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L516 2157994-1•Bundesverwaltungsgericht L516 2157994-1
L516 2157994-1Federal Administrative CourtJul 20, 2023
Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nova producta Rechtskraft strafgerichtliche Verurteilung Verbrechen Voraussetzungen Wiederaufnahmeantrag Zeitpunkt
L516 2157994-1/112E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2023 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023, L516 2157994-1/108E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (mitbeteiligte Partei: XXXX geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH):
A) Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2023, L516 2157994-1/108E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 32 Abs 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem am 23.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023, L516 2157994-1/108E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
1. 1 Der Mitbeteiligte wurde in erster Instanz mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.12.2022, XXXX , wegen einer zuletzt am 11.09.2022 begangenen Tat wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 15, 84 Abs 4 StGB, 107 Abs 1 StGB) unter Anwendung der § 28 Abs 1 StGB und 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mitbeteiligte erhob gegen dieses erstinstanzliche Strafurteil Berufung und Beschwerde, womit dieses Urteil vom 21.12.2022 zunächst nicht in Rechtskraft erwuchs.
1. 2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2023, L516 2157994-1/108E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, Zahl 601635301-160747980-160851795 BMI-BFA BGLD – mit welchem das BFA dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten unter Bezugnahme auf „§ 7 Abs 1 Z 2 AsylG“ aberkannt und gemäß § 7 Abs 4 AsylG festgestellt hatte, dass dem Mitbeteiligten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, gleichzeitig den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt hatte und eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot samt Nebenaussprüchen erlassen hatte –, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, behob jenen Bescheid des BFA zur Gänze ersatzlos und das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass dem Mitbeteiligten weiterhin der Status eines Asylberechtigten zukomme. Jenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2023 wurde dem BFA am 30.03.2023 elektronisch zugestellt. (BVwG 29.03.2023, L516 2157994-1/108E)
1. 3 Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 09.05.2023 wurde über die Berufung und Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.12.2022, XXXX entschieden, wobei unter anderem die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Damit ist diese Verurteilung erst seit 09.05.2023 in Rechtskraft.
2. 1 Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den zitierten Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Oberlandesgerichtes Wien und den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich. (OZ 99, 110, 111)
Zu A)
Abweisung des Antrages des BFA auf Wiederaufnahme vom 23.06.2023 (§ 28 Abs 2 VwGVG; § 32 VwGVG)
3. 1 Das BFA begründet den Wiederaufnahmeantrag mit dem nunmehr vorliegenden Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 09.05.2023.
Das BFA bringt dazu – zusammengefasst – zunächst vor, dass die Entscheidung über das Rechtsmittel gegen das damals noch nicht rechtskräftige Urteil gänzlich außer Acht gelassen worden sei und es sich sohin um neue Tatsachen iSd § 32 Abs 1 Zif 2 und 4 VwGVG handle, die ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht habe werden können.
Sollte die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes – so das BFA weiter – derart verstanden werden, dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend dieses Urteil über eine Vorfrage entschieden habe, anstatt das Verfahren auszusetzen, so wäre nach Ansicht des BFA der Tatbestand des § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG verwirklicht. (im Detail siehe Schriftsatz 23.06.2023 S 2, 3 (OZ 10))
Dazu ist Folgendes auszuführen:
3. 2 Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG setzt voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens schon vorhanden gewesen sein müssen („nova reperta“). (zB VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104 RS 1)
Das Urteil des Oberlandesgerichtes vom 09.05.2023 war zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2023 noch nicht vorhanden, weshalb entgegen der Ansicht des BFA das Bundesverwaltungsgericht die Tatsache jenes Urteils des Oberlandesgerichtes auch nicht außer Acht gelassen hat.
Die Tatsache des Urteils des Oberlandesgerichtes ist erst am 09.05.2023 eingetreten bzw existent geworden („nova producta“).
Bei Sachverhaltsänderungen, die erst nach einer Entscheidung eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen. (zB VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104 RS 1)
3. 3 Für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als eines von kumulativ vier erforderlichen Voraussetzungen das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftige Verurteilung“ vorliegen. (vgl VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493).
Dieses Tatbestbestandsmerkmal „rechtskräftige Verurteilung“ lag – wie bereits dargelegt – in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichtes vom 09.05.2023 zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2023 nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung entgegen der weiteren Argumentation des BFA auch über keine Vorfrage darüber entschieden, ob zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes eine rechtskräftige Verurteilung vorlag, da eine rechtskräftige Verurteilung ein erforderliches Tatbestandselement ist und zwingend vorliegen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vielmehr deutlich gemacht, dass zum damaligen Zeitpunkt jene Verurteilung vom 21.12.2022 nicht rechtskräftig war.
3. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich bereits im Erkenntnis vom 29.03.2023 auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) (BVwG 29.03.2023, L516 2157994-1/108E, S 22)
Diese Voraussetzung ist mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 09.05.2023 nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall wurde der Mitbeteiligte mit dem im Rechtsmittelzug ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 09.05.2023 wegen eines Vergehens, konkret des Vergehens gemäß § 287 Abs 1 StGB, und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt. § 287 Abs 1 StGB sieht als Strafsatz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer jüngsten Entscheidung vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0183-11, ausgesprochen, dass es für die Beurteilung einer strafbaren Handlung als Verbrechen oder Vergehen allein auf den Strafsatz ankommt, nicht hingegen auf einen allenfalls davon abweichenden, für die Strafbefugnis ausschlaggebenden, konkreten Strafrahmen. Demnach ist bei der Beurteilung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen auf die Strafverschärfung nach § 39 StGB nicht Bedacht zu nehmen. (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0183-11, Rz 25)
Ergebnis
3. 5 Nach den getroffenen Ausführungen erweist sich der Antrag des BFA als unberechtigt.
Der Antrag des BFA vom 23.06.2023 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2023, L516 2157994-1/108E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird daher spruchgemäß abgewiesen.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung (§ 21 Abs 7 BFA-VG)
3. 6 Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag geklärt ist.
Zu B)
Revision
3. 7 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw die Rechtslage eindeutig ist.
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