Bundesverwaltungsgericht W141 2274216-1

W141 2274216-1Federal Administrative CourtJul 20, 2023

Regest

berücksichtigungswürdige Gründe Dienstverhältnis geringfügige Beschäftigung Kündigung Mehrdienstleistung Nachsichterteilung Notstandshilfe rechtswirksame Zustellung Vollversicherung vorzeitige Beendigung Zustellnachweis

Full text

Bundesverwaltungsgericht W141 2274216-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2274216.1.01

Spruch

W141 2274216-1/ 7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2023, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 38 in Verbindung mit § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.11.2022 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bei der Dienstgeberin XXXX zunächst als Praktikantin begonnen und habe ihr die Chefin eine feste Anstellung zugesagt, da sie bereits alles könne. Dies sei von der Dienstgeberin aber immer wieder hinausgeschoben worden. Zudem habe sie mehr Stunden geleistet als aufgrund der geringfügigen Beschäftigung vereinbart. Deshalb sei es zur Kündigung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe gar nicht gewusst, dass sie vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Zudem habe sie mit Hilfe der Arbeiterkammer unbezahlte Überstunden geltend gemacht.

2. Mit Bescheid vom 05.12.2022 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 09.11.2022 bis 06.12.2022 keine Notstandshilfe erhält.

Begründend wurde ausgeführt, dass sie das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Der Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis versendet.

3. Mit Schreiben vom 16.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, über den Leistungsanspruch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit Bescheid abzusprechen.

4. Aufgrund dieses Schreibens übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Kopie des ursprünglichen Bescheids, welcher dieser mit Wirksamkeit 24.01.2023 zugestellt wurde.

5. Mit der am 15.02.2023 eingelangten Beschwerde bekämpfte die Beschwerdeführerin den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 09.11.2022 bis 06.12.2022.

Begründend führte sie aus, dass ihr der angefochtene Bescheid erstmals mit Wirksamkeit 24.01.2023 zugestellt worden sei.

Das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis habe sie gelöst, da es immer wieder Schwierigkeiten hinsichtlich des Stundenausmaßes gegeben habe. Offene Forderungen mache sie mit Hilfe der Arbeiterkammer geltend. Da zudem ein geringfügiges Dienstverhältnis vorgelegen habe und dieses erst im letzten Monat durch Beendigungsansprüche zu einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis geworden sei, sei schon aus diesem Grund § 11 AlVG gar nicht anzuwenden. Zudem habe sie vom 09.12.2022 bis 19.12.2022 beim Dienstgeber XXXX gearbeitet. Die Möglichkeit, dieses Dienstverhältnis einzugehen, sei der Grund gewesen, warum das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis aufgelöst worden sei. Dass dieses Dienstverhältnis wiederum am 19.12.2022 seitens des Dienstgebers gelöst worden sei, sei ihr nicht anzulasten und liege daher überdies ein Nachsichtsgrund vor.

6. Mit Bescheid vom 03.04.2023 wurde die Beschwerde vom 15.02.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 05.12.2022 an den Zusteller übergeben worden sei und an die von ihr der belangten Behörde zuletzt bekanntgegebenen Wohnadresse übersendet worden sei. Bei einem Postweg von drei Tagen gemäß § 26 Abs. 2 ZustG sei daher spätestens mit Freitag den 09.12.2022, da es sich beim Donnerstag den 08.12.2022 um einen Feiertag gehandelt habe, von einer wirksamen Zustellung auszugehen. Zudem seien ihr am 07.12.2022 und 12.12.2022 Inhalt und Rechtsfolgen des Bescheides vom 05.12.2022 mündlich zur Kenntnis gebracht worden. Die Übersendung einer Kopie löse keinen neuerlichen Fristenlauf aus und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

7. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.04.2023, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

8. Mit ergänzendem Schreiben vom 11.05.2023 gab die Beschwerdeführerin erneut an, den ursprünglich erlassenen Bescheid nicht erhalten zu haben, weshalb die Zustellung mit 24.01.2023 als bewirkt gelte und wiederholte sie inhaltlich ihr Beschwerdevorbringen.

9. Mit Eingabe vom 26.06.2023 gab der nunmehrige Vertreter der Beschwerdeführerin seine Vollmacht bekannt.

10. Am 29.06.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2005 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 14.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Zuerkennung der Notstandshilfe.

Mit Bescheid vom 05.12.2022 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 09.11.2022 bis 06.12.2022 keine Notstandshilfe erhält.

Dieser Bescheid wurde am 05.12.2022 an den Zusteller übergeben. Am 07.12.2022 sowie am 12.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin telefonisch über den Inhalt und die Rechtsfolgen des Bescheids in Kenntnis gesetzt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin diesen Bescheid erhalten hat oder dass die Zustellung vor dem 24.01.2023 auf sonstige Weise wirksam bewirkt wurde.

Eine Ausfertigung dieses Bescheids wurde ihr erstmals mit 24.01.2023 wirksam zugestellt.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 12.07.2022 bis 31.10.2022 bei der Dienstgeberin XXXX geringfügig als Friseurin beschäftigt. Während dieser Zeit leistete sie regelmäßig unbezahlte Überstunden.

Das Beschäftigungsverhältnis war ihr daher nicht zumutbar und war sie berechtigt, vorzeitig aus dem Dienstverhältnis auszutreten.

Lediglich aufgrund der Kündigung durch die Beschwerdeführerin lag im Zeitraum vom 01.11.2022 bis 08.11.2022 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Im Zeitraum vom 09.12.2022 bis 19.12.2022 war die Beschwerdeführerin beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde durch Dienstgeberkündigung beendet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beendigung durch die Beschwerdeführerin verschuldet wurde oder ihr diese auf sonstige Weise zuzurechnen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin sowie der Antragstellung und Ausstellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ergeben sich ebenso aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt und wurden diese Feststellungen auch zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Wenn die Behörde jedoch vermeint, dass von einer wirksamen Zustellung des Bescheides vom 05.12.2022 mit Wirksamkeit 09.12.2022 auszugehen ist, übersieht sie, dass mangels Zustellnachweises – dass ein solcher nicht vorliegt hat sie schließlich selbst eingeräumt – sie die Folge zu tragen hat, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Da der belangten Behörde der Nachweis der Zustellung des ursprünglichen Bescheides nicht gelungen ist, war die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen. Daraus folgt denklogisch auch die Feststellung hinsichtlich der wirksamen Zustellung mit 24.01.2023, zumal es unstrittig ist, dass ihr mit diesem Datum das Schriftstück wirksam zugestellt wurde.

Das Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX sowie beim Dienstgeber XXXX für die jeweils festgestellten Zeiträume ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und steht dies auch aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.

Ebenfalls ergibt sich aufgrund der Aktenlage sowie dem unbedenklichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, die nachweislich unter Zuhilfenahme der Arbeiterkammer Wien Ansprüche gegen die Dienstgeberin XXXX geltend gemacht hat, dass ihr bei Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls Ansprüche zugestanden sind. Dass ihr diese unter anderem aufgrund unbezahlter Überstunden zugestanden sind, erscheint dem erkennenden Senat deshalb wahrscheinlich, da es im Zusammenhang mit Überstunden bekanntermaßen regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kommt und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den bzw. zumindest einen der Gründe für den arbeitsrechtlichen Streit unrichtig angibt.

Dem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kann ebenfalls entnommen werden, dass das Beschäftigungsverhältnis lediglich aufgrund der Beendigung durch die Dienstnehmerin für kurze Zeit vollversicherungspflichtig war. So betrug die Beitragsgrundlage im Zeitraum 01.08.2022 bis 31.10.2022 jeweils € 470,-- pro Monat und sohin unter der Geringfügigkeitsgrenze, während sie von 01.11.2022 bis 08.11.2022 bei € 197,20 und sohin für den 8-tägigen Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze lag.

Dass der Beschwerdeführerin die Beendigung durch den Dienstgeber XXXX nicht anzulasten ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich um eine Dienstgeberkündigung handelt. Worin ein etwaiges Verschulden der Beschwerdeführerin liegen soll, konnte die belangte Behörde nicht darlegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Zum Zeitpunkt der Zustellung:

Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung gemäß § 3 ZustG durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf gemäß Abs. 2 auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument gemäß Abs. 3 einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument gemäß Abs. 4 in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß Abs. 2 ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustG auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird gemäß § 26 Abs. 1 ZustG das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/16/0175).

Da der belangten Behörde dieser Nachweis nicht gelungen ist, war im gegenständlichen Fall gemäß den dargelegten Grundsätzen davon auszugehen, dass die Zustellung – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – erst mit 24.01.2023 bewirkt gilt. Die belangte Behörde hat daher die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.

Zu § 11 AlVG:

Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid die Nichtgewährung der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.11.2022 bis 06.12.2022.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).

Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre gemäß § 11 AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und, dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).

Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.

Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).

Unstrittig stand die Beschwerdeführerin vom 12.07.2022 bis 31.10.2022 in einem geringfügigen sowie vom 01.11.2022 bis 08.11.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX . Wenn die Behörde jedoch meint, dass die Beschwerdeführerin ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgelöst hat, so übersieht sie dabei, dass es sich grundsätzlich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat, welches erst anlässlich der Beendigung – wie im Übrigen von der Beschwerdeführerin völlig zutreffend ausgeführt wurde – als vollversicherungspflichtig anzusehen war, da die Bemessungsgrundlage aufgrund der erfolgten Kündigung lediglich auf 8 Tage anstatt auf den ganzen Monat zu verteilen war. Daraus folgt gemäß den getroffenen Feststellungen aber eben, dass ohne die Kündigung durch die Beschwerdeführerin im Monat November 2022 kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen wäre, weshalb nicht gesagt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgegeben hat und daher bereits aus diesem Grund kein Anwendungsfall des § 11 AlVG vorliegt.

Die Beschwerde wäre aber ohnedies aus zweierlei weiteren Gründen erfolgreich gewesen.

Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist nämlich die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt.

Als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Fall nennt § 11 Abs. 2 AlVG insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Wie bei der analogen Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG muss es sich dabei um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 18 zu § 11 AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0025 und vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305). Die bloße Vorbereitung auf ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bzw. auf eine (ebenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließende) selbständige Erwerbstätigkeit genügt nicht (BVwG vom 04.05.2016, Zl. I404 2123665-1).

Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allem - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A).

Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt; vielmehr besteht ihr Spielraum nur hinsichtlich der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit, sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist, zu.

Für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG 1977 sind insbesondere auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG 1977 auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (vgl. VwGH 19.1.2011, 2009/08/0272, mwN).

Weigert sich der Arbeitgeber, bereits geleistete Überstunden abzugelten, so ist ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, während dessen Dauer das Recht zum vorzeitigen Austritt nicht mehr durch bloßen Zeitablauf verwirkt wird (RIS-Justiz RS0029241). Der Arbeitgeber muss hier grundsätzlich jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen, ohne dass es dazu einer besonderen Ankündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedarf (Arb 10218; 4 Ob 21/80, 4 Ob73/85).

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts, demzufolge die Beschwerdeführerin – im Übrigen unstrittig – nicht ausbezahlte Überstunden mit Hilfe der Arbeiterkammer Wien geltend machen musste, war daher bereits aus diesem Grund gemäß den dargelegten Grundsätzen vom Vorliegen eines Nachsichtgrundes im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG auszugehen, da sie sogar zum vorzeitigen Austritt berechtigt war.

Aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungen zum Stichtag 30.06.2023 geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin nur etwa einen Monat nach ihrer Kündigung ein neues Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX eingegangen ist und ihr daher auch aus diesem Grund Nachsicht zu gewähren ist. Wenn die belangte Behörde nämlich vermeint, dass die zugegebenermaßen kurze Dauer des Dienstverhältnisses einer Nachsichtgewährung entgegensteht, ist sie darauf zu verweisen, dass dieses Dienstverhältnis durch eine Dienstgeberkündigung geendet ist und dieser Umstand der Beschwerdeführerin daher grundsätzlich nicht angelastet werden kann. Aufgrund welcher Tatsachen die Kündigung von der Beschwerdeführerin verschuldet worden sein soll, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und bereits aufgrund der Aktenlage sowie den von der Behörde selbst getroffenen Feststellungen davon auszugehen war, dass der Bescheid aufzuheben ist. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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