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W255 2265733-2•Bundesverwaltungsgericht W255 2265733-2
W255 2265733-2Federal Administrative CourtJul 25, 2023
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Verletzung der Entscheidungspflicht
W255 2265733-2/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.07.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) vom 24.01.2023 betreffend den am 21.10.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, protokolliert zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1287551408/211582504 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.07.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung der Verhandlungsschrift an die beschwerdeführende Partei am 05.07.2023 (siehe OZ 14) bzw. ab Zustellung der Verhandlungsschrift an die belangte Behörde am 05.07.2023 (siehe OZ 14) – nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 05.07.2023 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 14).
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