projects
W217 2274322-1•Bundesverwaltungsgericht W217 2274322-1
W217 2274322-1Federal Administrative CourtJul 25, 2023
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W217 2274322-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundigen Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.05.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Vorverfahren:
Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) war Inhaber eines bis 30.06.2023 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% sowie eines Parkausweises.
Grundlage hierzu bildete zuletzt ein Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, der in seinem Gutachten vom 04.04.2022 folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, feststellte:
-Zustand nach subtotaler Unterschenkelamputation links mit operativer Versorgung und Lappenplastik sowie Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk mit Zustand nach Neurolyse des N. tibialis (Pos.Nr. 02.05.29, 40% GdB)
Eine Nachuntersuchung für 03/2023 wurde vorgesehen, da eine Besserung nach Neurolyse im Verlauf möglich erschien.
II.Gegenständliches Verfahren:
1. Sodann begehrte der Beschwerdeführer am 15.02.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Neuausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit Schreiben vom 01.03.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, innerhalb von vier Wochen aktuelle Befunde in Kopie vorzulegen. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
3. In der Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese hält in ihrem Gutachten vom 06.04.2023 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers fest:
„Anamnese:
Begutachtung am 26.01.2021
1 Zustand nach subtotaler Unterschenkelamputation links, Pseudarthrose gleichzusetzend;
Beinverkürzung und Lappenplastik, noch Belastungsminderung und Gangbildstörung und Einschränkung der angrenzenden Gelenke
2 Zustand nach Beckenringbruch, Belastungsdefizit und Restinstabilität gleichzusetzender Zustand,
wesentliche Mobilitätseinschränkung, ZE ÖVM zuerkannt
Nachuntersuchung 01/2022 Besserung der Mobilität wahrscheinlich
Letzte Begutachtung am 09.03.2022
1 Zustand nach subtotaler Unterschenkelamputation links mit operativer Versorgung und Lappenplastik sowie Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk mit Zustand nach
Neurolyse des N. tibialis, schmerzbedingte Belastungsminderung und Gangbildstörung 40%
2 Zustand nach Beckenringbruch, Belastungsdefizit und Reinstabilität gleichzusetzender Zustand 20%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
ZE ÖVM zuerkannt
Nachuntersuchung 03/2023 - Besserung nach Neurolyse im Verlauf möglich
Zwischenanamnese seit 3/2022:
Keine Op, kein stat. Aufenthalt, keine Befunde vorliegend
Derzeitige Beschwerden:
‚Seit der letzten Begutachtung hat sich nichts geändert, keine Rehabilitation, letzte Reha war 2019 nach dem Motorradunfall.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Lyrica vermutlich 50 mg 1-0-1 Novalgin 1-0-1 Vimovo bei Bedarf, Halcion b Bed
Allergie: 0
Nikotin: Zigarillos
Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
verheiratet, eine Tochter, lebt in Wohnung im 4. Stockwerk mit Lift.
Berufsanamnese: BUP
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine Befunde vorgelegt
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 53
Ernährungszustand:
gut
Größe: 185,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand rechts möglich, links angedeutet.
Hocken ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge nicht ident, links – 3 cm.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird im Bereich der Narben und im Bereich von linkem Unterschenkel und Fuß als gestört angegeben.
Narben: Oberschenkel rechts median Narbe fast gesamte Länge des Oberschenkels.
Unterschenkel links: distal lateral Spalthautdeckung etwa 5 × 15 cm, leicht eingesunken, Haut geschlossen, dünn, berührungsempfindlich.
Distaler linker Unterschenkel ventromedial Vorwölbung bei Lappenplastik, Haut geschlossen.
Narbe Unterbauch quer.
Beckenkompressionsschmerzen
Kniegelenk und Sprunggelenk links geringgradige Umfangsvermehrung, stabil.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR 10/0/35, Kniegelenk rechts 0/0/130, links 0/0/110, Sprunggelenke rechts unauffällig, links OSG 5/0/20, USG zur Hälfte eingeschränkt, Zehen rechts frei, links eingeschränkt beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Kraft Hüftbeugen, Kniestrecken und Kniebeugen beidseits KG 5, distal rechts KG 5, links KG 4.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, wobei die linke Ferse beim Stehen den Boden nicht berührt, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Deutlich Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit orthopädisch angepassten Schuhen mit Schuherhöhung links +3 cm mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist links hinkend, ohne Gehhilfe wird das linke Bein gestreckt vorgeführt, raumgewinnend, Richtungswechsel ohne Anhalten.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Antrieb und Stimmungslage unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zustand nach subtotaler Unterschenkelamputation links
1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Restdefizit, rezidivierende
Beschwerden mit Gefühlsstörungen bei mäßiger Einschränkung der Beweglichkeit des Kniegelenks und des Sprunggelenks, berührungsempfindlicher gut eingeheilter Hautdeckung und
Beinlängendifferenz von 3 cm, orthopädietechnisch kompensiert.
30
2
Zustand nach Beckenringbruch mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Besserung von Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens objektivierbar, volle Belastung der linken unteren Extremität erlaubt und möglich.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Besserung von Leiden 1 und 2 des VGA, daher Herabsetzen des GesGdB um 2 Stufen.
XDauerzustand
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es liegen belastungsabhängige Probleme vor allem im Bereich der linken unteren Extremität vor, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert, Festhalten ist möglich. Die mit den Gesundheitseinschränkungen einhergehenden Beschwerden, Schmerzen, sind mit Schmerzmittel, Novalgin, Vimovo bei Bedarf (WHO Stufe 1) ausreichend kompensierbar, eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität und des Gangbilds ist nicht objektivierbar. Die volle Belastung der linken unteren Extremität ist erlaubt und durchführbar. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
(…)
Begründung:
• ist eine subtotale Unterschenkelamputation gleich zu setzen mit der Unterschenkelamputation für die lt. Richtlinien automatisch 50% V,BP gewährt werden kann?
Nein. Eine subtotale Unterschenkelamputation ist eine komplexe Verletzung, bei der nicht nur der Knochen verletzt ist, sondern Weichteile, Muskeln, Gefäße, Nerven und Haut. Es konnte eine Wiederherstellung der vollen Belastbarkeit erreicht werden, eine durchgängige komplette Entlastung des linken Beins ist nicht mehr erforderlich. Die periphere Durchblutung ist in Ordnung, die Hautplastik ist gut eingeheilt. Es liegen neurologische Restbeschwerden mit Gefühlsstörungen vor.“
4. Mit Schreiben vom 07.04.2023 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer vor, seine körperlichen Einschränkungen hätten sich zum Vorgutachten vom 09.03.2022 nicht verändert und sei es daher nicht nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung um 2 Stufen herabgesetzt worden sei. Bei der Untersuchung habe er mehrmals erwähnt, dass sich an seiner körperlichen Situation nichts verändert habe. Ein Gehen sei ohne Unterarmstützkrücken nicht möglich. Auch eine Besserung nach Neurolyse habe nicht erzielt werden können. Die Bewertung der Gesamtmobilität vom 07.04.2023 sei nicht nachvollziehbar. Ohne Gehilfe müsse er sich anhalten und ein Gehen ohne Unterarmstützkrücken sei nicht möglich. Auch sei kein sicheres Stehen möglich. Er habe andauernde Schmerzen im Becken (Beckenbruch, Schambeinbruch, Blasenriss) und im gesamten linken Bein. Ohne Schuhe bestehe eine ständige Schiefstellung des Beckens durch 3 cm Verkürzung des linken Beines. Eine Besserung von Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens sei nicht korrekt und nachvollziehbar. Er habe niemals erwähnt, dass es eine Besserung gebe. Die Bewertung entspreche nicht seiner Untersuchung.
Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
5. Hierzu führt die bereits befasste Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2023 aus:
„Antwort(en):
Es wird Beschwerde gegen das Ergebnis der Begutachtung vom 05.04.2023 erhoben, weitere Befunde werden nicht vorgelegt.
Die körperlichen Einschränkungen hätten sich zum Vorgutachten vom 09.03.2022 nicht verändert. Ein Gehen sei ohne Unterarmstützkrücken nicht möglich. Eine Besserung nach Neurolyse sei nicht erzielt worden.
Stellungnahme:
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft.
Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird. Insbesondere wird auf den Vergleich des Gangbilds der Gutachten hingewiesen, eine Besserung konnte festgestellt werden.
Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird.“
6. Mit Bescheid vom 30.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung des Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens hingewiesen, wonach der Gesamtgrad des Beschwerdeführers 30 % betrage. Damit erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, ein freies Stehen sei sicherlich möglich, im Alltag jedoch nicht unbedingt erforderlich und vermeide er es, da dies mit Schmerzen verbunden sei. Desgleichen sei „Hocken möglich", aber äußerst schmerzhaft mit einer intensiven Hautoberflächenproblematik. Es bestehe eine ständige Taubheit am rechten Oberschenkel aufgrund der Lappenentnahme für die Spalthautabdeckung am linken Bein. Hinsichtlich des Gangbildes monierte er, bei der Untersuchung sei bei lediglich ca. 8-10 Schritten, ohne Gehhilfe, ein Gehen ohne Hilfe festgestellt und als unproblematisch dargestellt worden. Vehement widerspreche er der Aussage, dass eine volle Belastbarkeit erreicht worden sei, er benötige weiterhin eine Entlastung/Gehilfe, dies habe er bei der Untersuchung bekundet. Seit 26.01.2021 habe er eine Beeinträchtigung von 50%. Warum diese trotz seiner angeführten Einwände reduziert werde, sei ihm unbegreiflich. Eine Heilung oder Besserung sei für ihn nicht absehbar. Er ersuchte um eine erneute Untersuchung.
Neue Befunde wurden wiederum nicht vorgelegt.
8. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2023 mit dem Hinweis, es würden keine neuen Aspekte vorliegen, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden, ein.
III.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2023 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Lfd. Nr.
Pos.Nr.
GdB %
1
Zustand nach subtotaler Unterschenkelamputation links
1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Restdefizit, rezidivierende
Beschwerden mit Gefühlsstörungen bei mäßiger Einschränkung der Beweglichkeit des Kniegelenks und des Sprunggelenks, berührungsempfindlicher gut eingeheilter Hautdeckung und
Beinlängendifferenz von 3 cm, orthopädietechnisch kompensiert.
30
2
Zustand nach Beckenringbruch mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades
10
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin.
Zu 1.2.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3.) bis 1.4.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.04.2023 von DDr.in XXXX Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, welches sie in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2023 voll inhaltlich bestätigt.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen. Trotz Aufforderung vom 01.03.2023, innerhalb von vier Wochen aktuelle Befunde in Kopie vorzulegen, kam der Beschwerdeführer diesem Ersuchen nicht nach.
Schlüssig und nachvollziehbar kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.
Pos.Nr. 02.05 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012, lautet:
Untere Extremitäten
Sprunggelenk Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Funktion und Stellung – günstige oder ungünstige Stellung.
Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig
10 – 40 %
Funktionseinschränkung geringen bis mittleren Grades beidseitig
30 – 40 %
Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig
50 – 60 %
Die Sachverständige begründete die Wahl der Richtsatzposition 02.05.32 nachvollziehbar mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, dass zwar ein Restdefizit besteht, nämlich rezidivierende Beschwerden mit Gefühlsstörungen bei mäßiger Einschränkung der Beweglichkeit des Kniegelenks und des Sprunggelenks, berührungsempfindlicher gut eingeheilter Hautdeckung und Beinlängendifferenz von 3 cm, dieses allerdings orthopädietechnisch kompensiert ist.
Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.04.2023 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand rechts möglich, links angedeutet. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, links – 3 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird im Bereich der Narben und im Bereich von linkem Unterschenkel und Fuß als gestört angegeben. Unterschenkel links: distal lateral Spalthautdeckung etwa 5 × 15 cm, leicht eingesunken, Haut geschlossen, dünn, berührungsempfindlich. Distaler linker Unterschenkel ventromedial Vorwölbung bei Lappenplastik, Haut geschlossen. Kniegelenk und Sprunggelenk links geringgradige Umfangsvermehrung, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR 10/0/35, Kniegelenk rechts 0/0/130, links 0/0/110, Sprunggelenke rechts unauffällig, links OSG 5/0/20, USG zur Hälfte eingeschränkt, Zehen rechts frei, links eingeschränkt beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Kraft Hüftbeugen, Kniestrecken und Kniebeugen beidseits KG 5, distal rechts KG 5, links KG 4) und Gesamtmobilität („Kommt selbständig gehend mit orthopädisch angepassten Schuhen mit Schuherhöhung links +3 cm mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist links hinkend, ohne Gehhilfe wird das linke Bein gestreckt vorgeführt, raumgewinnend, Richtungswechsel ohne Anhalten“).
Betreffend die Besserung von Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens hält die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar fest, dass eine Besserung objektivierbar ist, da eine volle Belastung der linken unteren Extremität erlaubt und möglich ist.
In diesem Zusammenhang wird auf das Sachverständigengutachten vom 04.04.2022 eines Facharztes für Neurologie hingewiesen, der eine Nachuntersuchung für erforderlich hielt, da er eine Besserung nach Neurolyse im Verlauf für möglich erachtete.
So bestätigt auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde eine Verbesserung seiner Mobilität, indem er ausführt, dass ihm ein freies Stehen sicherlich möglich sei, wenngleich er einschränkte, im Alltag sei dies jedoch nicht unbedingt erforderlich und er vermeide es, da es mit Schmerzen verbunden sei. Desgleichen führte er an, Hocken sei möglich, wenngleich äußerst schmerzhaft.
Mag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch vorbringen, eine Entlastung/Gehhilfe benötige er auch weiterhin, so ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung durch keinerlei Befunde belegt wird.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 06.04.2023. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt III.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 06.04.2023 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v.H. ergibt.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes jederzeit eine neuerliche Antragstellung beim Sozialministeriumservice in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.