Bundesverwaltungsgericht W261 2273788-1

W261 2273788-1Federal Administrative CourtJul 20, 2023

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

Full text

Bundesverwaltungsgericht W261 2273788-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W261.2273788.1.00

Spruch

W261 2273788-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.05.2023 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war seit 18.08.2021 Inhaber eines bis zum 30.06.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Er litt an folgenden Funktionseinschränkungen: „1. Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links, Position 02.04.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %, 2. Dysurie nach Harnleiterkonstruktion 2008, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 30 %, 3. Somatisierungsstörung, Position 03.07.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und 4. degenerative Wirbelsäulenveränderung, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Eine Nachuntersuchung werde für 3/2023 vorgeschlagen, weil eine Besserung des Leidens 2 nach erfolgter Operation zu erwarten sei.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 10.02.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.

3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 22.02.2023 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „1. Geringgradige Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und 2. Tinnitus, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest.

4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.03.2023 erstatteten Gutachten vom 28.03.2023 (vidiert am 04.04.2023) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „1. Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links, Position 02.04.03 der Anlage der EVO, GdB 40 %, 2. Zustand nach posttraumatischer Harnröhrenstriktur, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 20 %, 3. Somatisierungsstörung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und 4. degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Cervicalsyndrom, Lumbalgie, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Das Leiden 2. Des Vorgutachtens werde nach erfolgreicher Operation neu eingestuft, keine Änderung der weiteren Leiden.

5. In deren Gesamtbeurteilung vom 05.04.2023 (vidiert am 07.04.2023) kommt die medizinische Sachverständige aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin zusammenfassend zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller Leiden und Funktionseinschränkungen ein Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage.

6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 07.04.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

7. In seiner Stellungnahme vom 20.4.2023 führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % nicht genug sei. Er habe beim Gehen und beim Sitzen seit 13 Jahren Probleme und sei bereits 17mal operiert worden. Er sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden und wolle einen neuen Termin. Der Beschwerdeführer legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.

8. In deren Stellungnahme vom 30.05.2023 führt die befasste medizinische Sachverständige zusammenfassend aus, dass maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten Befunde seien. Im Rahmen der Untersuchung seien sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft worden. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich machen würden, sodass das Ergebnis der Begutachtung aufrechterhalten werde. Insbesondere sei eine Besserung des urologischen Leidens dokumentiert worden.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2023 setzte die belangte Behörde gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) den Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten und die Stellungnahme jeweils in Kopie bei.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die medizinische Sachverständige bei der Untersuchung am 21.03.2023 seine Röntgenaufnahmen nicht gesehen habe. Er wolle noch einmal untersucht werden, von einem anderen Arzt. Seit 2022 trage er ein Hörgerät und seit 2020 habe er Muskelprobleme und auch neurologische Probleme. Er nehme namentlich genannte Medikamente und wolle noch einmal untersucht werden. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen fachärztlichen Befund eines Facharztes für HNO vom 03.02.2023, welchen er bereits mit der Antragstellung vorgelegt hatte, und einen Patientenbrief eines Facharztes für Neurologie vom 11.05.2023 bei.

11. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.06.2023 vor, wo dieser am 20.06.2023 einlangte.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war seit 18.08.2021 Inhaber eines bis 30.06.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung langte am 10.02.2023 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er ist ein afghanischer Staatsbürger, welcher als subsidiär Schutzberechtigter einen aufrechten Aufenthaltstitel bis zum 23.12.2023 inne hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

Begutachtung am 18.03.2022, Aktengutachten

1. Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links, GdB 40%

2. Dysurie nach Harnleiterrekonstruktion 2008, GdB 30%

3. Somatisierungsstörung, GdB 20%

4. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Nachuntersuchung 3/2023 - Besserung von Leiden 2 nach erfolgter OP zu erwarten.

Zwischenanamnese seit 3/2022:

Harnröhrenrekonstruktion 4/2022.

Regelmäßige orthopädische Kontrollen bei Hüfttotalendoprothese links, Cervikalsyndrom, Lumbalgie.

Physiotherapie ab 4/2023 geplant.

Derzeitige Beschwerden:

„Schmerzen habe ich vor allem beim Sitzen, das Becken ist schief, habe Verspannungen im Bereich der Wirbelsäule. Muss alle 2 h Harnlassen, trage Vorlagen, ich wechsle die Vorlagen etwa fünfmal am Tag und zweimal in der Nacht, am Tag trage ich Level 1, in der Nacht Level 3. Ich trage ein Lendenstützmieder und eine Halskrawatte. Auf dem Röntgenbild hier sieht man, dass das Becken schief ist und man wahrscheinlich eine Operation machen muss, seit 3 Jahren sagt man mir, dass eine gemeinsame Operation von Orthopädie und Urologie stattfinden soll. Ich wurde bereits 17 x an der Harnröhre operiert."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Duloxetin, Novalgin, Pantoprazol, Pregabalin, Sirdalud, Tramal.

Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt PVZ XXXX

Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, lebt in Wohnung im Erdgeschoß.

Berufsanamnese: Schulabschluss in Afghanistan, 2008 Verkehrsunfall, seit 2011 keine Berufstätigkeit.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

REHAB XXXX , Terminliste ab 4/2023 (WS)

2023 – 02, Befund HNO-Facharzt Dr. XXXX : "Es besteht ein symmetrischer Abfall der Hörschwellkurve im Hochtonbereich bis 55dB beidseits. Nicht rezenter Tinnitus. Der Patient ist mit Hörgeräten versorgt."

ORTHOPÄDIE-ZENTRUM XXXX , 08.11.2022 (Schmerzhafter Senkspreizfuß bds., posttraumatische Beckendeformität mit Destruktion der Schambeine, HTEP links. Bei bestehender Sympysen-Dehiszenz und Knochenkante rechts in Verbindung mit blutigem Urin Therapieübernahme im Krankenhaus empfohlen.)

Röntgen Beckenübersicht beide Hüften 11.10.2022 (Letzte Voruntersuchung CT-Abdomen vom 14.06.2022. Es besteht ein posttraumatisch deformiertes Beckenskelett mit im Seitenvergleich eleviertem Acetabulum links. Keine Lockerungszeichen an der eingebrachten Pfannenprothese auf der linken Seite. Es besteht ein Aufhellungssaum lateralseitig entlang des Schaftes (in a.p.-Projektion bzw. ventral und dorsal in der axialen Projektion). Außerdem ein größerer Aufhellungssaum im Trochanterbereich. Das Ausmaß dieser Veränderungen unverändert zur o.g. Voruntersuchung. Rechtsseitig keine Zeichen einer Koxarthrose. Scharfkantige osteophytäre Anbauten in der Region der ossär überbrückten Symphyse. Weichteile unauffällig.)

2022 - 09 Ton- und Sprachaudiogramm Fa. XXXX : Im Tonaudiogramm Hörverlust nach Röser (Vierfrequenztabelle) rechts 28%, links 31%.

ORTHOPÄDIE-ZENTRUM XXXX , 12.08.2022 (St.p. Trauma (Verkehrsunfall) 2008; St.p. Beckenfraktur und Teilresektion Symphyse und Schambeinäste; St.p. HTEP links, chron. Lumbalgien, Discopathie C5-C7 mit streckenweise Nerventangierung bds Therapie Der Patient wurde mit orthopädischen Infiltrationen und Infusionen behandelt. Eine ambulante Rehabilitation wurde in die Wege geleitet. Aus orthopädischer Sicht ist der Patient langfristig nur für Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung ohne Impact der LWS und Beckenregion geeignet.)

Ambulanzbesuch Amb. Wirbelsäule XXXX , 19.08.2022 (Der Patient möchte eine Bestätigung für die Krankenkasse haben, dass er quasi Vollinvalide ist. Es wird auf die Vorbefunde aus dieser Abteilung verwiesen. Eine Invalidität kann nicht jenseits der vorbekannten posttraumatischen Hüftproblematik gesehen werden. Dazu ist auch anzumerken, dass der Patient sich frei in der Ambulanzkabine bewegen und auch drehen kann, ohne sich bei Eintritt in die Ambulanzkabine als schwere Stütze ostentativen benutzten Stock zu stützen. Er verlässt die Ambulanz gehend mit seinem Akt und eben dem Stock unter der Achsel. Man gewinnt den Eindruck der Stock ist mehr theatralische Requisite als echter medizinischer Behelf. Weiters wünscht er sich eine Schanzkrawatte sowie ein lumbales Mieder. VO: Lordoloc mitgegeben Der Patient stößt sich an diversen Formulierungen die hier in der Ambulanz getroffen worden sind. Die Abklärung der NLG, wie schon vor 6 Monaten gefordert, hat nicht stattgefunden. Die Vorbefunde sind aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich scheint es so, als wäre die Eingliederung einen leichten normalen Arbeitsprozess orthopädisch zu verantworten.)

Ambulanzbesuch Amb. Wirbelsäule XXXX , 10.08.2022 (Der Patient kommt jetzt wiederholt zur Kontrolle bei st.p. Hüft-TEP links und persistierender Beschwerden, die heute wieder im Bereich der LWS und der HWS angegeben werden, aber auch im Bereich des Sitzbeines rechts. Ebenso sind jetzt CT-Bilder vom 14.06.2022 eingespielt, hierbei zeigt sich die Hüftendoprothese in regulärer Lage, keine Arthrosezeichen der rechten Hüfte und keinerlei Befunddynamik bei höhergradiger, posttraumatischer Deformation des knöchernen Beckens. Die Schmerzeinstellung durch die Schmerzambulanz ist jetzt gegeben mit Novalgin, mit Pregabalin und Tramaltropfen bei Bedarf. Der Patient klagt immer wieder über Schmerzen eigentlich im gesamten Bewegungsapparat. In Bezug auf die Schmerzen im Bereich des Sitzbeines ist das Weiterverwenden eines Sitzpolsters anzuraten, dieser zeigt bei der Untersuchung jetzt auch eine suffiziente Position und keine Akutentzündung oder Rötung im Bereich des Sitzbeinknorrens. Ebenso führt der Patient konsequent seine physikalischen Übungen weiter und auch die Abklärung in der Wirbelsäulenambulanz hat keine OP-Indikation ergeben. Kontrolle in Bezug auf die Hüft-TEP soll in Jahresabständen erfolgen, Röntgenüberweisungszettel hat der Patient mitbekommen. Nächste Kontrolle dann wieder im August 2023.)

Ambulanzbesuch Amb. Wirbelsäule XXXX , 29.07.2022 (Der Patient ist seit vielen Jahren über das Rekoteam in Betreuung, aufgrund von Wirbelsäulenbeschwerden erfolgt nun die Vorstellung an der Wirbelsäulenspezialambulanz. Gehender Patient, MRT-Bilder vom 14.07.2021 vorliegend. MRT LWS vom 14.07.2021: Keine höhergradigen Stenosen von neuronalen Strukturen, als Hauptbefund zeigt sich eine Osteochondrose Typ 1 Modic L2/L3. MRT HWS vom 14.07.2021: Diskusprotrusionen C5/C6 sowie C6/C7, keine höhergradigen Stenosen, Strecksteilung. Procedere: Seitens der Wirbelsäule ist die Durchführung von intensiven Physiotherapien mit Wirbelsäuleneinzelheilgymnastik und die Erlernung eines Heimtrainingsprogrammes empfohlen. Weiters physikalische Therapiemaßnahmen. Die Überweisung diesbezüglich wird über den betreuenden Hausarzt erbeten. Kontrolle in der Wirbelsäulenspezialambulanz)

MR Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, 07.06.2022 (Objektiv neurologisch gibt er eine Dysästhesie im Bereich beider Oberschenkel. Objektivierbare Ausfälle an den Hirnnerven und den oberen Extremitäten oder den unteren Extremitäten können nicht festgestellt werden. ln psychischer Hinsicht ist der Patient sehr klagsam, schildert mannigfaltige Symptome sowohl an den oberen als auch an den unteren Extremitäten. Diagnostisch handelt es sich um eine Somatisierungsstörung, Duloxetin, Pregabalin.)

Computertomographie des Beckens, 14.06.2022 (1. Das eingebrachte Prothesenmaterial links bei mehrfach verschraubter Gelenkspfanne (und beckenseitigen Überstand der medialen Schrauben) ist unverändert regelrecht in situ, computertomographisch fassbare Lockerungszeichen sind bei unvermeidbaren Aufhärtungsartefakten nicht verlässlich darstellbar. 2. Soweit mit zahlreichen Vorbefunden vergleichbar keine entscheidende Befunddynamik bei hochgradiger posttraumatischer Deformation des knöchernen Beckens, deutlich verkürzt und verplumpter oberer Schambeinast und deutlich verschmächtigter fraglich kurzstreckig unterbrochener unterer Schambeinast rechts. Verkürzter und verplumpter oberer Schambeinast links sowie fehlende Darstellung des unteren Schambeinastes und auch des Tüber ischiadicum links. Offensichtlich hochgradige sekundärarthrotische Veränderungen der Symphyse. Ebenfalls als posttraumatisch einzustufende subtotale Ankylose an den Sakroiliakalgelenken beidseits mit rechtsseitiger Betonung.)

Histologischer Befund 14.04.2022 (Narbig fibrosierte, chronisch entzündlich infiltrierte Urethrawandanteile.)

Klinik XXXX , Abteilung für Urologie und Andrologie, 16.04.2022 (Aufnahmegrund: Aufnahme zur operativen Sanierung einer HR Striktur bei St.p. Abriss 2008 im Rahmen Verkehrsunfalls. Diagnosen bei Entlassung: Harnröhrenstriktur St.p. Harnröhrenabriss im Rahmen eines Unfalls 2008. Multiple Voroperationen ( XXXX ). Durchgeführte Maßnahmen: Am 14.4.2022 End zu End Anastomose mit Cruradissektion von ca. 3cm. Empfohlene Medikation: Medikation wie bisher Weitere empfohlene Maßnahmen: MCU im Eingriffsraum und DK Entfernung am 2.5.2022. Zusammenfassung des Aufenthalts: Operation und postoperativer Verlauf waren komplikationslos.)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, 30a.Ernährungszustand: gut

Größe: 175,00 cm Gewicht: 59,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch.

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: Narben Unterbauch median und lateral, suprapubisch eingezogene Narbe, berührungsempfindlich, vor allem über dem linken Beckenkamm, keine pathologischen. Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Becken asymmetrisch, links nach vorne rotiert. Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd seitengleich eher mäßig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, links -1 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenk rechts: unauffällig

Hüftgelenk links: Narbe lateral bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/120, links 0/90, IR/AR rechts 10/0/40, links 10/0/30, Knie beidseits 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel links geringgradig tieferstehend, Asymmetrie, in etwa im Lot, Thoraxbuckel rechts, geringgradig Beckenrotation nach links vorne. Mäßig Hartspann. Diffus Berührungsschmerzen über der gesamten Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich.

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich.

Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig und harmonisch. Bewegungsabläufe zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage dysphorisch.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links

2. Zustand nach posttraumatischer Harnröhrenstriktur

3. Somatisierungsstörung

4. Geringgradige Hörstörung beidseits

5. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Cervicalsyndrom, Lumbalgie

6. Tinnitus

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 20.02.2023 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.03.2023 (vidiert am 04.04.2023) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.08.2023 und der Gesamtbeurteilung vom 05.04.2023, welche von der befassten medizinischen Sachverständigen erstellt wurde.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständigen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar aus jeweils fachlicher Sicht mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Daraus ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Probleme mit seiner Hörfunktion als Leiden 4. „Geringgradige Hörstörung beidseits“ und als Leiden 6. „Tinnitus“ im Vergleich zum Vorgutachten neu aufgenommen und nach der Anlage der Einschätzungsverordnung eingeschätzt wurden.

Die geänderten Beurteilungen dieser neu hinzugekommenen Leiden wirken sich jedoch nicht erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung aus, weil diese Leiden keine wesentlichen ungünstigen negativen Auswirkungen aufeinander haben.

Die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass beim Leiden 2, einer Harnröhrenproblematik nach der letzten Operation im April 2022 eine wesentliche Besserung eingetreten ist, weswegen dieses Leiden im Vergleich zum Vorgutachten aus März 2022 neu mit einem GdB von 20 % eingestuft wurde. Im Jahr 2022 war dieses Leiden 2. – vor der Operation – noch mit einem GdB von 30% eingestuft worden. Dies hängt, wie die medizinische Sachverständige in deren Stellungnahme vom 30.05.2023 richtig ausführt, damit zusammen, dass eine Verbesserung des urologischen Leidens durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde dokumentiert ist.

Die medizinischen Sachverständigen gehen sehr ausführlich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde ein, unter anderem auch auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgenbefunde. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass diese nicht berücksichtigt worden seien. Hinzu kommt, dass Röntgenbilder per se nur Hilfsbefunde sind, und es im Wesentlichen auf die von einem Facharzt darauf basierenden Diagnosen ankommt.

Die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde waren nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der beiden medizinischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Auch aus dem neu vorgelegte Patientenbrief eines Facharztes für Neurologie vom 11.05.2023 sind keine neuen Diagnosen zu entnehmen, welche nicht bereits in den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt worden sind. Jener fachärztliche Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.02.2023 wurde vom medizinischen Sachverständigen in dessen Aktengutachten vom 20.02.2023 entsprechend in der Neufeststellung der Leiden 4. und 6. Berücksichtigt.

Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Beim Leiden 1 handelt es sich um einen Zustand nach Beckenringbruch mit vorderer Instabilität und Sekundärarthrose mit Hüfttotalendoprothese links, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.04.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da eine vordere Instabilität des Beckenringes, Schrägstellung und Verrotierung des Beckens mit Belastungsschmerzen vorliegen.

Das Leiden 2 ist der Zustand nach posttraumatischer Harnröhrenstriktur, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 08.01.06 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da nach einer Harnröhrenrekonstruktion im April 2022 eine annähernd unauffällige Harnblasenentleerung möglich ist, wobei eine geringgradige Inkontinenz berücksichtigt wurde.

Das Leiden 3 ist eine Somatisierungsstörung, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da unter Medikamentation eine Stabilität gegeben ist.

Das Leiden 4 ist eine geringgradige Hörstörung beidseits, welche der medizinische Sachverständige richtig nach Tabelle Zeile /Kollone 2 im oberen Rahmensatz der Position 12.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da beidseits ein Hochtonabfall bis 55dB vorliegt.

Das Leiden 5 sind degenerative Wirbelsäulenveränderungen, ein Cervicalsyndrom und eine Lumbalgie, welche die medizinische richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 %“ einstufte, da geringe Bewegungseinschränkungen bestehen.

Das Leiden 6 ist ein Tinnitus, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 12.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da der Tinnitus nicht dekompensiert ist.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und einer Gesamtbeurteilung zu Grunde gelegt.

Die medizinische Sachverständige stellt in dieser Gesamtbeurteilung vom 05.04.2023 fest, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind einerseits die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung gegeben, und andererseits liegen damit auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr vor.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wovon ein Gutachten auf einer persönlichen Untersuchung beruht, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgte einzig aus dem Grund, weil seit der letzten Beurteilung im Jahr 2022 eine Besserung des urologischen Leidens nach erfolgreicher Operation im April 2022 eingetreten ist. Hinweise, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der übrigen beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen belegen würden, sind weder aus dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung noch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden zu entnehmen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.