Bundesverwaltungsgericht W135 2263050-1

W135 2263050-1Federal Administrative CourtJul 24, 2023

Regest

Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit

Full text

Bundesverwaltungsgericht W135 2263050-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W135.2263050.1.00

Spruch

W135 2263050-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seinen Vater XXXX als gesetzlicher Vertreter, dieser vertreten durch Mag. Elisabeth Gößler + Mag. Lukas Mimler Rechtsanwälte GesbR, vom 23.11.2018, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 07.10.2022, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater als gesetzlicher Vertreter, brachte am 08.11.2021 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 14.07.2014 verabreichten zweiten 6-fach Impfung mit dem Impfstoff Infanrix hexa (gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf, Keuchhusten, Kinderlähmung, Haemophilus influenzae B, Hepatitis B) an einem geistigen und körperlichen Entwicklungsrückstand leide. Die ersten Symptome seien nach etwa einer Woche aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe angefangen sehr oft mit den Augen zu zucken, starre ganz lange in eine starke Lichtquelle (Deckenlampe), schlage mit dem Kopf ins Kopfkissen und gegen die Duschglaswand. Er drehe die Augen und nehme keinen Blickkontakt auf, achte viel mehr auf das Spielzeug als auf seine Eltern und reagiere nicht, wenn man seinen Namen rufe. Sein Gesichtsausdruck habe sich stark verändert und sei er sehr verängstigt. Der Beschwerdeführer beschäftige sich mit eintönigen Abläufen, sein „Lernen“ beschränke sich auf das Berühren und Nachfahren von Fliesen. Er brauche starke Reize, um sich spüren. Auch jetzt im Alter von fast acht Jahren schlage der Beschwerdeführer sehr fest mit seinen Knien auf dem Fliesenboden auf, dass man meine, ihm müssten die Beine wehtun.

Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen wie Impfpass, Mutter-Kind-Pass und Krankenhausunterlagen wurde seitens des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein ärztliches Sachverständigengutachten bei Primarius Dr. med. univ. XXXX , unter anderem Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, eingeholt. In seinem Gutachten vom 07.06.2022 führt der gerichtlich beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Folgendes aus:

„GUTACHTENSAUFTRAG:

Mit dem 08.11.2011 beim Sozialministerium eingelangten Antrag wird für den minderjährigen XXXX Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beantragt.

Der Kindesvater mach[t] folgende Gesundheitsschädigung als Folge der am 04.07.2014 vorgenommenen Impfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Hepatitis B, Poliomyelitis und Haemophilus Influenzae Typ B Impfstoff (infanrix Hexa ®) geltend: Geistiger und körperlicher Entwicklungsrückstand.

Der Gutachtenauftrag ersucht um eine ausführliche Anamnese, klinische Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Erstellung von Diagnosen und diese Anhand des unten angeführten Fragenkataloges abzuhandeln.

Folgende UNTERLAGEN lagen zur Erstellung des Gutachtens vor:

 Übermittelte Unterlagen des Sozialministeriums

 Mutter-Kind-Pass inkl. Impf-Pass (Kopie)

 Arztbrief/EEG der Kinder- und Jugendheilkunde Kinderklinik XXXX 02.05.2015

 Ambulanzbrief Ambulanz entwicklungsneurologische Kontrolle XXXX 03.12.2014

 Entwicklungsdiagnostischer Befund XXXX 04.05.2016

 Entwicklungsdiagnostischer Kontrollbefund XXXX 20.03.2017

 Entwicklungsdiagnostischer Kontrollbefund XXXX 24.04.2018

 Sachverständigengutachten SOMS 23.02.2021

 Patientenblatt XXXX , Allgemeinmediziner

ERHOBENE VORGESCHICHTE:

Anhand der vorliegenden Unterlagen vom Sozialministerium kann folgende medizinische Vorgeschichte für den Minderjähriger XXXX , geb. am XXXX erhoben werden:

Schwangerschafts- und Geburtsanamnese:

38-jährige Mutter bei Geburt, keine relevanten Vorerkrankungen.

XXXX ist das 2. Kind aus 3. Schwangerschaft, die ältere Schwester ist gesund, die erste Schwangerschaft wurde durch einen Abortus beendet.

Vor 16 Monaten ist das 3. Kind der Familie, XXXX , zur Welt gekommen und ist lt. Auskunft des Vaters gesund.

Komplikationslose Geburt in der 39+6. Schwangerschaftswoche mittels Vakuumextraktion aus mütterlichen Gründen.

APGAR: 9/10/10

Nabelschnur-pH: 7,25

Postpartal unauffällig.

Die Mutter berichtete über einen auffällig ruhigen Säugling ab dem 6. Lebensmonat (siehe Arztbrief XXXX vom 09. bis 11.02.2015).

Laut diesem Arztbrief und der heutigen Befragung des Kindesvaters und telefonisch auch der Kindesmutter erhielt das Kind auch mit 6 Monaten bereits 6 x Craniosacral-Therapie bei Fr. XXXX , in XXXX - ohne Überweisung, selbstständig organisiert), weil sich das Kind noch nicht an den Händen hochziehen konnte und besonders beim Baby-Schwimmen den Eltern eine muskuläre Schwäche aufgefallen war.

Laut vorliegendem Mutter-Kind-Pass wurde erstmals bei der 1-Jahres-Untersuchung vom Kinderarzt eine muskuläre Hypotonie notiert und eine Physiotherapie empfohlen.

Die erste 6-fach-lmpfung erhielt das Kind am 11.04.2014 bei Herrn XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin.

Die zweite 6-fach-lmpfung wurde schließlich am 14.07.2014 durch den Kinderarzt Herrn XXXX verabreicht.

Die dritte 6-fach-lmpfung erhielt das Kind wiederum bei XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, am 13.04.2015.

Bei der angeschuldigten Impfung handelt es sich um einen 6-fachKombinationsimpfstoff gegenüber Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Hepatitis B, Poliomyelitis und Haemophilus Influenzae Typ B (Impfstoffname Infanrix Hexa @). Die verwendete Chargennummer hat die Nummer A21CC0600 11-2015, Datum der Impfung 14.07.2014.

Anhand des vorliegenden Antrags auf Leistung nach dem Impfschadengesetzes sind die ersten Symptome nach der Impfung circa 1 Woche (20.07.2014) aufgetreten und /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230724_W135_2263050_1_00/hauptdokument.img1is.jpg halten noch immer an.

Diese wurden im Antrag wie folgt angeführt:

„ XXXX hat angefangen sehr oft mit den Augen zu zucken, starr ganz lang in eine starke Lichtquelle (Deckenlampe) geschaut, schlägt mit dem Kopf ins Kopfkissen und gegen die Duschglaswand. Dreht die Augen auf die Seite, nimmt keinen Blickkontakt auf. XXXX schaut vielmehr auf das Spielzeug als auf uns, er reagiert nicht, wenn man seinen Namen ruft. Sein Gesichtsausdruck hat sich stark verändert. XXXX ist sehr verängstigt, beschäftigt sich mit eintönigen Abläufen, sein sogenanntes „Lernen" beschränkt sich auf das Berühren und Nachfahren der Fugen der Fliesen. Braucht starke Reize, dass er sich spürt. Auch jetzt mit seinen fast 8 Jahren schlägt XXXX , wenn er sich freut, sehr fest mit seinen Knien auf den Fliesenboden auf, dass man meint, die Beine müssten doch wehtun."

Nach Erkennen der muskulären Rumpfhypotonie und Überweisung zur Physiotherapie wurde das Kind schließlich in weiterer Folge unter anderem am 03.12.2014 ambulant im Krankenhaus der XXXX / Ambulanz für Entwicklungsneurologie, vorgestellt. Dort wurde erstmalig ein globaler Entwicklungsrückstand mit deutlichstem Defizit im kognitiv-perzeptorischen Bereich und in der Sprachentwicklung sowie einer reziproken Interaktionsstörung diagnostiziert. Es wurde eine Fortführung der bereits begonnenen Physiotherapie empfohlen sowie der Beginn einer Ergotherapie und einer Frühförderung.

Weiterführende Abklärungen wurden unter anderem auch an der Kinderklinik in XXXX durchgeführt.

Hierbei wurde eine Schädel-MR-Untersuchung am 13.02.2014 durchgeführt (unauffälliger Befund), ebenso eine Routine EEG-Untersuchung, welche zwar einen pathologischen Befund ergaben, jedoch keine Epilepsie in Zusammenschau der Klinik diagnostiziert werden konnte.

In der weiters durchgeführten entwicklungsdiagnostischen Untersuchung im Krankenhaus XXXX (04.05.2016, 29.03.2017 und 24.04.2018) konnte es in weiterer Folge eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus von mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert werden. Generalisierter Entwicklungsrückstand im Sinne einer Intelligenzminderung, höhergradige Hyperopie und eine herdförmige Störung im EEG, biokzipital mit intermittierender Generalisierung und mit derzeit fehlendem Anfallshinweis wurden ebenso diagnostiziert.

Ergänzend durchgeführte Stoffwechseluntersuchungen als auch molekulargenetische Untersuchungen mittels SNP array zeigten unauffällige Befunde.

Ergänzende Anamnese-Erhebung mit dem Kindesvater am 3.6.2022:

Aktuell besteht bei XXXX keine sonstige bekannte chronische Erkrankung.

XXXX bekommt jeden Abend 0,3 mg Melatonin wegen Einschlafstörungen per os verabreicht.

In der Familienanamnese zeigt sich kein Hinweis auf eine neurologische Erkrankung. Beide Elternteile leben mit den oben angeführten Kindern im selben Haushalt.

XXXX wird vom Vater seit Beginn der Schulpflicht, mit der Ausnahme von nur wenigen Tagen bisher, zu Hause unterrichtet und hat nächste Woche seine Externisten-Prüfung zum Abschluss der 2. Klasse Volksschule mit Sonderschulplan.

Das Therapiezentrum in XXXX wurde zwecks Logo - Ergotherapie bis vor ca. 1 Jahr regelmäßig besucht, aktuell besteht eine etwa 2-wöchige logopädische Betreuung, welche durch die Eltern organisiert und selbst bezahlt wird.

Aktuell bestehen keine weiteren geplanten Kontrollen/Kontakte am /mit dem Autismus-Zentrum in XXXX , ein loser Kontakt mit der Autismus-Selbsthilfegruppe besteht.

Der Kindesvater ist ausgebildeter Energetiker und führt auch energetische Behandlungen bei XXXX durch, für kommende Woche ist auch eine homöopathische Begleitung geplant.

Weiters werden von der Familie auch Omega-3- Fett-Öle und auch Chloriioxid (CDL) an XXXX verabreicht.

Bei XXXX besteht eine anerkannte 60%ige Behinderung, XXXX ist aktuell seit ca. 1 Jahr in die Pflegestufe 3 eingeteilt.

Der Kindesvater berichtet, dass es bei XXXX eine 1:1 Betreuung benötigt und ein Alleine-Lassen von XXXX nicht möglich ist.

Klinisch Physikalische Untersuchung von XXXX am 3.6.2022:

Körpergröße: 124,8 cm

Körpergewicht: 24,5 kg

Internistischer Status unauffällig

Die vordiagnostizierte globaler Entwicklungsrückstand mit deutlichstem Defizit im kognitiv-perzeptorischen Bereich und in der Sprachentwicklung sowie einer reziproken Interaktionsstörung kann meinerseits durch die durchgeführte Untersuchung bestätigt werden.

GUTACHTEN

Bei XXXX , geboren am XXXX , wurde in Folge mehrerer klinischer Untersuchungen einerseits an der Kinderklinik in XXXX als auch im Krankenhaus XXXX als auch der XXXX initial ein globaler Entwicklungsrückstand mit Stereotypien und deutlichem Defizit im kognitiven perzeptorischen Bereich und in der Sprachentwicklung sowie eine reziproke Interaktionsstörung diagnostiziert.

Anhand der in weiterer Folge über eine Dauer von knapp zwei Jahren durchgeführten Kontrolluntersuchungen konnte schließlich das Krankheitsbild einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinn eines frühkindlichen Autismus geschärft und diagnostiziert werden.

Besonders hervorzuheben ist, dass schon der Kindesmutter eine auffällige Ruhe des Kindes im 6. Lebensmonat aufgefallen ist.

Ebenso wurde schon eine Craniosacral-Therapie mit 6 Monaten in die Wege geleitet, da offensichtlich XXXX nicht in der Lage war, sich an den Händen aufziehen zu können. Diese neuromotorischen Auffälligkeiten haben somit offensichtlich schon bestanden, bevor das Kind die angeschuldigte zweite 6-fach-lmpfung erhalten hat.

Autismus-Spektrum-Störungen sind heterogene Krankheitsbilder mit einem weiten Spielraum der klinischen Manifestation. Diese zeigen nicht typische soziale Kommunikation und sozialen Interaktion sowie restriktive, immer wiederkehrenden gleichen Verhaltensauffälligkeiten.

Die Krankheiten präsentieren sich üblicherweise in den ersten zwei Jahren des Lebens mit folgenden klinischen Merkmalen: Sprachentwicklungsverzögerung, fehlender Augenkontakt, limitiertes Interesse an sozialen Kontaktbindungen.

Ebenso bestehen auffällig Defizite in der nonverbalen Kommunikation und fehlendes Interesse am Aufbau einer (nonverbalen) Interaktion.

Zusätzlich kann bei diesen Kindern auch eine milde muskuläre Hypotonie bestehen.

Die Prävalenz von Autismus-Spektrum-Störung wird in der aktuellen Literatur mit etwa 1:40 angegeben, wobei eine Buben-Lastigkeit besteht.

Bis dato konnte in großen angelegten Untersuchungen nachgewiesen werden, dass keine Assoziation zwischen Impfungen und der Entwicklung von Autismus-Spektrum-Störungen besteht. (siehe Literatur-Referenzen unten)

ZUSAMMENFASSUNG

Bei minderjährigem XXXX , geboren am XXXX , konnte anhand mehrerer durchgeführten Untersuchungen eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus von mittelgradiger Ausprägung gestellt werden. Zusätzlich /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230724_W135_2263050_1_00/hauptdokument.img2is.jpgbesteht ein generalisierter Entwicklungsrückstand im Sinne einer Intelligenzminderung, eine höhergradige Hyperopie und eine herdförmige Störung im EEG mit biokzipitaler herdförmiger Störung mit intermittierender Generalisierung ohne derzeit klinischen Anfallshinweisen.

Bei XXXX bestanden schon vor der angeschuldigten zweiten 6-fach-lmpfung neuromotorische Auffälligkeiten, welche retrospektiv sehr gut in Einklang zu bringen sind mit der in weiterer Folge diagnostizierten oben angeführten Autismus-Spektrum-Störung im Sinn eines frühkindlichen Autismus.

In der Literatur zeigt sich in sehr großen angelegten Untersuchungen bis heute kein wissenschaftlicher Hinweis dahingehend, dass Immunisierungen (Impfungen) eine auslösende Ursache für Autismus-Spektrum-Störungen darstellen können. Speziell konnte auch keine wissenschaftliche Studie dafür gefunden werden, die die angeschuldigte 6-fach-lmpfung per se als möglichen Auslöser für eine Autismus-Spektrum-Störung identifiziert.

Eine oft zitierte Studie, welche im Jahr 1998 in der renommierten medizinischen Fachzeitschrift" Lancet" Autismus in Zusammenhang mit Mumps/Masern/Röteln — Impfungen gebracht hatte, wurde später als unrichtig widerrufen.

Zusammenfassend sehe ich daher keinen Zusammenhang zwischen der in dem Antrag angeschuldigten zweiten 6-fach-lmpfung Infanrix Hexa @ vom 14.07.2014 (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Hepatitis B, Poliomyelitis und Haemophilus Influenzae Typ B) mit einem geistigen und körperlichen Entwicklungsrückstand im Sinne der Autismus-Spektrum-Störung bei dem minderjährigen XXXX , geboren am XXXX .

Die ersten Anzeichen der ein weiterer Folge diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung präsentierten sich auch bei XXXX typisch vom Alter her und fielen zufällig in die Zeit der durchgeführten Impfungen, welche im Österreichischen Impfplan empfohlen sind.

Die im Antrag auf Leistung nach dem Impfschadengesetz angeführte Beschreibung des Krankheitsverlaufes ist mit der Diagnose der Autismus-Spektrum-Störung in Einklang zu bringen.

Folgende Fragestellungen sind im Rahmen des Gutachtens zu beantworten:

Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?

Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus von mittelgradiger Ausprägung

Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?

Die besonderen Herausforderungen für das Kind werden Probleme in der sozialen Teilhabe sowie Schwierigkeiten in der Arbeitsfindung und beruflichen Entfaltung bestehen

Sind die Symptome als Impf-Reaktion oder Impf-KompIikation in der Literatur bekannt?

Nein

Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Keine

Wie gewichtig ist jede einzelne dieser pro-Schluss-Folgerungen?

es gibt keinen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten 6fachImpfung und der Entwicklung einer Autismus-Spektrum-Störung

Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfunq?

1. ) Bei XXXX bestanden schon vor der angeschuldigten zweiten 6-fachImpfung neuromotorische Auffälligkeiten, welche retrospektiv sehr gut in Einklang zu bringen sind mit der in weiterer Folge diagnostizierten oben angeführten Autismus-Spektrum-Störung im Sinn eines frühkindlichen Autismus.

2. ) Es gibt bis dato keine wissenschaftliche Untersuchung, welche einen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten 6-fach Impfung und /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230724_W135_2263050_1_00/hauptdokument.img3is.jpg der Entstehung einer Autismus-Spektrum-Störung zeigt.

Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schluß-Folgerungen?

beide unter Punkt 6 angeführten Punkte sind eindeutig und gleich gewichtig.

Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

Alte angeführten Punkte sprechen klar gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten 6-fach Impfung und der Entwicklung der Autismus-Spektrum-Störung bei dem mj. XXXX .

Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

Es ist kein Zusammenhang zwischen der angeschuldigten 6-fach Impfung und der Entwicklung der Autismus-Spektrum-Störung bei dem mj. XXXX anzunehmen.

Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:

Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?

nein

Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion?

nein

Gibt es andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeiten der Ätiologie?

ja

Hat die Impfung eine zumindestüber 3Monateandauernde Gesundheitsschädigung verursacht?

Nein

Hat die Impfung zwar keine Dauerfolge. aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?

nein

Referenzen:

1. DeStefano F, Bodenstab HM, Offit PA. Principat Controversies in Vaccine Safety in the United States. Infect Dis 2019; 69:726.

2- Carter-Pokras O, Hutchins S, Gaudino JA, et al, The role of epidemiology in informing United States childhood immunization policy and practice. Ann Epidemiol 2021 ; 62:100.“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten, in welchem ein Kausalzusammenhang zwischen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigung und der erhaltenen Impfung verneint wird, übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers legte in weiterer Folge mehrere Farbfotos des Beschwerdeführers vor und nach der angeschuldigten Impfung vor und brachte vor, dass diese Fotos einen Impfschaden eindeutig belegen würden. Auf den Fotos sei eindeutig ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach der Impfung eine komplette Wesensveränderung stattgefunden habe. Auch gebe es mehrere Dokumentationen, in welchen Impfungen als Auslöser von Autismus angeführt werden, so z.B. „Vaxxed“ und „Man made Epidemic“.

Die belangte Behörde legte die Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters und die vorgelegten Farbfotos dem zuvor befassten Sachverständigen zur nochmaligen Durchsicht vor. Der Sachverständige führt in seiner Stellungnahme vom 20.09.2022 diesbezüglich Folgendes aus:

„AUFTRAG:

Ersuchen des Sozialministeriums um meine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs auf den Einwand der Familie XXXX (Aktenblätter 241-245) im vorliegenden Akt.

Folgende Unterlagen liegen nun zusätzlich dem mir übermittelten Akt bei:

1. ) Bilder des Patienten, aufgenommen It. Beigefügter handschriftlicher Notiz, vom 12.7.2014, 3.7.2014, 30.8.2014, 24.8.2014 (Akt-Seiten 243-245).

2. ) Stellungnahme der Familie XXXX — Datum der Stellungnahme auf dem Dokument nicht erhebbar.

In der Stellungnahme von Familie XXXX auf das kinderfachärztliche Gutachten vom 7.6.2022 wird zusammenfassend angegeben:

Familie XXXX Möchte auf eine auf den beigefügten Bildern für sie bemerkbare Wesensveränderung des Kindes hinweisen und diese auf die stattgefundene Impfung ursächlich beziehen und in einen zeitlichen Zusammenhang bringen.

Weiters werden von Familie XXXX folgende Quellen angeführt, in denen Impfungen als auslösende Ursache für die Entstehung von Autismus angeführt werden: TVFilm: „VAXXED" und das Buch „Man Made Epidemic"

Stellungnahme:

Bezüglich meines kinderfachärztlichen Gutachtens vom 7.6.2022 darf ich bitte auf dieses verweisen.

Diese neuromotorischen Auffälligkeiten haben bei mj. XXXX offensichtlich schon bestanden, bevor das Kind die angeschuldigte zweite 6-fach-lmpfung erhalten hat.

Autismus-Spektrum-Störungen sind heterogene Krankheitsbilder mit einem weiten Spielraum der klinischen Manifestation. Diese zeigen nicht typische soziale Kommunikation und sozialen Interaktion sowie restriktive, immer wiederkehrenden gleichen Verhaltensauffälligkeiten.

Die Krankheiten präsentieren sich üblicherweise in den ersten zwei Jahren des Lebens mit folgenden klinischen Merkmalen: Sprachentwicklungsverzögerung, fehlender Augenkontakt, limitiertes Interesse an sozialen Kontaktbindungen.

Ebenso bestehen auffällig Defizite in der nonverbalen Kommunikation und fehlendes Interesse am Aufbau einer (nonverbalen) Interaktion

Zusätzlich kann bei diesen Kindern auch eine milde muskuläre Hypotonie bestehen.

Anhand der vorgelegten Bilder kann kein Zusammenhang mit einem möglichen Impfschaden hergestellt werden.

Vielmehr würden die von den Eltern bemerkten Wesensveränderungen zu den ersten Zeichen einer sich entwickelnden Störung aus dem Autismus-Formenkreises passen.

Bis dato konnte in großen angelegten Untersuchungen nachgewiesen werden, dass keine Assoziation zwischen Impfungen und der Entwicklung von Autismus-Spektrum-Störungen besteht. (siehe Literatur-Referenzen unten)

Die von der Familie angegebenen Quellen (Film „VAXXED" und das Buch „Man Made Epidemic") stellen keine wissenschaftliche Literaturquellen dar, die gegenwärtig den allgemein akzeptierten Stand der Wissenschaft widerspiegeln. Dies wurde nochmals im Rahmen meiner hier abgegebenen Stellungnahme von mir überprüft.

In der Literatur zeigt sich bis dato in sehr großen angelegten Untersuchungen kein wissenschaftlicher Hinweis dahingehend, dass Immunisierungen (Impfungen) eine auslösende Ursache für Autismus-Spektrum-Störungen darstellen können. Speziell konnte auch keine wissenschaftliche Studie dafür gefunden werden, die die angeschuldigte 6-fach-lmpfung per se als möglichen Auslöser für eine Autismus Spektrum-Störung identifiziert.

Eine, die oft zitierte Studie, welche im Jahr 1998 in der renommierten medizinischen Fachzeitschrift" Lancet" Autismus in Zusammenhang mit Mumps/Masern/RöteIn — Impfungen gebracht hatte, wurde später als unrichtig widerrufen.

ZUSAMMENFASSUNG meiner Stellungnahme:

Zusammenfassend sehe ich daher weiterhin keinen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten zweiten 6-fach-lmpfung Infanrix Hexa @ vom 14.07.2014 (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Hepatitis B, Poliomyelitis und Haemophilus Influenzae Typ B) mit einem geistigen und körperlichen Entwicklungsrückstand im Sinne der Autismus-Spektrum-Störung bei dem minderjährigen XXXX , geboren am XXXX .

Die ersten Anzeichen der ein weiterer Folge diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung präsentierten sich auch bei XXXX typisch vom Alter her und fielen zufällig in die Zeit der durchgeführten Impfungen, welche im Österreichischen Impfplan empfohlen sind.

Die von den Eltern beobachtete Wesensveränderung passt die das typische Zeitfenster der Entstehung einer Autismus-Spektrum-Stöung. Dies kann auch zu den von den Eltern beigelegten Bilder passen, obwohl man eine Wesensveränderung nicht alleine an Hand von Bildern diagnostizieren kann. Die von den Eltern in deren Stellungnahme angeführten Medien-Quellen sind für mich aus kinderfachärztlicher/wissenschaftlicher Sicht nach nochmaliger Literatur-Durchsicht der anerkannten Literatur zu diesem Thema zum heutigen Tag nicht nachvollziehbar.

Meinem Gutachten vom 7.6.2022 Änderungen hinzuzufügen.

1. DeStefano F, Bodenstab HM, Offit PA. Principat Controversies in Vaccine Safety in the United States. Infect Dis 2019; 69:726.

2- Carter-Pokras O, Hutchins S, Gaudino JA, et al, The role of epidemiology in informing United States childhood immunization policy and practice. Ann Epidemiol 2021; 62:100.“

Mit angefochtenem Bescheid vom 07.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf den eingeholten Sachverständigenbeweis, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen der am 14.07.2014 vorgenommenen Schutzimpfung und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung ausgeschlossen werde. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter die Stellungnahme des Sachverständigen vom 20.09.2022 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16.11.2022, eingelangt am 23.11.2022, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zum im Sachverständigengutachten angeführten Umstand, dass die ersten Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer zufällig in die Zeit der im Österreichischen Impfplan vorgesehenen Impfungen gefallen seien, aus, dass ein plausibler zeitlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Auftreten der neurologischen Symptomatik anzunehmen sei, wenn sich neurologische Symptome, in Abhängigkeit des Impfstoffes (und der Stoffwechselerkrankung) in einem Zeitraum von innerhalb einer Stunde bis zu einem Monat nach der Impfung manifestieren würden. Im konkreten Fall sei auf die beobachtete Verschlechterung im Anschluss an die Impfung hinzuweisen. Der rasch fortschreitende Entwicklungsverfall innerhalb weniger Tage nach der Impfung sei markant und signifikant. Der beigezogene Gutachter bemühe sich um eine Erklärung, diese erscheine jedoch nicht nachvollziehbar und wenig plausibel. Vielmehr sei dieser rasche Verfall auf ein von außen einwirkendes Ereignis zurückzuführen, welches beim Beschwerdeführer eindeutig die Impfung darstelle. Ein Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Eintritt der Erkrankung sei somit zu bejahen. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers habe nunmehr ein Privatgutachten in Auftrag gegeben, welches klar aufzeigen werde, dass die Impfungen die der Beschwerdeführer erhalten habe, für dessen pathologische Wesensveränderung verantwortlich seien.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 01.03.2023 wurde vorgebracht, dass das in der Beschwerde angekündigte Privatgutachten nunmehr vorliege, in welchem der Privatgutachter Dr. med. XXXX zum Schluss komme, dass aller Grund zur Annahme vorliege, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass sich das beim Beschwerdeführer vorliegende Krankheitsbild auf Grund der zweiten 6-fach-Impfung entwickelt und bleibende Schäden zur Folge habe. Sohin ergebe sich eine eklatante Diskrepanz zwischen dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen und dem Privatgutachten, weshalb jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sei, um diese Diskrepanz mit beiden Sachverständigen zu erörtern. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung beider Sachverständigen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023 wurden die Verfahrensparteien davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, den von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen zur Erörterung des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens vom 07.06.2022 in einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu beauftragen. Der Sachverständige werde mit Beschluss zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, wenn von Seiten der Verfahrensparteien binnen einer Woche nach Erhalt des Schreibens keine begründeten Einwände dagegen erhoben werden.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023, W135 2263050-1/5Z, wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Prim. Prof. Dr. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 15.06.2023 wurde eine überarbeitete Version des Privatgutachtens von Dr. med. XXXX vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.06.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter und dessen Rechtsvertreterin sowie der im Beschwerdeverfahren bestellte nichtamtliche Sachverständige teilnahmen. Der Privatsachverständige wurde als Zeuge befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Dem Beschwerdeführer wurde jeweils am 11.04.2014, am 14.07.2014 sowie am 13.04.2015 eine Impfung mit einem Sechsfachimpfstoff gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf (Tetanus), Keuchhusten (Pertussis), Kinderlähmung (Poliomyelitis) und invasiven Haemophilus influenzae Typ B sowie Hepatitis B (6-fach Impfung) verabreicht.

Beim Beschwerdeführer konnte anhand mehrerer durchgeführter Untersuchungen eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus von mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert werden. Zusätzlich besteht beim Beschwerdeführer ein generalisierter Entwicklungsrückstand im Sinne einer Intelligenzminderung, eine höhergradige Hyperopie und eine herdförmige Störung im EEG mit biokzipitaler herdförmiger Störung mit intermittierender Generalisierung ohne derzeit klinischen Anfallshinweisen.

Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 14.07.2014 verabreichten zweiten 6-fach Impfung und der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers basiert auf den Angaben des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den verabreichten 6-fach Impfungen ergeben sich aus dem vorgelegten Impfpass des Beschwerdeführers (Seite 2 des Impfpasses, Seite 176 des Verwaltungsaktes).

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen gründen sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere den jüngsten Entwicklungsdiagnostischen Kontrollbefund des XXXX vom 24.04.2018 (Seiten 158 bis 161 des Verwaltungsaktes).

Die Feststellung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers vorliegt, basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Primarius Dr. med. univ. XXXX vom 07.06.2022, ergänzt um die sachverständige Stellungnahme vom 20.09.2022 sowie die umfassenden Erörterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2023.

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 07.06.2023 aus, dass beim Beschwerdeführer in Folge mehrerer klinischer Untersuchungen einerseits an der XXXX als auch im XXXX und im Krankenhaus der XXXX initial ein globaler Entwicklungsrückstand mit Stereotypien und deutlichem Defizit im kognitiven perzeptorischen Bereich und in der Sprachentwicklung sowie eine reziproke Interaktionsstörung diagnostiziert wurden. Anhand der in weiterer Folge über eine Dauer von zwei Jahren durchgeführten Kontrolluntersuchungen habe schließlich das Krankheitsbild einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus geschärft und diagnostiziert werden können. Vom Sachverständigen besonders hervorgehoben wurde der Umstand, dass der Mutter des Beschwerdeführers schon im sechsten Lebensmonat eine auffällige Ruhe des Kindes aufgefallen sei. Ebenso sei schon eine Craniosacral-Therapie mit sechs Monaten in die Wege geleitet worden, da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei sich aufzuziehen. Der Sachverständige hält fest, dass diese neuromotorischen Auffälligkeiten somit offensichtlich schon bestanden hätten, bevor der Beschwerdeführer die angeschuldigte zweite 6-fach Impfung – diese wurde dem Beschwerdeführer im achten Lebensmonat verabreicht – erhalten habe.

Zum Krankheitsbild von Autismus-Spektrum-Störungen führt der Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass es sich dabei um heterogene Krankheitsbilder mit einem weiten Spielraum der klinischen Manifestation handle. Diese zeigten nicht typische soziale Kommunikation und soziale Interaktion sowie restriktive, immer wiederkehrende gleiche Verhaltensauffälligkeiten. Die Krankheiten würden sich üblicherweise in den ersten zwei Jahren des Lebens mit den klinischen Merkmalen Sprachentwicklungsverzögerung, fehlender Augenkontakt und limitiertes Interesse an sozialen Kontaktbindungen präsentieren. Ebenso würden auffällige Defizite in der nonverbalen Kommunikation und fehlendes Interesse am Aufbau einer (nonverbalen) Interaktion bestehen. Zusätzlich könne bei betroffenen Kindern auch eine milde muskuläre Hypertonie bestehen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2023 hielt der Sachverständige fest, dass die vom gesetzlichen Vertreter im Antrag vom 08.11.2021 beschriebenen Verhaltensmuster (diese wurden in den Ausführungen zum Verfahrensgang wiedergegeben) eindeutig charakteristisch für eine Autismus-Spektrum-Störung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, seien (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 5).

Der Sachverständige hält in seinem Gutachten unter Anführung von Literatur-Referenzen weiters fest, dass sich in sehr groß angelegten Untersuchungen bis heute kein wissenschaftlicher Hinweis dahingehend zeige, dass Immunisierungen (Impfungen) eine auslösende Ursache für Autismus-Spektrum-Störungen darstellen könnten. Insbesondere habe auch keine wissenschaftliche Studie dafür gefunden werden können, die die angeschuldigte 6-fach Impfung per se als möglichen Auslöser für eine Autismus-Spektrum-Störung identifiziere. Dies bekräftigte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nochmals (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls) und hielt – ebenso wie in seinem Gutachten – abermals fest, dass eine oft zitierte Studie, welche im Jahr 1998 in der renommierten medizinischen Fachzeitschrift „Lancet“ Autismus mit Mumps/Masern/Röteln-Impfungen in Zusammenhang gebracht habe, später als unrichtig widerrufen wurde (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls; in diesem Zusammenhang vgl. auch https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/9500320/). Der Sachverständige betonte erneut, dass in der medizinischen Literatur zur Pathogenese von Autismus-Spektrum-Störungen bei Kindern und Jugendlichen explizit hervorgehoben werde, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis gebe, dass Impfstoffe oder Stabilisatoren für Impfstoffe zu einer Autismus-Spektrum-Störung beitragen würden (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).

Zu dem vom gesetzlichen Vertreter im Beschwerdeverfahren vorgelegten Privatgutachten von Dr. XXXX , welcher in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragt wurde und seinen Angaben zu Folge eine medizinische Privatpraxis als homöopathischer Arzt mit der Bezeichnung „ XXXX “ führt und sich seit seinem 25. Lebensjahr kritisch mit der Medizin und dem Thema „Impfen“ beschäftigt, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hielt dem Privatgutachten entgegen, dass in diesem auf nicht publizierte und medizinisch nicht anerkannte Literatur verwiesen werde, darin vielmehr lediglich persönliche Meinungen des Privatgutachters bzw. Meinungen von Gruppen von Menschen, die sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt hätten, wiedergegeben werden. Hingegen werde darin nicht auf die aktuelle allgemein anerkannte medizinische Literatur eingegangen. Im Ergebnis sei die einen Impfschaden bejahende Schlussfolgerung im Privatgutachten somit nicht nachvollziehbar (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).

In der mündlichen Verhandlung wurde der Privatsachverständige von der vorsitzenden Richterin gefragt, ob er wissenschaftliche Studien nennen könne, die einen Zusammenhang zwischen Impfungen und Autismus nachweisen können, was der Privatsachverständige explizit verneinte (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).

Im Ergebnis vermochte daher der Privatsachverständige das von der belangten Behörde eingeholte und in der mündlichen Verhandlung umfassend erörterte Gutachten nicht zu entkräften. Vielmehr fußt das Privatgutachten, wie auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen aufgezeigt wurde, auf nicht wissenschaftlichen Aussagen und Internetquellen – welche im Übrigen großteils nicht abrufbar waren – und werden darin insofern nicht nachvollziehbare und unschlüssige bzw. wissenschaftlich nicht belegte Schlussfolgerungen getätigt.

Das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen und in Folge gerichtlich bestellten nichtamtlichen Sachverständigen, welches entsprechend dem Antrag des gesetzlichen Vertreters unter Einbeziehung des Privatgutachtens in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert wurde, erweist sich hingegen als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Dem Gutachten vom 07.06.2022, ergänzt um die Stellungnahme vom 20.09.2022, zu Folge liegt beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus vor, welches nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht kausal auf die angeschuldigte (zweite) 6-fach Impfung zurückzuführen ist.

Abschließend ist an dieser Stelle anzumerken, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten – wie bereits oben ausgeführt – festhielt, dass beim Beschwerdeführer bereits vor der angeschuldigten Impfung neuromotorische Auffälligkeiten bestanden hätten, die retrospektiv sehr gut in Einklang zu bringen seien mit der in weiterer Folge diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus. Der Sachverständige hielt in der mündlichen Verhandlung aber auch fest, dass selbst wenn die beschriebenen neuromotorischen Auffälligkeiten vor der angeschuldigten 6-fach Impfung nicht bestanden hätten bzw. erst nach der Impfung zu Tage getreten wären, sich vor dem Hintergrund der derzeit herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Meinung, wonach kein Zusammenhang zwischen einer Autismus-Spektrum-Störung und Impfungen nachgewiesen sei, an seiner Einschätzung nichts ändern würde (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Insofern die Rechtsvertreterin an dieser Stelle in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass die muskuläre Schwäche erst nach der ersten 6-fach Impfung, die am 11.04.2014 stattgefunden hat, aufgetreten sei, ist auf die weiteren Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen, wonach es keinen Unterschied mache, ob die Auffälligkeiten nach der ersten oder nach der zweiten 6-fach Impfung aufgetreten seien, weil es sich um die gleiche Impfung handle und ins gleiche Zeitfenster falle (vgl. Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Das typische Alter für das Auftreten einer Autismus-Spektrum-Störung sei zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und genau in dieses Zeitfenster fielen auch viele Impfungen, die im Österreichischen Impfplan vorgesehen seien (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise):

„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

§ 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 4/2010, lauten (auszugsweise):

„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht also der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 14.07.2014 verabreichten zweiten 6-fach Impfung und der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 Abs. 1 HVG nicht gegeben. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen entsprechen dem Krankheitsbild einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus, welche nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht auf Impfungen oder Stabilisatoren für Impfstoffe zurückführen ist.

Vor diesem Hintergrund kommt den Kriterien der Inkubationszeit und Symptomatik keine entscheidungserhebliche Relevanz zu.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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