Bundesverwaltungsgericht W283 2269131-1

W283 2269131-1Federal Administrative CourtJul 21, 2023

Regest

Abschiebung Anhaltung Ausreiseverpflichtung Festnahme Festnahmeauftrag Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft freiwillige Ausreise Frist illegale Einreise Kostenersatz Mandatsbescheid mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Reisedokument Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio unzulässiger Antrag Verhältnismäßigkeit Widerruf Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W283 2269131-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W283.2269131.1.00

Spruch

W283 2269130-1/27EW283 2269130-2/9EW283 2269131-1/27EW283 2269131-2/9E

Schriftliche Ausfertigung der am 30.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisse:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX und 2. XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Pakistan und beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden gegen die Festnahme und Anhaltung der beschwerdeführenden Parteien wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 14.03.2023, ab 08:00 Uhr und darauffolgende Anhaltung bis 14.03.2023, 15:45 Uhr für rechtswidrig erklärt.

II. Den Beschwerden gegen die Schubhaftbescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2023, betreffend 1. XXXX mit der Zahl 1285954500/230540140 sowie deren Anhaltung in Schubhaft ab 14.03.2023, 15:45 Uhr und betreffend 2. XXXX mit der Zl. 1285954206/230540131 sowie deren Anhaltung in Schubhaft ab 14.03.2023, 15:45 Uhr wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und die Schubhaftbescheide sowie die Anhaltung in Schubhaft in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen betreffend beide beschwerdeführenden Parteien vorliegen.

IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und Z 2 VwG-AufwErsV hat der Bund betreffend 1. XXXX dieser zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und betreffend 2. XXXX dieser zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Die Anträge der belangten Behörde auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

VI. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf „aufschiebende Wirkung“ werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien, beide Staatsangehörige von Pakistan, sind am 30.09.2021 unrechtmäßig nach Österreich eingereist und haben am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin.

Gegen die beschwerdeführenden Parteien bestehen seit dem 28.02.2023, mit rechtskräftig negativem Abschluss der Asylverfahren, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und somit Ausreiseverpflichtungen. Die vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 14.03.2023, 24:00 Uhr.

Am 14.03.2023, um 08:00 Uhr wurde eine polizeiliche Erhebung an der Unterkunft der beschwerdeführenden Parteien durchgeführt. Dabei haben die beschwerdeführenden Parteien gegenüber den Polizeiorganen angegeben, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werden. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurden in weiterer Folge telefonisch die Festnahmen der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG aufgrund dieser Erhebungsergebnisse angeordnet. Die beschwerdeführenden Parteien wurden auf dieser Grundlage festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden am selben Tag beim Bundesamt einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahmen wurde aufgrund deren Ausreiseverweigerung der letzte Tag der Frist zur freiwilligen Ausreise mit Mandatsbescheid widerrufen und in weiterer Folge Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung mit Bescheid angeordnet. Seitdem befanden sich die beschwerdeführenden Parteien in Schubhaft.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2023 wurden die gegenständlichen Beschwerden gegen die Festnahme und Anhaltung der beschwerdeführenden Parteien, sowie die Schubhaftbescheide und die fortlaufende Anhaltung der beschwerdeführenden Parteien in Schubhaft eingebracht. Dabei wurde vorgebracht, dass die Festnahmen rechtswidrig erfolgt seien, zumal die beschwerdeführenden Parteien keine Auflagen verletzt haben und die beschwerdeführenden Parteien ihre Reisepässe bereits bei der Antragstellung auf internationalen Schutz freiwillig abgegeben haben und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festnahme nicht vorgelegen haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertige weiters die fehlende Ausreisewilligkeit alleine keine Verhängung von Schubhaft. Auch habe das Bundesamt die Möglichkeit der Verhängung gelinderer Mittel nicht geprüft. Zumal keine zwingenden öffentlichen Interessen dagegenstehen und die Fortdauer der Schubhaft einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerinnen darstelle, wurde zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2023 wurden die Revisionen der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Verfahren auf internationalen Schutz zurückgewiesen.

Am 30.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Urdu und in Anwesenheit der Vertretung der beschwerdeführenden Parteien eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin) und den Voraussetzungen der Festnahme und Schubhaft

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Pakistan. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin. Ihre Identität steht fest. Die beschwerdeführenden Parteien besitzen weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates. Die beschwerdeführenden Parteien sind volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte (W283 2269130-1: OZ 1, Beschwerdeschriftsatz; SIM-Verfahren – Mandatsbescheid; VwGH vom 29.03.2023, Ra 2023/13/0095 bis 0096-7 = OZ 18; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 7; W283 2269131-1: OZ 1, Beschwerdeschriftsatz; SIM-Verfahren – Mandatsbescheid; VwGH vom 29.03.2023, Ra 2023/13/0095 bis 0096-7 = OZ 18; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 12).

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen der beschwerdeführenden Parteien vor. Die Zweitbeschwerdeführerin nimmt Medikamente für ihr Herz und gegen Depressionen. Die beschwerdeführenden Parteien haben in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (W283 2269130-1: SIM-Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 6; W283 2269131-1: SIM-Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 6).

1.3. Am 14.03.2023 um 07:20 Uhr wurde eine Polizeistreife um eine Hauserhebung an der Unterkunft der beschwerdeführenden Parteien durch das Bundesamt ersucht. Im Zuge der polizeilichen Befragungen gaben die beschwerdeführenden Parteien an, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werden (W283 2269130-1: AS 83ff; W283 2269131-1: AS 41ff).

Diese Angaben wurden seitens der Polizeiorgane dem Bundesamt mitgeteilt. Vom Bundesamt wurden telefonisch am 14.03.2023 um 08:00 Uhr die Festnahmen der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG aufgrund dieser Erhebungsergebnisse angeordnet. Ein schriftlicher Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wurde vom Bundesamt am 14.03.2023 für die beschwerdeführenden Parteien erlassen (W283 2269130-1: AS 7ff, AS 83ff; W283 2269131-1: AS 7ff, AS 41ff).

Die beschwerdeführenden Parteien wurden am 14.03.2023 um 08:00 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt (W283 2269130-1: AS 41ff; W283 2269131-1: AS 37ff).

1.4. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 14.03.2023 von 11:45 Uhr bis 12:30 Uhr beim Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Urdu einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Mandatsbescheid betreffend den Widerruf der Frist zur freiwilligen Ausreise persönlich zugestellt (W283 2269130-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023).

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 14.03.2023 von 10:45 Uhr bis 11:45 Uhr beim Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Urdu einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Zweitbeschwerdeführerin ein Mandatsbescheid betreffend den Widerruf der Frist zur freiwilligen Ausreise persönlich zugestellt (W283 2269130-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023).

1.5. Die beschwerdeführenden Parteien wurden in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 14.03.2023 um 15:45 Uhr wurden den beschwerdeführenden Parteien die Schubhaftbescheide zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG persönlich zugestellt. Die beschwerdeführenden Parteien wurden seit 14.03.2023, 15:45 Uhr in Schubhaft angehalten (W283 2269130-1: OZ 1, Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung; SIM Verfahren – Mandatsbescheid vom 14.03.2023; W283 2269131-1: OZ 1, Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung; SIM Verfahren – Mandatsbescheid vom 14.03.2023).

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind am 30.09.2021 unrechtmäßig nach Österreich eingereist und haben am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt (W283 2269130-1: OZ 1, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister; SIM-Verfahren – Mandatsbescheid vom 14.03.2023; W283 2269131-1: OZ 1, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister; SIM-Verfahren – Mandatsbescheid vom 14.03.2023).

2.2. Gegen die beschwerdeführenden Parteien bestehen seit dem 28.02.2023, mit rechtskräftig negativem Abschluss der Verfahren auf internationalen Schutz, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und somit Ausreiseverpflichtungen. Die diesbezüglichen Erkenntnisse wurden am Montag, 27.02.2023 elektronisch zugestellt und wurde die Zustellung am Dienstag, 28.02.2023 wirksam. Die vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise begann daher am Dienstag, 28.02.2023 zu laufen und endete am Dienstag, 14.03.2023, 24:00 Uhr (L518 2256624-1/10E vom 27.02.2023, zugestellt mit 28.02.2023; L518 2256625-1/10E vom 27.02.2023, zugestellt mit 28.02.2023).

2.3. Bis zur polizeilichen Erhebung am 14.03.2023, um 08:00 Uhr, haben die beschwerdeführenden Parteien keinerlei Schritte zur Durchführung der Ausreiseverpflichtung gesetzt. Die beschwerdeführenden Parteien haben ihre Rückkehrverpflichtung missachtet und sind bis zum letzten Tag der freiwilligen Ausreisefrist in Österreich verblieben ohne irgendwelche Vorbereitungen zur Umsetzung ihrer Rückkehrverpflichtung zu setzen. Am 14.03.2023 um 08:00 Uhr haben die beschwerdeführenden Parteien gegenüber den Polizeiorganen im Zuge einer Erhebung angegeben, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werden (W283 2269130-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; AS 83ff; W283 2269131-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; AS 41ff).

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 14.03.2023 von 11:45 Uhr bis 12:30 Uhr beim Bundesamt einvernommen. Dabei war die Erstbeschwerdeführerin nicht rückkehrwillig und nicht bereit ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unkooperativ und bereit sich der Außerlandesbringung zu widersetzen (W283 2269130-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023).

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 14.03.2023 von 10:45 Uhr bis 11:45 Uhr beim Bundesamt einvernommen. Dabei war die Zweitbeschwerdeführerin nicht rückkehrwillig und nicht bereit ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unkooperativ und bereit sich der Außerlandesbringung zu widersetzen (W283 2269131-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023).

Der letzte Tag der Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit Mandatsbescheid vom 14.03.2023 aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf die Ausreiseverweigerung widerrufen. Fluchtgefahr der beschwerdeführenden Parteien bestand am 14.03.3023 nicht, sondern haben diese auf die Möglichkeit der Unterkunftnahme innerhalb ihrer Gemeinde in Österreich auch hingewiesen (W283 2269130-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; W283 2269131-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023).

2.4. Die Reisepässe der beschwerdeführenden Parteien wurden von diesen bereits im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz freiwillig abgegeben und sichergestellt und befanden sich seitdem durchgehend beim Bundesamt (W283 2269130-1: OZ 1, Beschwerdeschriftsatz; SIM-Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; W283 2269131-1: OZ 1, Beschwerdeschriftsatz; SIM-Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023).

Mit der Organisation der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien wurde erst am Nachmittag des 14.03.2023 durch das Bundesamt begonnen und wurden erst am 17.03.2023 die entsprechenden Abschiebeaufträge erlassen, obwohl das Bundesamt seit der Antragstellung auf internationalen Schutz im Besitz der Reisepässe der beschwerdeführenden Parteien war (W283 2269130-1: AS 23ff; AS 109ff; W283 2269131-1: AS 20ff; AS 101ff).

Die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin wurde mit einer begleiteten Flugabschiebung für 31.03.2023 geplant und wurde die Erstbeschwerdeführerin am 17.03.2023, um 14:05 Uhr davon in Kenntnis gesetzt (W283 2269130-1: AS 141ff).

Die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit einer begleiteten Flugabschiebung für 03.04.2023 geplant und wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 17.03.2023, um 14:10 Uhr davon in Kenntnis gesetzt (W283 2269131-1: AS 97ff).

2.5. Die beschwerdeführenden Parteien gaben im Rahmen eines Rückkehrberatungstermins am 15.03.2023 an, nicht rückkehrwillig zu sein (W283 2269130-1: AS 97f; W283 2269131-1: AS 91ff).

2.6. Die beschwerdeführenden Parteien werden sich der Abschiebung nach Pakistan widersetzen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft werden die beschwerdeführenden Parteien untertauchen und sich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung entziehen (W283 2269130-1: Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 10; W283 2269131-1: Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 15).

2.7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2023 wurden die Revisionen der beschwerdeführenden Parteien zu den Verfahren auf internationalen Schutz zurückgewiesen (W283 2269130-1: VwGH vom 29.03.2023, Ra 2023/13/0095 bis 0096-7 = OZ 18; W283 2269131-1: VwGH vom 29.03.2023, Ra 2023/13/0095 bis 0096-7 = OZ 18).

2.8. Die beschwerdeführenden Parteien waren und sind nach wie vor nicht bereit freiwillig auszureisen oder an ihrer Abschiebung mitzuwirken. Die beschwerdeführenden Parteien würden sich im Falle der Haftentlassung der Abschiebung entziehen und untertauchen (W283 2269130-1: AS 83ff; SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 10; W283 2269131-1: AS 41ff; SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 15).

3. Familiäre und soziale Komponente

Die beschwerdeführenden Parteien haben in Österreich soziale Anknüpfungspunkte im Bereich ihrer Gemeinde der Ahmaddiya und haben sich dort auch ehrenamtlich engagiert. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit einer in Österreich lebenden Person verlobt (W283 2269130-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 7, Beilage ./B; W283 2269131-1: AS 41ff; SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 13, Beilage ./A).

Die beschwerdeführenden Parteien waren in Österreich seit dem 12.11.2021 durchgehend behördlich gemeldet. Auch am 14.03.2023 wurden die beschwerdeführenden Parteien an ihrer damaligen behördlichen Meldeadresse angetroffen (W283 2269130-1: OZ 1, Zentrales Melderegister; AS 83ff; W283 2269131-1: OZ 1, Zentrales Melderegister; AS 41ff).

Die beschwerdeführenden Parteien haben und hatten die Möglichkeit eine kostenlose Unterkunft und Versorgung über ihre Gemeinde zu erlangen und haben sie dies dem Bundesamt am 14.03.2023 auch bekanntgegeben (W283 2269130-1: Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 8; W283 2269131-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 13, S. 20).

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akten des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Verfahren auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien sowie aus dem von den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Weiters wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung der stellig gemachte Zeuge zum Thema der Möglichkeit der Unterkunftnahme der beschwerdeführenden Parteien persönlich befragt. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

1. Zu den Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Parteien (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin) und den Voraussetzungen der Festnahme und Schubhaft

1.1. Dass die beschwerdeführenden Parteien Staatsangehörige von Pakistan sind, fußt auf dem unzweifelhaften Akteninhalt und ergibt sich auch aufgrund der vorliegenden Reisepässe, weshalb auch deren Identität feststeht. Dass die Erstbeschwerdeführerin die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin ist, fußt auf deren diesbezüglich übereinstimmenden und gleichbleibenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien im gesamten Verfahren, auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht. Dass die beschwerdeführenden Parteien weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen war festzustellen, da sich dafür keinerlei Hinweise ergeben haben und sie selbst beim Bundesverwaltungsgericht angegeben haben, Staatsangehörige von Pakistan zu sein. Dass die beschwerdeführenden Parteien volljährig sind, war aufgrund der Geburtsdaten zu errechnen und ist unzweifelhaft. Dass die beschwerdeführenden Parteien weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte sind, war festzustellen, da die Verfahren im Hinblick auf die Antragstellung auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden und zudem die diesbezüglich erhobenen Revisionen als unzulässig zurückgewiesen wurden (W283 2269130-1: OZ 1, Beschwerdeschriftsatz; SIM-Verfahren – Mandatsbescheid; VwGH vom 29.03.2023, Ra 2023/13/0095 bis 0096-7 = OZ 18; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 7; W283 2269131-1: OZ 1, Beschwerdeschriftsatz; SIM-Verfahren – Mandatsbescheid; VwGH vom 29.03.2023, Ra 2023/13/0095 bis 0096-7 = OZ 18; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 12).

1.2. Dass die beschwerdeführenden Parteien gesund und haftfähig sind, war aufgrund der eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung festzustellen und hat die Erstbeschwerdeführerin auch bei ihrer Einvernahme beim Bundesamt am 14.03.2023 angegeben gesund zu sein. Dass die Zweitbeschwerdeführerin Medikamente für ihr Herz und gegen Depressionen nimmt fußt auf deren Angaben im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt am 14.03.2023 und beim Bundesverwaltungsgericht. Daraus ergibt sich die Feststellung, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen der beschwerdeführenden Parteien vorliegen. Dass die beschwerdeführenden Parteien in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung haben ist notorisch und obliegt dem Polizeianhaltezentrum der Vollzug der Anhalteordnung. Bereits aufgrund der gesetzlichen Bestimmung, wonach Personen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, nicht angehalten werden dürfen, war festzustellen, dass die beschwerdeführenden Parteien haftfähig sind und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen der beschwerdeführenden Parteien vorliegen (W283 2269130-1: SIM-Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 6; W283 2269131-1: SIM-Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 6).

1.3. Dass am 14.03.2023 um 07:20 Uhr eine Polizeistreife um eine Hauserhebung an der Unterkunft der beschwerdeführenden Parteien vom Bundesamt ersucht wurde und die Feststellungen zum Ergebnis dieser polizeilichen Erhebungen und die Mitteilung an das Bundesamt fußen auf den im Akt aufliegenden Polizeiberichten vom 14.03.2023 (W283 2269130-1: AS 83ff; W283 2269131-1: AS 41ff).

Dass vom Bundesamt telefonisch am 14.03.2023 um 08:00 Uhr die Festnahmen der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG aufgrund dieser Erhebungsergebnisse angeordnet wurden und ein schriftlicher Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG am selben Tag erlassen wurde folgt dem Akteninhalt, nämlich den im jeweiligen Akt aufliegenden Polizeibericht und Festnahmeauftrag vom 14.03.2023 (W283 2269130-1: AS 7ff, AS 83ff; W283 2269131-1: AS 7ff, AS 41ff).

Dass die beschwerdeführenden Parteien am 14.03.2023 um 08:00 Uhr aufgrund des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt wurden, ergibt sich überdies aus dem unstrittigen Akteninhalt (W283 2269130-1: AS 41ff; W283 2269131-1: AS 37ff).

1.4. Die Feststellungen zu den Einvernahmen der beschwerdeführenden Parteien am 14.03.2023 beim Bundesamt und der Widerruf der Frist zur freiwilligen Ausreise fußt auf den im Akt aufliegenden Niederschriften (W283 2269130-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; W283 2269130-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023).

1.5. Die Feststellungen zur Überstellung der beschwerdeführenden Parteien in ein Polizeianhaltezentrum und die Feststellungen zur Verhängung und Anhaltung in Schubhaft fußen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und den im Akt aufliegenden Mandatsbescheiden vom 14.03.2023 (W283 2269130-1: OZ 1, Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung; SIM Verfahren – Mandatsbescheid vom 14.03.2023; W283 2269131-1: OZ 1, Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung; SIM Verfahren – Mandatsbescheid vom 14.03.2023).

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Dass die beschwerdeführenden Parteien am 30.09.2021 unrechtmäßig nach Österreich eingereist sind und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt haben, fußt aus den unbestrittenen Angaben in den Schubhaftbescheiden und den damit korrespondierenden Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (W283 2269130-1: OZ 1, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister; SIM-Verfahren – Mandatsbescheid vom 14.03.2023; W283 2269131-1: OZ 1, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister; SIM-Verfahren – Mandatsbescheid vom 14.03.2023).

2.2. Die Feststellungen im Hinblick auf das Bestehen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Ausreiseverpflichtungen und im Hinblick auf die Ausreisefrist fußen auf den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren auf internationalen Schutz, sowie den darin aufliegenden Zustellnachweisen woraus sich die vierzehntägige Ausreisefrist errechnet. Dass diese Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr erst am nächsten Tag wirksam wurden, fußt auf den gesetzlichen Bestimmungen des § 89d Abs. 2 GOG, wonach unabhängig von der Tageszeit des Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers, als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen erst der folgende Werktag gilt (L518 2256624-1/10E vom 27.02.2023, zugestellt mit 28.02.2023; L518 2256625-1/10E vom 27.02.2023, zugestellt mit 28.02.2023).

2.3. Dass die beschwerdeführenden Parteien bis zur polizeilichen Erhebung am 14.03.2023, um 08:00 Uhr, keinerlei Schritte zur Umsetzung Ihrer Ausreiseverpflichtung gesetzt haben, fußt auf deren eigenen Angaben beim Bundesamt, woraus auch die Feststellung folgt, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Rückkehrverpflichtung missachtet haben und bis zum letzten Tag der freiwilligen Ausreisefrist in Österreich verblieben sind, ohne irgendwelche Vorbereitungen zur Umsetzung ihrer Rückkehrverpflichtung zu setzen. Die Feststellungen zu den Angaben der beschwerdeführenden Parteien gegenüber den Polizeiorganen im Zuge der Erhebung am 14.03.2023 fußen auf den Ausführungen im Polizeibericht (W283 2269130-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; AS 83ff; W283 2269131-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; AS 41ff).

Die Feststellungen zu den Einvernahmen der beschwerdeführenden Parteien am 14.03.2023 beim Bundesamt und der Widerruf der Frist zur freiwilligen Ausreise fußt auf den im Akt aufliegenden Niederschriften (W283 2269130-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; W283 2269130-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023).

2.4. Dass die Reisepässe der beschwerdeführenden Parteien von diesen bereits im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz freiwillig abgegeben und sichergestellt wurden und sich seitdem durchgehend beim Bundesamt befanden, war aufgrund des unstrittigen Akteninhalts festzustellen (W283 2269130-1: OZ 1, Beschwerdeschriftsatz; SIM-Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; W283 2269131-1: OZ 1, Beschwerdeschriftsatz; SIM-Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023).

Dass mit der Organisation der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien erst am Nachmittag des 14.03.2023 durch das Bundesamt begonnen wurde und erst am 17.03.2023 wurde die entsprechenden Abschiebeaufträge erlassen wurden, obwohl das Bundesamt seit der Antragstellung auf internationalen Schutz im Besitz der Reisepässe der beschwerdeführenden Parteien war, ergibt sich ebenfalls aufgrund des Akteninhalts, nämlich der darin enthaltenen Buchungsanfragen vom 14.03.2023 und den Abschiebeaufträgen vom 17.04.2023 (W283 2269130-1: AS 23ff; AS 109ff; W283 2269131-1: AS 20ff; AS 101ff).

Die Feststellungen zu den Abschiebeterminen der beschwerdeführenden Parteien und deren Information darüber folgt den im Akt aufliegenden Informationsschreiben des Bundesamtes vom 17.03.2023 (W283 2269130-1: AS 141ff; W283 2269131-1: AS 97ff).

2.5. Die Feststellungen zu den Rückkehrberatungsterminen am 15.03.2023 an fußen auf den im Akt aufliegenden Rückkehrberatungsprotokollen (W283 2269130-1: AS 97f; W283 2269131-1: AS 91ff).

2.6. Dass sich die beschwerdeführenden Parteien der Abschiebung nach Pakistan widersetzen werden und bei einer Entlassung aus der Schubhaft die beschwerdeführenden Parteien untertauchen und sich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung entziehen werden, war aufgrund der eigenen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung festzustellen (W283 2269130-1: Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 10; W283 2269131-1: Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 15).

2.7. Dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2023 die Revisionen der beschwerdeführenden Parteien zu den Verfahren auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurden, ergibt sich aufgrund des im Akt aufliegenden Beschlusses (W283 2269130-1: VwGH vom 29.03.2023, Ra 2023/13/0095 bis 0096-7 = OZ 18; W283 2269131-1: VwGH vom 29.03.2023, Ra 2023/13/0095 bis 0096-7 = OZ 18).

2.8. Dass die beschwerdeführenden Parteien niemals bereits waren freiwillig auszureisen und es nach wie vor nicht sind und sie auch nicht bereit sind an ihrer Abschiebung mitzuwirken, fußt auf den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Parteien beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund ihrer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung und ihrer Verweigerung im Rahmen der mündlichen Verhandlung sich ihrer Ausreiseverpflichtung zu fügen, war festzustellen, dass die beschwerdeführenden Parteien sich im Falle der Haftentlassung der Abschiebung entziehen und untertauchen würden. Insbesondere ist es den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, ihre Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und den Angaben in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass sich die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich der Abschiebung stellen würden (W283 2269130-1: AS 83ff; SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 10; W283 2269131-1: AS 41ff; SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 15).

3. Familiäre und soziale Komponente

Die Feststellungen zu den soziale Anknüpfungspunkte der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und deren ehrenamtlichen Engagement fußen auf den eigenen Angaben im Verfahren sowie den dazu vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Dass die Erstbeschwerdeführerin mit einer in Österreich lebenden Person verlobt ist, war aufgrund Ihrer eigenen Angaben beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht festzustellen, die unwiderlegt geblieben sind (W283 2269130-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 7, Beilage ./B; W283 2269131-1: AS 41ff; SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 13, Beilage ./A).

Dass die beschwerdeführenden Parteien in Österreich seit dem 12.11.2021 durchgehend behördlich gemeldet waren, war aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister festzustellen, ebenfalls wie die Feststellungen im Hinblick auf das Antreffen der beschwerdeführenden Parteien am 14.03.2023 an ihrer damaligen behördlichen Meldeadresse, was sich zudem aufgrund des Polizeiberichtes ergibt (W283 2269130-1: OZ 1, Zentrales Melderegister; AS 83ff; W283 2269131-1: OZ 1, Zentrales Melderegister; AS 41ff).

Dass die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit haben und hatten eine kostenlose Unterkunft und Versorgung über ihre Gemeinde zu erlangen und sie dies dem Bundesamt am 14.03.2023 auch bekanntgegeben haben, war aufgrund der übereinstimmenden Angaben beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht festzustellen (W283 2269130-1: Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 8; W283 2269131-1: SIM Verfahren – Niederschrift vom 14.03.2023; Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 = OZ 19, S. 13, S. 20).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A) I. Festnahme und Anhaltung

Für einen Festnahmeauftrag iSd § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nach § 76 FPG oder die Voraussetzungen zur Anordnung gelinderer Mittel gem § 77 FPG – ex-post - tatsächlich vorliegen, vielmehr zielt die Vorschrift darauf ab, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer "Asyl- und Fremdenrecht", NWV 2016, 363), weshalb zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen müssen. Müssten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vorliegen, müsste eine entsprechende Prüfung der Festnahme effektiv vorgelagert sein – was sich in der Praxis ad absurdum führen würde. Aus diesem Grund müssen bei Erlassung eines Festnahmeauftrags nach § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG bzw. die Anordnung gelinderer Mittel nach § 77 FPG nicht gesichert vorliegen, da eben diese regelmäßig erst in Folge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG abgeklärt werden können.

Die gegenständlichen Festnahmeaufträge war jedoch mit Rechtswidrigkeit belastet, da zum Zeitpunkt der telefonischen Erlassung, am 14.03.2023 um 08:00 Uhr die Voraussetzungen für die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme aufgrund der Frist zur freiwilligen Ausreise noch nicht abgelaufen war, was einer Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG entgegenstand. Diese Tatsachen waren dem Bundesamt aufgrund der Aktenlage auch bekannt und war daher die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen und somit auch die zu diesem Zweck ausgesprochenen Festnahmeaufträge und auf deren Grundlage durchgeführten Festnahmen rechtswidrig. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar war, warum die eingeräumte Ausreisefrist nicht abgewartet wurde, sondern das Bundesamt polizeiliche Ermittlungen noch vor Ablauf der Ausreisefrist anordnete und lediglich aufgrund der mangelnden Ausreisebereitschaft, trotz durchgehender behördlicher Meldung im Bundesgebiet bis zum 14.03.2023 und Hinweis auf die Unterkunftnahme mit dem Widerruf der Ausreisefrist vorgegangen ist, zumal wie festgestellt aufgrund der Möglichkeit der Unterkunftnahme innerhalb ihrer Gemeinde auch keine Fluchtgefahr bestand und die beschwerdeführenden Parteien auch von der Polizei an ihrer behördlichen Wohnsitzadresse angetroffen wurden. Aufgrund der Erlassung des Widerrufs der Ausreisefrist im Mandatsverfahren ist die diesbezügliche Vorgehensweise auch keiner weiteren Überprüfung zugänglich.

3.2. Zu Spruchpunkt A) II. Schubhaftbescheide und Anhaltung ab 14.03.2023

Die beschwerdeführenden Parteien besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie sind daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie sind weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die beschwerdeführenden Parteien grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien angeordnet. Diese erwies sich jedoch – auch unter Berücksichtigung des Widerrufs der freiwilligen Ausreisefrist als nicht verhältnismäßig. Es blieb gänzlich im Verborgenen, weshalb das Bundesamt – das durchgehend über beide Reispässe der beschwerdeführenden Parteien verfügt hat, nicht (sinnvoller Weise) nach fruchtlosem Ablauf der Ausreisefrist die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien organisiert und in weiterer Folge effektuiert hat. Die beschwerdeführenden Parteien befanden sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Erhebungen – wenngleich nicht ausreisewillig – an der Unterkunft, an der sie behördlich gemeldet waren. Die Organisation der Abschiebung – nach Ablauf der freiwilligen Ausreisefrist war in casu aufgrund der Verhängung der freiheitsentziehenden Maßnahmen ab 14.03.2023 nicht ausreichend, sondern hätte das Bundesamt, insbesondere aufgrund des Vorliegens der Reisepässe, mit der Organisation der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien so rechtzeitig beginnen müssen, um eine Anhaltung der beschwerdeführenden Parteien zu verhindern oder möglichst kurz zu halten. Nachdem das Bundesamt erst nach deren Festnahme mit der Organisation der Abschiebung begonnen hat, ist es dieser Verpflichtung nicht gerecht geworden. Das Vorgehen des Bundesamtes war daher nicht verhältnismäßig und somit rechtswidrig.

3.3. Zu Spruchpunkt A) III. Fortsetzungsausspruch

Die beschwerdeführenden Parteien befanden sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung lag zum Entscheidungszeitpunkt – insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehenden Abschiebungen und aufgrund des persönlichen Eindrucks der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung Fluchtgefahr vor. Auch hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass beide beschwerdeführenden Parteien nach wie vor nicht bereit sind, sich der Abschiebung zu stellen und sich im Falle einer Haftentlassung der Abschiebung entziehen würden. Die Möglichkeit der Unterkunftnahme wird zu diesem fortgeschrittenen Zeitpunkt des Verfahrens dem Sicherungszweck nicht gerecht.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkte A) IV. und V. Kostenentscheidungen

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 35 VwGVG und § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Festnahmen und Anhaltungen und die Schubhaftbescheide als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die beschwerdeführenden Parteien als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.

Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft sind nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den beschwerdeführenden Parteien in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014).

3.5. Zu Spruchpunkt A) V. Antrag auf „aufschiebende Wirkung“

Die beschwerdeführenden Parteien beantragten die „Gewährung der aufschiebenden Wirkung“ im Hinblick auf die Fortdauer der Schubhaft, zumal „keine zwingenden öffentlichen Interessen dagegenstehen“ und die weitere Anhaltung in Schubhaft einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ für die beschwerdeführenden Parteien darstelle.

Die gegenständlich bekämpften Schubhaftbescheide wurden am 14.03.2023 in Vollzug gesetzt und mit den gegenständlichen Beschwerden vom 24.03.2023 bekämpft. Einschlägig ist die Regelung des § 22a BFA-VG, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen von Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG nicht vorsieht. Dem Rechtschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Parteien wird im Falle einer aufrechten Schubhaft durch die Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung getragen, wonach die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Der diesbezügliche Antrag war daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

3.6. Zu Spruchteil B)

Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

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