projects
W272 1226382-8•Bundesverwaltungsgericht W272 1226382-8
W272 1226382-8Federal Administrative CourtJul 24, 2023
Behebung der Entscheidung Diebstahl Einreiseverbot aufgehoben Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gesetzesaufhebung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Wohlverhalten
W272 1226382-8/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik IRAN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 08.11.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2022, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Erstes Verfahren auf internationalen Schutz
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2000 einen Asylantrag. Nach erfolgter Einvernahme am 05.03.2001 und am 28.08.2001 wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag mit Bescheid vom 22.01.2002 ab. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23.04.2002 als verspätet zurück.
Das Bundesasylamt gab seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.04.2002 mit Bescheid vom 15.05.2002 statt. Der BF zog in Folge die Berufung zurück und kehrte 2002 freiwillig in den Iran zurück.
Zweites Verfahren auf internationalen Schutz
1.2. Im Juli 2006 reiste der BF erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2006 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.07.2006 und am 01.02.2007 wurde der BF niederschriftlich vom Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid vom 28.02.2007 wies das Bundesasylamt wiederum den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ab und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die dagegen eingebrachte Berufung wies der Asylgerichtshof nach einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis vom 06.08.2009 als unbegründet ab.
1.3. Mit Urteil vom 08.02.2007 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter einer Probezeit vom drei Jahren.
Mit Urteil vom 22.07.2010 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den BF wegen des Suchtgifthandels sowie wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Am 15.05.2013 wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe und unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft bedingt entlassen.
Drittes Verfahren auf internationalen Schutz
1.4. Am 10.06.2013 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und brachte bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor, dass zu seinen weiterhin bestehenden alten Fluchtgründen als neuer Fluchtgrund die Konversion zum Christentum dazugekommen sei.
Am 24.06.2013 wurde der BF vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und er legte seinen Taufschein vom 02.12.2009 von der XXXX vor.
Am 30.09.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Folgend: Bundesamt) niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass er der armenischen Kirche in Wien angehöre und im Winter 2009 getauft worden sei. Manchmal (einmal pro Monat) besuche er die Kirche und zünde eine Kerze an, weiters versuche er zu beten und nicht zu lügen. Zeugen für seine christlichen Betätigungen seien seine Schwester und Arbeitskollegen. Mit diesen besuche er auch gelegentlich die römisch-katholische Kirche in XXXX . Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihm eine Bestrafung, weil er der Spionage verdächtigt werde und zum Christentum konvertiert sei.
1.5. Mit Bescheid vom 09.01.2015 wies das Bundesamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz ab, erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist. Ebenso wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend führt das Bundesamt aus, dass der BF in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei und die Gewährung von internationalem Schutz daher ausgeschlossen sei. Somit seien seine Asylgründe nicht mehr zu prüfen. Zu prüfen sei jedoch, ob die vom BF geltend gemachten Gründe ein Abschiebehindernis darstellen würden. Im Hinblick auf die bereits früher geltend gemachten Gründe seien diese im früheren Asylverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt worden, weswegen diesbezüglich eine entschiedene Sache vorliege und die Gründe nicht nochmals zu prüfen gewesen seien. Den Angaben zu seinem neuen Asylgrund, der Konversion zum Christentum, könne kein Glauben geschenkt werden. Gegen eine tatsächliche Konversion spreche, dass der BF nicht angeben habe können, welcher Kirche er angehörig sei. Weiters fehle ihm jegliche Kenntnisse über die christliche Religion und auch zum Ablauf der Taufe, die der BF aber durchlebt habe müssen, zumal er über einen Taufschein verfüge. Eine Taufe stelle aber noch keinen Beweis für eine tatsächliche Konversion dar, wenn dem Getauften die innere Einstellung fehle. Es sei nämlich aufgrund seiner Ausführungen davon auszugehen, dass er tatsächlich von der inneren Einstellung her nicht konvertiert sei und die Scheinkonversion des BFs auch den iranischen Behörden nicht zur Kenntnis gelangt sei, weswegen nicht angenommen werden könne, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Iran eine Gefahr wegen Konversion drohe.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.01.2015 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.7. Mit Beschluss vom 23.02.2015 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 09.01.2015 und verwies die Rechtssache gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Begründend wurde dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass sich das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen habe, welche (Verfolgungs)Gefahr dem BF im Iran drohe und diesbezüglich die aufgezeigten, bisher versäumten Ermittlungstätigkeiten nachholen müsse, um im Anschluss daran das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen zu können.
1.8. Am 05.08.2015 befragte das Bundesamt den BF erneut im Rahmen des Asylverfahrens. Dabei wurde dem BF mitgeteilt, dass seinen Angaben hinsichtlich der Konversion Glauben geschenkt werde. Aufgrund der Vorstrafen sei jedoch ein Asylausschlussgrund gegeben und auch subsidiärer Schutz ausgeschlossen. Die Abschiebung des BFs sei gem. § 8 Abs. 3a AsylG als unzulässig anzusehen, weshalb ihm in Österreich eine Duldung zukomme.
1.9. Mit Bescheid vom 25.02.2016 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz als auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des BFs ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BFs aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran unzulässig ist. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
Das Bundesamt führte begründend aus, dass es nach nochmaliger Prüfung zu der Ansicht gelangt sei, dass die vom BF hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum gemachten Angaben als schlüssig und somit als glaubhaft zu werten seien. Es stelle sich somit glaubhaft dar, dass dem BF in Iran Verfolgung wegen Konversion und letztlich die Todesstrafe drohe. Jedoch sei der BF in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden, weshalb die Gewährung von internationalem bzw. subsidiärem Schutz daher ausgeschlossen sei. Der Aufenthalt des BF sei geduldet.
1.10. Gegen den Bescheid vom 25.02.2016 erhob der BF mit Schriftsatz vom 14.03.2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten).
Die Entscheidung, dass sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, die Abschiebung des BF in das Herkunftsland Iran jedoch gemäß §§ 8 Abs. 3 a und 9 Abs. 2 AsylG unzulässig (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist, wurde mit 29.02.2016 in erster Instanz rechtskräftig.
1.11. Mit Beschluss vom 18.04.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 25.02.2016 und verwies die Rechtssache gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG leide.
1.12. Am 24.05.2016 befragte das Bundesamt den BF auf Deutsch niederschriftlich. Dabei gab der BF zusammengefasst an, dass er sich seit 2006 in Österreich aufhalte, eine eigene Wohnung habe, hier zum Christentum konvertiert sei und den christlichen Glauben auch praktiziere. Im Jahr 2010 sei er zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und 2013 wegen guter Führung entlassen worden. Mittlerweile sei auch die Bewährungsfrist abgelaufen. Seinen Lebensunterhalt bestreite der BF mit Notstandshilfe.
1.13. Mit Bescheid vom 14.03.2017 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Es führte zusammengefasst aus, dass dem BF auf Grund der glaubhaften Konversion in Österreich zum Christentum in seinem Herkunftsstaat Iran Verfolgung drohe. Jedoch liege ein Asylausschlussgrund iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vor, weil der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei und die erschwerenden Gründe die Milderungsgründe überwiegen würden.
1.14. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.03.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte zwei öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen durch, wobei auch Zeugen einvernommen wurden.
Mit Schreiben vom 13.02.2020 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend Feststellungen zur Religionsfreiheit und Konversion in Iran.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 02.03.2020, GZ: XXXX , die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2017 ab. Es führte begründend aus, dass der vom BF vorgenommene Religionswechsel zwar formal durch die Taufe durchgeführt worden sei, er jedoch die tiefe innere Überzeugung und auch die Nachhaltigkeit vermissen lasse. Das Verhalten des BF – Taufe in Österreich – erweise sich auch nicht als derart markant, dass es geeignet erscheine, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. In einer Gesamtschau sämtlicher beigezogener Länderquellen kam das Bundesverwaltungsgericht zum dem Schluss, dass mit einer lediglich zum Schein beabsichtigten Konversion zum christlichen Glauben des BFs – insbesondere bei Fehlen einer exponierten Tätigkeit (z.B. missionarische Aktivitäten) – keine asylrelevante Gefährdung verbunden sei.
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs mit 03.03.2020 in Rechtskraft.
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
1.16. Am 08.09.2020 nahm das Bundesamt den BF niederschriftlich zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens betreffend die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein, ohne Beiziehung eines Dolmetschers. Bei dieser Einvernahme gab er im Wesentlichen an, dass er ledig sei, keine Kinder habe und derzeit in XXXX wohne. In Österreich seien auch seine Schwester und ihre Familie aufhältig, außerdem habe er viele österreichische Freunde sowie einen persischen Freund. In Iran leben seine Eltern und sein Bruder sowie weitere Onkel und Tanten; er habe zu ihnen Kontakt. Er verfüge über einen Uniabschluss in Iran. In Österreich habe er keine Ausbildung absolviert, noch einen Deutschkurs besucht. Er habe als Staplerfahrer, bei einer Baufirma und bei einer Schlosserei gearbeitet; aktuell beziehe er Notstandshilfe. Wenn er nach Iran zurückkehren müsse, befürchte er Verfolgung durch die Regierung wegen seiner Konversion.
1.17. Mit Bescheid vom 02.08.2021 nahm das Bundesamt gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG das mit Bescheid vom 25.02.2016, Zl. XXXX , rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wieder auf. Zu den Gründen der Wiederaufnahme führte es aus, dass die vom Bundesamt seinerzeit glaubhaft vorgebrachte Konversion zum christlichen Glauben entscheidungsmaßgeblich für die Duldung des BF gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom 02.03.2020 nunmehr jedoch festgestellt, dass es sich im Fall des BFs um eine Scheinkonversion handle und mit einer lediglich beabsichtigten Konversion zum Christentum keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat verbunden sei. Das Bundesamt gehe deshalb davon aus, dass der BF mit der vorgebrachten Scheinkonversion seine Abschiebung in den Iran verhindern habe wollen und er sich somit einen geduldeten Aufenthalt in Österreich erschlichen habe. Mit Erlassung des gegenständlichen Bescheides trete der Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2016 ex tunc außer Kraft.
Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und der Wiederaufnahmebescheid erwuchs mit 04.09.2021 in erster Instanz in Rechtskraft und der BF befindet sich wieder in einem laufenden Asylverfahren.
Gegenständliches Verfahren (Antrag auf subsidiären Schutz)
1.18. Am 03.11.2021 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt betreffend die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der BF gab an, dass seine Muttersprache Farsi sei, er aber auch gut Deutsch spreche und die Einvernahme auf Deutsch führen möchte. Weiters führte der BF aus, dass er nicht in den Iran zurückkehren möchte, weil er seit 21 Jahren hier in Österreich lebe und es in Iran verschiedene Gefahren gebe. Zu seiner persönlichen Situation haben sich seit der letzten Einvernahme am 08.09.2020 keine Änderungen ergeben.
1.19. Mit Bescheid vom 08.11.2021 (zugestellt am 15.11.2021) wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt I.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.). Unter anderem erlies es gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt V.), sein Recht zum Aufenthalt hat der BF im Bundesgebiet ab dem 27.07.2010 verloren (Spruchpunkt VI.) und erlies gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass weder eine exzeptionelle Gefährdungslage in Iran noch eine Erkrankung einer Rückkehr des BF in seinem Herkunftsstaat entgegenstehe. Bezüglich seiner Scheinkonversion zum Christentum habe bereits das BVwG im Erkenntnis vom 02.03.2020 festgehalten, dass mit einer lediglich zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben keine asylrelevante Gefährdung verbunden sei, weshalb auch aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr des BF in den Iran mit keiner Gefährdung seiner Person zu rechnen sei. Es sei davon auszugehen, dass der BF in Iran aufgrund seines familiären Netzwerkes Unterstützung finden und in der Lage sein würde, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Er verfüge über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung und es sei ihm zuzumuten für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Hingegen habe es keine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich festgestellt. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF mit dem Urteil vom 22.07.2010, GZ XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. §28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 1 und 2 Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, nämlich fünf Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde. Am 15.05.2013 wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe und unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren aus der Strafhaft bedingt entlassen.
1.20. Mit Schriftsatz vom 03.12.2021 (eingebracht am 03.12.2021) erhob der BF durch seinen Rechtsberater als gewillkürte Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und dies auch wahrheitsgemäß mehrmals in der Einvernahme angegeben habe und er sich im Heimatland bedroht fühle. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot alleine auf Grund eines einfachen Strafregisterauszuges erlassen. Ebenso sei die Beweiswürdigung mangelhaft: die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF nicht näher auseinandergesetzt. Der BF sei sehr lange in Österreich und es erscheine ihm denkunmöglich, dass vielen sein Kontakt mit der Christlichen Gemeinde in Österreich nicht aufgefallen sei. Er befürchte, dass er bei seiner Rückkehr von iranischen Behörden befragt werde. Auch wenn seine Konversion zum Christentum, wie vom BVwG festgestellt, nur eine Scheinkonversion sei, habe die belangte Behörde nicht geprüft, ob dem BF im Falle seiner Rückkehr nicht eine Abkehr vom Islam von iranischen Behörden unterstellt werde. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, so sei dennoch bei jeder derartigen Entscheidung eine Abwägung notwendig, ob sich die Erlassung der Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Schutzes der durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verhältnismäßig und damit zulässig erweisen. Diese Abwägung habe die belangte Behörde missen lassen. So überwiegen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bei langjährigen Asylverfahren und einem 10 Jahre dauernden Aufenthalt die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet – auch ohne gewichtige familiäre oder sonst festgestellte Bindungen – die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Der BF sei arbeitswillig, aber eine feste Stelle ohne entsprechende Dokumente zu finden, sei ihm nicht möglich gewesen. Er habe zwar keine Deutschkurse besucht, spreche aber hervorragend Deutsch. Der BF sei zweimal durch ein inländisches Gericht verurteilt worden, aber sei seit seiner letzten Verurteil im Jahr 2010 strafrechtlich unbescholten. Die Behörde habe diese langjährige Unbescholtenheit, die Reue seiner Tat und die offensichtliche Bereitschaft, ein kriminalfreies Leben zu führen völlig ignoriert. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.
1.21. Mit Schriftsatz vom 20.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
1.22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsberater als gewillkürter Vertreter teilnahmen. Von Seiten der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Eine Freundin des BF wurde als Zeugin einvernommen. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, Gesamtaktualisierung am 22.12.2021, Version 4 sowie die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) zum Parteiengehör. Im Zuge der Verhandlung legte der BF ein Empfehlungsschreiben von der Freundin XXXX vor.
1.23. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang mit hg. Erkenntnis vom 14.06.2022, GZ W272 1226382-8/9E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass das unbefristete Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wurde. Das Einreiseverbot begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass vom BF eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, da er zweimal strafrechtlich verurteilt wurde. Die Verurteilung vom 22.07.2010 wegen eines Suchtgiftdeliktes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren erfüllt die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG hinzu kommt eine Verurteilung vom 08.02.2007 wegen des versuchten Diebstahls, welches mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wurde. Die schlechte wirtschaftliche Lage des BF führte dazu, dass er die Suchtgiftdelikte beging. Aufgrund seiner weiteren schlechten finanziellen Lage sei auch eine Rückfallsgefahr gegeben, die zur Beurteilung der Gefährdung führe. Weiters sei der BF nicht in Besitz von Mitteln die seinen Unterhalt nachweisen zu vermögen, daher auch ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zulässig sei.
Verfahren nach Entscheidung durch die Höchstgerichte:
2.1. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und beantragte die aufschiebende Wirkung.
Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit Beschluss des VfGH vom 03.08.2022, Zahl E1989/2002-4 gemäß § 85 Abs.2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Mit Erkenntnis vom 15.03.2023, Zahl E1989/2022-7 erkannte der VfGH Folgendes.
„I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes insoweit stattgegeben wird, als die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründete führte der Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung aus:
…
„3. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbots richtet, ist sie begründet.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetztes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).
Das Bundesverwaltungsgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Beschwerde (lediglich) insoweit stattgegeben wird, als die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt (die Beschwerde im Übrigen jedoch abgewiesen) wird, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.
Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben.“
2.2. Mit Beschluss des VwGH vom 13.06.2023, Zahl Ra 2023/20/0209-7, wurde die Revision zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt (auch in die Vorverfahren), der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem, Sozialversicherungsdatensystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.) sowie die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt III.).
Der auf diese verfassungswidrige Norm gestützte Ausspruch eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VII. des gegenständlichen Bescheides des BFA bzw. Spruchpunkt A.II. des Vorerkenntnisses) mit hg. Vorerkenntnis wurde – wie oben dargelegt – vom VfGH ebenfalls behoben (s. oben Punkt I.2.1), da nicht ausgeschlossen ist, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Dementsprechend war der angefochtene Bescheid im nunmehr zweiten Rechtsgang in diesem Spruchpunkt, der sich bei der Begründung des Einreiseverbotes durch das Verwaltungsgericht auf die aufgehobene Norm stützte neu zu beurteilen. Neben der verfassungswidrigen Bestimmung hat sich das BFA und das Vorerkenntnis auch darauf in Bezug auf das Einreiseverbot darauf gestützt, dass der BF straffällig wurde und zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde.
Eine gegen das Vorerkenntnis erhobene Revision wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.06.2023, Zahl Ra 2023/20/0209-7 zurückgewiesen.
Der BF ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Der BF ist am XXXX in Teheran geboren und lebte dort bis zur erstmaligen Ausreise im Jahr 2000. Er gehört der Volksgruppe der Perser an, seine Muttersprache ist Farsi, er besuchte die Grundschule in Iran, schloss ein Philosophiestudium ab und arbeitete danach in der Transportfirma seines Vaters. Er lebte bei seinen Eltern in einem Eigentumshaus in Teheran. Gemeinsam fuhren sie auf Familienurlaub in ein Strandhaus auf den XXXX (phonetisch), im Norden in Iran. Das Strandhaus ist weiterhin im Besitz der Familie (Mutter). Nach der Ausreise aus Iran im Jahr 2000 war der BF bis 2002 in Österreich aufhältig und kehrte dann wieder in sein Herkunftsland zurück. Im Jahr 2006 reiste der BF neuerlich nach Österreich und lebt seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet. Der derzeitige Aufenthalt ist nicht bekannt.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben seine Mutter und sein Bruder XXXX . Seine Mutter bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Mieteinkünfte von mehreren Eigentumswohnungen. Sein Bruder arbeitet als Ingenieur/Architekt und hat ein Geschäft für Fotokopie. Beide wohnen in unterschiedlichen Haushalten in Teheran. Weiters leben auch noch Onkeln und Tanten in Iran. Sein Vater ist bereits verstorben. Der BF hielt den Kontakt mit wöchentlichen Telefonaten zu seinen Familienangehörigen (insbesondere Mutter, Bruder, Cousin und Onkel) in Iran auch von Österreich aus aufrecht.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er konsumierte seit dem Jahr 2007 bis 2010 regelmäßig Substitolkapseln und rauchte gelegentlich Cannabisprodukte. In der Haft machte er einen Entzug.
Situation in Österreich:
Der Aufenthaltsort des BF ist nicht bekannt.
Der BF reiste erstmals im Jahr 2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2000 einen Asylantrag. Nach erfolgter Einvernahme am 05.03.2001 und am 28.08.2001 wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag mit Bescheid vom 22.01.2002. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23.04.2002 als verspätet zurück. Das Bundesasylamt gab seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.04.2002 mit Bescheid vom 15.05.2002 statt. Der BF zog in Folge die Berufung zurück und kehrte im Februar 2003 freiwillig in den Iran zurück.
Im Juli 2006 reiste der BF erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2006 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 28.02.2007 wies das Bundesasylamt wiederum den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ab und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die dagegen eingebrachte Berufung wies der Asylgerichtshof nach einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis vom 06.08.2009 als unbegründet ab.
Der BF war von Anfang 2010 bis Mai 2013 in Haft.
Am 10.06.2013 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und stützte diesen auf neu hinzutretende Konversion zum Christentum. Mit Bescheid vom 09.01.2015 wies das Bundesamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz ab, erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist. Ebenso wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschluss vom 23.02.2015 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 09.01.2015 und verwies die Rechtssache gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück.
Mit Bescheid vom 25.02.2016 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz als auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des BFs ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BFs aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran wegen der Konversion zum Christentum unzulässig ist. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Bescheid vom 25.02.2016 erhob der BF mit Schriftsatz vom 14.03.2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten). Sohin wurde die Entscheidung, dass sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, die Abschiebung des BF in das Herkunftsland Iran jedoch gemäß §§ 8 Abs. 3 a und 9 Abs. 2 AsylG unzulässig (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist, mit 29.02.2016 rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 18.04.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 25.02.2016 und verwies die Rechtssache gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück.
Mit Bescheid vom 14.03.2017 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.03.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies schließlich mit Erkenntnis vom 02.03.2020, GZ: XXXX , die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2017 ab und stellte unter anderem fest, dass mit einer lediglich zum Schein beabsichtigten Konversion zum christlichen Glauben des BF – insbesondere bei Fehlen einer exponierten Tätigkeit – keine asylrelevante Gefährdung verbunden ist. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs mit 03.03.2020 in Rechtskraft.
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 nahm das Bundesamt mit Bescheid vom 02.08.2021, Zl. XXXX gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG das mit Bescheid vom 25.02.2016, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wieder auf. Das Bundesamt ging davon aus, dass der BF mit der vorgebrachten Scheinkonversion seine Abschiebung in den Iran verhindern wollte und er sich somit seinen geduldeten Aufenthalt in Österreich erschlichen hatte. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel und der Wiederaufnahmebescheid erwuchs mit 04.09.2021 in Rechtskraft und das Asylverfahren (Subsidiärschutz) war wieder offen.
Mit Bescheid vom 08.11.2021 (zugestellt am 15.11.2021) wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt I.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.). Unter anderem erlies es gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt V.), sein Recht zum Aufenthalt hat der BF im Bundesgebiet ab dem 27.07.2010 verloren (Spruchpunkt VI.) und erlies gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang mit hg. Erkenntnis vom 14.06.2022, GZ W272 1226382-8/9E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass das unbefristete Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wurde. Das Einreiseverbot begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass vom BF eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, da er zweimal strafrechtlich verurteilt wurde. Die Verurteilung vom 22.07.2010 wegen eines Suchtgiftdeliktes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren erfüllt die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG hinzu kommt eine Verurteilung vom 08.02.2007 wegen des versuchten Diebstahls, welches mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wurde. Die schlechte wirtschaftliche Lage des BF führte dazu, dass er die Suchtgiftdelikte beging. Aufgrund seiner weiteren schlechten finanziellen Lage sei auch eine Rückfallsgefahr gegeben, die zur Beurteilung der Gefährdung führe. Weiters sei der BF nicht in Besitz von Mitteln die seinen Unterhalt nachweisen zu vermögen, daher auch ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zulässig sei.
In Österreich lebt seine Schwester XXXX und deren Familie. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Schwester oder ihrer Kinder. Sie haben seit mehreren Jahren keinen Kontakt.
Der BF lebte nach seiner Einreise im Bundesgebiet Ende 2000 bis Mai 2002 in einer Unterkunft der Grundversorgung in XXXX . Danach meldete er seinen Wohnsitz an zwei verschiedenen Privatadressen ebenfalls in XXXX . Im Jahr 2003 kehrte er nach Iran zurück und nach seiner erneuten Einreise im Jahr 2006 war er einige Monate in XXXX aufhältig, von Oktober 2006 bis Dezember 2006 unbekannten Aufenthalts und danach wieder an zwei verschiedenen Adressen in XXXX gemeldet. Von Jänner 2010 bis Mai 2013 war er in XXXX in Haft in der XXXX . Im Anschluss war der BF von Mai 2013 bis Februar 2014 obdachlos gemeldet. Seit Februar 2014 lebte er alleine in einer Mietwohnung in XXXX .
Er hat im Bundesgebiet viele Bekannte und Freundschaften mit XXXX und XXXX geschlossen, die er vor ca. 6-5 Jahren über einen weiteren Freund namens XXXX kennengelernt hatte und regelmäßig trifft. Mit XXXX hat er seit ca. 3-4 Monaten auch eine intime Beziehung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit XXXX eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtergemeinschaft führt. Sie sind nicht verlobt und auch nicht verheiratet. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein und nicht ehrenamtlich tätig. Er machte bis auf einen Staplerschein auch keine sonstige Aus- oder Weiterbildung.
Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet abwechselnd durch Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe oder Überbrückungshilfe. Zuletzt war er von Juli bis November 2013 sowie von Juni bis September 2014 bei XXXX , einem Bauunternehmen als Arbeiter angestellt. Darüber hinaus machte er andere Gelegenheitsarbeiten in „Schwarzarbeit“ oder Gartenarbeit bei Freunden. Der BF nimmt seit Juni 2020 die Beratungsstelle beim AMS in Anspruch und hat eine dreiwöchige Arbeitserprobung bei einem Malerbetrieb absolviert. Aktuell ist er nicht als Arbeitnehmer gemeldet und auch sonst sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldet.
Der BF hat gute Deutschkenntnisse.
Der BF wurde in Österreich zwei Mal von einem inländischen Gericht verurteilt:
Mit Urteil vom 08.02.2007, XXXX , verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF wegen des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat. Diese wurde unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Urteil vom 22.07.2010, XXXX , verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den BF wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Er hat vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum Mitte 2008 bis Jänner 2010 morphinhältige Substitolkapseln an mehrere bekannte und nicht näher bekannte Personen mit Gewinnaufschlag verkaufte. Zudem hat er vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana und morphinhältige Substitolkapseln) zum Zwecke des Eigenkonsums erworben und besessen. Der BF hat hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels und die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften begangen.
Am 15.05.2013 wurde der BF aus der Freiheitsstrafe entlassen und die restliche Strafe mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen sowie die Bewährungshilfe angeordnet. Die Tatbegehung gründete auf seiner schlechten finanziellen Situation, insbesondere auf Grund seiner Spiel- und Suchtgiftabhängigkeit und hatte er sich auf diese Art und Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. aufzubessern versucht. Erschwerend bei der Strafbemessung war eine auf der selben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, das mehrfache Übersteigen der 25-fache der Grenzmenge, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen. Mildernd wurde das teils reumütige Geständnis des BF gewertet.
Es geht keine Gefahr vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund der Vorlage eines Identitätsdokuments (Personalausweis NR. A/49 176003) im ersten Asylverfahren (AS 35-41), fest und mit seinen Angaben in den darauffolgenden Verfahren in Einklang und wurde so auch unbestritten von der belangten Behörde festgestellt (Bescheid vom 08.11.2021, Seite 17).
Die weiteren Feststellungen zu seiner Person (Staatszugehörigkeit, Geburtsort, Wohnort, Schulbildung, Studium und berufliche Tätigkeit im Herkunftsland) ergeben sich aus seinen im Wesentlichen stringenten Angaben in den vorangegangenen und im gegenständlichen Verfahren (vgl. Seite 3-4 des Einvernahmeprotokolls vom 08.09.2020; Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2022). Die Feststellungen zur Wohnsituation und den Urlaubsreisen in Iran gründen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die im Einklang mit den Angaben vor der belangten Behörde im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens stehen (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 08.09.2020; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 19.05.2022). Dass der BF im Jahr 2002 wieder nach Iran zurückkehrte und 2006 erneut einreiste ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und wurde so ebenfalls vom BF durchgehend angegeben. Für eine neuerliche Reise in den Iran seit 2006 ergaben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte, weil der BF fast durchgehend in Österreich gemeldet war und sich auch aus dem Fremdenregisterauszug keine gegenständlichen Annahmen ergaben.
Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seinen Familienangehörigen sowie deren Aufenthalt im Herkunftsstaat und finanzielle Situation basieren auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, die auch mit seinen Angaben im Vorverfahren in Einklang stehen (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 08.09.2020; Seite 5-6, 9 des Verhandlungsprotokolls).
Dass der BF – bis auf seine vergangene Drogenabhängigkeit – gesund ist, gibt er so durchgehend im gesamten Verfahren an (vgl. Seite 2 des Einvernahmeprotokolls vom 08.09.2020 und vom 03.11.2021; Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Er legte auch keine medizinischen Unterlagen vor, die für eine Erkrankung hätten schließen lassen. Dass er in der Vergangenheit Suchtmittel (Substitolkapseln und Cannabisprodukte) konsumierte und erfolgreich einen Entzug machte, ergibt sich seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die mit den Feststellungen zur Person des BF im Strafurteil vom 22.07.2010 im Einklang stehen (Seite 7 des Urteils, XXXX ; Seite 10-11 des Verhandlungsprotokolls). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand, seinem Alter und der Tatsache, dass er in Iran und zum Teil auch in Österreich gearbeitet hat.
Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise im Jahr 2000, Asylantragstellungen, zweiten Einreise im Jahr 2006 und dem weiteren Verfahrensgang – zweiter und dritter Asylantrag und schließlich dem Wiederaufnahmeverfahren – ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (insbesondere Erstbefragungsprotokolle, Einvernahmeprotokolle, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2009, Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2015 und vom 02.03.2020, Bescheidschriftsätze des Bundesamtes und einem Fremdenregisterauszug). Dass der BF von 2010 bis 2013 in Haft war, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu seiner in Österreich aufhältigen Schwester samt Familie basieren auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo er auch entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde angibt keinen Kontakt zu seiner Schwester und ihrer Familie in Österreich zu haben. Ein Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht vorgebracht, vielmehr gleichbleibend im gesamten Verfahren verneint.
Die Feststellung zu den Wohnsitzen des BF ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und seinen gleichbleibenden Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie vor dem Bundesamt, wonach er alleine in einer Mietwohnung lebe (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 08.09.2020; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Aufgrund einer nichtvorhandenen Meldung im ZMR kann kein Aufenthaltsort des BF in Österreich festgestellt werden, auch ansonsten ist der BF in Österreich seit der Einbringung der Revision bzw. Beschwerde bei den Höchstgerichten nicht in Erscheinung getreten.
Die Feststellungen zu den sozialen Kontakten des BF sowie seine Freizeitbeschäftigung basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Glaubhaft ist, dass er über den mittlerweile seit 2006 durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet viele Bekannte kennenlernte und auch Freundschaften geschlossen hat. Namentlich bezeichnet der BF in der Verhandlung XXXX als seine Freunde, die er mindestens einmal in der Woche treffe (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Dass er mit XXXX eine Lebensgemeinschaft führt, wie er erstmals in der mündlichen Verhandlung angab, konnte nicht festgestellt werden. So leben sie nach Angaben des BF nicht in einem gemeinsamen Haushalt, er brachte auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor und seine andere Freundin, die Zeugin XXXX , machte diesbezüglich widersprüchliche Angaben (Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls). Aus der Einsicht in einen aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der BF seinen Lebensunterhalt abwechselnd durch Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe oder Überbrückungshilfe bestreitet, wobei er zurzeit keine Leistungen bezieht, so ist das Ende der Überbrückungshilfe mit 30.06.2022 festgelegt (Auszug aus dem AJ-Web). Erwerbstätig war der BF zuletzt 2013 und 2014. Dass er auch 2015/2016 legal bei einer Baufirma sowie in einer Schlosserei und in einer privaten Schlüsselfirma gearbeitet habe, konnte auf Grund fehlender Aufzeichnungen im Sozialversicherungsdatenauszug nicht festgestellt werden. Darüber hinaus gab der BF in der mündlichen Verhandlung selbst an, illegale Gelegenheitsjob oder kleinere Arbeiten bei Freunden zu machen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Der BF legt zwar eine Teilnahmebestätigung von der Beratungsstelle XXXX vom 30.05.2022 vor, jedoch ist die Mitwirkung beim Arbeitsmarktservice Pflicht, um weiterhin Sozialleistungen zu bekommen und stellen die Wahrnehmung von Beratungsterminen oder Bewerbungen alleine keine besonderen Bemühungen für eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt dar.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF basieren auf den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere der Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Suchtgiftdelikten des BF basieren auf einen Strafregister Auszug sowie dem Urteil vom 22.07.2010, XXXX .
Da der BF seit nunmehr 13 Jahren nicht mehr straffällig wurde, kann seitens des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch sonst konnte das Gericht keine Vergehen gegen die öffentliche Ordnung feststellten, wodurch keine Gefährdung durch den BF ausgeht.
Der BF ist seit 07.02.2023 nicht mehr in Österreich gemeldet und wurde aktiv abgemeldet (Auszug aus dem ZMR). Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich illegal in Österreich aufhält, zumal keine behördlichen Meldungen diesbezüglich vorliegen. Der BF kann daher wie schon in den Vorverfahren in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sein, eine Bestätigung diesbezüglich liegt nicht auf und konnte daher nicht festgestellt werden. Auch sonst nimmt der BF keine staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch bzw. ist er in Österreich nicht beschäftigt (Auszug aus dem AJ-Web, Sozialversicherung)
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)3.2. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII.:
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt VII.).
Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, gemäß Abs. 2 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO iVm § 26 Abs. 3 FSG gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 Versammlungsgesetz oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z 1); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Z 2); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z 3); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Z 4); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Z 5); (Z 6(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022 ); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Z 9).
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar:
Der BF wurde in Österreich zwei Mal von einem inländischen Gericht verurteilt. Die Verurteilung vom 22.07.2010 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Suchtgiftdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, erfüllt die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG. Die Verurteilung vom 08.02.2007 durch das Bezirksgericht XXXX wegen des versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat erfüllt die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG hingegen nicht, die zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von über fünf Jahren oder auch unbefristet ermächtigen. Diese Verurteilung kann aber gemäß § 53 Abs. 2 FPG bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes mit berücksichtigt werden.
Die Verurteilung des BF zu einer fünfjährigen unbedingten Freiheitsstrafe und damit Erfüllung der Z 5 des § 53 Abs. 3 und der Möglichkeit ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der BF wurde wegen Suchtgifthandel gemäß § 28 a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z3 SMG verurteilt. Der Strafrahmen beträgt bei diesem Delikt von einem bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Insbesondere wird den Suchtgiftdelikten und im konkreten Fall dem Suchtgifthandel ein Fehlverhalten zugrunde gelegt, welches geeignet ist, die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu gefährden. Durch den Handel von Suchtgift wird die Gefahr einer Abhängigkeit potentieller Konsumenten und folglich schwere Gesundheitsschäden in Kauf genommen. Indirekt gefährdete der BF dadurch auch die wichtigsten Güter Leib und Leben. Die Tatbegehung des BF gründete damals auf seine schlechte finanzielle Situation und hatte er sich auf diese Art und Weise seinen Lebensunterhalt und Drogenabhängigkeit finanzieren bzw. aufzubessern versucht.
Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 26.01.2010, 2008/22/0890). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10).
Die Erlassung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt erweist sich insgesamt vor dem Hintergrund des Nachtatverhaltens des BF als unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt:
Seit der Verurteilung 2010 wurde der Beschwerdeführer nicht mehr strafgerichtlich verurteilt. Wobei seine Vorstrafe von 2007 wegen versuchten Diebstahls mit zu berücksichtigen ist. Im Mai 2013 wurde der BF nach drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen und die restliche Strafe mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Daraus ergibt sich, dass auch das Strafgericht von einem positiven Nachtatverhalten ausging und ihm die restliche Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Der BF nimmt keine Drogen mehr und zeigt seit zehn Jahren ein positives Nachtatverhalten, weil er seit der Haftentlassung nicht erneut straffällig wurde. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der BF über einen Wohnsitz im Inland verfügte und Freundschaften geknüpft hatte. Es gab auch sonst keine Strafen, auch nicht im verwaltungsrechtlichem Bereich. So kann aus seinem zehn jährigen Wohlverhalten geschlossen werden, dass der BF sich an die österreichische Rechtsordnung hält und im Umgang mit seinem Mitmenschen sich wohl verhält und dadurch von ihm weder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit noch Ordnung ausgeht. Dass der BF sich nunmehr in Österreich illegal aufhält konnte mangels Meldung von Behörden nicht festgestellt werden, sodass es auch möglich ist, dass der BF ordnungsgemäß in sein Heimatland zurückkehrte. Es konnte auch eine illegale Beschäftigung durch den BF nicht nachgewiesen werden.
Auch nur eine seiner Taten war gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG qualifiziert und erlaubte die Verhängung eines Einreiseverbotes, das auch unbefristet war. Bei der Verurteilung wegen Suchtgifthandel handelt es sich im Kontext des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG um eine noch geringe Strafe und wurde der Strafrahmen von 15 Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft. Insbesondere die Tatsache, dass der BF seit 2010 nicht mehr erneut strafgerichtlich verurteilt wurde wirkt sich positiv aus, sodass hier das Verwaltungsgericht nicht mehr von einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Und daher überhaupt kein Einreiseverbot mehr festlegt.
Falls der BF in Österreich aufgegriffen wird und er sich nicht Wohlverhalten hat, ist es der belangten Behörde möglich das Einreiseverbot neu zu beurteilen.
Der Mangel an Besitz zur Finanzierung seines Unterhaltes gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, kann jedoch nicht berücksichtigt werden, zumal diese Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022/ G264/2022-7, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Folglich kann ein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erlassenes Einreiseverbot nicht mehr auf diese Ziffer gestützt werden. Nach Aufhebung der Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG durch den Verfassungsgerichtshof und damit nach den Wegfall des in Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG normierten Mittellosigkeitskriteriums sind nach Ansicht des erkennenden Richters in casu keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend (mehr) ersichtlich, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, zumal ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigt und der BF nicht mehr unrechtmäßig aufhältig ist bzw. war (vgl. VwGH vom 15.05.2012, 2012/18/0029) und der Beschwerdeführer aufgrund seines langen straffreien Verhaltens nach Verbüßung des Haftübels von keiner Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist.
Der Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes ist deshalb stattzugeben und der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die belangte Behörde hat ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und dem BF umfassendes Parteiengehör gewährt.
Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Verwaltungsakt zu entnehmen und weiter aktuell. Das erkennende Gericht konnte sich den tragenden Gründen der Beweiswürdigung der belangten Behörde anschließen. In der Beschwerde wird kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung des BF hervorbringen würde. Beweisanträge wurden weder gestellt noch erscheinen diese notwendig. Von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.