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L504 2200682-3•Bundesverwaltungsgericht L504 2200682-3
L504 2200682-3Federal Administrative CourtJul 19, 2023
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gekürzte Ausfertigung Teilerkenntnis
L504 2200682-3/29Z
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.05.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN TEILERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2023 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 9 Abs 2 Z 3 (I.) u. Abs 4 (II.), 8 Abs 4 (III.), 57 (IV.) AsylG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der Parteien nach der Verkündung ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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