Bundesverwaltungsgericht W159 2243059-1

W159 2243059-1Federal Administrative CourtJul 24, 2023

Regest

Aufenthaltsehe Aufenthaltsrecht begünstigte Drittstaatsangehörige Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Scheinehe Unionsrecht

Full text

Bundesverwaltungsgericht W159 2243059-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W159.2243059.1.00

Spruch

W159 2243059-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ehelichte am 31.01.2015 in Rumänien die rumänische Staatsangehörige XXXX geboren XXXX . Am 28.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte unter Berufung auf die geschlossene Ehe mit einer EU-Bürgerin. Diesem Antrag wurde von der XXXX entsprochen.

Am 28.12.2017 wurde die genannte Ehe geschieden. Aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 04.08.2018 wurde ihm am 03.05.2018 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt.

In weiterer Folge ergab sich der Verdacht, dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und es erging ein Ersuchen um Überprüfung durch die Landespolizeidirektion XXXX . Mit Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.01.2019 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich der Verdacht der Aufenthaltsehe eindeutig erhärtet habe, da insbesondere die Angabe zu dem gemeinsamen Wohnsitz nicht glaubwürdig gewirkt hätten und auch sonst es Widersprüche in den Aussagen der (ehemaligen) Ehepartner gegeben habe. Mit Bescheid der XXXX vom 02.10.2019, Zahl XXXX wurde das Verfahren zur Ersterteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ von Amts wegen mit der Wirkung wiederaufgenommen, sodass das Verfahren in den Stand, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels vom 04.05.2018 befunden habe, zurücktrete. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dies mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 27.02.2020, Zl. XXXX im Wesentlichen bestätigt und als erwiesener Sachverhalt festgestellt, dass die Ehe mit Frau XXXX einvernehmlich ausschließlich zu dem Zweck eingegangen worden sei, um ein Aufenthaltsrecht für den Beschwerdeführer in Österreich zu vermitteln.

In der Folge wurde seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet und der nunmehr bereits durch den Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dem Beschwerdeführer wurde der Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt haben solle, vorgehalten, wobei er ausführte, dass er auch nicht wisse, wie man sagen könne, dass es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, zumal die Ehe in zwei Staaten anerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er seit dem 07.11.2018 als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt sei und in XXXX wohne. Er sei geschieden und wohne dort allein. Er habe einen Sohn aus erster Ehe namens XXXX , geboren am XXXX . Dieser Sohn lebe bei seinen Eltern in Serbien. Er habe ihn allerdings schon eineinhalb Jahre nicht mehr gesehen. Mit seiner früheren Gattin XXXX habe er auch keinen Kontakt mehr. Wegen Corona sei er schon länger nicht mehr in Serbien gewesen. Er habe in Serbien acht Jahre lang die Grundschule und sechs Jahre lang eine Höhere Schule für Informatik besucht. Zunächst habe er in Serbien als Informatiker gearbeitet, später als LKW-Fahrer. Derzeit XXXX . Er habe eine Wohnadresse in Serbien in der Gemeinde XXXX . Dort habe er ein Haus und würden dort seine Eltern und sein Sohn lebe. Sonst habe er keine Verwandte mehr in Serbien, höchstens sehr weitschichtige, mit den er kaum Kontakt habe. In Österreich habe er wenige Kontakte. Er arbeite meistens. Er unterstütze seinen Sohn in Serbien. Er werde in Serbien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Über Vorhalt des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Serbien gab er an, dass, wenn ihn Serbien interessieren würde, wäre er nicht hier, sondern in Serbien. Der Vertreter führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer in Serbien keine Probleme habe. Auch er gab an, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien sprechen würde. Über Vorhalt, dass er wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes angezeigt werde und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes geführt werde, gab der Beschwerdeführer an „nach 6 Jahren arbeiten und ordentlichem Lebenswandel das alles.“

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 29.04.2021, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt und sämtliche Beweismittel aufgelistet. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei, geschieden sei und einen in Serbien lebenden Sohn habe. Er sei gesund und arbeitsfähig und gehöre keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung an. Die am 31.01.2015 mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX geschlossene Ehe sei am 28.12.2017 geschieden worden und sei festgestellt worden, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe handle. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet wohl nicht straffällig geworden, behördlich gemeldet und als Arbeiter bei der XXXX sozialversichert, aber er verfüge in Österreich über keine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung und habe auch kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Er sei auch nicht in Österreich integriert, da er die deutsche Sprache kaum spreche. In der Folge wurden auszugsweise Feststellungen zur Situation in Serbien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zur Familienstand aus dem sichergestellten serbischen Reisepass sowie den durchgeführten Abfragen und Angaben ergeben werden. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, gesund und arbeitsfähig zu sein und ergebe sich daraus auch konkludent, dass er keiner Risikogruppe im Sine der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung angehöre. Die Feststellungen zu dem Aufenthalt in Österreich, der Eheschließung und Scheidung sowie der Erteilung einer Aufenthaltskarte bzw. „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ würden sich aus den diesbezüglichen Berichten des XXXX sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX und weiteren Abfragen ergeben. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge und die sichtvermerksfreie legale Aufenthaltsdauer überschritten habe. Die Feststellung, dass er im Bundesgebiet nicht straffällig geworden sei, ergebe sich aus dem Strafregister. Der Umstand, dass er behördlich gemeldet und sozialversichert sei, aus den diesbezüglichen Anfragen und den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben hinsichtlich eines Privat- und Familienlebens in Österreich gemacht und habe hingegen angegeben, dass er über ein dichtes soziales Netzwerk in seiner Heimat verfüge, wo er auch ein Haus besitze und dort zusammen mit seinen Eltern und seinem Sohn leben könnte.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel nur aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe erwirkt habe und derzeit über keinen Aufenthaltstitel verfügen würde. Er führt auch kein Familienleben in Österreich, sondern würden seine Familienangehörigen sich im Herkunftsstaat befinden. Er habe in Österreich auch wenige Freunde und bestünde kein schützenswertes Privatleben. Er gehe zwar in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, diese sei jedoch nur das Eingehen einer strafbaren Aufenthaltsehe ermöglicht worden. Er würde auch nach mehreren Jahren Aufenthalt nur unzureichend Deutsch sprechen. Er sei hingegen in Serbien geboren, spreche die dortige Landessprache, sei dort aufgewachsen, zur Schule gegangen, habe dort gearbeitet, weiterhin eine Unterkunft und auch Familienangehörige. Es deute nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft neu zu intergieren. Er sei strafrechtlich unbescholten, halte sich wohl etwas mehr als fünf Jahre in Österreich auf, sei jedoch hier nicht legal aufhältig und habe fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften übertreten. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt III. wurde hervorgehoben, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung ergeben würde und auch einer Abschiebung nach Serbien keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Er habe auch keine Gründe vorgebracht, die eine Abschiebung in das Herkunftsland als unzulässig erschienen würden, zumal er dort auch weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde und sei daher die Abschiebung nach Serbien für zulässig zu erklären.

Zu den Spruchpunkten IV. und V. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei (§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG), zumal er eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, sich nunmehr rechtswidrig in Österreich aufhalte und Arbeitsmarktzugang lediglich erschlichen habe. Durch sein Verhalten gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Im vorliegenden Fall habe die Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Zu Spruchteil VI. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Ziffer 8 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt sei (Ehe geschlossen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, aber mit dem Ehegatten kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtige eine solche Aufenthaltsehe die öffentliche Ordnung erheblich. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage und des bisherigen Verhaltens könne eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden und sei die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zur Begegnung der Missachtung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu betrachten. Als mildernd sei die Unbescholtenheit und das Vorhandensein weitschichtiger Angehöriger in Österreich, als erschwerend jedoch die bewusste Setzung des Verstoßes sowie des Leugnens der Aufenthaltsehe und das Fortsetzen des unrechtmäßigen Aufenthaltes anzusehen. Es sei jedoch der Höchstrahmen von fünf Jahren nicht vollausgeschöpft worden, da die genannten Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat vertreten durch Rechtsanwalt , Beschwerde unter Anregung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Kritisiert wurde, dass beweiswürdigende Überlegungen, dem Bescheid nicht zu entnehmen seien und dem Bescheid keine zwingenden Nachweise für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu entnehmen wären. Außerdem sei der Beschwerdeführer zumindest bis zum 04.09.2020 rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Selbst unter der Annahme, dass es sich tatsächlich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht erforderlich bzw. die Dauer überschießend. Der Beschwerdeführer werde sich auch selbstverständlich hinkünftig an österreichische Rechtsvorschriften halten und liege keine Gefährdung durch seine Person vor. Für den Fall, dass das Gericht einer gänzlichen Aufhebung des Einreiseverbotes nicht beitreten könne, sei dieses angemessen zu reduzieren. Der Verwaltungsgerichtshof habe früher judiziert, dass wenn die Eheschließung bereits mehr als fünf Jahre zurückgelegen sei, die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Scheinehe als weggefallen zu betrachten sei. Diese Rechtsprechung sei jedoch in Ansehung der Fremdenrechtsnovelle 2006 nicht mehr aufrechterhalten worden. Gegenständlich liege die Eheschließung bereits mehr als fünf Jahre zurück und hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Würdigung von der Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen gehabt und sei jedenfalls die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren überschießend.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2021, XXXX urde „in teilweiser Erledigung der Beschwerde“ dieser gemäß § 18 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In der Folge wurde der Verfahrensakt mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.04.2021 der seinerzeit zuständigen Richterin abgenommen und am 01.07.2021 den nunmehr zuständigen Einzelrichter zugewiesen.

Mit Erkenntnis vom 15.07.2021, XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. sowie V. als unbegründet abgewiesen sowie hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Umstände im Zusammenhang mit der Eheschließung, Ehescheidung und der Qualifikation der Ehe als Aufenthaltsehe dem Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl XXXX , insbesondere dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.01.2019 zur Zahl XXXX sowie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 27.02.2020, Zahl XXXX . Hinsichtlich der Meldungen des Beschwerdeführers ist auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister Bezug genommen worden, die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer selbst konnte den Feststellungen über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben, insbesondere der Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 20.10.2020, ebenso die Feststellungen über die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Gegen das Erkenntis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2021, Zl. XXXX erhob der Beschwerdeführer a.o. Revision.

Mit Erkenntnis vom 07.06.2023, Ra 2021/21/0255-13 hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 15.07.2021, Zl. W159 2243059-1/7E wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung und keine Rückkehrentscheidung bzw. ein Aufenthaltsverbot und kein Einreiseverbot zu erlassen; und zwar solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vlg. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, Rn. 15; mit Hinweis auf VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 13 bis 15, und auf VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 8 ff, mwN).

In Ermangelung eines rechtskräftig gewordenen Ausspruchs nach § 54 Abs. 7 NAG hätte das BVwG den Bescheid des BFA vom 29. April 2021 jedenfalls ersatzlos zu beheben gehabt. Eine Abänderung der vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidung in eine Ausweisung (bzw. ein Aufenthaltsverbot) wäre nämlich von vornherein nicht in Betracht gekommen. Denn angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits kann nicht von „Sachidentität“ dieser Maßnahmen ausgegangen werden, sodass sie auch nicht „austauschbar“ sind (siehe VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0080, Rn. 14, mit dem Hinweis auf VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 14 und Rn. 16, und VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087, Rn. 14/15).

Da das BVwG dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staastbürger von Serbien und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist seit 29.04.2016 ununterbrochen in XXXX gemeldet. Aufgrund der am 31.01.2015 in Rumänien mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX geschlossenen Ehe hat der Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte am 04.09.2015 erhalten. Die Ehe wurde am 28.12.2017 geschieden. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer über Antrag am 03.05.2018 eine Rot-Weiß-Rot-Karte ausgestellt. Sowohl nach den Erhebungen der Landespolizeidirektion XXXX als auch aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 27.02.2020 wurde festgestellt, dass die Ehe einvernehmlich ausschließlich zu dem Zweck eingegangen wurde, um dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu vermitteln. Der Beschwerdeführer ist seit 07.11. 2018 als Arbeiter bei der XXXX gemeldet XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen Aufenthaltstitel mehr in Österreich und führt hier auch kein Familienleben, seine privaten Bindungen und seine Deutschkenntnisse sind gering. Er verfügt jedoch über ein Haus in seiner Heimatstadt XXXX , wo auch seine Eltern und sein Sohn, mit denen er Kontakt hat, leben. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Verfolgungsgefahr oder Bedrohung in Serbien behauptet und auch keine Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde und der angefochtene Bescheid aus rechtlichen Gründen zu beheben war, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen.

2. Beweiswürdigung:

Die serbische Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum sind dem in Kopie im Akt einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers zu entnehmen, die Umstände im Zusammenhang mit der Eheschließung, Ehescheidung und der Qualifikation der Ehe als Aufenthaltsehe dem Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl XXXX , insbesondere dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.01.2019 zur Zahl XXXX sowie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 27.02.2020, Zahl XXXX Hinsichtlich der Meldungen des Beschwerdeführers ist auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister Bezug genommen worden, die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer selbst konnte den Feststellungen über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben, insbesondere der Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 20.10.2020, ebenso die Feststellungen über die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorausgeschickt wird, dass über Spruchpunkt IV. bereits mit (Teil-)Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2021 entschieden wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führte mit Erkenntnis vom 07.06.2023, Ra 2021/21/0255-13 aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung und keine Rückkehrentscheidung bzw. ein Aufenthaltsverbot und kein Einreiseverbot zu erlassen; und zwar solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vlg. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, Rn. 15; mit Hinweis auf VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 13 bis 15, und auf VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 8 ff, mwN).

In Ermangelung eines rechtskräftig gewordenen Ausspruchs nach § 54 Abs. 7 NAG hätte das BVwG den Bescheid des BFA vom 29. April 2021 jedenfalls ersatzlos zu beheben gehabt. Eine Abänderung der vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidung in eine Ausweisung (bzw. ein Aufenthaltsverbot) wäre nämlich von vornherein nicht in Betracht gekommen. Denn angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits kann nicht von „Sachidentität“ dieser Maßnahmen ausgegangen werden, sodass sie auch nicht „austauschbar“ sind (siehe VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0080, Rn. 14, mit dem Hinweis auf VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 14 und Rn. 16, und VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087, Rn. 14/15)“.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 29.04.2021, Zl. XXXX war daher aufgrund des in dieser Angelegenheit ergangenen Erkenntnis des VwGH ersatzlos zu beheben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem in dieser Angelegenheit ergangenen Erkenntnis des VwGH.

Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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