Bundesverwaltungsgericht W217 2275138-1

W217 2275138-1Federal Administrative CourtJul 25, 2023

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W217 2275138-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2275138.1.00

Spruch

W217 2275138-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA,MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.03.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge „Beschwerdeführer“) ist seit 31.05.2022 Inhaber eines mit 50% Grad der Behinderung ausgestellten Behindertenpasses. Grundlage hierzu bildete ein Gutachten vom 12.07.2022 von Frau Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, die folgende Funktionseinschränkungen feststellte:

1

Polyneuropathien und Polyneuritiden, Polyneuropathien und Polyneuritiden - sensible und motorische Ausfälle leichten Grades Oberer Rahmensatz, periphere Gefäßschädigung links mit berücksichtigt

04.06. 01

40

2

Kardiomyopathie mit Vorhofflimmern

Unterer Rahmensatz, Antikoagulationstherapie, stabil und Therapiereserve

05.02. 01

30

3

Zustand nach Nierenteilentfernung links 2/2017 wegen Karzinom Mittlerer Rahmensatz, Heilungsbewährung abgeschlossen ohne Hinweis auf Sekundärveränderungen

08.01. 01

20

4

Zustand nach operativ versorgter Schenkelhalsfraktur rechts (Gammanagel)

Unterer Rahmensatz, komplikationslos, Osteoporose mit berücksichtigt

02.05. 07

10

5

g.z. 08.01.04 Zustand nach transurethraler Prostataresektion 2002 Unterer Rahmensatz, komplikationslos

08.01. 04

10

Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? - hielt sie fest:

„Im Rahmen der Untersuchung finden sich an den Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Trotz der sensomotorischen Polyneuropathie beidseits ist eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern mit eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, bewältigbar und zuzumuten. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges aller großen Gelenke der unteren Extremitäten, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten. Darüber hinaus ist auch eine höhergradige Herzleistungsminderung oder Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, nicht objektivierbar.“

1.1. Mit Antrag vom 12.01.2023, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 17.01.2023, begehrte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass.

2. Mit Bescheid vom 07.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Begründend wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dem Gutachten vom 12.07.2022, verwiesen, welches in der Beilage als einen die Begründung des Bescheides bildenden Bestandteil, zu entnehmen war.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend brachte er vor, seine Situation habe sich im letzten halben Jahr sehr verschlechtert. Hierzu legte er einen Befund eines Facharztes für Neurologie vom 23.03.2023 vor.

4. Daraufhin holte die Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. Dieser führt in seinem Gutachten vom 05.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, aus:

„Anamnese:

Beschwerdevorentscheidung

Vorgutachten 12.7.2022

Polyneuropathie, 40%

Kardiomyopathie mit Vorhofflimmern, 30%

Zustand nach Nierenteilentfernung links 2/2017 wegen Karzinom, 20%

Zustand nach operativ versorgter Schenkelhalsfraktur rechts, 10%

Zustand nach transurethraler Prostataresektion 2002, 10%

Gesamt GdB 50%

Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar angesehen.

Herr XXXX erscheint im Beisein seiner Gattin, die draußen wartet. Er benützt 2 NordicWalking Stöcke, die er beim Eintreten in der linken Hand trägt. Er berichtet über eine zunehmende Symptomatik im Rahmen einer diagnostizierten Polyneuropathie seit 10 Jahren, damals hätte er einen Verkehrsunfall gehabt, er sei von einem Auto mit dem Fahrrad erfasst worden und über 90 m mitgeschleift worden. Ob das einen Zusammenhang mit der Polyneuropathie hat, weiß er nicht

Derzeitige Beschwerden:

er hat seit 6 Jahren ein Hochtongerät, das benützt er regelmäßig, er hofft damit die Beschwerden zumindest hinanzuhalten, das Hauptproblem ist das unsichere Gehen, morgens hätte er Rückenschmerzen, er benützt 2 Nordic-Walking Stöcke, Stürze werden nicht berichtet

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikation:

  • Maxi Kalz

-Oleovit

-Saflutan

-Venobene

-Xarelto

Sozialanamnese:

verheiratet, 2 Kinder, in Pension, war Werksmeister bei XXXX

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 22.5.2023

Diagnosen: Adenom? OP rechter Oberschenkel, Osteopenie LWS, pAVK lilnks IIa, Popliteastenose hd-wirksam, Xarelto wegen VH-Flimmern, de novo 11/2019, papilläres Nierenzell-CA 2/2017, Tumor-Nachsorge, Z.n. Nierenkarzinom

Befundbericht Dr. XXXX , FA Neurologie, 23.3.2023

Aktuell: Gehstrecke 300m (dann Pause notwendig) + Gangunsicherheit verstärkt / Steppergang links

2/23 Röntgen Wirbelsäule: Kopfschiefhaltung, zervikale Fehlstellung, Spondylophyten C5/C6/C7, zwischen C6 u. C7 fast aufgebrauchte Zwischenwirbelraum, Unkarthrose - ausgeprägte Intervertebralgelenksarthrose, LWS: Intervertebralgelenksarthrosen

2/22 - ab SG abwärts belastungsabhängige Schmerzen bis zu den Fußsohlen links mehr als rechts, keine Dysästhesien, Gehstrecke 3,1km in 2 Stunden, bei größeren Schritten Ziehen im Oberschenkelbereich, nach der Nachtruhe Lumbalgien rechts mehr als links

2/18 NLG: hochgradig reduzierte Amplituden sowie reduzierte motorische und sensible Leitgeschwindigkeiten - gemischt sensomotorische PNP

Neuro-Status Auszug: untere Extremität: PV kein Absinken stgl., grobe Kraft ungestört bis auf die Vorfußhebung links KG2, rechts KG3, Tonus nicht pathologisch erhöht seitengleich, PSR + ASR bds. fehlend, Babinski beidseits negativ

Sensibilität: ab dem unteren Drittel der Waden hyperästhetisch, Vibrationsempfinden seitengleich ab dem Knie 4/8, ab dem unteren Drittel des US 1/8, dann fehlend

Koordination: FNV bds. eumetrisch

Gang: freies Gehen möglich, Gangbild ist verbreitet

Diagnose: hochgradige sensomotorische Polyneuropathie unklarer Genese, anamnestisch sekundäres RL Syndrom, V.a. Progression der vorbestehenden PAVK, Osteoporose, Nieren TU links operiert, Prostatahypertrophie /Nykturie, Vorhofflimmern

Internistische Begutachtung - Verordnung mitgegeben; urologische Konsil - Nykturie

Therapie: Xarelto, Oleovit, Kalzium, Alkoholabstinenz empfohlen, Hochtontherapie weiter fortführen

Handschriftliches Schriftstück des AW, XXXX , 6.4.2023

...möchte ich eine Beschwerde einbringen. Meine Situation hat sich im letzten halben Jahr sehr verschlechtert. Anbei ein neuer Befund eines Neurologen

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus:

HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig

HWS Beweglichkeit geringgradig eingeschränkt

OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA

o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ

UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft proximal unauffällig, Vorfußheben, -senken 4, Babinski bds. negativ, MER nicht auslösbar, Narben nach Spalthautentnahme rechter OberschenkelVorderseite, linker Unterschenkel-Rückseite, linker Fuß nach außen deviiert (keine Fraktur anamnestisch erhebbar), VdB o.B., Lasegue unauffällig, KHV zielsicher

Sensibilität: stgl. unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

Stand: breitbeinig sicher, bei Parallelstand und Augenschluss geringe Unsicherheit

Gangbild: intramural ohne Zuhilfenahme der Nordic-Walking Stöcke etwas verbreitert, gering tappsend, jedoch ausreichend schnell und sicher

Status Psychicus:

AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

sensomotorische Polyneuropathie, eine PAVK li UE wird hier mitbeurteilt

2

Kardiomyopathie mit Vorhofflimmern

3

Zustand nach Nierenteilentfernung links 2/2017 wegen Karzinom

4

Zustand nach operativ versorgter Schenkelhalsfraktur rechts (Gammanagel)

5

g.z. 08.01.04 Zustand nach transurethraler Prostataresektion 2002

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten von 7/2022 ist keine kalkülsrelevante Verschlechterung festzustellen.

XDauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine; es besteht ein merklich, jedoch nicht ausgeprägt eingeschränktes Gangbild bei NLG gesicherter Polyneuropathie der unteren Extremitäten, der AW verwendet 2 Nordic-Walking Stöcke zum Sicherheitsgewinn, diesbezüglich nur intermittierender Einsatz der Hilfsmittel zu beobachten. Kurze Wegstrecken (300-400m) können selbständig unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Haltefunktion der oberen Extremitäten ist ausreichend gut vorhanden. Leiden 1 führt auch in Zusammenwirken mit den nachfolgenden Leiden 2-5 zu keiner Einschränkung, die eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend begründen 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein

Gutachterliche Stellungnahme:

s.o.“

5. Mit Schreiben vom 06.06.2023 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Beilage des Gutachtens vom 06.05.2023 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und bot ihm die Möglichkeit, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Diese Frist verstrich ungenützt.

6. Am 17.07.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Auf elektronische Nachfrage durch das BVwG am 21.07.2023 bestätigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Unterlagen bzw. Stellungnahme übermittelt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%.

1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 17.01.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:

1

sensomotorische Polyneuropathie, eine PAVK li UE wird hier mitbeurteilt

2

Kardiomyopathie mit Vorhofflimmern

3

Zustand nach Nierenteilentfernung links 2/2017 wegen Karzinom

4

Zustand nach operativ versorgter Schenkelhalsfraktur rechts (Gammanagel)

5

g.z. 08.01.04 Zustand nach transurethraler Prostataresektion 2002

1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es besteht zwar ein merklich, jedoch nicht ausgeprägt eingeschränktes Gangbild bei NLG gesicherter Polyneuropathie der unteren Extremitäten. Der Beschwerdeführer verwendet 2 Nordic-Walking Stöcke zum Sicherheitsgewinn, diesbezüglich war vom Sachverständigen allerdings nur ein intermittierender Einsatz der Hilfsmittel zu beobachten. Kurze Wegstrecken (300-400m) können selbständig unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Haltefunktion der oberen Extremitäten ist ausreichend gut vorhanden. Leiden 1 führt auch in Zusammenwirken mit den nachfolgenden Leiden 2-5 zu keiner Einschränkung, die eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend begründen könnte.

1.5. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.06.2023 von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, welches in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurde.

Dieses bestätigt vollinhaltlich das Gutachten von Frau Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.07.2022.

Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen –übereinstimmend mit dem Gutachten vom 12.07.2022 - festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gelangte in seinem Sachverständigengutachten vom 05.06.2023 unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass sich der beim Beschwerdeführer festgestellte Leidenszustand nach seiner Art und Schwere nicht in unzumutbarer Weise auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

Begründend führte der sachverständige Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer zwar ein merklich, jedoch nicht ausgeprägt eingeschränktes Gangbild bei NLG gesicherter Polyneuropathie der unteren Extremitäten besteht. Der Beschwerdeführer verwendet 2 Nordic-Walking Stöcke zum Sicherheitsgewinn, diesbezüglich war vom Sachverständigen allerdings nur ein intermittierender Einsatz der Hilfsmittel zu beobachten. Kurze Wegstrecken (300-400m) können selbständig unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Haltefunktion der oberen Extremitäten ist ausreichend gut vorhanden. Leiden 1 führt auch in Zusammenwirken mit den nachfolgenden Leiden 2-5 zu keiner Einschränkung, die eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend begründen könnte.

Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes – wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet - konnte mittels aktueller, aussagekräftiger Befundberichte nicht belegt werden.

Weiters liegen beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor.

Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer selbst hat zuletzt gegen das Gutachten von Dr. XXXX keine Einwendungen vorgebracht.

In die Beurteilung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar und schlüssig. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.

Vom Beschwerdeführer wurden im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten.

Mag auch im Befundbericht von Dr. XXXX vom 23.03.2023 festgehalten sein, dass der Beschwerdeführer nach einer Gehstrecke von 300m eine Pause benötige und er eine verstärkte Gangunsicherheit/Steppergang links aufweise, so kommt dem Umstand, dass der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt anderer Ansicht sei als die begutachtenden Sachverständigen, insofern keine Entscheidungsrelevanz zu, als dieser Arzt, der primär die medizinische Betreuung und das Wohlergehen seines Patienten im Fokus seiner Zielsetzung hat, seine Befundung - anders als die begutachtenden Sachverständigen - nicht auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu treffen hat.

So hielt der den Beschwerdeführer begutachtende Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten zur Gesamtmobilität – Gangbild fest: „Stand: breitbeinig sicher, bei Parallelstand und Augenschluss geringe Unsicherheit. Gangbild: intramural ohne Zuhilfenahme der Nordic-Walking Stöcke etwas verbreitert, gering tappsend, jedoch ausreichend schnell und sicher.“

Das Sachverständigengutachten vom 05.06.2023 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Abweisung der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-Kleinwuchs

-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Auf den Beschwerdefall bezogen:

Wie unter Punkt II.2 ausgeführt, war dem Sachverständigen zu folgen, dass beim Beschwerdeführer zwar ein merklich, jedoch nicht ausgeprägt eingeschränktes Gangbild bei NLG gesicherter Polyneuropathie der unteren Extremitäten besteht. Mag er auch 2 Nordic-Walking Stöcke zum Sicherheitsgewinn verwenden, so war diesbezüglich vom Sachverständigen allerdings nur ein intermittierender Einsatz der Hilfsmittel zu beobachten. Kurze Wegstrecken (300-400m) können somit selbständig unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Haltefunktion der oberen Extremitäten ist ausreichend gut vorhanden.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten aktuellen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.06.2023, welches das zuvor seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vollinhaltlich bestätigt, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.

Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen, dem das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in das durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren – auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende –Sachverständigengutachten Einsicht genommen. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.

Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die in den im behördlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln dokumentierten Gesundheitsschädigungen wurden bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Es wurden keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht. Die beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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