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L517 2266478-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2266478-1
L517 2266478-1Federal Administrative CourtJul 20, 2023
Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verspätung Wiedereingliederungsmaßnahme
L517 2266478-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.10.2022 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2023, XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
12.02. 2021 – 01.02.2022 – Besuch des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) des Projektes „standUP“ bei XXXX
19.07. 2022 – Information des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) über einen Kursplatz im XXXX mit anschließender Möglichkeit für ein Dienstverhältnis
25.07. 2022 – Vorstellungsgespräch
27.07. 2022 – Meldung des AMS an die bP; Rückmeldung XXXX
29.08. 2022 – 31.08.2022 – Arbeitserprobung in der Mensa der XXXX
31.08. 2022 – persönliche Vorsprache der bP bei der bB
31.08. 2022 – Abschlussbericht von „ XXXX “
04.10. 2022 – Stellungnahme der bP
10.10. 2022 – Stellungnahme XXXX
20.10. 2022 – Bescheid der bB; Anspruchsverlust vom 01.09.2022 bis 12.10.2022
01.11. 2022 – Beschwerde der bP
28.11. 2022 – Stellungnahme XXXX
29.11. 2022 – Übermittlung der von der bP unterschriebene Bestätigung über die Rahmenbedingungen des Kurses
16.12. 2022 – Stellungnahme der bP
10.01. 2023 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
18.01. 2023 – Vorlageantrag der bP
02.02. 2023 – Beschwerdevorlage beim BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP bezieht seit dem 22.11.2016 – unterbrochen durch Bezüge von Krankengeld - beim Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld und seit dem 01.08.2017 Notstandshilfe.
Vom 12.02.2021 bis 01.02.2022 besuchte die bP das Projekt „standUP“ bei XXXX . Im individuellen Abschlussberatungsbericht wurde unter Problemstellung vermerkt: „Erhöhtes erwerbsfähiges Alter; lange Absenz vom Arbeitsmarkt, gesundheitliche Einschränkungen“. Am 14.02.2022 sprach sich XXXX in einer „Empfehlung“ für die Teilnahme an einem SÖB (Sozialökonomischen Betrieb), in einem Arbeitstraining oder Arbeitstrainingszentrum aus.
Mit eAMS- Nachricht vom 19.07.2022 wurde die bP informiert, dass für sie ein Kursplatz im Kompetenzzentrum des XXXX mit anschließender Möglichkeit für ein Dienstverhältnis reserviert wurde. Die bP wurde ersucht, sich umgehend einen Vorstellungstermin zu vereinbaren.
Am 25.07.2022 erschien die bP im Kompetenzzentrum zu einem Vorstellungsgespräc XXXX
Die bP wurde mittels eAMS-Nachricht vom 27.07.2022 darüber informiert, dass sie für die Teilnahme an der vorbereitenden Schulungsmaßnahme ausgewählt worden sei. Sie wurde eingeladen, am 16.08.2022, 08:00 Uhr mit der Vorbereitungsmaßnahme im XXXX zu starten. Die bP wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Verweigerung der Kursteilnahme, ein unentschuldigtes Fernbleiben oder ein Fehlverhalten im Kurs zum Verlust des Leistungsanspruches bis zu acht Wochen führen könne.
Im Rahmen der Kursteilnahme fand eine Arbeitserprobung der bP in der Mensa der XXXX statt, diese wurde nach drei Tagen von Seiten der XXXX abgebrochen. Die bP war an allen drei Tagen zwischen 10 Min. und einer Dreiviertelstunde zu spät am Arbeitsplatz erschienen, ohne dafür Gründe angegeben zu haben. Am zweiten und am dritten Tag wurde die bP während der Arbeitszeit insgesamt drei Mal untätig auf der Terrasse sitzend vorgefunden. Nach dem dritten Vorfall wurde die bP aufgrund ihres provokativen Verhaltens aus dem Kurs ausgeschlossen.
Am 31.08.2022 sprach die bP beim AMS persönlich vor und informierte diese, dass sie beim Kompetenzzentrum ausgeschlossen worden sei und der Abschlussbericht noch folgen würde.
Der XXXX übermittelte am 31.08.2022 einen Abschlussbericht von „ XXXX “ welcher in der Beendigungsart: „TN-Ausschluss“ und in den Beendigungsgründen: „Provokatives Verhalten in der Arbeitserprobung“ anführte. Unter Fachlich-berufliche Entwicklung wurde festgehalten, dass die bP an allen Tagen der Arbeitserprobung zwischen 10 Minuten und einer dreiviertel Stunde zu spät gekommen sei. Bereits am zweiten Tag hätten die Fachbetreuer wahrgenommen, dass die bP ohne vorherige Absprache auf der Terrasse mit hochgelagerten Beinen sitzen würde. Die bP habe gefragt, ob sie sich ein Freistädter Bier nehmen dürfe. Daraufhin sei sie über die Rahmenbedingungen (Alkoholverbot) aufgeklärt worden. Am 31.08.2022 sei die bP abermals auf der Terrasse mit hochgelagerten Beinen und einer (alkoholfreien) Bierdose vorgefunden worden. Ein freiwilliger Alkoholtest-Test habe 0,00 Promille ergeben. Die bP habe auch kein Interesse, die Arbeitserprobung bei der Volkshilfe fortzuführen bekundet.
Mittels Parteiengehör vom 30.09.2022 wurde die bP darüber informiert, dass noch ein Verfahren hinsichtlich Vereitelung des Erfolges einer Maßnahme offen sei, weshalb der Leistungsbezug mit 01.09.2022 eingestellt wurde. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 14.09.2022 Stellung zu nehmen.
Am 02.10.2022 und 04.10.2022 übermittelte die bP per Mail Stellungnahmen zu dem Abschlussbericht des XXXX . Die Stellungnahme vom 04.10.2022 war für die finanzierende Stelle der Schulungsmaßnahme gedacht und enthält kein relevantes Vorbringen. In der Mail vom 02.10.2022 schilderte die bP ihre Sicht und erklärte ihre Gründe für das Zuspätkommen, zu den gesundheitlichen Gründen welche das Hochlagern der Beine rechtfertigen und zur scherzhaft gemeinten Frage nach dem Freistädter Bier. Bezüglich Zuspätkommen führte sie aus, dass sie am ersten Tag durch eine Polizeikontrolle aufgehalten worden sei, am zweiten Tag habe sie ihre verletzte Katze versorgen müssen und am dritten Tag sei sie pünktlich um 08:00 Uhr in der Küche erschienen, habe sich dann aber noch umziehen müssen. Weiteres bekräftigte sie, dass sie sehr wohl eine Motivation zum Arbeiten habe.
Am 10.10.2022 gab der XXXX eine Stellungnahme ab. Unter anderem wurde ausgeführt: „Im Rahmen des Kompetenzzentrums haben wir uns für eine andere Kundin entschieden, weshalb XXXX eine Arbeitserprobung in der Mensa, bzw. in der Volkshilfe angeboten wurde. Ebenso haben wir ihn über die Möglichkeit eines externen Praktikums in seinem Wunschberuf, als Buchhalter informiert.“ Ferner wurde festgehalten, dass die bP einem Wechsel zur Volkshilfe XXXX nicht zugestimmt habe.
Mit Bescheid vom 20.10.2022, sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum 01.09.2022 bis 12.10.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte das AMS aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“
Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 01.11.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie behauptet, in ihrem Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt zu sein. Sie habe den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht vereitelt. Als Beschwerdegründe führte sie eine mangelhafte bzw. unrichtige Sachverhaltsdarstellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Beurteilung an. Sie verweist auf die Begründungen in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2022, welche vom AMS nicht berücksichtigt worden seien.
Am 28.11.2022 gab der XXXX einen Nachtrag zu seiner Stellungnahme vom 10.10.2022 ab. Dabei beschreibt er das Vorstellungsgespräch am 25.07.2022. Unter anderem wurde angegeben: „Ich habe Herr XXXX darüber informiert welche Arbeitsaufträge im Büro zu erledigen sind und dass dieser Arbeitsplatz eine Kombination aus 50% Bürozeit und 50% in unserem SÖB zu bewerkstelligen sind. Ich habe Herr XXXX auch mitgeteilt das ich bereits eine Dame für das Praktikum habe die auch für den Pensionsantrittsposten in Frage kommt ich aber dennoch Herr XXXX in Evidenz halte, falls es sich doch noch was ändert und dass Herr XXXX dann ein Praktikum im Büro machen kann. Mit dieser Vereinbarung war Herr XXXX einverstanden. Des Weiteren habe ich Herr XXXX über die Inhalte im KPZ (gemeint: Kompetenzzentrum) informiert (4 Wochen Kurs 4 Wochen Praktikum im SÖB) und dass dieser Kurs am 18.08.2022 startet.“
Am 29.11.2022 übermittelte der XXXX die Unterlagen zur Maßnahme, darin enthalten eine von der bP unterschriebene Bestätigung, dass sie die Rahmenbedingungen für Kursteilnehmer*innen von XXXX gelesen und verstanden habe.
In der Folge gewährte das AMS ein neuerliches Parteiengehör am 30.11.2022. Im Rahmen dessen wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Der bP wurde die Gelegenheit gegeben, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang bis spätestens 16.12.2022 ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen.
Die bP erstattete fristgerecht am 16.12.2022 per Mail eine Stellungnahme. In dieser führte sie unter anderem aus: „es wurde mir NICHT mitgeteilt das dieser arbeitsplatz eine kombination aus 50 % bürozeit und 50 % im SÖB ist es wurde mir NICHT mitgeteilt das sie bereits eine dame für das praktikum haben es wurde mir NICHT mitgeteilt das ich in evidenz gehalten werde falls sich doch noch was ändert es wurde mir KEINE arbeitserprobung in der mensa bzw. in der volkshilfe angeboten, man wurde einseitig von dort zugewiesen ich habe KEINE information über die möglichkeit eines externen praktikums als buchalter erhalten […] bezüglich der fehlenden motivaiton laut SP XXXX vielleicht ist es ihnen aufgefallen das in dieser stellungnahme die konkrete aussage/beschuldigung „ XXXX äußert, dass er keine Motivation zum Arbeiten habe“ völlig feht, nicht mehr aufscheint, man könnte nun vermuten dass diese konkrete aussage wie soll man sagen, unter den teppich gekehrt werden soll, stattdessen eine umschreibung eher allgemeiner struktur die rein gar nix zu klärung dieser angelegeten beitragen kann, ein provokantes verhalten ist im allgemeinen kein ausschliessungsgrund für eine kursmassnahme, was ist ein provokantes Verhalten? […] bezüglich einem wechsel zur volkshilfe ich wurde NICHT über mögliche sanktionen seitens des AMS (Art. 2 § 10 ALVG) aufgeklärt frau XXXX hat mich gefragt ob ich zur volkshilfe wechseln „will“ ich habe gesagt nein ich war für den bürojob im XXXX vorgesehen laut liste vom AMS bin dann in einem schulungsmassnahme zur gastro eingeteilt worden und habe das so akzeptiert hätte mich frau XXXX darüber aufgeklärt das ich zur volkshilfe wechseln muss bei sonstigen sanktionen des AMS so hätte ich sicherlich einem neuerlichem wechsel zur volkshilfe zugestimmt, hat sie aber nicht“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2023, der bP nachweislich zugestellt am 11.01.2023, wies die bB die gegen den Bescheid vom 20.10.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen, dass die bP an allen drei Tagen der Arbeitserprobung in der Mensa verspätet, ohne Entschuldigung erschienen sei. Am zweiten und am dritten Tag habe sie auf der Terrasse mit hochgelagerten Beinen (ohne mitzuteilen, dass es gesundheitliche Gründe dazu gebe) und einer Bierdose (alkoholfrei) gesessen. Die bP habe insgesamt kein Interesse, die Arbeitserprobung fortzuführen bekundet. Mit diesem festgestellten Verhalten vom 29.08.2022 bis 31.08.2022 habe die bP trotz Abmahnung (am zweiten Tag der Arbeitserprobung sei sie auf den Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr und das Alkoholverbot hingewiesen worden) insgesamt ein Verhalten an den Tag gelegt, mit welchen sie den Ausschluss aus der Maßnahme und damit die Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme zumindest in Kauf genommen habe. Festzuhalten sei darüber hinaus, dass sie am 16.08.2022 die Bestätigung, dass sie die Rahmenbedingungen für Kursteilnehmer*innen von XXXX gelesen, verstanden und auch unterschrieben habe.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die bP fristgerecht am 18.01.2022 einen Vorlageantrag ein. Bezüglich Beschwerdegründe wiederholte die bP ihre bereits vorgebrachten Begründungen. Betreffend des Zuspätkommens führte sie näher aus: „ich wurde dafür (gemeint: das Zuspätkommen) dort NICHT kritisiert, sonst hätte ich die Ursachen dafür ja bekannt geben können, „entschuldigen“ würde ich mich aber dafür nicht, wieso sollte ich mich dafür „entschuldigen“ das es eine verkehrskontrolle gegeben hat oder die katze sich verletzt hat, ich hätte die gründe dafür nur mitteilen können, wenn ich danach gefragt worden wäre, bin ich aber nicht, da ich daran selbst keine schuld trage wäre es absurd mich dafür entschuldigen zu müssen, am dritten tag war ich pünktlich in der mensa bin zu meinem spind gegangen und habe mich dort vorschriftsgemäss umgezogen“. In Bezug auf die Rahmenbedingungen gab sie unter anderem Folgendes an: „wir haben dort sicherlich vielerlei zetteln unterschreiben müssen, zum durchlesen aller war viel zu wenig zeit, ich habe sie als nicht alle durchlesen können, kopien wurden einem dort nicht ausgehändigt, ich kann also nicht sagen was da alles drinnen gestanden ist“ Ein neues substantiiertes Vorbringen enthielt der Antrag nicht.
Am 02.02.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig.
Dass die bP an den ersten beiden Arbeitstagen zu spät am Arbeitsplatz erschienen ist, wird von ihr nicht bestritten, der Umstand, dass die bP keine Gründe für ihr Zuspätkommen angegeben hat, ergibt sich aus ihren Angaben im Vorlageantrag, wo sie den Standpunkt vertritt, sie sei für das Zuspätkommen nicht kritisiert worden, sonst hätte sie ja die Ursachen dafür bekannt geben können. Bezüglich des dritten Tages der Arbeitserprobung ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der bP, dass sie de facto zu spät am Arbeitsplatz erschienen ist, weil sie sich vor Arbeitsbeginn noch umgezogen hatte.
Auch der Umstand, dass die bP während der Arbeitszeit mehrmals untätig auf der Terrasse sitzend vorgefunden wurde, wurde von der bP nicht bestritten. Aus dem Abschlussbericht der XXXX geht diesbezüglich hervor, dass die bP 3x auf der Terrasse sitzend vorgefunden worden war, beim zweiten Mal war sie zuvor gebeten worden, die Terrasse zu reinigen, was sie nicht getan hatte und sich wieder auf die Terrasse gesetzt hatte, weil sie angeblich keinen Besen gefunden hatte.
Die Rahmenbedingungen für Kursteilnehmer wurden von der bP am 16.08.2022 unterzeichnet, zusätzlich wurde am 16.08.2022 noch eine Bestätigung folgenden Inhalts unterfertigt: „Ich Haslinger Peter bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die Rahmenbedingungen für Kursteilnehmer*innen von XXXX gelesen und verstanden habe.
Sie wurden mir zu Kursbeginn erklärt und ausgehändigt.“
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus einem vom erkennenden Gericht beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingeholten Auszug der Versicherungsdaten.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
Z 2 – Z 4 […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).
Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.
3.5. Dass die Kursmaßnahme beim XXXX aufgrund des Verhaltens der bP bei der Arbeitserprobung nicht weitergeführt wurde ist eine logische Konsequenz des Verhaltens der bP, die mit ihrem Verhalten ihre mangelnde Arbeitswilligkeit dokumentiert hat. Es wird diesbezüglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2021, Ra 2020/08/0170 hingewiesen, wonach es naheliegt, dass in Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem vom AMS geförderten Sozialökonomischen Betrieb, somit einem Unternehmen, das im Sinn des § 9 Abs. 7 AlVG 1977 zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienende Arbeitsverhältnisse zur Verfügung stellt, - auch aus Sicht der Arbeitssuchenden - im Zuge der Arbeitsaufnahme die Frage der Arbeitswilligkeit stärker im Vordergrund steht als bei Bewerbungen bei anderen Dienstgebern.
Die bP ist bereits an den ersten beiden Tagen der Arbeitserprobung zu spät zur Arbeit erschienen und hielt es nicht für erforderlich, Gründe für ihre Verspätung anzugeben. Das Argument der bP, sie sei für das Zuspätkommen ja nicht kritisiert worden, ist hier völlig fehl am Platz. Eine ernsthaft an einer dauerhaften Arbeitsaufnahme interessierte Person hätte an dieser Stelle natürlich die Verantwortlichen im Betrieb unverzüglich über die Umstände in Kenntnis gesetzt, die eine pünktliche Arbeitsaufnahme verhindert hatten. Es wurde von der bP jedoch kein Versuch unternommen, die Verspätung zu erklären. Wenn die bP vermeint, es treffe sie hier keine Schuld, da ihr Zuspätkommen nicht kritisiert worden sei, verkennt sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten als Arbeitnehmer. Es entspricht zudem schon den allgemeinen Regeln der Höflichkeit, bei verspätetem Erscheinen an einem Arbeitsplatz den Arbeitgeber über die Gründe dafür zu informieren.
Entgegen der Ansicht der bP im Zusammenhang mit dem verspäteten Erscheinen am Arbeitsplatz am dritten Tag gelten nach der Rechtsprechung Umkleidezeiten nur dann als Arbeitszeit, wenn das Umkleiden bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ein solches Mindestmaß an Intensität der Fremdbestimmung erreicht, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber zu bejahen ist (vgl. OGH, RS0132154).
Das mehrmalige unentschuldigte unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz zeugt von einem Desinteresse der bP an der angebotenen Stelle und kann vom Dienstgeber als Ausdruck der Unzuverlässigkeit des Dienstnehmers gewertet werden (vgl. dazu im Zusammenhang mit unpünktlichem Erscheinen von Stellenbewerbern zum Vorstellungsgespräch VwGH 16.11.2022, 2008/08/0241). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge kann jede nicht ganz unerhebliche Verfehlung der vereinbarten oder vom Dienstgeber angegebenen Zeit zu Zweifeln an der Verlässlichkeit des Stellensuchenden oder an der Ernsthaftigkeit der Stellensuche führen. Wenn diese Rechtsprechung im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen erging, bei denen es sich ja nur um einen einzigen Termin handelt, dann sind die darin aufgestellten Grundsätze umso mehr für eine mehrtägige Arbeitserprobung anzuwenden.
Die Zweifel an der Verlässlichkeit oder der Ernsthaftigkeit der dauerhaften Aufnahme einer Beschäftigung werden auch durch das im Abschlussbericht beschriebene Verhalten der bP, sie wurde während der Arbeitszeit drei Mal untätig auf der Terrasse sitzend vorgefunden, verstärkt. Ob die bP dabei eine Bierdose in der Hand hatte oder nicht, ist unerheblich. Ein gewissenhafter und ernsthaft bemühter Dienstnehmer hätte sich – gerade während einer Arbeitserprobung – nicht in eine derartige Situation begeben sondern hätte sich an den jeweiligen Vorgesetzten gewendet und gefragt, ob es etwas für ihn zu tun gäbe.
Die bP hätte, um ihren Verpflichtungen als arbeitssuchende und arbeitswillige Person nachzukommen ein entsprechendes Bemühen bezüglich des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses unter Beweis stellen müssen, dieses lässt sich dem Verhalten der bP jedoch nicht entnehmen.
Ziel und Inhalt der Maßnahme waren der bP mit Schreiben vom 19.07.2022 und im Zuge eines Vorstellungsgesprächs am 25.07.2022 bekannt gegeben worden. Trotz jahrelanger Betreuung durch das AMS konnte eine Wiedereingliederung der bP in den ersten Arbeitsmarkt im Sinne der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nicht erreicht werden. Daher wurde mit der bP im Zuge der Absolvierung des Projektes „standUP“ bei XXXX vom 12.02.2021 bis 11.02.2022 besprochen, dass aufgrund des erhöhten erwerbsfähigen Alters, der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und der gesundheitlichen Einschränkungen der bP eine Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung (SÖB, in. Takt oder ATZ) zu empfehlen sei (BVE S. 17 unten).
Angesichts der eben beschriebenen Umstände bestehen keine Zweifel an der tatsächlichen Notwendigkeit der Maßnahme. Die ständige Rechtsprechung besagt, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (z. B. VwGH 02.05.2012, Zl. 2011/08/0389). Insofern kann im Fall der bP, die schon mehrere Jahre lang dem Arbeitsmarkt fern ist, bereits grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für sie eine entsprechende Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig ist. Dies hat sich ja auch durch das Verhalten der bP während der Arbeitserprobung bestätigt.
Die bP verfügt aufgrund ihrer langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt über keinen Berufsschutz, sodass die Stelle, wo sich die bP in Arbeitserprobung befand, ihr jedenfalls auch zumutbar gewesen wäre.
Es war demnach die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der der bP angebotenen Maßnahme zur Wiedereingliederung gegeben und hat das AMS der bP die für ihre Teilnahme sprechenden Umstände auch ausreichend zur Kenntnis gebracht.
Darüber hinaus wurde die bP in der Nachricht vom 27.07.2022 explizit darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Kursteilnahme, ein unentschuldigtes Fernbleiben oder ein Fehlverhalten im Kurs zum Verlust des Leistungsanspruchs bis zu acht Wochen führen könne.
Die bP hat durch ihr oben beschriebenes Verhalten im Zuge der Arbeitserprobung, das zum Ausschluss aus dem Kurs führte, den Erfolg der Maßnahme zur Wiedereingliederung vereitelt, sodass vom AMS zu Recht eine Sanktion gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG verhängt wurde.
Dass das Verhalten der bP kausal für den Ausschluss aus der Wiedereingliederungsmaßnahme war, ist evident und braucht nicht näher ausgeführt zu werden.
Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund ihres Verhaltens während der Arbeitserprobung der Erfolg der Maßnahme zur Wiedereingliederung zunichte gemacht wird, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).
Wenn die belangte Behörde bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 3 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war. Die bP hat auch bis zumindest 13.07.2023 keine andere Beschäftigung aufgenommen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098).
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Die entscheidungswesentlichen Tatsachen des Zuspätkommens zum Arbeitsplatz und des Sitzens auf der Terrasse während der Arbeitszeit wurden von der bP nicht bestritten und konnten demnach ohne Bedenken der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Gründe, mit der die bP ihr Verhalten zu rechtfertigen versucht, ändern nichts am festgestellten Sachverhalt. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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