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L517 2264616-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2264616-1
L517 2264616-1Federal Administrative CourtJul 20, 2023
Einkommenssteuerbescheid Geringfügigkeitsgrenze Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Weiterbildungsgeld Widerruf
L517 2264616-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.09.2022 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2022, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
06.03. 2019 – Erklärung der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) über das Einkommen sowie den Umsatz
15.08. 2019 – Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz (Geltendmachung 01.09.2019)
01.09. 2019 – Wechsel von Bildungsteilzeit in die Bildungskarenz
09.09. 2019 – Leistungsmitteilung des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet); Leistung vom 01.09.2019 bis (voraussichtlich) 31.01.2020 in Höhe von € 36,27 täglich
29.09. 2021 – Abfrage des Einkommenssteuerbescheides 2019 seitens AMS
15.10. 2021 – Parteiengehör; Überprüfung des Leistungsanspruchs
29.03. 2022 – neuerliche Abfrage des Einkommensteuerbescheides 2019 durch das AMS
31.05. 2022 – eAMS-Nachricht der bP; Einkommensnachweise 2018 und 2019
21.09. 2022 – Bescheid; Rückforderung im Zeitraum 16.10.2018 – 31.12.2019
12.10. 2022 – Beschwerde der bP
13.12. 2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB; teilweise Stattgabe der Beschwerde
22.12. 2022 – Vorlageantrag der bP
23.12. 2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 06.03.2019 langte beim AMS eine Erklärung über das Einkommen sowie den Umsatz der bP ein. Darin erklärte die bP, dass sie seit 2013 selbständig erwerbstätig sei.
Die bP gab an im Zeitraum von 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 ein Einkommen in Höhe von € 2.400,- brutto und einen Umsatz (ohne Umsatzsteuer) in Höhe von € 3.600,- erzielt zu haben.
Am 15.08.2019 stellt die bP einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
Die bP wechselte ab 01.09.2019 von der Bildungsteilzeit in die Bildungskarenz.
Am 09.09.2019 wurde ihr eine Leistungsmitteilung übermittelt, wonach aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen sowie der Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen ihr eine Leistung vom 01.09.2019 bis (voraussichtlich) 31.01.2020 in Höhe von € 36,27 täglich zustehe.
Die bP bezog vom 01.09.2019 bis zum 31.12.2019 Leistungen in Höhe von € 4.424,94.
Am 29.09.2021 machte ein Mitarbeiter des AMS eine Abfrage der Einkommensteuerdaten 2019 der bP. Mit Einkommensteuerbescheid vom 23.09.2020 war die Einkommensteuer der bP mit € 818,-- festgesetzt worden. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Berechnung der Einkommensteuer lagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 14.327,43 minus Pauschalbetrag für Sonderausgaben € 60,-- (ergibt € 14.267,43) zugrunde.
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 15.10.2021 wurde der Leistungsanspruch der Jahre 2018 und 2019 aufgrund der Einkommenssteuerbescheide überprüft. Es wurde der bP zur Kenntnis gebracht, dass die Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit laut der Einkommenssteuerbescheide wesentlich höher sei also das von ihr bekannt gegebene Einkommen. Es wurde der bP die Möglichkeit gegeben bis spätestens 29.10.2021 persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
Am 29.03.2022 wurde neuerlich von einer Mitarbeiterin des AMS eine Abfrage der Einkommensteuerdaten 2019 der bP gemacht und der Einkommensteuerbescheid 2019 nochmals ausgedruckt.
Am 31.05.2022 übermittelte die bP mittels eAMS-Nachricht Unterlagen zu ihrem Einkommen aus 2018 und 2019. Dabei führte sie aus: „anbei übermittle ich die Unterlagen zu meinem Einkommen 2018 und 2019. Daraus ist mein Verdienst aus dem freien Dienstverhältnis bei XXXX und mein Erlös als selbständige Fotografin ersichtlich. (siehe Jahreslohnzettel und Jahresabschluss 2019 Seite 4) Die Rücksprache mit meinem Steuerberater hat ergeben, dass steuerrechtlich das so bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden muss. Sozialversicherungsrechtlich das freie Dienstverhältnis allerdings keine selbständige Tätigkeit darstellt.“
Mit Bescheid vom 21.09.2022 widerrief bzw. berichtigte das AMS rückwirkend die Bemessung des Weiterbildungsgeldes gem. § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBL. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum 16.10.2018 – 31.12.2019 und verpflichtete die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 6.413,35. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen legte das AMS dar, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Bildungsteilzeit und Bildungskarenz) für den Zeitraum 16.10.2018 – 31.12.2019 zu Unrecht bezogen habe, da mit ihrem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 im Jahr 2018 und € 446,81 im Jahr 2019 überschritten worden sei.
In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vertrat die bP zusammengefasst die Meinung, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und der Bescheid unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Dazu führte sie unter anderem aus: „Die Rechtsansicht der Behörde, wonach Einkünfte aus freien Dienstverhältnis im AlVG als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu werten sind, führt im Ergebnis zur Unmöglichkeit Bildungsteilzeitgeld iSv § 26a AlVG zu beziehen. Diese Rechtsansicht steht in diametralem Gegensatz zur Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH hat ausgesprochen, dass freie Dienstnehmer_innen sehr wohl Anspruch auf die Leistungen des Weiterbildungsgeldes (und sinngemäß auch Bildungsteilzeitgeldes) iSv §§ 26 und 26a AlVG haben.“ Sie beantragte die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, die Auszahlung des bereits in Abzug gebrachten Betrages sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Beweis übermittelte sie nochmals die Jahresabschlüsse 2018 und 2019.
Am 13.12.2022, der bP zugestellt am 15.12.2022, gab die bB im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG der Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 21.09.2022 teilweise statt. Der Bescheid wurde dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum für die Rückforderung auf den Zeitraum 01.09.2019 – 31.12.2019 abgeändert wurde, die Höhe des Rückforderungsbetrages wurde mit € 4.424,94 festgesetzt.
Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt beurteilte die bB den Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass die in §§ 24 Abs 2 und 25 Abs 6 AlVG normierte dreimonatige Fristverlängerung auch auf jene Fälle anzuwenden sei, in denen das fristauslösende Ereignis noch innerhalb der regulären Drei-Jahres-Frist stattfinde. Der Einkommensteuerbescheid sei am 29.03.2022 seitens des AMS angefordert worden, sohin wurde die Frist für die Erlassung des Bescheides durch das AMS bis zum 29.06.2022 verlängert. Es ergebe sich daher ein Rückforderungszeitraum vom 01.09.2019 bis zum 31.12.2019.
Es stehe fest, dass die bP im Jahre 2019 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze gehabt habe. Die bP sei daher zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.426,94 verpflichtet.
Die bP beantragte am 22.12.2022 die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG und wiederholte ihre bereits in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken. Zusätzlich führte sie noch an: „Ich war im strittigen Kalenderjahr 2019 nicht durchgehend erwerbstätig, sondern in meiner Tätigkeit als freie Dienstnehmerin nur von Jänner bis August. Es ist daher jedenfalls unrichtig, diese von Jänner bis August bezogenen Einkünfte der Rückforderung für September – Dezember 2019 zu Grunde zu legen, da in den Monaten September 19 bis Dezember 19 gar keine Erwerbstätigkeit für die XXXX vorlag. Selbst wenn man diese Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AlVG qualifiziert, habe ich diese Tätigkeit im rückforderungsrelevanten Zeitraum nicht ausgeübt, und dürfen daher keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit in Ansatz gebracht werden.“ Auch wies sie darauf hin, dass der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum 01.09.2019 bis 21.09.2019 bereits verjährt sei und die ausgesprochene Rückforderung daher unzulässig sei.
Die Beschwerdevorlage beim BVwG erfolgte am 23.12.2022.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 24 [...] (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
[...]
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
[...]
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen.
[...]
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]
Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.
3.4. Betreffend den Widerruf des Weiterbildungsgeldes und der Verpflichtung zur Rückzahlung durch das AMS gem. § 24 Abs 2 AlVG hat das AMS nachvollziehbar näher aufgezeigt, dass die Einkünfte der bP aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid 2019 € 14.267,43 betrugen und damit monatliche Einkünfte erzielt wurden, die über der im Jahr 2018 gültigen Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 lagen.
Ein Widerruf oder eine Berichtigung, die amtswegig durch das AMS erfolgt, muss mit einem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum, worunter der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats), für den eine Leistung bezogen wurde, zu verstehen ist, erfolgen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, Rz 24, unter Hinweis auf VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088, 3.4.2019, Ra 2017/08/0067).
Das AMS hat den Widerruf und die Rückforderung mit Bescheid vom 21.09.2022 ursprünglich für einen Zeitraum von 16.10.2018 – 31.12.2019 ausgesprochen, mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2022 wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum für die Rückforderung auf den Zeitraum 01.09.2019 – 31.12.2019 beschränkt wurde. Der erstinstanzliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, welcher den maßgeblichen Zeitpunkt der Prüfung einer allfälligen Verjährung darstellt (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0062, Rz 17, wonach auf das Datum des erstinstanzlichen Bescheids und nicht auf jenes der Beschwerdevorentscheidung abzustellen ist) wurde am 21.09.2022 ausgefertigt, somit innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des ersten Leistungszeitraumes, des Monats September 2019 zumal die reguläre Frist zur Erlassung eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheid betreffend den Monat September 2019 mit 30. September 2022 geendet hätte (vgl. VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088, Rz 23).
Die Frist für die Rückforderung der Leistung wird in § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG übereinstimmend mit der Frist für den Widerruf nach § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG geregelt. Auch insoweit war die Dreijahresfrist daher bei Erlassung des Bescheides am 21.09.2022 noch nicht abgelaufen, der Einwand der Verjährung der bP trifft daher nicht zu.
Der Widerruf und die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes erfolgten daher zu Recht und war die Beschwerde der bP spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Überschreitens der Grenzen der Geringfügigkeit war der Einkommensteuerbescheides 2019 zugrunde zu legen, der mit dem Verwaltungsakt vorgelegt wurde.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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