Bundesverwaltungsgericht W208 2262307-1

W208 2262307-1Federal Administrative CourtJul 19, 2023

Regest

Bescheinigungspflicht Einkommensentgang Gebührenbestimmung - Gericht Kilometergeld Massenbeförderungsmittel mündliche Verhandlung Reisekosten selbstständig Erwerbstätiger Teilstattgebung Zeitversäumnis Zeugengebühr

Full text

Bundesverwaltungsgericht W208 2262307-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2262307.1.00

Spruch

W208 2262307-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 11.10.2022, Zl 046 201 Jv 4826/22z-33, wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geltendmachung von Einkommensentgang gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 Z 2 und § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG abgewiesen.

Im Übrigen wird der Beschwerde hinsichtlich der Geltendmachung von Reisekosten gemäß § 6 ff GebAG mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer Reisekosten für zwei Zugtickets (iHv € 22,99 pro Ticket) und einen Fahrschein der WIENER Linien (iHv € 2,40), sowie ein Kilometergeld für den zurückgelegten Fußweg von 6,6 km (ab dem zweiten Kilometer iHv € 0,70 pro angefangenen Kilometer) iHv € 4,20 zugesprochen werden. Die sich daraus errechnenden Gebühren iHv insgesamt € 52,60 sind dem Beschwerdeführer anzuweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Ladung vom 30.08.2022 (zugestellt am 02.09.2022) als Zeuge im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen WIEN (im Folgenden: LG) zu XXXX geladen und in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2022 von 13:15 Uhr bis 14:05 Uhr einvernommen (ON 1,6).

2. In der Folge machte der Zeuge per E-Mail am 15.09.2022 fristgerecht 8 Arbeitsstunden als Sachverständiger á € 14,20, ein Kilometergeld iHv 12 km á € 5,04, jeweils zuzüglich 20 % MwSt., sowie Reisekosten für die Reise von WELS nach WIEN hin und retour iHv € 48,20 (inkl. 10 % MwSt.) geltend (ON 1,3).

Begründend führte der BF in seinem Antrag auf Gebührenbestimmung aus, dass sich die beantragten Gebühren aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Sachverständiger ergeben würden. Dafür wurde eine Honorarnote vom 14.09.2022 (ON 1,13) in welcher die o.a. Positionen entsprechend dargestellt wurden, vorgelegt und gleichzeitig Fahrscheine für die Westbahn von WELS nach WIEN und retour ein Fahrschein für eine Fahrt in WIEN mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (ON 1,5), sowie die Ladung mit Unterschrift des zuständigen Richters über die Erforderlichkeit der Einvernahme übermittelt (ON 1,6 und 7).

3. Daraufhin wurde der BF von der Kostenbeamtin des LG am 16.09.2022 (ON 1,15) um Vorlage der entsprechenden Zeugenladung mit der Originalunterschrift des zuständigen Richters und um Retournierung des ausgefüllten und unterfertigten Formulars „Erklärung für Selbstständige“ bis spätestens 30.09.2022 ersucht. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Präsidenten des LG vom 11.10.2022 (im Folgenden belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die beantragten Gebühren für Reisekosten und Verdienstentgang iHv insgesamt € 190,57 abgewiesen und dies mit der unterbliebenen Vorlage der angeforderten Unterlagen begründet.

5. Mit daraufhin eingelangtem E-Mail des BF vom 11.10.2022 legte er die bereits am 15.09.2022 übermittelten Unterlagen erneut vor (ON 4,1).

6. Gegen den o.a. Bescheid (zugestellt am 11.10.2022) richtet sich die am 03.11.2022 eingelangte und fristgerechte Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass nach einer dem BF erteilten Auskunft der belangten Behörde seine Unterlagen aufgefunden worden seien, ihm aber gesagt worden sei, dass er dennoch eine Beschwerde einbringen müsse. Weitere Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt.

7. Mit am 14.11.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

8. Das BVwG hielt dem BF mit Schreiben vom 07.06.2023 – unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis vor, dass er weder in seinem Gebührenantrag noch in seiner Beschwerde konkrete Tätigkeiten angeführt habe, die er durch die Befolgung der Zeugenpflicht versäumt hätte. Da er es überdies unterlassen habe, die nachweislich mit Mail vom 16.09.2022 an ihn übermittelte „Erklärung für Selbstständige“ ausgefüllt und unterfertigt zu retournieren, sei seine Selbstständigkeit noch nicht bescheinigt worden. Mangels Vorlage von tauglichen Bescheinigungsmitteln und konkretem Vorbringen sei weder ein Nachweis über den Grund noch über die Höhe eines erlittenen Vermögensnachteils gelungen. Zu den Reisekosten wurde ausgeführt, dass die Reise des BF von seiner Heimatadresse in XXXX , mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum LG in die Landesgerichtsstraße 11 nach 1080 WIEN mittels Vorlage von Fahrscheinen für die Westbahn von WELS nach WIEN Westbahnhof und retour (je für eine Fahrt am 13.09.2022 iHv € 22,99 pro Strecke), sowie einen Fahrschein für eine Fahrt in WIEN mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Einzelkarte einer Fahrt am 13.09.2022 iHv € 2,40) iHv insgesamt € 48,38 ausreichend bescheinigt wurden. Lediglich hinsichtlich des in der Honorarnote vom 14.09.2022 ebenfalls beantragten „Kilometergelds“ für 12 km á € 5,04, zuzüglich 20 % MwSt., wurde der BF ersucht anzugeben, für welche Strecke dieses zusätzliche Kilometergeld beantragt werde.

Der BF wurde aufgefordert, die entsprechenden Auskünfte gemäß § 45 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu erteilen und binnen gleicher Frist die entsprechenden Beweismittel anzubieten.

9. In der daraufhin am 26.06.2023 fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 23.06.2023 führte der BF Folgendes aus: Eingangs wurde angeführt, dass er niemals ein Formular „Erklärung für Selbstständige“ übermittelt bekommen habe. Er habe als selbstständiger Sachverständiger einen ausgefüllten Terminkalender und die Arbeiten, die er während seiner Teilnahme als Zeuge bei Strafgerichten nicht ausführen könne, würde er am Wochenende nacharbeiten müssen, da er seinem Auftraggeber die Erstellung von fristgerechten Gutachten schuldig sei. Weiters wurde auf die bereits übermittelten Unterlagen verwiesen und angeführt, dass nach Möglichkeit aufgrund dieser Unterlagen ein Gebührenzuspruch erfolgen solle. Ansonsten würde er wegen des Aufwands darauf verzichten und keine weiteren Unterlagen vorlegen. Die geltend gemachten Fahrtkilometer würden den Weg von seiner Wohnung zum Bahnhof und zurück darstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der im Punkt I.1.-3. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt:

Der BF ist als Sachverständiger mit seiner Firma (Büro für Schadenerhebung und Bewertung) in XXXX selbstständig erwerbstätig.

Der BF wurde mit Ladung vom 30.08.2022 (zugestellt am 02.09.2022) über seinen Termin zur Einvernahme in der Verhandlung vor dem LG am 13.09.2022 zu XXXX verständigt, wobei dafür ein Zeitfenster von 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr angegeben wurde.

Der BF wurde in der Verhandlung am 13.09.2022 zu XXXX einvernommen. Seine Anwesenheit beim LG ist am Dienstag, dem 13.09.2022, von 13:15 Uhr bis 14:05 Uhr erforderlich gewesen.

1.2. Zu den Reisekosten:

Der Reiseweg des BF beträgt von seiner Wohn- und Firmensitzadresse in XXXX zum LG in 1080 WIEN, Landesgerichtsstraße 11, rund 195 km, wofür sich eine Fahrzeit von ca. 2 Stunden 15 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln errechnet. Fest steht, dass der BF von 4600 WELS nach 1080 WIEN mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist ist.

Die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von XXXX , XXXX , zum LG, gestaltet sich folgendermaßen:

Anreise mittels 41-minütigem Fußweg (3,3 km) von XXXX , XXXX bis WELS Hauptbahnhof, Bahnhofstraße 31, Zugfahrt bis Haltestelle WIEN Westbahnhof in der Dauer von 1 Stunde 32 Minuten, von dort eine 20-minütige Fahrt mit der Straßenbahn Linie 5 zum LG in die Landesgerichtsstraße 11, 1080 WIEN.

Rückreise ca. 20 Minuten mit der Straßenbahn Linie 5 vom LG zum Bahnhof WIEN Westbahnhof und anschließende Zugfahrt zurück nach WELS Hauptbahnhof in der Dauer von 1 Stunde 32 Minuten, dann 41-minütiger Fußweg (3,3, km) von WELS Hauptbahnhof bis zur Wohnadresse des BF, XXXX .

Dem BF sind für die Benützung der Massebeförderungsmittel (Zug und Straßenbahn) für die maßgebliche Strecke Reisekosten iHv insgesamt € 48,38 (je für eine Fahrt mit der Westbahn am 13.09.2022 iHv € 22,99 pro Strecke sowie einen Fahrschein für eine Fahrt in WIEN mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln (Einzelkarte einer Fahrt am 13.09.2022 iHv € 2,40) angefallen.

Fest steht, dass der BF je einen Fußweg von 3,3 km von seiner Heimatadresse, XXXX , bis zum Hauptbahnhof WELS und retour, daher eine Strecke von insgesamt 6,6 km zu Fuß zurückgelegt hat und auf dieser Strecke keine zumutbaren Massenbeförderungsmittel zur Verfügung standen.

1.3. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis:

Dem Zeugen ist durch seine Vernehmung im genannten Zeitraum kein konkreter Auftrag, folglich keine Verrichtung einer bestimmten, unaufschiebbaren Tätigkeit entgangen. Dementsprechend hat er auch nicht durch Versäumung einer solchen Tätigkeit einen konkreten Vermögensnachteil tatsächlich erlitten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und den im Zuge des Gebührenantrages vom BF vorgelegten Unterlagen.

Dass der BF als Sachverständiger selbstständig erwerbstätig ist hat dieser zwar selbst nicht bescheinigt, konnte jedoch aufgrund der Internetpräsenz des BF mit seiner Firma überprüft und den Feststellungen zugrunde gelegt werden (vgl. https://www.firmenabc.at/ XXXX _PWci und weitere über „www.google.at“ abrufbare Ergebnisse).

Die Feststellung, dass der BF am 13.09.2022 zu XXXX in der angeführten Dauer vor dem LG einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Gebührenbestimmungsantrag (ON 1,6 und 7).

2.2. Zu den Reisekosten:

Die Feststellung über Wegzeiten, Anreise und Fahrplan mittels öffentlichen Verkehrsmitteln, ergibt sich aus „Google Maps“ (www.google.at/maps) sowie den Fahrplänen der Westbahn und der WIENER Linien. Der vom BF zurückgelegte Fußweg von seiner Wohnadresse zur Station WELS Hauptbahnhof ergibt sich ebenfalls anhand der Berechnung in „Google Maps“.

Die Westbahn-Tickets, aus denen sich der Ticketpreis iHv € 22,99 pro Strecke ergibt, wurden bereits vom BF im Zuge seines Antrages auf Gebührenbestimmung am 15.09.2022 selbst vorgelegt. Der Preis des Tickets für eine Fahrt mit den WIENER Linien iHv € 2,40 war ebenfalls dem beigelegten Ticket zu entnehmen (ON 1,5).

Dass dem BF bei der Zurücklegung der Strecke von seiner Heimatadresse, XXXX , bis zum Hauptbahnhof WELS und retour iHv insgesamt 6,6 km zu Fuß keine zumutbaren Massenbeförderungsmittel zur Verfügung standen, ergibt sich insbesondere aus der Abfrage über den Routenplaner aus „Google Maps“, bei der keine Anbindung mittels öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt werden konnte.

2.3. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis

Dem BF ist es trotz Aufforderung des BVwG im Beschwerdeverfahren (Schreiben vom 07.06.2023) mangels konkretem Vorbringen und der Vorlage von tauglichen Unterlagen nicht gelungen zu bescheinigen, dass er einen Verdienstentgang – weder dem Grunde nach, noch in der von ihm genannten Höhe – erlitten hat.

Mit der lediglich im Zuge seines Gebührenbestimmungsantrages am 15.09.2022 vorgelegten Honorarnote vom 14.09.2022 (ON 1,13) ist für den BF nichts gewonnen, zumal dieser nur eine Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 8 Arbeitsstunden als Sachverständiger á € 14,20, zuzüglich 20 % MwSt., zu entnehmen ist. Der BF hat jedoch weder in seinem Gebührenantrag noch in seiner Beschwerde konkrete Tätigkeiten angeführt, die er durch die Befolgung der Zeugenpflicht versäumt hätte. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, welcher Vermögensnachteil dem BF dem Grunde nach entstanden wäre und wurde diesbezüglich weder in seinem Gebührenbestimmungsantrag noch in der Beschwerde oder der in Reaktion auf das Schreiben des BVwG vom 07.06.2023 eingelangten Stellungnahme vom 23.06.2023 ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die pauschalen Ausführungen, wonach er als selbstständiger Sachverständiger einen ausgefüllten Terminkalender habe und die Arbeiten, die er während seiner Teilnahme als Zeuge bei Strafgerichten nicht ausführen könne, am Wochenende nacharbeiten müsse, sind nicht geeignet, um den Grund bzw die Höhe eines bestimmten Anspruches nachzuweisen. Vielmehr hat er dadurch dargelegt, gar keinen Vermögensnachteil erlitten zu haben, weil er die versäumte Zeit am Wochenende nachgearbeitet hat.

Wie oben festgestellt, ist es dem BF – trotz expliziter Aufforderung durch das BwVG – nicht gelungen einen konkreten Vermögensnachteil durch die Versäumung von Tätigkeiten am 13.09.2022 nachzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zudem hat der BF auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:

„Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […]

„Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.“

„Kilometergeld

§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder

2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.

(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.

(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.“

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen1.14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2.anstatt der Entschädigung nach Z 1a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“

„Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).

Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).

Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.

Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).

Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).

Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung auf Verdienstentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw bestätigt.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Im vorliegenden Fall beantragte der BF eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 8 Arbeitsstunden als Sachverständiger á € 14,20, zuzüglich 20 % MwSt., ein Kilometergeld iHv 12 km á € 5,04, jeweils zuzüglich 20 % MwSt., sowie Reisekosten für die Reise von WELS nach WIEN hin und retour iHv € 48,20 (inkl. 10 % MwSt.) aufgrund seiner Einvernahme in der Verhandlung vor dem LG am 13.09.2022, von 13:15 bis 14:05 Uhr. Begründend wurde hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis lediglich ausgeführt, dass sich diese aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Sachverständiger ergeben würde. Zu den Reisekosten wurden zwei Tickets für die Westbahn von WELS nach WIEN und retour, sowie ein Fahrschein für eine Fahrt in WIEN mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln vorgelegt.

3.3.2. Reisekosten

Der BF hat durch Vorlage der zwei Tickets für die Westbahn von WELS nach WIEN und retour iHv € 22,99 pro Strecke, sowie den Fahrschein für eine Fahrt in WIEN mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln iHv € 2,40 die ihm entstandenen Reisekosten iHv € 48,38 ausreichend bescheinigt.

Des Weiteren hat er in seinem Antrag ein Kilometergeld für den von ihm zurückgelegten Fußweg von seiner Wohnadresse in XXXX , zum Hauptbahnhof WELS iHv 12 km á € 0,42 geltend gemacht.

Gemäß § 12 Abs 1 GebAG gebührt dem Zeugen für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird (Z 1 leg.cit.).

Da – wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – die Strecke von seiner Heimatadresse bis zum Hauptbahnhof WELS und retour zu Fuß insgesamt 6,6 km beträgt und dem BF bei der Zurücklegung dafür keine zumutbaren Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestanden sind, war dem BF ein Kilometergeld ab dem zweiten Kilometer iHv € 0,70 pro angefangenen Kilometer, daher für 6 Kilometer iHv insgesamt € 4,20 zuzusprechen.

Insgesamt ergeben sich dadurch Reisekosten in Gesamthöhe von € 52,58 – gerundet nach § 20 Abs 3 GebAG iHv € 52,60 – welche dem BF zu ersetzen sind.

3.3.3. Entschädigung für Zeitversäumnis

Die belangte Behörde begründet die Abweisung dieser Kosten im Wesentlichen damit, dass der BF den tatsächlichen Verdienstentgang eines selbstständig Erwerbstätigen nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht belegen habe können.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.

Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 2 iVm § 19 Abs 2 GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist dies dem BF im vorliegenden Fall trotz Aufforderung mit Schreiben des BVwG vom 07.06.2023 mangels Vorlage einer tauglichen Bescheinigung weder über den Grund noch über die Höhe des Anspruches gelungen. Im vorliegenden Fall ist dem BF daher durch seine Vernehmung am 13.09.2022 kein konkreter Auftrag, folglich keine Verrichtung einer bestimmten, unaufschiebbaren Tätigkeit entgangen.

Der BF hat demnach ein tatsächlich entgangenes Einkommen für 8 Stunden als Sachverständiger á € 14,20, zuzüglich 20 % MwSt., nach § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht bescheinigt.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Da es dem BF nicht gelungen ist, einen erlittenen Vermögensnachteil zu bescheinigen, zumal dieser überhaupt keine konkreten Tätigkeiten anführt, die er in der relevanten Zeit verrichtet hätte, konnte ihm auch der gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG pauschalierte Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zugesprochen werden.

Die Voraussetzungen, dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17, 18 GebAG zuzuerkennen, sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

3.4. Im Ergebnis konnte der BF mit der beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis nicht durchdringen und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Wie unter 3.3.2. dargestellt, waren dem BF jedoch die Reisekosten für die Anreise von WELS nach WIEN in Form der vorgelegten Tickets für die Öffentlichen Verkehrsmittel wie beantragt zuzusprechen. Außerdem war ihm ein Kilometergeld für den zurückgelegten Fußweg von insgesamt 6,6 km (ab dem zweiten Kilometer iHv € 0,70 pro angefangenen Kilometer) iHv insgesamt € 4,20 zuzusprechen, wodurch Gebühren in einer Gesamthöhe von € 52,58 (gerundet € 52,60) ergeben, welche dem BF anzuweisen sind.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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