Bundesverwaltungsgericht W260 2263993-2

W260 2263993-2Federal Administrative CourtJul 19, 2023

Regest

Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Pensionsversicherung Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Selbstversicherung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W260 2263993-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2263993.2.00

Spruch

W260 2263993-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Vers. Nr XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 10.11.2022, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß §§ 18a, 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.11.2022, XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 26.09.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.

Über einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.09.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Kindes sei bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.06.2020 entschieden worden. Seit dieser Entscheidung habe sich weder eine Änderung in der Sach- noch Rechtslage ergeben.

2. Mit Schreiben vom 06.12.2022 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht gegen den nunmehr vorliegenden Bescheid vom 10.11.2022 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass die Voraussetzungen, bis auf den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, gegeben wären. Da sich ihr Wohnsitz in Deutschland befinde, könne diese Voraussetzung nicht erfüllt werden, da es in Deutschland diese Leistung nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes gesetzlich nicht gäbe. Hier werde von Kindergeld gesprochen, was sie für ihren erwachsenen Sohn weiter beziehe. Daher entstehe eine starke Benachteiligung, wenn sie aufgrund einer gesetzlich anderen Rechtsnorm in verschiedenen Ländern keinen Anspruch auf Selbstversicherung habe. Sie habe bei ihrem ersten Antrag keine Beschwerde eingelegt. Dies vor allem deshalb, da durch die Corona-Pandemie alle Unterstützungsmöglichkeiten weggefallen wäre, insbesondere die Möglichkeit, einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung „Verbindungsstelle Österreich“ zu bekommen. Die Beschwerdeführerin beantrage die wiederholte Prüfung des Sachverhaltes.

3. Mit Schreiben vom 16.01.2023 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.06.2020 über einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Sohnes der Beschwerdeführerin abgesprochen worden sei.

Seit dieser Entscheidung haben sich weder Änderungen in der Rechts- noch in der Sachlage ergeben und daher sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

4. Mit E-Mail vom 04.07.2023 bat die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Information über die aktuelle Sachlage.

5. Mit Schreiben vom 04.07.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass man bestrebt sei, die gegenständliche Rechtssache ehestmöglich abzuschließen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 25.09.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes XXXX , geboren am XXXX .

Mit Bescheid vom 23.06.2020, AZ XXXX , hat die belangte Behörde diesen Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, vorliegt und daher die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben ist.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen keine Beschwerde.

Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem nunmehr vorliegenden Antrag vom 26.09.2022 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes.

Zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung hat sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und auch das neue Parteibegehren deckt sich mit dem früheren. Es wurden keine zusätzlichen Beweismittel vorgelegt.

Mit Bescheid vom 10.11.2022, AZ XXXX , hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.09.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Der hier festgestellte Sachverhalt ist faktenbasiert und insofern unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsrecht (ASVG) lauten:

§ 18a in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015:

(1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

§ 669 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017:

(1) – (2) (…)

(3)

Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(…)

§ 707a ASVG (Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017) in der Fassung BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017:

(1) Die §§ 330b samt Überschrift und 669 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

3.3. Da die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).

3.4. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs. 4 AVG (bzw. für das Verwaltungsgericht § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb. materiell-rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 24).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass der Begriff „Identität der Sache“ in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muss. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035).

Eine neue Sachentscheidung ist weiters, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. VwGH 24.09.1992, 91/06/0113; 25.04.2007, 2004/20/0100 u.a.).

3.5. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes vom 25.09.2017 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2020 rechtskräftig abgewiesen, weil die Voraussetzung „Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376“ nicht vorlag.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 26.09.2022 erneut einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes.

Es ist keine Änderung der Rechtslage eingetreten.

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen sind § 18a ASVG und § 669 Abs. 3 ASVG, die in der nach wie vor geltenden Fassung mit 01.01.2015 bzw. 01.01.2018 in Kraft getreten sind; auch sonst liegt keine maßgebliche Änderung der Rechtslage vor.

3.6. Die Beschwerdeführerin konnte auch keine maßgebliche Änderung der Sachlage nachweisen.

Sie legte keine neuen Beweismittel vor und gab in der Beschwerde auch zu, dass die Voraussetzung des Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht vorliegt.

Mit dem Fehlen dieser Voraussetzung wird der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2020 aber gerade begründet.

Sie argumentierte weiters, dass sich ihr Wohnsitz in Deutschland befinde und sie daher diese Voraussetzung nicht erfüllen könne, da es in Deutschland diese Leistung nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes gesetzlich nicht gäbe. Hier werde von Kindergeld gesprochen, was sie für ihren erwachsenen Sohn weiter beziehe. Daher entstehe eine starke Benachteiligung, wenn sie aufgrund einer gesetzlich anderen Rechtsnorm in verschiedenen Ländern keinen Anspruch auf Selbstversicherung habe.

Auch daraus ergibt sich kein neuer Sachverhalt, da diese „Benachteiligung“ bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde am 23.06.2020 bestanden hat. Außerdem sind etwaige rechtliche Unterschiede in verschiedenen Ländern nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens.

In der Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen der Corona-Pandemie keine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2020 eingelegt hat, weil durch die Corona-Pandemie alle Unterstützungsmöglichkeiten weggefallen wäre, insbesondere die Möglichkeit, einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung „Verbindungsstelle Österreich“ zu bekommen. Daher beantrage die sie wiederholte Prüfung des Sachverhaltes.

Die wiederholte Prüfung des Sachverhaltes hat wie obig ausgeführt ergeben, dass kein neuer Sachverhalt vorliegt.

3.7. Es liegt daher weder eine Änderung der Rechtslage noch der Sache vor, sodass die Entscheidung der Behörde insofern zutreffend ist, als sie das Vorliegen einer entschiedenen Sache bejaht.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da erstens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und zweitens der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde – wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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