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W139 2266672-3•Bundesverwaltungsgericht W139 2266672-3
W139 2266672-3Federal Administrative CourtJul 25, 2023
Bauauftrag einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Obsiegen Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Vergabeverfahren
W139 2266672-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über den Antrag der XXXX , vertreten durch Saxinger Chalupsky und Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG, Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz, auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren „Therapiezentrum Buchenberg: Zu- und Umbau - Generalplanerleistungen“ der Auftraggeberin Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1, 1010 Wien:
A)
Den Anträgen auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben.
Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin, der XXXX die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 19.440,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:
1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, schrieb im August 2022 unter der Bezeichnung „Therapiezentrum Buchenberg: Zu- und Umbau - Generalplanerleistungen“, einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip aus (Bekanntmachung im Supplement S zum Amtsblatt der EU, ABl./S 2022/S 155-443003 sowie im Unternehmensservice Portal und VEMAP). Gegenstand des Vergabeverfahrens sind Generalplanerleistungen betreffend den Zu-, Umbau, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Therapiezentrums Buchenberg in Waidhofen an der Ybbs. Der geschätzte Auftragswert übersteigt den in § 12 Abs 1 Z 3 BVergG genannten Schwellenwert um mehr als das Zwanzigfache.
2. Die XXXX (in der Folge Antragstellerin) beteiligte sich an diesem Vergabeverfahren und wurde zur Legung eines Letztangebotes aufgefordert.
3. Am 25.01.2023 wurde die Zuschlagsentscheidung lautend auf die XXXX , über die Vergabeplattform VEMAP bekannt gegeben. Das Angebot der Antragstellerin wurde nicht ausgeschieden.
4. Mit Schriftsatz vom 06.02.2023 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit einem Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung vom 25.01.20223 ein. Die Antragstellerin entrichtete die Pauschalgebühr in entsprechender Höhe und beantragte den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
5. Das Bundesverwaltungsgericht erließ mit Beschluss vom 16.02.2023, Zl. W139 2266672-1/2E, die beantragte einstweilige Verfügung und gab mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. W139 2266672-2/32E, dem Nachprüfungsantrag betreffend die angefochtene Zuschlagsentscheidung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der Verfahrensgang bzw festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Zu A)
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß § 341 Abs 2 BVergG 2018 nur dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Die Antragstellerin hat vorliegend im Vergabeverfahren „Therapiezentrum Buchenberg: Zu- und Umbau - Generalplanerleistungen“ die Zuschlagsentscheidung vom 25.01.2023 angefochten und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 340 Abs 1 Z 1, 3 und 4 BVergG 2018 iVm §§ 1 un2 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine einsteilige Verfügung erlassen. Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. Die Antragstellerin hat damit obsiegt.
Aus diesem Grund besteht der Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren gemäß § 341 Abs 1 und Abs 2 BVergG 2018 zu Recht. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
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