Bundesverwaltungsgericht I415 2275272-1

I415 2275272-1Federal Administrative CourtJul 21, 2023

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht I415 2275272-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2275272.1.00

Spruch

I415 2275272-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SLOWAKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 02.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Slowakei, hält sich ihren Aussagen zufolge seit ihrem siebten Lebensjahr in Österreich auf.

Die BF wurde in Österreich mit Urteilen des LG XXXX drei Mal rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch verurteilt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA bzw. belangte Behörde bezeichnet, vom 02.06.2023 wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF aufgrund ihres persönlichen Verhaltens eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle.

Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 21.06.2023 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer der BF in Österreich, ihren familiären und privaten Bindungen das gegenständliche Aufenthaltsverbot als nicht verhältnismäßig erscheine.

Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 18.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.

Im vorliegenden Fall wurde die BF insgesamt dreimal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt:

  1. LG XXXX XXXX vom 08.04.2021 RK 13.04.2021

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 2, 130 (1), 130 (2) StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 08.10.2020

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX XXXX RK 13.04.2021

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 19.07.2021

zu LG XXXX XXXX RK 13.04.2021

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX XXXX vom 30.06.2022

  1. LG XXXX XXXX vom 19.07.2021 RK 19.07.2021

§§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 24.04.2021

Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX XXXX RK 19.07.2021

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 23.07.2021

LG XXXX XXXX vom 27.07.2021

zu LG XXXX XXXX RK 19.07.2021

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 30.06.2022

  1. LG XXXX XXXX vom 30.06.2022 RK 05.07.2022

§§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 09.04.2022

Freiheitsstrafe 18 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX XXXX RK 05.07.2022

zu LG XXXX XXXX RK 13.04.2021

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 19.07.2023, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX XXXX vom 09.06.2023

Aufgrund dieser Verurteilungen wurde durch das BFA ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der BF in die Slowakei nicht zuletzt – wie im Beschwerdeschriftsatz angeführt – aufgrund ihrer familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, insbesondere aufgrund der langen behaupteten Aufenthaltsdauer seit ihrem siebten Lebensjahr, eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da eine persönliche Einvernahme der BF, insbesondere zur Klärung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer der BF im Lichte der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG, aber auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Beziehungen der BF zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen notwendig erscheint.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Da eine Gefährdung der BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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