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G310 2275412-1•Bundesverwaltungsgericht G310 2275412-1
G310 2275412-1Federal Administrative CourtJul 24, 2023
aufschiebende Wirkung
G310 2275412-1/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die von dem Erwachsenenvertreter Dr. XXXX bevollmächtigte BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) lebt seit seinem siebenten Lebensjahr in Österreich und verfügte bis XXXX .2021 über einen befristeten Aufenthaltstitel in Österreich; ein Verlängerungsantrag wurde rechtzeitig gestellt. Seine Kernfamilie, bestehend aus seinem Vater und seinen Geschwistern, lebt in Österreich. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Zu seiner in Serbien lebenden Mutter besteht kein Kontakt, seine Großeltern sind bereits verstorben. Der BF selbst war im Alter von 8 oder 9 Jahren zuletzt in Serbien. Der BF absolvierte seine Schulbildung in Österreich, hat aber keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2021, Gz. XXXX , wurde für den BF erstmals ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, da eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen und eine leichte Intelligenzminderung beim BF vorliegen. Seit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2023, XXXX , ist Dr. XXXX mit dieser Funktion betraut.
Der BF wurde in Österreich bereits fünfmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 10.02.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt.
Während der Strafhaft beging der BF erneut das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB sowie das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, weswegen er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2023, XXXX , zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX mit der GZ. XXXX vom XXXX .2020 widerrufen.
Mit dem oben angeführtem Bescheid erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt II.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1, 4 und 5 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst mit den strafgerichtlichen Verurteilungen. Auch der rasche Rückfall in die Straffälligkeit sowie seine triste finanzielle Situation verbunden mit Rückschlägen im privaten bzw. beruflichen Kontext, würden nahelegen, dass der BF erneut straffällig werde. Sein Verhalten habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit empfindlich und nachhaltig gefährdet, weswegen seine Ausreise ohne unnötigen Aufschub im öffentlichen Interesse zu erfolgen habe.
In der Beschwerde bringt der BF dazu zusammengefasst vor, dass durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung von Art 8 EMRK vorliege.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aufgrund der Delinquenz des BF grundsätzlich erfüllt ist. Es ist jedoch zu beachten, dass der BF von Kindheit an rechtmäßig hier niedergelassen war, hier seine Schulausbildung absolvierte und auch seine Kernfamilie in Österreich lebt. Zu seiner in Serbien lebenden Mutter besteht kein Kontakt und wurden von ihm anlässlich der Einvernahme vor dem BFA auch keine sonstigen Bezugspersonen in Serbien namhaft gemacht. Nicht außer Acht gelassen werden darf auch, dass für BF ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, da er nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten vor Gerichten, Behörden oder anderen öffentlichen Dienststellen alleine zu erledigen. Auch die alleinige Verwaltung von Einkünften, Vermögen oder Verbindlichkeiten ist ihm nicht möglich. Daher ist die Gefahr einer Verletzung von den in § 18 Abs 5 BFA-VG genannten Menschenrechte durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.
Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
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