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L523 2269554-1•Bundesverwaltungsgericht L523 2269554-1
L523 2269554-1Federal Administrative CourtJul 24, 2023
Diskriminierung Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Homosexualität Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates sexuelle Orientierung sicherer Herkunftsstaat soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr
L515 2269554-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch Queer Base – Welcome and Support for LGBTQI Refugees, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.3.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 9.11.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP am 10.11.2022 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst vor, dass sie homosexuell sei, was in Armenien nicht akzeptiert werde. Deshalb hätte sie auch ihren Arbeitsplatz bei der armenischen XXXX kündigen müssen. Sie werde in Armenien diskriminiert.
Ebenso bestünde zwischen Armenien und Aserbaidschan ein Konflikt und es würden sehr viele Menschen zur Armee eingezogen. Nachdem sie mit einer Psychologin gesprochen hätte, wären alle über ihre Neigung informiert gewesen. Sie wäre dann geschlagen, verfolgt und erniedrigt worden.
Sie hätte zwei Selbstmordversuche unternommen, worauf sie gesetzeswidrig in einem öffent-lichen Spital in einer geschlossenen Abteilung für ca. 1 Monat „eingesperrt“ worden wäre.
Auf ihrem Haus sei in Plakat mit der Aufschrift „Schwuchtel-Haus“ angebracht worden.
Vor einem Organwalter der bB brachte sie am 16.22.2022 Folgendes vor:
„…
LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund?
VP: Ja.
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche dauerhafte Medikamente?
VP: Nein. Nur manchmal Medikamente gegen und Kopfschmerzen. Die habe ich hier verlangt und hier bekommen.
…
LA: Wollen Sie zur Erstbefragung etwas ergänzen?
VP: Nein. Das sind die persönlichen Informationen die ich angegeben habe. Details sollte ich heute bekannt geben.
…
LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? Nennen Sie den Namen und Geburtsdaten der Kinder.
VP: Nein.
LA: Haben Sie sonst noch Angehörige in Ihrer Heimat?
VP: Die Eltern sind dort, meine Großmutter und mein Bruder.
LA: Wie heißen Ihre Eltern und wie alt sind sie?
VP: XXXX , XXXX Jahre alt, XXXX XXXX Jahre alt.
LA: Wie heißt Ihr Bruder und wie alt ist er?
VP: XXXX , circa XXXX Jahre alt.
LA: Wo leben Ihre Angehörigen?
VP: In Jerewan, XXXX
LA: Ist das auch Ihre letzte Anschrift in Armenien?
VP: Ja.
LA: Wann, wie und mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland?
VP: Ich habe gestern mit den Eltern, mit der Großmutter und mit meinem Bruder telefoniert.
LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte?
VP: Nein.
LA: Sonst wo in der Europäischen Union?
VP: In Belgien habe ich eine Cousine, aber ich habe keinen engen Kontakt zu ihr. Vermutlich ist sie in Brüssel wohnhaft.
LA: Welche Schulausbildung und Ausbildung haben Sie?
VP: Neun Jahre Grundschule. Dreieinhalb Jahre Kollege in XXXX . Ich war früher fertig mit einer Sondergenehmigung, weil ich ein guter Schüler war. Ich habe auch noch ein Studium XXXX absolviert. Das hat drei Jahre gedauert.
LA: Wovon haben Sie gelebt? Wo waren Sie beschäftigt? Waren Sie bis zu Ihrer Ausreise beruflich tätig?
VP: Ich war zwei Jahre bei XXXX Armenia im Management und im Verkauf beschäftigt. Danach drei Monate bei XXXX im Casino als Croupier. Danach bin ich aus Armenien weg.
LA: Bis zu welchem Datum haben Sie in Armenien gearbeitet?
VP: Bis Oktober 2022.
LA: Wann haben Sie Ihren Entschluss zur Ausreise gefasst?
VP: 2018, als ich den Grundwehrdienst beendet habe. Die letzten drei Monate meines Grundwehrdienstes habe ich in der Psychiatrie verbracht. Das im Zeitraum von Februar bis XXXX 2018.
LA: Und wann war der Grundwehrdienst?
VP: XXXX 2017 bis XXXX 2018.
LA: Wieso waren Sie in psychiatrischer Behandlung?
VP: Ich habe mich anfänglich in meiner Haut sehr schlecht gefühlt, da ich seit meinen 15 Lebensjahr homosexuell bin. Als ich zum Grundwehrdienst einberufen worden bin habe ich mich unwohl gefühlt im Beisein von anderen Männern gefühlt. Ich habe das den Heerespsychologen erzählt. Der Psychologe hat seinen Eid gebrochen und hat es den Offizieren erzählt. Diese haben es den anderen Ausbildern erzählt und die haben mich dann seelisch, körperlich und psychisch gekränkt. Sie haben mich auch geschlagen. Der Druck war aber so groß, dass ich zwei Selbstmordversuche unternommen habe. Ich habe versucht mir mit Rasierklingen die Pulsadern aufzuschneiden und mich mit der Waffe zu erschießen. Nachdem ich in Beobachtung war, konnte man das verhindern.
LA: Das heißt, der Grund für die psychiatrische Behandlung war Ihre Homosexualität?
VP: Ja. Es hat mich schwer getroffen. Die militärischen Behörden haben bemerkt, dass solche
Personen wie ich hier keinen Platz haben und ich wurde in eine Anstalt nach Jerewan verlegt,
zusammen mit anderen Verbrechern. Dort wurde ich wie ein Suchtmittelabhängiger behandelt. Ich wurde gezwungen, Tabletten gegen Abhängigkeit zu nehmen. Ich wurde in ein Zimmer eingepfercht gemeinsam mit 20 anderen Menschen. Dort war ich ein Monat lang. Das war eine Anstalt für abnorme Menschen.
LA: VP wird von LA unterbrochen, da das zu den Fluchtgründen gehört. Wird zu einem späteren Zeitpunkt behandelt.
LA: Nennen Sie mir den Weg Ihrer Ausreise.
VP: Im August oder September 2022 habe ich den Entschluss zur Ausreise gefasst. Ich bin von
Jerewan nach Wien geflogen mit Buchung eines Weiterfluges nach Belgrad. Am XXXX .2022 bin ich weggeflogen.
LA: Wer hat das Ticket besorgt und wie?
VP: Ich habe das Ticket selbst über Internet gekauft.
LA: War die Flucht schlepperunterstützt?
VP: Nein.
LA: Wie verlief die Ausreisekontrolle in Jerewan?
VP: Man hat mich gefragt wo ich hinwill. Ich habe gesagt von Armenien über Wien nach Serbien.
LA: Waren Sie sonst jemals im Ausland?
VP: In Russland. Ich bin das erste Mal in Europa.
LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)
VP: Nein. Das erste Mal.
LA: Besteht gegen Sie ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot für das Schengener-Gebiet?
VP: Nein.
LA: War Österreich jetzt Ihr Zielland?
VP: Ja Wien war mein Ziel.
LA: Bitte nennen Sie Ihre Volksgruppe und Religionszugehörigkeit?
VP: Ich bin Armenier und gehöre der Armenisch Apostolische Kirche an. Die ist der Orthodoxen Kirche zuzuschreiben.
LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit jemals Probleme im
Heimatland?
VP: Nein.
LA: Werden Sie gesucht im Heimatland oder gibt es einen Haftbefehl gegen Sie?
VP: Nein von den Behörden nicht, aber von der privaten Gesellschaft wegen meiner sexuellen
Orientierung.
LA: Haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen, sind Sie vorbestraft / verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft oder Gefangenschaft?
VP: Nein.
…
LA: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit.
VP: Ende August dieses Jahrs, als ich eines Tages von der Arbeit nach Hause kam, haben mich
Unbekannte verfolgt. Ich habe die Personen fotografiert, aber die Fotos weggeschmissen. Später habe ich auf Facebook von unbekannten Menschen Drohungen und Beschimpfungen wegen meiner Homosexualität bekommen. Kurz vor meiner Ausreise haben mich zwei Männer bis nach Hause verfolgt. Sie haben mich beschimpft und Drohgebärden gezeigt. Von dem Zeitpunkt weg war mein Leben nicht mehr sicher. Auch einen Vorfall meine Eltern betreffend hat es gegeben. Sie wurden vom Militär informiert, dass ich homosexuell bin. Meine Eltern haben das nicht akzeptiert. Sie wollten eine Frau für mich finden und mich umpolen. Ich sollte auch zwangsverheiratet werden.
Auch mein Bruder hat mich geschlagen, als er von meiner Homosexualität gehört hat. Auch von meinen Freunden wurde ich geschlagen und es wurde damit gedroht, mir was anzutun, sollte ich verlautbaren, mit ihnen befreundet zu sein. Auch seitens der Arbeitsgeber wurde mein Zeugnis als psychisch beeinträchtigt eingestuft, da es homosexuell nicht gibt in Armenien. Es wurde mir kein Leumundszeugnis ausgestellt. Daher durfte ich auch nicht als XXXX arbeiten und habe andere Arbeiten annehmen müssen. Daher habe ich auch im Casino gearbeitet. Das es ist so wie gegangen, dass ich mich selbst angefangen habe zu hassen, da mich meine Umgebung immer mehr isolierte.
Circa vor zwei Wochen haben sich zwei homosexuelle Männer in Armenien selbst umgebracht. Einen von den beiden Männern habe ich gekannt. Ich habe Angst bekommen, dass ich auch bloß gestellt werde in den Medien und das wäre eine Katastrophe für mich. Transsexuelle werden in Armenien buchstäblich geluncht. Regenbogen gibt es nicht. Diskriminierung kann ich nicht mehr aushalten. Ich fühle mich von der eigenen Bevölkerung verfolgt.
LA: Wie heißt der Mann, der sich selbst umgebracht hat und den Sie gekannt haben?
VP: Ich habe sie von der Szene gekannt. Die Männer heißen Arsen und Tigran. Ende Oktober haben sie sich das Leben genommen. Auch die Medien haben darübergeschrieben und es gutgeheißen. Sie haben geschrieben, alle die so gesinnt sind, sollten sterben. Die ganze Bevölkerung akzeptiert das nicht. Das ist eines der Geschehnisse, die ich kenne.
LA: Das heißt Ihre gesamte Verwandtschaft, Eltern, Bruder und Großmutter, ist nicht einverstanden mit Ihrer Gesinnung?
VP: Sie halten den Kontakt zu mir nur, weil ich eine Person bin. Sie akzeptieren das nicht.
LA: Wann und von wem wurden Sie körperlich misshandelt?
VP: XXXX bis XXXX 2018 in der Kaserne. XXXX 2018 von meinem Bruder, als ich vom Militär
entlassen worden bin und aus der Psychiatrie entlassen wurde. Im XXXX 2018 von meinen Freunden.
LA: Und von wem in der Kaserne? Was haben die gemacht?
VP: Andere Grundwehrdiener. Keine Offiziere oder Unteroffiziere. Die haben mir nichts getan. Nur Kameraden. Es waren fünf Grundwehrdiener, die mir immer wieder Ohrfeigen gegeben haben und Fußtritte.
LA: Wer waren die Freunde und wie viele waren das? Was haben die gemacht?
VP: Es waren zwei Freunde von mir. XXXX und XXXX . Die waren meine Freunde. Die haben mich ordentlich zusammengeschlagen.
LA: Und was hat der Bruder gemacht?
VP: Mit Ohrfeigen und Körperstößen hat er mich erniedrigt.
LA: Und seit XXXX 2018 waren also keine körperlichen Übergriffe mehr.
VP: Nein. Nur noch verbale und mediale. Und die letzte Verfolgung nach Hause.
LA: Haben Sie das irgendwelchen Behörden gemeldet? Polizei, Gericht, etc.
VP: Den letzten Vorfall mit den beiden ominösen Personen habe ich der Polizei gemeldet. Die Polizei hat mich aufgefordert zwei Stunden zu warten und hat mich dann wieder nach Hause geschickt. Ich weiß von anderen Fällen, dass die Polizei in solchen Fällen nicht interveniert und das nicht an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Als studierter XXXX weiß ich das es in Armenien keinen Paragraphen gibt, der diese Opfer rechtlich beschützt. Gegen Diskriminierung gibt es keine Paragrafen. Gleichgeschlechtliche Pärchen oder heiraten wird nicht geduldet. Es gibt auch NGO in Armenien. Die dienen aber nur dazu der EU weiß zu machen, dass die Menschenrechte eingehalten werden und solche Fälle sehr wohl rechtlich behandelt werden.
LA: Haben Sie irgendwelche Beweise für die Vorfälle in den Jahren 2017 und 2018?
VP: Ja habe ich. Im Militärbuch auf Seite 13 steht sogar, dass ich zu der Gruppe der homosexuellen und geistig Schwachen gehöre und dass ich eine ungewünschte Person für das Militär bin. Am XXXX .2018 wurde ich untauglich geschrieben für das Militär.
LA: Die Beweismittel werden am Ende der Einvernahme einzeln aufgenommen.
LA: Sind das jetzt alle Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie einen Asylantrag gestellt haben?
VP: Ja.
LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund?
VP: Wir haben alles besprochen.
LA: Möchten Sie irgendwelche Beweismittel/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich?
VP: Ja.
Beglaubigung der Übersetzung von der armenischen in die englische Sprache des Dokuments vom Verteidigungsministerium: eine Anamnese meiner Person und meiner sexuellen Gesinnung.
Militärbuch mit eingetragener Diagnose der Untauglichkeit in zwei Etappen. Zuerst haben sie mich genommen und nach der zweiten Untersuchung dann untauglich geschrieben wegen
meiner sexuellen Orientierung.
Abbildung eines Flugblattes, was auf meiner Hauswand war. Es steht drauf Haus der Komiker (Asoziale, Homosexuelle).
Facebook Auszug von einem armenischen Soldaten (Deckname): Du Komiker, du lebst im Bezirk XXXX . Wenn ich dich auf der Straße sehe, dann werde ich dich umbringen. Solche wie du sind dafür verantwortlich, dass unser Land zugrunde geht. Ich werde euch alle vernichten.
Arbeitszeugnisse XXXX und XXXX .
LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?
RB: Ich möchte gerne hören, wie Sie Ihr sexuelles Leben in Armenien ausgelebt haben. Haben Sie eine Beziehung gehabt und besteht diese Beziehung noch?
VP: Als ich 15 Jahre alt war hatte ich das Gefühl, dass ich mich zu Männern hingezogen fühle.
Damals war ich noch naiv und habe mich in einen 21-Jährigen Transsexuellen verliebt mit dem ich einmal eine sexuelle Beziehung hatte. Es kam zu einem freiwilligen sexuellen Akt. Er hat sich einen weiblichen Namen gegeben, nämlich XXXX . Ich habe damals aber angefangen mich schlecht zu fühlen, weil ich nicht wusste wie die Gesellschaft darauf reagiert. Nach Ende meines Grundwehrdienstes, als ich nach Hause gekommen bin, hatte ich einen Freund mit dem Namen XXXX für 14 Tage. Ich war XXXX , er war XXXX . Wir hatten keine sexuelle Beziehung. Unmittelbar danach lernte ich einen 18-jährigen kennen mit dem Namen XXXX . Wir waren einen Monat zusammen. In diesem Zeitraum hatte ich viele Männerkontakte, aber wir hatten alle Angst davor, dass das ganze rauskommt. Ein gewisser XXXX , mit dem ich ein Jahr zusammen war, von Dezember 2020 bis Dezember 2021, der war 19 Jahre alt, war Student und danach zum Militär eingerückt. Unsere Wege trennten sich im Dezember 2021. Im heurigen Jahr 2022 habe ich etliche Gleichgesinnte kennengelernt, aber nur zwei sexuelle Beziehungen geführt. Die längste Zeit war ich mit dem Michael zusammen.
…“
Die bP legte zwei vom armenischen Verteidigungsministerium im Mai 2018 eingeholte Gutachten, sowie eine entsprechende Epikrise vor. Hierin wurde in Bezug auf die bP eine Anpassungsstörung, anhaltende depressive Reaktion bei schizophrenen Menschen, sowie eine „psychische Verhaltensstörung in Verbindung mit der sexuellen Entwicklung und Orientierung“ diagnostiziert und wurde die bP für den Militärdienst für untauglich erklärt.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
I.2.1. Seitens der bB wurden keine Feststellungen getroffen, aus denen hervorgeht, ob die bP nach Dafürhalten der bB homosexuell ist oder nicht. Ebenso wurden keine Feststellungen getroffen, ob die bB davon ausgeht, ob die seitens der bP behaupteten Beeinträchtigungen stattfanden oder nicht.
Ebenso blieben die seitens der bP vorgelegten Unterlagen begründungslos teils unvollständig bzw. teils gänzlich unübersetzt, bzw. fanden sie nur rudimentär Eingang in die Ausführungen des angefochtenen Bescheides in tatsächlicher Hinsicht.
I.2.2. Zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche –und über wesentliche Teile überschießende, da mit dem maßgeblichen Sachverhalt in keinem Zusammenhang stehend- Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschen-rechte davon auszugehen, dass sich hieraus –soweit im Folgenden nichts anderes angeführt- ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
In Bezug auf die Lage Homosexueller in Armenien ging die bP von folgenden Umständen aus:
„Die Verfassung enthält keine Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung (AA 25.7.2022). Die Antidiskriminierungsgesetze bieten keinen Schutz für LGBTQI+-Personen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität. Es gibt keine Gesetze gegen Hassverbrechen oder andere strafrechtliche Mechanismen, die bei der Verfolgung von Verbrechen gegen Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft helfen.
Gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität wirkt sich negativ auf alle Lebensbereiche aus, einschließlich der Aussichten auf Beschäftigung, Wohnraum, familiäre Beziehungen und Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung. Die Aufrufe zur Gewalt gegen LGBTQI+-Personen eskalierten nach den Kämpfen im Herbst 2020 und im Vorfeld der Parlamentswahlen im Juni. Transgender-Personen waren besonders anfällig für physischen und psychischen Missbrauch und Schikanen (USDOS 12.4.2022).
Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht gezielten staatlichen Diskriminierungen – ausgesetzt. Es gibt nach wie vor Einzelfälle von Angriffen auf LGBTI-Personen durch Privatpersonen (AA 25.7.2022; vgl. FH 28.2.2022). Keine offen lebenden LGBT+-Personen haben an Wahlen teilgenommen oder wurden in ein öffentliches Amt in Armenien berufen (FH 28.2.2022).
Die Angst vor Diskriminierung und möglicher Demütigung aufgrund der öffentlichen Bekanntgabe ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität hält viele LGBT-Personen davon ab, gegen sie gerichtete Straftaten zu melden, selbst wenn diese eindeutig durch Anti-LGBT-Vorurteile motiviert sind. Aber selbst wenn sie Anzeige erstatten, sind die Ermittlungen zu solchen Verbrechen oft nicht schlüssig oder unwirksam (HRW 13.1.2022). Nach Angaben der PMG und anderer Menschenrechtsorganisationen erlebten lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere und intersexuelle Personen (LGBTQI+) weiterhin die schlimmsten Haftbedingungen. Die Gefängnisverwalter verstärkten und duldeten missbräuchliche Behandlung und hielten LGBTQI+-Personen in getrennten Zellen unter deutlich schlechteren Bedingungen fest (USDOS 12.4.2022).
Es gab vereinzelte Berichte, dass Regierungsbeamte Gewalt gegen LGBTQI+-Personen ausübten. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass die Zahl der gesellschaftlichen Übergriffe aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität im Laufe des Jahres insgesamt zugenommen hat. In den meisten Fällen gab es keine offiziellen Maßnahmen zur Untersuchung oder Bestrafung der Täter. Die Nichtregierungsorganisation Pink Armenia dokumentierte von Januar 2020 bis August 28 Fälle von Menschenrechtsverletzungen, darunter 12 Fälle von häuslicher Gewalt. (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).
LGBTQI+-Personen zögerten, den Strafverfolgungsbehörden Fälle zu melden, da sie nicht darauf vertrauen konnten, dass diese ordnungsgemäß untersucht und die Täter bestraft würden (USDOS 12.4.2022).
Offen schwule Männer sind vom Militärdienst befreit. Für eine Befreiung ist jedoch ein medizinischer Befund auf der Grundlage einer psychologischen Untersuchung erforderlich (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 14.1.2020), der auf eine psychische Störung hinweist; diese Information erscheint in den persönlichen Ausweispapieren der Person und ist ein Hindernis für die Beschäftigung und den Erhalt eines Führerscheins. Schwule Männer, die in der Armee dienten, waren Berichten zufolge physischem und psychischem Missbrauch sowie Erpressung durch Mitsoldaten und das Kommando ausgesetzt (USDOS 12.4.2022).
…
Einverständliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar (AA 25.7.2022).
Armenien rangiert 2020 unter 49 europäischen Ländern auf dem drittletzten Platz in Bezug auf die Gleichberechtigung sexueller Minderheiten (ILGA o.D.).
Das Strafgesetzbuch erkennt Feindseligkeit aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität nicht als erschwerende Umstände bei Hassverbrechen an (HRW 13.1.2022).
Quellen:
▪ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022- 37/57 –BE-0311-431
▪ FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -
Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068699.html, Zugriff 29.3.2022
▪ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 -
Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066479.html, Zugriff 20.1.2022
▪ HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Armenia, https://www.hrw.org/worldreport/
2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020
▪ ILGA-Europe - the European Region of the International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex
Association (o.D.): Rainbow Map – Counrty Ranking, https://rainbow-europe.org/country-ranking, Zugriff 24.6.2020
▪ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practicies:
Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 26.4.2022
▪ USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices:
Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 9.4.2021“
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.
Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.
I.3.1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf die Berichtslage und das seitens der bP Erlebte vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgehe, wenn Sie davon ausgehe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien keiner asylrelevanten Gefahr ausgesetzt sei.
Weites monierte die bP, dass seitens der bB keinerlei Feststellungen zur vorgebrachten Homosexualität und den behaupteten Repressalien und Übergriffen getroffen wurden.
I.3.2. Nachdem die Akte dem ho. Gericht vorgelegt wurde, erkannte dieses im Lichte der seitens der bB durchgeführten Erhebungen und der dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmbaren Feststellungen in Bezug auf die behaupteten Rückkehrhindernisse der bP die aufschiebende Wirkung zu, da sich das ho. Gericht aufgrund der Aktenlage nicht imstande sah, die Prognoseentscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zu treffen.
I.3.3.1. In weiterer Folge forderte das ho. Gericht die bB auf, bekannt zu geben, von welchem Sachverhalt, sie in Bezug auf die Homosexualität und die von der bB beschriebenen Ver-folgungshandlungen ausgehe, worauf diese antwortete, sie gehe von keiner asylrelevanten Verfolgung aus.
I.3.3.2. In einem weiteren Schreiben wurde die bB neuerlich aufgefordert die an sie gerichtete Frage zu beantworten und wurde sie zusätzlich darauf hingewiesen, dass sich die Frage auf die tatsächlichen und nicht rechtlichen Umstände abziele, worauf die bB in einem weiteren Antwortschreiben bekanntgab, sie gehe davon aus, die bP sei homosexuell und die von ihr beschriebenen Übergriffe hätten tatsächlich stattgefunden.
I.3.4.1. Da sich die Ausführungen der bB zur Lage der Homosexuellen in Armenien äußerst allgemein und von unbestimmten bzw. vage formulierten Begriffen durchzogen darstellt, welche keine evidenzbasierte Prognose auf ein Gefährdungskalkül im Einzelfall zulassen, wurde die bB mit ho. Schreiben aufgefordert, jene Referenzfälle bekannt zu geben, aus welchen sie ihre Schlussfolgerungen herleite.
I.3.4.2. Die bB leitete die Anfrage an ACCORD weiter und wurde diese am 26.5.2023 beantwortet. In der Anfragebeantwortung konnten zu einigen seitens der bB im Rahmen ihrer Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen keine und zu anderen vereinzelte Referenzfälle genannt werden.
I.3.5. Ebenso wurden die seitens der bB vorgelegten Unterlagen –vorbehaltlich jener unter Punkt I.5. genannten (hier erfolgte die Übersetzung aufgrund eines Versehens nicht)- übersetzt, soweit dies noch nicht der Fall war.
I.4.1. Das ho. Gericht ordnete für den 3.7.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Ebenso wurde die bB eingeladen, sich im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts als Verfahrenspartei im Beschwerdeverfahren zu äußern.
I.4.2. Die bP brachte mit Schriftsatz 26.6.2023 ua. vor, dass sich in Bezug auf ihre Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse keine Änderungen ergeben hätten. Die bP stelle klar, dass sie nicht ihre Verfolger, sondern den Zettel an der Türe fotografiert. Sie sei auch nicht von ihrem Bruder, sondern von ihrem Cousin geschlagen worden. Sie wäre von den Offizieren und Unteroffizieren nicht geschlagen, aber psychisch misshandelt und gedemütigt worden. Von anderen Grundwehrdienern und ihrem Ausbilder sei sie auch geschlagen worden.
Bei der bP wären eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und ein Zustand nach Suizidversuchen diagnostiziert worden. Diesbezüglich stehe sie unter medikamentöser Behandlung.
Die bP absolvierte einen Deutschkurs A1.1. und besuche aktuell einen Kurs A1.2. Im Anschluss beabsichtige sie einen Kurs A2 zu besuchen.
Die bP geht keiner Erwerbstätigkeit nach, in ihrem Quartier führe sie Remuneranten-tätigkeiten durch. Sie unterstützt eine caritative Organisation bei der Essensausgabe.
Die bP lebt von der Grundversorgung und wird von ihrer Mutter mit Geldleistungen unterstützt.
In Österreich leben keine Familienangehörigen der bP, sie hat auch keinen Lebensgefährten.
Die bP ist Mitglied bei Queer Base und Tekosin. Sie besuche Veranstaltungen dieser Organisation und sei so in der LGBTQI-Community in Wien vernetzt.
I.4.3. Die bB äußerte sich nicht.
I.4.5. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
„…
RI: Warum haben Sie Ihren Antrag ausgerechnet in Österreich gestellt?
P: Ich hatte eigentlich keine große Möglichkeit, ich kannte nur Österreich, Deutschland und Frankreich und habe dann Österreich ausgewählt.
RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P: Allgemein war alles in Ordnung, bei der Einvernahme durch das BFA am Flughafen kam es hinsichtlich des Dolmetschers zu Problemen, ein oder zwei Punkte wurden nicht richtig übersetzt.
RI: Was wurde unrichtig übersetzt?
P: Es wurde in den Akt hineingegeben, dass ich die Verfolger in Armenien fotografierte, dass stimmt aber nicht.
Nach Rückübersetzung: Es kann sein, dass der Dolmetsch falsch übersetzte oder auch der Referent falsch protokollierte.
RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P: Ja.
RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P: Ja. Ich möchte angeben, was der zweite Punkt, welcher in der Verhandlung ein Problem war: Ich brachte vor, dass ich Unterlagen habe, was in Armenien geschieht, man hat aber die Annahme dieser Unterlagen verweigert.
RI: Was ist auf diesen Unterlagen zu sehen oder zu lesen?
P: Ich habe das meinem Anwalt geschickt, aber wenn nicht dann kann ich Ihnen das schicken.
RI wiederholt die Frage.
P: Das war in einer Demonstration, gegen diese Diskriminierungen. Da geht die Regierung ganz Brutal vor und wandte Gewalt an. Es war in der Nähe der Universität.
Nach Rückübersetzung: Nicht die Regierung, sondern die Sicherheitskräfte gingen brutal vor. Auf den Fotos waren auch Plakate zu sehen. Auf Nachfrage gibt der Vertreter an, dass die P einen Artikel über eine Razzia vorlege, welcher auch weitergeleitet wurde. Weitere Details über die weiteren Bilder sind ihm aktuell nicht bekannt.
RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern?
P: Nein, ich habe nichts zu ergänzen.
RI: Wollen Sie sich ergänzend zu Ihren bisherigen Ausführungen zu Ihrem Gesundheitszustand äußern?
P: Ich habe alles vorgebracht.
RI: Welche Verwandten leben noch in Armenien?
P: Mein Bruder, meine Eltern und die Großmutter.
RI: Haben Sie weitere Verwandte auch noch?
P: Ich habe 2 Tanten und 2 Onkeln mit ihren Familien. Das ist meine Verwandtschaft, mit denen ich zu tun hatte.
RI: Wie war ihr Verhältnis zu ihrer Familie und Verwandtschaft?
P: Vorher war die Beziehung sehr gut, aber nach dem Bekanntwerden meine Situation, wurde ich nicht mehr akzeptiert.
RI: Gibt es im Armenischen ein eigenes Wort für Cousin?
D: Man sagt im Armenischen, Sohn oder Tochter des Onkels bzw. der Tante.
RI: Ist es üblich, das man zu Verwandten Bruder oder Schwester sagt?
D: Es ist üblich, dass man auch zu entfernter Verwandten Bruder oder Schwester sagt.
RI: Die belangte Behörde wies ihren Antrag auf internationalen Schutz ab und erließ eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Dies wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Mir wurde gesagt, dass Armenien ein sicheres Land ist. Ich habe es mit meinem eigenen Leib gespürt, dass es nicht so ist. Nach meinen Ereignissen habe ich meinen Job auch verloren, ich wurde verfolgt, die Polizei hat mich nicht unterstützt, die Regierung hat nichts unternommen. Das sind die Punkte, die das BFA nicht kennt. Das BFA hat eigentlich nur eine allgemeine Sicht über Armenien und sie glauben, dass es ein Sicheres Land ist, ist es aber nicht. Man hat mir empfohlen, nachhause zu gehen und mit der Familie zu sein. Ich könne auch kein gutes Deutsch und es wäre besser, wenn ich zu meiner Familie gehe, ich bin aber wegen meiner Probleme hergekommen und kann die Entscheidung des BFA nicht akzeptieren.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Armenien konkret erwarten?
P: Sowie ich es vorher erwähnt habe, wurde ich von zwei Personen verfolgt und diese Verfolgung würde weitergehen. Die Gesellschaft akzeptiert mich auch nicht und ich würde große Probleme haben. Noch dazu kommt, ich habe meinen Job verloren, ich werde keinen Job mehr bekommen und die Polizei unterstützt mich auch nicht. Im Jahre 2024 werde ich rekrutiert und muss in die Arme und dort wird es gesundheitlich geprüft, in welcher Lage ich bin. Sie können sich vorstellen in welche Lage ich beim Militär kommen würde. Der Druck seitens der Gesellschaft ist groß. Es gab auch Fälle, wo sich die Personen umgebracht haben, weil sie dem Druck nicht widerstehen konnten. Ich habe einen Fall vorgebracht, diese Person habe ich gekannt und diese hat sich ihr Leben genommen. Es gibt keine psychologische Unterstützung in Armenien, ich werde dort als kranker Mensch bezeichnet und das ist das große Problem.
RI: Hatten Sie in Armenien homosexuelle Kontakte?
P: Ja.
RI: Wie haben Sie die anderen Homosexuellen kennengelernt?
P: Es gibt Webseiten, dadurch kann man Homosexuelle kennenlernen.
RI: Welchen Repressalien waren Sie innerhalb Ihrer Familie aufgrund Ihrer sexuellen Orientierung ausgesetzt?
P: Ja, es gab Unterdrückungen. Es ging in psychischer Druck von meiner Familie aus. Sie versuchten mich zu verheiraten, das ist aber nicht gelungen. Sie haben versucht, medizinische Maßnahme zu ergreifen und mich zum Arzt zu bringen, sie waren gegen meine Orientierung.
RI: Der Versuch Sie zu verheiraten, war das bevor oder nachdem bekannt wurde, dass Sie homosexuell sind?
P: Das war nachdem sie das erfahren haben. Sie haben es über das Militär erfahren, danach haben sie versucht mich zu verheiraten.
RI: Woran ist dieser Versuch gescheitert?
P: Ich habe dagegen gekämpft. Ich habe es abgelehnt. Sie haben nicht das Recht gehabt, mich zwangsweise zu verheiraten.
RI: Welchen staatlichen Repressalien waren Sie aufgrund Ihrer sexuellen Orientierung ausgesetzt?
P: Während der Militärzeit, hat man mich zweimal ins Irrenhaus gebracht. Die Polizei hat mich auch in keinem Fall bei den Ereignissen unterstütz, die passiert sind. Die Regierung unterstützt die Aktionen von Behörden. Anstatt ein Gesetz herauszugeben, damit wir auch unsere Rechte haben, unterstützen sie die Behörden bei ihrer Vorgehensweise. Es gibt ein Gesetz in Armenien, dass die Akademiker, welche eine Universität besucht haben, nicht zum Militär müssen, dieses Gesetz wird aber nicht eingehalten. Konkret mit meiner Situation kommt noch dazu, dass ich keinen Job bekam.
RI: Welchen sonstigen Repressalien waren Sie aufgrund Ihrer sexuellen Orientierung ausgesetzt?
P: Bei der Militärzeit haben meine Kameraden mich ausgelacht und haben mir sehr schwere Arbeiten zugeteilt und haben mich auch verprügelt. Im Krankenhaus wurde ich nicht richtig behandelt, sondern wurde schlecht behandelt, ich wurde von meinem Cousin und Freunden geschlagen. Das waren die letzten Ereignisse, dann habe ich mich entschieden, das Land zu verlassen. Auch die Verfolgung durch die zwei Personen war ein Grund dafür. Ich bin nicht gegen meine Regierung, aber so wie ich das erzählt habe, habe ich während der Militärzeit sehr schlimme Sachen erlebt, die ich nicht mehr erleben möchte. Ich bin ein ganz normaler Bürger.
RI: Sie sagten vorher, dass sie mit anderen Homosexuellen über Websites in Kontakt traten, wie kam das konkret zustande und wie ging es weiter?
P: Zuerst hatten wir eine normale Beziehung gehabt, dann kam es dazu, dass wir auch sexuelle Handlungen hatten und wir waren eine Zeitlang zusammen. Außer diese drei Freunde, die ich kennengelernt habe, gab es auch andere Freunde.
RI konkretisiert die Frage.
P: Zuerst wird über die Website korrespondiert, dann wird ein Date in einem Kaffeehaus oder in einem Park vereinbart, man trifft sich, man geht spazieren, so kommt der Kontakt zustande.
RI erörtert die erfolgte Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem ho. Gericht, in deren Rahmen die belangte Behörde bekanntgab, dass sie davon ausgehe, dass sie homosexuell sind und dass die von ihnen beschriebenen Übergriffe tatsächlich stattgefunden hätte.
P: Ich habe mit mehreren Organisationen mich in Verbindung gesetzt, wenn etwas nicht klar ist kann ich es bescheinigen.
RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien und eine konkretisierende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde zur Lage Homosexueller vorab zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?
P: Sowie ich vorhin gesagt habe, habe ich auch Fotos und Unterlagen, wie es in Armenien ist.
RI: Ihnen wurden gemeinsam mit der Ladung allgemeine Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen sie sich hierzu heute noch weitergehend äußern?
P: Armenien befindet sich im Krieg mit Aserbaidschan, die Lage ist sehr ernst, auch russische Truppen verschärfen die Lage, es ist keine Ruhe im Land und ich bin von meinem Land sehr enttäuscht. Ich wünsche mir Hilfe vom österreichischen Staat.
RI: Warum glauben Sie, dass sie 2024 noch einmal zum Militär müssten, meines Wissen sind Sie für untauglich erklärt worden?
P: Ich habe nur ein Jahr gedient, neunmalweise muss man 2 Jahre dienen. Zurzeit werden jedes Jahr Soldaten rekrutiert und an die Front geschickt und 2024 bin ich dran. Es ist Krieg.
Fragen des RV:
RV: Haben Sie ihr Militärbuch bei Bewerbungen für Jobs in Armenien vorlegen müssen?
P: Ja.
RV: Haben Sie es bei ihren bisherigen Jobs vorgelegt?
P: Ja, ich habe es müssen und dann gab es Probleme.
RV: War ihre sexuelle Orientierung in der Universität bekannt, als Sie studierten?
P: Nein, ich habe es geheim gehalten, deshalb konnte ich mein Studium erfolgreich abschließen.
RV: Haben Sie ihre sexuelle Orientierung auch in der Arbeit geheim gehalten?
P: Ja, ich habe es geheim gehalten, aber der Verdacht war da, ich habe deshalb Angst bekommen die Arbeit selbst verlassen.
RV: Welche Arbeitsstelle war das?
P: XXXX . Das ist ein großes Telekom Unternehmen. Ich war dort als Experte für den Verkauf und Einkauf.
Stellungnahme des RV:
Der Termin für 2024 ist im Wehrdienstbuch vermerkt. (Ich verweise auf Punkt 3 der Stellungnahme II vom 26.06.2023).
Der BF kann aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht nach Armenien zurückkehren. Die Länderinformationen zeugen von weitverbreitetere Gewalt und weitreichender Diskriminierung gegen Homosexuelle in Armenien. Es kann damit festgestellt werden, dass jeder schwule Mann, der in Armenien seine sexuelle Orientiert nicht verstecken würde, von Verfolgung bedroht ist. In diesem Fall ist diese Feststellung aber gar nicht notwendig, denn bei dem BF kommen individuelle Faktoren hinzu, die seine Vulnerabilität erhöhen. Das sind die bereits erlebte Gewalt unter anderem beim Militär, das durch den Staat verursachte Outing seiner psychischen Gesundheit und der bestehende Behandlungsbedarf, sowie die Gefahr nach dem nächsten Termin 2024 erneut zum Militär eingezogen zu werden. Dem BF drohen daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Armenien erneut Menschenunwürdige und erniedrigende Behandlung und die Verletzung weiterer Grundrechte. Ihm ist daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen
…“
I.4.6. Die bB nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.5. Seitens des ho. Gerichts wurde eine Übersetzung der in der Verhandlung thematisierten Seiten des Wehrdienstbuches der bP nachgeholt. Hieraus ergab sich, dass die bP aktuell aufgrund einer psychischen Erkrankung vom Wehrdienst befreit ist und im Jahre 2024 eine Nachuntersuchung stattfinden wird.
I.6. Ebenso wurden seitens des ho. Gerichts in öffentlich zugängliche Internetforen (z. B. Spartacus Guide (Armenia - Spartacus Gay Hotel Guide (gayguide.travel; Armenia - Spartacus Gay Map (gayguide.travel)), Crusing Gays ( Gay Yerevan map - Gay hotels, bars, parties, saunas and Events. (cruisinggays.com), ARARA - Armenia for LGBT Travelers (Armenia for LGBT Travelers (araratour.com), Armenian Gay Guide (Unzipped: Gay Armenia: Armenia Gay Guide) welche sich an Homosexuelle im Allgemeinen bzw. an homosexuelle Reisende im Besonderen richten, sowie die Homepage der Organisation Pink Armenia (Pink Armenia - Pink Armenia) eingesehen.
Im Rahmen dieses Studiums stellte sich heraus, dass auf den genannten Seiten Homo-sexuellen nicht von einer Reise nach Armenien abgeraten wird. Abgeraten wird jedoch vom Küssen in der Öffentlichkeit und dem Austausch von körperlichen Zärtlichkeiten, wobei hier in der öffentlich zugänglichen Quellenlage aber auch eingeräumt wurde, dass dies generell (Anm.: auch zwischen heterosexuellen Paaren) nicht gerne gesehen wird. Es werden in diesen Foren auch Plätze bzw. Lokale genannt, wo sich Homosexuelle treffen und auch Hotels zur Nächtigung empfohlen.
Pink Armenia berichtet zum einen von Fällen, wo es gegenüber von Homosexuellen zu Menschenrechtsverletzungen kam (wobei hier zwischen Fällen von Diskriminierung und Verfolgung nicht unterschieden wird) und gibt hier auch einen periodisch erscheinenden Jahresbericht heraus. Andererseits zeigt die Homepage auch, dass Pink Armenia und deren Proponenten (darunter auch Juristen) sichtlich selbstbewusst und öffentlichkeitswirksam auftreten (Events - Pink Armenia) und ihre Forderungen artikulieren. Bei solchen öffentlich-keitswirksamen Veranstaltungen sind auch höchste Regierungsmitglieder anwesend (vgl. Pink’s roundtable discussion took place within the framework of Pride Month - Pink Armenia , wo der Innen- und der Justizminister anwesend waren).
I.7. Eine Vorlage der unter Punkt I.5 genannten Seiten des Wehrdienstbuches der bP an einen armenischen Anwalt ergab, dass aus der Formulierung des Eintrages der Untauglichkeit Personen ohne Spezialwissen der Grund der Untauglichkeit nicht entnommen werden kann. Er gab zusammengefasst an, dass es sich bei der im Wehrdienstbuch erstgenannte Art. 8 der genannten Gesetzesstelle, welche im Jahr 2018 zur Wehruntauglichkeit führte, um eine solche handelt, welche sich nicht explizit auf Homosexualität sondern auf eine Persönlichkeitsstörung im Allgemeinen bezieht, welche sich jedoch auch auf die sexuelle Orientierung beziehen kann. Die im Rahmen der letztmaligen Feststellung der Untauglichkeit im Jahr 2021 bezog sich die Militärbehörde jedoch nicht auf den erstgenannten Grund, sondern auf eine andere rechtliche Bestimmung welche sich auf somatoforme Störungen, bzw. durch neurotischem Stress hervorgerufene Störungen und nicht (auch) auf die sexuelle Orientierung bezieht.
Darüber hinaus werde laut Auskunft des Anwaltes Homosexualität in Armenien nicht generell als psychische Krankheit gesehen, weshalb sie auch nicht dem Erwerb von Berechtigungen, wie etwa eines Führerscheines entgegensteht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Der bP ist ein junger, nicht invalider, anpassungsfähiger und arbeitsfähiger Mensch. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist.
Die bP ist homosexuell. Sie war wegen ihrer Homosexualität vereinzelten Übergriffen ausgesetzt. Physische Übergriffe fanden 2018 statt, danach kam es zu vereinzelten Drohungen und Beschimpfungen. Die Kernfamilie der bP akzeptiert die Homosexualität der bP zwar nicht, konkrete Übergriffe gingen von ihr jedoch nicht aus und kam auch nicht hervor, dass es deswegen zu einem Zerwürfnis mit der Familie kam und steht die bP nach wie vor mit ihrer Familie in Kontakt und unterstützt sie die bP im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Den Versuch einer arrangierten Ehe mit einer Frau vereitelte die bP und blieb diese Vereitelung ohne relevante Folgen.
Die bP wurde im Mai 2018 aus Gründen einer Persönlichkeitsstörung und 2021 aus Gründen von somatoforme Störungen, bzw. durch neurotischem Stress hervorgerufene Störungen vom Wehrdienst befreit. Dieser Umstand erschwert ihr zwar den Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt –etwa im Rahmen des Staatsdienstes- schließt sie jedoch von diesem nicht gänzlich aus. So war es der bP auch nach dem beschriebenen Ausscheiden beim Militär –und den Eintragungen im Wehrdienstbuch- möglich, auf dem armenischen Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen und zwar zuerst 2 Jahre bei der armenischen XXXX und im Anschluss bis zu ihrer Ausreise für einige Monate als Croupier in einem Casino.
Die bP hatte in Armenien homosexuelle Kontakte und verkehrte in der Homosexuellenszene.
In der Vergangenheit war die bP aufgrund einer festgestellten Suizidalität in einer geschlossenen Anstalt untergebracht.
Die bP hat in Armenien Zugang zu medizinscher Versorgung sowie Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Auf die im Rahmen der Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien genannten Unterstützungs- und Beratungsangebote für Rückkehrer sei ihr ebenfalls verwiesen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches der bP offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at.
Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, und seine Familie sichtlich nach wie vor gewillt ist, die bP zu unterstützen.
Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherte Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschrei-tende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die bP hält sich etwas mehr als 7 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbe-gründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist in Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalte und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und verfügt über äußerst gering ausgeprägte Deutschkenntnisse.
Die bP steht im Kontakt mit der österreichischen Homosexuellenszene
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien
II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben wurden, im wiedergegebenen Umfang an.
II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
II.1.2.3. In Bezug auf die Lage Homosexueller in Armenien wird konkretisierend und ergänzend auf Basis des bereits genannten Quellenmaterials zu den Ausführungen der bB folgendes festgehalten:
Einvernehmliche homosexuelle Kontakte sind in dem seitens der bB beschriebenen Umfang straffrei.
Das armenische Recht enthält zwar keine Bestimmungen, welche die Diskriminierung von Homosexuellen pönalisiert bzw. sanktioniert, andererseits stehen Homosexuelle unter dem Schutz der armenischen Rechtsordnung wie andere Menschen, welche sich auf dem Territorium Armeniens aufhalten. Diesbezüglich werden Homosexuelle nicht systematisch benachteiligt. Ein systematisches Tolerieren bzw. Fördern staatlicher Organe von Übergriffen auf Homosexuelle ist nicht feststellbar.
Eine Benachteiligung Homosexueller findet jedoch etwa in dem von der bB beschriebenen Umfang im Rahmen des armenischen Familienrechts statt.
Offen bekennende homosexuelle Männer werden für den Wehrdienst als untauglich erklärt, begründet wird dies mit dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Die Feststellung einer solchen „Persönlichkeitsstörung“ kann das gesellschaftliche und berufliche Fortkommen wohl erschweren. Die armenische Rechtsordnung betrachtet im Allgemeinen Homosexualität nicht als psychische Erkrankung steht sie daher auch dem Erwerb von Berechtigungen, wie etwa dem Führerschein nicht entgegen.
Die gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexuellen ist markant geringer ausgeprägt, als dies in westlichen Demokratien der Fall ist und ist eine Ablehnung besonders in konservativen und religiösen Kreisen ausgeprägt. Vereinzelte Übergriffe auf Homosexuelle finden statt.
Umgekehrt existiert eine –wenn auch überschaubare- Homosexuellenszene insbesondere in Jerewan, welche im Wesentlichen nicht gänzlich im Verborgenen und dennoch im Wesentlichen unbehelligt tätig ist. Ebenso sind Homosexuelle auf NGO-Ebene verankert (vgl. Pink Armenia, welche die Interessen Homosexueller öffentlich und publikumswirksam vertritt) und werden deren rechtliche Interessen öffentlich vertreten [(vgl. weiters "We For Civil Equality (WFCE)", auch bekannt unter "Menq"; "Women-Oriented Women's (WOW)]. Kontaktbörsen für Homosexuelle existieren ebenfalls (zB. www.hyegay.info, "Armenian LGBT Community"; www.suchelove.com/homosexuell/armenien5.html)
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Die bP ist im Falle einer Rückkehr nicht über das Kalkül der bloßen Möglichkeit hinaus-gehend, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der von ihr beschriebenen Gefahren ausgesetzt. Im Falle eines drohenden Übergriffes ist der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt, die bP zu schützen.
Es steht der bP offen, sich innerhalb der –wenn auch verhältnismäßig überschaubaren- Homosexuellenszene Armeniens, welche –wie bereits erwähnt- nicht gänzlich im Verborgenen agiert, zu bewegen, so wie dies sichtlich auch bereits in der Gegenwart geschah (die bP berichtete selbst von Bekanntschaften aus der „Szene“).
Die bP verfügt im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien über eine Existenzgrundlage.
Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien bei Bedarf das armenische Gesundheitssystem offen. So erfolgt die Behandlung von psychischen Erkrankungen gem. dem Regierungsdekret RA N1515-N vom 26.12.2013 idgF unentgeltlich.
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2.1. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln, auch in Form eines nationalen Identitäts-dokuments.
II.2.2.2. Der Umstand der privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet und in ihrem Herkunftsstaat stehen aufgrund deren schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen fest.
II.2.2.3. Der Umstand der Homosexualität und der sich hieraus für die bP ergebenden Umstände steht aufgrund der unwiderlegten Angaben der bP in Verbindung mit dem Ergebnis des amtswegig durchgeführten Ergebnisses des Beweisverfahrens fest.
Das ho. Gericht hält jedoch fest, dass sich der Eindruck aufdrängte, dass sowohl die bP als auch deren Vertretung im Hinblick auf den erhofften Verfahrensgang bestrebt waren bzw. sind, die Lage Homosexueller in Armenien möglichst schlecht darzustellen und ist das Vorbringen daher im Rahmen seines Aussagekerns im Lichte dieses Bestrebens und bezogen auf den objektiven Sachverhalt vor dem Hintergrund der Berichtslage zu betrachten.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.
Die behördlichen Ausführungen zur Lage Homosexueller erschienen dem ho. Gericht für sich alleine betrachtet aus den bereits genannten Gründen nicht geeignet, sich ein abgerundetes Bild über deren Lage im Einzelfall zu machen, weshalb sich das ho. Gericht veranlasst sah, die bereits beschriebenen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen.
Zur Aussagekraft der einzelnen zur Entscheidung herangezogenen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organi-sationszweck dieser Organisationen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage so weit wie möglich lückenlos aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten –immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- dieser Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen –allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen. Es sei auch festgehalten, dass hiervon auch jene Defizite betroffen sind, welche die im Asylverfahren erforderliche Intensität deutlich nicht erreichen und daher der Quantität der aufgezeigten Vorfälle oftmals untergeordnete Bedeutung kommt. Die im gegenständlichen Absatz getätigten Ausführungen treten umso mehr in den Vordergrund, wenn es sich bei einer der beschriebenen Organisationen um eine solche handelt, welche sich für die Interessen einer bestimmten Klientel einsetzt und eine solche unterstütz, zumal sie beim gegenteiligen Verhalten dieser Klientel zumindest mittelbar schaden oder zumindest nicht nützen würde.
Soweit die bP Quellenmaterial zur allgemeinen Lage in Armenien bzw. zur Lage Homosexueller benennt und in diesem Problembereiche im Rahmen der Lage der Menschen-rechte und der Lage Homosexueller im Besonderen aufgezeigt werden, ist festzuhalten, dass auch das ho. Gericht nicht verkennt, dass in Armenien Problembereiche im Rahmen der Menschenrechte bzw. der Lage Homosexueller bestehen und finden diese auch in der hier herangezogenen Berichtslage ihren Niederschlag. Betrachtet man daher die von der bP benannten Quellen, ist letztlich festzustellen, dass deren objektiver Aussagekern bezogen auf das hieraus ableitbare Tatsachensubstrat mit den ho. Feststellungen nicht im Widerspruch stehen, mögen die von den Verfassern der Quellen (vgl. hier auch die Ausführungen im vorgehenden Absatz) bzw. der bP gezogene Schlussfolgerungen auch anders lauten.
Im Lichte der im Vorabsatz genannten Prämissen trat die bP den Quellen und deren Kernaus-sagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
Dem Umstand, dass jene bereits genannten Quellen, welche sich an Homosexuelle richten, diesen nicht von Reisen nach Armenien abhalten, kommt nach Ansicht des ho. Gericht entsprechende Gewichtung zu, zumal davon auszugehen ist, dass gerade diese Quellen ihrer Klientel nicht schaden wollen und bei der Annahme einer Gefahr für Homosexuelle von Reisen nach Armenien abraten würden.
II.2.4. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.
Der Inhalt der öffentlich zugänglichen Quellen, welche das ho. Gericht zitierte, wird aufgrund der Mehrzahl der in ihrem Inhalt übereinstimmenden, der Öffentlichkeit bekannten Inhalten als notorisch bekannt angesehen. Dies gilt auch auf die Bezugnahme auf die armenische Rechtsordnung, welche sich für die bB als Spezialbehörde und die bP als armensicher Staatsbürger bei gehöriger, dem Bürger eines Staates zumutbaren Einholung der entsprechenden Information als notorisch bekannt darstellen, weshalb es diesfalls auch keines Vorhaltes bedurfte. Dies gilt auch für die Auskunft des Vertrauensanwaltes, zumal sich diese ausschließlich auf die armenische Rechtsordnung bezieht und dessen Ausführungen ausschließlich einen abrundenden Charakter darstellen, deren Außer-achtlassung zu keinem anderen Ergebnis führen würden.
Der Inhalt der von der bP vorgelegten Urkunden bedurfte aufgrund der Bekanntheit dessen Inhalts für sie ebenfalls keines Vorhaltes. Soweit sich die bB durch die unterlassene Über-setzung und die unterlassene Teilnahme an der Verhandlung keine Kenntnis über deren Inhalt verschaffte, ist dies ihr zuzuschreiben, zumal sie Gelegenheit hatte, an der Verhandlung teilzunehmen.
Aufgrund des vorliegenden Quellenmaterials steht jedenfalls fest, dass Homosexualität in Armenien keiner Strafbarkeit unterliegt, andererseits jedoch nicht auf breite gesellschaftliche Zustimmung, sondern vor allem in konservativen Teilen der Gesellschaft –und hier im besonderen Maße bei religiösen Eiferern- auf Ablehnung stößt. Anfeindungen bzw. Gewalt gegen Homosexuelle können vorkommen, es findet in Armenien jedoch keine systematische Verfolgung –sei es vom Staat oder von Privatpersonen ausgehend- statt. Geht man von der in der Literatur genannten Verbreitung von Homo- bzw. Bisexualität zwischen 3 und 10% der Gesellschaft aus (siehe etwa http://www.psychomeda.de/ lexikon/homosexualitaet.html), kann vor dem Hintergrund der Bevölkerungsanzahl Armeniens und den in der zitierten Berichtslage beschriebenen Übergriffen nicht davon ausgegangen werden, dass Homo-sexuelle über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Übergriffen wegen ihrer sexuellen Neigung ausgesetzt sind.
Auch existiert der Berichtslage folgend die beschriebene, wenn auch überschaubare Homo-sexuellenszene. Es ist Homosexuellen, welche in Armenien zweifelsohne insbesondere in den genannten Krisen nicht sonderlich geschätzt bzw. abgelehnt werden, sichtlich möglich, im beschriebenen Umfang mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unbehelligt ihrer Neigung nachzugehen.
Es steht Homosexuellen auch frei, den Kontakt mit jenen Schichten der armenischen Gesellschaft, welche ihnen besonders ablehnend gegenüberstehen zu meiden.
Auch ist der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass homosexuellen Menschen in Armenien jegliche Existenzgrundlage entzogen ist bzw. diese vom armenischen Arbeitsmarkt zur Gänze ausgeschlossen wären bzw. die Behörden nicht gewillt wären, Homosexuellen Schutz gegen Übergriffe zu bieten.
Dass der armenische Staat Homosexuellen systematisch keinen Schutz bieten, wenn sie sich an ihn wenden, kann der Berichtslage ebenfalls nicht entnommen werden. Hier wird auch darauf hingewiesen, dass sich die von ACCORD genannten Referenzfälle in ihrer Anzahl als äußerst niedrig erweisen und ist auch diesen Referenzfällen nicht entnehmbar, dass das nach Dafürhalten nicht korrekte Verhalten der genannten Organwalter eine gänzliche Verweigerung des staatlichen Schutzes darstellt. So kann dies etwa –wie in einem der Referenzfälle geschildert- in der Aufforderung, zwecks Erstattung einer Anzeige die Polizei-dienststelle aufzusuchen, nicht erkannt werden. Darüber hinausgehend kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer derartigen Verhaltensweise ausschließlich bei homosexuellen Anzeigeerstattern kommt.
Eine solche Schutzverweigerung kann auch den Ausführungen der bP nicht entnommen werden, zumal sie sich in den mehrheitlich von ihr genannten Fällen nicht an die Polizei wandte. In jenem Fall, in dem sie nach einer gewissen Zeit wieder nach Hause geschickt wurde, kann dies ebenfalls nicht festgestellt werden, zumal es im Wesen der Sache liegt, dass nicht eine jede Vorsprache auf einer Polizeidienststelle zu einem unmittelbar anschließenden Polizeieinsatz folgen kann, insbesondere dann nicht wenn die Identität und der Aufenthaltsort des bzw. der Verdächtigen bzw. Angreifer nicht bekannt sind. Auch brachte die bP vor der bB nicht vor, dass sie nicht angehört und ihr Vorbringen nicht geprüft wurde. Viel mehr brachte sie lediglich vor, dass sie nach einer gewissen Zeit des Zuwartens wieder nach Hause geschickt wurde, was im Falle des Fehlens von konkreten Hinweisen auf die Person der Verdächtigen bzw. Angreifer eine durchaus nachvollziehbare Vorgangsweise darstellen kann.
Wenn die bP brutales Vorgehen der Polizei anlässlich Demonstration der LGBTQI-Community berichtet, ist festzuhalten, dass die bP nicht vorbrachte, an diesen Demonstrationen beteiligt gewesen zu sein, bzw. dass es ihr ein besonderes Bedürfnis wäre, an solchen Demon-strationen teilzunehmen und legte die bP nicht dar, dass sie durch diesen Umstand gehindert gewesen wäre, im sie betreffenden Einzelfall ihre homosexuelle Neigung auszu-leben.
Das Gericht sieht weiters keinen Anlass, die vom Vertrauensanwalt übermittelte Auskunft als nicht inhaltlich korrekt anzusehen.
Obgleich es sich bei den getroffenen Ausführungen des Vertrauensanwaltes um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, dass eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen, verlangt.
Ebenso steht der Anwalt weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätten. Darüber hinaus erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welches Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Vertrauensanwaltes im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Beim Vertrauensanwalt handelt es sich um einen gebürtigen Armenier, der nach wie vor in Armenien ansässig ist und es spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft von aus Armenien stammenden Quellen vertraut ist. Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in den Anfragebeantwortungen nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse abzuleiten.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungsergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde durch ein bloßes Anzweifeln bzw. Bestreiten nicht entsprochen. Daher wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP bzw. deren Rechtsvertreter naturgemäß bestritten wird.
Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauens-anwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen und es nicht für jedermann durch die Einsichtnahme in das Wehrdienstbuch erkennbar ist, dass die bP homosexuell ist, wenngleich das ho. Gericht nicht verkennt, dass dies durch genauere Recherche bzw. einen Einblick in die entsprechende Rechtsgrundlage erkennbar wird. Ebenso ergibt sich aus der Auskunft, dass die armenische Rechtsordnung im Allgemeinen Homosexualität nicht per se als psychische Erkrankung qualifiziert.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrens-recht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).
Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Das ho. Gericht verkennt nicht, dass sich die Lage Homosexueller in Armenien zum Teil als problematisch darstellt, sich die Berichtslage teils als negativ darstellt und es Homosexuellen im Falle von Übergriffen schwerer fallen kann als anderen Menschen, staatlichen Schutz zu erhalten, dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass staatlicher Schutz systematisch vorenthalten wird. Der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit wird daher auch im gegenständlichen Fall nicht erschüttert.
Aufgrund der normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
...“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung [bzw. nunmehr zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch das ho. Gericht] vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar.
Im gegenständlichen Fall kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die Lage Homosexueller nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). „(…) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (…), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre“ (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, „dass auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des Einzelfalles … auf die konkrete Verfolgung einer Person rückgeschlossen werden kann. … Erst aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht“ (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210).
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität (Schwere) der drohenden Verfolgung nur bedingt relevant: „Der Verlust des Arbeitsplatzes – wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Universität – aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde“ (VwGH 12. 9. 1996, 95/20/0429; vgl auch VwGH 16. 12. 1993, 92/01/1041; für die Enteignung siehe VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048). Allgemein hat der VwGH die erforderliche Intensität der drohenden Verfolgung im Falle des „Verlustes des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage“ (vgl zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0159; 17. 6. 1992, 91/01/0207; 7. 10. 1993, 93/01/0616; 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98), des „Ausschlusses von Aufstiegschancen“ (vgl zB VwGH 20. 5. 1992, 91/01/0202, 16. 9. 1992, 92/01/0181), einer „Schlechterstellung am Arbeitsplatz“ (vgl zB VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0091, 18. 3. 1993, 92/01/0816).
Im gegenständlichen Fall wird festgehalten, dass die von ACCORD genannten Referenzfälle –so unerwünscht in im Einzelfall für die Betroffenen unangenehm sie auch sein mögen- die im Asylrecht erforderliche Intensitätsschwelle nicht erreichen.
Festzuhalten ist hier auch, dass nicht jede Geringschätzung oder öffentliche –selbstredende entschieden abzulehnende- Verunglimpfung, wie etwa von konservativen religiösen Kreisen, (wie sie auch in Österreich stattfinden können und in der Vergangenheit stattfanden, bzw. die Einstellung, bei Homosexualität handelt es sich um einen psychischen Defekt bzw. „Sünde“ auch hierzulande noch nicht allen Köpfen entwichen ist), zur Gewährung von Asyl führen können (vgl. VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Erwähnt seien etwa Äußerungen kirchlicher Würdenträger, nämlich etwa der im November 1997 in der Zeitschrift "Der 13. - Zeitung der Katholiken für Glaube und Kirche" erschienene Beitrag über eine Demonstration des "Österreichischen Schwulen und Lesbenforums", in dem eine feindselige Haltung gegenüber homosexuellen Beziehungen zum Ausdruck gebracht wurde, der Autor unter anderem die Ansicht vertrat, homosexuelle Personen sollten "geschlechtsspezifisch mit Peitsche und Ochsenziemer zurechtgewiesen" werden, oder auch der Windischgartner Pfarrer Gerhard Maria Wagner, in einem Pfarrbrief als möglichen Grund für den Hurrikan Katrina 2005 in New Orleans "geistige Umweltverschmutzung" nannte und Überlegungen über eine mögliche Deutung als göttliche Strafe anstellte, u. a. mit Hinweis darauf, dass zwei Tage später im French Quarter eine Parade von Homosexuellen hätte stattfinden sollen (Pfarrbrief St. Jakob, Windischgarsten, Nr. 137 (S. 10), November 2005,Nachlese zum Hurrikan in New Orleans: "Der Hurrikan 'Katrina' hat [...] nicht nur alle Nachtclubs und Bordelle vernichtet, sondern auch alle fünf (!) Abtreibungskliniken. [...] Wussten Sie, dass 2 Tage danach die Homo-Verbände im französischen Viertel eine Parade von 125.000 Homosexuellen geplant hatten? Wie erst so langsam bekannt wird, sind die amoralischen Zustände in dieser Stadt unbeschreiblich. [...] Ist die auffallende Häufung von Naturkatastrophen nur eine Folge der Umweltverschmutzung durch den Menschen, oder mehr noch die Folge einer 'geistigen Umweltverschmutzung' Darüber werden wir in Zukunft verstärkt nachdenken müssen."), ebenso die auch hierzulande zum Teil nach wie vor die vertretene Ansicht, dass es sich bei Homosexualität um eine psychische Krankheit handelt (vgl. etwa vbgv1.orf.at/stories/341620 Bischof Fischer: "Homosexualität ist heilbar"; http://www.hli.at/content/view/167/ "Homosexualität ist heilbar") oder die Ausführungen des Oberhaupts der katholischen Kirche, man solle Kindern mit homosexuellen Neigungen „psychiatrische Hilfe“ angedeihen lassen (https://diepresse.com/home/panorama/religion/ 5486305/Papst_Kindern-mit-homosexuellen-Neigungen-psychiatrische-Hilfe), bzw. von einem –zumindest fallweisen- Therapiebedarf geäußert durch den der Bund Katholischer Ärzte aus (https://www.bkae.org/index.php?id=301), sei erwähnt, dass konservative, insbesondere christliche Gruppierungen durch Therapien/Seminare versuchen Menschen von ihrer Homosexualität zu „heilen“ (für mehrere: Studie: Homosexualität ist heilbar | Jesus).
Das ho. Gericht geht davon aus, dass es der bP vor dem Hintergrund der bereits getroffenen Ausführungen möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141).
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlich-keitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall hat die bP weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen systematisch nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Selbst wenn vereinzelt Beamte nicht gewillt sein sollten, entsprechend einzuschreiten, kann hieraus kein vom armenischen Staat systematische toleriertes oder gefördertes Handeln iSe generellen Unwillens des armenischen Staates, Schutz zu gewähren, abgeleitet werden, sondern handelt es sich hierbei viel mehr um ein individuelles Fehlverhalten eines einzelnen Organwalters, wogegen in Armenien ausreichend Rechtsbehelfe bestehen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die Vorsprache bei einer vorgesetzten Stelle, die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder des Ombudsmannes. Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Fall durch die Einschaltung einer die Menschenrechte (hier insbesondere die Rechte Homosexueller) beobachtende und schützende nationale oder internationale Organisation entsprechende Publizität zu verleihen und so dem Schutzbegehren Nachdruck zu verleihen. Auch die NGO Pink Armenia bietet Betroffenen entsprechenden Rechtsbeistand.
Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA und der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet.
Ebenso unterwarf sich Armenien der Jurisdiktion des EGMR und ist der Berichtslage nicht entnehmbar, dass Armenien dessen Urteile systematisch nicht umsetzt und stünde es der bP auch frei, diesen Weg einzuschlagen, welche etwa im Jahr 2022 über 200 Betroffene nutzten (CP_Armenia_ENG (coe.int).
Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Letztlich konnte im Rahmen einer evidenzbasierten Recherche nicht festgestellt werden, dass sich die seitens der bP benötigten Leistungen des armenischen Gesundheitssystems aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige armenische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
…
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus.
II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf jene Region angenommen werden, welche unmittelbar an Berg Karabach angrenzt), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine sonstigen (nicht unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierende), der bP im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien drohende Verfolgungshandlungen festgestellt werden.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen (Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden).
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress") ist nicht entscheidend (OVDIENKO vs. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04).
Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu der von ihr benötigten medizinsicher Versorgung in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen nicht hervor.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP in Lichte der bestehenden Behandlungsmöglichkeiten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hin-weise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Über-stellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerde-führende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) – (4) …
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) …(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) - (11)...“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) – (5) …
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.4.2. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsange-hörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Seitens der bB wurde kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG erteilt. Dies erfolgte zu Recht, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung der Einhaltung der Einreise- und Aufenthalts-bestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst hohen Stellenwert im Rahmen der öffentlichen Ordnung einräumt.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähige bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privatleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Es ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennt. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet innerhalb der eingeräumten Frist zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert besuchte in Armenien die Schule, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Amts- und Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien nach wie vor Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.
Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.
Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die legale Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Insbesondere wird hier nochmals darauf hingewiesen, dass es der bP in Armenien unter den beschriebenen Voraussetzungen möglich ist, ihrer homosexuellen Neigung nachzugehen weshalb auch aus diesem Blickwinkel keine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt werden kann.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Den wirtschaftlichen Wohl des Landes iSd Art. 2 EMRK widerspricht auch die bereits beschriebene Auslagerung der Behandlung der bP von Armenien nach Österreich, obwohl ihr eine Behandlung in Georgien ebenfalls möglich und zumutbar wäre.
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art. 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.
Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmiss-bräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung
II.3.4.8.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
II.3.4.8.2. Im gegenständlichen sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Punkten II.3.2., II.3.3., sowie II.3.4.8.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.
II.3.4.8.3. Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.4.8.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.
II.3.4.9. Wie bereits erwähnt, erteilte die bB den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG.
II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.11. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie im Wesentlichen jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Auch wurden keine weiteren Umstände und kein entsprechender Ausreisetermin seitens der bP genannt. Die eingeräumte Frist erscheint somit angemessen und ist auch darauf hinzuweisen, dass die den weiteren Familienmitgliedern eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise mit Ablauf des 17.2.2020 verstrich.
II.3.4.12. Die bP ist zur Ausreise innerhalb der ihr eingeräumten Frist verpflichtet, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit von der bB als Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG (vgl. § 46 leg. cit) bzw. des VVG (vgl. etwa § 5 leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen (vgl. § 3 Abs. 3 BFA-VG letzter Satz, § 12 VVG), durchzusetzen ist.
Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wird seitens des ho. Gerichts auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 („… Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. …), sowie auf den Umstand, dass die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") verwiesen, und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind ["… das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.)].
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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