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W220 2234592-2•Bundesverwaltungsgericht W220 2234592-2
W220 2234592-2Federal Administrative CourtJul 19, 2023
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Fremdenpass Identitätsfeststellung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Reisedokument Staatsangehörigkeit Zurückverweisung
W220 2234592-2/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MMag. Claudia NEURURER, Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2023, Zl. 1063879210-221595069:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. 1063879210-150386297, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag ein bis zum 26.07.2022 gültiger Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG ausgestellt.
Im Zuge eines Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2020, Zl. 1063879210-200527478, der ihm mit Bescheid vom 18.05.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).
Eine gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 23.07.2020 erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2021, GZl.: W163 2234592-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des XXXX wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag am 04.09.2020 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" erteilt.
Am 17.05.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 FPG und begründete dies zusammengefasst damit, dass sein aktueller Fremdenpass am 26.07.2022 ablaufen würde. Da die afghanische Botschaft momentan keinen Reisepass ausstellen könne, würde er gern einen Fremdenpass beantragen. Dem Antrag legte er unter anderem eine Bestätigung der afghanischen Botschaft bei.
Nach Einlangen seines Antrages wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.06.2022 mit der Bitte um rasche Erledigung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, da er in vier Wochen einen Urlaub geplant hätte. Mit E-Mail vom 24.08.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Mutter im Iran sei und eine Operation benötige. Sie habe niemanden, der sich um sie kümmere, daher ersuche er um positive Erledigung.
Mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 31.10.2022 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Interesse der Republik Österreich vorliege, da er dauerhaft aufenthaltsberechtigt im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG sei. Der Zweck der Richtlinie bestehe auch in der Einräumung von Mobilität innerhalb des unionsrechtlichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes. Nachdem die Ausübung dieses Rechtes die Innehabung eines gültigen Reisedokumentes voraussetze, erstrecke sich die unionsrechtliche Gewährleistungsverpflichtung Österreichs und damit das „Interesse der Republik“ auch auf die Ausstellung eines Fremdenpasses an einen langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn dieser mangels zumutbarer Erlangbarkeit eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatlandes von der Ausübung der durch die Richtlinie eingeräumten Mobilitätsrechte ausgeschlossen wäre. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer manche Teile des österreichischen Hoheitsgebiets lediglich durch einen Grenzübertritt nach Deutschland erreichen und führe die Verweigerung eines Fremdenpasses unweigerlich dazu, dass auch der Art 11 Abs. 1 lit h der Richtlinie 2003/109/EG verletzt würde und damit gegen unionsrechtliche Verpflichtungen verstoßen werde. Abschließend wurde auf Auskünfte der afghanischen Botschaft verwiesen, wonach in ganz Europa gegenwärtig keine Reisepässe ausgestellt werden könnten.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer am 14.11.2022 von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages vom 17.05.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG in Kenntnis und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein.
Am 30.11.2022 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, in welcher zunächst das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 31.10.2022 wiederholt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass sich nach der Rechtsprechung des EGMR aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableite, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhielten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Zwar zitiere der EGMR in seinem Judikat auch Beispielfälle, in denen die Einschränkung der Freizügigkeit mit Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung legitimiert würden, eine solche liege im Fall des unbescholtenen Beschwerdeführers nicht vor. Zudem stehe es auch im Widerspruch zu Art. 8 EMRK.
Am 14.02.2023 wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde eingebracht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2023, Zl.: 1063879210-221595069, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werde könne, dass dem Beschwerdeführer seitens der afghanischen Behörde oder der Botschaft eine Passausstellung verweigert worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren keinen konkreten Nachweis erbracht, weshalb eine Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers tatsächlich im Interesse der Republik gelegen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 12.04.2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Zudem wurde eine E-Mail-Korrespondenz mit der afghanischen Botschaft in Österreich von März 2023 vorgelegt, wonach die Botschaft und auch andere afghanische Botschaften in der EU zurzeit keine Pässe ausstellen könnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verwaltungsaktes in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde:
3.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend, wie folgt, festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3.2.2. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
Wesentliche Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses „im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik“ gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (z.B. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659).
Nach Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK steht es jedermann frei, jedes Land (einschließlich seines eigenen) zu verlassen. Die Ausübung dieses Rechtes darf gemäß Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
In seinem Urteil vom 14. Juni 2022, 38.121/20, L.B., hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ua. betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Z 60). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Z 79, mwN). Schließlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im genannten Urteil eine Verletzung von Art. 2 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen zu haben und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Z 96).
Nach der daran anknüpfenden, jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Voraussetzung "sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt" in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde (VfSlg 20.330/2019 zu § 28 Abs. 1 Z 1 StbG). Da das Bundesverwaltungsgericht die Ausstellung eines vom Beschwerdeführer (zum Zweck, [auch beruflich] ins Ausland reisen zu können) beantragten Fremdenpasses verweigert hat, ohne eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, hat es § 88 Abs. 1 FPG einen Art. 2 4. ZPEMRK widersprechenden Inhalt unterstellt (vgl. VfGH 16.06.2023, E 3489/2022; VfGH 28.06.2023, E 659/2023).
3.2.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2022 gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 „Z 4“ FPG und begründete dies zusammengefasst damit, dass sein aktueller Fremdenpass am 26.07.2022 ablaufen würde. Da die afghanische Botschaft momentan keinen Reisepass ausstellen könne, würde er gern einen Fremdenpass beantragen. Dem Antrag legte er unter anderem eine Bestätigung der afghanischen Botschaft bei, wonach er sich am 12.05.2022 an das Konsulat der afghanischen Botschaft gewendet habe, um einen biometrischen Reisepass zu beantragen. Es wurde weiters bestätigt, dass aufgrund technischer Probleme derzeit keine biometrischen Reisepässe ausgestellt werden könnten (AS 7 im Verwaltungsakt).
Nach Einlangen seines Antrages wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.06.2022 mit der Bitte um rasche Erledigung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, da er in vier Wochen einen Urlaub geplant hätte. Mit E-Mail vom 24.08.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Mutter im Iran sei und eine Operation benötige. Sie habe niemanden, der sich um sie kümmere, daher ersuche er um positive Erledigung (AS 10 ff im Verwaltungsakt).
In den nachfolgenden Stellungnahmen vom 31.10.2022 (AS 14 ff im Verwaltungsakt) und vom 29.11.2022 (AS 24 ff im Verwaltungsakt) wurde auf die Website der Botschaft sowie weitere Anfragen verwiesen und im Wesentlichen dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, sich von der afghanischen Botschaft ein gültiges Reisedokument zu beschaffen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 17.05.2022 mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.03.2023 gemäß § 88 Abs. 1 sowie Abs. 2 FPG ab.
Dazu hielt es in der Begründung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfüge. In einer Gesamtbetrachtung könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der afghanischen Behörden oder der Botschaft eine Passausstellung verweigert worden sei. Doch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass des Heimatlandes zu besorgen, sei in seinem Fall die weitere Voraussetzung, nämlich, dass die Ausstellung im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik Österreich gelegen sei, nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer verfügt durch seinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (vgl. § 20 Abs. 3 NAG), sodass die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG in Betracht kommt und die weiteren Voraussetzungen zu prüfen waren:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterließ es jedoch, grundlegende Ermittlungen zu diesen weiteren Voraussetzungen anzustellen.
Es stellte – trotz diesbezüglicher Anhaltspunkte im Verwaltungsakt – keinerlei Ermittlungen dahingehend an, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, und traf dazu auch keinerlei Feststellungen im gegenständlichen Bescheid. Es merkte lediglich – ohne nähere Begründung – am Rande an, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass seitens der afghanischen Behörden oder der Botschaft eine Passausstellung verweigert worden sei.
Auch die Verneinung der weiteren Voraussetzung erfolgte ohne entsprechende Ermittlungen. Aus der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass die weitere Voraussetzung "sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt", in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde (siehe schon oben: VfGH 16.06.2023, E 3489/2022, mwN). Demnach wäre vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2 4. ZPEMRK durchzuführen gewesen. In Verkennung dieser Rechtsprechung, die eine Abkehr der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, tätigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl völlig ungeeignete Ermittlungsschritte und ermittelte entscheidungswesentliche Kriterien für eine solche Interessenabwägung überhaupt nicht.
Es liegen daher gravierende Ermittlungsmängel vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur ergänzende Ermittlungen vorzunehmen hätte, sondern den maßgeblichen Sachverhalt erst ermitteln müsste (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115, mwH).
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde bereits mit der Ermittlungstätigkeit begonnen hat und somit die notwendigen Ermittlungen wesentlich rascher und effizienter nachholen kann.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls – je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens – einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung es in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts es zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gelangt ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid somit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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