recht des BF auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig.

Bei bereits länger andauernden Schubhaften - wie der vorliegenden - muss rechtzeitig ein HRZ erlangbar sein, damit die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist. Dafür genügen Bemühungen der Behörde nicht, sie müssen vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein. Dabei spielen die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle.

Da im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der positiven Identifizierung des BF seitens der Vertretungsbehörde von Senegal von einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ auszugehen war und eine beträchtliche Fluchtgefahr vorlag, erwies sich zum Zeitpunkt der Entscheidung die Anhaltung der Schubhaft seit XXXX 2022 als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszweckes als verhältnismäßig.

Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG war unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

3.3.2. Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt A.2.):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung (11.02.2022) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:

Der BF war weiterhin nicht aufenthaltsberechtigter Fremder und gegen ihn bestand weiterhin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Den oben unter Punkt 3.3.1. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kamen auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung am 11.02.2022 unverändert Geltung zu.

Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft wurde regelmäßig vom BFA und auch bereits mehrfach gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG vom BVwG geprüft und diese zuletzt mit dem Erkenntnis vom 20.01.2022 bejaht. Dem war auch in diesem Zusammenhang nicht entgegenzutreten, zumal die Behörde sich seit Ende August 2021 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (Ersatzreisedokuments) für den BF bemüht hatte und diese Bemühungen zum Zeitpunkt der Entscheidung als aussichtsreich zu beurteilen waren.

Da die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 FPG bis zu 18 Monate dauern kann, diese zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten wurde, der BF bereits als Staatsangehöriger von Senegal identifiziert wurde und von der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments in Aussicht gestellt wurde, war im Entscheidungszeitpunkt noch davon auszugehen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewerkstelligt werden kann.

Zum Entscheidungszeitpunkt fanden auch regelmäßig Flüge von Wien nach Dakar statt. Die letzte Einzelabschiebung nach Senegal hat zum damaligen Zeitpunkt am 22.01.2020 stattgefunden, wobei anzumerken ist, dass die Anzahl jener Personen, welche aus Senegal stammen und sich in den letzten Jahren in Schubhaft befunden haben, äußerst gering ist. Daher ist die konkrete Anzahl der durchgeführten Abschiebungen gegenständlich nicht aussagekräftig.

Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat war somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel war aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, wie unter Punkt 3.3.1. ausgeführt, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG am 11.02.2022 vorlagen.

3.3.3. Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkt A.3.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Das BFA stellte mit E-Mail vom 04.02.2022 einen Kostenantrag.

Dem BFA war trotz des vollständigen Obsiegens kein Kostenersatz zuzuerkennen, weil sie weder einen Vorlage-, noch einen Schriftsatzaufwand hatte, zumal ohnedies die Aktenvorlage samt Stellungnahme im Rahmen der amtswegigen Schubhaftüberprüfung nahezu zeitgleich mit der Beschwerde erfolgte und keine gesonderte Aktenvorlage und Stellungnahme zur vorliegenden Schubhaftbeschwerde erging. Außerdem war der Antrag auf Kostenzuspruch unbestimmt, zumal nicht erkennbar ist, für welche Aufwendungen iSd § 1 Z 3 bis 5 VwG-AufwErsV Ersatz begehrt wird.

3.4. Zu Spruchteil B):

3.4.1. Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt B.1.)

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Da der BF im Entscheidungszeitpunkt über ca. EUR 1.600,00 an Barmittel verfügte und regelmäßig Geldbeträge zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse erhielt, hatte er ausreichende finanzielle Mittel, um die (geringe) Eingabegebühr zu entrichten, ohne seinen notwendigen Unterhalt zu gefährden. Sein Verfahrenshilfeantrag war daher abzuweisen.

3.4.2. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.05.2021 (Spruchpunkt B.2.):

Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (VwGH vom 22.12.2016, Ra 2016/07/0102). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 02.09.2021, GZ. G307 2245875-1/12Z, über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides des BFA vom 16.05.2021 abschließend und rechtskräftig entschieden. Eine nochmalige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über diesen Bescheid würde daher dem Grundsatz, dass über bereits entschiedene Sachen nicht ein weiteres Mal abgesprochen werden kann, widersprechen.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist zwar durch die Bestimmung des § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, ausdrücklich ausgesprochen, dass sich auch das Verwaltungsgericht bei einer Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von dem Grundsatz, dass eine wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtssache) nicht nochmals einer Entscheidung zu unterziehen ist, leiten zu lassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht daher mehrfach gestellte Anträge auf Entscheidung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Auf Grund der gegenständlichen Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.05.2021 konnte daher wegen entschiedener Sache keine neuerliche inhaltliche Entscheidung getroffen werden, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

3.4.3. Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (Spruchpunkt B.3.):

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Mit der Vorlage der Verwaltungsakten am 04.02.2022 galt eine Beschwerde als für den BF eingebracht. Aufgrund der am selben Tag eingebrachten Schubhaftbeschwerde hat die amtswegige Überprüfung der Schubhaft durch das BVwG gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG zu entfallen, sodass das Verfahren insoweit gemäß § 28 Abs 1 VwGVG (gemäß § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss) einzustellen war.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil C.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

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