Bundesverwaltungsgericht W103 2241161-2

W103 2241161-2Federal Administrative CourtJul 25, 2023

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Asylausschlussgrund Aufenthaltsdauer Ausreise Aussetzung Berufstätigkeit besonders schweres Verbrechen Dauer Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Güterabwägung Haftentlassung Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Raub Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung schwere Straftat staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung unzulässige Abschiebung Verfolgungsgefahr Verlängerung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W103 2241161-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W103.2241161.2.01

Spruch

W103 2241161-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Wegen Zurückziehung der Beschwerde wird das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.01.2007 in Stattgabe eines durch seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise am 26.07.2003 eingebrachten Asylerstreckungsantrags gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung (bezogen auf das Verfahren seines Vaters und seiner Mutter) in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen diesen mit Aktenvermerk vom 07.09.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG (Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG wegen Begehung eines besonders schweren Verbrechens) ein.

3. Am 04.06.2019 wurden die Mutter (im eigenen Aberkennungsverfahren) und der damals mj. BF niederschriftlich einvernommen, wobei sich die Einvernahme des BF (eine Seite) auf den Umstand der rechtskräftigen Verurteilung wegen schweren Raubes, sowie seiner Integrationsschritte in Österreich beschränkte.

Mit Schreiben vom 07.09.2020 gewährte das BFA dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer im Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten Parteiengehör, durch Zusendung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit mehreren Fragen, wobei angeführt wurde, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG geführt werde.

Das Kuvert wurde mit dem Vermerk „nicht behoben“ von der Post retourniert.

4. Mit Bescheid vom 03.03.2021 wurde dem BF in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den BF in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und in Spruchpunkt VII. ausgesprochen, dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren erlassen wird.

Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten hätte. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung habe dieser nicht glaubhaft machen können. Sein Vater sei am 05.03.2016 verstorben, seiner Mutter sei der Asylstatus aufgrund der geänderten Lage in ihrem Herkunftsland aberkannt worden. Auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich laut den vorliegenden Länderberichten maßgeblich geändert. Er könne seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Der BF sei gesund und habe familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien. Der BF sei in Österreich unter anderem wegen Diebstahls, schwerer Körperverletzung, nach dem SMG und wegen schweren Raubes verurteilt worden.

Der BF spreche Deutsch, ginge gegenwärtig keiner Arbeit nach und habe er seine Mutter sowie zwei weitere mj. Brüder in Österreich, mit welchen er in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner wiederholten Rückfälligkeit würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

5. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2021 stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in keinster Weise mit den ursprünglichen Fluchtgründen des Vaters beschäftigt habe und dazu keine Feststellungen getroffen habe. Außerdem habe die belangte Behörde das Verfahren mit einem gravierenden Ermittlungsmangel belastet, als sie vor der Bescheiderlassung keine ausführliche Einvernahme des BF durchgeführt habe. Aufgrund der Tatsache, dass der BF vor knapp 2 Jahren einer (1 seitigen) behördlichen Befragung unterzogen worden sei und sich mittlerweile seit 16 Jahren legal im Bundesgebiet aufhalte, wäre eine solche mündliche Einvernahme des nunmehr volljährigen BF jedenfalls erforderlich gewesen.

6. Am 18.05.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch. Auf Wunsch des BF wurde die Einvernahme auf Deutsch geführt. Dabei gab der BF an Deutsch, Tschetschenisch sowie etwas Englisch zu sprechen. Er sei gesund und nehme weder Medikamente, noch sei er in ärztlicher Behandlung. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in der Russischen Föderation geboren. Er sei ein Jahr alt gewesen, als seine Eltern mit ihm aus dem Herkunftsstaat ausgereist seien. Der BF sei russischer Staatsangehöriger, wisse es aber nicht sicher, Tschetschene und Moslem. Er gehe jedoch nicht in die Moschee und sei nicht strenggläubig. In Österreich habe er 5 Jahre die Volksschule und 5 Jahre die Mittelschule besucht. Anschließend habe er AMS Kurse gemacht und absolviere er derzeit im Gefängnis eine Ausbildung zum Schlosser und KFZ-Mechaniker. Der BF habe in der Vergangenheit Teilzeitarbeiten verrichtet, indem er als Bauarbeiter und Lagerarbeiter gearbeitet habe.

Seine Eltern hätten den Herkunftsstaat wegen des Krieges und eines besseren Lebens verlassen. Warum er den Asylstatus in Österreich bekommen habe, wisse der BF nicht, er sei mit einem Jahr nach Österreich gekommen. Den Fluchtgrund seines Vaters habe er vergessen, es sei wegen des Krieges gewesen. Ob sein Vater gekämpft habe, wisse der BF nicht. In Tschetschenien würden Jugendliche geschlagen und habe der BF ein Video auf Youtube gesehen, in welchem sich ein Jugendlicher eine Flasche einführen habe müssen. Auch wenn sich in Tschetschenien viel verbessert habe, sei der BF in Österreich aufgewachsen. Er habe Freunde hier, in Tschetschenien sei nur sein Großvater, mit dem er keinen Kontakt habe. Seine Mutter habe immer gesagt, der BF solle mit seinem Großvater reden, er habe jedoch immer nur kurz mit seinem Großvater gesprochen, es habe den BF nicht interessiert. Sein Vater sei nicht oft zu Hause gewesen und im Jahr 2016 verstorben. Sein Vater sei in Tschetschenien begraben. Der BF und seine Mutter seien seit ihrer Ausreise im Jahr 2003 nicht mehr in Tschetschenien gewesen.

Der BF habe weder Kinder, noch Sorgepflichten, führe jedoch seit 2019 eine Beziehung mit einer näher genannten Tschetschenin.

Die Mutter des BF komme diesen einmal in der Woche in Haft besuchen, ihr Verhältnis sei gut. Der Großvater des BF lebe noch in der Russischen Föderation. Eine Tante lebe in Frankreich. Der BF habe keinen Kontakt zu jemandem im Herkunftsstaat.

Zu seinen Straftaten führte der BF aus, dass er erstmals wegen Suchtgift verurteilt worden sei, jedoch nichts verkauft habe. Bei der schweren Körperverletzung hätten Afghanen Stress gemacht, dann hätten sie gekämpft und seien angezeigt worden. Bei den 7 Jahren sei der BF nicht geständig gewesen. Er habe an einem Tag 3 Delikte gehabt und 7 Jahre für „fast nichts“ bekommen. Der BF sei in Österreich aufgewachsen, habe hier die Schule besucht und seine Freunde. Seine Heimat sei Österreich und sei sein Leben hier. Der Bewährungshelfer des BF sei wegen der langen Haftstrafe weggegangen. Derzeit mache der BF eine Ausbildung zum Schlosser und KFZ-Mechaniker. Sobald er in ein anderes Gefängnis verlegt werde, mache er eine Lehre zum Schlosser. Die Mutter des BF habe Krebs gehabt und habe jetzt Probleme mit den Füßen. Eigentlich sollte der BF seine Mutter unterstützen und nicht hier sitzen. Der BF habe Freunde verschiedener Herkunft, jedoch nicht so viele. Mit Tschetschenien verbinde der BF nichts. In der Vergangenheit habe er falsche Freunde gehabt und würde er gerne eine letzte Chance bekommen. Der BF habe nie eine Ausbildung zum Maurer gemacht. Neuerlich zu seinen Straftaten befragt gab der BF an, dass seine Freunde den Fehler gemacht hätten, er sei nur dabei gewesen und sei ihm die Schuld gegeben worden. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wisse der BF nicht, was passieren würde. Er habe dort nichts. Wenn sein Opa sterbe, sei er alleine, was solle er dann tun. Sollte der BF abgeschoben werden, sei es so, er könne nichts tun. Der BF sei in Österreich geboren. Wenn er österreichischer Staatsbürger wäre, hätte er gerne beim Bundesheer gearbeitet.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007, Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß „ 10 Abs 1 Z 4 Asylg iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung Gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

8. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 29.12.2022 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 15.12.2023, Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und Spruchpunkt VII. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 18.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Mit Beschluss des BVwG vom 14.03.2023, Zl. XXXX , wurde das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen, ausgesetzt.

11. Mit Schreiben des BVwG vom 23.05.2023 wurde der Beschwerdeseite mitgeteilt, dass es sich bei den Spruchpunkten II., IV., V. und VI. um untrennbar miteinander verbundene Spruchpunkte handelt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 53: VwGH vom 10.08.2020, Ra 2018/19/0228), weshalb um Klarstellung des Beschwerdeumfangs ersucht wurde.

12. Mit beschwerdeseitigem Schriftsatz vom 06.06.2023 wurde dargelegt, dass die Beschwerde in vollem Umfang (also auch gegen die Spruchpunkte V. und IV.) erhoben werde.

13. Mit beschwerdeseitigem Schriftsatz vom 05.07.2023 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VII. zurückgezogen.

14. Am 06.07.2023 hat der EuGH über die Rechtssache C-663/21 entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Er führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und seine Identität steht fest.

Der BF reiste spätestens am 20.11.2003 unrechtmäßig mit seinen Eltern in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Mutter des BF stellte für diesen am 20.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei dem BF mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 03.01.2007 im Wege der Erstreckung der Status eines Asylberechtigten von seinen Eltern zuerkannt wurde. Der ehemalige UBAS begründete die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Vater des BF damit, dass dieser tschetschenische Widerstandskämpfer unterstützt habe, weshalb die Eltern des BF asylrelevanten Übergriffen im Herkunftsstaat ausgesetzt wären.

Der Vater des BF ist im Jahr 2016 verstorben. Der Mutter des BF wurde der Asylstatus bereits mit Bescheid vom 26.02.2021, Zl. XXXX , bereits wegen geänderter Lage rechtskräftig aberkannt. Die Mutter des BF verfügt nunmehr über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass dem BF gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VII. mit Schriftsatz vom 05.07.2023 sind diese in Rechtskraft erwachsen.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende strafgerichtliche Verurteilungen des BF im Bundesgebiet auf:

  1. LG XXXX vom 21.02.2019 RK 21.02.2019

§ 127 StGB

§§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 29.09.2018

Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

zu LG XXXX RK 21.02.2019

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 17.02.2020

zu LG XXXX RK 21.02.2019

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 18.05.2022

  1. LG XXXX vom 17.02.2020 RK 21.02.2020

§ 164 (2) StGB

§ 27 (2a) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 18.01.2020

Freiheitsstrafe 3 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 17.04.2020

  1. LG XXXX vom 04.11.2020 RK 04.11.2020

§§ 84 (4), 84 (5) Z 2 StGB

§§ 83 (1), 84 (5) Z 2 StGB

Datum der (letzten) Tat 12.07.2020

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK 04.11.2020

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 22.12.2020

LG XXXX vom 29.12.2020

zu LG XXXX RK 04.11.2020

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 31.05.2022

  1. LG XXXX vom 03.03.2022 RK 08.03.2022

§ 15 StGB §§ 142 (1), 143 (2) 1. Satz StGB

§ 142 (1) StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 02.10.2021

Freiheitsstrafe 7 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit weiteren Mittätern einem Dritten Bargeld und eine Halskette weggenommen hat, indem einer der Täter den Dritten in einen Würgegriff nahm und einen Stoß gegen die Brust versetzte, während der BF dem Dritten die Halskette mit einem Gucci Anhänger vom Hals riss, das Opfer sodann durch einen Faustschlag zu Boden ging, am Boden liegend weiter Schläge gegen den Kopf erhielt, die Täter dem Dritten dann die Geldbörse aus der Hosentasche zogen und das Bargeld entnahmen, wobei der Dritte eine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges sowie an der Ober- und Unterlippe sowie eine Wasseransammlung unter dem linken Auge und eine Schädelprellung erlitt.

Außerdem hat der BF mit weiteren Mittätern einem Dritten Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen versucht, indem der BF und seine Mittäter den Dritten nach seiner Geldbörse fragten, der BF das Opfer an den Schultern packte und ihm einen Fußtritt ins Gesicht versetzte, wodurch das Opfer zu Boden stürzte und durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde, weil der Dritte dadurch einen Mehrstückbruch des Nasengerüstes sowie einen Bruch des Endgliedes des rechten Kleinfingers erlitt.

Darüber hinaus hat der BF mit weiteren Mittätern 3 weiteren Opfern Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen versucht, indem der BF und seine Mittäter die Opfer nach Wertgegenständen fragten und ihre Kleidung abtasteten, der BF einem Opfer eine Ohrfeige gegen die linke Wanke versetzte und ein weiteres Opfer an den Haaren zog, wobei es beim Versuch blieb, weil die Opfer keine Wertgegenstände herausgaben.

Der BF hat damit die Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 15 StGB und das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB begangen.

Als erschwerend wurden dabei die drei einschlägigen Vorstrafen, mehrere Täter beim Raub, der rasche Rückfall, die Verletzung des Opfers (beim ersten dargestellten Raub) und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen an einem Tag gewertet, als mildern wurde hingegen das Alter unter 21 bei der Tatbegehung und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in die strafgerichtlichen Urteile des BF.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zur Einreise des BF und seinem Asylzuerkennungsverfahren fußen auf dem Verwaltungsakt des BF und seiner Bezugsperson. Die Feststellung zum Aufenthaltsstatus seiner Mutter beruht auf einem IZR-Auszug.

2.4. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Urteilen ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und der Einsicht in die im Akt einliegenden Strafurteile.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt I. (primär) angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").

Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN; VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

3.3.2. Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, weil der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet:

Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (vgl. zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, zum Tatbestandsmerkmal der "Gemeingefährlichkeit" VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) bezogen haben (vgl. VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).

Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die einem Flüchtling zuerkannte Rechtsstellung aberkennen können, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Der EuGH hat zuletzt in seinem Urteil vom 06.07.2023 festgehalten, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale eine außerordentliche Schwere aufweist, da sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, wegen der ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen. Die Anwendung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 kann nur gerechtfertigt sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung einzelner Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. Was die zweite genannte Voraussetzung betrifft, ergibt sich, dass eine Maßnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b nur erlassen werden kann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefahr hat die zuständige Behörde eine Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Außerdem muss diese Behörde, die Gefahr, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie 2011/95 den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie erfüllen, um festzustellen, ob der Erlass einer Maßnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie eine Maßnahme darstellt, die in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C‑663/21).

Zuletzt hat der EuGH ebenfalls festgehalten, dass eine „besonders schwere Straftat“ iSd Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C‑402/22).

Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 03.03.2022, Zl. XXXX , wurde der BF – wegen des Verbrechens des schweren Raubes und der Verbrechen des Raubes nach den § 15 StGB §§ 142 (1), 143 (2) 1. Satz StGB und § 142 (1) StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern einem Dritten Bargeld und eine Halskette weggenommen zu haben, indem einer der Täter den Dritten in einen Würgegriff nahm und einen Stoß gegen die Brust versetzte, während der BF dem Dritten die Halskette mit einem Gucci Anhänger vom Hals riss, das Opfer sodann durch einen Faustschlag zu Boden ging, am Boden liegend weiter Schläge gegen den Kopf erhielt, die Täter dem Dritten die dann die Geldbörse aus der Hosentasche zogen und das Bargeld entnahmen, wobei das Opfer eine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges sowie an der Ober- und Unterlippe sowie eine Wasseransammlung unter dem linken Auge und eine Schädelprellung erlitt.

Außerdem hat der BF mit weiteren Mittätern einem Dritten Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen versucht, indem der BF und seine Mittäter den Dritten nach seiner Geldbörse fragten, der BF das Opfer an den Schultern packte und ihm einen Fußtritt ins Gesicht versetzte, wodurch das Opfer zu Boden stürzte und durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde, weil der Dritte dadurch einen Mehrstückbruch des Nasengerüstes sowie einen Bruch des Endgliedes des rechten Kleinfingers erlitt.

Darüber hinaus hat der BF mit weiteren Mittätern 3 weiteren Opfern Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen versucht, indem der BF und seine Mittäter die Opfer nach Wertgegenständen fragten und ihre Kleidung abtasteten, der BF einem Opfer eine Ohrfeige gegen die linke Wanke versetzte und ein weiteres Opfer an den Haaren zog, wobei es beim Versuch blieb, weil die Opfer keine Wertgegenstände herausgaben.

Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, handelt es sich beim bewaffneten Raub typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0358). Beim bewaffneten Raub handelt es sich um den Tatbestand des schweren Raubes nach § 143 Abs. 1 StGB, wobei dieser mit Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Auch der BF hat in casu das Verbrechen des schweren Raubes erfüllt, wobei er keinen bewaffneten Raub begangen hat, sondern sein Opfer durch das Versetzen eines Fußtrittes in das Gesicht schwer verletzt hat, weshalb der Tatbestand des schweren Raubes nach § 143 Abs. 2 erster Satz StGB erfüllt war. Die Strafdrohung des § 143 Abs. 2 erster Satz StGB von 5 bis 15 Jahren erweist sich insofern als höher, als beim bewaffneten Raub, als die Mindeststrafe nicht 1 Jahr, sondern 5 Jahre beträgt, weshalb bei der Deliktsqualifikation des § 143 Abs. 2 erster Satz StGB jedenfalls ein gleichwertiger, nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch sogar ein höherer Unrechtsgehalt wie beim bewaffneten Raub, vorliegt. Die Strafdrohung des schweren Raubes nach § 143 Abs. 2 erster Satz StGB mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren indiziert ebenfalls das Vorliegen eines objektiv besonders schweren Verbrechens. Für den BF galt aufgrund der Strafverschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB unter Anwendung des JGG (junger Erwachsener) ein Strafrahmen von bis zu 20 Jahren. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt daher bereits in der Tatbegehung des schweren Raubes nach § § 15 StGB §§ 142 (1), 143 (2) 1. Satz StGB objektiv ein besonders schweres Verbrechen vor.

Der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt, wobei als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, mehrere Täter beim Raub, der rasche Rückfall, die Verletzung des Opfers (beim ersten dargestellten Raub) und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen an einem Tag gewertet wurden, als mildern wurde hingegen das Alter unter 21 bei der Tatbegehung und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.

Dem Strafurteil zufolge hat der BF dem Opfer einen Fußtritt ins Gesicht verpasst, weshalb diese Tat die massive Gewaltbereitschaft des BF widerspiegelt, wobei das Opfer dadurch auch eine schwere Körperverletzung erlitten hat. Auch die erste im Strafurteil dargestellte Raubtat zeugt von der enormen Gewaltbereitschaft des BF, indem gegen den Kopf des bereits am Boden liegenden Opfers weiter eingetreten wurde. Aufgrund der zuletzt gegen den BF verhängten Freiheitsstrafe von 7 Jahren, des deutlichen Überwiegens der Erschwerungsgründe gegenüber den Milderungsgründen und der massiven Gewaltbereitschaft des BF ist das vom BF begangene Verbrechen auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen (vgl. auch VwGH vom 12.9.2012, 2011/23/0311; vom 18.10.2012, 2011/23/0318).

Eine - für die Aberkennung - notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).

Auch nach dem Urteil des EuGH vom 06.07.2023 ergibt sich, dass eine Maßnahme nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 nur erlassen werden darf, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, ist es – auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten – auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C‑331/16 und C‑366/16, EU:C:2018:296, Rn. 56). Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, da der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen. Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich jedoch sowohl aus der Antwort auf die erste Frage als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Maßnahme sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, CS, C‑304/14, EU:C:2016:674, Rn. 41). Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, namentlich die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C‑8/22).

Hierbei ist zum einem festzustellen, dass der BF sich trotz dreier bereits vorliegenden rechtskräftiger Verurteilungen (vom 21.02.2019, 17.02.2020 und vom 04.11.2020) wegen des Vergehens des Diebstahls, des Verbrechens des schweren (bewaffneten) Raubes, des Vergehens der Hehlerei, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung, am 02.10.2021, wobei sich der BF bis 27.12.2020 in Haft befand, sohin gerade einmal 9 Monate nach seiner Haftentlassung, nicht davon abhalten ließ, neuerlich, noch während offener Probezeiten, straffällig zu werden. Weder die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht, der Anordnung von Bewährungshilfe, oder der Verlängerung von Probezeiten konnten den BF davon abhalten neuerlich in so massiver Weise straffällig zu werden. Hinzu kommt, dass der BF auch durch seine in Österreich lebende Kernfamilie und im Wissen um eine allfällige Trennung von diesen auch nach Verspürung und Entlassung aus Haft am 27.12.2020, nicht davon abgehalten werde konnte, ein rechtskonformes Leben zu führen. Seine bisher begangenen Straftaten zeigen den Verlauf einer kriminellen Laufbahn, welche in ihrer Art und Intensität zunehmende Steigerung erfuhren. Hervorzuheben bleibt außerdem die besondere Gewaltbereitschaft des BF, indem dieser seinem Opfer bei der letzten Verurteilung einen Fußtritt ins Gesicht verpasste und einem weiteren bereits am Boden liegenden Opfer gegen den Kopf trat.

Beim BF handelt es sich um einen mittlerweile volljährigen Mann, der offensichtlich, bezeichnend durch sein einschlägiges, kontinuierliches Verhalten, nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zeigte sich der BF auch nicht einsichtig, sondern vermeinte er 7 Jahre wegen „fast nichts“ bekommen zu haben und hätten seine Freunde den Fehler gemacht. Der BF sei nur dabei gewesen und sei ihm die Schuld gegeben worden. Der BF ist daher weder einsichtig, noch übernimmt er Verantwortung für seine Taten, weshalb ihm im Rahmen einer Prognoseeinschätzung keine positive Prognose gestellt werden kann. Der BF befindet sich derzeit in Haft, weshalb kein Wohlverhaltenszeitraum vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwgJ vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).

Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF zum ersten Mal gerade einmal im Alter von 16 Jahren mehrmals über einen Zeitraum von 3 Jahren straffällig wurde und trotz Gewährung der Rechtswohltaten der Setzung und Verlängerung von Probezeiten, der Anordnung von Bewährungshilfe sowie der bedingten Strafnachsicht, neuerlich Straftaten beging und auch nach seiner Haftentlassung wegen Raubes und schweren Raubes verurteilt wurde, sodass es wahrscheinlich ist, dass der BF in Zukunft im Bundesgebiet straffällig wird. Für den Beschwerdeführer kann daher keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden und stellt er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs dar.

Darüber hinaus war in der Vergangenheit bei der Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylberechtigten, dh. das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen (VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288; vom 22.10.2003, 2001/20/0148), zu prüfen (vgl. VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050; vom 05.10.2007, 2007/20/0416).

Mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023 hat dieser jedoch klargestellt, dass die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen ist, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C‑663/21).

Aufgrund der aufgezeigten Umstände, insbesondere der schweren Delinquenz des BF, stellt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des BF angesichts der Gefahr, die er für ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs (öffentliche Ordnung und Sicherheit) darstellt, eine verhältnismäßige Maßnahme dar:

Nach der Richtlinie 2011/95 haben Personen, die die materiellen Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. d. der Richtlinie erfüllen (Flüchtlingsbegriff) ein Recht auf Wahrung des Familienverbandes, auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, auf Ausstellung eines Reisedokuments, auf Zugang zu Beschäftigung, auf Zugang zu Bildung, auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, auf Sozialhilfeleistungen, auf medizinische Versorgung, auf Zugang zu Wohnraum, auf Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats, auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen und auf Unterstützung bei der Rückkehr.

Der BF wurde im Bundesgebiet bereits 4 Mal strafgerichtlich verurteilt, davon zumindest einmal wegen eines besonders schweren Verbrechens, wobei er über einen Zeitraum von 3 Jahren straffällig wurde und ausschließlich Delikte gegen die körperliche Integrität, sowie das Vermögen begangen hat. Der BF befindet sich auch derzeit in Haft und wurde zuletzt am 03.03.2022 wegen § 15 StGB §§ 142 (1), 143 (2) 1. Satz StGB und § 142 (1) StGB, § 15 StGB zu einer 7-jährigen Haftstrafe verurteilt, weshalb der BF noch eine mehrjährige Haftstrafe vor sich hat. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vom BF begangenen Straftaten über einen Zeitraum von 3 Jahren und der bereits in der Vergangenheit gewährten Rechtswohltaten, welcher sich der BF zu keinem Zeitpunkt würdig erwiesen hat, konnte der BF bis dato nicht zu einem rechtskonformen Leben hin bewogen werden, obwohl dem BF die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens seit September 2019 bewusst war. Bemerkenswert ist, dass nach Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens im September 2019 3 weitere Verurteilungen des BF folgten, der BF sohin im Wissen darum zahlreiche weitere Delikte beging.

Insgesamt kommt das erkennende Gericht daher vor dem Hintergrund der zahlreich vom BF begangenen Straftaten, der im Rahmen seiner letzten Verurteilung gezeigten massiven Gewaltbereitschaft und seiner derzeitigen (langjährigen) Inhaftierung zum Ergebnis, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt, verhältnismäßig ist.

3.3.3. Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der BF durch die Schwere der Tat objektiv und subjektiv ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat, sich eine Prognose zum Entscheidungszeitpunkt als nicht günstig erweist und sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als verhältnismäßig erweist.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegeben.

3.4. Zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.4.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeseite die Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 05.07.2023 aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen ausdrücklich erklärt hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der Bescheid stammt vom 17.11.2022), da sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7).

Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, weshalb die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht Gegenstand des Verfahrens war.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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