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W137 2235452-2•Bundesverwaltungsgericht W137 2235452-2
W137 2235452-2Federal Administrative CourtJul 24, 2023
Abschiebung Fluchtgefahr gelinderes Mittel öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit
W137 2235452-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. WELD, gegen die (weitere) Anhaltung in Schubhaft von 02.10.2020 bis 12.11.2020, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 02.10.2020 bis 12.11.2020 für rechtmäßig erklärt.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 14.09.2020 wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2020 wurde (unter anderem) ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 Asylg als unzulässig zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria erlassen.
2. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 01.10.2020 (W180 2235452-1) hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine Beschwerde gegen den Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Dabei wurde auch das Bestehen einer Beziehung und eine potenzielle Vaterschaft (Schwangerschaft der Lebensgefährtin) einbezogen. Betont wurde die Nutzung falscher Identitäten durch den Beschwerdeführer sowie die geringe soziale Integration.
3. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Mandatsbescheid vom 20.10.2020 der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt wurde. Eine Vorstellung gegen diese Entscheidung erfolgte nicht.
4. Am 12.11.2020 wurde der Beschwerdeführer mittels Charter nach Lagos/Nigeria abgeschoben. Am selben Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der nunmehrigen Vertreterin des Beschwerdeführers ein, in dem um Auskunft bezüglich des Verfahrensstandes ersucht sowie ein Antrag auf Enthaftung des Beschwerdeführers gestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde der Vertreterin mit Schreiben vom selben Tag (W137 2235452-2/3Z) ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt.
5. Am 27.11.2020 übermittelte die Vertreterin eine „Schubhaftbeschwerde gegen fortgesetzte Anhaltung“ – verbunden mit dem Antrag, die fortgesetzte Schubhaft für rechtswidrig zu erklärten - sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Kostenersatz und „Erlassung der Eingabegebühr“. Darin führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer durch seinen langen Aufenthalt das „Recht auf Integration in die österreichische Rechtsordnung erworben“ habe. Er werde Vater und könne seine damit verbundenen Familienrechte aus der Schubhaft nicht verwirklichen. Er verfüge auch über ein Wohnrecht bei seiner Lebensgefährtin. Die Anordnung eines gelinderen Mittels wäre jedenfalls ausreichend gewesen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sei unterlassen worden.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2020 wurde der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr zurückgewiesen. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
7. Mit Schreiben vom 08.01.2021, eingebracht am 19.01.2021 ersuchte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht um „Fristerstreckung“ in Zusammenhang mit einem „Aufenthaltsrechtlichen Verfahren“ – Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2020 (also das am 01.10.2020 rechtskräftig abgeschlossene Schubhaftverfahren). Begründet wurde dies mit der Geburt des Kindes.
8. Weitere Schriftsätze langten beim Bundesverwaltungsgericht seither nicht ein.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er hat in Österreich eine Freundin, die nach seinen Angaben vom September 2020 ein Kind von ihm erwartet. Sonstige substanziell soziale Anknüpfungspunkte waren nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nie legal gearbeitet und nicht um Integration bemüht. Zu diesem Zeitpunkt war sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.
Am 14.09.2020 wurde über ihn die Schubhaft angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 01.10.2020 (schriftlich ausgefertigt am 20.10.2020, W180 2235452-1/33E) die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Bereits in dieser Entscheidung war die Beziehung des Beschwerdeführers thematisiert worden. Diese Entscheidung wurde nicht weiter (im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels) bekämpft.
Der Beschwerdeführer war stets haftfähig.
Einem am 16.10.2020 gestellten Asylfolgeantrag wurde die aufschiebende Wirkung rechtskräftig nicht zuerkannt. Am 12.11.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Lagos/Nigeria abgeschoben. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
Ebenfalls am 12.11.2020 langte ein Schreiben der nunmehrigen Vertreterin des Beschwerdeführers ein, in dem um Auskunft bezüglich des Verfahrensstandes ersucht sowie ein Antrag auf Enthaftung des Beschwerdeführers gestellt wurde. Nach einem Verbesserungsauftrag übermittelte die Vertreterin (eine Rechtsanwältin) am 27.11.2020 eine „Schubhaftbeschwerde gegen fortgesetzte Anhaltung“ – verbunden mit dem Antrag, die fortgesetzte Schubhaft für rechtswidrig zu erklärten - sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Kostenersatz und „Erlassung der Eingabegebühr“. Letzterer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zurückgewiesen. Auch diese Entscheidung wurde nicht bekämpft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 790547902/200861432 sowie dem Gerichtwsakt zur Zahl 2235452-1. Er ist darüber hinaus unstrittig. Die Berücksichtigung des Privatlebens und der Beziehung des Beschwerdeführers bereits im Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2020 ist dem Verhandlungsprotokoll sowie der mündlichen Verkündung der Entscheidung zu entnehmen.
Die Beschwerde stellt lediglich die Behauptung auf, der Beschwerdeführer habe sich „das Recht auf Integration in die österreichische Rechtsordnung erworben“, weil er „seit über 10 Jahren unauffällig im Bundesgebiet lebt“. Eine tatsächliche Integration wurde damit nicht einmal behauptet.
Gesundheitliche Probleme oder eine allfällige Haftunfähigkeit wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht thematisiert.
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der damals geltenden Fassung, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage des Umfangs der Beschwerde
Aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers am 12.11.2020 und erweist sich der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der am 27.11.2020 eingebrachten Beschwerde als hinfällig und richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020.
4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der (fortgesetzten) Anhaltung in Schubhaft seit der Fortsetzungsentscheidung
4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. In der gegenständlichen Beschwerde werden inhaltlich nur Umstände thematisiert, die bereits in der Entscheidung vom 01.10.2020 der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sind (insbesondere die Beziehung und die Vaterschaft.
Dazu kommt, dass die nachträgliche Vorlage einer Bestätigung/Einräumung eines Wohnrechts für die Beurteilung einer bereits abgeschlossenen/beendeten Schubhaft keine Relevanz haben kann. Ein gemeinsamer Wohnsitz hat vor Anordnung der Schubhaft unstrittig nicht bestanden. Darüber hinaus verkürzte sich schrittweise der zeitliche Abstand zur bereits organisierten Charter-Abschiebung.
Damit waren weiterhin im relevanten Zeitraum die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG gegeben und es lagen auch keine Umstände einer besonderen Verankerung im Bundesgebiet gemäß Z 9 vor. Eine Haftunfähigkeit wurde nicht behauptet.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein „Recht zur Integration“ im Bundesgebiet beziehungsweise in die österreichische Gesellschaft grundsätzlich ab der Einreise ins Bundesgebiet oder einem zumindest legalisierten Status – etwa als Asylwerber – besteht. Anders wäre das bestehende Prüfungsschema im Asylverfahren gar nicht denkbar. Dieses Recht ist jedoch kein Status, sondern eine faktische Möglichkeit, die eigenverantwortlich realisiert werden muss, sollte man sich darauf berufen wollen.
Der Beschwerdeführer hat freilich über rund 10 Jahre hinweg nahezu keine Initiative hinsichtlich einer Integration gezeigt.
4.2. Auf Grund dieser Erwägungen lag im relevanten Zeitraum stets Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß vor. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Im Falle des Beschwerdeführers hätten sich – insbesondere auch angesichts der unmittelbar bevorstehenden Charter-Abschiebung - weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer nachhaltig als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der bestehenden Fluchtgefahr überwogen daher im Prüfungszeitraum die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Aufrechterhaltung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme stets notwendig.
5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz; sie hat diesen allerdings nicht beantragt. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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