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W246 2244272-1•Bundesverwaltungsgericht W246 2244272-1
W246 2244272-1Federal Administrative CourtJul 24, 2023
Exekutivdienst Feststellungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwerarbeitszeiten Voraussetzungen wachespezifischer Außendienst
W246 2244272-1/11E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.06.2021, Zl. PAD/21/00173990/001/AA, betreffend Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 25.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate.
2. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) ersuchte das Stadtpolizeikommando XXXX und das Landeskriminalamt mit Schreiben vom jeweils 28.04.2021 um Bekanntgabe, ob die vom Beschwerdeführer in der Bundespolizeidirektion XXXX / dem Stadtpolizeikommando XXXX (01.02.2004 bis 31.12.2005) und im Landeskriminalamt (01.01.2006 bis 31.01.2021) ausgeübten Tätigkeiten zu mehr als 50 % wachespezifischen Außendienst (außerhalb des Amtsgebäudes) mit erhöhter Gefährdung beinhalteten.
3. Das Stadtpolizeikommando XXXX führte dazu mit Schreiben vom 04.05.2021 aus, dass der Beschwerdeführer bis 31.12.2005 in der dortigen kriminalpolizeilichen Abteilung seinen Dienst versehen habe. Diese Tätigkeit habe zu mehr als 50 % aus wachespezifischem Außendienst bestanden, weil dabei sämtliche Tatorte in XXXX bearbeitet und Verdächtige, von welchen ein erhöhtes Gefahrenpotential ausgegangen sei, im Außendienst erkennungsdienstlich behandelt worden seien.
4. Mit Schreiben vom 04.05.2021 gab das Landeskriminalamt bekannt, dass der vom Beschwerdeführer seit 01.01.2006 dort versehene Dienst von der Ausschließung iSd anzuwendenden Verordnung umfasst sei.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten (01.02.2004 bis 31.01.2021) 23 Schwerarbeitsmonate aufweisen würde. Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit in der Bundespolizeidirektion XXXX / dem Stadtpolizeikommando XXXX (01.02.2004 bis 31.12.2005) mindestens zur Hälfte seiner Dienstzeit wachespezifischen Außendienst versehen habe. Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers im Assistenzbereich 8 (Kriminalpolizeiliche Untersuchung) des Landeskriminalamts (01.01.2006 bis 31.01.2021) hielt die Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des Landeskriminalamtes in seinem Schreiben vom 04.05.2021 fest, dass diese Tätigkeit nicht als Schwerarbeit qualifiziert werden könne.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er u.a. aus, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit im Landeskriminalamt im Bereich der Suchtgiftanalysen täglich mit hochgiftigen Substanzen zu tun habe und dass er als Laborverantwortlicher und Inhaber der Giftbezugslizenz der Wirtschaftskammer Österreich Verantwortung für den richtigen Umgang mit Chemikalien trage. Bei Tatortarbeiten, Obduktionen, Leichenkommissionierungen und Personsfeststellungen in Bezug auf Leichen komme der Beschwerdeführer immer wieder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (etwa Blut, Urin oder Kot) in Berührung. Vor diesem Hintergrund handle es sich auch bei seiner Tätigkeit im Landeskriminalamt um Schwerarbeit iSd anzuwendenden Verordnung, weshalb ihm auch diese Zeiten als Schwerarbeitszeiten anzurechnen seien.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 07.07.2021 vorgelegt und sind am 12.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Mit Schreiben vom 27.02.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage konkret bezeichneter Unterlagen (Antrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2021; Arbeitsplatzbeschreibungen der Arbeitsplätze des Beschwerdeführers in der Bundespolizeidirektion XXXX / dem Stadtpolizeikommando XXXX und im Landeskriminalamt; Organigramm der Landespolizeidirektion Wien).
9. Daraufhin legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.03. und 15.03.2023 – soweit vorhanden – die angeforderten Unterlagen vor und brachte zudem Aktenteile aus Verfahren zweier weiterer Bediensteter des Assistenzbereichs 8 des Landeskriminalamtes betreffend die Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten in Vorlage.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Behördenvertreters durch, in welcher der Beschwerdeführer zu den von ihm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten befragt wurde. In der Verhandlung konkretisierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass diese sich nur gegen die nicht erfolgte Feststellung von Schwerarbeitsmonaten in Bezug auf seine im Landeskriminalamt ausgeübten Tätigkeiten bezieht (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der am 02.01.1964 geborene Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes. Er war vom 01.02.2004 bis 31.12.2005 in der Bundespolizeidirektion XXXX / dem Stadtpolizeikommando XXXX in der Kriminalpolizeilichen Abteilung und vom 01.01.2006 bis 31.01.2021 im Landeskriminalamt im Assistenzbereich 8 (Kriminalpolizeiliche Untersuchung) auf dem Arbeitsplatz eines Hauptsachbearbeiters (E2a/5) tätig. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.02.2004 bis 31.01.2021) durchgehend die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 3 GehG.
Er übte auf seinem Arbeitsplatz im Assistenzbereich 8 des Landeskriminalamtes im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.01.2021 folgende Tätigkeiten in folgendem Ausmaß aus:
Ausrücken Tag und Nacht im Rahmen des Tatort-Dauerdienstes: 15 %
Ausrücken zu Brand- und Explosionstatorten (sofern dies nicht explizit im Rahmen des Tatort-Dauerdienstes, sondern in Vertretung für den Assistenzbereich 7 erfolgte): 3 %
Durchführung von Hausdurchsuchungen Schwerkriminalität: 10 %
Sicherstellung und Probeziehung Suchtmittel: 10 %
Ausrücken bei Verkehrsunfällen mit schwerverletzten oder getöteten Personen: 2 %
Erkennungsdienstliche Behandlungen (sofern diese nicht im Rahmen des Tatort-Dauerdienstes erfolgten): 0,5 %
Untersuchung von sichergestelltem Suchtmittel, Arbeiten mit Lösungsmittel, Laboruntersuchungen (Opfer- und Täter-Bekleidung, Waffen, Munition). Der Anteil der Untersuchung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial machte dabei ca. 3 bis 4 % aus. (sofern diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des Tatort-Dauerdienstes erfolgten): 30 - 35 %
Schengen-Schwerpunktkontrollen (nur von Sommer 2005 bis Sommer 2009): 3 %
Die restlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (21,5 bis 26,5 %) bestanden aus diversen Verwaltungstätigkeiten im Innendienst (wie z.B. dem Verfassen von Berichten).
Der Tatort-Dauerdienst wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich vom Assistenzbereich 7 (Tatort) des Landeskriminalamtes besorgt. Da der Tatort-Dauerdienst aufgrund der Personalsituation im Assistenzbereich 7 jedoch von diesem alleine nicht durchgeführt werden konnte, wurde seitens der Dienstführung angeordnet, dass der Tatort-Dauerdienst in Zusammenarbeit mit dem Assistenzbereich 8 zu erfüllen war. Ausfahrten wurden im Assistenzbereich 7 nicht nur ausschließlich im Rahmen des Tatort-Dauerdienstes durchgeführt, sondern auch im Normaldienst. Dies war z.B. dann der Fall, wenn der Assistenzbereich 7 ausgelastet war. Ausfahrten fielen im Assistenzbereich 8 weiters bei größeren Suchtgiftsicherstellungen (etwa bei Plantagen oder in Laboren) und Probeziehungen, bei Lenkerfeststellungen, bei Sicherstellungen von Schusswaffen und bei Nachsicherungen von Werkzeugspuren an. Ausfahrten waren bei größeren Unfällen im Rahmen der Fotogrammetrie erlassmäßig vorgesehen.
Im Zuge dessen wurde zum Teil kontaminiertes Material (Schimmelpilze, Anthrax, udgl.) sichergestellt und anschließend untersucht. Hierbei wurden teilweise bzw. bei bestimmten Untersuchungen großteils chemikalische Mittel wie Säuren (z.B. Salpetersäure) zur Spurensicherung und Auswertung verwendet, wobei die im Zuge dessen auftretenden Dämpfe (z.B. Bleidämpfe und Ähnliches) eine massive chemische Belastung für den Beschwerdeführer darstellten. Eine Gefährdung war auch bei diversen Untersuchungen von Waffen und Kleidungen (nach Gewaltdelikten und Selbstmorden) gegeben, die mit Blut und Schimmel bzw. Gewebeteilen behaftet waren. Weiters wirkten die Bediensteten des Assistenzbereichs 8 auch bei Obduktionen mit. Eine Gefährdung war auch beim Beschuss der vorgelegten bzw. sichergestellten Waffen gegeben (Explosionsgefahr und giftige Dämpfe).
Bei Bedarf wurden die Bediensteten des Assistenzbereichs 8 zusätzlich bei diversen Großveranstaltungen anlassbezogen als Personalreserven für Überwachungstätigkeiten herangezogen.
Die Feststellungen zu den konkreten Verwendungszeiten des Beschwerdeführers in der Bundespolizeidirektion XXXX / dem Stadtpolizeikommando XXXX und im Landeskriminalamt ergeben sich u.a. aus den auf S. 4 des angefochtenen Bescheides dargelegten Tabellen, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht bestritten hat. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 3 GehG bezogen hat, folgt aus seinen dahingehend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben (S. 5 des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls).
Die getroffenen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz im Assistenzbereich 8 des Landeskriminalamtes ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich insbesondere aus seinen hierzu in der mündlichen Verhandlung getätigten sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Ausführungen (s. S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls) iVm den im Beschwerdeakt einliegenden Aktenteilen (vgl. hierzu insbesondere die von der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in das vorliegende Verfahren eingeführten Aktenteile des Verfahrens des Bediensteten XXXX auf Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate, der in Bezug auf die ausgeübten Tätigkeiten auf einem im Vergleich zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weitgehend identen Arbeitsplatz verwendet wurde [zu dem am Arbeitsplatz des Bediensteten XXXX im Vergleich zu jenem des Beschwerdeführers größeren Ausmaß an administrativen Tätigkeiten s. die dahingehend übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls]: Verhandlungsprotokoll vom 11.11.2019, Verfahren zur Zl. W129 2174274-2/6Z; Niederschrift der Behörde vom 15.11.2019 betreffend die Einvernahme des Vorgesetzten XXXX des Bediensteten XXXX zu den auf seinem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten; Beschwerdeabweisung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2020, Zl. W129 2174274-2/11E [s. darin insbesondere die S. 4 bis 6]).
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (‚Schwerarbeitspension‘)
§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“
Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung) führt auszugsweise Folgendes aus:
„Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder
3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(2) […]
Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen
§ 2. Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10 % verursacht wurde.“
§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, lautet wie folgt:
„Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und
b) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach lit. a maßgebenden entspricht.“
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.01.2021 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979. Da § 15b Abs. 1 leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres) Bezug nimmt, ist von einem vom 01.02.2004 bis 31.01.2021 gehenden, verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum auszugehen.
Nach § 15b Abs. 2 BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 legt fest, dass ein Schwerarbeitsmonat u.a. dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (§ 1 Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006), und dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ gelten („bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“), wobei als diese Tätigkeiten nur solche von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem SPG gelten, die „zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit“ tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben (§ 1 Z 4 lit. a) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006). § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 legt fest, dass als Tätigkeiten, die unter besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, solche unter chemischen oder physikalischen Einflüssen iSd Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG gelten.
Demnach ist im vorliegenden Verfahren zunächst zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Assistenzbereich 8 des Landeskriminalamtes ausgeübten Tätigkeiten einerseits solche „mit erhöhter Gefährdung“ sind und andererseits zumindest zur „Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit“ als wachespezifischer Außendienst geleistet wurden (§ 1 Z 4 lit. a) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006). Weiters ist zu klären, ob die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Assistenzbereich 8 des Landeskriminalamtes unter besonders belastenden Bedingungen nach § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu mehr als 15 Tagen im Kalendermonat ausgeübt wurden (§ 1 Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006). Dass vom Beschwerdeführer im zu prüfenden Zeitraum unter weitere Ziffern des § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 fallende Tätigkeiten ausgeübt wurden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von den Parteien auch nicht behauptet.
3.2.2. Die vom Beschwerdeführer nach den oben getroffenen Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Ausmaß von 30 bis 35 % vollzogenen Tätigkeiten (u.a. Untersuchung von sichergestelltem Suchtmittel, Arbeiten mit Lösungsmittel, Laboruntersuchungen – s. Pkt. II.1.) wurden von ihm im Innendienst ausgeübt, womit es sich bei diesen nicht um „wachespezifischen Außendienst“ iSd des § 1 Z 4 lit. a) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 handeln kann (s. hierzu VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120; 25.09.2017, Ro 2016/12/0003; 19.12.2001, 96/12/0228). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer ebenfalls im Innendienst ausgeübten diversen Verwaltungstätigkeiten im Ausmaß von 21,5 bis 26,5 % (vgl. Pkt. II.1.).
Selbst unter der – hypothetischen – Annahme, dass sämtliche der vom Beschwerdeführer im Außendienst ausgeübten Tätigkeiten als „wachespezifischer Außendienst“ mit „erhöhter Gefährdung“ iSd des § 1 Z 4 lit. a) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 zu qualifizieren wären, würde die Beurteilung dieser Zeiten als Schwerarbeitszeiten an der weiteren Voraussetzung ihrer zur „Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit“ erfolgten Ausübung scheitern, weil bereits die Tätigkeiten im Innendienst (30 bis 35 %: u.a. Untersuchung von sichergestelltem Suchtmittel, Arbeiten mit Lösungsmittel, Laboruntersuchungen; 21,5 bis 26,5 %: sonstige Verwaltungstätigkeiten), die jedenfalls keinen „wachespezifischen Außendienst“ iSd angeführten Verordnung darstellen, von ihm im Ausmaß von über 50 % erbracht wurden.
Der Beschwerdeführer leistete somit im Assistenzbereich 8 des Landeskriminalamtes nicht zur „Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit“ wachespezifischen Außendienst iSd § 1 Z 4 lit. a) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006.
3.2.3. § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 legt fest, dass zu unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbrachten Tätigkeiten solche zählen, die unter chemischen oder physikalischen Einflüssen iSd Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG geleistet werden. § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 fordert für das Vorliegen einer solchen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 3 leg.cit., dass dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd § 203 ASVG im Ausmaß von mindestens 10 % verursacht worden sein muss. Da beim Beschwerdeführer nach seinen Angaben in Bezug auf seine beruflichen Tätigkeiten keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10 % festgestellt wurde (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls), liegen die Voraussetzungen der Z 3 des Abs. 1 des § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 schon aus diesem Grund nicht vor.
Im Übrigen ist im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten im Assistenzbereich 8 des Landeskriminalamtes unter den in Art. VII des NSchG angeführten Bedingungen erbracht hat. Der Beschwerdeführer hat bei Ausübung dieser Tätigkeiten keine „Arbeitsgeräte[…], Maschinen und Fahrzeuge[…], die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken“, verwendet (Z 5) (s. die hierzu vom Beschwerdeführer auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls getätigten Angaben). Zudem hat er dabei auch kein „Atemschutzgerät[…]“ „regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit“ getragen (Z 6) (vgl. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls) und war auch nicht „ständig[…] gesundheitsschädlich[…]“ „Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können“, ausgesetzt (Z 8) (S. 7 des Verhandlungsprotokolls).
Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Assistenzbereich 8 des Landeskriminalamtes stellen daher keine unter besonders belastenden Bedingungen erbrachte Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 dar.
3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf einen Bediensteten eines anderen Landeskriminalamts hinweist, welcher die gleichen Tätigkeiten wie er ausgeübt habe und welchen diese Zeiten als Schwerarbeitszeiten angerechnet worden seien, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die ständige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach ausschließlich das Verhalten der (für das vorliegende Verfahren zuständigen) Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung maßgeblich ist (s. VfGH 23.03.1993, B 332/92, mwH; vgl. hierzu auch VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222).
3.2.5. Zur vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 3 GehG ist auf den – für das vorliegende Verfahren zwar nicht bindenden, aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich seiner inhaltlichen Ausführungen korrekten – Erlass der Bundesministerin für Inneres vom 30.10.2012, Zl. BMI-LR1410/0018-I/1/a/2012, Bezug zu nehmen, wonach Schwerarbeit auch bei Beziehern der erhöhten Gefahrenzulage nach § 82 Abs. 3 leg.cit. nur dann vorliegt, wenn nach vorgenommener Einzelfallprüfung die Tatbestandselemente des § 1 Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 erfüllt sind, und wonach die bloße Zuweisung einer erhöhten Gefahrenzulage nicht automatisch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Z 4 der genannten Verordnung mit sich bringt.
3.2.6. Im Ergebnis ist der Behörde entgegen den Beschwerdeausführungen somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Assistenzbereich 8 des Landeskriminalamtes geleisteten Tätigkeiten iSd anzuwendenden Verordnungen nicht als Schwerarbeitszeiten begründende Tätigkeiten qualifiziert.
3.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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