Bundesverwaltungsgericht W600 2275115-1

W600 2275115-1Federal Administrative CourtJul 21, 2023

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht W600 2275115-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W600.2275115.1.00

Spruch

W600 2275115-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zahl XXXX , sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2023 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III.Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm. § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

V. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste erstmalig am 27.08.2019 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

1.2. Am 02.10.2019 stellte das BFA das Asylverfahren ein, zumal der BF an diesem nicht mitwirkte und unbekannten Aufenthalts war. Am selbigen Tag wurde auf den Namen des BF ein Festnahmeauftrag seitens des BFA erlassen, welcher am 14.10.2019 widerrufen wurde, da der BF sich beim BFA meldete und seinen Aufenthaltsort bekanntgab.

1.3. Der BF kam einer Ladung für seine niederschriftliche Einvernahme am 05.12.2019 unentschuldigt nicht nach und konnte die Einvernahme desselben nach nochmaliger Ladung am 09.01.2020 vor dem BFA stattfinden.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.01.2020, Zahl XXXX , dem BF zugestellt am 16.01.2020 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung internationalen Schutzes abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und wuchs die Entscheidung des BFA am 14.02.2020 in Rechtskraft.

2. Am XXXX 2023, XXXX Uhr, wurde der BF aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft (im Folgenden: StA) XXXX durch Polizeibeamte festgenommen, nachdem er am selben Tag an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im Bundesgebiet beteiligt war, und am XXXX 2023 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. In weiterer Folge wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

3. Am XXXX 2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, zum Zwecke der Verhaftung des BF im Falle seiner Entlassung aus der Justizanstalt.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX 2023, dem BF zugestellt im Stande der Untersuchungshaft am XXXX 2023, wurde der BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Erhalt des besagten Schreibens aufgefordert. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

5. Am XXXX 2023 wurde der BF im Stande der Untersuchungshaft der indischen Delegation vorgeführt und fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Rückkehrentscheidungs- und Schubhaftverfahren statt.

Der BF gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, gesund zu sein, über einen Aufenthaltstitel in Portugal zu verfügen, seinerzeit im Oktober 2020 Österreich verlassen und 2 1/2 Jahre durchgehend in Portugal gelebt zu haben, am 06.05.2023 von Portugal kommend mit dem Zug nach Deutschland und anschließend mit dem Auto nach Österreich gereist zu sein und im Besitz eines in Portugal ausgestellten indischen Reisepasses, welcher sich in der Wohnung eines Freundes in Österreich befinde, zu sein. Die Beantragung eines Reisepasses während seines damaligen Asylverfahrens in Österreich habe er unterlassen, da sein Asylverfahren abgeschlossen war und er „sowieso weg“ habe wollen. In Portugal sei er als Hilfsarbeiter in einem Stahlwerk beschäftigt und bringe er monatlich EUR 1.100,- in Verdienst. In Österreich sei er seinerzeit als Zeitungszusteller tätig gewesen. Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen und wolle der BF nicht nach Indien zurück. Seine Straffälligkeit in Österreich sei eine Lüge und sei er das Opfer.

6. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt.

7. Der BF wurde am XXXX 2023 aus der Untersuchungshaft entlassen und unmittelbar darauf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um XXXX Uhr festgenommen. Anschließend wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) eingeliefert.

8. Am XXXX 2023 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, welche am XXXX 2023 fortgeführt wurde.

Der BF gab dabei zusammengefasst im Wesentlichen an, gestern ( XXXX 2023) vom Strafgericht freigesprochen worden zu sein, zumal sich herausgestellt habe, dass er den Raub nicht begangen habe. Seine Schwester und sein Onkel würden in Österreich leben, habe er die letzten drei Jahre durchgehend legal in Portugal gelebt und sei er dort in einem Stahlwerk beschäftigt. Er sei zum Zwecke des Besuches seiner Schwester und Verwandter nach Österreich gereist und habe EUR 300,- oder EUR 400,- nach Österreich mitgebracht. Ferner verfüge er über eine Bankomatkarte, welche in Österreich funktioniere. Zudem sei er im Besitz eines Reisepasses, welcher sich bei seiner Schwester deren Geburtsdatum der BF nicht kenne, befinde. Die Adresse seiner Schwester wolle er nicht bekanntgeben. Er habe bei seinem Onkel gewohnt, jedoch könne er seine Wohnadresse nicht nennen. Seine Verlobte sowie seine weiteren Angehörigen leben allesamt in Indien. Abschließend merkte der BF an, über ein gutes Gehalt in Portugal zu verfügen und keinen Anlass zu haben, in Österreich zu bleiben. Er sei gesund und wolle nicht nach Indien zurückkehren.

9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zudem wurde festgestellt, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX 2023, XXXX Uhr, persönlich übergeben.

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF in Österreich aufgrund seiner Straffälligkeit unrechtmäßig geworden sei. Ferner habe er durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Das Verhalten des BF habe eine Anwendung des Privilegs gemäß § 52 Abs. 6 FPG nicht möglich gemacht. Vielmehr erweise sich der BF weiterhin als mittellos und könne nicht ausgeschlossen werden, dass er neuerlich straffällig werde. Es wurde auch festgestellt, dass der BF seit längerer Zeit kein Einkommen mehr habe, er über keine Barmittel und über keine relevanten sozialen und familiären Bezüge in Österreich verfüge.

10. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2023, dem BF zugestellt am XXXX 2023, XXXX Uhr, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf fünf (5) Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

11. Mit im Wege des Elektronischen-Rechtsverkehrs am 14.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid sowie gegen die aufrechte Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2023.

Die gegenständliche Schubhaft sei rechtswidrig, insbesondere, da der BF im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels sei, sich zu touristischen Zwecken, konkret zum Besuch seiner Angehörigen in Österreich aufhielt und das BFA sich nicht mit den in § 52 Abs. 6 FPG normierten Voraussetzungen auseinandergesetzt und es rechtswidrig unterlassen habe, den BF aufzufordern nach Portugal zurückzukehren, was letztlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit auch die Verhängung einer Schubhaft unrechtmäßig mache.

Zudem bestünde kein Sicherungsbedarf zumal der BF über familiäre Bezüge in Österreich, die ihm Unterkunft und finanzielle Unterstützung gewähren, verfüge. Ein gelinderes Mittel sei zudem ausreichend.

Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF und eines Zeugen zur Wohnmöglichkeit, die Behebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides samt Ausspruch, dass die Anordnung sowie die bisherige Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, der Ausspruch im Rahmen einer Habeas Corpus Prüfung, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen.

Zudem wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr unter gleichzeitiger Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gestellt.

12. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaft- und (seinerzeitigen) Asylakt am 17.07.2023 sowie eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde und des Kostenersatzes für die Aufwendungen vor. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich bereits im seinerzeitigen Asylverfahren dem BFA nicht durchgehend zur Verfügung hielt und eine Ausreise des BF aus Österreich bisher nicht belegt worden sei. Ferner würden sich die Angaben des BF teils widersprechen und machte der BF in seinen aktuellen Einvernahmen zudem keine konkreten Angaben zu seiner Unterkunftnahme im Bundesgebiet. Aufgrund der nun begangenen Straftat habe sich der BF nunmehr nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten und war von einem Vorgehen iSd. § 52 abs. 6 FPG abzusehen.

Der BF sei im Besitz eines gültigen indischen Reisepasses, erging am 12.01.2023 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, sodass von einer zeitnahen Abschiebung des BF nach Indien ausgegangen werden könne.

Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde und der gesetzlich vorgesehene Kostenersatz.

13. Der RV des BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, auf die Stellungnahme des BFA vom 17.07.2022 binnen angemessener Frist zu replizieren.

14. Am XXXX 2023 fand eine mündliche Verhandlung im BVwG statt, an welcher der BF und seine RV, ein Vertreter des BFA sowie ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilgenommen haben. Der geladene Zeuge erschien unentschuldigt nicht zu Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), und ist indischer Staatsbürger. Die Muttersprache des BF ist Punjabi und ist der BF im Besitz eines in Indien am XXXX 2018 ausgestellten und bis XXXX 2028 gültigen indischen Reisepasses, welchen der BF dem BFA nicht vor dem XXXX 2023 vorgelegt hat.

Dem BF wurde am XXXX 2023 ein Aufenthaltstitel durch den portugiesischen Staat ausgestellt, welcher bis XXXX 2025 in Geltung steht. Ferner ist der BF im Besitz eines portugiesischen Führerscheins, ausgestellt am XXXX 2023.

Der BF reiste erstmalig am 27.08.2019 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welcher mit am 14.02.2023 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom 10.01.2020, abgewiesen wurde. Mit besagtem Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der BF ist gesund und haftfähig.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das teilweise Geständnis, und als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet.

Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe

I. am XXXX 2020 in XXXX falsche besonders geschützte Urkunden, nämlich einen total gefälschten belgischen Führerschein lautend auf XXXX und eine total gefälschte belgische ID-Card lautend auf XXXX , somit falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, und zwar zum Nachweis seiner Identität und Aufenthaltserlaubnis, indem er diese zur Anmeldung beim Meldeamt vorzeigte und sich damit auswies;

II. am XXXX 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten XXXX in XXXX mit Gewalt gegen eine Person, XXXX (alias XXXX ) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem XXXX und der BF das Opfer abpassten, Geld forderten und in weiterer Folge mit Fäusten auf diesen einschlugen und mit Füßen auf diesen eintraten und sodann Bargeld in Höhe EUR 400,- wegnahmen, wobei das Opfer hierdurch eine Prellung der linken Schulter, eine Prellung des linken Brustkorbes und einen Schleimhautdefekt im Bereich der Unterlippe erlitt.

Darüber hinaus erweist sich der BF in strafgerichtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

Der BF ist haftfähig und durch die Haft nicht überdurchschnittlich psychisch belastet.

Abschiebungen nach Indien finden regelmäßig statt und kann der BF zeitnah aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der einer Beschwerde aberkannten aufschiebenden Wirkung in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden.

Eine Aufforderung an den BF nach § 52 Abs. 6 FPG, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben ist zu Recht unterblieben, da der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Landes gefährdet hat.

Zum Sicherungsbedarf:

Gegen den BF besteht seit XXXX 2023 eine durchsetzbare, jedoch nicht durchführbare, aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) und ein noch nicht rechtskräftiges Einreiseverbot. Am XXXX 2023 erhob der BF Beschwerde gegen die besagte Rückkehrentscheidung und erging am XXXX 2023 eine diesen Bescheid bestätigende Beschwerdevorentscheidung durch das BFA.

Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

Er ist nicht willig nach Indien zurückzukehren.

Der BF hielt sich zuletzt unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf und war für die Behörde sohin auch nicht greifbar. Der BF hat bis dato keinen Nachweis darüber erbracht, wann und ob er der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung des BFA nachgekommen ist und das österreichische Staatsgebiet verlassen hat.

Unter der Identität, XXXX , weist der BF zu keinem Zeitpunkt in Österreich eine Wohnsitzmeldung auf, jedoch weist der BF unter einer anderen Schreibweise seines Namens, XXXX , welche auf ein behördliches Versehen zurückgeführt werden kann, abgesehen von seiner letzten gerichtlichen Anhaltung in der Justizanstalt XXXX von XXXX 2019 bis XXXX 2020 eine Wohnsitzmeldung in XXXX und von XXXX 2020 bis XXXX 2021 eine Obdachlosenmeldung in Österreich auf.

Zur familiären/sozialen Komponente:

In Österreich lebt die Schwester und ein Onkel des BF, mit denen der BF im Kontakt steht. Sonst bestehen keine familiären oder anderen nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich.

Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.

Der BF verfügt über kein Barvermögen und hat keinen Zugriff auf Bargeld.

Der BF verfügt über keine gesicherte Unterkunft in Österreich.

Zur Schubhaftdauer:

Der BF wird seit XXXX 2023, XXXX Uhr durchgehend in Schubhaft angehalten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltener mündlicher Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Zur Person:

Die Identität des BF steht aufgrund der im Akt befindlichen Kopien eines gültigen indischen Reisepasses sowie eines portugiesischen Aufenthaltstitels und Führerscheins fest. Ferner wurde bereits ein Asylverfahren in Österreich im Jahre 2019 und 2020 zum BF geführt. Besagter Kopie des Reisepasses des BF kann der Ausstellungsort sowie das Ausstellungsdatum desselben samt dessen Gültigkeit entnommen werden. Die jeweilige Gültigkeit sowie das jeweilige Ausstellungszeitpunkte des portugiesischen Aufenthaltstitels und Führerscheins kann ebenfalls den Kopien besagter Ausweise entnommen werden. Das Vorhandensein besagter Urkunden sowie die jeweiligen Ausstellungszeitpunkte und –orte wurde letztlich von keiner Partei in Zweifel gezogen.

Die Feststellung, dass der BF seinen indischen Reisepass dem BFA nicht vor dem XXXX 2023 vorgelegt hat, erschließt sich eindeutig aus den Angaben des BF vor dem BFA. Im seinerzeitigen Asylverfahren gab der BF an, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen wurde. Den physischen Besitz des Reisepasses behauptete der BF laut Aktenlage jedoch erstmals bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2023. Zudem konnte die Beibringung desselben erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am XXXX 2023 bewirkt werden. Der BF nannte erstmals am XXXX 2023 den Ort der Aufbewahrung seines Reisepasses und ermöglichte es dem BFA durch Nennung einer Telefonnummer Kontakt mit der den Reisepass des BF verwahrenden Person aufzunehmen. Ferner wurde die Beibringung des Reisepasses am XXXX 2023 seitens des BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Beim BF sind keine nennenswerten Erkrankungen aktenmäßig erfasst und besteht kein diesbezügliches gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Ferner gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein und wurde die Haftfähigkeit des BF seitens des amtsärztlichen Dienstes des PAZ XXXX nach einer Untersuchung am XXXX 2023 festgestellt. (siehe OZ 9) Aus den Eintragungen in der Anhaltedatei war ebenso nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF gesund ist.

Die strafgerichtliche Verurteilung, samt näherer Ausführungen zu den Straftaten des BF, und die Anhaltung des BF in Untersuchungshaft sowie die Milderungs- bzw. die Erschwernisgründe waren dem Strafregister, sowie der im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils zu entnehmen. Besagtem Strafregister kann darüber hinaus entnommen werden, dass der BF keine weiteren Verurteilungen in Österreich aufweist.

Die erstmalige Einreise des BF ins Bundesgebiet im Jahr 2019, die damalige Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes durch den BF, sowie die an den BF erfolgte Zustellung des seinen Antrag abweisenden und eine Rückkehrentscheidung aussprechenden Bescheides des BFA und die Inrechtskrafterwachsung des besagten Bescheides beruhen auf dem vom BFA vorgelegten entsprechenden Verwaltungsakt. Ferner ist das seinerzeitige Asylverfahren und dessen Ausgang im Zentralen Fremdenregister dokumentiert und vom BF nicht in Frage gestellt worden. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF die negative Bescheidung seines Antrages sowie die Zustellung des entsprechenden Bescheides an seine Person im Jahr 2020.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellung zur Haftfähigkeit ergibt sich aus den Angaben im Akt und in der mündlichen Verhandlung und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Wie bereits oben ausgeführt gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen. Eine durch die Schubhaft hervorgerufene überdurchschnittliche psychische Belastung wurde Seitens des BF nicht behauptet und konnte eine solche daher sowie angesichts der Stellungnahme des amtsärztliche Dienstes des PAZ sowie der vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung gemachten Wahrnehmungen auch nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zu den regelmäßig stattfindenden Abschiebungen nach Indien beruht auf den glaubwürdigen Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, welche sich mit dem Wissensstand des BVwG aufgrund regelmäßiger vom BFA anher übermittelter Bezug habender Informationen decken. Der BF hat weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung Gegenteiliges behauptet bzw. die diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde in Zweifel gezogen.

Wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – gefährdet der BF durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Er war daher nicht gem. § 52 Abs. 6 FPG zur Ausreise nach Portugal aufzufordern.

Zum Sicherungsbedarf:

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und das behördlich ausgesprochene Einreiseverbot ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Im Akt einliegend findet sich eine Ausfertigung des besagten Bescheides und wurde dieser dem BF laut – ebenfalls im Akt eiliegenden – Zustellnachweises am XXXX 2023 im Stande der Schubhaft zugestellt. Unter Spruchpunkt IV. des besagten Bescheides wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Wie in der mündlichen Verhandlung vom BF vorgebracht und vom Vertreter der belangten Behörde bestätigt, erhob der BF am XXXX 2023 Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid. Mit Mitteilung des BFA vom XXXX 2021 (vgl. OZ 17) erging mit selbigen Tag eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides des BFA vom XXXX 2023 bestätigt wurden. Zur Frage der Durchsetzbarkeit der in Rede stehenden Rückkehrentscheidung wird in der rechtlichen Begründung näher eingegangen.

Die Feststellung zur Unwilligkeit des BF nach Indien zurückzukehren, beruht auf den diesbezüglich konkreten Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung an, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen. Vielmehr wolle er nach Portugal zurückkehren.

Durch Abfrage des Zentralen Melderegisters konnte ermittelt werden, dass der BF unter der oben im Spruch genannten Identität XXXX über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt. Unter der Identität XXXX , finden sich zwar die oben genannten Wohnsitzmeldungen jedoch, abgesehen von der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt, weist der BF – trotz behaupteter Einreise im Mai 2023 – keine aktuellen Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Der BF bestätigte vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung es unterlassen zu haben sich im Bundesgebiet anzumelden, weshalb die Feststellung zur Verletzung der Meldepflicht (vgl. § 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) zu treffen war. Durch die unterlassene Wohnsitzmeldung erschließt sich wiederum die Ungreifbarkeit des BF für das BFA.

Darüber hinaus hat es der BF bisher unterlassen eine allfällige Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Zustellung der eine Rückkehrentscheidung beinhaltenden Abweisung seines seinerzeitig initiierten Asylverfahrens in Österreich nachzuweisen. Einzige Anhaltspunkte für ein mögliches Verlassen des Bundesgebietes nach Zustellung der zuvor genannten Entscheidung des BFA bieten der am XXXX 2023 ausgestellte portugiesische Aufenthaltstitel sowie der am XXXX 2023 ausgestellte portugiesische Führerschein. Insofern der BF sohin vor dem BFA vorbrachte im Oktober 2020 aus Österreich ausgereist und sich bis zu seiner neuerlichen Einreise nach Österreich am 06.05.2023 durchgehend in Portugal aufgehalten zu haben, gelang es ihm nicht dies zu belegen. Wie dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA entnommen werden kann, wurde der BF seinerzeit darüber informiert, seine Ausreise belegen zu müssen, wozu ihm ein entsprechendes Schriftstück zur Bestätigung der Ausreise durch befähigte Organe/Behörde seitens des BFA ausgefolgt wurde.

Darüber hinaus weisen die Angaben des BF hinsichtlich seiner Aufenthalte in Österreich, Portugal und Deutschland Widersprüchlichkeiten auf, welche der BF selbst in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären vermochte. Vielmehr widersprach sich der BF in der mündlichen Verhandlung wiederholt und stellte, konkret befragt, trotz bestätigter korrekter Protokollierung seiner vor dem BFA getätigten Angaben, in Abrede, bestimmte Angaben vor dem BFA gemacht zu haben. So behauptet der BF – entgegen entsprechender Protokollierung und unterschriftlicher Bestätigung seitens des BF – vor dem BFA nie angegeben zu haben mit dem Zug nach Deutschland gereist zu sein. Vielmehr sei er mit dem Flugzeug geflogen, was er auch vor dem BFA angegeben haben will. In weiterer Folge gab der BF in der mündlichen Verhandlung erstmals an, im Februar zwei Monate lang Urlaub genommen und auch beabsichtigt zu haben nach seinem Aufenthalt in Österreich seine Familie in Indien zu besuchen. Darauf befragt ob er nach wie vor in Portugal beschäftigt sei und sein Urlaub bereits im Zeitpunkt seiner behaupteten Einreise nach Deutschland abgelaufen gewesen sei, vermeinte der BF, Kontakt mit seinem Chef in Portugal aufgenommen und erfolgreich um Urlaubserstreckung ersucht zu haben. Zuvor gab der BF jedoch an, nur zwei Monate Urlaub gehabt zu haben, und im Falle seiner Rückkehr nach Portugal seiner Firma seine lange Abwesenheit erklären zu müssen. Zudem merkte er an, dass wenn er Glück habe, er seine Arbeit zurückbekomme. Kurz darauf führte er aus, dass es üblich sei jederzeit nach Rückkehr in seiner Firma wieder eingestellt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der BF bis dato keine Nachweise über seine konkreten Reisebewegungen vorgelegt hat und seine diesbezüglichen Angaben Widersprüchlichkeiten aufweisen du zudem teils im Widerspruch zu aufscheinenden Wohnsitzmeldungen in Österreich stehen, konnten keine konkreten Feststellungen zu allfälligen Aufenthalten des BF in Österreich und Portugal getroffen werden. Angesicht des Umstandes, dass der BF im Jahr 2020 strafbare Handlungen in Österreich begangen hat, wird die Ansicht des erkennenden Gerichtes vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben des BF zu seinen Aufenthalten seit 2020 bestärkt, dass der BF seine Aufenthalte gegenüber österreichischen Behörden bewusst zu verschleiern versucht um dem Vorhalt sich seiner Verhaftung und Verurteilung entzogen zu haben zu entgehen.

Zur unterschiedlichen Schreibweise des Vornamens des BF ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsakt entnommen werden kann, dass der BF seinerzeit seinen Asylantrag unter dem Namen XXXX gestellt und sein Erstbefragungsprotokoll mit selbigen Namen unterschrieben hat. In weiterer Folge wurde der BF in Schriftstücken des BFA jedoch mit dem Namen XXXX geführt, was den Schluss zulässt, dass die verschiedentliche Schreibweise des Vornamens des BF auf einen behördlichen Schreibfehler zurückgeführt werden kann.

Der BF hat durch sein sowohl im seinerzeitigen Asylverfahren, als auch im gegenständlichen Schubhaftverfahren gezeigten Verhalten seinen Unwillen zur Kooperation mit österreichischen Behörden aufgezeigt. Das seinerzeitige Asylverfahren wurde aufgrund fehlende Bereitschaft des BF an diesem Mitzuwirken und Untertauchens eingestellt. Ferner kam der BF einer seinerzeitigen Ladung des BFA einmalig nicht nach und – wie bereits zuvor ausgeführt – blieb er es bis dato schuldig eine allfällige Ausreise aus dem Bundesgebiet in Befolgung einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nachzuweisen. Hinzu kommt, dass der BF es bis XXXX 2023 unterließ seinen Reisepass dem BFA vorzulegen und mit der Absicht einen vor Oktober 2020 gelegenen physischen Besitz des besagten Reisepasses zu verschleiern, die Beantragung der Ausstellung desselben in Portugal vor dem BFA behauptete. Dem Vorbringen des BF, seinen Reisepass erst kurz vor seiner Ausreise nach Portugal im Oktober 2020 wiedererlangt zu haben, da dieser von seinem Schlepper aufgrund ausstehender Bezahlung für seine geleisteten Dienste einbehalten wurde, kann nicht gefolgt werden. Auf die Frage, warum es der BF nicht schon früher, also während seines Asylverfahrens versucht habe seinen Reisepass zurückzubekommen, vermeinte der BF dass die Bezahlung des Schleppers noch ausstand, und es sohin unmöglich gewesen sei, den Reisepass zurückzuerhalten. Erst nachdem er im Oktober 2020 den Schlepper ausbezahlen habe können, sei ihm der Reisepass wieder ausgefolgt worden. Dem widersprechend vermeinte der BF in weitere Folge, dass der Schlepper bzw. ein Mittelsmann desselben dem BF seinen Reisepass ohne Bezahlung, nur nach Androhung einer Anzeige, ausgefolgt habe.

Ferner machte der BF vor dem BFA widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Bestehens familiärer Bezugspunkte in Österreich. So verneinte er den Aufenthalt von Angehörigen in Österreich am XXXX 2023 und brachte am XXXX 2023 dem widersprechend vor, über eine Schwester und einen Onkel im Bundesgebiet zu verfügen. Nähere Angaben zu besagten Angehörigen blieb der BF vor dem BFA jedoch schuldig und gab er nicht an, wo er konkret im Bundesgebiet Unterkunft nahm. Vielmehr vermeinte er bei seinem Onkel gewohnt zu haben, dessen Adresse jedoch nicht zu kennen. Erstmals in der gegenständlichen Beschwerde gab der BF eine Adresse seines Onkels bekannt. Die Adresse seiner Schwester vermochte er jedoch bis dato nicht zu nennen. Selbst in der mündlichen Verhandlung war der BF nicht in der Lage die Adresse seines Onkels aus seinem Gedächtnis zu nennen. Vielmehr übergab der BF dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung eine Visitenkarte der BBU GmbH auf jener die vermeintliche Adresse seines Onkels handschriftlich vermerkt war. Sohin war der BF bis zuletzt nicht in der Lage seine Wohnadresse in Österreich, trotz behaupteter Unterkunft in dieser seit 06.05.2023 zu wohnen zu nennen, was logisch nicht nachvollzogen werden kann. Der Onkel des BF konnte dazu nicht befragt werden, da er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.

Die Glaub- und Vertrauenswürdigkeit des BF weiter in Zweifel ziehend, behauptete der BF in der mündlichen Verhandlung bisher keine Rückkehrberatung erhalten zu haben. Dem widersprechend ist in der Anhaltedatei jedoch vermerkt, dass der BF am XXXX 2023 eine Rückkehrberatung erhalten hat.

Weiters vermochte der BF nicht zu erklären, warum er anfänglich das Bestehen familiärer Bezüge in Österreich vor dem BFA verneinte, in weiterer Folge jedoch das Bestehen einer besonderen Nähe zu seinem Onkel und seiner Schwester, insofern behauptete, als seine Schwester seinen Reisepass aufbewahrt und er bei seinem Onkel Unterkunft genommen habe.

Aus dem gesamten bisherigen Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigte sich konkret auch durch die Straffälligkeit des BF im Jahr 2020 und sein seinerzeitiges Untertauchen. Der BF konnte allein aufgrund seiner Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Österreich am XXXX 2023 im Bundesgebiet betreten und letzten Endes aufgrund eines Festnahmeauftrages der Staatsanwaltschaft festgenommen werden. Weder das bisherige Verhalten, noch die bisherigen Aussagen waren geeignet, das Gericht von einer Vertrauenswürdigkeit seiner Person überzeugen zu können

Die fehlende Rückreisewilligkeit nach Indien lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF ebenso klar entnehmen.

Vor diesem Hintergrund – insbesondere da aufgrund der – mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023 des BFA bestätigten – am XXXX 2023 erlassenen Rückkehrentscheidung des BFA nunmehr eine Rückkehr des BF nach Portugal außer Frage steht – vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen, von seinem bisher gezeigten Verhalten abzugehen und sich von nun an kooperativ zu verhalten.

Zur Familiären/sozialen Komponente:

Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt), bestätigt durch die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, ergibt sich, dass der BF mit Ausnahme seiner Schwester und seinem Onkel über keinerlei familiäre oder anderweitige nennenswerte soziale Kontakte in Österreich verfügt. Das Vorhandensein eines Wohnsitzes wurde erstmals im Beschwerdeverfahren konkretisiert, jedoch nicht bewiesen. Hiezu ist festzuhalten, dass der BF die Möglichkeit hiezu konkrete Angaben zu machen, vor dem BFA nicht genutzt hat.

Der BF hat bisher, wie er selbst in den Befragungen ausgeführt hat, keine legale Berufstätigkeit in Österreich ausgeübt. Wenn der BF auch vor dem BFA angab, aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Portugal über ein regelmäßiges Einkommen zu verfügen, am XXXX 2023 EUR 400,- oder EUR 500,- besessen zu haben und zudem über eine funktionsfähige Bankomatkarte zu verfügen. So ist ihm zu entgegnen, dass er weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Nachweise über den Besitz von Geldmittel bzw. den Verbleib der behaupteten Barbeträge erbracht hat. Auch der Anhaltedatei kann nicht entnommen werden, dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Anhaltung über relevante Bargeldmittel verfügt hätte. Der bloße Besitz einer Bankomatkarte im Zeitpunkt der Verhaftung des BF allein stellt noch keinen Beweis für das Vorhandensein von Bargeldmitteln, bzw. den Zugang zu solchen, dar. Auf die Mitwirkungspflicht des BF verweisend, wäre es Aufgabe desselben gewesen den Nachweis für den Besitz hinreichender Bargeldmittel zu erbringen. (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)

Das Fehlen hinreichender Bargeldmittel und eines Zugangs zu solchen bestätigend, hat der BF in einem Vermögenbekenntnis vom XXXX 2023 offengelegt, dass er über kein Bargeld verfüge und zudem sein Bankkonto kein Guthaben aufweise. Vor dem Hintergrund, dass der BF am XXXX 2023 den Besitz von Bargeld und einer – das Vorhandensein eines Guthabens bei der Bank suggerierend – funktionsfähigen Bankomatkarte zu sein, und seit XXXX 2023 behördlich angehalten wurde, und somit keine Möglichkeit hatte seine Bankomatkarte zu benutzen, lässt sich der Schluss ziehen, dass der BF hinsichtlich seiner finanziellen Situation bereits vor dem BFA nicht die Wahrheit gesagt hat. In der mündlichen Verhandlung führte der BF hinsichtlich des Vorhandenseins von Geldern auf seinem Bankkonto aus, dass dieses im Zeitpunkt seiner Einreise ein Guthaben von EUR 800-900 aufgewiesen habe. Das Bankkonto habe er seit seiner Einreise nicht belastet, sondern von seinem mitgeführten Bargeld gelebt, was jedoch aufgebraucht sei. Letztlich gestand der BF ein, zuletzt im Februar ein Gehalt bekommen zu haben und über die Höhe seines Kontostandes nicht informiert zu sein, zumal periodische Abbuchungen für Versicherungen und dergleichen automatisch erfolgten.

Dies wiederum unterstreicht einmal mehr, dass dem BF kein Vertrauen geschenkt werden kann. Es kann daher auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit oder einem periodischen legalen Einkommen ausgegangen werden. Eine nachhaltige legale Einkunftsquelle, die den BF zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse verhelfen kann, ist nicht gegeben.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der BF letztlich – angesichts seiner widersprüchlichen Angaben – weder vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft machen können über eine gesicherte Wohnmöglichkeit in Österreich zu verfügen.

Zur Schubhaftdauer:

Die seit XXXX 2023 durchgehend anhaltende Schubhaft des BF kann der Anhaltedatei entnommen werden, und wurde von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Die Vernehmung des vom BF genannten Zeugen, XXXX , seinem Onkel, konnte aufgrund des Nichterscheinens desselben zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet:

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Art 21 SDÜ normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Art 5 SDÜ lautet:

„(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.

b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.

c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.“

Die belangte Behörde konnte aufgrund der – wie noch näher ausgeführt wird – vom BF ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen sowie fehlender hinreichender Geldmittel iSd. zuvor genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu recht von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ausgehen. Dies wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht bestritten.

3.2. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,2.dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,3.ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder4.ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1.nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

[7-11]…“

Zur Judikatur:

3.2.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht - etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen ( VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).

Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin 26. Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua), ebenso VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151.

Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Dabei kommt es iZm. der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103) Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).

Die fremdenpolizeilichen Beurteilungen sind unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher der Behörde bzw. dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.2.3. Nach Rechtsansicht des Gerichtes war das bisherige Verhalten des BF durchaus geeignet von einer maßgeblichen Gefährdung durch seine Person aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Der BF hat nicht nur durch sein strafgerichtlich relevantes, sondern auch durch sein in seinen Verfahren vor dem BFA gezeigten Verhaltens, erkennen lassen, keine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen zu haben. Ferner zeigte sich der BF vor dem Strafgericht nicht umfassend geständig und verneinte sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung seine Schuld bzw. Verantwortung an den seiner rechtskräftigen Verurteilung zugrundeliegenden Taten. Der BF vermeinte vor dem BFA und auch in der mündlichen Verhandlung, unschuldig zu sein und die Straftaten nicht begangen zu haben. An der Verhinderung von Straftaten, insbesondere von mit Gewalt einhergehenden Vermögensdelikten, was insbesondere dann gelten muss, wenn – wie im Fall des BF – mit solchen die tatsächliche Verletzung des Opfers einhergeht und mehrere Täter gemeinschaftlich gegen ihr Opfer vorgehen, (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) sowie Urkundenfälschung besteht ein großes öffentliches Interesse. Zudem hat der VwGH wiederholt die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und damit einhergehenden Gefährdung derselben im Zusammenhang mit Verstößen gegen gültige fremdenrechtlicher Normen (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), unrechtmäßiger Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet (vgl. VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050), und der Mittellosigkeit Fremder (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132) festgehalten. Demzufolge stellen die vom BF begangenen Straftaten, in ihrer konkreten Ausgestaltung, in Zusammenschau mit dem Gesamtverhalten des BF eine tatsächliche und erhebliche Gefahr dar.

In Zusammenschau des bisher an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches sich durch Straffälligkeiten, Schulduneinsichtigkeit, Inkooperationen mit österreichischen Behörden, Missachtung behördlicher Entscheidungen und Anordnungen, Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Normen (MeldeG), Vermögenlosigkeit und Aufenthalt im Verborgenen auszeichnet, kann dem BF auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Demzufolge ist auch die Voraussetzung der Gegenwärtigkeit gegeben. Die Straftaten des BF liegen zwar mittlerweile knapp zwei Jahre zurück. Der BF war jedoch mangels Bekanntgabe seines Aufenthaltes und Untertauchens im Jahr 2020 weder für Fremdenrechts- noch für die Strafverfolgungsbehörden greifbar und hat er – laut Strafurteil – durch die Nutzung gefälschter Urkunden explizit darauf abgezielt, unter einer falschen Identität seinen Aufenthalt/Verbleib in Österreich zu verschleiern. Der BF stellte sich auch nicht von selbst den Strafverfolgungsbehörden, sondern konnte einzig aufgrund seiner Verwicklung in einen Verkehrsunfall in Österreich festgenommen und seiner strafgerichtlichen Verantwortung zugeführt werden. Vor diesem Hintergrund kann aus Sicht des erkennenden Gerichts keine reduzierte Gefährdung öffentlicher Interessen wegen der nunmehr zwei Jahre zurückliegenden Straftaten des BF angenommen werden. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass durch den Versuch des BF in der gegenständlichen Beschwerde, das Fehlen einer relevanten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, damit zu begründen, dass er im Gegenteil zu damals – in Widerspruch zur behördlichen und verwaltungsgerichtlichen festgestellten aktuellen Mittellosigkeit – keine finanziellen Probleme aufweise und demzufolge auch nicht mehr rückfällig werde, der BF letztlich erkennen lässt, potentiell bei finanziellen Schwierigkeiten zum Rückfall zu neigen. Dies wird durch seine Weigerung seine Schuld an seinen rechtskräftig verurteilten Straftaten einzugestehen unterstrichen. Der BF lässt eine, seine Schuld und Verantwortung reflektierende Auseinandersetzung mit seinen Taten gänzlich vermissen.

Im angefochtenen Schubhaftbescheid wurde insgesamt hinreichend auf die eine Gefährdungsprognose zulassenden Umstände eingegangen und die gegen eine Aufforderung an den BF sich nach Portugal zu begeben sprechenden Umstände dargelegt. Im Rahmen der gebotenen Grobprüfung in diesem Verfahren war die dortige Gefährdungsprognose nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis baut die Beurteilung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit der belangten Behörde nicht nur auf seiner strafrechtlichen Verurteilung auf. Das Verfahren hat gezeigt, dass das bisherige Gesamtverhalten des BF in dieser Weise keine positive Zukunftsprognose in Bezug auf ein Wohlverhalten des BF geboten erscheinen lässt. Angesichts einer solchen Gefährdung und der zu erwartenden Fortsetzung seines Verhaltens, ist nach Rechtsansicht des Gerichtes eine sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet die einzige sichere Möglichkeit der effektiven Verhinderung einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF.

3.2.4. Aus dem zuvor skizzierten Verhalten ergibt sich auch, dass der BF daher nicht in den Genuss des Ausreiseprivilegs des § 52 Abs. 6 FPG kommen kann, da seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

3.2. 5 Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht aber auch Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Der BF hat bereits einen erfolglosen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seiner Pflicht nach Indien zurückzukehren ist der BF seinerzeit nicht nachgekommen, sondern beging gerichtlich strafbare Handlungen reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Portugal weiter. Eine Rückkehr nach Indien schloss der BF wegen einer ihm dort drohenden Gefahr aus, behauptete aber in weiterer Folge, die Absicht gehabt zu haben, nach seinem Aufenthalt in Österreich im Jahr 2023 seine Familie in Indien besuchen zu wollen. Er konnte sohin seine Ausreise seinerzeit nicht nachweisen und keinen glaubwürdigen Grund für das Ignorieren seiner Ausreiseverpflichtung vorbringen. Er hielt sich zudem zuletzt ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf, zeigte sich im Schubhaft- und Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor der belangten Behörde insofern nicht kooperativ, als er widersprüchliche, teils nicht nachvollziehbare und teils unvollständige Angaben machte, und unterließ er es seinen Reisepass ehest möglich in Vorlage zu bringen und verschwieg letztlich seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse. Durch die Nichtanmeldung in Österreich verhinderte er eine Verfahrenseinleitung der Behörde. Seine fehlende Ausreisewilligkeit, die bereits eingehend aufgezeigt wurde war ebenso einer Berücksichtigung zu unterziehen, wie auch die Tatsache, dass der BF in Österreich nicht sozial verfestigt ist, mit Ausnahme seiner Schwester und einem fern verwandten Onkel, über keine Familienangehörigen im Inland verfügt und nicht Selbsterhaltungsfähig ist. Er hat in Österreich bisher nicht legal gearbeitet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnte der BF einen gesicherten Wohnsitz nicht glaubhaft darlegen. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens mit Ausnahme eines glaubhaften Kontaktes zu seinem Onkel und seiner Schwester auch keinerlei weitere nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht. Der BF ist gesund und haftfähig. Das Vorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes alleine, von dem die Behörde zu Recht im Bescheidverfahren mangels Bekanntgabe konkreter und verifizierbarer Daten nicht ausgehen konnte, würde jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichen, von einem fehlenden Sicherungsbedarf ausgehen zu können. Der BF hat schon vor seiner Verhaftung bei seinem Onkel in Österreich gewohnt und sich dort nicht angemeldet. Das für den BF in Österreich bestehende familiäre Netz stellt daher nach Ansicht des Gerichtes keine ausreichende Sicherung für den BF dar, dass dieser dadurch den notwendigen Halt erfahren würde, um sich in weiterer Folge für die Behörde für eine mögliche Abschiebung auch tatsächlich bereitzuhalten. Insbesondere, da aufgrund einer vom BFA erlassenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nunmehr die Abschiebung des BF nach Indien im Raum steht, und eine Rückkehr nach Portugal nicht mehr in Frage kommt.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom XXXX 2023 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, und einer Beschwerde gegen diese gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023 hat das BFA die vom BF gegen die genannte Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen und die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides bestätigt.

Der VwGH hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, das § 16 Abs. 4 BFA-VG auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes – also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG – (analog) anzuwenden ist und aus dem Unionsrecht überdies die Verpflichtung folgt, vor Durchführung der Rückkehrentscheidung – gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 BFA-VG hinaus – die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten ist (vgl. VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175).

Bei analoger Anwendung des § 16 Abs. 4 BFA-VG auch auf Rückkehrentscheidungen außerhalb eines asylrechtlichen Kontextes wird eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist bzw. der gerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zuzuwarten. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichts, liegt somit eine durchsetzbare, jedoch nicht durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG stellt auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab, sodass das Vorliegen der Durchführbarkeit keine Voraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestands darstellt.

§ 76 Abs. 5 FPG normiert, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Besagte Norm stellt ebenfalls auf die Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab. Die Rechtsrichtigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedoch nicht Gegenstand des Schubhaftverfahrens, sondern eines eigenen mit gesonderter Beschwerde einzuleitenden Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.

Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen hinreichenden Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen.

3.2.6. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar nennenswerte familiäre Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung Berücksichtigung finden müssen, diese jedoch nicht als hinreichend qualifiziert werden konnten, um die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen. Der BF hat durch seine bisherige Verhaltensweise und die begangenen Straftaten gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat bisher erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und tauchte nach dessen Abweisung unter, reiste letztlich zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Portugal weiter, wo ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und wurde über ihn am XXXX 2023 erneut eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bekanntlich auch ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Daraus lässt sich sohin auch ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Verfahren hat zwar ergeben, dass der BF zu seinen Angehörigen in Österreich Kontakt gehabt hat. Doch hat den BF in der Vergangenheit auch der Kontakt zu diesen nicht dazu verleiten können, sich rechtskonform zu verhalten. Diese Bindung war daher nicht hinreichend, dem BF ein tragfähiges soziales Netz für einen rechtlich unauffälligen Aufenthalt in Österreich zu bieten. Er hat es in der Vergangenheit bewerkstelligt, in Europa zu reisen und in Portugal Aufenthalt zu nehmen. Es ist ihm nach Ansicht des Gerichts auch weiterhin zumutbar, seine Kontakte zu seinen Angehörigen wie bisher überwiegend aus dem Ausland aufrecht zu erhalten. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA ihn baldigst abzuschieben, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.

Die Dauer der zu erwartenden Schubhaft ist nach Ansicht des Gerichtes unbedenklich. Mit einer Durchführung der zeitnahen Abschiebung kann aus momentaner Sicht gerechnet werden, da Abschiebungen nach Indien derzeit regelmäßig durchgeführt werden können und der BF über einen gültigen indischen Reisepass verfügt.

3.2.7. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF aufgrund seiner massiven Unverlässlichkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF, der ein evidentes Interesse daran gezeigt hat, nicht nach Indien zurückkehren, sondern nach Portugal reisen zu wollen, nicht untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF gerade jetzt, wo eine Abschiebung realistisch ist, ein Untertauchen des BF immer wahrscheinlicher wird um die nahende Abschiebung zu verhindern. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde zumal er auch in der Vergangenheit es mit der Einhaltung von Meldevorschriften und behördlichen Anordnungen/Entscheidungen nicht ernstgenommen hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.2.8. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.2.9. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängten Schubhaft.

3.3. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

3.5. Zu Spruchpunkt V.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG-EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde – im Kontext des Ermittlungsergebnisses des gegenständlichen Verfahrens – glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Aus der entsprechenden Anhalte- und Vollzugsdatei ergibt sich ebenfalls, dass der BF fallgegenständlich keinen verfügbaren Geldbetrag aufweist.

Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.

Zu Spruchteil B. – Nichtzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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