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W147 1306574-2•Bundesverwaltungsgericht W147 1306574-2
W147 1306574-2Federal Administrative CourtJul 24, 2023
Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtsanschauung des VwGH Voraussetzungen Wegfall der Gründe
W147 1306574-2/83E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. November 2017, Zl. 61986705-170732475/BMI-BFA_STM, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 20. März 2018, am 17. September 2019 und am 13. Februar 2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Januar 2006 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17. Januar 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 18. Januar 2006 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Heimatland vom Geheimdienst verfolgt werde. In Einem brachte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass und einen russischen Führerschein in Vorlage.
2. Am 6. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Onkel väterlicherseits zur Zeit des Präsidenten Maskhadov XXXX gewesen sei. Aufgrund der Verwandtschaft sei der Beschwerdeführer im Jahr 2003 verschleppt und geschlagen worden. Im gleichen Jahr seien dann noch seine Ehefrau und der Vater des Beschwerdeführers bedroht worden.
3. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 20. September 2006 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte zu seinen Fluchtgründen weitestgehend aus, dass er gedrängt worden sei, für die Kadyrow-Regierung zu arbeiten. Im Herbst 2003 sei der Beschwerdeführer von russischen Soldaten gefangen und misshandelt worden.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 2006, Zahl: 06 00.871-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Andere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 Berufung.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, Zl. D13 306574-1/2008/5E, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt.
7. Am 28. April 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Hausdurchsuchung eines islamischen Glaubensvereins, der XXXX , von der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen.
8. Am 2. Dezember 2015 reiste der Beschwerdeführer mit seinem Vater XXXX beim ungarischen Grenzübergang in die Ukraine ein. In Ermangelung eines gültigen Visums wurden beide wieder von ungarischen Grenzpolizisten nach Ungarn zurückgeschickt.
9. Am 2. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Reisetätigkeiten von einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen, wonach dieser am 16. September 2015 in der Bundesrepublik Deutschland in der Nähe von XXXX einer Lenker- und Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde auch hinsichtlich seiner Reisebewegung in die Ukraine befragt, wobei dieser im Wesentlichen ausführte, dass er in der Ukraine ein Geschäft eröffnen habe wollen, da er bereits ein Geschäft in der Ukraine geführt habe. In letzter Zeit habe der Beschwerdeführer jedoch kein ukrainisches Visum mehr erhalten, weshalb er sich einen russischen Auslandsreisepass gekauft habe. Mit diesem habe der Beschwerdeführer ohne Visum in die Ukraine einreisen können. Zu dem Reisepass befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen für € 1.600,00 gekauft habe. Der Pass sei in seiner Heimat ausgestellt worden. Wie der Beschwerdeführer an diesen Pass gekommen sei, wolle er jedoch nicht angeben.
10. Am 20. April 2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen und ihm vorgehalten, dass im Zuge einer Anhaltung am XXXX bei der Grenze XXXX in seinem Fahrzeug vier russische Reisepässe, nämlich die des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seiner Eltern, gefunden worden seien. Anhand der in den Reisepässen sowie den Konventionspässen vermerkten Stempel habe man die Reiseroute nachvollziehen können. Auch habe der Beschwerdeführer bei der Befragung durch die Beamten am XXXX angegeben, dass er sich vier Wochen in Tschetschenien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer leugnete im Wesentlichen, in die Russische Föderation gereist zu sein
11. Am 28. April 2017 wurde der Beschwerdeführer nach einer Hausdurchsuchung beim islamischen Glaubensverein „ XXXX “ durch das LVT als Beschuldigter zum Tatbestand der Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) einvernommen.
12. Am 24. Juli 2017 leitete die belangte Behörde das Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin ein.
13. Im Zuge des nunmehr verfahrensgegenständlichen Aberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 31. August 2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab zu Beginn der Befragung an, dass er keinerlei gesundheitlichen Probleme habe und an keiner lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung leide. Der Beschwerdeführer brachte in einem diverse Dokumente in Vorlage.
Nach Darlegung des wesentlichen Verfahrensstandes und dem Vorhalt, dass sich im Zuge der Grenzkontrolle am XXXX ergeben habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Ein- und Ausreisestempel am XXXX über Lettland in die Russische Föderation eingereist sei, rechtfertigte er sich im Wesentlichen, dass dieser Vorhalt nicht stimmen könne. Seine Frau und seine Eltern hätten sich für bestimmt zwei Wochen in „Russland“ aufgehalten. Befragt, ob der Vater des Beschwerdeführers bei seiner Russlandreise keinerlei Probleme mit dem Geheimdienst oder den Behörden gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er glaube nicht, dass sie sich nach so vielen Jahren noch auf der Fahndungsliste befinden würden. Der Beschwerdeführer selbst könne sich nicht erinnern, wann er das letzte Mal in die Russische Föderation gereist sei. Er schätze aber vor zwölf Jahren das letzte Mal. Zu seinem russischen Reisepass befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einem Verwandten, dem Sohn des Cousins seines Großvaters, Fotos und Geld nach Tschetschenien geschickt habe. Sein Verwandter hätte noch nie Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt. Die Probleme würden auch nicht jeden aus der Familie treffen. Der Geheimdienst habe auch nur den Beschwerdeführer und dessen Brüder im Visier gehabt. Sein politisch tätiger Onkel XXXX habe ein Kind, das versteckt worden sei. Dessen Gattin sei glaublich im Jahre XXXX ermordet worden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei letztlich auch von den Russen umgebracht worden, weil der Onkel Kommandant in XXXX gewesen sei. Der Onkel sei auf der Seite von Maskhadov gestanden und habe gegen Russen gekämpft. Auf die Frage, weshalb dem Beschwerdeführer nunmehr Verfolgung seitens Kadyrow drohen würde, führte der Beschwerdeführer aus, dass Kadyrow Senior den Widerstand verraten habe und auf der Seite der Russen gestanden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe außerhalb des Wehrdienstes keine Waffe getragen oder an Kampfhandlungen teilgenommen. Auch könne der Beschwerdeführer nicht mehr angeben, weshalb der Geheimdienst noch Interesse an ihm haben sollte. Zu den Reisebewegungen seiner Ehefrau befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau sich als geschieden ausgegeben hätte, weshalb sie auch bei ihrem Aufenthalt im Heimatland keine Probleme gehabt habe. Zu seinem Reisepass führte der Beschwerdeführer aus, dass er schon vor 2015 immer wieder in die Ukraine und die Türkei gereist sei. Mit dem Konventionspass habe er sich immer wieder ein Visum besorgen können. Nachdem die Ukraine vor der Revolution zu einem pro russischen Staat geworden sei, habe der Beschwerdeführer kein Visum mehr bekommen. Deshalb habe der Beschwerdeführer nur mehr mit seinem Reisepass einreisen können. In der Ukraine habe der Beschwerdeführer ein Geschäft eröffnen wollen, nachdem er bereits ein Second-Hand-Geschäft in der Ukraine geführt habe. Beweise dafür könne der Beschwerdeführer aber nicht vorlegen. Die Frage, weshalb die Angehörigen des Beschwerdeführers nicht im gleichen Maße wie der Beschwerdeführer durch die russischen Behörden oder Anhänger Kadyrows betroffen seien, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Auch auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner geltend gemachten Probleme mit den Behörden des Heimatstaates, problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass viele Rückkehrer getötet worden seien. Auch hinsichtlich der Einleitung seines Aberkennungsverfahrens durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er im Heimatland von den Anhängern Kadyrows umgebracht werden würde.
Die belangte Behörde befragte den Beschwerdeführer auch zu seiner Tätigkeit im Verein „ XXXX “, wobei dieser im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass es sich dabei um eine Moschee als tschetschenisches Kulturzentrum handle und Religion einen sehr hohen Stellenwert für den Beschwerdeführer habe. Auf Vorhalt, dass das genannte Center für die Lehre des Salafismus stehe, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Salafist derjenige sei, der die reine Richtung des Islams praktikziere. Somit sei der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben als Salafist anzusehen.
14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Salafist anzusehen sei, da er als gläubiger Moslem dazu verpflichtet sei, nach der Scharia zu leben. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um ein Gründungsmitglied des im Jahr XXXX geschlossenen islamischen Glaubensvereines „ XXXX “ und der Beschwerdeführer habe als Obmann dieses Vereins fungiert. Bei diesem Verein habe es sich um eine radikal-salafistische Moschee gehandelt. Der ehemalige Imam dieser Moschee sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , rechtskräftig ua wegen § 278b Abs. 2 StGB und § 278a StGB zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Schließung des islamischen Glaubensvereines XXXX im Jahr XXXX sei der Nachfolgeverein „ XXXX “ eröffnet worden. Dabei handle es sich um einen radikal-salafistischen Moscheeverein und der Beschwerdeführer sei wiederum als Obmann tätig. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in diesem Verein als Funktionär beschäftigt und sein Sohn betreibe in den Räumlichkeiten des Vereins ein Bekleidungsgeschäft.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines nicht nur Radikalisierung ermöglicht und begünstigt habe, sondern die Ansichten des Beschwerdeführers seiner Logik nach auch der Legitimität eines defensiven Jihads entsprächen. Auch sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes nach § 292a StGB eingeleitet worden. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass der Russischen Föderation freiwillig und aus eigenen Stücken beantragt und auch selbst in der Russischen Föderation abgeholt habe. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gründe, die zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt haben, nicht mehr vorliegen.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde weiters, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliege. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Gründungsmitglied des radikal-salafistischen Moscheevereins, der XXXX , und bis dessen Schließung Obmann des Vereins gewesen sei. Des Weiteren handle es sich bei dem Beschwerdeführer um den Obmann des ebenso radikal-salafistischen Nachfolgevereins „ XXXX “. Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Verbreitung staatsfeindlicher und jihadistischer Lehren im Rahmen seiner Funktionstätigkeiten in beiden Vereinen ermöglicht und begünstigt und dies auch fortwährend getan habe.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Falle des Beschwerdeführers drohe ihm keine der obgenannten Gefahren.
Es seien keine persönlichen Umstände ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht eine Arbeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten könne oder es ihm nicht zumutbar sei.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene unbefristete Einreiseverbot scheine der erkennenden Behörde in diesem Rahmen nicht nur erforderlich und adäquat, sondern - zumal eine Änderung der jihadistisch-salafistischen Überzeugungen nicht absehbar sei - zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
15. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 2. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
16. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. November 2017, Zl. 61986705-170732475/BMI-BFA_STM, wurde mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten.
17. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 7. Dezember 2017 langte am 18. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
18. Am 20. März 2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde dem Rechtsvertreter zur Frage der rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen gewährt.
19. Mit am 4. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schriftsatz nahm der Beschwerdeführer zur rechtlichen Beurteilung fristgerecht Stellung.
20. Mit weiterem Schreiben vom 9. April 2018 brachte der Beschwerdeführer eine Vollmacht betreffend die an eine dritte Person übertragene Berechtigung zur Lenkung seines Kraftfahrzeuges in Vorlage.
21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2018, Zahl W147 1306574-2/18E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die belangte Behörde aufgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers durch ihre Feststellung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung handle bzw. einer terroristische Vereinigung unterstütze, ihre Kompetenzen überschritten habe. Auch die Schlussfolgerungen des LVT betreffend die Nähe zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppe seien mit einer strafrechtlichen Verurteilung nicht gleichzusetzen, sodass die von der belangten Behörde aufgrund der durchgeführten Gefährlichkeitsprognose getroffenen Feststellungen rechtswidrig seien. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision für zulässig.
22. Gegen dieses Erkenntnis wurde ordentliche Revision durch die belangte Behörde erhoben.
23. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2019, Zahl Ro 2018/01/0014-3, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2018, Zahl W147 1306574-2/18E, behoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 weder eine – im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestands voraussetze. Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, erfordere im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstelle.
24. Mit als Beschwerdenachreichung bezeichnetem Schreiben legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail vom 26. Juni 2019 einen Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX betreffend den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Terrorismusfinanzierung vor.
25. Eine weitere Beschwerdenachreichung der belangten Behörde langte am 2. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde ein Anlassbericht II vom XXXX betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen des Verdachtes auf Terrorismusfinanzierung und gewerbsmäßigen Betruges samt Beilagen übermittelt.
26. Am 17. September 2019 fand eine weitere eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. In der Verhandlung wurde festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachtes gemäß §§ 146, 147 StGB anhängig sei und weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit § 278 StGB stattfinden würden.
27. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen zusammengefasst zur Gefährdung des Beschwerdeführers aus, dass auf Basis der Erkenntnisse und der Risikoanalyse des LVT XXXX sowie darüber hinaus aufgrund der eingehenden niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt im Hinblick auf seine religiösen und ideologischen Überzeugungen davon auszugehen sei, dass dieser den demokratischen und pluralistischen Rechtsstaat ablehne, dessen Werte nicht anerkenne und sich mit Personen mit radikal islamistischen Hintergründen umgebe. Dem Schreiben schloss die belangte Behörde einen Sozialversicherungsdatenauszug vom 22. Oktober 2019, einen Vereinsregisterauszug vom 15. September 2019 und Ausführungen der Universität XXXX zur El-Nur Moschee bei.
28. Mit am 3. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben reichte die belangte Behörde eine Berichterstattung des LVT vom 30. Dezember 2020 nach, demnach der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau (gemeinschaftliche Tatbegehung mit zwei weiteren Staatsangehörigen der Russischen Föderation) im Verdacht stünden, durch Unterlassung der gebotenen Aufklärung (Nichtbeachtung von Änderungen – wie etwa Wohnsitzwechsel, Zusatzeinkommen, Auslandsreisen über 14 Tage – zum Teil in ihre Heimat Tschetschenien etc.) über das zuständige Sozialamt und das zuständige AMS Sozialleistungen in der Höhe von € 123.712,00 unrechtmäßig erworben zu haben.
29. Mit verfahrensanleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 2020, Zahl Fr 2020/14/0014-2, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
30. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Mai 2020, Zahl W147 1306574-2/40E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest: „Insofern die belangte Behörde zum Beweiswert der Einschätzungen des LVT bzw. zur „Stichhaltigkeit“ der Gründe auf zwei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Dezember 2017, W198 2166873-1/15E und vom 14. September 2017, W111 2169631-1/3E, verweist, ist grundsätzlich auf die gebotene, auf den Einzelfall bezogene Gefährdungsprognose hinzuweisen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in beiden genannten Fällen die Beschwerdeführer Auslandsreisen in Richtung Krisengebiete Irak und Syrien vorgenommen haben und bei erstgenanntem Erkenntnis der Beschwerdeführer per Europäischen Haftbefehl wegen § 272b Abs. 2 StGB gesucht wurde und in Österreich nicht mehr gemeldet war. Den jeweiligen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lagen daher vollkommen andere Sachverhalte zu Grunde.
Der Basis der Erkenntnisse und der Risikoanalyse des LVT XXXX zum jeweiligen Zeitpunkt der Berichterstattung wird auch nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen. Wie der VwGH jedoch betont hat, hat das Bundesverwaltungsgericht – auf Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage und vor allem bestehenden Sachlage – eine eigenständige Gefährdungsprognose zu treffen.
Der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17. September 2019 spricht jedoch nicht für den Anschein einer potentiell konkreten Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreichs. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters, ob er Personen kenne, die die Aktivitäten in Syrien von Österreich aus unterstützt haben an, dass er von Anfang an Gegner des Krieges gewesen sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2019, Seite 6). Zur Gleichberechtigung befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er die Gleichberechtigung für richtig empfinde und deswegen in Österreich lebe, es gebe normale Gesetze (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2019, Seite 7). Auf die Frage des Richters, wie der Beschwerdeführer zur Pflichtreligion stehe, führte dieser aus, dass jeder Mensch das Recht habe, seine eigene Religion auszusuchen, dies sei eine persönliche Angelegenheit und hätten Personen das früher nicht verstanden und ihre leitende Position ausgenutzt. Zur Gruppierung des Islamischen Staates, gab der Beschwerdeführer weiters an, dass diese sich nicht nur gegen Christen – sondern gegen alle Menschen – richte. Als Moslem betrachte er den IS als Feinde und als Mensch sehe er sie als Terroristen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2019, Seite 7). Auf die weitere Frage des Richters, wie der Beschwerdeführer sehe, dass in Österreich das Recht vom Volk ausgehe, antwortete dieser, dass es sich um Demokratie handeln würde und dies so sein solle (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2019, Seite 9). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kann in Zusammenschau nicht geschlossen werden, dass er sich generell gegen die in Österreich geltenden (westlichen) Grundwerte, die demokratische Grundordnung und die rechtsstaatlichen Normen richtet. Die Annahme einer per se staatsfeindlichen Grundhaltung ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.
Diese Anschauung wird auch dadurch untermauert, dass seit erstmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers beim LVT XXXX am XXXX eine dahingehende Verurteilung unterblieb, daraus folgend auch den Justizbehörden stichhaltige Beweise für eine Verurteilung wegen eines Naheverhältnisses zu terroristischen oder extremistischen Gruppierungen offensichtlich nicht vorliegen.
Diese Schlussfolgerung wird weiters dadurch bestärkt, dass die belangte Behörde zuletzt eine Berichterstattung des LVT vom 30. Dezember 2019 betreffend den Beschwerdeführer und seine Gattin (sowie zwei weitere amtsbekannte Staatsangehörige der Russischen Föderation) vorlegte, demnach der Beschwerdeführer und seine Gattin des unrechtmäßigen Erwerbs von Sozialleistungen beschuldigt werden. Im Gegensatz zu den zwei weiteren angeführten Angehörigen der Russischen Föderation wurden weder der Beschwerdeführer noch dessen Gattin des Verdachtes der Terrorismusfinanzierung beschuldigt. Diese Ermittlungsergebnisse stützen sich „u.a. auf vorgenommene Kontoöffnungen sowie Ergebnisse aus gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchungen der StA XXXX vom XXXX “.
In Zusammenschau des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und des gewonnenen Gesamtbildes sowie des nicht weiter gegen ihn fortgeschrittenen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft oder des LVT stellt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr für die Sicherheit der Republik dar.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich der Beschwerdeführer einen Reisepass seines Herkunftsstaates ausstellen ließ und gegen ihn ein strafrechtliches Vorverfahren wegen des Verdachts des schweren Betruges (infolge des vermeintlich ungerechtfertigten Bezugs von Sozialleistungen) stattfindet. Die Frage von Endigungsgründen bzw. die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, hat jedoch im konkreten Fall zu unterbleiben. Vielmehr ist im Zuge der gegenständlichen Gefahrenprognose zu beurteilen gewesen, ob vom Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefahr für die demokratischen Einrichtungen der Republik Österreich ausgeht; dies war auf Grund der zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse zu verneinen.“
31. Auch gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der belangten Behörde eine ordentliche Revision erhoben.
32. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 2022, Ra 2020/18/0256-8, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2020, Zahl W147 1306574-2/40E behoben.
Das BVwG hat demnach im fortgesetzten Verfahren die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 4. April 2019, Ro 2018/01/0014, eingeforderten konkreten Feststellungen zum Gesamtverhalten des Mitbeteiligten, die der Gefährdungsprognose (für die Sicherheit der Republik Österreich) im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu Grunde zu legen sind, neuerlich nicht getroffen.
Es hat außerdem der Tatsache, dass der Mitbeteiligte bislang nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, (zumindest beweiswürdigend) entscheidende Bedeutung beigemessen, obwohl vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang ausführlich dargestellt worden ist, dass dieser Umstand das BVwG im Aberkennungsverfahren nicht von einer eigenständigen Beurteilung der Gefährlichkeit des Mitbeteiligten entbindet.
Im Übrigen hat es sich in seiner Beweiswürdigung nur auf den persönlichen Eindruck gestützt, den der entscheidende Richter in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Antworten des Mitbeteiligten auf allgemein gehaltene Fragen zu seiner religiösen und politischen Einstellung gewonnen habe, ohne sich auch mit den gegenteiligen Argumenten, wie sie im angefochtenen Bescheid des BFA und in den Stellungnahmen des LVT zum Ausdruck gebracht werden, auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber bereits erkannt, dass das BVwG, wenn es von der Entscheidung des BFA abgehen will, gehalten ist, auf die beweiswürdigenden Argumente des BFA einzugehen und nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen es zu einer anderen Entscheidung kommt (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203).
Wenn das BVwG ausführt, die Antworten des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung sprächen „nicht für den Anschein einer potentiell konkreten Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich“, legt es außerdem einen rechtlich unrichtigen Prüfmaßstab zugrunde. Entscheidend ist nämlich nicht etwa der „Anschein“ einer potentiell konkreten Gefahr, sondern, ob stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
33. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts teilte das LVT- XXXX mit E-Mail vom 31. Mai 2022 mit, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin wegen Verdachts auf §§ 146, 147 und 148 StGB angeklagt worden seien. Laut Erkenntnissen sei es zu einer Verurteilung von drei Monaten auf Bewährung gekommen.
Der Beschwerdeführer arbeite seit dem XXXX geringfügig im Geschäft seiner Ehefrau und beziehe Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren weder kriminalpolizeilich noch staatspolizeilich in Erscheinung getreten.
34. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 teilte das Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatschutz und Nachrichtendienst mit, dass der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) keine weiteren für das gegenständliche Verfahren nachteiligen verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse zur Person des Beschwerdeführers vorliegen würden.
35. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts teilte das Landesgericht XXXX mit Schreiben vom 3. Juni 2022 mit, dass gegen das Urteil gegen den Beschwerdeführer vom XXXX ein Rechtsmittel erhoben worden und das gegenständliche Verfahren daher noch nicht abgeschlossen sei.
36. In ihrer Stellungnahme zu den übermittelten Berichten des LVT- XXXX , des DNS und des Landesgerichtes XXXX verwies die belangte Behörde eingangs zunächst auf die im Akt einliegenden Stellungnahmen, den Bescheid vom 2. November 2017 sowie die eingebrachten Amtsrevisionen.
Auf die, die von der belangten Behörde vorgenommenen Feststellungen untermauernde Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX zu Zl.: XXXX (insb. S. 6 f, 16 ff) wurde ebenso ausdrücklich hingewiesen.
Nochmals sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als er sich entschloss, sich als Obmann führend im Glaubensverein „ XXXX “ zu betätigen und sich fortan auch für die Auswahl des Imams verantwortlich zeichnete, strafrechtlich unbescholten war. Auch lagen keine verwertbaren staatsschutzrechtlichen Erkenntnisse hinsichtlich einer Beteiligung an einer terroristischen Organisation vor. Die strafrechtliche Unbescholtenheit änderte jedoch nichts an der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers, sich salafistischen Dogmen bzw. Ideen zuzuwenden und sich aktiv in radikalen Kreisen zu betätigen.
Eben so wenig, wie sich daher zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung aus dem bloßen Umstand strafgerichtlicher Unbescholtenheit eine positive Gefährdungsprognose ableiten habe lassen, lasse sich diese Schlussfolgerung auch nicht aus dem zwischenzeitigen (weitgehenden) Wohlverhalten ziehen.
Der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit sei die tiefe Verinnerlichung einer fundamentalistischen Gewalttheologie immanent, sodass bei veränderten Umfeldbedingungen, nach wie vor begründet von weiteren einschlägigen Handlungen, unter anderem die Unterstützung der Verbreitung religiös-fundamentalistischer Ideen, auszugehen wäre.
Dies werde auch durch die fortwährende Weigerung der Anerkennung der rechtskräftigen Bestrafung XXXX unterstrichen.
37. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 erstattete der Beschwerdeführer seinerseits Stellungnahme und führte aus, dass der Umstand, wonach die Direktion für Staatsschutz keine für das gegenständliche Verfahren nachteiligen verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse zur Person des Beschwerdeführers vorlegen konnte und das Landesamt für Verfassungsschutz angab, dass der Beschwerdeführer in letzten Jahren weder kriminalpolizeilich noch staatspolizeilich in Erscheinung getreten ist, den Standpunkt bestätige, dass er keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Richtig sei, dass der Beschwerdeführe sowie seine Ehegattin wegen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurden.
Der Beschwerdeführer sei derzeit im Betrieb seiner Ehefrau geringfügig beschäftigt, bereite sich jedoch auf die selbständige Erwerbstätigkeit vor, zumal er – voraussichtlich im Juli 2022 – ein Unternehmen gründen werde, welches die Zustellungsdienste zum Unternehmensgegenstand habe.
38. Mit Verfahrensanordnung vom 6. Juli 2022 wurden die Verfahrensparteien über die beabsichtigte Einholung eines Sachverständigengutachtens informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
39. Mit Äußerung vom 12. Juli 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit dem ausgewähltem Sachverständigen einverstanden.
40. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2022, W147 1306574-2/69Z, wurde Moussa Al-Hassan Diaw, Verein DERAD - Deradikalisierung und Prävention, zum Sachverständigen bestellt. Hierbei wurde dem Sachverständigen die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:
„1. Welche weltanschauliche Einstellung vertritt der Beschwerdeführer aktuell? Handelt es sich hierbei um eine religiös begründete Ideologie, die im Widerspruch zum demokratischen Verfassungsstaat steht?
2. Werden anhand dieser weltanschaulichen Einstellung Straftaten begründet beziehungsweise als zulässig angesehen?
3. Wird Gewalt aus dieser weltanschaulichen Einstellung gerechtfertigt? Insbesondere ein bewaffneter Kampf gegen den demokratischen Verfassungsstaat und dessen Institutionen?
4. Kann eine bestimmte Verortung in der tschetschenischen Diaspora oder Community festgestellt werden, die eine Einordung in die oben genannten Punkte zulässt? Welche Stellung kommt dem Beschwerdeführer innerhalb dieser Diaspora zu?“
41. Mit Email vom 30. September 2022 übermittelte die belangte Behörde das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , in der Strafsache des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX . Demnach wurde der Berufung Folge gegeben, über den Beschwerdeführer und seine Ehegattin jeweils die weiterhin für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt und in Ansehung beider Angeklagter gemäß § 20 Abs. 3 StGB jeweils ein Betrag von 15.820,29 Euro für verfallen erklärt.
42. Am 7. Dezember 2022 langte das Sachverständigengutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses wurde mit Verfahrensanordnung den Verfahrensparteien zur Kenntnis und Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.
43. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2022 nahm die belangte Behörde zum Sachverständigengutachten Stellung.
Die hohe wissenschaftliche Güte der Befundaufnahme und Gutachtenserstellung wurde seitens der belangten Behörde eingangs außer Streit gestellt.
Zu den Ergebnissen führte die belangte Behörde aus, zusammengefasst komme der vom BVwG bestellte Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine wahhabitisch-salafistische theologische Grundüberzeugung vorliege. Aus pragmatischen Erwägungen, nehme der Beschwerdeführer jedoch eine pro-westliche Grundhaltung ein, da er hier politische Verbündete gegen die Politik Moskaus und die Herrschaft Kadyrows sehe. Ebenso lehne der Beschwerdeführer die von Dschihadisten und Takfiris begründete Haltung ab, man befinde sich in einem Kriegszustand mit nicht-islamischen Aufnahmeländern (Dar al-Kufr), weil auch diese Haltung der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung schaden würde.
Die Aussagen des Beschwerdeführers würden sich mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 31. August 2017 decken, wonach er nämlich (szenetypische) Rechtfertigungskonstruktionen wähle, wie er den Rechtsstaat und demokratische Grundwerte (Bidʿa) mit seinen religiösen Überzeugungen in Einklang bringe.
Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auch auf folgende Feststellungen in ihrem Bescheid:
„Nach Ihrem Dafürhalten kommt der Scharia auch metarechtliche Geltung zu und hängt die Einhaltung des gesatzten Rechts der österreichischen Rechtsordnung alleine von Ihrem derzeitigen Willen ab, von den Ihnen durch die Scharia eingeräumten Rechten in entsprechenden Kollisionsfällen aktuell keinen Gebrauch zu machen.“
Zum Thema der Legitimität von Diebstählen in Dar al-Kufr habe der Beschwerdeführer wie im nunmehrigen Gutachten am 31. August 2017 ebenfalls mit einer Vertragskonstruktion mit dem westlichen Aufnahmemitgliedstaat argumentiert (vgl. dazu nunmehr Gutachten S. 9).
Insgesamt könne seitens der belangten Behörde keinerlei Identifikation mit westlichen Grundwerten der anzustellenden Gefährdungsprognose zu Grunde gelegt werden. Vielmehr bedürfe es umfassender, komplexer und teils fragiler Rechtfertigungskonstruktionen, um die eigenen grundsätzlich gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten theologischen Überzeugungen mit der tatsächlichen Lebensumgebung in Einklang zu bringen.
Diese pragmatische Einordnung in die westliche Gesellschaft sei auch in der einschlägigen Fachliteratur bekannte und diskutierte Praxis: So würden in nicht-muslimischen Ländern mit muslimischen Minderheiten, viele (quietistische) Salafisten darauf beharren, dass durch den bloßen Aufenthalt des Muslims in diesen Ländern eine Art Vertrag zu Stande gekommen sei, der auch die Friedenspflicht beinhaltet sowie die Pflicht sich an bestehende Gesetze zu halten, sofern sie nicht grundsätzlich den islamischen Regeln widersprechen (Behnam T. Said in Said/Fouad (Hg.), Salafismus, 2. Aufl. (2014), 222 f).
Wie auch im Gutachten vom 30. November 2022 abschließend festgehalten worden sei (S. 31), könne die grundlegende religiöse Ausrichtung des Beschwerdeführers ab dem Moment, wo sie zusätzlich mit einer politisch-islamistischen Vorstellung von einem transnationalen Kalifatstaat und einer Opposition zu den jeweiligen Staaten zusammengehe, eine manifeste Gefahr darstellen.
Darüber hinaus sei nach Ansicht der belangten Behörde bei der Vornahme der Gefährdungsprognose die Intention des Gesetzgebers bei den einschlägigen Änderungen im Zuge der FRÄG 2015 und 2017 zu beachten, der gerade durch die Einführung des § 53 Abs. 3 Z 9 FPG Handlungsweisen definierte, in denen von einer schwerwiegenden und nachhaltigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. für die Sicherheit der Republik grundsätzlich ausgegangen werde kann.
Wie in der stRspr des VwGH wiederholt festgestellt wurde, treffe das BVwG im Rahmen seiner meritorischen Entscheidungspflicht die Verpflichtung zur umfassenden Prüfung hinsichtlich der in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltenen Endigungs- und Ausschlussgründe. Wie bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2017 festgehalten, sei begründet davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass der Russischen Föderation freiwillig und aus eigenen Stücken beantragt, sowie diesen auch persönlich in der Russischen Föderation abgeholt habe.
Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer dadurch freiwillig und mit Unterschutzstellungsabsicht wieder unter den Schutz seines ehemaligen Verfolgerstaates gestellt habe und dieser Schutz durch Ausstellung des Reiseausweises für russische Staatsbürger auch tatsächlich wieder gewährt worden sei (§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK). Auf die rechtskräftigen Aberkennungsverfahren zur Gattin und seinen Eltern werde in diesem Zusammenhang verwiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , sei der Beschwerdeführer zudem wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei daher straffällig iSd § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 (vgl. auch § 7 Abs. 3 AsylG 2005).
44. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Jänner 2023 wurde ausgeführt, dass sich aus dem Gutachten betreffend die Einschätzung seiner weltanschaulichen Gesinnung ergebe, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keine Gefahr für die Republik Österreich darstelle.
Der Gutachter könne die politisch prowestliche Haltung des Beschwerdeführers nachvollziehen. Wörtlich führe er aus: „Die positive Haltung gegenüber den westlichen Staaten, sowie deren Systemen, die geflüchteten tschetschenischen Oppositionellen einen sicheren Aufenthalt bieten, widersprechen auch nicht seiner religiösen und politischen Haltung.“
Weiters ergebe sich aus dem Gutachten eindeutig, dass der Beschwerdeführer die feindselige Haltung der Gruppe der Takfiristen und Dschihadisten gegenüber dem demokratischen System ausdrücklich ablehne.
Darüber hinaus bescheinige der Gutachter dem Beschwerdeführer während seiner Befragung ein sehr ehrliches Auftreten. Der Beschwerdeführer hätte seine Haltung gegenüber Kadyrow und Russland beschönigen können, er hat dies jedoch bewusst nicht getan, um ein authentisches Bild von sich abzugeben. Es zeige sich, dass der Beschwerdeführer die westlichen demokratischen Staaten als Verbündete betrachte, die seiner tschetschenischen Community Sicherheit und ein geregeltes Leben bieten.
Er wäre keinesfalls zu einem bewaffneten Kampf gegen den demokratischen Verfassungsstaat und seine Institutionen bereit. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer lehne nur die kriegerischen Handlungen russischer Truppen, sei es gegen Tschetschenien oder die Ukraine, ab.
Insgesamt werde durch das eingeholte Gutachten jedenfalls der Standpunkt des Beschwerdeführers bestätigt, dass dieser keinerlei Gefahr für den österreichischen Rechtsstaat und seine Institutionen darstelle.
45. Am 13. Februar 2023 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. In dieser Verhandlung wurde im Beisein des Sachverständigen das Gutachten erörtert. Ein informierter Vertreter des LVT- XXXX wurde geladen, dessen Teilnahme jedoch durch den Leiter des LVT- XXXX entschuldigt.
46. Mit E-Mai vom 19. Mai 2023 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX betreffend Verdacht des Betruges zu Lasten des Arbeitsmarktservice.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Asylverfahren:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie muslimischen Glaubens, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und reiste im Januar 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 17. Januar 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 2006, Zahl: 06 00.871-BAG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, D13 306574-1/2008/5E, stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Diesem Erkenntnis wurde folgender festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt:
„Ein Verwandter des Beschwerdeführers, XXXX , war bis zum seinem Tod im Jahr XXXX der Regierung unter Maschadow. Von 1999 bis 2002 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager in Inguschetien. Während dieser Zeit bekam er Angebote für pro-russische Milizen und private Sicherheitsfirmen zu arbeiten. Der Beschwerdeführer lehnte die Angebote ab, da er nicht in die militärischen Auseinandersetzungen hingezogen werden wollte und weder die regierungsfreundlichen noch die regierungsfeindlichen Kräften unterstützten wollte. Nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien wurde der Beschwerdeführer am XXXX in der Wohnung eines Freundes, gemeinsam mit anderen Personen, von maskierten russischen Soldaten festgenommen und mit einem Lastwagen in einen Wald gebracht. Die Soldaten forderten ihn auf mit ihnen zu kooperieren. Der Beschwerdeführer hatte keine andere Wahl als sich damit einverstanden zu erklären. Der Beschwerdeführer wurde auf den Kopf geschlagen und fiel in Ohnmacht. Als er aufwachte und sicher war, dass die russischen Soldaten den Ort verlassen hatten, konnte er gemeinsamen mit den anderen Entführten aus dem Wald entkommen. Mit Hilfe eines Autofahrers kehrte der Beschwerdeführer in sein Elternhaus nach XXXX zurück und ließ seine Kopfverletzung versorgen. Der Beschwerdeführer fuhr anschließend nach XXXX in Dagestan und pendelte im Laufe des Jahres mehrmals zwischen Dagestan und Tschetschenien. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers war nicht ständig zu Hause, sondern verbrachte die meiste Zeit bei Verwandten, unter anderem in XXXX . Ungefähr eineinhalb Monate nach seiner Festnahme bekam der Vater des Beschwerdeführers eine Ladung vom FSB, wurde nach seinem Sohn gefragt, und ihm wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer persönlich bei den Sicherheitsorganen vorsprechen muss. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und beschloss seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Dazu musste er aber erst das nötige Geld aufbringen. Im XXXX fand eine Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Tschetschenien statt. Russische Soldaten bedrohten die Ehefrau des Beschwerdeführers und erkundigten sich nach dessen Aufenthaltsort. Der Druck wurde schließlich zu groß, weshalb sich der Beschwerdeführer Geld auslieh, sein Haus als Sicherheit gab und im XXXX zusammen mit seiner Familie seine Heimat via Baku Richtung Ukraine verließ. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers gelangten bereits 2004 nach Österreich, er selbst musste als „Bürge“ für die Schleppungskosten länger in der Ukraine bleiben und konnte erst 2006 illegal nach Österreich einreisen.“
1.2. Zur Einleitung des verfahrensgegenständlichen Aberkennungsverfahrens:
Am 20. April 2017, 28. April 2017 und am 23. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) XXXX als Beschuldigter einvernommen.
Mit 24. Juli 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer (und dessen Gattin) das nunmehrige Aberkennungsverfahren eingeleitet.
1.3. Zur Funktion des Beschwerdeführers im islamischen Glaubensverein XXXX :
Der Beschwerdeführer war Gründungsmitglied des islamischen Glaubensverein XXXX , einer Moschee mit Sitz in XXXX . Der Beschwerdeführer war nach Auflösung dieses Vereins von XXXX Obmann des (Nachfolge-)Vereins „ XXXX “. Dieser Verein wurde mit XXXX rechtskräftig aufgelöst. Seitdem hat der Beschwerdeführer keine in einem Vereinsregister geführte Vereinsfunktion inne.
Personen aus dem Umfeld der XXXX Moschee sind nach Syrien ausgereist, um dort an Kampfhandlungen teilzunehmen. Einzelne Personen, die diese Einrichtungen betreten haben, hatten eindeutig eine politische, extremistische Überzeugung und waren auch bereit an Kampfhandlungen teilzunehmen, sich entsprechend ausbilden zu lassen und nahmen auch den Tod in Kauf.
Der Imam des islamischen Glaubensverein XXXX , XXXX , wurde strafrechtlich wegen §§ 278a und 278b Abs. 2 als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall StGB belangt und verurteilt. Der Imam des islamischen Glaubensverein XXXX , hat das Bundesgebiet verlassen. Aus Syrien zurückgekehrte Personen aus dem Umfeld dieser Einrichtung, wurden ebenso strafrechtlich belangt und verurteilt. Der Beschwerdeführer selbst wurde nicht wegen § 278b oder § 282a StGB angeklagt.
1.4. Weltanschauliche Verortung des Beschwerdeführers:
1.4.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als „pro-westlichen Wahhabiten“. Damit verortet er sich religiös betrachtet in der hanbalitischen Richtung des sunnitischen Islam, auf dessen Tradition sich Muhammad ibn Abdelwahab (1703-1792) berufen hatte.
Der Beschwerdeführer lehnt die feindselige Haltung der Gruppe der Takfiri und Dschihadisten gegenüber dem demokratischen System ab, da er diese westlichen Staaten und deren Systeme pragmatisch als politische Verbündete gegen die Politik Moskaus und die politische Herrschaft Kadyrows betrachtet.
Die Personen innerhalb seiner von ihm in XXXX mitgegründeten Vereine, welche diese ablehnende und feindselige Haltung gegenüber westlichen Staaten und deren demokratischen Systeme vertreten und sich entsprechend radikalisiert haben, haben sich nach ideologischer Ansicht des Beschwerdeführers auch gegen die pragmatische „pro westliche“ Grundsatzhaltung des Vereines XXXX (und Nachfolgerverein XXXX ) gestellt. „Pro westlich“, beziehungsweise „pro westlich wahhabitisch“ bedeutet in diesem Zusammenhang per se jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer die Demokratie gegenüber einem islamisch geprägten und verwalteten unabhängigen Tschetschenien vorzieht, dessen Regierung jedoch vom Volk gewählt werden sollte. Er sieht auch die Schari´a als Grundlage für ein unabhängiges Tschetschenien.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch die von Dschihadisten und Takfiris begründete Haltung ablehnt, man dürfe in „Dar al-Kufr“ (im Land des Unglaubens, wo die islamischen Gesetze nicht angewandt werden) einen Krieg führen oder befände sich im Kriegszustand, was strafbare Handlungen, wie terroristische Gewalt oder Eigentumsdelikte rechtfertigen würde. Aus seiner Sicht würde diese Haltung im Gegenteil der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung schaden. Festgestellt wird weiters, dass sich der Imam der XXXX explizit ebenfalls gegen diese ideologischen Vorstellungen ausgesprochen hat.
Der Beschwerdeführer betrachtet die westlichen demokratischen Staaten pragmatisch als Verbündete, die seiner „Community“ Sicherheit und ein geregeltes Leben bieten. Er sieht sie ebenso pragmatisch als Verbündete im Kampf gegen den „russischen und tschetschenischen Feind (Kadyrow)“, und zwar auf allen Ebenen. Insbesondere in seiner Unterstützung der Ukraine, welche von Russland angegriffen wurde und politisch, humanitär sowie kriegstechnisch von Staaten der EU und NATO-Staaten unterstützt wird, zeigt der Beschwerdeführer seine politische Verortung und pragmatische Verbundenheit mit den westlichen, demokratischen Verfassungsstaaten. Seine Bereitschaft kriegerische Handlungen, wie in der Ukraine gegen russische und tschetschenische Truppen aus der Russischen Föderation zu unterstützten, richtet sich nicht gegen die hiesigen westlichen demokratischen Staaten und deren Institutionen, sondern er sieht er diese als Verbündete für ein unabhängiges Tschetschenien.
1.4.2. Innerhalb der tschetschenischen Diaspora vertritt der Beschwerdeführer eine wahhabitische (bzw. salafitische) religiöse Haltung, die in Gegnerschaft zum traditionellen Sufismus der Kadyrow Regierung steht.
Er gehört dem religiösen, politisch-islamischen Flügel der tschetschenischen Opposition an, die auch die Haltung des als „säkularer“ geltenden Sakajew und seiner Itschkeria Bewegung mit Sitz in London, ablehnen. Sie teilen aber die Ablehnung gegen Russland und Kadyrow und eine pragmatisch pro-westliche Haltung.
Der Beschwerdeführer lehnt die „Takfiris“ und internationalen „Dschihadisten“ wie den IS ab, die der tschetschenischen Sache im Wege stehen und Leute wie den Beschwerdeführer als Abtrünnige vom Islam betrachten.
Aus pragmatischen Gründen ist der Beschwerdeführer „pro westlich“, sieht den Westen als Schutz- und Rückzugsort, als Verbündete im politischen und militärisch legitimen Kampf gegen Moskau und Kadyrow.
Die radikale und provokante Haltung des Kadyrow-Gegners XXXX lehnt der Beschwerdeführer als der tschetschenischen und religiösen Tradition widersprechend ab. Er teilt aber die politisch ablehnende Haltung gegenüber Kadyrow und der Politik Moskaus.
1.4.3. Zusammenfassend tritt der Beschwerdeführer für eine unabhängige Republik Itschkeria ein. Seinen Vorstellungen nach soll ein unabhängiges Tschetschenien vom Islam geprägt sein, wo die islamische Gesetzgebung seine Anwendung findet. Dies steht aber nicht in Widerspruch zu seinen derzeitigen Lebensumständen, in einem demokratischen System aufhältig zu sein, dieses zu akzeptieren und respektieren, was ihn von Takfiris oder Dschihadisten unterscheidet, die in diesem Fall Al Bara (Ablehnung) verlangen würden.
Der Beschwerdeführer sieht die Republik Österreich und deren Werte nicht als weltanschaulichen Gegner, sondern im Verbund mit den sonstigen westlichen Staaten als Unterstützer für sein politisches Ziel eines unabhängigen Tschetscheniens.
1.5. Zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 und § 148 1. Fall StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. In Ansehung beider Angeklagter wurde weiters gemäß § 20 Abs. 3 StGB jeweils ein Betrag von 15.820,29 Euro für verfallen erklärt.
Demnach haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der Zeit von XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) Vertreter des Sozialamts XXXX durch Täuschungen über Tatsachen, nämlich der Vorgabe, aufgrund anhaltender politischer Verfolgung in der zur Russischen Föderation zählenden autonomen Republik Tschetschenien nach Österreich geflüchtet zu sein, dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylstatus zu erfüllen und die damit verbundenen Unterstützungen des Bundes, des Landes XXXX und der Stadt XXXX durch Auszahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS), Förderungen und geldwerter Sachleistungen zu Recht zu beanspruchen, wobei sie zugleich verschwiegen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX und dessen Ehegattin seit XXXX echte russische Reisepässe besaßen, mit denen sie jederzeit in die Russische Föderation reisen konnten und die Ehegattin des Beschwerdeführers dies zumindest einmal tat, ohne dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asylwesen sowie dem Sozialamt XXXX zu melden, zu einer Handlung, nämlich der fortlaufenden monatlichen Auszahlung von Sozialleistungen (bedarfsorientierter Mindestsicherung) verleitet, und zwar von monatlich bis zu 1.867,44 Euro und in einer Gesamthöhe von 31.640,59 Euro, die den Bund, das Land XXXX und die Stadt XXXX am Vermögen schädigte.
Erschwerend wurde in Ansehung beider Angeklagter gewertet, dass sie die Taten durch längere Zeit fortgesetzt haben sowie die Mehrfachqualifikation (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB) und dass die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB mehr als sechsmal überschritten wurde. Erschwerend im Rahmen der Schuld war in Ansehung beider Angeklagter die Täuschung von Beamten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie des Sozialamts XXXX .
Mildernd wirkte sich aus, dass die Angeklagten bisher insofern einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben, als sie gerichtlich unbescholten sind (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB). Das in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 23. März 2021 – nach zuvor leugnender Verantwortung – abgelegte Geständnis wurde weder als reumütig angesehen, noch haben die Angeklagten durch ihre Aussagen dadurch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen.
Ferner wurde der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 StGB herangezogen, weil das Verfahren nicht aus einem von den Angeklagten zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs. 2 erster Satz StGB) erwies sich auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs. 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten tat- und schuldangemessen. Die in der überlangen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung wurde jedoch anerkannt (Art 6 Abs. 1 erster Satz MRK) und durch eine ausdrückliche und messbare Strafreduktion von zwei Monaten ausgeglichen, sodass die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe mit jeweils zehn Monate festgestellt wurde.
1.6. Ausstellung eines Reisepasses auf den Namen des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX von den Behörden in XXXX ein Auslandsreisepass der Russischen Föderation ausgestellt. Festgestellt wird, dass in der Russischen Föderation seit 2006 grundsätzlich biometrische Reisepässe (Reisepässe mit RFID-Chip) ausgestellt werden. Bei dem auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Reisepass handelt sich aber um das Modell 1998 (ohne RFID-Chip – Impressum der Herstellung 2013). Von den russischen Behörden werden weiterhin Reisepassmodelle ohne biometrische Daten (geringere Kosten für den Inhaber) ausgegeben.
1.6.1. Festgestellt wird, dass die Motivation des Beschwerdeführers sich diesen Auslandesreisepass ausstellen zu lassen darin lag, visumsfrei in die Ukraine zu reisen und er dies unter Verwendung dieses Auslandsreisepasses auch mehrfach tat. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich im Jahre 2006 in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
1.6.2. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt willens war bzw. ist, eine Normalisierung der Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat Russische Föderation herzustellen.
1.7. Aberkennungsverfahren betreffend Familienangehörige des Beschwerdeführers:
1.7.1. Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Juni 2017 der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11. September 2012 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass diesen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde den Eltern des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Eltern des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und weiters gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist. Mit Spruchpunkt IV. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt.
In weiterer Folge wurden die Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017, W147 1317772-3/10E und W147 1317773-3/10E gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation sowie §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz – FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Festgestellt wurde demnach insbesondere, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers im XXXX im Gebiet der Russischen Föderation aufgehalten haben und beiden am XXXX ein Auslandsreisepass der Russischen Föderation ausgestellt und dies in ihren Inlandsreisepass vermerkt wurde. Am XXXX verließen die Eltern des Beschwerdeführers die Russische Föderation mit einem Flugzeug.
Am XXXX reisten die Eltern des Beschwerdeführers neuerlich mit einem PKW in die Russische Föderation ein und verblieben dort bis XXXX . Die Ausreise aus der Russischen Föderation erfolgte neuerlich per Flugzeug.
Bereits am XXXX erfolgte eine neuerliche Einreise des Ehepaares in die Russische Föderation, wiederum mit einem PKW, die Ausreise erfolgte wieder am XXXX .
Ein weiterer Aufenthalt des Ehepaares wurde vom XXXX und von XXXX in der Russischen Föderation festgestellt.
Eine asylrelevante Verfolgung der Eltern des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu ihren Söhnen allein konnte infolge der zahlreichen, über Monate dauernden Aufenthalte in der Russischen Föderation nicht erkannt werden.
1.7.2. Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde ebenso der Status der Asylberechtigten aberkannt. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und wurde ebenso mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 7. September 2022, gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 und § 148 1. Fall StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
1.7.3. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ausgestellt durch XXXX am XXXX .
1.7.4. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , ist in Österreich unbescholten und nach wie vor asylberechtigt. Zuletzt wurde ihm am XXXX durch die belangte Behörde ein Konventionsreisepass ausgestellt. Er hatte im Verein „ XXXX “ eine Funktion inne.
1.8. Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer war von 4. Dezember 2018 bis 30. Juni 2019 geringfügig beschäftigt und vom 1. Juli 2019 bis zum 3. September 2019 als Arbeiter bei einer Personaldienstleistungs GmbH angemeldet. Seit 9. August 2021 ist der Beschwerdeführer bei der Firma seiner Ehegattin geringfügig beschäftigt. In der Zeit von Mitte November 2021 bis Ende Februar 2022 und von April bis Anfang Juli 2022 bezog er Notstandshilfe. Infolge der Auswirkungen der Pandemie beträgt das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers durch Beschäftigung derzeit 400,- Euro.
1.9. Prognose im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation:
Der Beschwerdeführer vertritt eine wahhabitische religiöse Haltung, die in Gegnerschaft zum traditionellen Sufismus der Kadyrow Regierung steht.
Er gehört dem religiösen, politisch-islamischen Flügel der tschetschenischen Opposition an und lehnt Russland und die Kadyrow-Regierung ab.
Aus pragmatischen Gründen ist der Beschwerdeführer „pro westlich“, sieht den Westen als Schutz- und Rückzugsort sowie als Verbündete im politischen und militärisch legitimen Kampf gegen Moskau und Kadyrow.
Es kann somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt asylrelevante Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat drohen und er daher auch gegenwärtig unter wohlbegründeter Furcht leidet. Die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr staatlichen Verfolgungshandlungen aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt sein zu werden, ist objektiv begründet.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen kann im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität zu befürchten hätte und ins Visier der heimatlichen Behörden geraten würde. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung, weil dieser landesweit aufgefunden werden könnte.
1.10. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation werden auszugsweise folgende entscheidungsrelevanten die Person des Beschwerdeführers individuell betreffende Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung: 06.10.2022
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).
Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 25.7.2022
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 5.8.2022
BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.8.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022
Duma [Russland] (o.D.): Фракции [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions/, Zugriff 5.8.2022
Economist (9.2.2022): A new low for global democracy, https://www.economist.com/graphic-detail/2022/02/09/a-new-low-for-global-democracy, Zugriff 25.7.2022
EU-Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022
FH – Freedom House (o.D.): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 25.7.2022
HRW – Human Rights Watch (21.4.2022): Ukraine: Russian Forces’ Trail of Death in Bucha; Preserving Evidence Critical for War Crimes Prosecutions, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071639.html, Zugriff 8.8.2022
KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (21.9.2021): Dumawahlen in Russland, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Dumawahlen+in+Russland+2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18-792676ab4044?version=1.1t=1632755687458, Zugriff 5.8.2022
KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0t=1593680876015, Zugriff 5.8.2022
Kremlin.ru [Russland] (30.9.2022): Подписание договоров о принятии ДНР, ЛНР, Запорожской и Херсонской областей в состав России [Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news/69465, Zugriff 3.10.2022
Lenta (27.9.2022): Объявлены окончательные результаты референдума в ДНР [Verkündet wurden die Endresultate des Referendums in der DVR], https://lenta.ru/news/2022/09/27/dnrr/, Zugriff 3.10.2022
NDR/Tagesschau.de – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (28.9.2022): Nach Ende der Scheinreferenden: Separatisten-Chefs bitten um Annexion, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/scheinreferenden-annexion-101.html, Zugriff 3.10.2022
OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (5.7.2022): High Commissioner for Human Rights: High Numbers of Civilian Casualties in Ukraine Raise Concerns that Attacks by Russia are not Complying with International Humanitarian Law, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/07/high-commissioner-human-rights-high-numbers-civilian-casualties-ukraine, Zugriff 21.7.2022
OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (25.6.2021): RUSSIAN FEDERATION: STATE DUMA ELECTIONS 19 September 2021 - ODIHR NEEDS ASSESSMENT MISSION REPORT 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 5.8.2022
OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.6.2018): Russian Federation: Presidential Election 18 March 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/4/383577_0.pdf, Zugriff 5.8.2022
Rat – Rat der Europäischen Union (28.9.2022): Pressemitteilung: Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 3.10.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022a): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 686 'О признании Херсонской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 686, 'Über die Anerkennung der Region Cherson’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300002?type=pdf, Zugriff 3.10.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022b): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 685 'О признании Запорожской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 685, 'Über die Anerkennung der Region Saporischschja’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300001?type=pdf, Zugriff 3.10.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022
Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022
Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021a): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022
Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021b): Chronik: 13. – 26. September 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022
Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 3.10.2022
SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html, Zugriff 8.8.2022
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (14.10.2021): SWP-Aktuell (Nr. 67): Russlands Dumawahl 2021, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.8.2022
Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https://tass.ru/politika/15947447, Zugriff 4.10.2022
Tass [Russland] (20.9.2021): United Russia candidates win most regional governors’ elections, https://tass.com/politics/1340323, Zugriff 5.8.2022
UG – Universität Göteborg / V-Dem-Institut (Varieties of Democracy) (3.2022): Democracy Report 2022: Autocratization Changing Nature?, https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf, Zugriff 25.7.2022
UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 3.10.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html, Zugriff 8.8.2022
ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (3.11.2021): Spotlight 39/2021: Russland auf dem Weg zum Zentralstaat?, https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.8.2022
Tschetschenien
Letzte Änderung: 29.08.2022
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021).
Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).
Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).
Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022
Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022
ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022
EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 10.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022
FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Tschetschenische Republik], http://council.gov.ru/structure/regions/CE/, Zugriff 10.8.2022
HRW – Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (15.3.2022): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrov Ramzan Achmatovič], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366, Zugriff 10.8.2022
KR – Kavkaz.Realii (9.5.2022): Премьер-министр Чечни уже месяц исполняет обязанности Кадырова [Premierminister Tschetscheniens vertritt seit bereits einem Monat Kadyrov], https://www.kavkazr.com/a/premjer-ministr-chechni-uzhe-mesyats-ispolnyaet-obyazannosti-kadyrova/31840824.html, Zugriff 10.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.8.2022): Specially Designated Nationals List: Sanctions List Search - KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 10.8.2022
ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.8.2022
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.8.2022
Ria.ru – RIA Novosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022
Ria.ru – RIA Novosti (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 9.8.2022
Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021c): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022
SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.8.2022
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 01.09.2022
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022).
Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.).
Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 11.8.2022
ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (18.8.2022): Regional Overview: Europe, Caucasus, and Central Asia 6-12 August 2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 18.8.2022
ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): Events Overview: Russia 24.2.-12.8.2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 1.9.2022
EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (4.5.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 11.8.2022
GCTF – Global Counterterrorism Forum (o.D.): GCTF Members, https://www.thegctf.org/Who-we-are/Structure/Members, Zugriff 11.8.2022
Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.8.2022
IEP – Institute for Economics Peace (3.2022): Global Terrorism Index 2022: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2022/03/GTI-2022-web-09062022.pdf, Zugriff 11.8.2022
MT – Moscow Times (8.6.2022): Russia's Interior Ministry Creates New Department to Enforce Martial Law, https://www.themoscowtimes.com/2022/06/08/russias-interior-ministry-creates-new-department-to-enforce-martial-law-a77932, Zugriff 12.8.2022
Presse, Die (11.8.2022): Angriff auf der Krim: Ein schmerzhafter Schlag für Russland, https://www.diepresse.com/6176299/angriff-auf-der-krim-ein-schmerzhafter-schlag-fuer-russland, Zugriff 12.8.2022
Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022
USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 01.09.2022
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).
In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).
Quellen:
Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022
ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022
Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (4.8.2022): В июле 2022 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе зафиксировано не было [Im Juli 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379820/, Zugriff 29.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im 2. Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (18.5.2022): Дагестан: хроника террора (1996-2022 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2022)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im 1. Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2021 года убито 2 человека [Im 4. Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 19.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В III квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im 3. Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (10.7.2021): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 18.8.2022
NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Террористические и экстремистские организации и материалы [Terror- und extremistische Organisationen und Materialien], http://nac.gov.ru/terroristicheskie-i-ekstremistskie-organizacii-i-materialy.html, Zugriff 18.8.2022
NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 18.8.2022
NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.c): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 18.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / U.S. Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 11.8.2022
RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 18.8.2022
USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 18.8.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 21.04.2022
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).
Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).
2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).
Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).
Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021
AI - Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021
AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 23.3.2021
BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.5.2021
EASO - European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 23.3.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 23.3.2021
ORF.at (17.3.2022): EGMR setzt Verfahren gegen Russland aus, https://orf.at/stories/3253923/, Zugriff 20.4.2022
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
US DOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 23.3.2021
Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung: 02.03.2022
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).
Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).
Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).
Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021
CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 8.4.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 8.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 8.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 8.4.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 8.4.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 8.4.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]
Snob (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 21.2.2022
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 8.4.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 8.4.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 01.09.2022
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 12.4.2022). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS 16.12.2021). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.5.2021).
Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB 30.6.2021).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022).
Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
Euronews (20.3.2022): 'Psychopath Kadyrow': Was machen die Kämpfer aus Tschetschenien in der Ukraine?, https://de.euronews.com/2022/03/20/psychopath-kadyrow-was-machen-die-kampfer-aus-tschetschenien-in-der-ukraine, Zugriff 10.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022
FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 10.8.2022
Heise (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will 'nach Berlin durchmarschieren'?, https://www.heise.de/tp/features/Ukraine-Krieg-Wer-will-nach-Berlin-durchmarschieren-7167389.html, Zugriff 10.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 29.08.2022
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).
Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070266.html, Zugriff 28.7.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 26.7.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.3.2022): Уголовный кодекс Российской Федерации [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbodynd=102041891, Zugriff 20.7.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
Korruption
Letzte Änderung: 03.02.2023
Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016).
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).
Der Oppositionspolitiker Alexej Nawalny dokumentiert regelmäßig Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (BTI 2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung. 2020 nimmt Russland im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 129. Platz von 179 ein (GIZ 1.2021a).
Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung 'Kommersant' den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 6.2021). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016).
Dagestan ist eine der ärmsten Regionen Russlands, bis zu 70 % des Budgets stammen aus Subventionen aus Moskau. Auch in Dagestan ist die Gesellschaft in Clans aufgebaut. Nirgendwo sonst in Russland ist der Clan so stark wie in Dagestan, weshalb systemische Korruption in dieser Republik nicht überrascht (WI 25.2.2018). Das staatliche Justizwesen ist in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt (AA 2.2.2021). Zum ersten Mal in der Geschichte der Russischen Föderation wurden Anfang 2018 der Premierminister Dagestans, seine Stellvertreter und der ehemalige Bildungsminister wegen schwerer Korruptionsvorwürfe festgenommen und sofort nach Moskau ausgeflogen. Alle vier standen im Verdacht, Haushaltsmittel aus Sozialprogrammen in großem Umfang veruntreut zu haben (WI 25.2.2018). Wladimir Wassilews Ernennung [zum Republiksoberhaupt von 2018-2020] bekräftigt die Bedeutung von Dagestan für den russischen Staat und die Tatsache, dass Putin nicht länger bereit ist, die von den Subventionen abgezogenen Mittel zu ignorieren (PONARS Eurasia 11.2018). Der Nachfolger Wassilews ist Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (BPB 26.10.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 16.3.2021
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.10.2020): Chronik: 28. September – 10. Oktober 2020, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/317747/chronik-28-september-10-oktober-2020, Zugriff 16.3.2021
BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 16.3.2021
EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 16.3.2021
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 16.3.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.3.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
PONARS Eurasia (11.2018): The Kremlin’s New Man in Dagestan. Corruption Supplants Security as Moscow's Chief Concern, PONARS Eurasia Policy Memo No. 549, https://www.researchgate.net/publication/337674069_The_Kremlin%27s_New_Man_in_Dagestan_Corruption_Supplants_Security_as_Moscow%27s_Chief_Concern, Zugriff 16.3.2021
SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (15.7.2016): Focus Russland. Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/rus/RUS-korruption-d.pdf, Zugriff 16.3.2021
USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 16.3.2021
WI – Warsaw Institute (25.2.2019): Federal clean-up in Dagestan, https://warsawinstitute.org/federal-clean-dagestan/, Zugriff 16.3.2021
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 21.04.2022
Der russische Staat wünscht sich, dass NGOs vor allem im sozialen Bereich tätig sind. Das Engagement in Bezug auf andere, politische Aktivitäten, wird mit Misstrauen betrachtet (BTI 2020). Somit geraten NGOs zunehmend unter Druck. Auf Basis des sog. NGO-Gesetzes aus 2012 werden russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register 'ausländischer Agenten' eingetragen, was mit verstärkten Berichts- und Kennzeichnungspflichten und bürokratischer Kontrolle der Tätigkeit der NGO einhergeht (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). Die Bezeichnung als 'Agent' provoziert unter der russischen Bevölkerung eine negative Konnotation mit den Tätigkeiten dieser NGOs im Sinne von Spionagetätigkeiten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Organisationen, die sich nicht eintragen lassen, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden. 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichtbefolgung des NGO-Gesetzes aufgelöst (ÖB Moskau 6.2020). Mit 1. März 2021 trat eine Verschärfung des Strafgesetzes in Kraft, wonach eine 'mutwillige Umgehung' der Verpflichtungen einer 'NGO, welche die Funktion eines ausländischen Agenten erfüllt', mit Strafen von 300.000 Rubel (ca. 3.310 Euro) bis zu Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet werden kann (ÖB Moskau 6.2021). Die international bekannte NGO Memorial ist aktuell mit Geldstrafen in Höhe von 6,1 Mio Rubel (ca. 68.000 Euro) wegen fehlender Kennzeichnungen u.a. auf Social-Media-Kanälen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021). Ende Dezember 2021 hat das Oberste Gericht in Moskau entschieden, Memorial aufzulösen (Tagesschau.de 28.12.2021). Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Schließungspläne mit mehrfachen Verstößen gegen das umstrittene Gesetz zu 'ausländischen Agenten' (Standard Online 25.11.2021). Das Oberste Gericht folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die NGO Memorial habe in ihren Publikationen auf den Hinweis verzichtet, dass sie als 'ausländischer Agent' eingestuft wird (Arte.tv 29.12.2021). Memorial wurde in der Vergangenheit aus denselben Gründen bereits mehrfach zu teils hohen Geldstrafen verurteilt (Standard Online 25.11.2021). Mit Ende 2020 waren beim Justizministerium 75 NGOs als ausländische Agenten registriert (FH 3.3.2021). Ende 2019 wurde zudem die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, auch natürliche Personen als 'ausländische Agenten' zu listen, sofern diese Medieninhalte von solchen verbreiten oder erarbeiten und dafür Geld erhalten (AA 2.2.2021; vgl. Standard Online 3.12.2019).
Um eine Alternative zu ausländischer Finanzierung russischer NGOs zu schaffen, werden seit 2017 sogenannte präsidentielle Subventionen vergeben, größtenteils an NGOs mit patriotischer bzw. sozialer Ausrichtung; in einigen Fällen erhielten auch als 'ausländische Agenten' deklarierte Einrichtungen staatliche Zuwendungen. Die Kehrseite der staatlichen Unterstützung ist, dass die Empfänger sich im Gegenzug einer intensiven behördlichen Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit unterwerfen müssen (ÖB Moskau 6.2021). In einem Bereich hat der Staat Interesse an Zusammenarbeit und Beratung gezeigt, insbesondere in ländlichen Regionen: Wenn Aktivitäten auf Sozialpolitik ausgerichtet sind, nicht auf politisches Engagement (BTI 2020).
Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, um die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BTI 2020, FH 3.3.2021). Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten. Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn ein Kunde als unerwünschte NGO eingestuft wurde (ÖB Moskau 6.2021). Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung auch Freiheitsstrafen von mehreren Jahren vor (ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 gelten 29 ausländische NGOs als unerwünschte Organisationen, da sie die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Bezeichnung gibt den Behörden die Möglichkeit, eine Bandbreite an Sanktionen gegen diese Gruppierungen zu verhängen (FH 3.3.2021). Russland verschärft im Zuge des Ukrainekriegs die Repression und schloss Anfang April 2022 15 ausländische NGOs. Betroffen sind neben Amnesty International und Human Rights Watch unter anderem alle politischen Stiftungen aus Deutschland. Zu den Gründen der Verbote wurde auf unbestimmte „Gesetzesverstöße“ verwiesen (FAZ 10.4.2022).
Die Gesetzeslage zu NGOs hat sich in den vergangenen Jahren signifikant verändert, mit dem Ergebnis, dass derzeit unpolitische bzw. Pro-Regierungs-NGOs, die etwa im sozialen Bereich tätig sind, eher unterstützt werden und im Gegensatz dazu kritische NGOs, Medien und Einzelpersonen, vor allem jene, die sich öffentlich kritisch zu Themen wie Menschenrechte, Umweltschutz und dergleichen äußern, mit Einschränkungen und Repression konfrontiert sind (ÖB Moskau 6.2021). In Dagestan können NGOs tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO 'Komitee zur Verhinderung von Folter' arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 2.2.2021). Gemeinnützige Stiftungen sind in Dagestan der am weitesten entwickelte Teil der Zivilgesellschaft. Dies sind die stärksten, stabilsten und zahlreichsten NGOs in der Republik und umfassen Stiftungen wie 'Hope and Pure Heart'. Diese Organisationen sind äußerst professionell, verfügen über gut entwickelte IT-Plattformen und verwenden eine gemeinsam nutzbare Datenbank aller Bedürftigen in Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien. Die Zielgruppen ihrer Aktivitäten sind alleinerziehende Mütter, Waisen und Senioren, die alleine leben. Da sie sich nicht mit politischen und bürgerrechtlichen Themen befassen, passt ihre Tätigkeit in den aktuellen politischen Kontext und die konservative Wertebasis und wird von den Behörden nicht kontrolliert. Dagestan hat die am weitesten entwickelte, vielfältigste und unabhängigste Zivilgesellschaft der drei nordkaukasischen Republiken (Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan). Dagestan unterliegt nicht der erhöhten staatlichen Kontrolle und dem Druck Tschetscheniens oder dem Konservativismus und der traditionellen Lebensweise Inguschetiens. Stattdessen gibt es viele verschiedene Gruppen, die sich aktiv für ihre zivilgesellschaftlichen Positionen einsetzen. Dagestan ist auch die erste Region, die die Umwelt aktiv auf die öffentliche Tagesordnung setzt. Aufgrund regelmäßiger Machtwechsel auf Republiks- und lokaler Ebene hat sich in Dagestan kein ausschließliches Zentrum gebildet, das Unterdrückung und Kontrolle über NGOs und Basisinitiativen ausüben würde (CSIS 1.2020).
Unbestrafte und nicht untersuchte, grobe Menschenrechtsverletzungen und Druck auf Menschenrechtsorganisationen haben die Möglichkeiten für die Zivilgesellschaft in Tschetschenien stark eingeschränkt. Trotzdem konnten viele lokale NGOs dem Druck standhalten und sich an die neuen Regeln anpassen. Die Popularität von gemeinnützigen Aktivitäten und sozialen Projekten zur Unterstützung von einkommensschwachen und schutzbedürftigen Gruppen wächst, ebenso die Anzahl sozialer Initiativen für Kinder und Jugendliche. Auch das Thema Menschen mit Beeinträchtigungen wird de-stigmatisiert. Ein weiterer wichtiger positiver Trend ist, dass immer mehr junge Menschen an Freiwilligenarbeit interessiert sind. Die Reduzierung der Auslandsfinanzierung (nach Angaben des Justizministeriums erhalten derzeit nur 16 NGOs in Tschetschenien Geld aus dem Ausland) wird teilweise durch das Programm der Präsidentenzuschüsse kompensiert, von dem mehrere lokale NGOs profitieren. Insbesondere die Abteilungen für öffentliche Angelegenheiten und religiöse Organisationen arbeiten im Rahmen des Zuschussprogramms des Präsidenten eng zusammen (CSIS 1.2020).
Die NGO Memorial zählte Ende 2020 349 Menschen als politische (61) oder religiöse Gefangene (288). Darunter waren Teilnehmer der Moskauer Wahlproteste 2019, Menschenrechtsaktivisten und Anwälte ethnischer Minderheiten (FH 3.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation,https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.4.2021
AI - Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html, Zugriff 12.4.2021
Arte.tv (29.12.2021): Russische Justiz ordnet Auflösung der Menschenrechtsorganisation Memorial an, https://www.arte.tv/de/afp/neuigkeiten/russische-justiz-ordnet-aufloesung-der-menschenrechtsorganisation-memorial, Zugriff 29.12.2021
BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/de/berichte/country-dashboard-RUS.html, Zugriff 12.4.2021
CSIS - Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 12.4.2021
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.4.2022): Russland schließt weitere NGOs und Stiftungen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ukraine-krieg-russland-schliesst-weitere-ngos-und-stiftungen-17949529.html, Zugriff 20.4.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.4.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 12.4.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 12.4.2021
Standard Online (25.11.2021): Russlands wichtigste Menschenrechts-NGO steht vor der Schließung, https://www.derstandard.at/story/2000131442463/russische-ngo-steht-vor-der-schliessung, Zugriff 29.12.2021
Standard Online (3.12.2019): Putin billigt Gesetz zu Journalisten als 'ausländische Agenten', https://apps.derstandard.at/privacywall/story/2000111799282/putin-billigt-gesetz-zu-journalisten-als-auslaendische-agenten, Zugriff 12.4.2021
Tagesschau.de (28.12.2021): Empörung über Auflösung von Memorial, https://www.tagesschau.de/ausland/russland/memorial-russland-aufloesung-103.html, Zugriff 29.12.2021
Ombudsperson
Letzte Änderung: 28.05.2021
Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten [Ombudsperson]. Die Amtsinhaberin Tatjana Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. In ihrem Jahresbericht vom April 2020 gibt sie gleichwohl an, dass die meisten Beschwerden das Verhalten von Polizei und Justiz betreffen. Andere wichtige Beschwerdegründe waren die Nicht-Genehmigung von Versammlungen und – mit großem Abstand – die Behandlung von Häftlingen (AA 2.2.2021). Die Effektivität der regionalen Ombudspersonen variiert erheblich, und lokale Behörden unterminieren manchmal die Unabhängigkeit (US DOS 11.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 26.3.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 26.3.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 02.03.2022
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).
Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).
Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).
Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).
Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 12.3.2021
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021
AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 12.3.2021
FH – Freedom House (3.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 12.3.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021
Tschetschenien
Letzte Änderung: 02.03.2022
NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).
Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).
2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].
Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021
AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020
AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 16.2.2022
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757vernum=-2, Zugriff 12.3.2020
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021
HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020
Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25zoom=auto,-259,684, Zugriff 12.3.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021
Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein
Letzte Änderung: 02.03.2022
Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).
Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).
Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines 'nicht traditionellen Islam' stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial 10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021).
Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).
Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v.a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7 – 7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB Moskau 6.2021).
Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 15.3.2021
AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 15.3.2021
AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html, Zugriff 15.3.2021
AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 16.2.2022
BBC (27.2.2020): Chechen blogger Tumso Abdurakhmanov 'survives hammer attack', https://www.bbc.com/news/world-europe-51656571, Zugriff 15.3.2021
CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-to-target-enemies-abroad.html, Zugriff 15.3.2021
Caucasian Knot (28.5.2020): Ramzan Kadyrov offers forgiveness to Ichkeria supporters amid killings in Europe, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51025/ , Zugriff 15.3.2021
Caucasian Knot (25.1.2017): Кадыров разрешил чеченским силовикам стрелять без предупреждения [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html, Zugriff 15.3.2021
Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Abdurachmanov droht Abschiebung, https://www.deutschlandfunk.de/kadyrow-kritiker-in-polen-youtube-blogger-abdurachmanov.795.de.html?dram:article_id=442725, Zugriff 15.3.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 15.3.2021
FH – Freedom House (1.2018): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2017 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 15.3.2021
FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 15.3.2021
FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 15.3.2021
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 15.3.2021
HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 15.3.2021
HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 15.3.2021
HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 15.3.2021
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 15.3.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 15.3.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022
Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutet, Blogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer, Zugriff 15.3.2021
Kurier.at (23.7.2020): Mord in Gerasdorf: Verwandte des Opfers übernehmen Verantwortung, https://kurier.at/chronik/wien/mord-in-gerasdorf-verwandte-des-opfers-uebernehmen-verantwortung/400979801, Zugriff 15.3.2021
Meduza (31.10.2017): Guilty by blood, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood, Zugriff 15.3.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25zoom=auto,-259,684, Zugriff 15.3.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (27.2.2020): 'Blood Feud': Chechen Blogger Who Criticized Kadyrov Says He Was Attacked Following Official's Threats, https://www.rferl.org/a/chechen-blogger-who-criticized-kadyrov-says-he-was-attacked-following-chechen-official-s-threats/30458386.html , Zugriff 15.3.2021
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (18.5.2016): Fearing Reprisals, Chechnya Whistle-Blower Keeps Family's Location Secret, https://www.rferl.org/a/russia-chechnya-whistle-blower-keeps-location-family-secret/27743431.html, Zugriff 15.3.2021
Standard.at (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet, http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 15.3.2021
Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?, https://www.tagesschau.de/investigativ/berlin-toetung-georgien-103.html, Zugriff 15.3.2021
The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader of Islamic State, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/russia/11352849/Chechen-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html, Zugriff 15.3.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 15.3.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 15.3.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 15.3.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 15.3.2021
Zeit.de (5.7.2020): Tschetschene nahe Wien erschossen, https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-07/oesterreich-tschetschenien-mord-dissident-terrorverdacht, Zugriff 15.3.2021
Meinungs- und Pressefreiheit, Internet
Letzte Änderung: 21.04.2022
Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar verfassungsrechtlich garantiert (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die Wahrnehmung ist in der Praxis jedoch durch ein ständig dichter werdendes Netz einschränkender und bestrafender Vorschriften begrenzt (AA 2.2.2021). Am 1. April 2020 wurde ein Gesetz aus dem Jahr 2019 geändert, das 'Falschinformationen' unter Strafe stellt. Die neuen Bestimmungen verbieten es, "wissentlich Falschinformationen über Ereignisse zu verbreiten, die eine Gefahr für das Leben und die Sicherheit der Bevölkerung darstellen, und/oder über Maßnahmen der Regierung zum Schutz der Bevölkerung". Einzelpersonen drohen bis zu fünf Jahre Haft, wenn die Verbreitung der Information zu einer Körperverletzung oder zum Tod eines Menschen führt, für Medien sind hohe Geldstrafen vorgesehen. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurden Hunderte Menschen in Verwaltungsverfahren zu Geldstrafen verurteilt, und gegen mindestens 37 Personen wurden Strafverfahren eingeleitet. Bei den Betroffenen handelte es sich zumeist um zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Blogger. Gegen mindestens fünf Medienunternehmen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Zeitung Nowaja Gazeta und ihr Chefredakteur wurden im August und im September 2020 wegen Berichten über COVID-19 zu Geldstrafen verurteilt und angewiesen, die entsprechenden Artikel im Internet zu löschen (AI 7.4.2021). Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist die 2012 verabschiedete Gesetzgebung zum Extremismus (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Sie sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund ihrer vagen Formulierung häufig überschießend angewendet. Diese Einschränkung der Grundrechte führt zu einem schwindenden Raum für eine unabhängige Zivilgesellschaft und ist durch ein hartes Durchgreifen gegen unabhängige politische Stimmen gekennzeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Auch die 'Bedrohung der nationalen Sicherheit' dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Selbst ein schlichtes 'liken' oder 'retweeten' eines Beitrags, den die Behörden als 'extremistisch' einstufen, kann zu Strafen führen (AA 2.2.2021), darunter z.B. Kommentare über die Illegalität der Annexion der Krim. Mehrere Personen, von denen viele politisch nicht aktiv waren, wurden unter dieser Anti-Extremismus-Gesetzgebung verurteilt (ÖB Moskau 6.2021). Das oben erwähnte Gesetz zur 'Verbreitung von Falschnachrichten' sanktioniert die Verbreitung von 'fake news', die eine Gefährdung für Leib und Leben der Bevölkerung darstellen. Es wurden zahlreiche Strafen verhängt und der Strafrahmen im März 2020 erhöht (höhere Geldstrafen; bis zu fünf Jahre Haft). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde diese Gesetzgebung noch ausgedehnt. Seit April 2020 ist auch die Verbreitung von 'fake news' zur Pandemie strafbar (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021, FH 14.10.2020). Nach einer Schätzung haben die Behörden innerhalb von drei Monaten mindestens 170 Verwaltungs- und 42 Strafverfahren wegen angeblicher Online-Verbreitung von Falschinformationen über Covid-19 eingeleitet (HRW 13.1.2021). Im Frühjahr 2020 setzte die Regierung auch Überwachungssysteme ein, angeblich um das COVID-19-Quarantäneregime durchzusetzen (FH 14.10.2020). 2021 traten neue Gesetzesänderungen in Kraft, die die freie Meinungsäußerung weiter einschränken. Eine Änderung könnte es den Behörden ermöglichen, ein Verfahren wegen Beleidigung ohne einen Kläger und ein Opfer einzuleiten. Durch andere Änderungen wurde die Definition des Straftatbestands der Verleumdung erweitert und eine Freiheitsstrafe als mögliche Strafe eingeführt (HRW 13.1.2022). Die staatliche Kontrolle von Internet und sozialen Medien wird zunehmend verschärft (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022, FH 14.10.2020).
Die russische Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor hat Ende Februar 2022 verboten, in der Berichterstattung über den Krieg gegen die Ukraine Begriffe wie „Angriff“, „Invasion“ und „Krieg“ zu nutzen (ZO 26.2.2022). Die staatlichen Zensoren bestehen auf dem Euphemismus einer "militärischen Spezialoperation" (BR 8.3.2022). Werden die verbotenen Worte dennoch benutzt, drohen den Medien die Liquidierung durch ein Gerichtsurteil oder hohe Geldstrafen (Tagesspiegel 3.3.2022). Bei der Verbreitung von "fake news" über die russischen Streitkräfte und allen, die öffentlich die Armee "verunglimpfen" drohen bis zu 15 Jahre Haft (BR 8.3.2022). Tausende Demonstranten, die sich gegen den Krieg in der Ukraine positionierten, wurden verhaftet, zum Teil nur deshalb, weil sie leere Schilder oder Schilder mit der wortwörtlichen Aufschrift "Zwei Wörter" gehalten haben (T-Online 15.3.2022).
Ein Großteil der staatlichen Fernseh- und Printmedien steht unter staatlicher oder staatsnaher Kontrolle. Die wenigen unabhängigen bzw. kritischen Medien (z.B. TV-Sender Doschd, Radiosender Echo Moskwy, Zeitung Nowaja Gazeta) werden mit administrativen und finanziellen Mitteln unter Druck gesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Mittlerweile wurden Doschd und Echo Moskwy gesperrt (ZO 1.3.2022), die Nowaja Gazeta hat beschlossen bis Kriegsende weder online, noch auf Papier Texte zu veröffentlichen (BR 28.3.2022). Kritische Journalisten sind in Russland mit Drohungen, physischer Gewalt und Verhaftungen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Insbesondere kommt es auch im Nordkaukasus mitunter zu physischen Attacken und Verfolgung von Journalisten. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt (ÖB Moskau 6.2021). Angriffe, Verhaftungen, Razzien in Büros und Drohungen gegen Journalisten sind weit verbreitet, und die Behörden richteten sich 2020 aktiv gegen Journalisten außerhalb Moskaus (FH 3.3.2021). Immer wieder gibt es Berichte über Angriffe auf Journalisten oder Todesfälle unter gewaltsamen Umständen. Journalisten werden manchmal auch infolge ihrer beruflichen Tätigkeit verhaftet und z.B. wegen angeblicher Drogenvergehen oder terrorismusbezogener Anklagen strafrechtlich verfolgt. Gegen die auf Tschetschenien spezialisierte Journalistin Jelena Milaschina wurden vonseiten des tschetschenischen Oberhaupts Ramsan Kadyrow im April 2020 Morddrohungen ausgesprochen (ÖB Moskau 6.2021).
Im Herbst 2017 wurde eine gesetzliche Grundlage zur Listung gewisser ausländischer Medien als ausländische Agenten geschaffen. Eine im November 2019 beschlossene Gesetzesnovelle ermöglicht es, auch natürliche Personen, die Nachrichten von Medien, welche bereits als ausländische Agenten eingetragen sind, verbreiten (z.B. Journalisten, Blogger, etc.), als ausländische Agenten zu qualifizieren. Ausländischen Personen bzw. Unternehmen ist es nach Änderungen im Gesetz über die Massenmedien seit 2014 verboten, mehr als 20% der Anteile an russischen Medien zu halten. Zahlreiche Internetseiten wurden aufgrund des Verdachts extremistischer Inhalte ohne vorhergehenden Gerichtsbeschluss von der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadzor gesperrt (ÖB Moskau 6.2021). Im November 2020 wurde dem Parlament ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt, der den Behörden die Befugnis geben soll, Webseiten zu blockieren, die russische staatliche Medieninhalte zensiert haben. Zu den genannten Webseiten zählen Twitter, Facebook und YouTube (HRW 13.1.2021). Dieses Gesetz trat 2021 in Kraft (HRW 13.1.2022). Facebook und Instagram sind mittlerweile in Russland gesperrt. Russische Behörden haben die Facebook-Mutter Meta als „extremistische Organisation“ bezeichnet, nachdem diese in neuen Richtlinien Drohungen gegen Präsident Putin und Russland unter bestimmten Umständen zugelassen hat (Standard.at 15.3.2022). Auch verschlüsselte E-Mail-Dienste wurden blockiert (FH 14.10.2020). 2021 trat ein weiteres Gesetz in Kraft, das Strafen für Hersteller vorsieht, die auf den in Russland verkauften Geräten keine bestimmte russische Software vorinstallieren. Auch verpflichten neue Bestimmungen beliebte ausländische Webseiten und Apps, Vertretungen in Russland zu eröffnen. Zu den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften gehören Geldstrafen, Werbeverbote und Sperrungen. Die Behörden verhängen weiterhin hohe Geldstrafen gegen Social-Media-Plattformen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften. Auch verlangten die russischen Behörden 2021, dass YouTube Kanäle sperrt, die mit Nawalny-Gruppen verbunden sind, die als 'extremistisch' eingestuft wurden. Im August 2021 forderten sie Apple und Google auf, Nawalnys App aus ihren Stores zu entfernen. Die Unternehmen kamen der Aufforderung schließlich nach, aber Google stellte die App im Oktober wieder ein (HRW 13.1.2022).
Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung) abgeschwächt wurde. Nur wenn jemand innerhalb eines Jahres mehrmals 'extremistischen Inhalt' veröffentlicht oder verbreitet hat, kann ein Strafverfahren eröffnet werden. Passiert das zum ersten Mal, drohen statt mehrjähriger Gefängnisstrafen lediglich Bußgelder oder Arrest. Im Mai 2020 wurde eine neue Strategie zur Extremismusbekämpfung bis 2025 unterzeichnet. Darin wird Extremismus als eine der Hauptgefahren für die verfassungsmäßige Ordnung des Staates bezeichnet. Als Gefährdung der Stabilität der russischen Gesellschaft wird auch die Tätigkeit einzelner ausländischer NGOs im Zusammenhang mit der Verbreitung extremistischer Ideologien bezeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Die Gesetze zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wurden dazu genutzt, unabhängige NGOs zu verleumden, ihnen die Finanzmittel zu entziehen und ihre Mitglieder streng zu bestrafen. Nach weiteren drakonischen Gesetzesänderungen, die im Dezember 2020 in Kraft traten, können jetzt auch Mitarbeiter von NGOs, nicht registrierte Gruppen und Einzelpersonen als 'ausländische Agenten' eingestuft werden (AI 7.4.2021).
In den Internetmedien, die weiterhin beträchtliche Wachstumsraten aufweisen, hat sich eine erhebliche Dynamik entfaltet. 78% der erwachsenen russischen Bevölkerung nutzt das Internet. Die IT-Versorgung des Landes ist eine der Prioritäten der Regierung. Dennoch bleibt es vorerst ein großstädtisches Phänomen. Der Einfluss der Internetmedien und der Blogger-Szene (wie z.B. Projekt Snob, Alexej Nawalny), als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen, wächst (GIZ 1.2021a). Die Medienbehörde Roskomnadsor stellte ihre Bemühungen zur Schließung des verschlüsselten Nachrichtendienstes Telegram ein und hob das zwei Jahre alte Verbot der Plattform im Juni 2020 auf. Die Aufhebung des Verbotes hängt mit der Zusammenarbeit des Unternehmens in Terrorismusfällen zusammen (FH 3.3.2021).
In einem weltweiten Ranking zur Pressefreiheit 2020 nimmt die Russische Föderation derzeit den 149. Platz von 180 Ländern und Territorien ein (RoG 2020). Reporter ohne Grenzen veröffentlichte seine Liste der 20 schlimmsten 'digitalen Raubtiere' der Pressefreiheit im Jahr 2020 - 'Unternehmen und Regierungsbehörden, die digitale Technologie einsetzen, um Journalisten auszuspionieren und zu belästigen und damit unsere Fähigkeit zu gefährden, Nachrichten und Informationen zu erhalten'. Russland findet sich auf dieser Liste (RoG 12.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.3.2021
AI - Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 14.2.2022
BR - Bayrischer Rundfunk (28.3.2022): Russland: "Nowaja Gaseta" erscheint bis Kriegsende nicht mehr, https://www.br.de/nachrichten/kultur/oppositionsblatt-nowaja-gaseta-stellt-erscheinen-vorlaeufig-ein,T1NPxjv, Zugriff 20.4.2022
BR - Bayrischer Rundfunk (8.3.2022): Wie russische Medien (nicht) über den Krieg berichten, https://www.br.de/kultur/wie-berichten-medien-in-russland-ueber-den-ukraine-krieg-100.html, Zugriff 20.4.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 24.3.2021
FH - Freedom House (14.10.2020): Bericht zur Freiheit digitaler Medien und des Internet (Berichtszeitraum Juni 2019 - Mai 2020) - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2039111.html, Zugriff 24.3.2021
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 24.3.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 24.3.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
RoG - Reporter ohne Grenzen (12.3.2020): RSF unveils 20/2020 list of press freedom’s digital predators, https://rsf.org/en/news/rsf-unveils-202020-list-press-freedoms-digital-predators, Zugriff 24.3.2021
RoG - Reporter ohne Grenzen (2020): 2020 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/ranking_table, Zugriff 24.3.2021
Standard.at (15.3.2022): Instagram offline: Russische Influencer weinen vor der Kamera, https://www.derstandard.at/story/2000134119695/instagram-offline-russische-influencer-weinen-vor-der-kamera, Zugriff 20.4.2022
Tagesspiegel (3.3.2022): Das verbotene Wort, https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/zensur-in-russland-das-verbotene-wort/28128200.html, Zugriff 20.4.2022
T-Online (15.3.2022): Mit dieser Polizei-Reaktion hat die Putin-Unterstützerin nicht gerechnet, https://www.t-online.de/tv/nachrichten/panorama/id_91833654/mit-dieser-polizei-reaktion-hat-die-putin-unterstuetzerin-nicht-gerechnet.html, Zugriff 20.4.2022
ZO - Zeit Online (1.3.2022):Russlands Behörden sperren zwei unabhängige Medien, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/russland-medien-doschd-echo-moskwy, Zugriff 20.4.2022
ZO - Zeit Online (26.2.2022): Russlands Medienaufsicht verbietet Begriffe wie "Invasion", https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-02/russland-medienaufsicht-verbot-begriffe-ukraine, Zugriff 20.4.2022
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 21.04.2022
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch lokale Behörden in der Praxis jedoch häufig eingeschränkt (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021). Die Organisation ungenehmigter Protestveranstaltungen zieht regelmäßig die Verhaftung der Organisatoren und die Verhängung von Geld- oder mehrwöchigen administrativen Arreststrafen nach sich (AA 2.2.2021). Das Gesetz sieht harte Strafen für nicht genehmigte Proteste und andere Verstöße gegen das öffentliche Versammlungsrecht vor - bis zu 300.000 Rubel (ca. 4.000 Euro) für Einzelpersonen, 600.000 Rubel (8.000 Euro) für Veranstalter und eine Million Rubel (13.600 Euro) für Gruppen oder Unternehmen. Demonstranten mit mehreren Verstößen innerhalb von sechs Monaten können mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel (13.600 Euro) belegt oder für bis zu fünf Jahre inhaftiert werden (USDOS 11.3.2020). Ausnahmen wie die Demonstrationen gegen die Festnahme und Amtsenthebung eines Provinzgouverneurs in Chabarowsk, gegen die im Sommer 2020 lange nicht eingeschritten wurde, bestätigen diese Regel. Wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften zur Organisation oder Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märschen oder auch Mahnwachen können strafrechtlich geahndet werden (bis zu drei Jahre Lagerhaft). Zudem kam es 2019/2020 zu Verurteilungen von Demonstranten wegen angeblicher Gewalt gegen Polizeibeamte, von denen einige nach öffentlichen Protesten und der Veröffentlichung von Videos aufgehoben wurden (AA 2.2.2021). Im Dezember 2020 verabschiedete die Duma zwei neue Gesetze, die Mahnwachen für Einzelpersonen verbieten und die Protestorganisatoren dazu auffordern, umfangreiche Unterlagen auszufüllen (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021). Mit Verweis auf die Pandemie wurden die Auflagen für öffentliche Versammlungen und Mahnwachen von Einzelpersonen verschärft, in einigen Regionen wurden sie ganz verboten. Öffentliche Proteste umfassen in der Regel nur wenige Teilnehmer, finden aber ungeachtet aller Repressalien regelmäßig statt. Die Zahl der Einzelpersonen, die wegen einer Mahnwache festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden, steigt an (AI 7.4.2021).
Kundgebungen und Demonstrationen von oppositionellen Gruppen werden entweder nicht genehmigt oder müssen abseits zentraler Plätze stattfinden. Gleichzeitig zeigen die Behörden eine zunehmende Intoleranz gegenüber nicht genehmigten Demonstrationen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im Sommer 2019 kam es in Moskau zu einer Reihe von - zum Teil nicht genehmigten - Protestaktionen mit bis zu 60.000 Teilnehmern, nachdem zahlreiche oppositionelle Kandidaten nicht zur Wahl zum Moskauer Stadtparlament zugelassen worden waren. Mehr als tausend Personen wurden festgenommen, gegen einige wurde ein Strafverfahren eröffnet. Mehrere Angeklagte wurden zu Haftstrafen verurteilt, darunter Personen, welche die Menschenrechtsorganisation Memorial zu politischen Gefangenen erklärt hat. Kreml-freundliche Gruppierungen hingegen berichten nicht über Probleme, entsprechende Genehmigungen der Moskauer Stadtverwaltung für Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. ZO 2.8.2019).
In Bezug auf die Vereinigungsfreiheit ist zu sagen, dass öffentliche Organisationen ihre Statuten und die Namen ihrer Leiter beim Justizministerium registrieren müssen. Die Finanzen der registrierten Organisationen werden von den Steuerbehörden überprüft, und ausländische Gelder müssen registriert werden [bez. Organisationen siehe auch Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten] (US DOS 11.3.2020). Obwohl Gewerkschaftsrechte rechtlich geschützt sind, sind sie in der Praxis eingeschränkt. In führenden Branchen, einschließlich der Automobilherstellung, kam es zu Streiks und Protesten der Arbeiter, aber gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung und Repressalien sind weit verbreitet. Arbeitgeber ignorieren häufig Kollektivverhandlungsrechte. Der größte Gewerkschaftsverband arbeitet eng mit dem Kreml zusammen, obwohl in einigen Industriesektoren und Regionen unabhängige Gewerkschaften tätig sind (FH 3.3.2021).
Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fabrizierten Anklagen und anderen Formen administrativer Belästigung konfrontiert, die ihre Teilnahme am politischen Leben verhindern sollen. Alexej Nawalny wurde im August 2020 mit einem Nervengift vergiftet, als er Korruption und Kampagnen in Sibirien untersuchte. Später gab es Beweise dafür, dass der Anschlag vom Inlandsgeheimdienst FSB durchgeführt worden war. Nawalny musste nach Deutschland evakuiert werden, um zu verhindern, dass die Behörden in seine Behandlung eingreifen (FH 3.3.2021). Als Nawalny im Jänner 2021 in seine Heimat zurückkehrte, wurde er festgenommen (Standard.at 28.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022), weil er während seiner Abwesenheit gegen Bewährungsauflagen aus einer früheren Verurteilung wegen Untreue verstoßen haben soll. Ein Gericht wandelte die frühere Bewährungsstrafe in eine Haftstrafe um (Standard.at 28.2.2021). Die Verurteilung wurde international scharf kritisiert und wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als ungerechtfertigt angesehen (Standard.at 28.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Alexej Nawalny wurde zu mehr als zweieinhalb Jahren Haft in einem Straflager verurteilt (Standard.at 28.2.2021). Nach der Duma-Wahl im September 2021 hat das Ermittlungskomitee ein neues Strafverfahren gegen Alexej Nawalny und Vertraute wegen Schaffung und Führung einer extremistischen Organisation eingeleitet. Weiteren Personen aus dem Umkreis Nawalnys wird eine Beteiligung an dieser Organisation vorgeworfen. Nawalny drohen damit nun weitere sechs bis zehn Jahre Haft. Das neue Verfahren erfasst potenziell einen sehr weiten Personenkreis. So können alle ehemaligen Mitstreiter Nawalnys nun auch wegen Beteiligung an einer extremistischen Organisation haftbar gemacht werden. Prinzipiell können die Ermittlungsbehörden den Vorwurf dann auch auf Teilnehmer von Protestdemonstrationen ausweiten (Standard.at 30.9.2021). Das neue Verfahren gegen Nawalny löste landesweite Proteste aus, die von den Behörden unterdrückt wurden. Die Behörden verboten aufgrund Extremismusvorwürfen drei Gruppen, die angeblich mit Nawalny in Zusammenhang stehen sollen (HRW 13.1.2022). Am 22. März 2022 wurde Nawalny zu neun Jahren Haft verurteilt, aufgrund der Vorwürfe des umfangreichen Betruges und Missachtung des Gerichts. Die Haft soll Nawalny in einem Hochsicherheitsgefängnis verbüßen. Zudem wurde er zu einer Zahlung von umgerechnet knapp 10.500 Euro verurteilt. Auch dieses Urteil gilt international als politisch motiviert und wird als Scheinverfahren bezeichnet (ORF.at 22.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 26.3.2021
AI - Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 14.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 26.3.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2022
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
ORF.at (22.3.2022): Nawalny zu weiterer langer Haft verurteilt, https://orf.at/stories/3254994/, Zugriff 20.4.2022
Standard.at (30.9.2021): In Moskau wird der Ton rauer, https://www.derstandard.at/story/2000130039784/in-moskau-wird-der-ton-rauer, Zugriff 18.10.2021
Standard.at (28.2.2021): Regierungskritiker Nawalny in russisches Straflager überstellt, https://www.derstandard.at/story/2000124540577/regierungskritiker-nawalny-in-russisches-straflager-ueberstellt, Zugriff 26.3.2021
US DOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 26.3.2021
ZO - Zeit Online (2.8.2019): Moskau genehmigt zwei Großkundgebungen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/russland-moskau-proteste-kundgebungen-demonstrationen-polizei, Zugriff 26.3.2021
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 06.10.2022
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 21.5.2021). Regelmäßig stattet das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT; Europarat) der Russischen Föderation Besuche ab. Beim letzten Besuch (September/Oktober 2021) befasste sich das CPT vor allem mit der Lage von Personen im Polizeigewahrsam und in Strafanstalten, darunter Untersuchungshaftanstalten (SIZO), sowie mit der Lage von verurteilten männlichen und weiblichen Inhaftierten in Strafkolonien (ER 6.10.2021). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten (USDOS 12.4.2022).
Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Aktivisten berichten, dass nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde riskieren. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 12.4.2022).
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er-Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Haftanstalten sind von schwerer Korruption, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen sowie mangelnder medizinischer Versorgung (beispielsweise bei HIV und Tuberkulose) betroffen (ÖB 30.6.2021). Regelmäßig kommt es zu Fällen von Folter (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) und anderen Misshandlungen in Haftanstalten, welche selten geahndet werden (AI 29.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen häufig nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt oft in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 21.5.2021). Kritisiert werden die Bedingungen bei der Verbringung Inhaftierter in oft weit entfernte Strafkolonien. 2020 ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, gemäß welcher Inhaftierte in Russland ihre Haftstrafe in der Nähe ihres Wohnorts oder in der Nähe des Wohnorts ihrer Angehörigen verbüßen sollen (ÖB 30.6.2021).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.5.2022 gab es in Russland insgesamt 468.237 Inhaftierte (einschließlich Untersuchungshaftanstalten). 24,6 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,4 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern (AA 21.5.2021).
Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern speist, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut den Moskauer Vertretern des 'Komitees gegen Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine anderen Speisevorschriften, seien sie religiöser oder sonstiger Art, beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien in der Regel als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes 'sachfremdes' Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie neben den besseren materiellen Bedingungen auch auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 21.5.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070266.html, Zugriff 28.7.2022
ER – Europarat / European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) (6.10.2021): Council of Europe anti-torture Committee carries out a 15-day visit to the Russian Federation, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-carries-out-a-15-day-visit-to-the-russian-federation, Zugriff 3.8.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
WPB – World Prison Brief / Institute for Crime Justice Policy Research, School of Law, Birkbeck, University of London (o.D.): World Prison Brief data: Russian Federation - Overview, https://www.prisonstudies.org/country/russian-federation, Zugriff 29.7.2022
Todesstrafe
Letzte Änderung: 29.08.2022
Gemäß Art. 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (RI 4.7.2020). Das Strafgesetzbuch (§ 44) zählt folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufsverbot; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Erziehungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut § 59 des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RI 25.3.2022). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2022; vgl. CCDPW 27.3.2012). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vgl. AI 5.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, OSZE 7.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (ER 16.3.2022). Russland hat das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (ER 25.8.2022; vgl. AA 21.5.2021). Ab 16.9.2022 wird Russland keine Vertragspartei dieses Protokolls mehr sein (ER 25.8.2022). Weder unterzeichnet noch ratifiziert wurde von Russland das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OHCHR o.D.).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
AI – Amnesty International (5.2022): Global Report: Death Sentences and Executions 2021, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2022/05/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 26.7.2022
CCDPW – Cornell Center on the Death Penalty Worldwide (27.3.2012): Cornell Database Results: Russian Federation (Russia), https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=60#fn-20828-N10C57M605057, Zugriff 26.7.2022
ER – Europarat (25.8.2022): Chart of signatures and ratifications of Treaty 114: Protocol No. 6 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms concerning the Abolition of the Death Penalty (ETS No. 114), https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treatytreatynum=114, Zugriff 25.8.2022
ER – Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 26.7.2022
Lenta (2.6.2022): В Госдуме не увидели правовых препятствий для возвращения смертной казни [In der Staatsduma sah man keine rechtlichen Hindernisse für Rückkehr zur Todesstrafe], https://lenta.ru/news/2022/06/02/moratoriy/, Zugriff 26.7.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 26.7.2022
OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (7.10.2021): The Death Penalty in the OSCE Area - Background Paper 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/b/e/500413.pdf, Zugriff 26.7.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.3.2022): Уголовный кодекс Российской Федерации [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbodynd=102041891, Zugriff 20.7.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 02.03.2022
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 2.2.2021). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als 'traditionelle Religionen' de facto eine herausgehobene Stellung (AA 2.2.2021), die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die ROK arbeitet bei bestimmten Themen eng mit der Regierung zusammen (FH 3.3.2021). Rund 68% identifizieren sich als russisch-orthodoxe Christen, 7% als Muslime, und 25% gehören religiösen Minderheiten an, darunter Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben zwischen 14 und 20 Millionen Muslime (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c).
Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens' sowie die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus' vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen -, das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 1.2021c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 1.2021c; vgl. USCIRF 4.2020). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten 'traditionellen' Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, welche die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996, ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002 und neuere Gesetze über Gotteslästerung, wie beispielsweise 'Schüren von religiösem Hass' und 'Missionstätigkeit'. Diese vagen Gesetze geben den russischen Behörden weitreichende Befugnisse, religiöse Reden oder Aktivitäten zu definieren und zu verfolgen oder religiöse Literatur zu verbieten, die sie für schädlich halten. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2020).
Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer 'religiösen Renaissance' bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein 'kanonisches Territorium' verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 1.2021c).
Seit einer Änderung des Anti-Extremismus-Gesetzes im Jahr 2007 gerieten bestimmte religiöse Gruppen ins Visier der russischen Behörden, vor allem die Zeugen Jehovas und islamische Gruppierungen wie Hizb ut-Tahrir, aber auch Falun Gong, Scientology, und andere. Im Zuge einer Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Jahr 2016 wurden die Auflagen für Missionarstätigkeiten neu geregelt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Das Anti-Extremismus-Gesetz wird auch genutzt, um Muslime - insbesondere Anhänger der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamaat und Leser des türkischen Theologen Said Nursi - wegen friedlicher religiöser Aktivitäten zu verfolgen (USCIRF 4.2020). Auch andere nicht-traditionelle religiöse Gruppen kamen in letzten Jahren unter Druck, wie beispielsweise Adventisten, Baptisten, die Pfingstbewegung und die Heilsarmee (ÖB Moskau 6.2021).
Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, welche die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Verfolgung der Zeugen Jehovas unter dem Vorwurf des Extremismus nahm in den letzten Jahren zu, was sich an einer steigenden Zahl von Verurteilungen und längeren Haftstrafen zeigt (AI 7.4.2021). Die Polizei führt weiterhin Hausdurchsuchungen durch und eröffnet neue Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas. Zu den Verurteilten und Angeklagten gehören auch Personen auf der von Russland besetzten Krim (HRW 13.1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 5.3.2021
AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 4.2.2022
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 5.3.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2022
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 1.10.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2020 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf, Zugriff 5.3.2021
Tschetschenien
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weitverbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).
In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch (USCIRF 4.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Die Autorität der Kadyrow-Regierung beruht auf der Wirkungskraft einer spezifischen islamischen Ideologie, die als Gegenentwurf zu den Lehren des Wahhabismus bzw. Salafismus konzipiert ist und die Gesellschaft gegen den Einfluss erstarkender fundamentalistischer Kräfte stabilisieren soll (Russland Analysen 21.9.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubhaften Aussagen von lokalen NGOs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werden soll (AA 2.2.2021). Die strafrechtliche Verfolgung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Auch Verwandte, Freunde und Bekannte können ins Visier der Behörden geraten (ÖB Moskau 6.2021). Belästigungen von Muslimen bei Gottesdiensten kommen vor, ebenso wie Entführungen zur 'Kontrolle der religiösen Überzeugungen'. Dies dient der Einschüchterung der Bevölkerung (USCIRF 4.2020).
Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert (Welt.de 14.2.2017). Polygamie ist zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 2.2.2021). Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 9.3.2021
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]
Russland Analysen (21.9.2018): Der Islam als multifunktionaler Stabilitätsregulator des tschetschenischen Sozialgefüges – ein theoretisches Modell zur Wirkungsweise der Religion in Tschetschenien, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/359/der-islam-als-multifunktionaler-stabilitaetsregulator-des-tschetschenischen-sozialgefueges-ein-theoretisches-modell-zur/, Zugriff 9.3.2021
USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2019): 2018 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf, Zugriff 20.3.2020
USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf, Zugriff 9.3.2021
Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 20.3.2020
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 16.11.2021
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Udmurten (0,4%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch interethnische Ehen und Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 1.2021c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 2.2.2021).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). 'Racial profiling' ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist ebenfalls die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN (ÖB Moskau 6.2021). Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Gleichzeitig ist aber im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu bemerken, welcher im Zusammenhang mit sozialen Problemen (Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind. In der Statistik des Sova-Center zu rassistischen und Neo-Nazi-Übergriffen in Russland sind für das Jahr 2019 Angriffe auf 48 Personen erfasst, von denen 6 getötet wurden. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, der Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung), der von den Behörden zum Teil überschießend angewandt worden war (z.B. für Likes und Re-Posts auf sozialen Medien), abgeschwächt wurde. Seither ist die Zahl der Verurteilungen wegen 'Anstiftung von Hass' deutlich zurückgegangen. Die Zahlen von strafrechtlicher Verfolgung wegen 'Aufruf zu und Rechtfertigung von Terrorismus' und wegen 'Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation' sind gestiegen (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf, Zugriff 11.3.2020
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021
BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 29.08.2022
In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. In einigen Fällen schränken die Behörden diese Rechte ein. Verschuldeten Personen kann die Ausreise verweigert werden. Auch Millionen Regierungsbedienstete sind von Ausreisebeschränkungen betroffen, darunter Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft, des Innen- und des Verteidigungsministeriums (USDOS 12.4.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 21.5.2021).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021).
Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine setzte die EU Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie für andere russische Beamte und Geschäftsleute aus (Europäischer Rat 16.8.2022). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Mehrere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 23.8.2022
Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022
USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 8.8.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
Meldewesen
Letzte Änderung: 16.11.2021
Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).
Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021).
Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 6.4.2021
BAA Staatendokumentation [Österreich] (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 6.4.2021
Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).
Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021) [vgl. dazu Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].
Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).
Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting, Zugriff 6.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021
Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf, Zugriff 6.4.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021
New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 6.4.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 6.4.2021
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und des Asylgerichtshofes.
2.2. Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der mündlichen Beschwerdeverhandlungen und des eingeholten Sachverständigengutachtens.
2.2.1. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde im Zuge des Zuerkennungsverfahrens sowie des Aberkennungsverfahrens und aus den mündlichen Beschwerdeverhandlungen, wobei auch die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde.
2.2.2. Die Feststellungen zu den (Aberkennungs-)Verfahren von Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.2.3. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem Versicherungsdatenauszug, in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden schriftlichen Bestätigungen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit.
2.2.4. Die Feststellung zur rechtskräftigen freiwilligen Auflösung des XXXX und die Beendigung der Vereinsfunktion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Vereinsregisterauszug.
2.2.5. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Einsicht in das Strafregister und dem im Akt einliegenden Urteil des zuständigen Strafgerichts.
2.2.6.1. Die belangte Behörde stellte zur religiösen und politischen Gesinnung des Beschwerdeführers fest, er bezeichne sich selbst als Salafist und gebe an, nach der Scharia zu leben, da er als gläubiger Moslem herzu verpflichtet sei. Salafist zu sein, bedeute für den Beschwerdeführer die reine Richtung des Islams zu praktizieren.
Der Beschwerdeführer bediene sich sprachlich einer sehr starken Abgrenzung zwischen dem Salafismus und anderen islamischen Konfessionen bzw. Theologien und sehe die Lehre des Salafismus als einzig wahre Lesart des Korans und der Sunna an. Andersgläubige – bis hin zu Sunniten, die nicht nach den konservativen Auslegungen der salafistischen Lehre leben - bezeichne der Beschwerdeführer als „Kuffar“ und zeihe sie somit einer Ablehnung des Glaubens an Gott.
Nach seinem Dafürhalten komme der Scharia auch metarechtliche Geltung zu und hänge die Einhaltung des gesatzten Rechts der österreichischen Rechtsordnung alleine von seinem derzeitigen Willen ab, von den ihm durch die Scharia eingeräumten Rechten in entsprechenden Kollisionsfällen aktuell keinen Gebrauch zu machen.
Der Beschwerdeführer befürworte offen einen defensiven Jihad. So habe er ausdrücklich angeben, militärischer Kampf sei zu Verteidigung muslimischer Länder erlaubt. Diese Interpretation sei einerseits unter Salafisten weit verbreitet und jedenfalls nur bedingt vertrauenserweckend, zumal von jihadistischen Strömungen eigentlich immer ein Verteidigungsfall behauptet werde. Andererseits sehe der Beschwerdeführer auch einen revolutionären militärischen Jihad als legitim an.
Der Beschwerdeführer sei ein Gründungsmitglied des XXXX geschlossenen Islamischen Glaubensvereines „ XXXX und habe in diesem als Obmann fungiert. Bei diesem Verein handelte es sich um eine radikal-salafistische Moschee. Der ehemalige Imam dieser Moschee XXXX sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig unter anderem wegen § 278b Abs. 2 StGB und § 278a StGB zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden. In den Räumen der XXXX Moschee seien junge Tschetschenen der Moscheegemeinschaft mit salafistischen Ideologien radikalisiert worden, mit dem Ziel, dass sich diese in die Gebiete des sogenannten „Islamischen Staates“ nach Syrien bzw. den Nordirak begeben sollen, um sich dort dem bewaffneten Jihad anzuschließen. Auch weitere Personen aus dem inneren Kreis dieser Moschee seien mittlerweile wegen einschlägiger Verbrechen rechtskräftig verurteilt. Zahlreiche namentlich bekannte Tschetschenen aus dieser Moscheegemeinschaft hätten zudem bereits den Entschluss gefasst, nach Syrien zu gehen und hätten diesen Entschluss auch umgesetzt. Diese Personen seien dem Beschwerdeführer auch persönlich bekannt. Die Verurteilung XXXX stelle seiner Meinung nach jedoch einen Justizirrtum dar.
Nach der Schließung des Islamischen Glaubensvereines XXXX im Jahr XXXX sei als Nachfolgeverein das „ XXXX “ eröffnet worden. Auch bei diesem Verein handelte es sich um einen radikal-salafistischen Moscheeverein und sei der Beschwerdeführer wiederum als Obmann tätig. Auch sein Bruder XXXX sei in diesem Verein als Funktionär tätig.
Beim Beschwerdeführer handle es sich – wie auch beim Kern der übrigen Mitglieder des Moscheevereines „ XXXX “ bzw. dessen Vorfolgeverein - um einen radikalen Salafisten. Die theologische und ideologische Ausrichtung dieser Glaubensrichtung sei weder mit den rechtsstaatlichen Normen der Republik Österreich, noch den allgemein anerkannten Grundwerten vereinbar.
Seine salafistische Ideologie richte sich sowohl ablehnend gegen die demokratische Grundordnung und die verfassungsmäßigen Institutionen, als auch gegen den religiösen Pluralismus und okzidentale Grundwerte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Dies gehe soweit, dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, unmittelbar aufgrund der Scharia das Recht zu haben im Falle, dass ihn seine Frau betrügt, diese zu töten. Es sei alleine seiner Entscheidung anheimgestellt, von der Ausübung dieses Rechtes Abstand zu nehmen und sich aus der Perspektive der österreichischen Rechtsordnung rechtskonform zu verhalten. Entsprechend der salafistischen Lehre könne eine (vom Menschen geschaffene) demokratisch erzeugte Rechtsordnung per se keinen Anspruch auf unmittelbare Geltung erheben.
Auch wenn der Beschwerdeführer angebe, dass er in Gesprächen mit Jugendlichen in der Moschee und mit seinen Kindern erwähne, dass auf Grund eines Vertrages mit der Republik Österreich die ho. Gesetze einzuhalten seien und der Koran vieles erlaube oder verbiete, das die österreichische Rechtsordnung anders regele, betone der Beschwerdeführer jedoch - wie in salafistischer Propaganda üblich - den "überlegenen" Charakter der vermeintlich göttlichen Rechtsvorschriften und halte als Ziel an der allumfassenden Umsetzung der Scharia fest.
Die Verbreitung dieser staatsfeindlichen Grundhaltung habe der Beschwerdeführer auch insofern führend unterstützt, als er als Obmann in leitender Funktion der XXXX Moschee fungierte bzw. des Moscheevereines XXXX nach wie vor fungiere.
Die Verbreitung der salafistischen Lehre im Sinne missionarischer Aktivität (da’wa) stelle einen Grundpfeiler salafistischer Bewegungen dar. So gehe im Salafismus das Ausmaß an radikalisierungsfördernder Ideologie teilweise weit über das hinaus, was seitens sogenannter legalistischer islamistischer Organisationen (z.B.: Muslimbruderschaft) verbreitet werde (vgl. Farschid, Salafismus als politische Ideologie in Behnam et al, Salfismus² (2014) 167). Der Beschwerdeführer habe es als Obmann der genannten Vereine ermöglicht und gefördert, dass junge Moscheebesucher, insbesondere aus der tschetschenischen Diaspora, mit dieser salafistischen, staatsgefährdenden und auch jihadistischen Ideologie indoktriniert worden seien.
Die Radikalisierung in der XXXX Moschee habe durch Vorträge und persönliche Gespräche durch den Imam der Moschee stattgefunden. Die Beeinflussung dieser jungen Personen habe dazu geführt, dass diese vorerst begonnen hätten, regelmäßig die Moschee zu besuchen, teils dann sogar in der Moschee übernachteten. Im Falle weiblicher Moscheebesucher habe dies etwa nach außen hin erkennbar dazu geführt, dass diese sukzessive vollverschleiert aufgetreten seien. Eine junge Tschetschenin, die dafür vorgesehen gewesen sei, die (im polygamen Sinne) dritte Ehefrau des Imams zu werden, habe sich selbst als „moschee-süchtig“ bezeichnet. Junge Männer seien schließlich auch aufgefordert worden, dorthin zu gehen, „wo Krieg gegen Moslems ist“, nämlich nach Syrien in den Jihad, um die „muslimischen Brüder und Schwestern zu schützen“. „Ein Mann müsse im Krieg sein, er müsse im Jihad sein“.
Der Beschwerdeführer habe diese Radikalisierung als Obmann des Vereines nicht nur ermöglicht und begünstigt, sondern entsprechen diese Ansichten auch seiner Logik der Legitimität eines defensiven Jihads.
Die Vereine XXXX Moschee und XXXX seien daher zweifellos – zumindest im Hinblick auf den Kern der Mitglieder – als radikal-salafistische und extremistische Organisation anzusehen, aus deren Umfeld bereits zahlreiche, der ho. Behörde namentlich bekannte Personen nach Syrien oder den Nordirak gegangen seien oder zumindest den Entschluss dazu gefasst hätten.
Der Beschwerdeführer sei daher führendes Mitglied einer Organisation, die staatsfeindliche Propaganda betreibe und die mit terroristischen Aktivitäten bzw. der Förderung solcher, in Form der Anwerbung von Kämpfern für die Terrororganisationen „Jabhat al Nusra“ (Al-Nusra-Front) und „Islamischer Staat“ unmittelbar in Verbindung stehe. Der Beschwerdeführer stelle daher eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem salafistisch-wahhabitischen Exklusivitätsanspruch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 31. August 2017 keinen Platz für Zweifel zugelassen habe, dass seiner Ansicht nach der Salafismus die einzige Möglichkeit sei, die reine Richtung des Islams zu praktizieren.
Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen überzeugten und in der Ausrichtung radikalen Salafisten handle, stehe für die erkennende Behörde aufgrund der Erhebungen des LVT und im Lichte seiner Angaben daher zweifelsfrei fest.
Ebenso stehe aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens des Landesgerichts XXXX zu GZ: XXXX fest, dass zumindest in der XXXX Moschee (durch den dort praktizierenden Imam) jihadistische Propaganda verbreitet worden sei und junge Muslime der tschetschenischen Diaspora mit dem Ziel radikalisiert worden seien, dass sich diese letztendlich in die Gebiete des „Kalifats des Islamischen Staates“ begeben und die dort operierenden salafistisch-jihadistischen Terrororganisationen unterstützt hätten.
Der Beschwerdeführe habe wiederholt angegeben, dass er mit Sicherheit sagen könne, dass der Imam der XXXX Moschee, XXXX , niemanden dazu aufgefordert hätte, sich nach Syrien in den Jihad zu begeben und auch mehrfach gesagt hätte, es solle kein Geld nach Syrien geschickt werden. Diese Angaben seien mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des Landesgerichts XXXX zu GZ: XXXX nicht in Einklang zu bringen.
Aus dem Bezug habenden Urteil gehe hervor, dass die Radikalisierung in der XXXX Moschee durch Vorträge und in persönlichen Gesprächen mit dem Imam der Moschee stattgefunden habe. Junge Tschetschenen seien ausdrücklich aufgefordert worden, in den Jihad zu ziehen und zahlreiche Tschetschenen aus dem Umfeld der XXXX Moschee hätten Österreich auch in Richtung Syrien verlassen.
Die XXXX Moschee sei bereits XXXX von 10 Personen gegründet worden und XXXX von Anfang an als Imam eingesetzt gewesen (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 28.04.2014, GZ: XXXX ). Der Beschwerdeführer sei nicht nur ein Gründungsmitglied sondern in der Folge auch Obmann des Vereines gewesen.
Es stehe für die erkennende Behörde bereits daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die Verbreitung staatsfeindlicher und jihadistischer Lehren im Rahmen seiner Funktionärstätigkeit ermöglichte und begünstigte. Dass er über die Tätigkeiten XXXX Bescheid wissen musste, stehe für die erkennende Behörde nicht zuletzt aufgrund seines Naheverhältnisses zu XXXX fest. Es wäre aus Sicht der Behörde auch nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines keine Kenntnis von der Radikalisierung einzelner Jugendlicher hatte, die so weit führte, dass Jugendliche sogar in den Räumen der Moschee übernachteten.
Beim Moscheeverein XXXX handle es sich laut des Berichtes des LVT XXXX vom XXXX um den Nachfolgeverein der XXXX Moschee, der nach denselben salafistischen Lehren ausgereichtet sei. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, auch in diesem Verein wiederum die Funktion des Obmannes auszuüben.
2.2.6.2. Demgegenüber kam der Sachverständige in seinem Gutachten über die Einschätzung der weltanschaulichen Gesinnung des Beschwerdeführers zu den in den Feststellungen wiedergegebenen Schlussfolgerungen.
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass seitens der belangten Behörde „die hohe wissenschaftliche Güte der Befundaufnahme und Gutachtenserstellung (..) außer Streit gestellt“ wurde.
In Einem ist in Bezug auf die Auswahl des Sachverständigen darauf hinzuweisen, dass er bereits insoweit in die causa eingearbeitet war, als dessen Verein und er die Betreuung von strafrechtlich verurteilten Besuchern der gegenständlichen Moschee übernommen hatte.
Im Rahmen der Befundaufnahme wurde mit dem Beschwerdeführer ein zweistündiges Gespräch geführt und dessen Aussagen dokumentiert und durch den Sachverständigen analysiert. Es werden nun im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst Auszüge zitiert:
„2. Befragung und Gespräch mit XXXX
2. 1 Weltanschauliche Ausrichtung der XXXX Moschee und dem Nachfolgerverein
Auf die Frage, welche Ausrichtung die Betreiber der XXXX Moschee (und des Nachfolgevereins) hatten und welche Rolle XXXX dabei einnahm, kamen dazu zwei sich widersprechende Erklärungen, wie es vom Fragenden wahrgenommen wurde. Das mag auch an den unterschiedlichen Definitionen von Begriffen liegen, weswegen dies im Gespräch genauer erörtert wurde.
2.1. 1 „Wir sind keine Salafiten“ und Rolle des Imam XXXX
Im Gespräch, auch auf die Ermittlungen des LVT angesprochen, hielt er fest: „Wir sind keine Salafiten, dafür gäbe es keine Beweise“. Ziel sei es gewesen, den Jungen (den Jüngeren) zu zeigen, was der Islam tatsächlich sei. Der Imam ( XXXX ) habe den Jugendlichen immer erklärt, man müsse gegenüber Österreich dankbar sein und die Gesetze einhalten. Es sei wichtig gewesen, den Jungen die tschetschenische Sprache und Geschichte beizubringen. Zudem habe man vermittelt, dass Krieg ein Problem darstelle und man hier (in Österreich) in Frieden leben könne.
XXXX hätte gegen die in der österreichischen Dschihadisten-Szene verbreiteten Praxis der Erlaubnis von Eigentumsdelikten als Form der Kriegsbeute (Al-Ghanima - الْغَنيمَة) gepredigt. Das bedeutet, dschihadistisch orientierte Klienten sehen es als erlaubt, in Dar al-Harb (Land/Bereich des Krieges)1 zu stehlen, Betrugsdiebstahl und dergleichen zu begehen, da sie sich in einem Kriegszustand mit der sie umgebenden Gesellschaft befinden würden. Dementsprechend bestellen sie auf fremden Namen meist Outdoor-Kleidung und Kleidung bestimmter Sportmarken, oder stehlen diese einfach, wenn dies für sie möglich ist. In Kriegsgebieten wie Syrien umfasste es die Erlaubnis sich alles an Eigentum des Gegners anzueignen und sogar Menschen zu versklaven.
Dies habe XXXX als Imam der XXXX Moschee aber alles abgelehnt.
Sehr wohl aber sei die XXXX Moschee „keine Sufi-Moschee, sondern eine hanbalitische Aqida-Moschee plus Schafii Madhhab, gegen radikalen Sufi Traditionalismus, und wie er von Kadyrow politisch verlangt wird, wie zum Beispiel Mawlid-Feiern.“, so XXXX .2
Das bedeutet klarerweise die Ablehnung des traditionellen Sufismus. In der theologischen Grundlehre (Al-Aqida) folgt man der Orientierung an der Denkschule Ahmad ibn Hanbals, zu der auch Ibn Taimiyyah und eben Muhammad ibn Abdelwahab gehören, wovon der Begriff „Wahhabiten“ abgeleitet wird.3
Ein weiteres Indiz, XXXX - somit die religiöse Ausrichtung der XXXX Moschee – hätte sich vom extremistischen Gedankengut unterschieden, läge darin, dass XXXX das Islamische Zentrum in Wien (IZ Wien) besucht hätte, von dem Dschihadisten und Takfiris nicht nur Abstand nehmen, sondern sagen, ein Gebet dort sei nicht gültig. Tatsächlich ist das aus der mehrjährigen Praxis DERADs bekannt: Das Gebet im IZ Wien wird unter anderem deswegen als nicht gültig betrachtet, da die dortige Leitung und die Imame demokratische Wahlen (zB. in Österreich) explizit unterstützen. Für Takfiris und Dschihadisten ist das ein Abfall vom Islam.
2.1. 2 Ausreise nach Syrien in ein Kriegsgebiet, Haltung zum Takfir
Auf die Frage, gerichtet an XXXX , was man in der Moschee unternommen hätte, um der Ausreise dieser Leute etwas entgegenzusetzen, erklärte er, man habe den Jungen beigebracht, Takfir sei das Problem, welches der Umma am meisten schade.
Die Takfiri (die Takfir anwenden) würden nur Unruhe in Tschetschenien gestiftet haben und weiterhin stiften, meinte XXXX . Dies wäre auch der Grund, warum viele Tschetschenen derzeit nicht in die Heimat zurückkehren könnten.
Takfir sei ein Problem, daher hätte man in der XXXX Moschee vermitteln wollen, dass man nicht „links, nicht rechts, sondern die Mitte“ wählen, also keine extremen Standpunkte vertreten sollte, wie XXXX meinte.
Exkurs Takfir: Takfir (تكفير) bezeichnet das Absprechen des Muslimseins. Muslimen wird in diesem Falle, aufgrund der religiös begründeten extremistischen politischen Einstellung dieser politischen Gruppen, das Muslimsein abgesprochen. Wer zum Beispiel Wahlen zum Parlament zustimmt oder dass Menschen Gesetze anstelle Gottes machen (kurzum die Legislative sind) wird abgesprochen, wahre Monotheisten zu sein. In deren Vorstellung darf nur Gott der Gesetzgeber sein und Gesetze beschließen. Wer diese abändert oder Gottes Gesetze nicht exekutiert, sei ebenso vom Islam abgefallen. Insofern werden alle Regierungen in mehrheitlich muslimischen Ländern als nichtmuslimisch beziehungsweise als vom Islam abgefallen betrachtet. Teilweise werden dann pauschal alle dort lebenden Menschen ebenso als Nichtmuslime gesehen. Ziel sei dann die Errichtung eines islamischen Staates, wo nur Gottes Gesetz zu Anwendung käme. Methodisch sehen diverse Gruppen daher den bewaffneten Kampf, Krieg und Terror als legitime Mittel, um diesen Staat und das dazugehörige Gesellschaftssystem zu errichten – Ende des Exkurses.
XXXX erklärte, man habe in der XXXX -Moschee und im Nachfolgeverein von der Ausreise nach Syrien abgeraten und auch davon abgeraten an Kampfhandlungen in dem fremden Land teilzunehmen. Einige Personen wären dem aber nicht gefolgt, was unter anderem XXXX als Imam erklärt hätte, so XXXX . Im persönlichen Gespräch der Betreuer DERADs mit XXXX hat er diesen Standpunkt in Haft aber auch danach wiederholt, wenn es um den Themenkomplex Syrien, Irak und IS ging.
XXXX selbst sei ein Student eines Studenten von saudischen Gelehrten Ibn Uthaymin, der ein politisch-loyalistischer „Salafi“ (oder „Wahhabi“, je nach Fremdzuschreibung) war und sich gegen politisch-extremistische Gruppen positionierte.
Dieser Ibn Uthaymin, genauso wie der saudische Mufti Bin Baz, werden von den sogenannten „Takfiris“4 und Dschihadisten als Abtrünnige, vom Islam abgefallene Personen, dargestellt, weil sie eben dem saudischen Königshaus gegenüber (politisch) loyal waren. Der Mufti Bin Baz hatte auch eine Stationierung von US-Soldaten auf der arabischen Halbinsel (nach dem Einmarsch des Irak in Kuweit, 1991) erlaubt und religiös gerechtfertigt.5
Politisch-loyalistische „Salafiyya“ bezieht sich auf das nicht in politischer Opposition zur jeweiligen Regierung stehende Spektrum der „Salafiyya“, im Gegenteil zur politischen Salafiyya, die neben religiösen auch einen politischen Auftrag haben, das politische System umzukrempeln und meist selbst die Macht zu übernehmen, orientiert an politisch-ideologischen Vorstellungen. Diese greifen meist zum Mittel der Gewalt und rechtfertigen auch Terrorismus als legitimen politischen Kampf. Politisch loyalistische Gelehrte werden als „Palastgelehrte“ denunziert. Die politische Salafiyya war in Saudi-Arabien in den 1990iger Jahren konkret durch die Muslimbruderschaft (insbesondere Muhammad Qutb) beeinflusst worden.6
Wie DERAD bekannt ist und von XXXX bestätigt wurde, haben einige der „Jungen“, die nach Syrien reisen wollten, am Ende sogar Takfir auf Al-Maqdisi gemacht. Al-Maqdisi ist selbst ein wichtiger dschihadistischer Ideologe, der Al-Qaida im Irak und somit den „alten“ „Islamischen Staat im Irak“ sozusagen geistig unterstützte. Den IS in seiner neuen Form hat er aber verurteilt, weswegen die IS-Anhänger ihn wiederum als Abtrünnigen betrachteten.7 Das illustriert den Grad der extremistischen Einstellung bezüglich dieser Personen. In deren ideologischer Weltsicht, ist nicht nur Al-Maqdisi, der alte Al-Qaida-Ideologe, zum Abtrünnigen geworden, selbstreden sahen sie in den politisch-loyalistischen „Wahhabi-Gelehrten“, wie Ibn Uthaymin oder den saudischen Mufti Bin Baz, vom Islam abgefallene Personen.
XXXX als Imam der beiden Zentren habe eben diese extremistisch-politische Ausrichtung verurteilt, die IS-Ideologie abgelehnt und die Idee eines unabhängigen, islamisch geprägten Tschetscheniens verfolgt.“
Wie bereits im Verwaltungs- als auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens gab der Beschwerdeführer zusammenfassend zum wiederholten Male und in konsistenter Weise an, dass sich die zwei Vereine, in denen er als Gründungsmitglied maßgeblich beteiligt war, gegen Kampfhandlungen in Syrien ausgesprochen und gegen den Takfir als Element des extremistischen Islamismus gewandt hätten.
Unbestritten sind eine Handvoll Besucher dieses Vereins trotzdem nach Syrien ausgereist, wovon zwei, einschließlich dem nicht ausgereisten XXXX , vor österreichischen Strafgerichten für schuldig befunden worden sind.
Imam XXXX ist nach Einschätzung des Sachverständigen religiös als „Wahhabit“ zu sehen – eine Bezeichnung, die normalerweise eine Fremdbezeichnung ist, auch von andersdenkenden Muslimen und oft kritisch bis abwertend verwendet wird. In diesem Fall wird das nicht so gesehen, sondern als Selbstdefinition benutzt. Sonst wird meist der Begriff „Salafit“ (Salafist) verwendet. XXXX orientierte sich nach Ansicht des Sachverständigen offenbar an den saudischen, politisch-loyalistischen islamischen Gelehrten. Aus der Sicht der Takfiri und Dschihadisten sind diese abwertend als „Palastgelehrte“ bezeichneten Personen, welche loyal zum saudischen Königshaus stehen, vom Islam abgefallen und entsprechend abzulehnen.
Weiterer Auszug aus dem Gutachten:
„2.1.3 Itschkeria: XXXX persönliche politische Haltung in Bezug auf die Unabhängigkeit Tschetscheniens
Im Gespräch sagte XXXX explizit, er sei Anhänger eines unabhängigen tschetschenischen Staates Itschkeria, also eines von Russland unabhängigen Tschetscheniens.
Exkurs unabhängiger tschetschenischer Staat Itschkeria: Die Unabhängigkeitsbewegung der Tschetschenen hat ihren neueren Ursprung im Zerfall der damaligen Sowjetunion und der Unabhängigkeit ehemaliger sozialistischer Teilrepubliken der UdSSR. Im Oktober 1991 wurde Dudajew Präsident der Tschetschenischen Republik, wobei dieser auf den Koran seinen Amtseid ableistete und die unabhängiger Republik Itschkeria ausrief. Dudajew stützte sich in Folge der Auseinandersetzung mit Russland auf den islamischen Sufi-Orden der Qadiriya. Der Islam wurde 1993 zur Staatsreligion.8 Dieser Staat währte von 1991 – 2000 bei gleichzeitigen kriegerischen Auseinandersetzungen mit Russland. Im ersten Krieg von 1994 bis 1996 wurde Dudajew von einer russischen Rakete getroffen. In der Ukraine, Lettland, Litauen, Türkei und Polen sind Straßen und Plätze nach ihm benannt. In dem Zusammenhang des tschetschenischen Unabhängigkeitsbestrebens und der Feindschaft gegenüber Russland ist die Verortung von XXXX leichter nachvollziehbar. Der zweite Präsident, der nicht anerkannten unabhängigen tschetschenischen Republik Itschkeria, war Aslan Maschadow9, der im Mai 1997 mit dem russischen Präsidenten Boris Jelzin einen Friedensvertrag unterzeichnete. 1999 hat der Extremist Schamil Bassajew – zuvor Premier unter Maschadow, dann sein politischer Gegner - mit seinen Terroraktionen in Russland das Friedensabkommen obsolet gemacht. In Folge kam es zum zweiten Tschetschenienkrieg unter Führung des Ministerpräsidenten Wladimir Putin bis zum Jahre 2000. Maschadow ging in den Untergrund und wurde 2005 getötet. Danach folgte ein Abwehrkampf der russischen Regierung und der pro-russischen tschetschenischen Verwaltungsregierung unter dem ehemaligen tschetschenischen Mufti Achmad Kadyrow10, der ab 2000 im Amt war und ab 2003 regierte und 2004 bei einem Bombenanschlag, verantwortet von Bassajew, ermordet wurde.11 Die tschetschenische Opposition und unter ihnen auch international tätige Dschihadisten, zB Ibn al-Khattab (gestorben 2002), die auch Terroranschläge durchführten und sich in einem Guerillakrieg befanden, war weiterhin aktiv. Bassajew, ein Weggefährte Ibn al-Khattabs, war für den Terroranschlag auf ein Moskauer Theater (2002), auf russische Passagierflugzeuge und die Moskauer U-Bahn (2004), sowie für den Überfall in Beslan (2004) mit über 300 Toten, darunter vielen Schulkindern, verantwortlich.12 Bassajew wurde 2006 getötet.
Der 2005 getötet Maschadow war ein Gegner Russlands, lehnte aber Terroraktionen gegen Zivilisten ab. Sein Sprecher und ehemaliger Außenminister war Achmed Sakajew.13 Sakajew ist heute ein Führer einer Itschkeria-Exilregierung mit Sitz in England, wurde aber nicht vom Volk gewählt.
Dem voraus ging eine Spaltung der „Tschetschenischen Republik Itschkeria“. 2006 wurde Doku Umarow Präsident derselben und rief sich 2007 zum Amir des Kaukasus-Emirates aus. Bis zu seinem verkündeten Tod 2014 befand er sich kämpfend im Untergrund und übernahm die Verantwortung für Terroranschläge in Russland. Die Ausrufung des Kaukasus Emirates (2007) wurde von Achmed Sakajew abgelehnt. Umarow soll - laut parlamentarischer Anfragen und Medienberichten von der ukrainischen rechtsextremen Prawyj Sektor, bzw. Dimitrij Jarosch, Vizechef des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrat der Ukraine - um gegen Moskau gerichtete Anschläge ersucht worden sein.14 15
Ramsan Kadyrow, Sohn des Achmad Kadyrow, ist seit 2007 der politische Machthaber in Tschetschenien (als Teil der Russischen Föderation) und loyal gegenüber Putin.
Der Sohn Aslan Maschadows – Ansor Maschadow - traf sich, am 1. November 2022 mit Vertretern des ukrainischen Parlamentes, um den gemeinsamen Kampf gegen Russland zu erörtern.16
Für viele noch lebende Kämpfer der beiden Tschetschenienkriege wurde der Krieg gegen Russland 2014 in der Ukraine fortgesetzt und jetzt mehr denn je.17
Seitens des ukrainischen Parlaments folgte eine Anerkennung Itschkerias, als vorübergehend von Russland besetztes tschetschenisches Gebiet:
“Ukraine's parliament voted on Tuesday to declare the Chechen Republic of Ichkeria "temporarily Russian-occupied" land in a resolution certain to anger Moscow, which takes a zero-tolerance line on any talk of separatism inside its borders.”18
– Exkurs Ende.
Unter den Anhängern eines unabhängigen Staates Tschetschenien gibt es ein breites Spektrum. Alle wollen eine islamische Prägung eines zukünftigen unabhängigen Staates Itschkeria. Auf der einen Seite stehen als gemäßigt geltende Kräfte, wie sie von Sakajew (England) vertreten werden, einem ehemaligen Weggefährten des Aslan Maschadow. Auf der anderen Seite steht der Sohn Ansor Maschadow selbst. Auch Aslan Maschadow selbst wurde als gemäßigt betrachtet, insbesondere in Abgrenzung zum 2007 entstandenen Kavkas Emirat (Kaukasus Emirat)19, Umarow, Schamil Bassajew und den internationalen Dschihadisten, wie den Jordanier Ibn al-Khattab, die für Terroranschläge auf Zivilisten stehen, was Maschadow abgelehnt hatte. Maschadow hatte aber im politischen Ringen um Itschkeria mit der „islamischen Opposition“ auch selbst die Einsetzung von Scharia-Gerichten veranlasst. Er vertrat gegenüber den terroristischen Extremisten eine gegensätzliche Position, setzte sich aber ebenso für ein von islamischer Gesetzgebung geprägtes, unabhängiges Tschetschenien ein.
XXXX wiederholte mehrfach, dass er zu den gegenüber Russland negativ eingestellten Anhängern eines islamisch geprägten und unabhängigen, tschetschenischen Itschkerias gehöre.
Innerhalb der Opposition zum Kadyrow-Regime gibt es unterschiedliche Fraktionen, auch welche, die mittels sozialer Medien aggressiv auftreten, wie der 2020 ermordete „Anzor aus Wien“ (Machiman U.) der angeblich mit dem Verfassungsschutz und dem ukrainischen Geheimdienst kooperiert hätte und in Gerasdorf erschossen wurde.20 Angesprochen auf diese Person, sagte XXXX , dass er die Ablehnung Kadyrows und Putins teile, nicht aber die Vorgehensweise des Anzor von Wien, da dieser zB die Mutter des Kadyrow in seine Beschimpfungen einbezogen habe.
Der Vertreter der nur von einem Teil der Tschetschenen anerkannten Itschkeria-Exilregierung – Tschetschenische Republik Itschkeria - unter Führung von Achmed Chalidowitsch Sakajew (auch Zakajev) in England, wäre in Österreich Husein Iskhanov, der selbst als offizieller Vertreter des Exilparlaments auftritt.21 Andererseits soll Iskhanov sich von Sakajew distanziert haben, was diverse Vertreter der tschetschenischen Community unabhängig voneinander darlegten. Für XXXX ist das unerheblich, illustriert aber die Fragmentierung der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung.
Auf der offiziellen österreichischen Webseite kann man eine klare und scharfe Abgrenzung von religiösen Anhängern Itschkerias sehen, da dort sogar eine Veranstaltung mit der Islamkritikerin Necla Kelek beworben wird.22
XXXX ist überzeugt, dass Sakajew deswegen international eher Anerkennung erfahre, weil er die Tschetschenische Republik Itschkeria „wie die Türkei aufbauen“ wolle. Gemeint sei damit eine säkulare, demokratische Republik mit islamischer Färbung.
Im Gespräch lobte XXXX mehrfach die Politik der Ukraine, die auf der Seite der oppositionellen Tschetschenen stehen.“
Zusammengefasst wurde seitens des Sachverständigen festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Gegner der russischen Politik, Putins und des Ramsan Kadyrow, dessen Regierung von ihm als Okkupationsregierung von Russlands Gnaden betrachtet wird, ist. Der Beschwerdeführer möchte eine unabhängige tschetschenische Republik Itschkeria verwirklicht sehen. Innerhalb der verschiedenen Fraktionen der Anhänger des unabhängigen tschetschenischen Staates Itschkeria verbindet ihn persönlich das Ziel nach Unabhängigkeit von Russland und eine politische Verbundenheit mit der Ukraine. Er ist aber kein Anhänger Sakajews, wenn er auch die Unabhängigkeitsbestrebung als gemeinsames Ziel teilt.
Weiterer Auszug aus dem Gutachten:
„2.1.4 XXXX Selbstverortung im islamischen Spektrum und die zusätzlich damit verbundene politische Haltung
Aufschlussreich wurde das fortgeführte Gespräch mit XXXX , der sich dann als Gegner des von Kadyrow favorisierten Sufismus darstellte. Er gab an, dass die Bezeichnung „prowestliche Wahhabiten“ treffend sei. Hingewiesen auf den eigenartig erscheinenden Widerspruch, da man die Salafiyya-Strömungen als anti-westlich wahrnehme, erklärte er, dass die Ablehnung der prorussischen und vom Sufismus geprägten Doktrin unter Vater und Sohn Ramsan Kadyrows allein schon eine „prowestliche“ Haltung begründen kann. Diese unterscheidet sich von den sehr wohl antiwestlichen salafistischen Dschihadisten.
Hier geht es vornehmlich um den Status Tschetscheniens im Zusammenhang mit der Russischen Föderation, Putin und Kadyrow und dem gegnerischen politischen Gegenüber, nämlich den Westen, konkret gemeint die USA und Europa. Zudem sind Dschihadisten Internationalisten, deren utopisches Ziel ein transnationaler islamischer Staat ist, die nicht nur den Westen, sondern jedes andere System als Gegner betrachten.
Es bedeutet nicht, XXXX wolle eine säkulare, liberale Demokratie nach westlichem Vorbild in Tschetschenien gründen, was mehrheitlich nicht das Ziel der oppositionellen Tschetschenen sei. Wie zuvor dargestellt, gilt nur der Flügel um Sakajew als eher säkular.
Prowestlich heißt hier eine Unterstützung des außenpolitischen Kurses der USA. So sahen sie Saudi-Arabien als Vertreter und Verbündeten des Westens, was wiederum den Diskurs der internationalistischen Dschihadisten bestätigt, die in den USA (den Westen aber auch Israel) einen äußeren Feind sehen, während die muslimischen Länder, allen voran die Golfmonarchien sich als naher, bzw. innerer Feind dem äußeren Feind USA verschrieben hätten.
Konkret auch diese Tatsache angesprochen, erklärte er: Was für diese Leute (Dschihadisten und Islamisten) die USA sei, sei für ihn Russland. Für die Regierung Kadyrows wiederum symbolisieren die Wahhabiten, bzw. Salafisten, den antirussischen, vom Westen gestützten Feind, der religiös eben den traditionellen tschetschenischen Sufismus ablehnen und die Politik Kadyrows, bzw. Putins.
Gefragt, ob das Prinzip der Ablehnung des Taghut, somit in dem politisch-ideologischen Verständnis, die Ablehnung der Gesetzgebung durch Menschen anstelle Gottes und Wahlen kufr (sozusagen Unglaube, ein Abfall vom Islam) sei und er die Demokratien ablehne, verneinte er das. Er begründete das damit, dass die tschetschenischen Oppositionellen in diesen westlichen, demokratischen Staaten leben und dort die Freiheiten haben, die ihnen Kadyrow und Putin nicht gewähren würden. Dazu gehören Religionsfreiheit und Gedankenfreiheit, wie XXXX darstellte. Insbesondere mit der Ukraine fühle man sich verbunden.
Die Tschetschenen, die sich beispielsweise dem IS angeschlossen haben, werden von XXXX als Problem betrachtet. Der IS sei ein Irrweg, wie auch deren Takfir auf andere Muslime und zudem würde dieser Extremismus den Tschetschenen und deren Einigung schaden.
Wahhabit bedeutet in dem Zusammenhang für ihn einen authentischen Islam der Mitte, was global nicht so betrachtet wird, für ihn ( XXXX ) im Kontext des tschetschenischen Oppositionellen aber Sinn macht. So werden in der Russischen Föderation politisch-Islamische Gegner unter einem Begriff subsumiert:"In Russland wird mit den Begriffen "Wahhabit" und "Wahhabismus" alles bezeichnet, was als radikal, militant und von außen gesteuert aufgefasst wird."23
Politisch bedeutet es, dass XXXX sich gegen die internationalistisch denkenden und transnational handelnden Dschihadisten wendet. Wie bei den saudischen Gelehrten, gilt ihre politische Loyalität ihrem Nationalstaat (eines noch nicht existenten unabhängigen Tschetscheniens), der von Dschihadisten bekämpft und politisch übernommen werden soll, um Schritt für Schritt ein transnationales Khalifat errichten zu können.
Aus der Perspektive der mehrheitlich traditionell geprägten Muslime sind diese tschetschenischen „Wahhabiten" eine aus der hanbalitischen Lehrtradition kommende, vom eben „saudischen Wahhabismus“ geprägte sehr kleine Bewegung, die im Widerspruch zum kulturell gewachsenen, traditionellen islamischen Religionsverständnis steht. Die arabische Halbinsel ist, historisch betrachtet, vom „Wahhabismus“ geprägt worden.
Entsprechend dem sind die russischen Loyalisten unter den Tschetschenen – eben die Regierung Ramsan Kadyrows – zudem traditionell sufistisch geprägt. Bekannterweise stehen Sufis und „Wahhabiten“ einander äußerst kritisch gegenüber.
Die „Wahhabiten“, anderswo eigentlich immer pauschal „Salafiten“ genannt, bestehen – wie bereits dargelegt - aus einem politisch-loyalistischen oder eben aus einem politisch oppositionellen bis dschihadistischen Zweig, die einander in Feindschaft gegenüberstehen. Die politischen und dschihadistischen Strömungen setzen sich stets für einen politischen Umsturz der jeweiligen Regierungen ein, um ein eigenes politisches System zu etablieren. In diesem Spektrum verortet sich XXXX aber auch XXXX im politisch-loyalistischen Flügel (der Wahhabiten), der eben „prowestlich“ sei, da „der Westen“ besonders jetzt als Gegner der Russischen Föderation auftritt. Im Sinne der Opposition zu Kadyrow kann XXXX , die von ihm mitgegründete XXXX Moschee und das Nachfolge-Center gemünzt auf die Russische Föderation und Kadyrow natürlich nicht als politisch loyalistisch bezeichnet werden. Sie bilden im Bezug zu Russland eine politisch-religiöse Opposition.“
Aus diesen Angaben folgerte der Sachverständige, dass aus dem Blickwinkel und Selbstverständnis des Beschwerdeführers die „prowestlichen Wahhabiten“ religiös gesehen diejenigen sind, die einen Weg der Mitte beschreiten, die er von der Bezeichnung her nicht mit Salafiten (Salafisten) gleichsetzt. Aus westlicher Sicht würde man Wahhabiten pauschal nicht als „prowestlich“ bezeichnen, wenn es aber im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik weitgehend stimmen würde. „Wahhabiten“ in all ihren Erscheinungsformen sind religiös betrachtet Puritaner, mit einer literalistischen Schriftauslegung. Aus westlicher Sicht würde man sie als „ultrakonservativ“ bezeichnen, obwohl sie eigentlich eher Reaktionäre sind, die hinter den Konservatismus und Traditionalismus einzuordnen sein könnten.
Traditionelle Muslime (somit konservative) würden wiederum die Wahhabiten (egal welche Strömung) nicht als muslimische Gemeinschaft, die den Weg der Mitte beschreiten, bezeichnen, sondern sie als außerhalb der Tradition stehend wahrnehmen. Dschihadisten und Takfiri würden sie (die politisch-loyalistischen Wahhabiten) dafür als vom Islam Abgefallene betrachten, wenn sie sich nicht von den Regierungen und deren (von Menschen gemachten) Gesetzgebung „distanzieren“, bzw. diese ablehnen, wie es bei den politisch loyalistischen „wahhabitischen“ Gelehrten zum Beispiel in Saudi-Arabien der Fall ist.
Den Aussagen des Beschwerdeführers folgend, sieht er die westlichen Demokratien nicht als Feind oder ideologischen Gegner, weil sie den tschetschenischen Oppositionellen die Freiheit geben, die sie in Russland nicht bekommen. Das ist ein aus den politischen Gegebenheiten resultierender pragmatischer Zugang.
Die vom Beschwerdeführer selbstgewählte Bezeichnung „prowestliche Wahhabiten“ - als eine Gesinnungsgemeinschaft - umschließt nicht ein Staats- und Gesellschaftsverständnis, das in einem möglichen unabhängigen Tschetschenien zu einem säkularen Staat führen soll, wie das bei Sakajew (Ischkeria Exilregierung) vermutet wird, obwohl auch diese immer ein islamisch geprägtes unabhängiges Tschetschenien verwirklichen wollten. Nach Meinung des Beschwerdeführers sollten Tschetschenen ihre Führer wählen und möglichst nach islamischen Regeln leben, jedoch gilt das nur für Tschetschenien.
Fortsetzung der Auszugswiedergabe des Gutachtens:
„2.2 Wahhabismus, Takfiris, Dschihadismus im Kontext Tschetscheniens
Die Selbstbezeichnung als „Wahhabiten“, die grundsätzlich nie gewählt wird, da man sich einfach als Muslime betrachtet und dies somit eigentlich eine Fremdzuschreibung ist, wird hier von XXXX bewusst gewählt. XXXX grenzt sich von „den Sufis“ in der autonomen Republik Tschetschenien ab und adressiert, in der Wahrnehmung des Gutachters, die damit verbundene politische Anschauung des treu zur Linie Moskau stehenden Regierung Kadyrows. Somit grenzt sich XXXX von Kadyrow und der Politik Moskaus scharf ab. Der Westen wird somit zum Verbündeten gegen Moskau, was durch den Ukrainekrieg noch einmal verstärkt, wahrnehmbar ist. Auch von den Anhängern Sakajews wurde die Bereitschaft zum Kampf gegen russische Soldaten geteilt.24
Dschihadisten und Takfiris sind ebenso Gegner Moskaus. Sie sind ideologisch gesehen aber auch Feinde des Westens. Ihr Ziel ist neben dem Kampf gegen Moskau und den moskautreuen Tschetschenen, die Schaffung eines Kaukasus-Emirates, das über die Grenzen Tschetscheniens hinausgeht und in weiterer Folge die Errichtung des Khalifats als einen transnationalen Staat. Unter diesen gibt es weiter radikalisierte Personen, die am Ende selbst Al-Qaida oder den geistigen Vater der irakischen Al-Qaida – Al Maqdisi – zum Nichtmuslim erklärten, als er sich gegen den IS stellte. Zu dieser extremistischen Fraktion gehörte ein Teil der „Jungen“ in der Grazer Tawhid-Moschee, die sich von der Linie der Tawhid-Moschee und dem Imam Visit Digidov abgrenzten. Selbstredend sind die Anhänger dieser Linie auch nicht aus pragmatischen Gründen „pro-westlich“.
Viele Anhänger aus der tschetschenischen Community, die politisch Gegner Moskaus sind und als „Wahhabiten“ bezeichnet werden, waren beispielsweise Besucher der Al-Sunnah Moschee im sechsten Wiener Gemeindebezirk, dessen Imam man als Anhänger der politisch-loyalistischen Madakhila bezeichnen könnte. Für Takfiris und Dschihadisten ist diese (salafistische oder wahhabitische) Richtung eine Gemeinschaft von zu bekämpfenden Abtrünnigen, selbst wenn beide politisch entgegengesetzte Richtungen sich beispielsweise auf die Lehre Muhammad ibn Abdelwahabs stützen. Die politische bis dschihadistische Salafiyya hat neben Muhammad ibn Abdelwahab aber die politischen Anschauungen der Muslimbruderschaft, genauer Sayyid Qutbs, als ideologisches Rüstzeug im Gepäck und will bekanntlich die Regierungen stürzen, um eigene von ihnen geführte politische Systeme zu errichten. Der Einfluss der Muslimbruderschaft auf die tschetschenische Opposition und deren Radikalisierung sind dokumentiert, wie auch Statements des damaligen Führers der Muslimbruderschaft zeigten.
“The Brotherhood, though, has been a vocal supporter of the Chechen separatist cause. Brotherhood literature, as Internet postings and more traditional leaflets and books, champions the struggle for independence in the predominantly Muslim Chechnya. El-Hodeiby on Sunday described violence in Chechnya as a natural response to Russian repression.
"The Russians should not blame others for what they are doing to the Chechen people," he said.”25
Tatsache ist, dass innerhalb der tschetschenischen Opposition die weltanschaulichen Grenzen fließend sind, was den Entwurf eines Staates und deren Gesellschaft in einem unabhängigen Tschetschenien betrifft. Im Gespräch grenzt man sich zwar voneinander ab, nicht jedoch bei der Erwähnung von Personen, den man zum Beispiel klar dem terroristischen Spektrum zuordnen muss, wie Umarow, da er aus der Sicht der tschetschenischen Oppositionellen als Widerstandskämpfer verklärt wird. Natürlich war Doku Umarows Ausrufung des Kaukasus-Emirates im Jahre 2007 der Grund für die Spaltung der tschetschenischen Opposition. Umarows Position wurde 2007, wie bereits erwähnt, von Sakajew abgelehnt, während man sich in Fragen der Unabhängigkeit Tschetscheniens und der Ablehnung der russischen Politik und Kadyrows einig war und blieb.
Die als „säkular“ geltende Unabhängigkeitsbewegung des unabhängigen Tschetscheniens (unter Sakajew), welche sich wegen der Gründung des islamistischen Kaukasus Emirates 2007 abgespalten hatte (bzw. umgekehrt), begrüßte die Ernennung des Aslambek Vadalov als späteren Nachfolger des Führers des Kaukasus Emirates Doku Umarow.
Das Kaukasus Emirat, welches Sakajew (auch Zakayev) zum Tode verurteilt hatte,26 wurde damit aber von eben diesen Sakajew in ein anderes Licht gerückt, als er den neuen kurzzeitigen ernannten Führer Vadalov zur Führerschaft des Kaukasus Emirates beglückwünschte27, da er moderat sei.28
“Akhmed Zakayev, who was given political asylum in Britain in 2003, said he knew Vadalov personally and described him as an ally in the moderate wing with no links to Islamist groups.”29
Eine weitere Tatsache ist die nicht vorhandene Berührungsangst des Sufis Ramsan Kadyrows mit politischen Vertretern der Golfstaaten, die, wie ganz konkret Saudi-Arabien, die hanbalitische Lehrmeinung fördern, die von Außenstehenden oder Kritikern als „Wahhabismus“ bezeichnet wird.30
Wenn XXXX und die ehemaligen Vertreter des XXXX -Vereins einer so selbst bezeichneten „prowestlich wahhabitischen“ Strömung angehören, bedeutet dies nicht, Kadyrow grenze sich persönlich scharf von wahhabitischen Saudis (und in Folge von deren islamischen Universitäten und Lehrmeinungen) ab und würde die politisch prowestlichen Golfstaaten boykottieren. Im Gegenteil dazu wurde die bereits erwähnte Konferenz in Grosny (2016) zur Abgrenzung zum „Wahhabismus“ (Salafismus) durch die sunnitischen Muslime von den Golfstaaten, insbesondere aber den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt. Dies deswegen, weil sie auch als Opposition zur Muslimbruderschaft organisiert wurde.
“The conference was organized by the Tabah foundation, a non-profit organization based in Abu Dhabi (…) The speaker list suggests an affinity with another UAE-based organization: the Muslim Council of Elders, a transnational network of Islamic scholars established in 2014. The Muslim Council of Elders has been widely interpreted as an Emirati attempt to challenge the influence of the Qatar-based International Union for Muslim Scholars, another transnational network headed by the Brotherhood spiritual leader Sheikh Yusuf al-Qaradawi (…)”31
In diesem Sinne unterstützen die Golfstaaten die russische Politik und jene Kadyrows, da sie zur Kritik und Eindämmung der politisch-islamistischen Bewegungen beitragen, sei es das Kaukasus Emirat, die Muslimbruderschaft oder internationale Dschihadisten und Takfiris.
Richtig ist aber, es gibt einen politischen Dissens wischen westlichen Staaten und Russland, der sich besonders in der Ukraine widerspiegelt.
Seit 2014 gibt es seitens der ukrainischen Opposition nicht nur politische, sondern auch bewaffnete Unterstützer der Ukraine gegen die von Russland unterstützten Separatisten in der Ostukraine. Seit der Invasion der Ukraine durch Russland kämpfen unterschiedliche Fraktionen der tschetschenischen Oppositionellen auf der Seite der Ukraine gegen russische und tschetschenische Einheiten Kadyrows.
Zur politischen Realität gehört auch die Tatsache, einer von westlichen Staaten getragenen scharfen politischen Ablehnung der Politik Moskaus bis hin zu Boykottmaßnahmen, die vollumfänglich von allen Fraktionen der tschetschenischen Opposition mitgetragen werden. Gleichzeitig ist es kein Problem für Putin im „wahhabitischen“ Königreich Saudi-Arabien empfangen zu werden. Politisch und strategisch stand Saudi-Arabien immer an der Seite des Westens. Innerhalb der westlichen, europäischen Staatengemeinschaft EU lehnt aber die Regierung des NATO-Bündnisstaates Ungarn die gegen Putin gerichtete Politik und Sanktionen ab.
Die Türkei ist ebenso ein NATO-Staat, liefert Waffen (Bayraktar Drohnen) an die Ukraine. Präsident Erdogan trifft sich gleichzeitig mit Putin32 und Kadyrow zu Gesprächen.33
Eine klare Frontstellung pro westliche (saudische) Wahhabiten versus pro russische Sufis gibt es so nicht. Jedoch ist es richtig, wenn man sagt, wahhabitisch orientierte Tschetschenen sind auch in einer politischen Opposition zu Kadyrow und Putin.
Bei den Dschihadisten gibt es einen Übergang bei der religiös-politischen tschetschenischen Oppositionsbewegung, die zumindest Gewalt gegen russische Einrichtungen und deren politische Vertreter und deren Verbündete in der Vergangenheit rechtfertigten, selbst wenn sie das explizit so nicht zum Ausdruck bringen würden, sondern deren Protagonisten wie Umarov oder Basajew als „Helden“ bezeichnen, die eben für terroristische Aktivitäten gegen Russland bekannt waren. International gab es beispielsweise immer auch Unterscheidungen zwischen der Terrororganisation IRA und der Partei Sinn Fein, welche als politischer Arm der IRA galt.34 Dies illustriert die nicht immer klaren Grenzen und Übergänge zum Terrorismus.
Die Abgrenzung zu den internationalen Dschihadisten existiert jedoch auch unter diesen religiös-politischen (antirussischen, „pro-westlichen“), „wahhabitischen“ (bzw. salafistischen) Tschetschenen, nachdem der IS sich formierte und noch extremere Takfiri-Bewegungen, welche nicht nur das Kaukasus Emirat, sondern auch dem IS das Muslimsein absprachen. Letztere hatten sich offenbar in der XXXX -Moschee gegen den dortigen XXXX gewandt.
Auch die Bezeichnung „pro-westliche“ Wahhabiten, und der Hinweis auf das Studium XXXX (Imam der XXXX Moschee) bei einem Studenten des politisch-loyalistischen saudischen Gelehrten Ibn Uthaymin, deutet auf die politische Positionierung hin, die im Widerspruch zu Al-Qaida und dem IS stehen, welche das saudische Königshaus bekämpfen und vernichten will.“
In seiner Schlussbetrachtung zur weltanschaulichen Verortung führte der Sachverständige aus:
„3.2 Schlussbetrachtung zur weltanschaulichen Verortung
Herr XXXX bezeichnet sich selbst als „pro-westlichen Wahhabiten“. Damit verortete er sich religiös betrachtet in der hanbalitischen Richtung des sunnitischen Islam, auf dessen Tradition sich Muhammad ibn Abdelwahab (1703-1792) berufen hatte. Die aus dieser auf der arabischen Halbinsel hervorgegangene pietistische und puritanische Strömung verortet sich selbst als Gegner des mystischen Sufismus, Schiitentum, den „unerlaubten religiösen Neuerungen“ (Bid´a) und forcierte eine Erneuerung und „Reinigung“ der muslimischen Gesellschaft auf der arabischen Halbinsel. Falsche Traditionen sollten auf Grundlage, der eher literalistisch gelesenen Primärquellen des Islam beseitigt werden. Politisch galt das Osmanische Reich als Gegner und es kam zu einem Bündnis zwischen dem Haus Al-Saud und den Gelehrten des „Wahhabismus“, auch weil es eine eheliche Verbindung zwischen Muhammad ibn Abdelwahab und der Familie Al-Saud gab. Als das Haus Al-Saud im Jahre 1932 im Einflussbereich der britischen Krone den Staat und das gleichnamige Königtum Saudi-Arabien errichtete, bliebt die religiöse „wahhabitische“ Orientierung des Königreiches bestehen, genauso wie eine pro-britische und in Folge politisch pro-amerikanische Orientierung, die sich auch im Afghanistankrieg und in den Golfkriegen widerspiegelte.
Die religiösen „wahhabitischen“ Autoritäten haben politisch die Positionen des saudischen Königshauses vertreten, welche die Präsenz US-amerikanischer Truppen auf der arabischen Halbinsel für richtig und notwendig erklärten. Die dschihadistischen Gruppierungen erklärten auch deshalb dem saudischen Königshaus den Krieg. Die verantwortlichen saudisch-wahhabitischen Gelehrten werden von den Dschihadisten (und Takfiris) als vom Islam Abgefallene betrachtet.
Ein „pro-westlicher Wahhabit“ wäre - auf Saudi-Arabien bezogen - religiös und staatspolitisch gesehen weder ein Demokrat noch für ein System der Gewaltenteilung, nimmt aber aus Staatsräson (sowohl vor und nach dem Kalten Krieg) eine geostrategisch gesehen politisch pro-westliche, pro-britische und pro-US-amerikanische Haltung ein.
Im Gespräch wurde XXXX einerseits auf antiwestliche und antiamerikanische Positionen und andererseits auf politisch kritische Positionen angesprochen, insbesondere auf den Golfkrieg, den Waffengang in Libyen oder Afghanistan (nach 2003). In seiner Antwort betonte er, eine politisch kritische Haltung gelte bei ihm bezüglich Russlands, nicht aber gegenüber Amerika. Insofern ist eine religiös „wahhabitische“ Ausrichtung kein Widerspruch zu einer „pro-westlich“ politischen Haltung, was sich dort nicht auf die Verfasstheit einer islamischen absoluten Monarchie Saudi-Arabien, sondern auf die geopolitische und geostrategische internationale Ausrichtung bezieht. Deren Anhänger sind politisch-loyal und wollen keine politische Opposition bilden. Insofern ist XXXX s politisch „pro-westliche“ Haltung ebenso zu verstehen, wenn auch (s)ein mögliches unabhängiges Tschetschenien kein Abbild einer westlichen, demokratischen parlamentarischen Demokratie sein würde. Die positive Haltung gegenüber den westlichen Staaten, sowie deren Systemen, die geflüchteten tschetschenischen Oppositionellen einen sicheren Aufenthalt bieten, widersprechen auch nicht seiner religiösen und politischen Haltung.
Richtig kann sein, dass die grundlegende religiöse Ausrichtung, ab dem Moment, wo sie zusätzlich mit einer politisch-islamistischen Vorstellungen von einem transnationalen Khalifatsstaat und Opposition zu den jeweiligen Staaten zusammengeht, eine Gefahr wäre.“
Der Sachverständige hielt in seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch seine religiöse Einstellung zu keinem Zeitpunkt zu verbergen suchte, obwohl Bezeichnungen wie „Wahhabismus“ negativ behaftet sind. Er versuchte auch nicht, seine politische Ablehnung gegenüber der russischen Regierung und Kadyrows zu verbergen oder geschönt darzustellen. Explizit äußerte er sich zu seiner politischen Haltung und seiner Sicht auf die Geschichte der tschetschenischen Unabhängigkeitsbestrebungen, mit den oft verwirrenden wechselnden Bündnissen und Haltungen gegenüber konkurrierenden Personen und Gruppen. Gewalt, wie im Unabhängigkeitskampf gegen die russische Regierung oder kämpfende Tschetschenen auf ukrainischer Seite, lehne er nicht ab. In all diesen Belangen hätte er sich „vorsichtiger“ ausdrücken können, um ein „positiveres“ Bild abzugeben. Offensichtlich war es ihm nach Ansicht des Sachverständigen wichtig, ein authentisches Bild von sich zu präsentieren. Vom Begriff Salafismus wollte sich der Beschwerdeführer abgrenzen, da er offenbar eine Zuordnung zu den von ihm abgelehnten „Dschihadisten“ und „Takfiris“ sah, die er ablehnte und die ihn ablehnen würden. Wahhabismus und Salafismus werden aber – so der Sachverständige - meist synonym verwendet und gemeint. Der Beschwerdeführer positioniere sich (als Wahhabit) eindeutig, das gleiche galt bezüglich seiner politischen Einstellungen.
Auch in der Beschwerdeverhandlung sei der Beschwerdeführer nach Ansicht des Sachverständigen sehr authentisch aufgetreten.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde der Sachverständige zunächst in Bezug auf seine Qualifikation, die seitens keiner Verfahrenspartei bestritten wurde, zusätzlich zu seinen bisherigen Tätigkeiten einvernommen. Der Verein DERAD ist in seiner jetzigen Rechtsform seit 2015 existent, ab dem Jahr 2014 bestand Kontakt mit der Justiz, konkret mit einer Justizvollzugsanstalt in NÖ und mit der Generaldirektion. Daraus hat sich ein Vertrag zwischen den Verein mit der Generaldirektion des Justizministeriums ergeben, um die Betreuung von Straftäter nach § 278 StGB regelmäßig fortzuführen. In weiterer Folge ergab sich eine ständige Arbeit im Bereich der Extremismusprävention und Deradikalisierung, die sich im Strafvollzug auch auf verschiedene Formen des politischen Extremismus erstreckt, wie z.B. Wiederbetätigung oder Staatsverweigerung. Ähnliches ergibt sich auch auf Weisung der Gerichte für Personen, die auf Bewährung sind und konkret mit dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien im Rahmen der Präventionsarbeit. In dem Zusammenhang hat der Verein in den letzten acht Jahren über 500 Personen in justiziellen Kontext betreut, ca. 140 sind derzeit in Betreuung. Angefangen vom Rückkehrer aus Syrien bis hin zu Predigern oder Menschen, die sich nur in Österreich radikalisiert haben.
Ergänzend wurde der Sachverständige ersucht zur Bedeutung des Wortes XXXX Ausführungen zu tätigen:
„SV: XXXX bedeutet 1 oder eins machen und kommt von „wahid“ der arabischen Zahl für 1 und bezieht sich auf den Eingottglauben bzw. Monotheismus. Das ist im Islam eine Grundüberzeugung, dass es nur einen einzigen Gott gibt, deswegen XXXX , das ist die Grundüberzeugung im Islam generell. Das Gegenteil davon wäre Schirk, Polytheismus. Politisch extremistische Strömungen bspw. verbinden den 1-Gott-Glauben mit eben politischen Überzeugungen, nämlich, dass jeder Gesetzgeber, der nicht Gott selbst ist, wie z.B. dem Parlament und dass das Richten nach Gesetzen, die nicht von Gott als Gesetzgeber stammen, falsch sind bzw. dem 1-Gott-Glauben widerspricht, somit ein Abfall vom Islam ist. Diese Muslime sind zu Nicht-Muslimen geworden und müssen bekämpft werden, damit der 1-Gott-Glaube in politischer Form widerhergestellt wird. Diese Überzeugung vertreten z.B. die Muslimbruderschaft, von ihnen abgeleitete Organisationen Gama Islamiyya und Al Dschihad (Ägypten) oder die aus Al Dschihad entstandene Al Qaida und aus Al Qaida entwickelte Organisation Islamischer Staat (IS). Aus der Sicht dieser Organisationen sind Muslime, die eine andere politische Auffassung haben vom Islam abgefallen. Aus ihrer Sicht widersprechen sie dem XXXX und werden deswegen zu vom Islam abgefallenen Menschen. Man nennt sowas auch Takfir.“
Über Ersuchen des erkennenden Richters führte der Sachverständige weiters aus, dass aus seiner persönlichen Erfahrung Personen im Rahmen eines Verfahrens ihre beste Seite zu zeigen versuchen. Bei konkreten Fragen, deren Antwort eventuell nicht so positiv sein könnte, etwas zu verschweigen, es geschönt darzustellen oder mit viel Umschweifen zu erklären, was konkret beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Wenn die Sprache auf die politische Situation in Tschetschenien und Russland gekommen sei, die Geschichte Tschetscheniens im Unabhängigkeitskampf und seine religiöse Präferenz, habe der Beschwerdeführer klar zu erkennen gegeben, dass aus seiner religiösen Sicht, verschiedene sufistische Strömungen vom Islam abweichen und er sich im Gegensatz zur Mehrheit der tschetschenischen Kultur nicht als sufisch bezeichnen würde, sondern als jemand, der der Schule von Ahmed ibn Hanbal folgt, zu der z.B. auch Mohamed ibn Abdelwahab gehört, wovon der Begriff Wahhabiten abgeleitet wird. Im Allgemeinen würden Wahhabiten aufgrund der puritanischen rigorosen Einstellung von traditionellen Tschetschenen und anderen sufisch geprägten Muslimen nicht positiv betrachtet, was allgemein bekannt sei. Gefragt nach dem Begriff Salafismus habe sich der Beschwerdeführer von diesem abgegrenzt, weil er zwischen Salafismus und Wahhabismus einen Unterschied mache, was im allgemeinen Sprachgebrauch sonst eigentlich synonym verwendet werde, weil die verschiedenen Strömungen des Wahhabismus oder Salafismus oder der Salafiyya so vielfältig seien, dass auf diese Differenzen meist nicht eingegangen werde. In dem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer dem Sachverständigen gegenüber im Gespräch eingestanden, dass er politisch Russland ablehne, den Widerstand gegen Russland als legitim betrachte, für ein freies Tschetschenien, sprich die Republik Itschkeria sei, und er die Verwaltung des autonomen Tschetscheniens durch Kadyrow ablehne. Diese favorisiere ihrerseits die sufische Prägung und bezeichne ihre innertschetschenischen Gegner pauschal als Wahhabiten, ohne Unterscheidung zu den terroristischen Aktivitäten z.B. des Kaukasus Emirates, das als Abspaltung der Republik Itschkeria entstanden und ursprünglich von der Muslimbruderschaft beeinflusst gewesen sei und inzwischen in ihren verschiedenen Strömungen den IS unterstütze. Im Gespräch habe sich der Beschwerdeführer sozusagen als Gegner des Sufismus, Gegner des Dschihadismus, positioniert und sich selber als Anhänger des Wahhabismus oder der hanbalistischen Schule bezeichnet. Aus pragmatisch außenpolitischen Gründen bezeichne sich der Beschwerdeführer als prowestlich, da der Westen als politischer Gegner Russlands gesehen und die tschetschenische Opposition teilweise auch vom Westen unterstützt werde (Zakajev). Jetzt würden z.B. im Konflikt Ukraine gegen Russland tschetschenische Oppositionelle von der Ukraine unterstützt bzw. als tschetschenische Freiwillige auf ukrainischer Seite kämpfen.
Aus Sicht des Sachverständigen sei in dem Zusammenhang interessant, dass Wahhabiten/Salafis (synonym verwendet) aufgrund ihrer religiösen Anschauung prinzipiell als anti-westlich angesehen würden. Allerdings stünde das Mutterland des Wahhabismus, Saudi-Arabien oder die arabische Halbinsel, politisch immer schon im Lager des Westens, womit der Begriff „pro-westlich“ global betrachtet gar kein Widerspruch sei. Im Rahmen des Gespräches habe der Beschwerdeführer auch erwähnt, dass der genannte XXXX selber von einem Schüler ausgebildet worden sei, der ein Schüler von Ibn Uthaimin gewesen sei, der als Gelehrter des Wahhabismus bekannt sowie loyal zum saudischen Königshaus gewesen sei und deswegen z.B. von Takfiris und Dschihadisten zum Nicht-Muslim erklärt worden sei.
Ersucht den Unterschied zwischen politisch loyalen, politischen und jihadistischen Salafismus darzulegen, erklärte der Sachverständige: „Während die politisch loyalistische Salafiyya sich nicht gegen die Politik ihres Heimatlandes richtet, sondern eben politisch loyal zu den jeweiligen Regenten steht, versucht die politische Salafiyya die politische Macht an sich zu reißen und stehen generell für einen Systemsturz. Konkretes Beispiel in Ägypten hat die Muslim Bruderschaft seit ihrer Entstehung versucht die politische Macht an sich zu reißen, während die später entstandene wahhabitische Nur-Partei in Ägypten, von Saudi-Arabien unterstützt, loyal zu Machthaber Sisi steht, der wiederum die Muslimbruderschaft verboten hat. In Saudi-Arabien hat die Muslimbruderschaft in den 1990er Jahren versucht, die politische Macht zu übernehmen und wollte das saudische Königshaus stürzen, weil sie mit den Amerikanern gemeinsam militärisch gegen den Irak aufgetreten sind bzw. von Amerika Unterstützung bekommen haben, was von den politisch loyalen Salafi Gelehrten wie den Mufti von Saudi-Arabien Bin Baz unterstützt wurde. Die politische Salafiyya in ihren verschiedenen Strömungen insbesondere die Takfiris und Dschihadisten bezeichnen deswegen den Gelehrten Bin Baz, Mufti von Saudi-Arabien, als Kafir, als Nicht-Muslim. Takfiris und Dschihadisten als Spielart der politischen Salafiyya setzen in ihrer Methode auf den Kampf zur Erreichung ihrer politischen Ziele, während die Muslimbruderschaft auf demokratischen Wege die gleichen politischen Ziele verfolgt, weil es ihnen methodisch sinnvoll erscheint. Takfiris sind derart extrem, dass sie auf die extremste Gruppierung, die es derzeit gibt, den IS takfir machen, also sie zu Nicht-Muslimen erklären. Um ein weiteres Beispiel zu geben, in Afghanistan gibt es die Taliban, die selber keine Wahhabiten sind, trotzdem ein politisches Ziel verfolgen, ein unabhängiges Emirat Afghanistan und gleichzeitig vom IS z.B. mittels Selbstmordanschlägen bekämpft werden. Für einen Wahhabiten ist die Rechtsschuleinstellung der Taliban eine Irreleitung ein Irregehen und ihre politischen Ambitionen werden eigentlich so nicht unterstützt, ausgenommen durch Katar, der wiederum die politische Salafiyya, insbesondere die Muslimbruderschaft, zu mindestens bis 2021 oder 2022 offiziell unterstützt hat. Innerhalb der tschetschenischen Community haben wir erlebt, wie tschetschenische Anhänger des IS ihre eigenen Familien zu Nichts-Muslimen erklärt haben, weil sie den IS ablehnen bzw. eine traditionell islamische Auffassung haben bzw. die politische Ansicht, wer denn der Gesetzgeber sein soll, nämlich Gott, nicht teilen oder Demokratie und Parlamentarismus nicht ablehnen.“
Den Beschwerdeführer, der sich selbst als „westlicher Wahhabit“ bezeichnet, könne man nach Ansicht des Sachverständigen in den politischen loyalistischen Zweig des Wahhabis einordnen. Ergänzend sei der Beschwerdeführer durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme etwa befragt worden, was er von den militärischen Interventionen der USA in Libyen, Afghanistan oder Irak hält, ob er diese nicht ablehne? Dem Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang wichtig gewesen, dass sein Gegner Russland und nicht der Westen sei. Diese Haltung - quasi pro westlich - würde man generell bei verschiedenen Strömungen wie Salafis nicht finden, was in Bezug auf die tschetschenische Unabhängigkeitsbewegung mit Russland als Gegner, so gesehen, jedoch nicht erstaunlich ist. Genauso wie der Kampf auf ukrainischer Seite gegen die Russen oder russlandtreue Tschetschenen von Kadyrow.
Über Ersuchen des Vertreters der belangten Behörde, die Rolle von Al Wala wal Bara zu beschreiben führte der Sachverständige aus, Al Wala wal Bara bedeute Loyalität und Lossagung. Als Beispiel führte er an: „[…] die Takfiri oder Jihadisten nehmen das Beispiel von Prophet Abraham, der sich von seinem Vater und dem eigenen Stamm losgesagt hat (Al Bara), weil sie nicht den 1-Gott-Glauben angenommen haben. Die Loyalität gilt Gott und denen, die rechtgläubig sind. Die dschihadistische Leseart bedeutet konkret, dass alle, die nicht ihr politisches Verständnis von 1-Gott-Glauben haben, abzulehnen sind, dass man sich von ihnen lossagt (Al Bara), was auch alle Nicht-Muslime generell einschließt. Dazu gehört, dass man z.B. ein demokratisches System, Parlamentarismus, von Menschen gemachte Gesetze und die, die diese vertreten, wie staatliche Institutionen, Gericht, Polizei, etc., ablehnen (Al Bara) muss, weil man sonst den Islam verlässt. Zur Ausführung des BFA, was Dawa bedeutet: Einladung zum Islam, der Versuch Nicht-Muslime zum Islam einzuladen, aus der Sicht eines Takfiri würde es bedeuten, auch fehlgeleitete Muslime oder vom Islam Abgefallene zum Islam einzuladen.“
Angesprochen auf den Umstand, wonach seitens der belangten Behörde und des ehemaligen Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder wahrgenommen wurde und wird, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe während ihres Aufenthaltes in Österreich einen „Vertrag“ schließen, wonach sie sich während ihres Aufenthaltes an die demokratischen Grundsätze richten werden, und dezidiert in Bezug auf den Beschwerdeführer befragt, erläuterte der Sachverständige: „SV: Grundsätzlich gibt es eine traditionelle Vorstellung, dass Muslime, die nicht in einem islamischen Gebiet leben, dort leben dürfen, wenn sie mit diesem einen Vertrag eingehen, bspw. durch Staatsbürgerschaft, Visum, Aufenthaltsberechtigung und dergleichen mehr, mit der Auflage sich an die geltenden Gesetze dieses Landes zu halten, solange sie nicht in die Hauptpflichten des Islams verletzen. Zur Erklärung z.B. ein Verbot zu Fasten oder das Gebet zu verrichten (Bsp. China). Im Fall des BF sagte er klar, dass seine Vorstellung eines unabhängigen Tschetscheniens Republik Itschkeria vom Islam geprägt sein sollte, wo die islamische Gesetzgebung seine Anwendung findet, er aber keinen Widerspruch findet, in einem demokratischen System zu leben, was ihn von Takfiris oder Dschihadisten unterscheidet, die in diesem Fall Al Bara (Ablehnung) verlangen würden und auch seine pragmatische pro-westliche Haltung erklärt, weil das Ziel am Ende ein unabhängiges Tschetschenien ist. Er sieht Österreich z.B. nicht als weltanschaulichen Gegner, auch nicht den Westen, sondern als Unterstützer für sein politisches Ziel eines unabhängigen Tschetscheniens. Im Gegenteil zu einigen verurteilten Personen aus der Moschee oder den Zentren XXXX des BF, die diese Position ablehnten. Diese Personen sind uns auch persönlich durch die Betreuung bekannt, womit uns die Abgrenzung dieser Positionen ersichtlich erscheint. Kurzum der BF möchte ein unabhängiges islamisch geprägtes Tschetschenien. Gilt so aber eigentlich für die gesamte tschetschenische Oppositionsbewegung.“
Auf Grund seiner Erfahrungswerte gebe es nach Ansicht des Sachverständigen eine Abgrenzung zwischen dem Beschwerdeführer und den im Gutachten erwähnten zwei verurteilten Besuchern der Moschee, die sich politisch ideologisch derart positionierten, dass sie eine antidemokratische und anti-parlamentarische Gesinnung eingenommen haben, was sie aber teilweise im Prozess versucht haben, anders darzustellen. Der Imam XXXX , den der Sachverständige bzw. der Verein in der Haft und nach der Haft bis zu seiner Abschiebung betreute, habe jedoch keinen Takfir, wie das der IS machen würde, auf Bin Baz und Ibn Uthaimin gemacht, während IS-Anhänger das machen. XXXX habe etwa auch das Islamische Zentrum Wien besucht, was für Takfiris und Dschihadisten verboten ist, da es ein Ort des Schirk sei, weil dort in Predigten zu Wahlen aufgerufen wird.
Seitens der belangten Behörde nach seiner Beurteilung befragt, wo die XXXX Moschee bzw. das XXXX ideologisch einzuordnen sind bzw. welche Rolle die dort vertretenen Lehrmeinungen für die Ausreise der genannten sieben Personen eingenommen hätten, antwortete der Sachverständige: „Die theologische Ausrichtung in der dortigen Moschee war eine von der hanbalitischen Schule, Wahhabismus geprägte Ausrichtung, andererseits hat sich unter den „Jungen“ eine extremistisch politisch dschihadistische Prägung entwickelt, die mit der dortigen Meinung konkurrierte wie es im Übrigen auch in XXXX in der gleichnamigen Moschee im XXXX auch passiert ist. D.h. es gab dort 2 Strömungen, wobei die offizielle sozusagen nach dem Erkenntnisstand in unserem Verein nach Gesprächen mit dem damaligen Imam und anderen wegen Terrorismus verurteilten Personen eine nicht dem tschetschenischen sufischen Traditionalismus entsprechend war, sondern eben eine wahabitsche und die konkurrierende dschihadistische Strömung. Die Ausgereisten waren klar Anhänger der Ideologie des IS.“
Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers befragt, ob der Wahhabismus zur Ausreise in den islamischen Staat aufgerufen habe, wies der Sachverständige darauf hin, dass konkret, der IS, Al Qaida oder auch die Muslimbruderschaft sich direkt und mit eindeutigen Kampfansagen gegen die Politik Saudi-Arabiens und den, wie sie es nennen, Palastgelehrten, die sie bezichtigen vom Islam abgefallen zu sein, richten. Unter den Dschihadisten gebe es selbstverständlich auch Anhänger des Wahhabismus, was Religion betrifft, der Unterschied sei die politische Ideologie. Die extremistische politische Ideologie könne religiös begründet mit unterschiedlichen Formen islamischer Denkschulen zusammengehen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen decken sich mit den Schlussfolgerungen des Sachverständigen, brachte er nämlich unter anderem über Befragung ob er Personen kenne, die die Aktivitäten in Syrien von Österreich aus unterstützt haben vor, dass er von Anfang an Gegner des Krieges gewesen sei. Zur Gleichberechtigung befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er die Gleichberechtigung für richtig empfinde und deswegen in Österreich lebe, es gebe normale Gesetze. Zur Gruppierung des Islamischen Staates gab der Beschwerdeführer etwa an, dass diese sich nicht nur gegen Christen – sondern gegen alle Menschen – richte. Als Moslem betrachte er den IS als Feinde und als Mensch sehe er sie als Terroristen.
Insofern die belangte Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum Beweiswert der Einschätzungen des LVT bzw. zur „Stichhaltigkeit“ der Gründe auf zwei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Dezember 2017, W198 2166873-1/15E und vom 14. September 2017, W111 2169631-1/3E, verweist, ist grundsätzlich auf die gebotene, auf den Einzelfall bezogene Beweisaufnahme für die Erstellung einer Gefährdungsprognose hinzuweisen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in beiden genannten Fällen die Beschwerdeführer Auslandsreisen in Richtung Krisengebiete Irak und Syrien vorgenommen haben und bei erstgenanntem Erkenntnis der Beschwerdeführer per Europäischen Haftbefehl wegen § 272b Abs. 2 StGB gesucht wurde und in Österreich nicht mehr gemeldet war. Den jeweiligen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lagen daher vollkommen andere Sachverhalte zu Grunde.
Der Basis der Erkenntnisse und der Risikoanalyse des LVT XXXX zum jeweiligen Zeitpunkt der Berichterstattung wird auch nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen. Wie der VwGH jedoch betont hat, hat das Bundesverwaltungsgericht – auf Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage und vor allem bestehenden Sachlage – eine eigenständige Gefährdungsprognose auf Basis eines festzustellenden Sachverhalts zu treffen. Dies trifft ebenso auf den Beschwerdeführer wie auch auf den strafrechtlich verurteilten Imam zu.
Für die Beurteilung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zog das Bundesverwaltungsgericht vorrangig das im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten heran. In Bezug auf die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Berichte des LVT XXXX ist – wie bereits ausgeführt - anzumerken, dass seitens des LVT- XXXX mit Schreiben vom 31. Mai 2022 zuletzt mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer „in den letzten Jahren weder kriminalpolizeilich noch staatspolizeilich in Erscheinung“ getreten ist.
Auch wurde ein Vertreter des LVT- XXXX für die Beschwerdeverhandlung am 13. Februar 2023 geladen, um die Berichtslage zu erörtern. Eine Teilnahme dieses Vertreters wurde jedoch seitens der Leitung des LVT XXXX entschuldigt.
Während die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sowohl auf Grund der durchgeführten Befundaufnahme für das Bundesverwaltungsgericht als auch für die Verfahrensparteien schlüssig und nachvollziehbar sind als auch die Quellen in eben dieser Befundaufnahme bekannt gegeben wurden, waren die Berichte des LVT XXXX (naturgemäß) ohne jeglicher Quellenangabe.
Augenscheinlich ist bei Durchsicht der Berichte des LVT XXXX jedoch, dass der Beschwerdeführer sich vor dem Bundesverwaltungsgericht stets als Wahhabit bezeichnet hat und die belangte Behörde und der LVT diesen als Salafist bezeichneten. Eine diesbezügliche Differenzierung wäre bereits im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ersichtlich gewesen, hätte sich die belangte Behörde nicht nur ausschließlich auf die Berichte des LVT gestützt ohne diese nur ansatzweise zu hinterfragen.
Den Ermittlungen im Beschwerdeverfahren folgend ist die Frage der Radikalisierung bzw. des Extremismus auch nicht allein durch den Umstand geklärt, welcher muslimischen Glaubensrichtung der Betreffende angehört. Es kommt demnach viel mehr darauf an, ob der Betroffene zusätzlich zu seiner Glaubensrichtung auf Grund seiner Weltanschauung politisch loyal oder politisch bzw. gar extremistisch ist.
Soweit seitens der belangten Behörde basierend auf den Berichten des LVT bisher stets argumentiert wurde, dass die Vereine XXXX und XXXX zweifellos – zumindest im Hinblick auf den Kern der Mitglieder – für sich als radikal-salafistische und extremistische Organisation anzusehen seien, aus deren Umfeld bereits zahlreiche Personen nach Syrien oder den Nordirak gegangen seien oder zumindest den Entschluss dazu gefasst hätten, und der Beschwerdeführer als Obmann dieser Vereine dafür Verantwortung trage, ist ihr ebenfalls das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entgegnen. Demnach war die offizielle theologische Ausrichtung in diesen Vereinen von der hanbalitischen Schule geprägt. Unter den „Jungen“ hat sich eine extremistisch politisch dschihadistische Prägung entwickelt, die mit der dortigen offiziellen Ausrichtung konkurrierte.
Es entspricht somit nicht dem nunmehrigen Erkenntnisstand, dass die „ XXXX Moschee“ selbst als extremistisch einzustufen gewesen wäre. Vielmehr gab es dort zwei Strömungen, wobei die offizielle eine nicht dem tschetschenischen sufischen Traditionalismus entsprechend war, sondern eine wahhabitsche, daneben entwickelte sich eine konkurrierende dschihadistische Strömung. Die ausgereisten Besucher der Moschee waren eindeutig Anhänger der Ideologie des IS.
2.2.7. Die Feststellungen zur Ausstellung und Art des Reisepasses des Beschwerdeführers gründen auf den Ergebnissen der Dokumentenüberprüfung, die im Verwaltungsakt aufliegen. Der Beschwerdeführer hat ebenso konsistent in allen Beschwerdeverhandlungen betont, er habe die Ausstellung dieses Auslandsreisepass veranlasst, um ohne Visum in die Ukraine reisen zu können.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer zur Ausstellung des Reisepasses oder in weiterer Folge in seinen Herkunftsstaat gereist ist. Neben seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass im Auslandsreisepass keinerlei Eintragungen in Bezug auf Reisebewegungen in bzw. aus der Russischen Föderation aufgefunden wurden, während bei seinen Eltern nachweislich Reisebewegungen per Kraftfahrzeug und Flugzeug dokumentiert sind. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer unter anderem auch vorgehalten, er sei gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Gattin in einem PKW in die Russische Föderation und wieder retour gereist. Der Beschwerdeführer selbst widersprach dem nachhaltig in sämtlichen Einvernahmen und Beschwerdeverhandlungen. Er beharrte darauf, während der Aufenthalte seiner Familienangehörigen in der Russischen Föderation vielmehr bei seinen schulpflichtigen Kindern in Österreich gewesen zu sein und ausschließlich zum Zweck der Abholung seiner Eltern und Ehegattin in die Ukraine gereist zu sein. Dahingehend fanden sich auch Reisevermerke in seinem Auslandsreisepass. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, diesen Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken. Es wäre nämlich andererseits nicht plausibel, dass bei sämtlichen Familienangehörigen die Ein- und Ausreise vermerkt wird und ausgerechnet beim im selben Kraftfahrzeug mitreisenden Beschwerdeführer auf einen derartigen Amtsvermerk verzichtet wird.
Zumal beim Beschwerdeführer ein altes Modell des Auslandsreisepasses der Russischen Föderation aufgefunden wurde, ist es auch nicht denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer diesen nicht „ordnungsgemäß“, sondern käuflich erwarb. Dies deckt sich auch mit den entsprechenden Länderfeststellungen der belangten Behörde vor Einführung biometrischer Reisepässe in der Russischen Fönderation. Auszug aus dem Ländervorhalt Russische Föderation, insbesondere Tschetschenien, Stand Juni 2016:
„Gefälschte Dokumente
In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte „Vorladungen“ zur Polizei geben (DIS 1.2015).
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 5.1.2016).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 25.5.2016”
Dem Gutachten ist in Übereinstimmung mit den persönlichen Eindrücken zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl die Regierung Kadyrow als auch Putin ablehnt, er steht religiös und vor allem politische auf Seiten der Opposition, befürwortet den bewaffneten Widerstand gegen die russische Armee und insbesondere auch gegen die Truppen Kadyrows in der Ukraine. Es ist daher eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat weder „normalisieren“ wollte noch die Absicht hatte bzw. hat, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates bzw. der Regierung Putins zu stellen. Zutreffend ist hingegen, und dies gestand er auch in der Beschwerdeverhandlung ein, dass der Beschwerdeführer seine Staatsbürgerschaft und in weiterer Folge seinen Reisepass dazu verwendete, um visumfrei in die Ukraine zu reisen.
2.2.8. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, asylrelevant verfolgt zu werden, stützt sich auf seinen festgestellten persönlichen Merkmalen und den Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur politischen Verortung des Beschwerdeführers in Verbindung mit den Länderfeststellungen.
Wie festgestellt betrachtet der Beschwerdeführer die westlichen demokratischen Staaten pragmatisch als Verbündete, die seiner „Community“ Sicherheit und ein geregeltes Leben bieten. Er sieht sie ebenso pragmatisch als Verbündete im politischen und militärisch legitimen Kampf gegen Moskau und Kadyrow.
Innerhalb der tschetschenischen Diaspora vertritt der Beschwerdeführer eine wahhabitische (bzw. salafitische) religiöse Haltung, die in Gegnerschaft zum traditionellen Sufismus der Kadyrow Regierung steht.
Er gehört dem religiösen, politisch-islamischen Flügel der tschetschenischen Opposition an, die auch die Haltung des als „säkularer“ geltenden Sakajew und seiner Itschkeria Bewegung mit Sitz in London, ablehnen. Sie teilen aber die Ablehnung gegen Russland und Kadyrow und eine pragmatisch pro-westliche Haltung.
In Gesamtbetrachtung seines persönlichen Profils besteht somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner oppositioneller Gesinnung droht.
2.2.9. Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation ergeben sich aus den zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten, aktuellen Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A) Aufhebung:
§§ 6 und 7 AsylG 2005; BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 221/2022, lauten wie folgt:
„Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn1.und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;2.einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;3.aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder4.er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn1.ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;2.einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder3.der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie 1.sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder 2.die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder 3.eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder 4.sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder 5.wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen; 6.staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."
3.2.1. Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 3 AsylG 2005):
Die belangte Behörde stützt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten fallgegenständlich auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Aus diesem Grund ist in der rechtlichen Beurteilung zunächst auf diesen Aberkennungsgrund einzugehen.
3.2.1.2. Gemäß Artikel 33 Abs. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (kurz Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), BGBl. Nr. 55/1955, darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Der Vorteil dieser Bestimmung kann von einem Flüchtling jedoch nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet (Abs. 2).
Die Genfer Flüchtlingskonvention selbst unterscheidet im Rahmen der Durchbrechung des Refoulementsverbotes einerseits zwischen Fremden, die aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen und rechtskräftig Verurteilten andererseits, die zudem eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten.
3.2.1.3. In Umsetzung von Art. 33 GFK können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung gemäß Art. 14 Abs. 4 der Status-RL aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;
b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Gemäß Art. 14 Abs. 5 der Status-RL können in den in Absatz 4 genannten Fällen die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
Gerade Art. 14 der Richtlinie 2004/83/EG wurde wegen Zweifeln an ihrer völkerrechtlichen Vereinbarkeit sehr umstritten betrachtet, führt dies nämlich dazu, dass Art. 33 Abs. 2 GFK und die darin genannten Einschränkungen des Refoulementverbotes den in Art. 1 F GFK enthaltenen Ausschlussgründen als weitere Ausschlussgründe hinzugefügt werden. Die GFK jedoch trennt diese beiden Themenkreise strikt. Die abschließende Aufzählung der Ausschlussgründe in Art 1 F GFK beruhen auf einem Verhalten des Antragsstellers; bei gewissen schwerwiegenden Handlungen hat der Täter keinen internationalen Schutz verdient.
Demgegenüber regelt Art. 33 Abs. 2 GFK die Behandlung von Flüchtlingen und die Definition von Umständen, unter denen diese dennoch abgeschoben werden könnten. Der Zweck der Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GFK besteht in der Gewährleistung der Sicherheit des Aufnahmestaates oder der Allgemeinheit (Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie Flüchtlingsanerkennung und subsidiärer Schutzstatus, S 639ff).
Im Erwägungsgrund Nr. 37 der Richtlinie wird ausgeführt, dass der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung auch für die Fälle gilt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt (vgl. grundsätzlich zum Begriff der „nationalen Sicherheit“: Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, S 350ff).
Der EuGH hat hiezu in seinem Urteil vom 24. Juni 2015, H. T. gegen Land Baden-Württemberg, Rs. C-373/13, ausgesprochen: „Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, die in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, kann einen der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 darstellen, auch wenn die in Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Um den Aufenthaltstitel eines Flüchtlings mit der Begründung, dieser unterstütze eine solche terroristische Vereinigung, gemäß Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie widerrufen zu können, müssen die zuständigen Behörden gleichwohl unter der Kontrolle der nationalen Gerichte eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung der spezifischen tatsächlichen Umstände vornehmen, die sich sowohl auf die Handlungen der betroffenen Vereinigung als auch auf die des betroffenen Flüchtlings beziehen.“
3.2.1.4. Zu oben zitierter Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 führt die Regierungsvorlage 582 XXV. GP (wortwörtlich) Folgendes aus: "Vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen ist zu beachten, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. In dieser Hinsicht stellt auch Erwägungsgrund 37 der Statusrichtlinie klar: `Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt."
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen.
Sowohl für die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 ist daher die vom Betroffenen ausgehende Gefahr – im Falle der Z 3 für die Sicherheit der Republik Österreich und im Falle der Z 4 für die Allgemeinheit – maßgeblich und nicht für sich alleine – wie dies die Ausschlussgründe des Art. 1 F GFK vorsehen – das Vorliegen eines strafrechtlichen Delikts.
In der Literatur wird zur Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 stets darauf hingewiesen, dass Handlungen durch den Betroffenen vorliegen müssen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. Bespielhaft wird in diesem Zusammenhang die Gefahr eines Umsturzes, Spionage für einen fremden Staat oder einer Revolution genannt (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl: § 13 / Rz 453, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht: § 6 AsyG 2005 / K17).
Der von der belangten Behörde angenommene Tatbestand der "gewichtigen Gründe" dafür, dass der Flüchtling eine „Gefahr für die Sicherheit (seines) Aufenthaltslandes“ darstelle, bildet den ersten der beiden Fälle des Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und ist von dessen zweitem Fall streng zu unterscheiden. Er bezieht sich auf Umstände, die den Bestand des Staates gefährden (VwGH 15.12.1993, 93/01/0900, VwGH 10.10.1996, 95/20/0247).
Der belangten Behörde ist somit vorab zuzustimmen, dass es für die Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 grundsätzlich keiner strafgerichtlichen Verurteilung zu einem besonders schweren Verbrechen bedarf. Jedoch ist diese Bestimmung nicht losgelöst von der Ziffer 4 sowie Art 14 Abs. 4 Rl 2004/83/EG und insbesondere Art. 33 Z 2 GFK zu betrachten.
Auch hat der EuGH mehrfach betont, dass in Anwendung des Sekundärrechts die GRC und die EMRK zur Auslegung heranzuziehen sind.
3.2.1.5. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).
Die Gefährdungsprognose (hier: § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) ist von der Behörde und im Beschwerdeverfahren aufgrund der Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden, vom VwG als Voraussetzung für die zu prüfende Erlassung der administrativrechtlichen Maßnahme der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten eigenständig aus dem Blickwinkel des Asylrechts vorzunehmen. Dabei hat die Asylbehörde (bzw. das VwG im Beschwerdeverfahren) eigenständig konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem steht der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, zumal dies für die Asylbehörde im Aberkennungsverfahren keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfaltet (vgl. etwa VwGH 31.03.2017, Ra 2016/03/0121, zur Bindungswirkung der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für die Waffenbehörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit).
Wenngleich von einem asylberechtigten Fremden allfällig begangene gerichtliche Straftaten unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Tatumstände bei der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose einzufließen haben, lässt sich daraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden in jedem Fall zu einer positiven Prognose führen muss. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit iSd § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0258 - 0261, in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; siehe VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014).
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist aufgrund einer Einzelfallprüfung eine Gefährdungsprognose zu erstellen.
3.2.1.6. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid konkret aus, der Beschwerdeführer sei ein aktives führendes Mitglied einer Organisation (dem Verein), die (welcher) staatsfeindliche Propaganda betreibe und mit terroristischen Aktivitäten bzw. der Förderung solcher, in Form von Anwerbung von Kämpfern für die Terrororganisation „Jabhat al Nusra“ (Al-Nusra-Front) und „Islamischer Staat“ unmittelbar in Verbindung stehe (Bescheid, Seite 26). Er selbst habe die Verbreitung staatsfeindlicher, radikal-salafistischer Propaganda und die Anwerbung von Personen zur Unterstützung terroristischer Organisationen, namentlich dem „Islamischen Staat“ und der „Al-Nusra-Front“ gefördert (Bescheid Seite 27).
Die Behörde habe daher keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer aktuell und auch künftig aus gewichtigen Gründen eine massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus den bisherigen niederschriftlichen Einvernahmen, der Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz, sowie dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX , betreffend mehrere Personen aus dem Bereich der XXXX Moschee. In der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz vom XXXX komme dieses zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer mit radikal salafistischem Gedankengut identifiziere und in einem Naheverhältnis zu einer extremistischen/terroristischen Gruppierung, dem XXXX , stehe. Ungeachtet, dass dieser Schluss durch das Landesamt für Verfassungsschutz als Grundlage für die Entscheidung der Behörde zu unterstellen sei, zumal das Landesamt für Verfassungsschutz als Spezialbehörde Zugang zu Informationen habe, die der entscheidenden Behörde verwehrt seien und logischerweise nicht davon auszugehen sei, dass derartige Informationen durch die Verfahrenspartei selbst dargetan würden, sei das Landesamt für Verfassungsschutz zur Überparteilichkeit, Objektivität, Angemessenheit, Konsequenz, Professionalität, Kompetenz und Transparenz und Kontrolle verpflichtet und würden zudem durch dieses sehr wohl strikte Beobachtungen der Vorgänge um religiöse Extremisten vorgenommen, und sei dieses auch mit anderen Geheimdiensten in der Informationsgewinnung eng vernetzt (vgl. BVwG vom 14.9.2017, W111 216931-1/3E). Daher sei die Heranziehung der Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz, die im Verfahren einem Gutachten durch die Behörde im Rahmen der Rechtshilfe beigegebene Sachverständige im Sinne des § 52 AVG gleichkommen, jedenfalls zulässig. Zumal seine staatsfeindliche Einstellung integraler Bestandteil seiner gelebten religiösen Überzeugung sei, sei für die Behörde auch davon auszugehen, dass diese Gefährlichkeit jedenfalls auch in Hinkunft bestehen werde und keinesfalls von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne.
In Zusammenschau sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fundamentalistischen Einstellung und der aktiven Beförderung salafistischer Ideen durch seine Funktionärstätigkeit in zwei extremistischen Moscheevereinen eine nachhaltige Gefährdung für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde strafrechtlich unbescholten gewesen sei, vermöge hier an der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit nichts zu ändern. Diese werde hingegen durch zahlreiche namentlich bekannte Tschetschenen aus dem Umfeld dieser Vereine, die sich dem sogenannten „Islamischen Staat“ angeschlossen hätten oder dies beabsichtigten, eindrucksvoll dokumentiert.
Der gesetzlichen Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 folgend, müssen stichhaltige Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, somit die Existenz oder territoriale Integrität des Staates gefährdet.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können, basierend auf den Schlussfolgerungen des Sachverständigen, den weiteren Ermittlungsergebnissen und den daraus getroffenen Feststellungen im Rahmen der Gefährdungsprognose keine stichhaltigen Gründe erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sich gegen die grundlegenden Institutionen der Republik Österreichs oder gegen die Grundwerte eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft richtet. Ebenso wenig ergaben sich Hinweise, dass der Beschwerdeführer das demokratische oder das rechtsstaatliche Prinzip oder die Grund- und Menschenrechte grundsätzlich ablehnt. Das Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren ergab vielmehr, dass der Beschwerdeführer die Republik Österreich und die westlichen Demokratien nicht als Feind oder ideologischen Gegner sieht, weil sie den tschetschenischen Oppositionellen die Freiheit geben, die sie in „Russland“ nicht bekommen.
Er gehört dem religiösen, politisch-islamischen Flügel der tschetschenischen Opposition an, die auch die Haltung des als „säkularer“ geltenden Sakajew und seiner Itschkeria Bewegung mit Sitz in London, ablehnen. Sie teilen aber die Ablehnung gegen Russland und Kadyrow und eine pragmatisch pro-westliche Haltung.
Zwar tritt er für eine unabhängige Republik Itschkeria ein und soll seinen Vorstellungen nach ein unabhängiges Tschetschenien vom Islam geprägt sein, wo die islamische Gesetzgebung seine Anwendung findet, jedoch steht dies nicht in Widerspruch zu seinen derzeitigen Lebensumständen, in einem demokratischen System aufhältig zu sein, dieses zu akzeptieren und respektieren, was ihn von Takfiris oder Dschihadisten unterscheidet, die in diesem Fall Al Bara (Ablehnung) verlangen würden.
Der Beschwerdeführer lehnt nämlich die „Takfiris“ und internationalen „Dschihadisten“ wie den IS dezidiert ab, die der tschetschenischen Sache im Wege stehen und Leute wie den Beschwerdeführer als Abtrünnige vom Islam betrachten.
Ausgehend von seinen Vorstellungen für ein unabhängiges Tschetschenien ist der Beschwerdeführer aus pragmatischen Gründen „pro westlich“, sieht die Republik Österreich sowie den ganzen Westen als Schutz- und Rückzugsort, als Verbündete im politischen und militärisch legitimen Kampf gegen Moskau und Kadyrow.
Der Beschwerdeführer sieht die Republik Österreich und deren Werte somit zusammenfassend nicht als weltanschaulichen Gegner, sondern im Verbund mit den sonstigen westlichen Staaten als Unterstützer für sein politisches Ziel eines unabhängigen Tschetscheniens.
Es kann sohin in Zusammenschau nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer generell gegen die in Österreich geltenden (westlichen) Grundwerte, die demokratische Grundordnung und die rechtsstaatlichen Normen richtet. Die Annahme einer per se staatsfeindlichen Grundhaltung des Beschwerdeführers oder sonstige stichhaltige Gründe, wonach der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Soweit seitens der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vorgebracht wird, dass im Falle des Beschwerdeführers bei der anzustellenden Gefährdungsprognose keinerlei Identifikation mit westlichen Grundwerten zu Grunde gelegt werden könne, es vielmehr umfassender, komplexer und teils fragiler Rechtfertigungskonstruktionen bedürfe, um die eigenen grundsätzlich gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten theologischen Überzeugungen mit der tatsächlichen Lebensumgebung in Einklang zu bringen, ist ihr zu entgegnen, das diese pragmatische Einordnung in die westliche Gesellschaft nicht nur in der einschlägigen Fachliteratur sondern sich auch in der Praxis bekannt ist. So wie der Beschwerdeführer erachten viele Muslime (vor allem Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe) durch ihren Aufenthalt in nicht-muslimischen Ländern eine Art Vertrag zu Stande gekommen, der auch die Friedenspflicht beinhaltet sowie die Pflicht sich an bestehende Gesetze zu halten, sofern sie nicht grundsätzlich den islamischen Regeln widersprechen, somit insbesondere die Religionsfreiheit garantieren. In der Anwesenheit der tschetschenischen Volksgruppe generell stichhaltige Gründe für die Gefahr der Republik Österreich zu sehen, widerspreche wiederum jeglichen rechtsstaatlichen Grundprinzipien, die der Beschwerdeführer – wie festgestellt - dezidiert akzeptiert und respektiert.
Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme auf den im Gutachten vom 30. November 2022 abschließend festgehaltenen Umstand, wonach die grundlegende religiöse Ausrichtung des Beschwerdeführers ab dem Moment eine manifeste Gefahr darstellen könne, ab dem diese zusätzlich mit einer politisch-islamistischen Vorstellung von einem transnationalen Kalifatstaat und einer Opposition zu den jeweiligen Staaten zusammengehe. Gerade eine derartige Vorstellung ist jedoch im Ermittlungsverfahren im Fall des Beschwerdeführers bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht zutage getreten, vielmehr war der Beschwerdeführer „politisch loyal“ einzuordnen. Auch wäre wiederum eine allenfalls rechtswidrige Generalisierung der tschetschenischen Volksgruppe gegeben, ohne den konkreten Einzelfall – wie im Fall des Beschwerdeführers – zu prüfen.
Schlussendlich verweist die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme auf § 53 Abs. 3 Z 9 FPG und die Intention des Gesetzgebers. Dahingehend ist zu entgegnen, dass das Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, dass der Beschwerdeführer „[k]ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat…“, nicht anzunehmen ist, „dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat“, zumal sich seine Ideologie eben nicht gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft richtet, und er auch nicht „auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt“, da das Ermittlungsergebnis ergab, dass er sich stets gegen dieses Gedankengut ausgesprochen hat.
Hinweise auf eine radikale, religiös fundamentalistische Einstellung (bezugnehmend auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985) sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
Trotz seiner zwischenzeitigen strafrechtlichen Verurteilung sind durch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe zutage getreten, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich, im Sinne einer Gefahr für deren Existenz oder der territorialen Integrität des Staates darstellt.
Das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 3 Z 3 AsylG 2005 war sohin zu verneinen.
Die im nunmehrigen dritten Verfahrensgang durchgeführten Ermittlungen bestätigten somit die bereits in den beiden vorangegangen Verfahren geäußerten Bedenken, wonach die belangte Behörde dem behördlichen Aberkennungsverfahren ausschließlich die Berichte des LVT- XXXX zugrunde legte und jegliche gegenteilige Aussage des Beschwerdeführers in den Einvernahmen als Rechtfertigungskonstrukt wertete.
In seinem Urteil vom 22. September 2022, C-159/21, GM, betreffend Verweigerung von internationalem Schutz bzw. dessen Aberkennung wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit und den Zugang zu diesbezüglichen Informationen sprach der EuGH unter anderem aus, dass Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Verbindung mit Art. 45 Abs. 4 dieser Richtlinie sowie unter Berücksichtigung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes betreffend das Recht auf eine gute Verwaltung und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass dann, wenn eine Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz oder die Aberkennung eines solchen Schutzes auf Informationen, deren Offenlegung die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, beruht, die betroffene Person oder ihr Rechtsberater nur nach einer entsprechenden Genehmigung Zugang zu diesen Informationen erhalten können, ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt der Gründe, auf denen solche Entscheidungen beruhen, mitgeteilt wird und sie die Informationen, zu denen sie Zugang hätten erhalten können, jedenfalls nicht für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden dürfen.
Zwar lagen die Berichte des LVT- XXXX vor, weshalb dem Urteil des EuGH vermeintlich Genüge getan wäre, jedoch bleibt zu betonen, dass die Quellen dieser Berichte (naturgemäß) nicht bekannt gegeben wurden. Soweit diese Berichte jedoch jeweils auf strafrechtliche Verurteilungen anderer Personen verweisen und daraus der Schluss gezogen wurde, dass nicht nur der Beschwerdeführer radikaler Salfist sondern der gesamte Verein extremistisch sei, ist auf das eingeholte Gutachten zu verweisen. Wie in diesem Gutachten aufgezeigt, ist die Materie der religiösen und politischen Verortung einer Person derart komplex, dass in Hinkunft nicht von einem „notorischen Amtswissen“ auszugehen sein wird. Speziell die synonyme Verwendung von Begrifflichkeiten und Verallgemeinerungen bergen die Gefahr einer Fehleinschätzung der Wertevorstellung zu Lasten des Betroffenen. Gerade die belangte Behörde als Spezialbehörde ist in von Amts wegen eingeleiteten Verfahren dazu gehalten, die materielle Wahrheit festzustellen; dies umfasst auch die Verpflichtung, neben den Berichten des LVT weitere Erhebungen, etwa durch Beiziehung eines Experten durchzuführen.
3.2.2. Gefahr für die Allgemeinheit (§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005):
Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass eine Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgen würde, weshalb infolge der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auch die weiteren Aberkennungsgründe zu prüfen sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 und § 148 1. Fall StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. In Ansehung beider Angeklagter wurde weiters gemäß § 20 Abs. 3 StGB jeweils ein Betrag von 15.820,29 Euro für verfallen erklärt.
Demnach haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der Zeit von XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) Vertreter des Sozialamts XXXX durch Täuschungen über Tatsachen, nämlich der Vorgabe, aufgrund anhaltender politischer Verfolgung in der zur Russischen Föderation zählenden autonomen Republik Tschetschenien nach Österreich geflüchtet zu sein, dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylstatus zu erfüllen und die damit verbundenen Unterstützungen des Bundes, des Landes XXXX und der Stadt XXXX durch Auszahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS), Förderungen und geldwerter Sachleistungen zu Recht zu beanspruchen, wobei sie zugleich verschwiegen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX und dessen Ehegattin seit XXXX echte russische Reisepässe besaßen, mit denen sie jederzeit in die Russische Föderation reisen konnten und die Ehegattin des Beschwerdeführers dies zumindest einmal tat, ohne dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asylwesen sowie dem Sozialamt XXXX zu melden, zu einer Handlung, nämlich der fortlaufenden monatlichen Auszahlung von Sozialleistungen (bedarfsorientierter Mindestsicherung) verleitet, und zwar von monatlich bis zu 1.867,44 Euro und in einer Gesamthöhe von 31.640,59 Euro, die den Bund, das Land XXXX und die Stadt XXXX am Vermögen schädigte.
Erschwerend wurde in Ansehung beider Angeklagter gewertet, dass sie die Taten durch längere Zeit fortgesetzt haben sowie die Mehrfachqualifikation (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB) und dass die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB mehr als sechsmal überschritten wurde. Erschwerend im Rahmen der Schuld war in Ansehung beider Angeklagter die Täuschung von Beamten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie des Sozialamts XXXX .
Mildernd wirkte sich aus, dass die Angeklagten bisher insofern einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben, als sie gerichtlich unbescholten sind (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB). Das in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 23. März 2021 – nach zuvor leugnender Verantwortung – abgelegte Geständnis wurde weder als reumütig angesehen, noch haben die Angeklagten durch ihre Aussagen dadurch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen.
Ferner wurde der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 StGB herangezogen, weil das Verfahren nicht aus einem von den Angeklagten zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs. 2 erster Satz StGB) erwies sich auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs. 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten tat- und schuldangemessen. Die in der überlangen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung wurde jedoch anerkannt (Art 6 Abs. 1 erster Satz MRK) und durch eine ausdrückliche und messbare Strafreduktion von zwei Monaten ausgeglichen, sodass die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe mit jeweils zehn Monate festgestellt wurde.
Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 Strafgesetzbuch eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).
Im Fall des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist allerdings zudem gefordert, dass ein "besonders schweres" Verbrechen vorliegen muss.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie nochmals VwGH Ra 2017/19/0531, mwN).
Auch genügt es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).
Jüngst hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023 in der Rs C-402/22, MA, ausgesprochen, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
Ebenfalls mit Urteil vom 6. Juli 2023 in der Rs C-8/22, stellte der EuGH zur Frage, wann ein Asylwerber eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, klar, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats im Sinne des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Im gegenständlichen Fall liegt nach den Umständen des konkreten Falles bereits kein besonders schweres Verbrechen vor, weshalb auf die Frage, inwieweit vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, nicht einzugehen ist. Selbst wenn ein schwerer, gewerbsmäßiger Betrug aus objektiver Sicht in Hinblick auf das zu schützende Rechtsgut (in diesem Fall: Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Steuergeld) als besonders schwer einzustufen wäre, ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, somit im unteren Bereich dieses Rahmens, verurteilt wurde. Da nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH neben etwaigen erschwerenden oder mildernden Umständen unter anderem auch das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen ist, ist im konkreten Fall ergänzend anzumerken, dass bereits das Strafgericht durch die überlange Verfahrensdauer eine Grundrechtsverletzung anerkannte.
Fallgegenständlich liegt somit auch kein Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor.
3.2. 3 Ausstellung eines Reisepasses der Russischen Föderation auf den Namen des Beschwerdeführers (§ 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK):
Im vorliegenden Fall ist weiters zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig dem Schutz des Heimatstaates unterstellt hat und somit eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Betracht zu ziehen ist.
In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung dieses Aberkennungstatbestandes, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274, unter Verweis auf VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).
Der VwGH vertrat in seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, 2001/01/0499, zum AsylG 1997 die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. In Abkehr zur Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen des § 7 AsylG 1997 hielt er aber fest, dass neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch - unter dem Gesichtspunkt des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - das Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich ist. Dem Betroffenen sei die Gelegenheit zu geben, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wenn die Unterschutzstellungsabsicht im Entscheidungszeitpunkt wieder aufgegeben wurde. Vor dem Hintergrund der insoweit unverändert gebliebenen Genfer Flüchtlingskonvention, deren Art. 1 Abschnitt C Z 1 wortgleich in die Statusrichtlinie aufgenommen wurde, hält der VwGH auch für das AsylG 2005 an den eben wiedergegebenen Aussagen fest, so dass für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen müssen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186 bis 0191).
Die alleinige Feststellung des temporären Aufenthaltes im Heimatstaat reicht etwa weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus. Es sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage, geben. Es wird auch eine Gewichtung der Motivation zur Heimreise und der Gefahrenlage im Herkunftsstaat, sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht, vorzunehmen sein, um den Aufenthalt als „beabsichtigte“ Unterschutzstellung werten zu können (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte im gegenständlichen Fall trotz der Ausstellung eines Reisepasses eine Unterschutzstellungsabsicht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht festgestellt werden. Im konkreten Einzelfall konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen, dass er sich nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates stellen wollte bzw. will.
Fallbezogen sind ist der Tatbestand des Art 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt.
3.2.4. Endigungsgrund (§ 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK):
Fraglich ist ferner, ob der Beschwerdeführer den Endigungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklichte.
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe des Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121, unter Verweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).
Wohl könnte der Wegfall subjektiv empfundener Furcht allenfalls ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt, doch kann die subjektiv empfundene Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung allein nicht als einer der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK angeführten Umstände gewertet werden. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist. Durch den Wegfall (lediglich) des subjektiven Fluchtempfindens eines Flüchtlings können die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 dieser Konvention angeführten Voraussetzungen noch nicht als erfüllt angesehen werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den „Umständen“ im Sinne der zitierten Bestimmung insbesondere um solche handeln muss, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht länger besteht (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, unter Verweis auf VwGH 29.1.1997, 95/01/0449, mwN).
Im vorliegenden Fall konnte, wie beweiswürdigend bereits erwähnt wurde, nicht festgestellt werden, dass sich die Lage im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer entscheidungsrelevant geändert hätte.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.2.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (bezüglich der Aktualität der Verfolgung vgl. VwGH 6.4.2020, Ra 2019/01/0443; 25.9.2018, Ra 2017/01/0203). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.1.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Im Asylverfahren ist lediglich die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und nicht ein strikter Beweis erforderlich. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit.
Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.5.2006, 2005/17/0252). Es genügt, wenn der Betreffende die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens, der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143; Hengstschläger/Leeb, AVG II [2005] § 45 Rz 3 mwN). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 324 mwN). Die Glaubhaftmachung lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers, entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (AsylGH 14.5.2009, D10 406.192 1/2009).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist.
Demnach besteht für den Beschwerdeführer mit maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen oppositionellen und regierungsfeindlichen Gesinnung.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den russischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Zudem besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.
3.2.5. Fallgegenständlich liegen somit weder Asylausschlussgründe noch Endigungsgründe vor, sodass aufgrund der normativen Wirkung des Spruches der angefochtene Bescheid infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
3.2.6. Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen (vgl. hierzu Asylgerichtshof 10.2.2011, C18 308.109-2/2010/3E und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2.7. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des Asylberechtigten zu.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist aktuell genau zu gegenständlichem Verfahren ergangen.
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