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W228 2236006-1•Bundesverwaltungsgericht W228 2236006-1
W228 2236006-1Federal Administrative CourtJul 24, 2023
Arbeitszeit Beitragsnachverrechnung Berechnung Bindungswirkung freier Dienstvertrag Lohnsteuerpflicht persönliche Abhängigkeit Überstundenabrechnung unselbständige Tätigkeit wirtschaftliche Abhängigkeit
W228 2236006-1/47E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Manuela ECKERSDORFER sowie Mag.a Christa MARISCHKA als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , BKNR. XXXX , vertreten durch XXXX Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, vom 10.09.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zu entrichtende Betrag im Spruch nunmehr zu lauten hat: „EUR 87 800,00“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Nach Durchführung einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) bei der Beschwerdeführerin für den Beitragszeitraum 2014 bis 2016 wurden die Meldungen betreffend diverse Mitarbeitende von freien Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG umgewandelt.
Am 09.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die Ausstellung eines Bescheides betreffend aus der GPLA resultierenden Buchungen auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.09.2020 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen für in der Anlage namentlich genannte Dienstnehmende und jeweils bezeichnete Zeiten in Höhe von insgesamt EUR 103.054,94. Begründend führte die belangte Behörde mit Bezugnahme auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren im Wesentlichen aus, dass im Gesamtbild der Tätigkeiten der Beschäftigten die Merkmale der Unselbstständigkeit deutlich überwiegen würden und daher jedenfalls Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen würden. Es sei eine Nachmeldung zur Sozialversicherung und zur Betrieblichen Vorsorge samt entsprechender Nachverrechnung der Beiträge erfolgt. Insofern eine Entlohnung unter dem Kollektivvertrag mangels Zeitaufzeichnungen festgestellt worden sei, seien die Stunden laut Anmeldung herangezogen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin sie sich insbesondere gegen die Qualifikation der freien zu echten Dienstnehmenden wandte. Neun Beschäftigte seien auf Basis von Werkverträgen tätig geworden. Weiters seien nicht alle Buchungen der belangten Behörde nachvollziehbar und wäre allenfalls eine Nachverrechnung iHv EUR 39.806,26 korrekt gewesen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerdesache am 13.10.2020 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 22.04.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass aufgrund eines Antrags auf Stornierung von Versicherungszeiten einer im Bescheid angeführten Dienstnehmerin die belangte Behörde nunmehr von fälschlich gespeicherten Versicherungszeiten ausgehe und diese storniert habe. Die beschwerdegegenständliche Nachforderung sei daher entsprechend zu reduzieren.
Am 26.01.2023 wurde in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache durchgeführt, an der ein Vertreter sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden mehrere Zeuginnen und Zeugen sowie der Vertreter der Beschwerdeführerin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, die im Geschäftszweig Reinigung tätig ist. XXXX ist ihr selbständig vertretender Komplementär.
Bei der Beschwerdeführerin wurde eine GPLA für den Beitragszeitraum 2014 bis 2016 durchgeführt.
Am 18.12.2017 erließ das Finanzamt, Dienststelle Wien 1/23, Haftungsbescheide jeweils für das Jahr 2014, 2015 sowie 2016 betreffend die Dienstnehmenden XXXX . Nach Beschwerde (u. a.) gegen diese Bescheide erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2018, womit in teilweiser Stattgabe der Beschwerde die Bescheide betreffend 2014 und 2015 insofern abgeändert wurden, als die Nachforderungen für XXXX gestrichen wurden. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel mehr eingebracht.
Mit Bescheid vom 20.07.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft (1.) in den Zeiträumen von 01.10.2015 bis 13.01.2016 und 02.05.2016 bis 02.04.2017 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs.1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sowie (2.) im Zeitraum von 19.08.2015 bis 03.09.2015 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs.1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z. 3 lit. a ASVG unterliegt.
Mit Bescheid vom 20.07.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft im Zeitraum von 21.09.2016 bis 31.12.2016 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs.1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z. 3 lit. a ASVG unterliegt.
Mit Bescheid vom 20.07.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft (1.) im Zeitraum von 01.02.2016 bis 31.10.2016 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs.1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sowie (2.) im Zeitraum von 16.09.2015 bis 31.01.2016 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs.1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z. 3 lit. a ASVG unterliegt.
Die genannten Bescheide vom 20.07.2020 blieben unangefochten.
Die Beschwerdeführerin meldete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.02014 bis 31.12.2016 123 (in der Anlage zum Bescheid genannten) Personen als freie Dienstnehmende für Reinigungstätigkeiten an. Zeitaufzeichnungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht geführt und ist auch die Dokumentation der abgeschlossenen Dienstverträge nicht stringent.
Der kollektivvertraglich vorgesehene Mindest-Bruttostundenlohn für Arbeitende im Bereich Reinigung von gewerblichen Objekten betrug im Jahr 2014 EUR 8,08, im Jahr 2015 EUR 8,23 und im Jahr 2016 EUR 8,36. Sowohl für Arbeitende als auch für Angestellte war kollektivvertraglich die Zahlung eines Urlaubszuschusses sowie einer Weihnachtsremuneration vorgesehen. Eine kollektivvertragsgemäße Bezahlung aller Beschäftigten in diesem Zeitraum erfolgte nicht.
Mit als Reinigungskräften Beschäftigten schloss die Beschwerdeführerin in der Regel einen als „freier Dienstvertrag“ bezeichneten Vertrag ab. In den herangezogenen schriftlichen Vertragsmustern wurde insbesondere festgehalten, dass der Ort der Arbeitsleistung grundsätzlich frei wählbar sei, die vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit ohne Bindung an Vorgaben der Beschwerdeführerin nach eigenem Ermessen selbst eingeteilt werden könne und wesentliche Betriebsmittel grundsätzlich von den freien Dienstnehmenden bereitzustellen seien, wobei fallweise die Bereitstellung von Betriebsmitteln „laut Inventarliste“ vorgesehen wurde. Weiters wurde in einem Teil der Verträge ein Entgelt iHv EUR 7,– bzw. EUR 8,– (im Fall der Beschäftigung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze) netto pro Stunde, im anderen Teil die Zahlung von Pauschalbeträgen vereinbart, wobei für die Versteuerung in jedem Fall der oder die freie Dienstnehmende selbst verantwortlich sei.
Mit XXXX wurde ein mündlicher Vertrag geschlossen. Die schriftlichen Verträge von XXXX sind nach Angaben der Beschwerdeführerin verloren gegangen.
Tatsächlich verfügten die als Reinigungskräfte beschäftigten Dienstnehmenden über keine eigene unternehmerische Struktur, keine Gewerbeberechtigung und legten keine Rechnungen.
Die Beschwerdeführerin hatte Aufträge für die Reinigung mehrerer Objekte. Einem Teil der Reinigungskräfte wurde zu Beginn ihrer Beschäftigung eines oder mehrere Objekte zugeteilt, welche in der Folge dauerhaft zu betreuen waren; andere Beschäftigte wurden von der Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert und eingeteilt oder konnten aus einer Reihe von Objekten wählen. Die Rahmenbedingungen wie Ort, Dauer und Vorgehensweise wurde jedoch von der Beschwerdeführerin festgelegt. Abhängig von den Vorgaben der Auftraggebenden war es für die Reinigungskräfte auch möglich, den Arbeitsbeginn innerhalb bestimmter Grenzen – etwa im Laufe des Vormittags – frei zu wählen. Sofern die wesentlichen Utensilien und Reinigungsmittel nicht von den Auftraggebenden bereitgestellt wurden, stellte die Beschwerdeführerin diese den Beschäftigten zur Verfügung.
Im Falle der Verhinderung wurde Ersatz von der Beschwerdeführerin selbst organisiert und bezahlt. Selbst wenn ausnahmsweise die Beschäftigten selbst eine Person für ihre kurzfristige Vertretung namhaft machten, wurde diese von der Beschwerdeführerin entlohnt. Die Möglichkeit, selbstständig und ohne Verständigung der Beschwerdeführerin eine Person mit der Vertretung zu betrauen, bestand für die Reinigungskräfte nicht. Die Reinigungskräfte waren auch verpflichtet, Krankenstände zu melden. Allfällige Weisungen und Kontrollen wurden in der Regel von den Auftraggebenden vor Ort ausgeübt, welche in Kontakt mit der Beschwerdeführerin standen.
Im Hinblick auf die Ausgestaltung ihrer Beschäftigungsverhältnisse unterscheiden sich XXXX , deren Versicherungspflicht jeweils mit Bescheid vom 20.07.2020 (rechtskräftig) festgestellt wurde, nicht von den übrigen bei der Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmende beschäftigten Reinigungskräften.
Die Reinigungsleistungen von XXXX wurden von der Beschwerdeführerin als Fremdleistungen von Selbständigen verbucht. Tatsächlich verrichteten auch sie ihre Arbeit wie die übrigen Reinigungskräfte.
XXXX war als Zusteller beschäftigt und mit der Aufgabe betraut, Reinigungsmittel und -utensilien zu diversen Objekten zu bringen. Er verfügte über keine eigene unternehmerische Struktur, stellte keine Betriebsmittel und war an die Dienstpläne gebunden. Sowohl die Arbeitsanweisungen als auch die Kontrolle erfolgten durch einen weiteren Mitarbeiter der Beschwerdeführerin. Herr XXXX wurde auf Basis der geleisteten Stunden entlohnt. Seine Vertretung im Fall der Verhinderung wurde von der Beschwerdeführerin organisiert.
XXXX und XXXX wurden über mündliche Verträge beschäftigt. XXXX wurde als Kommanditist und gewerberechtlicher Geschäftsführer beschäftigt. XXXX Aufgabe war das telefonische „Anwerben von Klienten“.
Mit XXXX wurde die Übernahme konkreter Aufträge gegen ein pauschales Entgelt vertraglich vereinbart. Die Abrechnung sollte erst nach der Abnahme der durchgeführten Arbeiten erfolgen.
XXXX wurde von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 02.09.2013 bis 31.04.2014 mit dem Winterdienst auf drei Liegenschaften beauftragt, wofür ein pauschales Entgelt von EUR 9.700,- vereinbart wurde. Für die Tätigkeit musste er seinen eigenen PKW und eigenes Material verwenden. Zur Erfüllung seines Auftrags nahm er auch Fremdleistungen in Anspruch.
XXXX wurde von der Beschwerdeführerin mit der Zustellung von Reinigungsmaterial in verschiedenen Bezirken Wiens beauftragt im Zeitraum von 01.01.2014 bis voraussichtlich 31.06.2014 beauftragt. Auch er musste seinen eigenen PKW verwenden.
XXXX wurde von der Beschwerdeführerin mit Reparaturarbeiten und Stiegenhausreinigung ab 15.01.2014 auf vier Liegenschaften beauftragt, wofür er pauschal EUR 2.400,- monatlich erhalten sollte. Zur Erfüllung seiner Aufgaben nahm er auch Fremdleistungen in Anspruch.
XXXX wurde nicht für die Beschwerdeführerin tätig.
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur GPLA sowie den Bescheiden der belangten Behörde vom 20.07.2023 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht ergeben sich aus den im Verfahrensakt einliegenden Unterlagen.
Die Feststellungen zu den Haftungsbescheiden des Finanzamtes vom 18.12.2017 sowie die nachfolgende Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2018 ergeben sich aus den im Akt einliegenden bzw. vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Entscheidungen sowie der Auskunft seitens des Finanzamtes vom 26.04.2022 betreffend die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung (OZ 18).
Die Feststellungen zum Tätigkeitbereich der Beschwerdeführerin und ihrer Unternehmensstruktur ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug vom 28.09.2022 (OZ 21), den Schilderungen der von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Beschäftigten sowie den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.01.2023 (s. Protokollseiten [PS] 3 ff.).
Zeitaufzeichnungen wurden von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgelegt.
Die Höhe des einschlägigen Mindest-Bruttostundenlohns sowie der Anspruch auf Urlaubszuschuss sowie Weihnachtsremuneration ergeben sich aus den jeweiligen kollektivvertraglichen Regelungen. Die Beschwerdeführerin selbst nannte auch in ihrer Beschwerde die korrekten kollektivvertraglichen Mindestlöhne.
Kopien der schriftlichen „freien Dienstverträge“ wurden teils bereits im Verwaltungsverfahren, als Anhang zur Beschwerde sowie auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt. Auffällig ist bereits, dass in sich überschneidenden Zeiträumen zwei verschiedene Vertragsmuster herangezogen wurden. Fallweise existieren für die gleiche Person zwei Verträge mit abweichendem Inhalt. So etwa bei XXXX (OZ 2, Dok. 5; OZ 3, Dok. 15, S. 147): Beide Verträge legen den Beginn mit 27.07.2015 fest – aufgrund der Qualität der zweiten Kopie könnte es sich dort auch um den 17.07.2015 handeln (vgl. PS 42) –, jedoch unterscheiden sich die Ausgestaltung von Arbeitszeit und -entgelt. Weiters sind die vorgelegten Verträge teilweise in wichtigen Punkten unausgefüllt, etwa im Fall von XXXX (OZ 2, Dok. 20; OZ 3, Dok. 15, S. 168), wo die vereinbarte Arbeitszeit nicht angegeben wurde. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass die schriftlichen Verträge von XXXX verloren gegangen seien (s. OZ 22), wohingegen XXXX konsistent vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 17.08.2017) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (PS 12) einen schriftlichen Vertrag verneinte.
Dies alles lässt den Schluss zu, dass eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation der Vertragsabschlüsse durch die Beschwerdeführerin nicht erfolgte. Der Rechtsvertreter bestätigte diesen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung insofern selbst, als er angab: „Wir können nicht ausschließen, dass der eine oder andere Vertrag verloren gegangen ist, weil es recht viele sind“ (PS 46).
Dass für den Zeitraum 2014 bis 2016 eine Unterentlohnung vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere dem Prüfbericht und der Bescheidanlage. In ihrer Beschwerde räumte die Beschwerdeführerin auch ein, dass der vereinbarte Nettostundenlohn von EUR 7,– bzw. EUR 8,– (geringfügig) unter dem Mindestlohn gelegen habe, wenngleich bestritten wurde, dass Sonderzahlungen gebührt hätten bzw. eine allfällige Umqualifikation sich diesbezüglich auswirken würde (s. diesbezüglich die rechtliche Beurteilung).
Durch die belangte Behörde wurden im März 2017 sowie im August und September 2017 Beschäftigte mit verschiedenen Tätigkeiten – nämlich vierzehn Reinigungskräfte, ein Zusteller und zwei Beschäftigte in der Personalverwaltung bzw. -anwerbung – niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2023 wurden fünf Reinigungskräfte, ein Fahrer, ein Beschäftigter im Winterdienst sowie der damalige gewerberechtliche Geschäftsführer und Kommanditist (teils erneut) zeugenschaftlich einvernommen. Zwei weitere geladene Personen sind nicht erschienen.
Durch die Einvernahme dieser Stichprobe an Beschäftigten konnte ein umfassender Überblick über die tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb der Beschwerdeführerin gewonnen werden, wobei im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch bei einigen Befragten zum Teil auch grobe Widersprüche zu früheren Angaben vor der belangten Behörde bzw. krasse Abweichungen zu den Schilderungen der übrigen im Verfahren einvernommenen Personen zu Tage traten (s. jeweils in den nachfolgenden Ausführungen). Ein Teil der Aussagen machte dadurch den Eindruck, im Vorhinein abgesprochen worden zu sein.
Die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum relevanten Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin sind insbesondere in der Anlage des Bescheids der belangten Behörde angeführt. Deren Tätigwerden für die Beschwerdeführerin in den darin angeführten Zeiträumen an sich wurde in der Beschwerde nicht bestritten.
Mit Schreiben vom 22.04.2021 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Versicherungszeiten von XXXX aufgrund eines Antrags derselben storniert worden seien. Aus dem beiliegenden Erhebungsbericht ergibt sich, dass Frau XXXX nach eigenen, als glaubwürdig zu wertenden Angaben, im Zeitraum 2014 bis 2015 gar nicht für die Beschwerdeführerin gearbeitet hat und auch keine Honorarnoten ausgestellt hat (OZ 4).
Dass alle Reinigungskräfte zu vergleichbaren Rahmenbedingungen beschäftigt wurden, indiziert bereits die durchgehende Verwendung der Musterverträge für alle schriftlichen Vertragsabschlüsse. Zwar unterscheidet sich der Inhalt der verwendeten Vertragsmuster zum Teil, doch haben sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Wahl des Musters im Zusammenhang mit im konkreten Fall abweichenden Rahmenbedingungen steht, und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Zudem ergibt sich auch aus den im Kern übereinstimmenden Schilderungen der niederschriftlich befragten Reinigungskräfte – einschließlich XXXX (22.08.2017), XXXX (16.08.2017) und XXXX (22.08.2017) –, dass die Beschäftigungsverhältnisse im Wesentlichen gleichartig ausgestaltet waren.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegenständlich insbesondere gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Umqualifikation der als freie Dienstnehmenden angemeldeten Personen zu (echten) Dienstnehmenden.
Im Beschwerdevorbringen wird zur Qualifikation der Beschäftigten ausgeführt, dass sämtliche freie Dienstnehmenden die Möglichkeit gehabt hätten, sich beliebig Aufträge aus einem Pool auszusuchen, und hätten diese auch Aufträge ablehnen sowie ihre Tätigkeit nach Belieben auch für längere Zeit pausieren können. Die Einteilung der Arbeitszeiten sei den Beschäftigten selbst oblegen und hätten diese sich auch ohne vorherige Zustimmung der Beschwerdeführerin vertreten lassen können. Es habe weder eine Bindung an Weisungen noch eine organisatorische Eingliederung der Beschäftigten in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin gegeben. Es sei lediglich die Entlohnung pauschal auf Stundenbasis vereinbart worden und aus diesem Grund die Wahl auf freie Dienstverhältnisse anstelle von Werkverträgen gefallen.
Sämtliche diesbezüglich befragte Reinigungskräfte verneinten die Innehabung einer Gewerbeberechtigung während aufrechter Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin sowie die Nutzung eines eigenen unternehmerischen Auftritts, etwa in Gestalt einer Website, oder die Aufnahme von Betriebsvermögen in die Einkommenssteuererklärung.
Die vor der belangten Behörde befragten Reinigungskräfte machten vom Beschwerdevorbringen stark abweichende Angaben betreffend die Übernahme von Aufträgen: So gaben einige an, dass ihnen bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit bestimmte Objekte fix zugeteilt worden seien (s. Niederschrift mit XXXX vom 22.08.2017; XXXX , 22.09.2017; XXXX , 16.09.2017; XXXX , 17.08.2017; XXXX , 22.08.2017). Andere gaben an, sie seien angerufen und ihnen ein Objekt und die dafür vorgesehene Reinigungsdauer mitgeteilt worden (s. XXXX , 16.08.2017; XXXX , 25.08.2017; XXXX , 31.03.2017; s. a. XXXX , 17.08.2017, betreffend die Verteilung von Reinigungsmitteln); fallweise wurde die Einteilung zusätzlich via SMS oder E-Mail übermittelt (s. XXXX , 16.08.2017; XXXX 16.08.2017; XXXX , 17.08.2017). Zwei Personen sagten aus, sie hätten im Rahmen solcher Anrufe Objekte auswählen können ( XXXX beide 22.08.2017). Schließlich gab auch eine Person an, aus einer Liste vor Ort ausgewählt zu haben ( XXXX , 17.08.2017).
Die einvernommenen Reinigungskräfte gaben überwiegend – und insofern in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – an, sie hätten Aufträge auch ablehnen können (s. etwa XXXX , 17.08.2017; XXXX 25.08.2017; verneinend nur XXXX , 16.08.2017). Auch Urlaube wurden von einigen Beschäftigten in Anspruch genommen (s. etwa XXXX , 16.09.2017; XXXX , 22.08.2017).
Jedoch widerspricht das Vorbringen, die Reinigungskräfte hätten über ihre Arbeitszeit selbst verfügen können, der weit überwiegenden Mehrheit der Aussagen der befragten Mitarbeitenden, die ihre Arbeitszeiten als fix bezeichneten (vgl. etwa auch XXXX , 26.01.2023, PS 16). Eine freie Einteilung ihrer Zeit. Nur drei Beschäftigte gaben vor der belangten Behörde an, dass sie sich die Zeit (in einem bestimmten Rahmen) frei einteilen hätten können (s. XXXX , 22.09.2017; XXXX , 22.08.2017; XXXX , 17.08.2017), wobei dieser Umstand in erster Linie von den Gegebenheiten des Objekts abzuhängen scheint. So gab etwa Frau XXXX an, sie hätte die Räumlichkeiten entweder in der Früh oder am Abend putzen können. In Anbetracht der mehrheitlich gegenläufigen Aussagen, ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte selbstbestimmte Einteilung der Arbeitszeit daher nicht als zutreffend anzusehen.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Möglichkeit, sich ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin vertreten zu lassen, wurde von den von der belangten Behörde befragten Mitarbeitenden nicht bestätigt: Nach den Angaben der Reinigungskräfte wurde die Vertretung durch die Beschwerdeführerin gestellt sowie bezahlt und waren auch Krankenstände im Hinblick auf die Organisation einer Vertretung der Beschwerdeführerin zu melden (s. etwa XXXX , 16.09.2017). Jene Beschäftigte, die angab, für kurzfristige Fehlzeiten von bis zu zwei Tagen selbst eine Vertretung zu stellen, führte weiter aus, dass sie in solchen Fällen eine Kollegin gebeten hätte ( XXXX , 22.08.2017). Eine andere gab an, selbst bei urlaubs- und krankheitsbedingten Ausfällen vertreten zu haben ( XXXX , 22.08.2017).
Es war daher nicht glaubwürdig, dass die Mitarbeitenden eigenmächtig (betriebsfremde) Personen ersatzweise mit der Arbeitsleistung hätten betrauen können. Dies umso mehr, als nach den Aussagen der Beschäftigten sowie des Geschäftsführers die Reinigungskräfte fallweise auch mit den Schlüsseln bzw. Zugangscodes für die zu reinigenden Räumlichkeiten ausgestattet waren (s. etwa XXXX , 26.01.2023, PS 34).
Frau XXXX wurde sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das Bundesverwaltungsgericht zu ihrer Tätigkeit befragt. Ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung, sie habe sich einmal selbst eine Vertretung organisiert (PS 33), steht im offensichtlichen Widerspruch zu ihrer früheren Aussage vor der belangten Behörde, wo sie unmissverständlich angab, derartiges nicht gemacht zu haben, da Vertretungen durch die Beschwerdeführerin organisiert worden seien (17.08.2017). Die nunmehr anderslautende Aussage war daher nicht glaubwürdig.
Insgesamt ist der vom Vertreter der Beschwerdeführerin geschilderte Geschäftsbetrieb, wonach die Reinigungskräfte Aufträge jederzeit hätten ablehnen oder an unternehmensfremde Personen abgeben, ihre Tätigkeit längere Zeit unterbrechen können und die Reinigungsleistung in solchen Fällen grundsätzlich nicht erbracht wurde und allenfalls auf Wunsch der Auftraggebenden die vereinbarte Pauschale reduziert wurde (s. dessen Aussage am 26.01.2023, PS 4 bis 6) nicht plausibel.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass Betriebsmittel entweder durch die Auftraggebenden oder die Reinigungskräfte selbst gestellt worden seien (vgl. XXXX , 26.01.2023, PS 6). Nach den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der von der belangten Behörde einvernommenen Reinigungskräfte war dies – mit Ausnahme von eigenen Handschuhen, selbst gewaschenen Putztücher oder sonstigen Kleinigkeiten (s. XXXX , 22.09.2017; XXXX , 17.08.2017; XXXX , 22.08.2017) – nicht der Fall. Nach den Angaben der befragten Personen wurde das Reinigungsmaterial entweder von den Auftraggebenden und/oder der Beschwerdeführerin bereitgestellt (s. etwa XXXX , 31.03.2017; XXXX 17.08.2017 sowie PS 34; XXXX , 16.08.2017; XXXX , 22.08.2017; XXXX , 26.01.2023, PS 15).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist umso weniger überzeugend, als sie sogar eigens Personen für die Zustellung von Reinigungsmitteln beschäftigte ( XXXX ). So gab etwa XXXX in der mündlichen Verhandlung an, Reinigungsmaterial (etwa „Bodenreiniger, Fliesenreiniger“) und gelegentlich auch neue Mitarbeitende samt den notwendigen Utensilien („Staubsauger oder anderem Zubehör“) transportiert zu haben (PS 17).
Der gegenläufigen Behauptung der Zeuginnen XXXX in der mündlichen Verhandlung, sie hätten Reinigungsmittel (auch) selbst gekauft, konnte aufgrund dieser Beweislage dagegen kein Glaube geschenkt werden. Frau XXXX widersprach damit auch ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde (s. 22.08.2017 bzw. PS 44). Die Angaben von Frau XXXX , sie nehme ihre eigenen Reinigungsmittel und -utensilien mit, wisse aber im Vorhinein nicht die Größe und Einrichtung des zu reinigenden Objekts – d.h. welche und wie viel Reinigungsmittel sie benötigt – waren überdies nicht plausibel (PS 30 f.).
Vor der belangten Behörde gaben die befragten Reinigungskräfte mehrheitlich an, dass Weisungen und Kontrolle von der Objektleitung vor Ort ausgegangen seien, die mit der Beschwerdeführerin in Kontakt gestanden sei (s. etwa XXXX , 22.08.2017; XXXX , 17.08.2017; XXXX , 17.08.2017). Auch XXXX gab dies in der mündlichen Verhandlung an (PS 13).
Einige gaben an, dass sie die (anfänglichen) Arbeitsanweisungen seitens der Beschwerdeführerin selbst erhalten hätten (s. etwa XXXX , 22.08.2017; XXXX , 25.08.2017; XXXX , 31.03.2017; XXXX , PS 12), was insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass manche Objekte nur außerhalb der Betriebszeiten gereinigt werden sollten und daher ein Kontakt zwischen Objektleitung und Reinigungskraft nicht in jedem Fall gegeben ist, durchaus plausibel ist.
Obschon der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aussagte, es sei organisatorisch nicht möglich gewesen, „dass wir 300 Objekte kontrollieren“ ( XXXX PS 6), ist auch grundsätzlich nachvollziehbar, dass fallweise auch die Arbeit der Reinigungskräfte direkt von der Beschwerdeführerin aus kontrolliert wurde (s. etwa XXXX 16.09.2017; XXXX , 31.03.2017).
Seitens der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass mit den freien Dienstnehmenden – „als einziges Merkmal eines Dienstverhältnisses“ – ein Stundenlohn vereinbart wurde. Auch seitens der von der belangten Behörde befragten Reinigungskräfte wurde deutlich überwiegend von einer Entlohnung auf Basis der vereinbarten Stunden gesprochen (s. etwa XXXX , 16.09.2017; XXXX , 16.09.2017; XXXX , 16.08.2017; XXXX , 31.03.2017; XXXX , 16.08.2017). Selbst wenn die Befragten von einem pauschalen Entgelt gesprochen haben, so ergibt sich in Zusammenschau mit ihren weiteren Angaben bzw. den vorgelegten Vertragstexten, dass dieser „pauschale“ bzw. „Monatslohn“ eigentlich in Zusammenhang mit einem vereinbarten Stundenausmaß steht und nicht mit konkreten Aufträgen steht (s. etwa XXXX , 16.08.2017; XXXX , 22.08.2017).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen gab es auch in diesem Punkt widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben, die insgesamt abgesprochen wirkten.
So sagte XXXX , sie selbst habe die Höhe der Beträge je nach Arbeit bestimmt (PS 44), während sie vor der belangten Behörde noch von einer Entlohnung iHv EUR 600,– für 86 Arbeitsstunden im Monat sprach (22.08.2017). Auch XXXX gab vor der belangten Behörde von einem Stundenlohn an (17.08.2017), sagte hingegen in der mündlichen Verhandlung, sie sei pauschal für die erledigte Arbeit bezahlt worden (PS 33).
XXXX gab – in völliger Abkehr zu den Angaben der übrigen Reinigungskräfte – zur Bemessung ihrer Entlohnung an, sie habe das Objekt selbst besichtigt und einen Preis vorgeschlagen. Auf die Frage, wem gegenüber sie diesen Preis vereinbart habe, der Kundschaft oder der Beschwerdeführerin, konnte sie unmittelbar keine konsistente Antwort geben (PS 37 bis 39). Dies ist insbesondere auch deshalb nicht glaubwürdig, da der Vertreter der Beschwerdeführerin aussagte, in Frage kommende Objekte selbst zu besichtigen und eine Preiskalkulation auf Basis des von ihm geschätzten Stundenaufwands, den er auch den Reinigungskräften mitteile, erstelle ( XXXX , PS 6 f.)
XXXX gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er als Fahrer Material der Beschwerdeführerin sowie gelegentlich auch Reinigungskräfte befördert habe, wobei das Auto von der Beschwerdeführerin gestellt worden sei. Wenn er krank gewesen sei, sei er nicht gefahren. Die Aufträge mit den Adressen habe er von einem Beschäftigten der Beschwerdeführerin erhalten. Für andere Unternehmen sei er nicht tätig gewesen (PS 18 f.). Diese Angaben decken sich im Wesentlichen mit jenen vor der belangten Behörde (17.08.2017); die Beschwerdeführerin machte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck und war auch nachvollziehbar, dass er sich etwa an die Entlohnung nicht mehr konkret erinnern konnte. Diesbezüglich gab er vor der belangten Behörde an, nach fix vereinbarten Stunden bezahlt worden zu sein. Kontrolle sei vom Verantwortlichen der Beschwerdeführerin, der ihn auch begleitet habe, ausgeübt worden.
XXXX waren nach den Angaben der Beschwerdeführerin über mündliche Verträge „normal laut dem Standard Kollektivvertrag ohne Ausnahmeregelungen“ beschäftigt (OZ 22). Jedoch ergibt sich aus dem Bericht über die GPLA, dass lediglich Herr XXXX als unselbständiger Dienstnehmer angemeldet war – wenn auch unter Kollektivvertrag bezahlt; betreffend Frau XXXX wurde eine Umschlüsselung vorgenommen. Die Tätigkeitsfelder der betreffenden Personen ergeben sich aus ihren Aussagen vor der belangten Behörde ( XXXX , 30.08.2017) bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX , 41 f.).
Die Tätigkeiten von XXXX ergeben sich nachvollziehbar aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde in Zusammenschau mit der Vorlage entsprechender Auftragsbestätigungen (OZ 22) und den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben von XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung (PS 21 f.). Wie bereits festgestellt, wurde überdies auch seitens des Finanzamtes nach Vorlage weiterer Unterlagen betreffend diese nun genannten Personen nicht von Dienstverhältnissen ausgegangen und die entsprechenden Haftungen mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2018 aufgehoben. Der Vertreter der belangten Behörde gab in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich keine Stellungnahme ab (PS 10).
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gemäß Abs. 2 leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde ein solcher Antrag gestellt und liegt daher Zuständigkeit des Senats vor, da über die Vorfrage der Versicherungspflicht zu entscheiden war.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin richtet sich im Wesentlichen gegen die Umqualifizierung der als freien Dienstnehmenden angemeldeten Beschäftigten zu (echten) Dienstnehmenden sowie die Höhe der infolgedessen von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beträge.
Zur (Um-)Qualifikation der Beschäftigten
Der Vollständigkeit halber sei zunächst darauf hingewiesen, dass hinsichtlich XXXX bereits jeweils mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2020 die (Teil-)Versicherungspflicht für die ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft festgestellt wurde (s. die obigen Feststellungen).
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebenden beschäftigten Dienstnehmenden in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmende iSd § 4 Abs. 2 ASVG sind Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden, hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmende gelten jedoch auch Personen, die nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig sind.
Die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2020/08/0099).
Betreffend XXXX liegt mit der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2018 eine solche bindende Entscheidung über die Lohnsteuerpflicht vor. Die genannten Personen gelten daher schon aus diesem Grund als Dienstnehmende.
Wie sich den Feststellungen sowie den beweiswürdigenden Ausführungen entnehmen lässt, hat Frau XXXX zwar tatsächlich nicht für die Beschwerdeführerin gearbeitet und gab die belangte Behörde an, die entsprechenden Zeiten storniert zu haben, doch ist im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage samt zugehöriger Rechtsprechung dennoch ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin festzustellen. Dem Argument der belangten Behörde, wonach der vorliegende Haftungsbescheid aufgrund fehlender Parteistellung von Frau XXXX im Lohnsteuerverfahren gegenständlich keine Bindungswirkung entfalte, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.
§ 539a Abs. 1 ASVG zufolge ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161).
Wie oben festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin mit XXXX jeweils die Übernahme konkreter Aufträge gegen ein pauschales Entgelt vertraglich vereinbart. Die betreffenden Personen bedienten sich eigener Betriebsmittel, nahmen zum Teil Fremdleistungen zur Auftragserfüllung in Anspruch und rechneten die Aufträge im Nachhinein mit der Beschwerdeführerin ab. In Anbetracht dieser Vorgangsweise – welche sich sowohl inhaltlich als auch organisatorisch deutlich von jener der Reinigungskräfte unterscheidet – und der Ausrichtung auf die Verwirklichung eines bestimmten Enderfolgs war eine Umqualifikation zu Dienstnehmern bei diesen drei Personen nicht angebracht und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern zu folgen.
Anders stellt sich die Situation für die auf Basis eines „freien Dienstvertrags“ beschäftigten übrigen Reinigungskräfte samt jenen Reinigungskräften, für welche die Reinigungsleistungen bei der Beschwerdeführerin als Fremdleistungen von Selbständigen verbucht wurden, nämlich von XXXX dar:
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich, die durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden müsste. Die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag hat nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den für die Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit des Beschäftigten maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen. Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, eine allfällige Einbindung der Beschäftigten in die betriebliche Organisation, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert werden. Weiters spielt die Qualifikation der Dienstnehmenden bzw. die von ihnen ausgeübte Tätigkeit eine Rolle, weil sich – unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) – mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (vgl. VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157, mwN).
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde zwar mit jeder Reinigungskraft ein „freier Dienstvertrag“ abgeschlossen, die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprach jedoch jener eines unselbständigen (echten) Dienstverhältnisses:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen.
Wenngleich Aufträge mitunter flexibel verteilt wurden, wurden die Reinigungskräfte jeweils für eine bestimmte Arbeitszeit beschäftigt und auch bezahlt, die von diesen selbst auch weit überwiegend als verbindlich angesehen wurde, was sich auch in der Meldung von Krankenständen und anderen Abwesenheiten an die Beschwerdeführerin niedergeschlagen hat. Im Zusammenhang mit der behaupteten Vertretungsberechtigung ist anzumerken, dass die Möglichkeit, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen (z.B. Krankheit, Urlaub) oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, sowie die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mit ebenfalls bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Personen – wie es offenbar auch bei der Beschwerdeführerin vorgekommen ist – nicht als generelle Vertretungsberechtigung anzusehen sind (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256).
Fallgegenständlich übten die Reinigungskräfte ihre Tätigkeit persönlich aus; im Fall von Abwesenheiten organisierte die Beschwerdeführerin die Vertretung bzw. konnten sich die Reinigungskräfte allenfalls von anderen Beschäftigten der Beschwerdeführerin vertreten lassen.
Obschon die Arbeitszeit unter Umständen aufgrund der konkreten Gegebenheiten des Objekts flexibel sein konnte, war sie doch determiniert und unterlag nicht dem freien Gestaltungswillen der Reinigungskräfte. Der Arbeitsort befand sich zwar nicht am Sitz der Beschwerdeführerin, war jedoch auch gebunden durch die jeweilige Zuteilung zu einem bestimmten Objekt. Die Vorgaben betreffend die Reinigung wurden grundsätzlich von der Beschwerdeführerin an die Reinigungskräfte kommuniziert. Auch wenn diese nicht in jedem Fall – etwa abhängig von der Reinigungserfahrung einer Reinigungskraft – einen hohen Detailierungsgrad aufweisen mussten, so war für die Reinigungskräfte jedenfalls festgelegt, was in welcher Zeit zu reinigen war. Aufgrund der Betriebsstruktur wurden zwar nicht alle Reinigungskräfte unmittelbar durch die Beschwerdeführerin kontrolliert, doch bestand jedenfalls auch mittelbar eine Kontrolle der Reinigung durch die Klientel der Beschwerdeführerin, die dieser Probleme rückmeldeten. Auch die wesentlichen Betriebsmittel wurden nötigenfalls – d.h. wenn nicht am Objekt vorhanden – von der Beschwerdeführerin gestellt und auch transportiert.
Aus alldem folgt, dass die Reinigungskräfte örtlich und zeitlich in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingebunden und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden, kontrollunterworfen und in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden waren. Sie verfügten über keine eigenen unternehmerischen Strukturen mit eigenem unternehmerischen Gestaltungsspielraum.
Nicht zuletzt ist für die ausgeübte Reinigungstätigkeit auch kein allzu hohes Qualifikationsniveau erforderlich; die Arbeitsweise war durch Vorgaben der Beschwerdeführerin bzw. der jeweiligen Objektleitung mehr oder weniger zur Gänze vorgegeben, ohne dass eigenständige Entscheidungen der Beschäftigten erforderlich gewesen wären.
Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall sohin als gegeben anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (u.a. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).
Ungeachtet der formellen Gestaltung der „freien Dienstverträge“ liegt im Ergebnis bei den betreffenden Reinigungskräften eine unselbständige Beschäftigung als echte Dienstnehmende vor.
Zur Höhe der Nachforderung
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmenden und Lehrlingen das Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die u.a. pflichtversicherte Dienstnehmende aus dem Dienstverhältnis Anspruch haben oder die sie darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses von der dienstgebenden oder einer dritten Person erhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG sowohl für die Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der „Anspruchslohn“ oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgeblich (VwGH 18.02.2004, 2001/08/0004).
Für die Bemessung der allgemeinen Beiträge iSd § 44 iVm § 49 Abs. 1 ASVG ist daher nicht lediglich das im Beitragszeitraum an die pflichtversicherte dienstnehmende Person tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch der betreffenden Person bestand („Anspruchslohn“). Welcher Entgeltanspruch besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, bildet zumindest das den nach diesen Regelungen zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies unabhängig davon, ob die dienstnehmende Person das ihnen zustehende Entgelt von der dienstgebenden Person fordert bzw. ob ihr das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird (VwGH 06.06.2012, 2010/08/0195, mwN).
Gemäß § 42 Abs. 1 ASVG hat u.a. der Dienstgeber auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger gemäß § 42 Abs. 3 erster Satz ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (vgl. Erk. v. 28.01.2015, 2012/08/0309, mwN).
Die Beschwerdeführerin beanstandete an der Berechnung des vorzuschreibenden Beitrags zunächst die ihr zugrundeliegende Umqualifikation der als freien Dienstnehmenden angemeldete Personen zu echten Dienstnehmenden (s. hierzu die vorhergehenden Ausführungen).
Weiters wurde moniert, dass für die Berechnung die bei der Anmeldung angegebenen Stunden herangezogen wurden, die jedoch die tatsächlich geleisteten Stunden übersteigen würden (s. insbesondere auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.03.2023, OZ 46). Wie die belangte Behörde zutreffend bemerkte, legte die Beschwerdeführerin allerdings zu keinem Zeitpunkt entsprechende Zeitaufzeichnungen vor und bleibt dieses Vorbringen sohin unsubstantiiert und es war von den bei der Anmeldung angegebenen Stunden auszugehen.
Schließlich brachte die Beschwerdeführerin auch vor, dass Sonderzahlungen einerseits freien Dienstnehmenden nicht gebührt hätten und andererseits auch bei Annahme echter Dienstverhältnisse zu keinem anderen Ergebnis führen würden. Auch beliefen sich die Abweichungen von den kollektivvertraglichen Vorgaben auf lediglich geringfügige Beträge.
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung zum Anspruchslohnprinzip kann auch diesem Vorbringen nichts abgewonnen werden: Ungeachtet ihrer beitragsrechtlichen Sonderbehandlung (s. § 49 Abs. 2 ASVG) bestand nach den einschlägigen Kollektivverträgen jeweils auch Anspruch auf Sonderzahlungen, was von der belangten Behörde zutreffend in der Nachverrechnung berücksichtigt wurde. Zudem findet das Argument, dass es auf geringfügige Abweichungen („nur im Centbereich“, OZ 46) nicht ankäme, in der dahingehend eindeutigen Rechtslage keine Deckung.
Die Vorgangsweise der belangten Behörde bei der Nachverrechnung der Versicherungsbeiträge ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde legte nachvollziehbar dar, wie sie deren Höhe berechnete (s. diesbezüglich auch die ergänzende Stellungnahme vom 16.02.2023, OZ 42).
Aufgrund des hg. durchgeführten Beweisverfahrens hat sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, die Berechnungen der Behörde in zweifacher Hinsicht zu korrigieren, da sich herausgestellt hat, dass einerseits einige Personen zu Unrecht miteinbezogen und andererseits geleistete Überstunden unzureichend berücksichtigt wurden.
Für die entsprechende Anpassung des Gesamtbetrags wurde auf die Methode der Schätzung zurückgegriffen:
Die Anwendbarkeit einer Schätzung setzt nach § 42 Abs. 3 ASVG voraus, dass die Tätigkeit einer konkreten Person als Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin feststeht, wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind. Es trifft zwar zu, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näherkommt als die Heranziehung von Fremddaten. Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. erneut VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309).
Ob die Voraussetzungen für eine Schätzung iSd § 42 Abs. 3 ASVG vorliegen, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung (vgl. VwGH 19.03.2020, Ra2020/08/0035).
Wie den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist eine nachvollziehbare Feststellung der Ausgangswerte und die Errechnung der Höhe des vorgeschriebenen Beitrags im gegenständlichen Fall nicht möglich. Seitens der Beschwerdeführerin wurden zwar Verträge mit den Beschäftigten vorgelegt, doch weisen diese Lücken und Ungereimtheiten auf; Zeitaufzeichnungen, die insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der geleisteten Überstunden bedeutsam gewesen wären, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. auch sonst offenbar keine vollständige Dokumentation hinsichtlich ihrer Beschäftigten geführt und auch sonst keinen substantiellen Mitwirkungsbeitrag geleistet hat, kann gegenständlich eine Schätzung vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH 19.03.2020, Ra2020/08/0035).
Die gewählte Schätzmethode orientiert sich an § 42 Abs. 3 ASVG in Zusammenspiel mit § 273 ZPO. Die Berechnung ist von den folgenden Überlegungen getragen:
Wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, waren XXXX nicht als Dienstnehmer zu qualifizieren und wurde XXXX – ungeachtet der rechtskräftig festgestellten Versicherungspflicht – gar nicht für die Beschwerdeführerin tätig.
Aus der Anlage zum Bescheid ergibt sich für die genannten Personen ein vorgeschriebener Gesamtbetrag iHv EUR 35.178,71 – entspricht einem Anteil von 34% der Beitragsvorschreibung iHv EUR 103.054,94.
Der um die irrtümlich einbezogenen Personen bereinigte Betrag beläuft sich somit auf EUR 67.876,23.
Aufgrund der von der belangten Behörde erstellten Niederschriften hat sich zudem gezeigt, dass das vertraglich festgelegte Arbeitsausmaß fallweise auch überschritten wurde. Da mangels Zeitaufzeichnungen das genaue Ausmaß der Überstunden nicht erhoben werden kann, wurde auf Basis der zur Verfügung stehenden Stichprobe ein Schätzwert ermittelt.
Bei XXXX ergibt sich aus dem Vertrag eine Wochenarbeitszeit von 14 Stunden; gegenüber der belangten Behörde gab sie ein tatsächliches Ausmaß von 20 Wochenstunden an (s. Niederschrift vom 17.08.2017), d.h. eine Abweichung von 43%.
XXXX gab elf Wochenstunden an (s. Niederschrift vom 25.08.2017), was dem vertraglich vereinbarten Ausmaß entspricht.
Im schriftlichen Vertrag von XXXX wurde keine Arbeitszeit eingetragen, daher wird aufgrund ihrer Angaben von zwölf Wochenstunden ausgegangen. Vor der belangten Behörde gab sie ein tatsächliches Ausmaß von 15 bis 40 Stunden an (s. Niederschrift vom 22.08.2017). Aufgrund der großen Spannungsbreite wurde der Mittelwert (27,5 Stunden) angesetzt, was einer Abweichung von 129% entspricht.
Für XXXX ergibt sich aus dem Vertrag eine Wochenarbeitszeit von elf Stunden; gegenüber der belangten Behörde gab sie ein tatsächliches Ausmaß von 12 Wochenstunden an (s. 16.08.2017), d.h. eine Abweichung von 9%.
XXXX gab zwölf gab 20 Wochenstunden an (s. 22.08.2017), was dem vertraglich vereinbarten Ausmaß entspricht.
XXXX gab 20 Wochenstunden an (s. 22.08.2017), was dem vertraglich vereinbarten Ausmaß entspricht.
Für XXXX ergibt sich aus dem Vertrag eine Wochenarbeitszeit von zwölf Stunden; gegenüber der belangten Behörde gab sie ein tatsächliches Ausmaß von 15 Wochenstunden an (s. 22.08.2017), d.h. eine Abweichung von 25%.
Im Ergebnis beläuft sich die Abweichung der tatsächlich geleisteten von den vereinbarten Stunden im Durchschnitt auf 29%; der Gesamtbetrag erhöht sich dadurch auf EUR 87.862,36.
Entsprechend des bloß annährungsweisen Charakters der Schätzung wurde das Ergebnis zuletzt gerundet, auch um allfällige Abgleichsdiffernzen teils zu berücksichtigen, und beläuft sich der zu entrichtende Beitrag sohin auf EUR 87.800,–.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das erkennende Gericht folgt gegenständlich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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