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W240 2275423-1•Bundesverwaltungsgericht W240 2275423-1
W240 2275423-1Federal Administrative CourtJul 25, 2023
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Rückkehrentscheidung Voraussetzungen
W240 2275423-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zl. 1359491704/231300520, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste illegal in Österreich ein und wurde am 05.07.2023 von der Polizei in Österreich festgenommen.
Eine ED-Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Polen über Asylantragstellungen in Polen am 15.03.2022 und am 30.03.2022.
Der BF wurde niederschriftlich einvernommen. Der BF stellte zunächst keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 07.07.2023 wurde ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet. Die polnischen Behörden stimmten einer Rückübernahme des BF am 07.07.2023 zu.
Mit Mandatsbescheid vom 07.07.2023 wurde gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Polen angeordnet.
2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.07.2023, Zl. 1359491704/231300520, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Polen zulässig (Spruchpunkt II.).
3. Gegen den Bescheid erhob der BF im Wege der BBU Beschwerde und wurde darin ua. angegeben, der BF habe in Österreich am 19.07.2023 einen Asylantrag gestellt. Verwiesen wurde darauf, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2021 zu Ra 2021/21/0328, klargestellt habe, dass, wenn eine Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und nach Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nachträglich einen Antrag auf internationalen Schutz auch in Österreich stellt, ein bereits anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung einzustellen bzw. eine bereits erstinstanzlich erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Anordnung zur Außerlandesbringung und Abschiebung zu beheben sei.
4. Mit Schreiben vom 25.07.2023 wurde das BVwG durch das BFA darüber informiert, dass der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 19.07.2023 einen Asylantrag gestellt hat, dies ergibt sich aus nach Einsicht in den aktuellen IZR-Auszug.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass der BF am 19.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der erstinstanzlich anhängig ist.
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Information des BFA über die nunmehr erfolgte Asylantragstellung und den aktuell eingeholten IZR-Auszug.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
… und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen
Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass angesichts des Umstandes, dass zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr ein Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.07.2023 vorliegt, ein Verfahren gemäß § 5 AsylG iVm Dublin III-VO und § 61 Abs. 1 Z 1 FPG durchzuführen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig ist. Diesbezüglich hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0328, wie folgt ausgeführt:
„Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung nämlich mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen. Diese Überlegungen lassen sich auf eine Konstellation übertragen, in der ein Antrag auf internationalen Schutz während eines Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gestellt wird. Da die Anordnung zur Außerlandesbringung - ebenso wie bei anderen Fällen der negativen Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz die Rückehrentscheidung - gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 mit der nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisenden, eine Zuständigkeit Österreichs zur Antragsprüfung verneinenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" ist und ihre Voraussetzung die vorrangig im (Zulassungs-)Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu klärende Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Prüfung des Antrags ist, gilt auch hier, dass die Erlassung der aufenhaltsbeendenden Maßnahme vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem auch eine behauptete Unzulässigkeit der Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Art. 3 MRK zu prüfen wäre, nicht zulässig ist. Ein anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung wäre einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Anordnung zur Außerlandesbringung wäre vom VwG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Dass § 61 Abs. 4 FrPolG 2005 das Außerkrafttreten der Anordnung zur Außerlandesbringung vorsieht, "wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AyslG 2005 zugelassen wird", steht dem nicht entgegen.“
Somit war angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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