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W159 2197226-2•Bundesverwaltungsgericht W159 2197226-2
W159 2197226-2Federal Administrative CourtJul 24, 2023
Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe politische Gesinnung Religion staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete Furcht
W159 2197226-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2023 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er erzählte, er habe sich im Iran seine Religion nicht aussuchen können. Sein Vater habe gewollt, dass er ein Moslem werde. Er habe viele Freunde, die Christen seien und so sei sein Interesse am Christentum geweckt worden. Er habe an verbotenen Sitzungen teilgenommen und sich entschlossen, seine Religion zu wechseln, was ebenfalls verboten sei. Nachdem einer der Teilnehmer von der Polizei verhaftet worden sei, habe der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seiner Familie beschlossen zu flüchten. Nach der Hinrichtung von zwei Personen im Iran fürchte er nunmehr auch um sein Leben.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe als freier Mensch leben und für sich selbst entscheiden wollen, was im Iran jedoch nicht möglich gewesen sei. Er habe für sich selbst eine Religion finden wollen, was ihm jedoch vor seinem Militärdienst nicht gelungen sei. Nach seinem Militärdienst habe der Beschwerdeführer gesehen, dass im Iran Verstöße gegen die Islamvorschriften streng bestraft würden. Es habe ihn gestört, wenn Prediger nur für Muslime gebetet hätten und nicht für die gesamte Menschheit. Durch Arbeitskollegen sei er mit dem Christentum in Berührung gekommen. Nachdem er ihr Vertrauen gewonnen habe, hätten sie ihm erzählt, dass sie ihren Glauben gewechselt hätten und nun Christen seien. Sie hätten dem Beschwerdeführer über das Christentum erzählt und ihn später mit ihrem Pfarrer bekannt gemacht. Er sei daraufhin gemeinsam mit drei Arbeitskollegen in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr ein- oder zweimal in der Woche zu dem Pfarrer gegangen. Sein Interesse am Christentum sei gewachsen und er habe mehr lernen wollen. Einen Monat vor seiner Ausreise sei ein Christ gehängt worden, woraufhin der Priester keine Messe mehr abgehalten habe. Drei Wochen vor seiner Ausreise seien zwei seiner Kollegen festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe seiner Mutter schließlich alles erzählt. Sein Vater habe ihm geraten, in ein anderes Bundesland zu gehen, weshalb er zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen sei. Am vierten Tag habe ihn dann seine Mutter angerufen und erzählt, es seien zwei Zivilbeamte des Geheimdiensts bei ihnen gewesen. Diese hätten seinem Vater Bilder vom Beschwerdeführer auf dem Weg zur Hauskirche gezeigt und gesagt, es werde ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, wenn sich dieser nicht binnen 24 Stunden stellen würde. Ein Freund habe dem Beschwerdeführer empfohlen, das Land zu verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers habe für seine Ausreise einen Schlepper organisiert.
Der Beschwerdeführer brachte seine iranische Geburtsurkunde und seinen iranischen Führerschein jeweils im Original, zwei Deutschkursbesuchsbestätigungen, mehrere Teilnahmebestätigungen betreffend „Info-Modulen für Flüchtlinge“ der Stadt XXXX , ein Schreiben der Glaubensgemeinde „Kirche der Apostelgeschichte - Church of Acts“ im Rahmen der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs und eine Taufurkunde in Vorlage.
Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft und wies mit Bescheid vom 27.04.2018, Zl. XXXX den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 29.09.2021, GZ. XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zahl XXXX , gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005, § 8 Abs 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005,nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2022 bei der LPD XXXX einen Folgeantrag Asyl, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte, es habe sich grundsätzlich nichts an seinen bereits angegebenen Fluchtgründen geändert. Er sei konvertierter Christ und sein Leben sei in Gefahr, wenn er in den Iran zurückkehren würde. Zusätzlich seien zwei iranische Sicherheitsbeamte bei seiner Familie zu Hause gewesen und haben um Auskunft über den Beschwerdeführer ersucht. Sie hätten den Vater des Beschwerdeführers erzählt, dass sie Information von der österreichischen Botschaft über die Aktivitäten des Beschwerdeführers erhalten hätten und sie den Beschwerdeführer sofort bei einer Rückkehr in den Iran verhaften würden.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.06.2022 vor dem BFA, Außenstelle Wien gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe an Demonstrationen gegen die politische Lage im Iran, bei der iranischen Botschaft in Wien, teilgenommen. Aus diesen Gründen hätten die Beamten seine Eltern im Iran aufgesucht und ihnen mitgeteilt, dass ihr Sohn die rote Linie der islamischen Republik Iran überschritten habe und über Konsequenzen aufgeklärt. Sein Vater habe ihn angerufen und über diesen Besuch informiert.
Befragt erläuterte der Beschwerdeführer, dass er der protestantischen Gemeinde, einer österreichischen Kirche, auf Persisch „Jaran-e Masih“, auf Deutsch „Jünger Jesu“ angehöre. Diese Kirche würde sich im XXXX befinden und er könne sie aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht besuchen. In dieser Gemeinde habe ihn besonders der Pastor beeindruckt, der Obdachloser gewesen und später zum Pastor geworden sei. Er habe sich besonders von der wahren Lebensgeschichte und den christlichen Werten angesprochen gefühlt. Der Schwerpunkt würde auf drei Dingen – gutes Denken, gute Taten und gute Worte – liegen.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die christlichen Lehren auf den sozialen Medien geteilt habe, antworte er, er sei nur passiver Nutzer, er könne die sozialen Medien nicht bedienen. Am Christentum gefalle ihm besonders, dass es ihn näher zu Gott gebracht und ihm den Weg der Menschlichkeit und das Licht gezeigt habe. Er habe sich nicht mehr mit anderen Religionen beschäftigt. Durch das Leben als Christ habe sich sehr viel ereignet. Das wichtigste sei, nicht mehr zu lügen, auch wenn die Wahrheit sein Nachteil sei. Er habe immer ein gutes Gefühl, wenn er anderen helfen würde. Die Hoffnung, die er von Christus erhalten habe, dass er in der Zukunft das Licht zu Gott finde, erweckte Hoffnung in seinem Leben und zu dieser Welt.
Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass ihm seine Krankheit, die „Gicht“ in seiner Beweglichkeit besonders einschränken würde. So habe er zu Ostern seine Wohnung nicht verlassen können. Er sei auch in ärztlicher Behandlung.
Auf die Frage, wie er seinen Glauben leben würde, antwortete er, er würde sonntags die Gottesdienste besuchen, habe immer an die Kirche gespendet, soweit es seine finanzielle Lage erlauben würde und beteilige sich an gemeinnützigen Aktivitäten. Er habe etwa mitgeholfen für die Flüchtlinge aus der Ukraine zu kochen.
Bezüglich seiner Integrationsbemühungen erzählte er, er habe freiwillige Arbeit in künstlerischen und humanitären Bereichen gemacht sowie bereits den A1 Kurs abgeschlossen. Der Abschluss des A2 Kurses sei wegen seinen Knieproblemen noch nicht möglich gewesen. Seit einem Jahr lebe er von der Unterstützung seiner Freunde und der kirchlichen Gemeinde, da er keine Grundversorgung mehr erhalte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 18.07.2022, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IIII. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. eine Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass die Behörde nicht von einer glaubwürdigen Darstellung des Fluchtvorbringens ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Anhaltspunkte nennen können, dass er explizit als Person von staatlicher Seite einem künftigen asylrelevanten Verfolgungsszenario ausgesetzt wäre.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei glaubhaft darzulegen, er aus Gründen der GFK verfolgt werde. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der aktuellen Länderberichte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran weder in eine lebensgefährliche noch in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätte sich daher kein reales Risiko ergeben, bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in den Art. 2 und 3 sowie der Protokolle Nummer 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in seinen Rechten verletzt würde. Es würde auch keiner der Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG) vorliegen (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, es läge kein Privat- und Familienleben vor, die ein Bleiberecht begründen würden. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Spruchpunkt V. wurde insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese zulässig zu bezeichnen sei. Im Spruchpunkt VI. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, fristgerecht, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die am 12.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. In dieser wurde kritisiert, dass nicht durchschaubar sei, warum beim Beschwerdeführer eine Scheinkonversion vorliegen solle. Der Beschwerdeführer würde u.a. bei einer Rückkehr in den Iran zweifellos eine missionarische Tätigkeit entfalten, die von den iranischen Religionsbehörden mit dem Tod bedroht werden würde.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 31.05.2023 an, an welcher der Beschwerdeführer, seine nunmehrige Rechtsanwältin Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI und die Zeugin XXXX , sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Die belangte Behörde erschien nicht zur Verhandlung.
Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Er brachte keine Korrekturen oder Ergänzungen vor.
Er gab an, er sei iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig und protestantischer Christ. Er sei geborener Moslem (Schiit) gewesen, da er sich seine frühere Religion nicht aussuchen habe können. Er betonte mit Nachdruck, dass er nicht ein gläubiger, schiitischer Moslem, sondern ein geborener schiitischer Moslem gewesen sei. Seine Familie sei nicht streng gläubig, aber zum Islam bekennend gewesen. Er habe sich nicht freiwillig, sondern nur gezwungenermaßen an die Regeln des Islam gehalten.
Er sei in der Stadt XXXX , am XXXX nach dem iranischen Kalender ( XXXX nach dem gregorianischen Kalender) geboren worden. Er habe in XXXX bis zu seinem 15. Lebensjahr gelebt und sei dann mit seinen Eltern nach XXXX übersiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei im Jahr 2016, vor etwa 7,5 Jahren in der kalten Jahreszeit ausgereist und halte sich seit 20.02.2016 in Österreich auf. Er sei seit seiner Ankunft immer in Wien gemeldet gewesen.
Befragt zu seiner schulischen oder sonstigen Ausbildung erzählte der Beschwerdeführer, er habe in der Studienrichtung Computergrafik maturiert. Er habe weiter studieren wollen, habe aber wegen seiner Probleme das Land verlassen müssen. Er habe keine finanziellen Probleme im Iran gehabt. Er habe gearbeitet, eine Zeit lang habe er eine Supermarktkette geführt und eine Zeit lang habe er seinen Lebensunterhalt in der Baubranche gedeckt. Jedoch habe er sich auf keinen Fall mit dem iranischen Regime identifizieren können. Begründend erläuterte er, dass die iranische Verfassung aufgrund des islamischen Scharia verfasst sei und die islamische Gesetze seien durchzuführen, weswegen er sich nicht mit dem Regime identifizieren habe können.
Dies habe er, obwohl es sehr gefährlich gewesen sei, auch nach außen gezeigt. Wenn es wirklich dazu kommen habe müssen, habe er seinen Protest kundgegeben, sei es bei den Behörden oder woanders gewesen.
Etwa zwischen seinem 18. und 20. Lebensjahr, als er seinen Militärdienst habe ableisten müssen, habe er begonnen am Islam zu zweifeln. Während dieser Zeit habe er Dinge gesehen, die er in normalen Zeiten nicht gesehen habe. Da habe sein Zweifel am islamischen Gesetz begonnen. Er erzählte: „Eigentlich die gleichen Vorschriften, die wir in der Schulzeit erlebten, aber in hohem Maße: Beten, Fasten, Moschee besuchen, rechtzeitig in der Früh, zu Mittag und Nachmittag beten, an allen religiösen Festivitäten und Anlässen teilnehmen. Das war alles gezwungenermaßen. Wenn man sich geweigert hat, diese zu tun, wurde man verhaftet und als Strafe wurde der Militärdienst zwangsweise verlängert. Das habe ich alles persönlich erlebt. Sowohl Verhaftung als auch die Verlängerung des Militärdienstes.“
Der Richter erkundigte sich, wie er erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei. Der Beschwerdeführer erzählte: „Als ich bei einem Bauprojekt arbeitete, waren auch andere Handwerker am Bau. Die Elektriker, die dort arbeiteten, waren konvertierte Christen. Wir sind ins Gespräch gekommen. Es hat eine Zeit lang gedauert, bis sie mein Vertrauen und ich das ihre gewonnen habe. Dann habe ich erfahren, dass sie zum Christentum konvertiert sind und von da an hat mein Kontakt zum Christentum angefangen. …. Ja, sie haben mir über ihr christliches Leben, über die Hauskirche, über ihre Gebete und sowie das gute Gefühl nach der Konversion erzählt. …. Die 2 Kollegen haben mir eine Person namens XXXX vorgestellt, der eine Hauskirche führte. Ich bin zu ihm gegangen, habe ich mich ihm vorgestellt. Ich kann die Namen meiner 2 Kollegen auch nennen: XXXX .“
Der Beschwerdeführer habe dann in der Folge eine Hauskirche besucht. „Meine Hauskirchenbesuche begannen ein Jahr vor der Ausreise. Das war nicht regelmäßig, weil der Besuch einer Hauskirche verboten und gefährlich ist. Je nachdem, wie die Situation zuließ, 2 bis 3 Mal im Monat habe ich die Hauskirche besucht. …. Wir haben die Heilige Schrift gelesen. Wir haben gebetet. Wir haben uns über das Christentum und Jesus Christus unterhalten und diskutiert.“ Die Hauskirche sei von den iranischen Behörden nicht entdeckt worden.
Der Richter erkundigte sich nach dem unmittelbaren Anlass seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer erklärte: „Eines Tages am Bau habe ich bemerkt, dass die 2 Elektrikerkollegen nicht erschienen sind. Ich habe andere Kollegen nach dem Grund des Nichterscheinens der Elektriker gefragt. Sie haben nicht gewusst, warum sie nicht gekommen sind. Ich habe bei XXXX zu Hause angerufen. Seine Mutter ist ans Telefon gegangen. Ich habe sie gefragt, warum XXXX heute nicht zur Arbeit gekommen ist. Sie erzählte mir, dass er wegen seiner religiösen Aktivitäten verhaftet worden sei. Daraufhin habe ich XXXX angerufen. Er war nicht erreichbar. Anschließend habe ich Herrn XXXX kontaktiert. Er hat mir die Verhaftung von XXXX bestätigt und gleichzeitig mir gesagt, dass die Sitzungen in der Hauskirche nicht mehr stattfinden werden. Außerdem hat er mir gesagt, ich soll sehr gut auf mich aufpassen. Es ist gefährlich. Dann bin ich nicht mehr zur Arbeit gegangen und war ich auch nicht mehr bei meinem Elternhaus. Ich habe beschlossen, die Stadt XXXX zu verlassen. Ich habe zu einer Ortschaft in der Nähe von XXXX gefahren. Von dort aus habe ich meine Familie kontaktiert und habe erzählt, was geschehen ist. Daraufhin hat mein Vater mit meinem Onkel ms gesprochen. Sie haben mir geraten, aufgrund der gefährlichen Situation für mich im Iran, das Land zu verlassen.“
Der Richter erkundigte sich, was den Beschwerdeführer am Islam so gestört habe, dass er seiner bisherigen Religion den Rücken gekehrt habe und die Gefahr einer Verfolgung auf sich genommen haben. Der Beschwerdeführer antwortete: „Alle strengen islamischen Gesetze. Es war alles ein Muss. Wenn man sich an die islamischen Gesetze nicht eingehalten hat, hat man mit Strafen rechnen müssen und das auf ärgste Art. Niemand konnte frei denken und handeln. Das war für die gesamte Gesellschaft. Sobald man das Haus verlassen hat, hat man diese islamischen Gesetze einzuhalten, in allen Hinsichten. …. Ich habe vorhin auch erwähnt, dass ich während meiner Militärdienstzeit verhaftet wurde, weil ich nicht an den Moharam-Festlichkeiten teilgenommen habe.“
Er habe nach seiner Ankunft in Österreich nicht unmittelbar Kontakt zu christlichen Gruppierungen gesucht. Erst nach Erhalt seiner „weißen Karte“ und nachdem er sich ein wenig in Wien auskannte, habe er eine persisch sprechende Kirche kontaktiert und habe sich an Pastor Vigen gewendet. Diese Kirche habe er etwa zwei Monate besucht. Dann habe er eine Kirche im XXXX gefunden. Der Pastor habe XXXX geheißen. Sein Taufschein sei von diesem Pastor unterschrieben worden. Diese Kirche sei eine Pfingstkirche. Er habe in dieser Kirche etwa 6 Monate Bibelunterricht erhalten. Pastor XXXX habe den Unterricht auf Deutsch gehalten und er sei durch einen Dolmetscher übersetzt worden. Die Unterweisungen seien nach der Taufe gewesen. Nach den protestantischen Lehren müsse der Gläubige zuerst getauft, sprich, von Sünden gereinigt sein, erst dann würden die Glaubensunterweisungen erfolgen.
Der Beschwerdeführer schilderte seine Taufe: „Wir haben uns an Pastor XXXX gewendet. Er hat gesagt, dass wir (ich und ein paar andere Freunde) zuerst getauft werden müssen. In der Kirche gibt es ein Becken. Wir haben unsere Kleider ausziehen müssen und ein langes, spezielles Kleid angezogen. Nach der Messe haben alle Mitglieder der Kirche sich um uns versammelt. Der Pastor stand neben uns. Er sagte im Namen des Vaters, des Sohnes, des Heiligen Geistes taufe ich euch. Damit ihr Jünger Jesu Christi werdet. Er legte seine Hand auf meinen Brustkorb und mit der anderen Hand bog er mich Richtung Wasser. Ich wurde mit dem Kopf ins Wasser getaucht und wieder rausgenommen. …. Wenn Sie diesen Tisch sich vorstellen, war ca. 25 cm breiter und einen halben Meter länger. Wenn ich im Becken stand und eintauchte, war der Abstand zwischen meinem Kopf und dem Rand des Beckens ca. ein halber Meter.“ Die Farbe des Kleides, welches er bei der Taufe getragen habe, sei weiß gewesen. „Die Farbe Weiß ist ein Symbol für Reinheit und damals als Jesus Christus getauft wurde, hat er auch so ein Kleid getragen. Das ist symbolisch für die Kirche und die Reinheit.“
Der Richter fragte, was war der entscheidende Grund gewesen sei, warum er zum Christentum konvertiert sei. Der Beschwerdeführer erklärte: „Grundlegende Gründe für mich war, dass es keine Zwänge im Christentum gab und die Art und Weise, wie die Christen miteinander umgehen, die Nächstenliebe und das alles hat dazu geführt, dass ich meine innere Überzeugung vom Christentum gewonnen habe.“
Seine Eltern, seine drei Schwestern und alle Verwandten würden im Iran leben. Sein Bruder sei bereits verstorben. Einmal im Monat rufe seine Mutter ihn an. Seine Familie sei über seine Konversion informiert. Sie seien überrascht gewesen, haben jedoch keine negativen Reaktionen gezeigt. Sie haben gesagt, dass er reif sei und selbst entscheiden solle.
Der Richter stellte die Frage: „Was wissen Sie über das Leben von Jesus Christus?“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Ich weiß, dass er in Nazareth in einem Stall, von der Heiligen Maria geboren wurde. Sein irdischer Vater war Josef und der himmlische Vater Gott selbst. An seinem Geburtsort war er fremd und wurde von der hiesigen Bevölkerung nicht akzeptiert. Das führte dazu, dass er auswandern musste. Von Beruf war er Hirte.
Auf die Frage, aus welchen Gründen Jesus als Kind fliehen habe müssen, erklärte der Beschwerdeführer, weil er von der hiesigen Bevölkerung nicht akzeptiert worden sei als Gesandter Gottes.
Jesus sei am Fluss Nasria von Johannes getauft. Jesus habe Wunder bewirkt: „… sein erstes Wunder war Wandlung des Wassers in Wein. Er hat Blinde sehend gemacht, er hat Tote zum Leben erweckt und sehr viele andere Wunder. Bei einer Hochzeit hat er mit einigen wenigen Fischen und Brot Teilnehmer verköstigt.“
Bevor Jesus verurteilt worden sei, habe er sich mit seinen Jüngern beim letzten Mahl getroffen und Jesus habe die Füße seiner Jünger mit Wasser gewaschen, er habe ein Brot in Stücke zerstückelt und ihnen zum Essen gegeben. Er habe ihnen gesagt, sie sollen davon essen, es sei sein Leib. Dann habe er ihnen Wein eingeschenkt und ihnen zu trinken gegeben und gesagt, sie sollen davon trinken, es sei sein Blut. Wer diesen Wein getrunken habe, dem sei vergeben.
In der Folge sei Jesus Christus gefoltert und an einem Hügel namens Golgata gekreuzigt worden. Er sei verurteilt worden, weil er sich als Sohn Gottes bekannt habe. 3 Tage nach seinem Tod sei er von den Toten auferstanden. Maria Magdalena habe als erster bemerkt, dass sein Grab leer sei.
Am 28.05 sei Pfingsten gefeiert worden. Pfingsten sei 50 Tage nach der Auferstehung Jesus Christus, es sei der Heilige Geist zu den Jüngern heruntergekommen und habe in unterschiedlichen Sprachen mit ihnen gesprochen. Der Heilige Geist habe gesagt, alle die an Jesus Christus glauben, denen werde vergeben.
Der Richter erkundigte sich, bei welcher Kirche der Beschwerdeführer jetzt Mitglied sei. Der Beschwerdeführer gab er, er sei kein offizielles Mitglied, aber er besuche regelmäßig die XXXX , im XXXX , eine katholische Kirche. Er würde an den heiligen Messen teilnehmen. „Die Messe beginnt um 09:30 Uhr. Die Gläubigen sammeln sich in der Kirche, der Priester steht am Altar und alle beginnen gemeinsam zu beten. Es gibt mehrere Schritte bei einer Messe. Ein Teil ist die Predigt des Priesters und interpretiert ein bestimmtes Thema aus der Heiligen Schrift. In einem anderen Teil wird Brot und Wein ausgeteilt. Die Messe dauert ca. bis 11:30 Uhr. Anschließend sammeln sich die Gläubigen und essen und trinken gemeinsam.“
Er würde diese Kirche besuchen, weil sie in der Nähe seiner Wohnung sei. Er habe gesundheitliche Probleme habe und könne keine langen Strecken zurücklegen. Die Rechtsvertretung brachte vor, dass beim Beschwerdeführer der Oberschenkel und das Knie immer wieder anschwellen würden und er dann nicht gehen könne.
„VR: Vorhalt: Bei der Erstbefragung haben Sie davon gesprochen, dass Sie bei einer orthodoxen Kirche sind (AS 19).
BF: Nein. Das habe ich nicht gesagt.“
Zu den christlichen Glaubensrichtungen befragt, gab der Beschwerdeführer die Orthodoxen, Protestanten, Katholiken an. Befragt zu den christlichen Feiertagen führte er an: „Weihnachten, da wird die Geburt Jesu Christi gefeiert. Pfingsten und Ostern. Zu Ostern wird die Auferstehung Jesu Christi gefeiert.“
Die Rechtsvertretung erkundigte sich, ob seine muslimischen Freunde in Österreich wissen würden, dass der Beschwerdeführer Christ geworden sei und wie seien deren Reaktion gewesen. „Ich habe meine Konversion allen meinen Freuden bekanntgegeben. Einige haben mit Ignoranz reagiert und einige haben die Freundschaft mit mir abgebrochen“
Der Richter erkundigte sich, seit wann und wie sich der Beschwerdeführer in Österreich exilpolitisch betätigt habe. Der Beschwerdeführer antwortete: „Meine exilpolitischen Tätigkeiten haben mit dem letzten Aufstand im Iran zu tun, im letzten Jahr begonnen, als Mahsa Amini durch die Sittenpolizei gefoltert und in Folge der Folterungen gestorben ist. Da gab es eine große Solidarität seitens der Exiliraner. Es gab auch zahlreiche Proteste in Österreich und hauptsächlich in Wien vor dem UNO-Sitz in Wien, vor der iranischen Botschaft im XXXX und im XXXX und ich war an den meisten Protesten beteiligt.“ Ergänzend erklärte er, er sei nicht aktiv in den sozialen Medien gegen das iranische Regime und für das Christentum tätig. Er verfolge die politischen Geschehnisse im Internet.
Er habe in Österreich mit einem Heimbewohner aus Afghanistan namens XXXX , über das Christentum gesprochen. Dieser sei überzeugt gewesen, habe jedoch aufgrund eines negativen Erkenntnisses Österreich verlassen müssen.
Befragt erklärte der Beschwerdeführer: „Ja, das Regime weiß von meinen Aktivitäten, sowohl im politischen als auch im religiösen Bereich. Geheimdienstleute sind zu meinem Elternhaus gegangen. Sie haben ihnen mitgeteilt, dass sie über meine Aktivitäten im Bilde sind und dass ich die „rote Linie“ des iranischen Regimes übertreten habe, dass sie wissen, dass ich mich an Protesten vor dem UNO-Sitz und der iranischen Botschaft in Wien betätigt habe. Alle diese Angaben habe ich bereits bei der Einvernahme beim BFA gemacht …. Mein Vater hat mich angerufen. Zusätzlich hat er mir erzählt, dass er vor den Beamten angegeben hat, dass die Familie mich aufgegeben habe, damit ihre Sicherheit gewährleistet ist.“
Auf die Frage, ob er gesundheitliche oder psychische Probleme habe, antwortete der Beschwerdeführer, außer Gicht sei er gesund.
Er würde auch weiterhin auch im Falle einer Rückkehr an seinem Glauben festhalten und andere zum Christentum zu bekehren. Es sei eine religiöse Aufgabe und es sei ein Muss und er müsse das tun und Jesus Christus habe gesagt, wer Jesus Christus verleugne, den werde ich auch verleugnen. „Nach dem islamischen Gesetz, wer aus dem Islam austritt, wird als „Mortad“ (abtrünnig) bezeichnet. Die dafür vorgesehene Strafe ist die Todesstrafe. Ich bin mir sicher, dass ich gehängt werde.“
In Österreich sei er nicht formell aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten, könne es jedoch jederzeit tun. Er sei zurzeit selbstständiger Zusteller für die österreichische Post. Den Arbeitsvertrag könne er vorlegen.
Er würde in Österreich seit 3 Jahren in einer Beziehung zu einer Dame, der beantragten Zeugin stehen. Sie würden jedoch nicht zusammenleben. Er habe in Österreich auch einen A2 Kurs gemacht, jedoch keine Prüfung abgelegt.
Die Rechtsvertreterin brachte einen Arbeitsvorvertrag der Firma XXXX in Vorlage. Der Beschwerde erklärte er sei kein Mitglied einer politischen Organisation. Er sei bei einer Kirche, bei der XXXX . Wegen seiner gesundheitlichen Probleme und wegen der Distanz besuche er die katholische Kirche am XXXX .
Er habe einen Freund, XXXX . Dieser wohne in 1090 Wien und der Beschwerdeführer würde ihn 3 bis 4 Mal in der Woche treffen.
Einvernahme der Zeugin XXXX
Diese gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass sie den Beschwerdeführer etwa vor 3 Jahren, über eine Freundschaftsapp kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer heiße XXXX und sie habe gewusst, dass es sich um einen Iraner handeln würde. Ihr Vorname sei XXXX . Aus diesem Grund habe er ihr eine Nachricht geschickt. Nach ihrem ersten Treffen hätten sie versucht, sich näher kennenzulernen. Sie seien gemeinsam essen gegangen und hätten sich ausgetauscht. So hätten sie erkennen können, dass sie viele gemeinsame Interessen haben. So habe sich die Beziehung entwickelt.
Sie sei iranische Staatsbürgerin und in Österreich asylberechtigt. Sie würde als Pflegeassistentin in einem Pflegewohnheim im XXXX arbeiten. Sie sei auch Christin. Sie sei Katholikin.
Auf die Frage, ob sie schon im Iran konvertiert oder erst in Österreich, erklärte die Zeugin: „Es hat im Iran begonnen. Getauft bin ich erst in Österreich worden, weil es im Iran nicht erlaubt ist.“ Sie würde regelmäßig die Kirche besuchen, dienstags im Pflegeheim und wenn sich mit ihrem Freund zusammen sei, die Kirche in der Nähe seiner Wohnadresse - die XXXX am XXXX oder wenn sie zuhause sei, dann die Kirche bei ihr. Sie würde im XXXX wohnen. Sie würde mit Ihrem Freund auch über religiöse Themen sprechen. Bezüglich der Hinwendung zum Christentum, wisse sie, dass er eine innere Überzeugung vom Christentum habe. Er versuche den von Christus vorgegebenen Weg zu leben. Soweit sie es beobachtet habe, praktiziere er das, was er in der Heiligen Schrift gelernt habe.
Die Kirche, die sie gemeinsam besuchen würden, sei im XXXX . Er sei im XXXX getauft worden.
Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das LIB der Staatendokumentation zum Iran Version 6 vom 13.04.2023 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 3 Wochen eingeräumt. Innerhalb gleicher Frist konnten auch weitere Bestätigungen und Urkunden vorgelegt werden und auch Rechtsausführungen erstattet werden.
Im verlesenen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schien keine Verurteilung auf.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers dargelegt und der Taufschein vom 13.07.2017, die Bestätigung „Vereinte Pfingstkriche Österreichs“, die Teilnahmebestätigung am Bibelkurs und ein Empfehlungsschreiben der XXXX und ein Empfehlungsschreiben des Paters XXXX in Vorlage gebracht.
Es wurde auch dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach der Ermordung Mahsa Aminis, durch die iranische Sittenpolizei an entsprechenden Protesten in Österreich teilgenommen habe, was nicht unbeobachtet von den iranischen Behörden geblieben sei. Seine Familie im Iran sei von Vertretern der iranischen Behörden aufgesucht worden und es sei ihnen mitgeteilt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der sichere Tod drohe.
Die Freiheit, die der Beschwerdeführer, durch das Christentum erfahren habe dürfen, habe ihn in vielerlei Hinsicht positiv geprägt. Er ist davon überzeugt, dass auch andere davon erfahren müssen. Bei einer Rückkehr in den Iran würde ihm der Tod drohen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Iran, gehört der persischen Volksgruppe an, war früher schiitischer Moslem, ist nunmehr Christ und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er lebte bis zu seinem 15. Lebensjahr in seiner Geburtsstadt und übersiedelte dann nach XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise 2016 gelebt hat.
Er hat im Iran in der Studienrichtung Computergrafik maturiert, wollte ursprünglich weiterstudieren. Er führte eine Zeitlang eine Supermarktkette und arbeitete auch in der Baubranche um seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Er war gebürtiger Moslem, konnte sich jedoch mit dem iranischen Regime aufgrund der auf der islamischen Scharia basierenden Verfassung nicht identifizieren. Besonders während des Grundwehrdienstes ist er mit den islamischen Gesetzen – Beten, Fasten, Moschee besuchen, rechtzeitig in der Früh, zu Mittag und am Nachmittag beten, an allen religiösen Festen und Anlässen teilnehmen - in Konflikt geraten.
Während seiner Tätigkeit bei einem Bauprojekt ist er durch Handwerker am Bau mit dem Christentum in Berührung gekommen. Er konnte das Vertrauen der Christen gewinnen und hat so erfahren, dass sie konvertiert waren. Er hat erste Einblicke in ihr christliches Leben, über die Hauskirche, ihre Gebete und das gute Gefühl nach der Konversion erhalten. Der Beschwerdeführer begann die Hauskirche etwa ein Jahr, zwei bis drei Mal monatlich, vor seiner Ausreise zu besuchen.
Der Beschwerdeführer wurde während seiner Militärzeit verhaftet, weil er nicht an den Moharam-Festlichkeiten teilnahm. Als seine Arbeitskollegen aufgrund ihrer christlichen Gesinnung inhaftiert wurden, hat der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben den Iran verlassen.
In Österreich hat er Kontakt zu verschiedenen christlichen Kirchen. Er wurde in einer Pfingstkirche im XXXX getauft, besucht jedoch auch gesundheitlichen Gründen eine katholische Kirche im XXXX . Er hat auch Bibelunterricht erhalten.
Seine Familie und seine Freunde sind über seine Konversion in Kenntnis gesetzt und respektieren die Entscheidung des Beschwerdeführers. Er hat in Österreich eine iranische Staatsangehörige, katholische Christin kennengelernt und ist in einer Beziehung mit ihr. Der Beschwerdeführer ist ernstlich bemüht, den Weg, so wie Christus ihn vorgegeben hat, zu leben und praktiziert, was er in der Heiligen Schrift gelernt hat.
Nunmehr wird der Beschwerdeführer auch schon von iranischen Sicherheitskräften im Iran aus politischen Gründen gesucht. Er hat anlässlich der Ermordung von Mahsa Aminis in Wien an politischen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Dies wurde den iranischen Behörden bekannt und sie haben im Elternhaus des Beschwerdeführers vorgesprochen und ihn mit dem Tod bedroht.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schweren organischen oder psychischen Erkrankungen, jedoch an der Gicht, weswegen er bewegungstechnisch eingeschränkt ist. Er ist selbstständig erwerbstätig und hat einen Vorvertrag in Vorlage gebracht. Er führt in Österreich durch seinen nunmehr siebenjährigen Aufenthalt bedingt ein intensives Privatleben. Insgesamt ist bei dem unbescholtenen Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass er eine gefestigte christliche Lebensauffassung aufweist und in vehementer Gegnerschaft zum Islam steht.
Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:
Politische Lage - Letzte Änderung: 13.04.2023
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).
Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).
Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).
Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).
Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).
Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).
Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a).
Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (Gasht-e Ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hidschabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Der Protest erreichte schnell alle Teile des Landes und hat eine politische Dimension angenommen, die weit über die "Kopftuch-Frage" und die Überlappung von geschlechtsspezifischer und ethnischer Diskriminierung hinausgeht. Die von den Demonstrantinnen und Demonstranten verwendete Parole lautet "Zan, Zendegi, Âzâdi" [Anm.: Persisch für "Frau, Leben, Freiheit"; ursprüngl. Kurdisch: Jin, Jîyan, Azadî] und ist gepaart mit der Forderung nach einem Regimewechsel. Die Proteste werden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen. Das iranische Regime reagierte mit massiver Repression auf die Proteste, zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert und rund 500 Protestteilnehmer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Proteste zeichnen sich bislang durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen sind sowohl Stärke als auch Schwäche der derzeitigen Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielen: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer politischen Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022).
Anm.: Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.3.2023;
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
BBC - British Broadcasting Corporation (8.10.2022): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 24.3.2023;
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10.1.2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023;
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16.2.2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023;
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31.1.2020): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023;
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;
DW - Deutsche Welle (16.6.2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/irans-regierungssystem-kurz-erkl%C3%A4rt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023;
EN - Euronews (1.2.2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023;
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.3.2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023;
FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
FR24 - France 24 (16.12.2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023;
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
Standard - Standard, Der (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 24.3.2023;
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;
Sicherheitslage - Letzte Änderung: 13.04.2023
Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022).
Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).
[Anm.: s. Kap. "Versammlungsfreiheit" sowie "ethnische Minderheiten" samt der Unterkapitel für weitergehende Informationen zu den Protesten.]
Im ganzen Land besteht ein Risiko für Anschläge. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 10.2.2023). Vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 8.2.2023).
In der Provinz Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 8.2.2023). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliches Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Diese verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 10.2.2023). An der Grenze zu Afghanistan kommt es auch immer wieder zu Schusswechseln zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und Grenzschützern der Taliban (IRINTL 3.9.2022).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 10.2.2023).
Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vgl. MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).
Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023).
Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 10.2.2023).
Im Jänner und April 2023 wurde von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023, RFE/RL 31.1.2023). Im vergangenen Jahr kam es in Iran zu einer Reihe von Zwischenfällen, darunter Sabotage- und Cyberangriffe, Attentate und die mysteriöse Ermordung von Mitgliedern der IRGC sowie von Wissenschaftlern und Ingenieuren. Teheran hat einige der Vorfälle Israel, seinem regionalen Feind, angelastet (RFE/RL 31.1.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2023): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 15.3.2023 [Login erforderlich];
AJ - Al Jazeera (26.10.2022): Attack on Shiraz shrine kills 15: Iranian state media, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/26/attack-on-shiraz-shrine-kills-15-iranian-state-media, Zugriff 7.4.2023;
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;
DW - Deutsche Welle (13.11.2022): Northern Iraq: A new base for Iran's protest movement?, https://www.dw.com/en/northern-iraq-a-new-base-for-irans-protest-movement/a-63731091, Zugriff 6.4.2023;
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.2.2023): Reisehinweise für den Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 7.4.2023;
IRINTL - Iran International (3.9.2022): Four Iranian Forces Killed In Clashes With Taliban Border Guards, https://www.iranintl.com/en/202203098998, Zugriff 7.4.2023;
IRINTL - Iran International (5.4.2023): IRGC Say Drone Downed Near Military Site Amidst Governorate Denials, https://www.iranintl.com/en/202304055252, Zugriff 7.4.2023;
K24 - Kurdistan 24 (28.11.2022): Who are the Iranian-Kurdish rebels in northern Iraq?, https://www.kurdistan24.net/en/story/30066-Who-are-the-Iranian-Kurdish-rebels-in-northern-Iraq, Zugriff 6.4.2023;
MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (3.11.2022): ISIS’s attack on a Shiite shrine in Shiraz, Iran: analysis and possible implications, https://www.terrorism-info.org.il/en/isiss-attack-on-a-shiite-shrine-in-shiraz-iran-analysis-and-possible-implications/, Zugriff 7.4.2023;
Newsweek - Newsweek (1.12.2022): As Iran Unrest Turns to Armed Clashes, Government Prepares Fight to Survive, https://www.newsweek.com/iran-unrest-turns-armed-clashes-government-prepares-fight-survive-1763724, Zugriff 7.4.2023;
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (31.1.2023): Suspected Israeli Drone Strike In Iran Part Of New 'Containment Strategy', https://www.rferl.org/a/iran-suspected-israeli-drone-strikes-containment/32247689.html, Zugriff 7.4.2023;
Rudaw - Rudaw Media Network (28.9.2022): IRGC rains down missiles, drones on Kurdistan Region killing nine, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/28092022, Zugriff 6.4.2023;
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (14.10.2022): As Anti-Regime Protests Swell Across Iran, Ethnic Minorities Demand Freedom and Equality, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/anti-regime-protests-swell-across-iran-ethnic-minorities-demand-freedom-and, Zugriff 14.3.2023;
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (31.10.2022): The Islamic State Attacks the Islamic Republic, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/islamic-state-attacks-islamic-republic, Zugriff 7.4.2023;
UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;
UNSC - United Nations Security Council (13.2.2023): Thirty-first report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 27.3.2023;
Religionsfreiheit - Letzte Änderung: 12.04.2023
In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl. USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt.
Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler und Schülerinnen, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 2.6.2022).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 2.6.2022). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS 23.2.2018). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022b).
Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl. MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vgl. FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).
Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vgl. OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023).
Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, sind von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen. Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023).
Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vgl. ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023;
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BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 15.5.2021;
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.3.2023): Iran - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 16.3.2023;
CNEN - Christian Network Europe News (4.2.2023): Iran sees Christian as threat to national security , https://cne.news/article/2509-iran-sees-christian-as-threat-to-national-security, Zugriff 16.3.2023;
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FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
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MRG - Minority Rights Group (24.11.2022): Protests, discrimination and the future of minorities in Iran, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2023/02/MRG_Brief_Baloch_ENG_Nov22_CORRECT.pdf, Zugriff 16.3.2023;
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USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073955.html, Zugriff 16.3.2023;
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Zeit online - Zeit online (19.1.2023): Wie Staat und Religion im Iran miteinander verwoben sind, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-01/iran-regime-islam-politik-ali-chamenei-faq, Zugriff 16.3.2023;
CHRISTEN - Letzte Änderung: 12.04.2023
Nach Angaben des staatlichen iranischen Statistikzentrums gibt es 117.700 Christen in Iran. Einige Schätzungen deuten jedoch darauf hin, dass es deutlich mehr sind, als tatsächlich angegeben (USDOS 2.6.2022). Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran. Den größten Anteil stellen dabei armenische Christen (STDOK 3.5.2018), wobei Vertreter dieser Religionsgemeinschaft ihre Gesamtanzahl auf 40.000-50.000 schätzen. Die Anzahl der Assyrer und Chaldäer wird auf insgesamt rund 7.000 geschätzt (USDOS 2.6.2022). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021), wobei erstere auf rund 21.000 Personen geschätzt werden, während es zu letzteren keine belastbaren Daten gibt. Viele Protestanten praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). Armenische Christen leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (STDOK 3.5.2018).
Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021): Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (USDOS 2.6.2022).
Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu (AA 30.11.2022). Konvertiten vom Islam zum Christentum und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen (ARTICLE18 o.D.). Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person der oder dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben. Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste stehen, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022).
Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).
Für das iranische Regime besonders bedrohlich erscheinen Religionen wie das evangelikale Christentum, welches die aktive Ausübung des christlichen Glaubens etwa im Rahmen von Hauskirchen und missionarischen Aktivitäten einfordert. Die möglichen Verbindungen zu evangelikalen Gruppierungen und Organisationen in Ländern wie Großbritannien und den USA, die seit 1979 als Feinde des Landes und seines politischen Systems gelten, verstärken den Eindruck einer Bedrohung. Diese Gemengelage führt die iranischen Machthaber und Behörden zur Einschätzung, dass man es hier mit einer Bedrohung der nationalen Sicherheit zu tun hat (BAMF 5.2022). Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u. a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021).
Es gibt auch Einschränkungen, mit denen anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (STDOK 3.5.2018). Im Weltverfolgungsindex von Christen für das Jahr 2023, den die NGO Open Doors jährlich veröffentlicht, befindet sich Iran auf dem achten Platz (2022: Platz neun). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die Zahl dokumentierter gewaltsamer Übergriffe, einschließlich Entführungen, ist laut Open Doors in Iran zuletzt gestiegen (OpD 18.1.2023).
Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch könnten die Gemeinden langfristig "aussterben". Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 30.11.2022). Ausländischen Christen ist es streng verboten, mit iranischen christlichen Konvertiten aus dem Islam in Kontakt zu treten, geschweige denn sie in ihre Gemeinden aufzunehmen (OpD 20.2.2023).
Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 2.6.2022).
Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen (unter Nicht-Christen) wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRJ 30.12.2019).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 16.3.2023;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
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ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
OMCT - World Organisation Against Torture (22.9.2022): Iran: Death sentence against two women for speaking out in support of LGBTQI+ rights , https://www.omct.org/en/resources/statements/iran-death-sentence-against-two-women-for-speaking-out-in-support-of-lgbtqi-rights, Zugriff 16.3.2023;
OpD - Open Doors (18.1.2023): Weltverfolgungsindex 2023, https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2023_wvi_bericht.pdf, Zugriff 16.3.2023;
OpD - Open Doors (20.2.2023): Religionsfreiheit: Iran unter internationalem Druck, https://www.opendoors.at/news/religionsfreiheit-iran-unter-internationalem-druck/, Zugriff 17.3.2023;
Qantara - Qantara.de (n.d): Tehran's Hasan Abad, where four religions co-exist side by side, https://en.qantara.de/content/tehrans-hasan-abad-where-four-religions-co-exist-side-by-side, Zugriff 17.3.2023;
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Iran: Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431384.html, Zugriff 16.3.2023 [Login erforderlich];
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073955.html, Zugriff 16.3.2023;
APOSTASIE, KONVERSION ZUM CHRISTENTUM, PROSELYTISMUS, HAUSKIRCHEN - Letzte Änderung: 12.04.2023
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Taʿzir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Art. 167 des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vgl. IRB 9.3.2021).
Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Unter den Christinnen und Christen des Landes stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Viele vor allem jüngere Iranerinnen und Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 30.11.2022).
Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 20.2.2023). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt werden (OpD 20.2.2023). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).
Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vgl. RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vgl. OpD 22.9.2022).
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).
Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen, deren Rechte in der Verfassung des Landes anerkannt werden. Darüber hinaus ist es diesen Gemeinschaften selbst verboten, Gottesdienste in persischer Sprache abzuhalten, um Konvertiten vom Besuch abzuhalten (ARTICLE18 o.D.). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Einer vom Danish Immigration Service (DIS) befragten Quelle zufolge zeigt die steigende Zahl von Hauskirchen, dass sie Spielraum für ihre Tätigkeit haben, obwohl sie illegal sind (DIS 23.2.2018). Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 30.11.2022). Die Behörden fürchten die Ausbreitung der Hauskirchen und beobachten sie. Allerdings ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die ungewöhnliche Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Weiters setzen die Behörden Informanten ein. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Erfolgreiche Hauskirchen sind einem größeren Risiko ausgesetzt: Ob Behörden eingreifen, hängt auch von der Größe der Gemeinde ab. Eine andere Quelle gab dagegen an, dass Hauskirchen systematisch durchsucht werden. Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat. So können zum Beispiel Stichwörter wie "Kirche", "Christ", "Jesus" oder "Taufe" als Grundlage für eine elektronische Überwachung dienen (DIS 23.2.2018).
Christen aus nicht anerkannten Gemeinschaften, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher NGOs weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt. Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitgliedern nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern aktiv zu sein oder "feindliche" Länder zu unterstützen und Hilfe von ihnen anzunehmen. Viele Verhaftungen finden Berichten zufolge im Rahmen von Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und umfassen auch die Beschlagnahmung von religiösem Eigentum. Nachrichtenberichten zufolge setzen die Behörden verhaftete Christen schweren physischen und psychischen Misshandlungen aus, die zuweilen Schläge und Isolationshaft beinhalten (USDOS 2.6.2022). Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren. Es wird angenommen, dass Regierungsbeamte das Kautionssystem nutzen, um sich zu bereichern und Christen finanziell in den Ruin zu treiben (OpD 20.2.2023).
Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vgl. OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022).
Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OpD 20.2.2023).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022). Dies fällt unter den Kompetenzbereich des Cyber Defense Commands der Revolutionsgarden sowie des Centre to Investigate Organized Crimes (CIOC), da dies als Angelegenheit der nationalen Sicherheit wahrgenommen wird (Landinfo/et al. 12.2021).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 20.2.2023).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2023 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 20.2.2023).
Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, einschließlich der Beschlagnahmung von zuvor erhältlichen Büchern über das Christentum, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigte nicht-muslimische religiöse Materialien drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 2.6.2022). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 20.2.2023). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
ARTICLE18 - ARTICLE18 (25.11.2021): Iran’s Supreme Court rules converts did not act against national security, https://articleeighteen.com/news/9836/, Zugriff 17.3.2023;
ARTICLE18 - ARTICLE18 (n.d): Persian-speaking Iranian Christians have no place where they can worship collectively, https://articleeighteen.com/place2worship/#, Zugriff 17.3.2023;
ARTICLE19 - ARTICLE19 (6.7.2022): Iran: New Penal Code provisions as tools for further attacks on the rights to freedom of expression, religion, and belief, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075355/Iran-Legal-analysis-Iran-New-Penal-Code-provisions-as-tools-for-further-attacks-on-the-rights-to-freedom-of-expression-religion-and-belief-06.07.22-1.pdf, Zugriff 17.3.2023;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087097/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_-_Iran%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf, Zugriff 14.3.2023;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 16.3.2023;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23.2.2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023;
ET - Evangelical Times (24.9.2022): Iran: Christians jailed after losing ‘house church’ appeal, https://www.evangelical-times.org/iran-christians-jailed-after-losing-house-church-appeal/, Zugriff 17.3.2023;
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/20489, Zugriff 17.3.2023;
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (20.6.2022): Iran Arrestasjon og straffeforfølgelse av kristne konvertitter – en oppdatering, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075761/Temantoat-Iran-Arrestasjon-og-straffeforfolgelse-av-kristne-konvertitter-en-oppdatering-20062022-utenENDNOTE.pdf, Zugriff 17.3.2023;
et al./Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], et al. (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023;
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
OMCT - World Organisation Against Torture (22.9.2022): Iran: Death sentence against two women for speaking out in support of LGBTQI+ rights , https://www.omct.org/en/resources/statements/iran-death-sentence-against-two-women-for-speaking-out-in-support-of-lgbtqi-rights, Zugriff 16.3.2023;
OpD - Open Doors (20.2.2023): Religionsfreiheit: Iran unter internationalem Druck, https://www.opendoors.at/news/religionsfreiheit-iran-unter-internationalem-druck/, Zugriff 17.3.2023;
OpD - Open Doors (22.9.2022): 6 Iranian Christians sentenced for ‘crime’ of attending house church, https://www.opendoors.ph/en-US/news/latest/2022-09-23-6-iranian-christians-sentenced-for-crime-of-attend/, Zugriff 17.3.2023;
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.5.2022): No Place For Converts: Iran's Persecuted Christians Struggle To Keep The Faith , https://www.rferl.org/a/iran-christian-converts-persecuted/31836143.html, Zugriff 17.3.2023;
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073955.html, Zugriff 16.3.2023;
Zur Pfingstbewegung wird Folgendes festgestellt:
Die Pfingstbewegung (auch Pentekostalismus nach englisch pentecostal movement) ist eine weltweite christliche Bewegung, die im Laufe ihres Bestehens zahlreiche Denominationen hervorbrachte und gleichzeitig innerhalb der traditionellen Kirchen und Freikirchen – etwa in Gestalt der sogenannten Charismatischen Bewegung – eine bedeutende Wirksamkeit entfaltete. Für alle Richtungen der Pfingstbewegung hat das Werk des Heiligen Geistes eine zentrale Bedeutung bei Lehre und Glaubenspraxis.[1] In den meisten theologischen Fragen steht die Pfingstbewegung in der Tradition des Evangelikalismus. Der norwegische Pfingstpastor Thomas Ball Barratt vertrat sogar die Ansicht, dass Pfingstler in der Erlösungsfrage den Lutheranern, im Taufverständnis den Baptisten, im Streben nach Heiligung den Methodisten und in der Evangelisation der Heilsarmee sehr ähnlich sind.[2]
Vorläufer der Pfingstbewegung existierten bereits in Europa seit dem 16. und in Nordamerika seit dem 18. Jahrhundert. Die heutige Pfingstbewegung geht auf den Anfang des 20. Jahrhunderts in den USA zurück, die von ihr beeinflusste charismatische Bewegung auf den Anfang der 1960er Jahre in einigen eher traditionellen evangelischen Kirchen. Im Jahr 2000 wurden 220 bis 250 Millionen Personen zur weltweiten Pfingstbewegung gerechnet.[3] (Pfingstbewegung – Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Pfingstbewegung).
Beweis wurde erhoben (zu dem verfahrensgegenständlichen Asylantrag) durch Erstbefragung durch die LPD XXXX und Anhaltevollzug (AFA) vom 08.04.2022, durch niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 30.06.2022 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, im Zuge derer auch die beantragte Zeugin XXXX unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, sowie durch Einsicht den in den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Lage im Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 6 vom 13.04.2023 (auszugsweise); ergänzt um Ausführungen zur Pfingstbewegung aus der freien Internetenzyklopetie Wikipedia). Die ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers hat im Rahmen ihrer Stellungnahme zugrundegelegten Länderdokumente nicht kritisiert, sondern Schlussfolgerungen im Sinne des Beschwerdevorbringens gezogen und insbesondere Rechtsausführungen erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den obigen Länderfeststelllungen aus.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.)
Das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu seinem Glaubensabfall und seiner nunmehrigen christlichen Konversion ist substantiiert klar, konkret und ausreichend ausführlich. Der Beschwerdeführer konnte auch konkrete und detaillierte Angaben über seine seinen Abfall vom Islam und zu seinem nunmehrigen christlichen Leben machen.
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Konversion zum Christentum geht davon aus, dass keine überzogenen Erwartungshaltungen an das bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbenden anzulegen sind.(z.B. VwGH vom 06.04.2021 Ra2021/18/0001 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Fragen bezüglich seines biblischen Wissens ausreichend beantwortet hat.
Es ist nichts hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gefälschte oder verfälschte Beweismittel verwendet hat, wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, das Vorbringen im Laufe dieses Verfahrens ausgewechselt oder unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet hat oder sonst ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat.
Auch die Partnerin des Beschwerdeführers, eine iranische Staatsangehörige mit Asylstatus in Österreich, katholisch christlichen Glaubens hat die religiösen Einstellung des Beschwerdeführers bestätigt. Beide pflegen u.a. gemeinsam den Besuch der heiligen Messe.
Unter Hinweis auf die notorischen Länderberichte wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weltanschauung in seinem Heimatland ernsthafter Verfolgung ausgesetzt sein würde.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer -trotz Besuchs unterschiedlicher christlicher Glaubensrichtungen - im Entscheidungszeitpunkt eine gefestigte reflektierte christliche Weltanschauung glaubhaft machen konnte, was auch durch den persönlichen Eindruck, den der zu Entscheidung berufene Einzelrichter in der Beschwerdeverhandlung von dem Beschwerdeführer gewinnen konnte, untermauert wird.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, ua ausgeführt:
„62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich‘ (‚forum internum‘) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum‘) erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich‘ nicht berühren sollen, zu unterscheiden.
63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.
[...]
65 Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.
[...]
67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
[...]
69 Da der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
[...]
79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Art. 13 der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.“
Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nichtreligiösen Weltanschauung, wegen atheistischer oder agnostischer Überzeugungen. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des Beschwerdeführers einerseits seiner Ablehnung der im Iran vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. VwGH 05.10.2020, 2020/19/0308 bis 0309/7; zB VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).
Nach den Guidelines on International Protection Religion-Based Refugee Claims under Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 28.4.2004 (Z 12) liegt Verfolgung aus religiösen Gründen ua. vor, wenn in Gemeinschaften, in denen eine Religion vorherrscht oder ein enger Zusammenhang zwischen dem Staat und religiösen Institutionen besteht, jemand verfolgt wird, weil er nicht der vorherrschenden Religion angehört oder ihre Praktiken nicht ausübt ("Equally, in communities in which a dominant religion exists or where there is a close correlation between the State and religious institutions, discrimination on account of one's failure to adopt the dominant religion or to adhere to its practices, could amount to persecution in a particular case."). Nach Z 5 und 6 dieser "Guidelines" umfasst der Konventionsgrund der "Religion" Religion als Glauben (einschließlich des Unglaubens), Religion als Identität und Religion als Lebensweise. "Glaube" soll in diesem Zusammenhang so ausgelegt werden, dass er theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensvorstellungen umfasst ("5. Claims based on 'religion' may involve one or more of the following elements: a) religion as belief (including non-belief); b) religion as identity; c) religion as a way of life. 6. 'Belief', in this context, should be interpreted so as to include theistic, nontheistic and atheistic beliefs. [...]").
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit diesem Konventionsgrund ua. ausgesprochen: "Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. [...] Nach Kälin [...] betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art 1 der FlKonv sei der Begriff der Religion in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen." (VwGH 21.9.2000, 98/20/0557).
Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, auf religiöse bzw. areligiöse Betätigungen zu verzichten (Asylgerichtshof vom 19.04.2013 B9 431.634-1/2014).
In diesem Zusammenhang wird auch auf Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2022, Ra 2021/19/0329 Rz 14 „Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0398, Rn. 16, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 18.10.2021, Ra 2021/19/0262, mwN).“ sowie das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2022, Ra 2022/18/0030, Rz 15 und 19. „Es ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht gezogen hätte. … Vor diesem Hintergrund macht die Revision im Ergebnis zutreffend geltend, dass das BVwG überzogene Erwartungen an den Detailgrad von Wissen eines Gläubigen zugrunde zu legen scheint und subjektive Fähigkeiten und Zugänge zum Glauben vollkommen ausblendet, wenn es dem Revisionswerber nur ein „bescheidenes Grundwissen der neuen Religion“ zugesteht und unter anderem deshalb „naturgemäß“ ausschließt, dass er seinen neuen Glauben auch bei Rückkehr in den Iran ausüben würde.“
Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig abgegeben, dass er sich bereits im Iran nicht nur vom Islam distanziert hat, sondern sich von diesem völlig abgewendet hat und dem christlichen Glauben zugewandt hat. Somit ist im vorliegenden Fall im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG festzustellen, dass seine islamfeindliche Einstellung Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ist als Prozess zu verstehen, wobei diese Überzeugung zunehmend vertiefter und fundierter geworden ist. Obwohl der Beschwerdeführer sich in Rahmen der Pfingstbewegung hat taufen lassen, besucht er auch die katholische heilige Messe. Seine Partnerin ist iranische Staatsangehörige, asylberechtigt und katholische Christin.
Es ist maßgeblich für die Gewährung von Schutz nach der GFK die zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Gründen, die eine asylrelevante Verfolgung begründen können (VfGH vom 26.02.2019 E 4695/2018-10, VfGH vom 27.02.2018 E2958/2017 mit weiteren Hinweisen). Schon grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht von der Sach-und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen (z.B. VwGH vom 16.12.2021, Ra2020/18/0115).
Vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021 C-18/20 ist selbst dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und der Antragsteller daran ein Verschulden trifft der Frage das Begehren nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sondern eine inhaltliche Glaubwürdigkeitsprüfung durchzuführen (in diesem Sinne VwGH vom 26.09.2022, Ra2021/18/0339).
Der Beschwerdeführer hat im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtshofes-wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt-glaubhaft darlegen können, dass er einerseits vollkommen vom Islam abgefallen ist und andererseits nunmehr ein gefestigtes und reflektiertes christliches Weltbild aufweist, was in einem extremen Gegensatz zu der im Iran vorherrschenden politischen und religiösen Auffassung steht und wird der Beschwerdeführer vom iranischen Regime als ein vom Glauben vollständig abgefallener, religiöser und politischer Gegner angesehen. Er wird auch als politischer Gegner angesehen, weil er in XXXX an Demonstrationen gegen das politische Regime teilgenommen hat. Dazu kommt auch noch, dass Vertreter der islamischen Behörden die Eltern aufgesucht haben, sie über die Regimegegnerschaft des Beschwerdeführers informiert haben und den Beschwerdeführer mit dem Tod bedrohten. Diese von seinen Eltern übermittelten Informationen, werden als glaubwürdig angesehen und ist offenbar die politisch oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers dem iranischen Regime bekannt.
Die christliche Lebensführung ist nunmehr zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden, wie auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bestätigte. Es kann von ihm nicht erwartet werden dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und religiösen Normen zu entgehen.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Apostasie im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht ist. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Dieser Bedrohung ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedenfalls ausgesetzt, weil er sich aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen, vom (islamischen) Glauben abgewendet hat, zusätzlich wegen seiner regimefeindlichen Einstellung bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und wegen seiner innerlich identitätsprägenden Abkehr vom Islam auch in Zukunft gewillt ist, nicht mehr zum Islam zurückzukehren (vgl. dazu VwGH 14.01.2020, Ra 2019/01/0495 mwN).
Die Verfolgung ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seines Abfalls vom (islamischen) Glauben durch die iranischen Behörden im gesamten Herkunftsstaat droht, nachdem der Beschwerdeführer bereits im Visier der iranischen Behörden steht.
Es ist daher hinsichtlich des dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (in diesem Sinne auch BVwG vom 02.10.2020, W259 22088951).
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, lt. Strafregisterauszug.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und auch des EGMR und des EuGH).
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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