Bundesverwaltungsgericht W114 2275220-1

W114 2275220-1Federal Administrative CourtJul 19, 2023

Regest

Almmeldung Behebung der Entscheidung Direktzahlung Einbehaltung Ermittlungspflicht gekoppelte Stützung Kassation Kürzung mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung Unregelmäßigkeiten verspätete Meldung Weidemeldung Zurückverweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W114 2275220-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2275220.1.00

Spruch

W114 2275220-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 17.05.2022 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.05.2022, AZ. II/4-DZ/21-20862733010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der AMA vom 05.05.2022, AZ II/4-DZ/21-20862733010, wurden XXXX BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, auf der Grundlage eines Mehrfachantrages-Flächen für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde hinsichtlich einer vom BF beantragten gekoppelten Stützung lediglich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt. In der Begründung dieser Entscheidung hinsichtlich der gewährten gekoppelten Stützung wurde von der AMA hingewiesen, dass sieben Kühe des BF die erforderliche 60-tägige Alpungsmindestdauer nicht eingehalten hätten. Für diese als gealpt gemeldeten Rinder sei der Tag des tatsächlichen Abtriebes verspätet bzw. nicht gemeldet worden. Unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Z. 18 lit. a der Verordnung (EU) 640/2014, Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EU) 639/2014 und von § 13 Abs. 1 DIZA-VO bzw. § 13 Abs. 3 Z. 4 RKZ-VO 2021 könnten diese Tiere nicht als ermittelt gelten.

Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2021 für Kühe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag werde unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 der Verordnung (EU) 640/2014 mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenzurechnen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 17.05.2022 elektronisch Beschwerde und wies in dieser Beschwerde darauf hin, dass die verfahrensgegenständlichen sieben Kühe rechtskonform aufgetrieben worden wären und dass auch die Meldungen über den Auf- bzw. Abtrieb rechtskonform und rechtzeitig erfolgt seien, um davon auszugehen, dass die 60-tägige Alpungsdauer auch bei diesen Tieren eingehalten worden sei.

Dieser Beschwerde legte der BF eine Liste der Zu- und Abgänge von Tieren im Antragsjahr 2021 auf die Alm mit der BNr. 9633120 bei, woraus sich ergab, dass alle sieben beanstandeten Kühe am 14.07.2021 und am 27.09.2021 auf diese Alm aufgetrieben wurden und auch die entsprechenden Meldungen fristgerecht am 14.07.2021 bzw. am 02.10.2021 erfolgt sind, damit diese Tiere im Antragsjahr 2021 als gealpt anzuerkennen seien.

3. Die AMA legte am 18.07.2023 legte die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor.

Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA hin, dass in der vorliegenden Sache aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass der AMA Unterlagen nachgereicht worden wären. Diese Unterlagen wären von der AMA sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnten von der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.2. Rechtsgrundlagen

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

2.3. Zur Zurückverweisung

Mit der Vorlage der Beschwerde hat die AMA zu erkennen gegeben, dass die gegenständliche Angelegenheit zu einer für den Beschwerdeführer positiven Entscheidung führen würde und widerspricht im Begleitschreiben, dass eine Entscheidung durch das BVwG erfolgt, zumal, so die Auffassung der AMA, eine sofortige positive Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich das BVwG vollinhaltlich an. Eine sofortige stattgebende Entscheidung durch die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit führt auch nach Auffassung durch das BVwG zu einer wesentlichen Beschleunigung.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA davon auszugehen haben, dass die normierte Alpungsdauer der sieben verfahrensgegenständlichen Kühe des BF eingehalten wurde, sodass im zu erlassenden Bescheid dem BF für diese Tiere auch die gekoppelte Stützung zu gewähren sein wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.