Bundesverwaltungsgericht I417 2262235-1

I417 2262235-1Federal Administrative CourtJul 19, 2023

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht I417 2262235-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I417.2262235.1.00

Spruch

I417 2262237-1/12E

I417 2262235-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX (BF 1), geb. XXXX , StA. Ägypten, und des XXXX (BF 2), geb. am XXXX , StA. Ägypten, BF 2 gesetzlich vertreten durch seinen Vater XXXX , beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 07.10.2022, Zl. XXXX (BF 1) und Zl. XXXX (BF 2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer reisten im August 2021 gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 27.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihren Asylantrag begründete der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag mit dem Umstand, dass in Ägypten eine sehr schlechte Wirtschaftslage herrsche und er seine Familie finanziell nicht habe unterstützen können, da sein erwirtschaftetes Geld nicht ausgereicht hätte. Er sei nach Europa gekommen um zu arbeiten und unter besseren Umständen zu leben.

Der Zweitbeschwerdeführer erklärte im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag befragt zu den Fluchtgründen, dass sein Vater sehr wenig Geld verdient habe und das Leben in Ägypten schwer gewesen sei, weshalb er einen Vater begleitet habe. Er wolle in Europa bleiben, damit er die Schule besuchen und anschließend arbeiten gehen könne.

2. Am 15.02.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde statt und gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen dieselben Gründe wie in der Erstbefragung zu Protokoll. Darüber hinaus erklärte er, dass er zwei bis drei Jahre lang versucht habe, aufgrund der schwierigen finanziellen Lage sein Haus zu verkaufen. Sein Nachbar habe sämtliche Kaufinteressenten vertrieben, da er selbst das Haus um die Hälfte des angesetzten Preises kaufen habe wollen. Am 10.12.2020 habe ein ortsansässiger Interessent dem Hauskauf zugestimmt und sei am selben Tag ein Streit zwischen dem Nachbarn auf der einen Seite und dem Beschwerdeführer sowie dem Kaufinteressenten auf der anderen Seite entstanden. Im Zuge des Streits, in welchen zwischen 15 und 20 Personen involviert gewesen seien, sei seinem Nachbarn mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden, woraufhin dieser verstorben sei. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus Angst vor Rache sogleich nach XXXX geflohen. Der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen, welche zur Familie des Kaufinteressenten gehören würden, seien schließlich gerichtlich verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch auf Anraten seines Anwalts vor der anberaumten Gerichtsverhandlung am 15.08.2021 mit seiner Familie aus Ägypten ausgereist. Im Falle der Rückkehr nach Ägypten befürchte er seine Verhaftung und würde er 18 Jahre unschuldig im Gefängnis verbringen. Außerdem würde sein Sohn von der Familie des verstorbenen Nachbarn aus Rache getötet werden.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 15.04.2022 niederschriftlich einvernommen und berief sich dabei auf die Bedrohungssituation betreffend seinen Vater. Die Familie des toten Nachbarn habe dem Erstbeschwerdeführer die Schuld für dessen Tod gegeben und damit gedroht, dem Erstbeschwerdeführer oder dem Zweitbeschwerdeführer etwas anzutun. Aus Angst vor dieser Drohung hätten sie ihre Wohnung in XXXX verlassen müssen.

3. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden, jeweils datiert mit 07.10.2022, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diese Bescheide richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde datiert mit 10.11.2022, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, moniert.

5. Am 08.03.2023 brachte die belangte Behörde eine ergänzende inhaltliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ein.

6. Am 24.04.2023 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die Verfahren der Beschwerdeführer werden im Sinne des § 34 AsylG gemeinsam als Familienverfahren geführt und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Der volljährige Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und sie sind ägyptische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie sprechen Arabisch als Muttersprache und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Ihre Identitäten stehen nicht fest.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Darüber hinaus gehören die Beschwerdeführer keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an und sind arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise aus Ägypten in XXXX , dies gemeinsam mit der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. der Mutter des Zweitbeschwerdeführers sowie zwei jüngeren Geschwistern des Zweitbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2019 nach Griechenland und stellte dort am 09.12.2019 einen Asylantrag, welcher jedoch negativ entschieden wurde, woraufhin der Erstbeschwerdeführer wieder nach Ägypten zurückkehrte. Am 31.07.2021 verließ die gesamte Familie gemeinsam auf legalem Weg Ägypten, dies ausgehend XXXX auf dem Luftweg nach Albanien. Anschließend gelangten sie auf dem Landweg schlepperunterstützt über Kosovo nach Serbien, bevor die Beschwerdeführer zu zweit über Ungarn nach Österreich weiterreisten. Die Beschwerdeführer halten sich zumindest seit ihrer Asylantragstellung durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und sind melderechtlich erfasst.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in einem Dorf etwa fünf Kilometer von XXXX , Ägypten, entfernt geboren, wuchs dort auf und besuchte sechs Jahre eine Grundschule, bevor er anschließend den Beruf des Frisörs erlernte. Der Erstbeschwerdeführer verdiente mit seiner Tätigkeit als selbständiger und später als angestellter Friseur den Lebensunterhalt für seine Familie. Aufgrund seiner Schulausbildung sowie seiner bisherigen beruflichen Erfahrung hat der Erstbeschwerdeführer die Chance, auch hinkünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen und einen ausreichenden Lebensunterhalt für seine Familie zu finanzieren.

Der Zweitbeschwerdeführer besuchte in Ägypten neun Jahre die Schule. Er lebte vor der Ausreise aus Ägypten bei seiner Familie, bestehend aus dem Erstbeschwerdeführer, seiner Mutter und seinen Geschwistern, und kam der Erstbeschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt auf.

In Ägypten leben nach wie vor zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer und besteht auch derzeit Kontakt zu einem Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers lebt mit den zwei gemeinsamen Kindern derzeit in Serbien und geht dort einer Tätigkeit als Abwäscherin nach.

Neben der Kernfamilie verfügen die Beschwerdeführer über Bekanntschaften in Österreich, wobei es sich um keine maßgeblichen sozialen Kontakte handelt. Der Erstbeschwerdeführer spricht kein Deutsch, besuchte bislang keinen Deutschkurs und ist kein Mitglied in einem Verein. Er verfügt über eine Einstellungszusage bei einem Friseur, welcher bereits zwei Mal um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer angesucht hat, wobei die Anträge jeweils abgewiesen wurden.

Der Zweitbeschwerdeführer besucht derzeit von Montag bis Freitag verschiedene Kurse zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses, verfügt mittlerweile über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache und hat bereits einen Deutschkurs absolviert. Er besucht außerdem ein Fitnessstudio.

Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer ging bislang keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und sind die Beschwerdeführer damit nicht selbsterhaltungsfähig.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer wurden in ihrem Herkunftsland Ägypten weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Entgegen dem Fluchtvorbringen kann ebenso nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat von Privatpersonen verfolgt wurden bzw. im Falle ihrer Rückkehr einer derartigen Verfolgung ausgesetzt wären. Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer von den ägyptischen Behörden zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und im Falle seiner Rückkehr inhaftiert werden würde.

Die Beschwerdeführer haben damit bei einer Rückkehr nach Ägypten keine Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu befürchten.

Den Beschwerdeführern droht auch keine reale Gefahr, in ihrem Leben bedroht zu werden, Folter oder erniedrigende Bestrafung oder eine erniedrigende Behandlung zu erleiden oder in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt zu werden. Ihnen droht im Fall ihrer Rückkehr weder die Todesstrafe, noch besteht eine reale Gefahr, dass ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in ihrem Herkunftsstaat bedroht wäre.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur vorherrschenden Situation im Ägypten wurden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes und von Berichten von EASO und UNHCR folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage:

Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022).

Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022).

Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022).

Quellen:

-AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022

Sicherheitslage:

Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti- Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022).

Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022

-FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022

-STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Rechtsschutz/Justizwesen:

Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022).

Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022).

Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022).

Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022).

Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022).

Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022

-ÖB - Österreichische Botschaft XXXX [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

Sicherheitsbehörden:

Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022).

Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).

Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).

Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter XXXX (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022

Folter und unmenschliche Behandlung:

Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022).

Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070272.html, Zugriff 1.8.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann:

Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 28.2.2022). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 12.4.2022). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 28.2.2022; vgl. AI 29.3.2022, USDOS 12.4.2022).

Ein restriktives Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt belastende Berichtspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart. Im Jahr 2021 verhafteten und inhaftierten die Behörden Aktivisten und Dissidenten unter fadenscheinigen Anschuldigungen, unter anderem wegen Untergrabung der Staatssicherheit (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 erließ die Regierung Durchführungsbestimmungen für das NGO-Gesetz von 2019 und bestätigte damit dessen restriktiven Charakter und die weitreichenden Eingriffe der Regierung. Bestehende NGOs müssen sich bis Jänner 2022 nach dem neuen Gesetz registrieren lassen oder sie werden aufgelöst (HRW 13.1.2022).

Am 29.12.2021 bestätigte Präsident Sisi die Ankündigung des Repräsentantenhauses vom 4.10.2021, einen neuen 27-köpfigen Nationalen Rat für Menschenrechte (NHRC) einzurichten, der von Botschafterin Moushira Khattab, der ehemaligen Ministerin für Familie und Bevölkerung und ersten Frau an der Spitze des Rates, geleitet wird. Nach Angaben des Nationalen Rates für Frauen (NCW) sind 44% der neuen Mitglieder Frauen. Der quasi-staatliche Rat hat die Aufgabe, die Menschenrechtslage zu überwachen, Berichte zu erstellen und Empfehlungen für Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Menschenrechtslage abzugeben. Es gibt noch zahlreiche weitere Menschenrechtsinstitutionen seitens der Regierung (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Agypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

Allgemeine Menschenrechtslage:

Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022).

Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022).

Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, beinhaltet aber eine Klausel, wonach diese in Kriegszeiten oder anlässlich einer öffentlichen Mobilisierung einer begrenzten Zensur unterworfen werden kann. Die Regierung respektiert diese Rechte oft nicht (USDOS 12.4.2022) und die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im World Press Freedom Index 2021 belegt Ägypten Rang 166 von 180 (AA 26.1.2022).

Der ägyptische Mediensektor wird von regierungsfreundlichen Medien dominiert; die meisten kritischen oder oppositionellen Medien wurden nach dem Putsch 2013 geschlossen. Private Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert. Das Komitee zum Schutz von Journalisten (CPJ) stellte fest, dass Ägypten im Jahr 2021 weltweit die drittmeisten Journalisten inhaftiert hat, 25 waren es am Ende des Jahres 2021 (FH 28.2.2022). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten inhaftierten Journalisten geworden. Manche werden jahrelang ohne Urteil oder Anklage festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen sind in vielen Fällen nicht menschenwürdig. Kritische Journalisten werden als angebliche Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2022).

Kritische Stimmen finden in den Medien kaum Gehör – sei es in den direkt gesteuerten Staatsmedien oder in den privaten Medien, die durch Selbstzensur auf Regierungslinie berichten oder kommentieren. Nur vereinzelte Onlineportale bieten kritischen Stimmen noch einen schwindenden Raum. Auf diese Medien wird zunehmender Druck ausgeübt (AA 26.1.2022). Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien, doch seit 2017 hat Ägypten mehr als 500 Webseiten blockiert (RSF 2022; vgl. AA 26.1.2022).

Das Anti-Terrorismusgesetz von 2015 stellt einen ebenso tiefen Einschnitt in die professionelle Arbeit von Journalisten in Ägypten dar. Durch das Gesetz sind Journalisten mit Strafen wegen „Verbreitung falscher Nachrichten“ bedroht. Es schränkt ihre Recherchemöglichkeiten erheblich ein und entzieht ihnen die freie Wahl ihrer Quellen. Das Abweichen von offiziellen Linien der Berichterstattung wird mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert (AA 26.1.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022

-ÖB - Österreichische Botschaft XXXX [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022

-RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen (2022): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 23.8.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition:

Die Verfassung garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Das Demonstrationsgesetz enthält eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten, die einen Richter ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird durch das Gesetz erheblich beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 6.2022), ebenso die Versammlungsfreiheit (ÖB 6.2022).

Die in der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit wird durch das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz weitgehend eingeschränkt. Seither müssen Demonstrationen im Vorfeld genehmigt werden (AA 26.1.2022; vgl. FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Akteure berichten von Problemen bereits bei der Antragsstellung und von Ablehnungen ohne Angaben von Gründen. In der Nähe von Militäreinrichtungen sind Versammlungen generell verboten. Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 26.1.2022).

Meist kleinere Proteste finden manchmal ohne Einmischung der Regierung statt. In den meisten Fällen setzt die Regierung das Gesetz zur Einschränkung von Demonstrationen rigoros durch, in einigen Fällen unter Anwendung von Gewalt; auch bei friedlichen Demonstrationen (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022

-ÖB - Österreichische Botschaft XXXX [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

Haftbedingungen:

Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 6.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022).

Die Behörden trennen nicht immer Jugendliche von Erwachsene und inhaftieren manchmal Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen. In einem Bericht vom 24.3.2021 berichtet eine lokale Menschenrechtsorganisation, dass die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten medizinische Vernachlässigung, Isolationshaft und die Verweigerung von Besuchen, Telefongesprächen, akademischen Studien und der Versorgung von Gefangenen und Häftlingen mit Nahrungsmitteln außerhalb des Gefängnisses bzw. mit bestimmten Nahrungsmitteln umfassen (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung organisierte zwischen Jänner und Mai 2021 Besuche von Delegationen lokaler und ausländischer Medienkorrespondenten, Vertretern von Menschenrechtsorganisationen, religiösen Führern und dem Nationalen Menschenrechtsrat im Tora-Gefängnis, im Borg al-Arab-Gefängnis, im El Marag-Gefängnis, im Wadi al-Natroun-Gefängnis, im Gefängnis von Fayoum und in drei Gefängnissen im Gouvernement Minya (USDOS 12.4.2022). Gemäß einer anderen Quelle blieben die ägyptischen Gefängnisse 2021 ohne unabhängige Kontrolle (HRW 13.1.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

Todesstrafe:

Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de facto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstosen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 28.2.2022). Im Jahr 2021 hat Ägypten die Anwendung der Todesstrafe und Hinrichtungen weiter verschärft, in vielen Fallen nach unfairen Verfahren und Massenprozessen (HRW 13.1.2022). Ägyptische Gerichte verhangen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fallen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022).

Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbruder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbruder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (OB 6.2022).

Offizielle Zahlen zu verhängten und vollstreckten Todesurteilen sind nicht verfügbar. Die Zivilgesellschaft geht von mindestens 450 erstinstanzlichen Todesurteilen und 38 Hinrichtungen im Jahr 2019 aus, es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. 2020 gab es insgesamt 103 Hinrichtungen, zwischen August 2020 und August 2021 bisher 176 Hinrichtungen. Damit durfte Ägypten nach Iran und China die dritthöchsten Hinrichtungszahlen weltweit haben. In der ägyptischen Gesellschaft besteht breite Zustimmung zur Verhängung der Todesstrafe (AA 26.1.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022

-ÖB - Österreichische Botschaft XXXX [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022

Kinder:

Artikel 80 der Verfassung garantiert umfassende Rechte für Kinder, wie z.B. das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und Unterkunft. Die „Ägyptische Demographische und Gesundheitliche Umfrage“ hat 2014 Daten zu Kinderarbeit nach einem von UNICEF entwickelten Modul erhoben. Danach sind 7 % der Kinder zwischen 7 und 15 Jahren (ca. 1,6 Millionen) Opfer von Kinderarbeit. 2015 hat Ägypten einige Mechanismen eingeführt, um das Vorgehen der Regierung gegen Kinderarbeit besser zu koordinieren. Dazu gehört das „Nationale Koordinierungskomitee zur Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit“. Verschiedene staatliche Institutionen implementieren Hilfsprogramme in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Arbeitsminister Mohammad Saafan hat im Juni 2017 verkündet, dass im Vorjahr 23.316 Kinder durch staatliche Razzien aus der Kinderarbeit gerettet wurden (AA 26.1.2022).

Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 26.1.2022). Das Ministerium bietet Straßenkindern Unterkünfte an, die von den Kindern jedoch häufig nicht genutzt werden, da Kinder laut der Zivilgesellschaft dort wie Kriminelle behandelt würden. Religiöse Einrichtungen und NGOs bieten Dienstleistungen für Straßenkinder an, darunter Mahlzeiten, Kleidung und Alphabetisierungskurse (USDOS 12.4.2022).

Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022).

Die Verfassung schreibt vor, dass die Regierung Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Misshandlung sowie kommerzieller und sexueller Ausbeutung schützt. Behörden registrieren jeden Monat Hunderte von Fällen von angeblichem Kindesmissbrauch. Weiters sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren und Geldstrafen bei Verurteilung aufgrund der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vor. Die Regierung setzt das Gesetz nicht ausreichend durch (USDOS 12.4.2022). Kinder sind in Ägypten von Zwangsarbeit und Sexhandel bedroht (FH 28.2.2022).

Das gesetzliche Heiratsalter liegt bei 18 Jahren. Aus einer im März 2020 veröffentlichten Regierungsstudie geht hervor, dass 2,5% der Bevölkerung in den Gouvernements von Oberägypten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verheiratet waren, und dass der Anteil der Mädchen in dieser Altersgruppe, die bereits verheiratet waren, höher war als jener der Jungen (USDOS 12.4.2022).

Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 26.1.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass auch Minderjährige in Haft misshandelt werden (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

Bewegungsfreiheit:

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022).

Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022).

Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022).

Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022).

Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-DEB - Deutsche Botschaft XXXX [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil-und Handelssachen, https:// XXXX .diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022

-DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

Grundversorgung und Wirtschaft:

Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022).

Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022).

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022).

Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022).

Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022).

Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022).

Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022).

Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022).

Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).

Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a-61273354, Zugriff 25.8.2022

-WKO - Wirtschaftskammer Osterreich - AußenwirtschaftsCenter XXXX (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022

Medizinische Versorgung:

Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In XXXX ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb XXXX hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022).

Es gibt im Großraum XXXX über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022).

Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022).

Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022).

Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022

-Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugriff 25.8.2022

-MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022

Rückkehr:

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022).

In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022).

IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022

Dokumente:

Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).

Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022).

Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html, Zugriff 26.8.2022

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der unter Punkt I. festgestellte Verfahrensgang und dessen Ausführungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführer, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, in die Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2023 sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" sowie in die zitierten Länderberichte. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) eingeholt.

2.2. Zu den Beschwerdeführern:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers, zur Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Sprach-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2023 (OZ 9 im Gerichtsakt zum BF 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln.

Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Originaldokumenten steht die Identität der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei fest, weshalb die Vorlage von Kopien ihrer ägyptischen Reisepässe im Behördenverfahren (AS 107 im Verwaltungsakt zum BF 1, AS 115 im Verwaltungsakt zu BF 2) daran nichts zu ändern vermochte.

Die Feststellungen zum gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubhaften Angaben beider Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 24.04.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie sich körperlich und geistig in der Lage fühlten, der Verhandlung zu folgen und sie an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leiden würden. Im Verfahren kam aufgrund vorgelegter medizinischer Unterlagen wie einem medizinischen Befund nach einem Untersuchungstermin am 09.02.2022 des Diagnosezentrums/Instituts XXXX , einer Überweisung an ein Physikalisches Institut ausgestellt am 14.02.2022, und einem Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Radiologie (AS 119ff im Verwaltungsakt zum BF 2) hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer an einem geringgradigen Gelenkserguss im Bereich des rechtseitigen Kniegelenks sowie Schmerzen im Hüftgelenk gelitten hat. Auch kamen im gesamten Verfahren keine Hinweise dafür hervor, dass die Beschwerdeführer einer Risikogruppe iSd COVID 19-Pandemie angehören und wurde dies auch zu keiner Zeit behauptet.

Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer Vater des Zweitbeschwerdeführers ist, ergibt sich aus den glaubhaften und durchgehend gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren, wobei dies ebenso auf die Feststellung zur Eheschließung des Erstbeschwerdeführers bzw. zum derzeitigen Aufenthalt seiner Ehefrau und seinen zwei weiteren Kindern in Serbien zutrifft. Außerdem legte der Erstbeschwerdeführer unterstützende Unterlagen in Form von ägyptischen Geburtsurkunden und eine Bescheinigung über den Widerruf einer Scheidung vor, welche im Rahmen des Behördenverfahrens in die deutsche Sprache übersetzt wurden (AS 137ff im Verwaltungsakt zum BF 1).

Die Feststellungen zur Wohnsituation in Ägypten, zur Fluchtroute, zur Einreise und zur Asylantragstellung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet leiten sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde ab und gründen die Feststellungen zu ihrem durchgehenden Aufenthalt in Österreich sowie der ordnungsgemäßen Meldung im Bundesgebiet auf den eingeholten aktuellen ZMR-Auszügen. Aufgrund des im Behördenaktes ersichtlichen EURODAC-Treffers lässt sich im Einklang mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2021 (AS 13 im Verwaltungsakt zum BF 1) die Feststellung zur Asylantragstellung in Griechenland treffen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Schulbildung, der Arbeitserfahrungen und der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat basieren auf den jeweils glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht am 24.04.2023. In Anbetracht des erwerbsfähigen Alters sowie des gesundheitlichen Zustands des Erstbeschwerdeführers war seine Arbeitsfähigkeit festzustellen und ist unter Berücksichtigung seiner mehrjährigen Schulbildung und seiner anschließenden beruflichen Tätigkeiten davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt des minderjährigen Beschwerdeführers abermals wird sichern können. Des Weiteren bleibt zu beachten, dass der Zweitbeschwerdeführer in Kürze das 19. Lebensjahr erreichen wird, wodurch die Möglichkeit der Erwirtschaftung eines Beitrags zum Familieneinkommen jedenfalls gegeben wäre.

Die Feststellung, dass Familienangehörige der Beschwerdeführer in Ägypten leben, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht am 24.04.2023 und gaben sie zudem durchwegs gleichbleibend an, in Österreich über keine sonstigen familiären Verbindungen zu verfügen. Des Weiteren behaupteten sie auch nicht das Bestehen von maßgeblichen privaten Beziehungen im Bundesgebiet, die über reine Bekanntschaften hinausgehen.

Die Feststellungen zu den Aktivitäten der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den jeweiligen glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2023 sowie folgenden, im Verfahren vorgelegten integrationsbegründenden Unterlagen: Teilnahmebestätigung der XXXX datiert mit 10.02.2022 (AS 129 im Verwaltungsakt zum BF 1), Bescheidausfertigung des AMS XXXX vom 22.09.2022 (AS 319 im Verwaltungsakt zum BF 1), Bestätigung des WIFI datiert mit 14.09.2022 (AS 323 im Verwaltungsakt zum BF 1), Empfehlungsschreiben des WIFI datiert mit 24.10.2022 (AS 324 im Verwaltungsakt zum BF 1), Einstellungszusage des Friseurs XXXX datiert mit 18.04.2023 (Beilage A zur OZ 9 im Gerichtsakt zum BF 1), die erste Seite einer Bescheidausfertigung des AMS XXXX vom 02.03.2023 (Beilage B zur OZ 9 im Gerichtsakt zum BF 1).

Die jeweils festgestellten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer gründen insbesondere auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung am 24.04.2023 und werden die bestehenden bzw. mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer anhand ihrer protokollierten Antworten auf Deutsch klar ersichtlich.

Die Feststellungen zur fehlenden Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers sowie zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung gründen auf der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger sowie dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Aufgrund der aufgezeigten finanziellen Lage der Beschwerdeführer in Österreich war somit zweifelsfrei die Feststellung der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen und den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer gab hinsichtlich seines Fluchtvorbringens im Behördenverfahren zusammengefasst an, dass er zwei bis drei Jahre lang versucht habe, aufgrund der schwierigen finanziellen Lage sein Haus in Ägypten zu verkaufen. Sein Nachbar habe sämtliche Kaufinteressenten vertrieben, da er selbst das Haus um die Hälfte des angesetzten Preises kaufen habe wollen. Am 10.12.2020 habe ein ortsansässiger Interessent dem Hauskauf zugestimmt und sei am selben Tag ein Streit zwischen dem Nachbarn auf der einen Seite und dem Beschwerdeführer sowie dem Kaufinteressenten auf der anderen Seite entstanden. Im Zuge des Streits, in welchen zwischen 15 und 20 Personen involviert gewesen seien, sei seinem Nachbarn mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden, woraufhin dieser verstorben sei. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus Angst vor Rache sogleich nach XXXX gegangen. Der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen, welche zur Familie des Kaufinteressenten gehören würden, seien schließlich gerichtlich verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch auf Anraten seines Anwalts vor der anberaumten Gerichtsverhandlung am 15.08.2021 mit seiner Familie aus Ägypten ausgereist. Im Falle der Rückkehr nach Ägypten befürchte er seine Verhaftung, woraufhin er 18 Jahre unschuldig im Gefängnis verbringen würde. Außerdem würde der Zweitbeschwerdeführer von der Familie des verstorbenen Nachbarn aus Rache getötet werden. Der Zweitbeschwerdeführer bezog sich ebenso auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und führte keine darüberhinausgehende, eigene Fluchtgründe an.

In den angefochtenen Bescheiden kam die belangte Behörde zum Schluss, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsland Ägypten eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Sie vermochten eine aktuelle Furcht vor Verfolgung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 24.04.2023 nicht glaubhaft zu machen.

Im gegenständlichen Fall ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Bereits eingangs ist jedoch auf die im Allgemeinen mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers hinzuweisen, da er vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht bereits auf einfache Fragen widersprüchliche Antworten gab. So gab er im gegenständlichen Verfahren beispielsweise verschiedene Versionen zum Verbleib seines ägyptischen Reisepasses, mit welchem er nach eigenen Angaben legal aus Ägypten ausgereist sei, zu Protokoll. Auf eine entsprechende Frage von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2021 erklärte er, sein Reisepass befinde sich in Ägypten (AS 11 im Verwaltungsakt zum BF 1), wohingegen er vor der belangten Behörde am 15.02.2022 zunächst angab, sein Reisepass sei ihm von Schleppern in Serbien abgenommen worden. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab er vor der belangten Behörde anschließend Folgendes an (AS 79 im Verwaltungsakt zum BF 1): „Das ist ein Missverständnis, ich habe gemeint, dass der Reisepass meines Sohnes in Ägypten ist. Wir haben den Reisepass meines Sohnes nach Ägypten zurückgeschickt. Nachgefragt: Meine Frau war mit uns in Serbien, sie musste aber zurückkehren, weil mein Sohn an Corona erkrankt ist. Wir hatten Angst, dass mein Sohn aufgrund der schlechten Umstände in Serbien die Krankheit nicht überlebt. Meine Frau hat alle Reisepässe meiner Familie wieder mit nach Ägypten genommen, außer meinen eigenen. Außerdem ist es meiner Tochter auch sehr schlecht gegangen, die Reiseroute war sehr gefährlich und sehr schlecht und sie hat Albträume gehabt. Ich hatte Angst um meine Frau und meine jüngeren Kinder, deshalb habe ich sie nach Ägypten zurückgeschickt, um eine bessere Möglichkeit für die Ausreise später zu finden.“ In weiterer Folge ist nunmehr auf seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2023 hinzuweisen, wonach er anführte, dass ihm sein Reisepass in Serbien abgenommen worden sei (S. 5 in OZ 9 des Gerichtsakts zum BF 1).

Überdies führte der Erstbeschwerdeführer nach Durchsicht sämtlicher Einvernahmeprotokolle unterschiedliche Angaben zum jeweiligen Aufenthaltsort seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern an. Vor der belangten Behörde erklärte er am 15.02.2022, wie bereits umseits ersichtlich, dass sie mit den Beschwerdeführern gemeinsam nach Serbien gereist seien, jedoch dort umkehren hätten müssen und zurück nach Ägypten gegangen seien. Gegenwärtig würden sie in Ägypten bei der Schwester seiner Ehefrau leben und von den Einnahmen des Hausverkaufs leben. Ihnen sie ein Touristenvisum für die Türkei ausgestellt worden, weshalb sie in der darauffolgenden Woche in die Türkei reisen würden (AS 89 im Verwaltungsakt zum BF 1). Am 24.04.2023, somit ein Jahr später, erklärte der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder in Serbien befinden würden und seine Ehefrau dort als Abwäscherin tätig sei (S. 5, 11 in OZ 9 des Gerichtsakts zum BF 1).

Demgegenüber gab der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen seiner gerichtlichen Einvernahme am 24.04.2023, teils auf Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde am 15.04.2022, Folgendes an (S. 14 in OZ 9 des Gerichtsakts zum BF 1):

„Rl: Wer aller hat das Land verlassen und wo ging die Reise hin und wie?

BF2: Ich bin mit dem Flugzeug mit meinen Geschwistern und meine Eltern nach Albanien geflogen.

Rl: Und wie ging es dann weiter?

BF2: Wir sind dann aus Albanien nach Kosovo gereist und weiter nach SERBIEN: Ich bin dann mit meinem Vater alleine nach Österreich gereist. Meine Mutter mit den beiden Geschwistern konnten mit uns die Reise nicht fortsetzen, weil meine Schwester Angst wegen der Reise bekam. Mein Bruder hatte Corona. Wir sind über einen Berg gegangen und meine Mutter konnte nicht weitergehen. Der Berg war zwischen Albanien und Serbien. Sie ist bis nach Serbien gekommen, aber dann konnte sie nicht mehr weiterreisen.

Rl: Warum ist die Mutter nicht weitergekommen?

BF2: Sie hatte den Berg zwischen Albanien und Kosovo geschafft und ist in Serbien angekommen aber sie konnte mit uns nicht weiterreisen, weil ihr der Weg zu schwierig wurde. Meine Mutter und meine Geschwister bleiben seitdem in Serbien.

Rl: Ich lese ihnen jetzt die Stellungnahme ihres Vaters vom 15.02.2022 vor (AS 89 im Akt I417 2262237-1): „Meine Frau lebt, wie bereits erwähnt, bei ihrer Schwester aber meine Frau und meine beiden Kinder werden nächste Woche in die Türkei ausreisen...".

BF2: Das weiß ich nicht. Ich kann mir das nicht erklären.

Rl: Jetzt lese ich ihnen vor, was Sie selbst am 15.04.2022 gesagt haben: „Meine Mutter und meine beiden Geschwister leben momentan in der Türkei" (AS 99) Können sie mir diesen Widerspruch zu ihren heutigen Aussagen erklären?

BF2: Ich kann mich nicht erinnern. Wann habe ich das gesagt?

Rl: Im Zuge der Niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, das ist ein gutes Jahr her.“

Erst am Ende dieser Befragung des Zweitbeschwerdeführers gab der Erstbeschwerdeführer folgende Stellungnahme ab (S. 20 in OZ 9 des Gerichtsakts zum BF 1): „Ich möchte noch anführen, dass nach der Reise nach Serbien meine Frau für eine Woche nach Ägypten zurückgekehrt ist. Sie hat ein Visum für die Türkei organisiert und ist dort hingeflogen. Sie bekam in der Türkei keinen Aufenthaltstitel deshalb ist meine Familie nach Serbien weitergereist.“

Es war den Beschwerdeführern augenscheinlich nicht möglich, durchwegs gleichbleibende und nachvollziehbare Angaben hinsichtlich einfacher Fragen nach deren Reiseroute bzw. Aufenthalt zu treffen. Es bleibt außerdem festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls ihrer Angaben sowohl vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, als auch vor dem erkennenden Gericht nach einer Rückübersetzung mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigt haben. Damit konnte eine mangelhafte Protokollierung ihrer Angaben im Verfahren nicht angenommen werden.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Fluchtvorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer gegenwärtig in ihrem Herkunftsstaat Ägypten der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgeschichte zu großen Teilen lediglich vage und wenig detailgenau geschildert haben. Zunächst ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im bisherigen Verfahren grundsätzlich gleichbleibende Angaben zum Hausverkauf samt dem damit im Allgemeinen zusammenhängenden Prozedere anführte und gab er dahingehend auch keine überschießenden oder lebensfremden Ausführungen zu Protokoll. Allerdings ist gegenständlich besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass der Erstbeschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch vor dem erkennenden Gericht detailliert die Geschehnisse rund um den behaupteten Streit mit einem Nachbarn am 10.12.2020 anführte, sondern lediglich die Vorgeschichte zum Kaufverkauf ausführlich darstellte. Nach Durchsicht sämtlicher Einvernahmeprotokolle des Erstbeschwerdeführers wird klar, dass dieser zu keinem Zeitpunkt substantiierte bzw. detailreiche Informationen zu dem Streit an sich vorbrachte, wobei ein solcher Streit mit tödlichem Ausgang ein einschneidendes und prägendes Geschehnis darstellen müsste, insbesondere dann, wenn der Erstbeschwerdeführer als Beschuldigter in einem darauffolgenden Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre.

Hervorzuheben ist nunmehr abermals das widersprüchliche Aussageverhalten des Erstbeschwerdeführers zu den Details des gewalttätigen Konflikts, da er vor der belangten Behörde anführte, es habe einen Streit zwischen seinem direkten Nachbarn auf der einen Seite und seinem Kaufinteressenten und ihm auf der anderen Seite gegeben, bei welchem sein Nachbar getötet worden sei (AS 93 im Verwaltungsakt zum BF 1). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er im Rahmen seiner freien Erzählung jedoch entgegengesetzt, dass am Tag nach dem Streit der potentielle Käufer im Krankenhaus verstorben sei (S. 6 im Behördenakt zum BF 1). Ein derart eklatanter Widerspruch hat naturgemäß zur Folge, dass das gesamte diesbezügliche Fluchtvorbringen als solches an Glaubhaftigkeit einbüßt. Selbst wenn es sich dabei um ein versehentliches Vertauschen der Streitparteien handeln sollte, bleibt festzuhalten, dass anhand der Angaben des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedenfalls bis zuletzt nicht eindeutig hervorkam, welche Personen tatsächlich in diesen handgreiflichen Streit involviert gewesen wären, da der Erstbeschwerdeführer seine frühere Angabe, es seien 15 bis 20 Personen anwesend gewesen (AS 93 im Verwaltungsakt zum BF 1), vor dem erkennenden Richter nicht wiederholte.

Der Erstbeschwerdeführer berichtet in einer Gesamtschau nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Auch kommt gegenständlich nicht hervor, weshalb der Erstbeschwerdeführer als Tatverdächtiger eines Kapitalverbrechens nicht von der ägyptischen Polizei festgenommen worden sei, sondern noch etwa sieben Monate vor seiner Ausreise in Ägypten verweilen habe können. Die Erklärung des Erstbeschwerdeführers, wonach sie sich bei seiner Schwägerin in XXXX versteckt hätten, vermag angesichts der Schwere der Straftat nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, wie er schließlich legal aus Ägypten ausreisen habe können, schließlich hätte etwa zwei Wochen später das Gerichtsverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer gestartet und sei er noch nicht von den ägyptischen Behörden einvernommen worden. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer selbst anführten, dass ihre nach wie vor in Ägypten lebenden Angehörigen keinerlei Probleme aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführer gehabt hätten und auch derzeit nicht haben.

In einer Gesamtschau betrachtet, wirken die angeführten Bedrohungsvorfälle sowie die anschließend ergriffenen Maßnahmen des Erstbeschwerdeführers aufgrund seiner unsubstantiierten Angaben konstruiert, da beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte zu erwarten wäre, dass sich der Erzählende selbst in die Schilderung einbaut und dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden. Das gesamte diesbezügliche Vorbringen entbehrt somit der Nachvollziehbarkeit und fehlt es im Gesamten an Schlüssigkeit.

Im Allgemeinen kann es auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es einem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Soweit der Erstbeschwerdeführer vermeint, durch die Vorlage eines gegen ihn erlassenen Gerichtsurteils im Original die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringen entscheidend zu verstärken und eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr aufzuzeigen, bleibt für den erkennenden Richter nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und des darin erhaltenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch dahingehend kein schlüssiges Aussageverhalten an den Tag legte.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde bereits nähere Ermittlungen hinsichtlich des vorgelegten Urteils zur Nr. XXXX des Strafgerichts in XXXX vorgenommen hat und konnte dabei im Rahmen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Erfahrung gebracht werden, dass es sich beim Verbrechen Nr. XXXX vor dem Strafgericht in XXXX um ein Verfahren gegen einen XXXX gehandelt hat, welcher vom Verdacht des Waffen- und Drogenbesitzes gerichtlich freigesprochen wurde (AS 181 im Verwaltungsakt zum BF 1). Auf Vorhalt dieser Information durch den erkennenden Richter erklärte der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung wie folgt: „Ich weiß nicht wer XXXX ist. Die Person die das Haus von mir kaufen wollte hieß XXXX (Phonetisch). Die zweite Person die mit dem Käufer gekommen ist, diese Person ist XXXX (S. 8 in OZ 9 des Gerichtsakts zum BF 1)“.

Des Weiteren veranlasste die belangte Behörde eine Dokumentenüberprüfung auf Echtheit bei einer Landespolizeidirektion, wobei diese die Anfrage an das Büro der Kriminaltechnik, Fachbereich Dokumente und Handschriften, im Bundeskriminalamt XXXX weiterleitete. Dem Untersuchungsbericht vom 31.08.2022 (AS 193 im Verwaltungsakt zum BF 1) zufolge handelt es sich beim vorgelegten Gerichtsurteil um eine nicht autorisierte Ausstellung, wobei eine Beurteilung des Formularvordrucks und der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich war, da der Behörde bislang kein gleichartiges Dokument vorgelegt wurde und daher kein Vergleichs- oder Informationsformular vorliegt. Das gesamte Formular (Textaufdruck, Unterschriften des Gerichtsvorsitzes sowie des Protokollführers und der Stempelabdruck) wurde nach dem xerografischen Verfahren (Laserdrucker, -kopierer oder dgl.) hergestellt und wurden die aufgedruckten Unterschriften mittels blauem Kugelschreiber nachgezogen. Abschließend kam sohin hervor, dass es sich bei dem vorgelegten Gerichtsurteil um kein Originalformular handelt. Außerdem liegt eine falsche Urkunde vor, da das Dokument von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben wurde.

Damit übereinstimmend darf zur Beweiskraft des vorliegenden Strafurteiles ausgeführt werden, dass es dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, dass derartige Justizentscheidungen, insbesondere Haftbefehle und Strafurteile, jederzeit auf dem Schwarzmarkt erhältlich sind. Im verfahrensgegenständlichen Fall konnten daher in Zusammenschau mit den zuvor angeführten Berichten und dem letztlich als unglaubwürdig zu beurteilenden Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen nach einer ganzheitlichen Würdigung unterbleiben.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen ergeben sich sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich in Ägypten zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weshalb darauf aufbauende Ausführungen zu Haftbedingungen oder sonstigen Umständen unterbleiben konnten. Dies trifft ebenso auf das Vorbringen zur Befürchtung, die Beschwerdeführer könnten Opfer von Blutrache werden, zu, da der Erstbeschwerdeführer – wie bereits ausführlich dargestellt – lediglich unglaubhaft seine Beteiligung an einem Streit, nach welchem eine Person verstorben sei, angeführt hat. Außerdem erklärte der Zweitbeschwerdeführer dahingehend vor der belangten Behörde, dass er keine persönliche Bedrohung miterlebt habe, sondern sein Onkel und sein Vater ihm erklärt hätten, dass sie bedroht seien. Schließlich gebe es ein Stammgesetz, wonach Blutrache nach dem Tod eines Familienmitglieds zu üben sei (AS 107 im Verwaltungsakt zum BF 2). Er wiederholte auch vor dem erkennenden Gericht, dass er nicht persönlich bedroht worden sei, sondern nur von den Bedrohungen gehört habe, und führte in einer ergänzenden Befragung seines Rechtsvertreters teils widersprüchlich und auch in nicht nachvollziehbarer Art und Weise an (S. 15 in OZ 9 des Gerichtsakts zum BF 1):

„RV: Durch wen würden sie getötet werden?

BF2: Die Nachbarn die das Haus von uns kaufen wollten würden mich töten.

RV: Und warum?

BF2: Mein Vater würde verhaftet werden und ich müsste dann arbeiten. Es ist eine Art von Druckmittel an meinen Vater damit sie das Haus bekommen.

RV: Was würde passieren, wenn sie das Geld nicht hätten?

BF2: Ich muss ihnen kein Geld geben. Ich muss arbeiten um den Lebensunterhalt für meine Familie zu haben.

RV: Haben sie persönlich Angst das sie von dem Nachbarn angegriffen werden?

BF2: Nein, weil wir bereits nach XXXX gegangen sind.

RV: Haben sie Angst das sie bei einer hypothetischen Rückkehr nach Ägypten von den ehemaligen Nachbarn verfolgt werden würden?

BF2: Ja.

Rl: Sie haben jetzt grade ausgesagt: „... und ich müsste dann arbeiten. Es ist eine Art von Druckmittel an meinen Vater damit sie das Haus bekommen." Das Haus hat aber der Onkel gekauft?

BF2: Nein das ist ein Missverständnis jetzt. Nachdem mein Vater verhaftet werden würde muss ich dann arbeiten um den Lebensunterhalt meiner Familie zu bestreiten und wenn ich sterbe dann bleibt niemand der dies machen könnte.

Rl: Sie haben zuerst gesagt das sie vom Nachbarn keine Angst gehabt haben nachdem sie nach XXXX und jetzt haben sie Angst vor dem Nachbarn, wenn sie nach Ägypten zurückkehren müssten? Was hat sich geändert?

BF2: Die Frage war so wenn ich nach Ägypten zurückkehren würde was mir passieren würde. Eine Person möchte mich töten, wie hätte ich in dieser Situation nicht Angst. Es könnte sein, dass ich die Frage nicht verstanden habe.“

Ein geschlossenes und in sich stimmiges Gesamtbild konnte auch der Erstbeschwerdeführer durch seine - im Gesamten - oberflächlichen Ausführungen nicht darlegen, wie der folgende Ausschnitt aus dem Protokoll der Beschwerdeverhandlung am 24.04.2023 zeigt (S. 9 in OZ 9 im Gerichtsakt des BF 1):

„Rl: Wurden sie oder eine ihrer Geschwister in diesen sieben Monaten jemals bedroht?

BF1: Sie haben Personen zu meinen Geschwistern geschickt. Sie haben meinen älteren Sohn bedroht. Er hätte arbeiten sollen um die Familie zu ernähren, weil ich in Haft mein Leben verbringen würde.

Rl: Welcher älterer Sohn ist da bedroht worden und wann und wo war diese Bedrohung?

BF1: Mein Sohn XXXX war mit mir in XXXX und die Bedrohung kam über meinen Bruder, weil wir in einem kleinen Dorf leben. So wurde mein Bruder verständigt. Mein Bruder der im Dorf XXXX lebt, welches ein Vorort von XXXX ist. Mein Heimatdorf ist XXXX aber ich habe in XXXX gelebt.

Rl: Was war der Inhalt der Drohung?

BF1: Sie wollten eine Rache gegen meinen Sohn ausüben. Sie wollten ihn töten. Ich habe ihn mitgenommen, weil er gesucht wird, deshalb habe ich die jüngeren Kinder bei der Mutter gelassen. Wäre er nicht bedroht worden dann hätte ich ihn bei seiner Mutter gelassen, damit er auf sie aufpasst.

Rl: Ihr Haus hat schlussendlich Ihr Bruder gekauft. Wird nun auch dieser bedroht?

BF1: Mein Bruder hat das Haus gekauft, aber er lebt noch immer in seinem Haus, die Bedrohungen sind nur für meinen Sohn und mich.

Rl: Womit werden sie bedroht?

BF1: Mein Heimatsdorf ist ein kleines Dorf, wenn man bedroht wird, wird man von einer dritten Person angesprochen, das heißt es wird eine Person geschickt um die Bedrohungen weiter zu leiten. Sie möchten meinen Sohn töten. Ich habe ein Urteil aber sie wollten das ich ihnen das Haus überlassen bevor das Urteil erlassen wurde.“

Ein gleichbleibendes Vorbringen vermochte weder der Erstbeschwerdeführer noch der Zweitbeschwerdeführer vorzubringen und es mangelt ihren Angaben zu ihrer Bedrohungslage im Falle der Rückkehr nach Ägypten durchwegs an Nachvollziehbarkeit. Der erkennende Richter schließt daher aus den genannten Überlegungen, dass eine behauptete Bedrohung bezogen auf den Erstbeschwerdeführer bzw. den Zweitbeschwerdeführer durch die Familie eines Verstorbenen nach Gesamtanschauung sämtlicher Einvernahmen nicht stattgefunden hat bzw. sie eine solche im Falle der Rückkehr nach Ägypten nicht zu befürchten hätten.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zu Beginn des gegenständlichen Asylverfahrens ihre Ausreise aus Ägypten überstimmend mit wirtschaftlichen Motiven begründeten. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer auf die Frage nach den Fluchtgründen zu Protokoll (AS 13 im Verwaltungsakt zum BF 1): „In Ägypten herrscht eine sehr schlechte Wirtschaftslage. Ich konnte meine Familie finanziell nicht unterstützen, weil das Geld, welches ich verdient habe, nicht ausreichte. Ich musste mit meinem Sohn Ägypten verlassen. Ich kam nach Europa um hier zu arbeiten und unter besseren Umständen zu leben. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Außerdem gab er an, dass er nicht nach Ägypten zurückkehren könne, da er sein Haus in Ägypten verkaufen habe müssen. Auch der Zweitbeschwerdeführer führte im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Fluchtgrund und den Rückkehrbefürchtungen wie folgt an (AS 29 im Verwaltungsakt zum BF 2): „Mein Vater hat sehr wenig Geld verdient, das Leben war schwer. Ich habe meinen Vater begleitet. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. … Ich möchte nicht nach Ägypten zurück, ich möchte hier in Europa bleiben, damit ich in die Schule gehen kann und danach arbeiten gehen kann.“

Mit ihrem Vorbringen in den Erstbefragungen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2021 machten die Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (vgl. VwGH 20.02.1985, 85/01/0052) festgestellt hat, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbst in einem Staat herrschende, allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren Asylantrag zunächst lediglich mit wirtschaftlichen Gründen untermauerten, lässt ebenso die Vermutung naheliegen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich nicht von einer Inhaftierung bzw. Blutrache bedroht sind, sie jedoch im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten eine schwierige Wirtschaftslage befürchten. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer bereits im Dezember des Jahres 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hat, wobei er ebenso wirtschaftliche Gründe vorgebracht hat (AS 81 im Verwaltungsakt zum BF 1), bestärkt die Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer Ägypten ein weiteres Mal aufgrund der schwierigen finanziellen Lage mit dem Wunsch nach einem besseren Zukunft verlassen hat. Schließlich führte er auch vor der belangten Behörde am 15.02.2022 an, dass die wirtschaftliche Situation vor ihrer Ausreise aus Ägypten schlecht gewesen sei und er die letzten zwei bis drei Monate vor der Ausreise nicht mehr arbeiten habe können, da er die Miete des Geschäftslokals nicht mehr bezahlen habe können (AS 83 im Verwaltungsakt zum BF 1).

Auch seine Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, er habe Griechenland freiwillig wieder verlassen und sei nach Ägypten zurückgekehrt, da ihn seine Ehefrau über einen Käufer für sein Haus informiert habe (S. 6f in OZ 9 des Gerichtsakts zum BF 1), stellt sich nicht als glaubhaft dar, schließlich wurde sein Asylantrag negativ entschieden und bestand damit eine Ausreiseverpflichtung. Damit übereinstimmend erklärte er stattdessen in seiner Erstbefragung am 27.08.2021: „Im Jahr 2019 habe ich in Griechenland einen Asylantrag gestellt, mein Asylantrag wurde abgelehnt. Ich habe einen Landesverweis bekommen, deshalb bin ich dann nach Ägypten zurückgekehrt (AS 11 im Verwaltungsakt zum BF 1).“ Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.02.2022 gab er an, dass er nach Erhalt des negativen Asylbescheides wieder nach Ägypten zurückgekehrt sei (AS 81 im Verwaltungsakt zum BF 1).

Zusammengefasst ergibt sich somit aus den vorangegangenen Ausführungen, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer im Gesamten keine Asylrelevanz zu begründen vermochte. In der Folge ergibt sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Ägypten nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wären.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der wesentliche Inhalt der verwendeten Länderberichte und die ergänzenden Dokumente wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Weder die Beschwerdeführer, noch deren Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendende Rechtslage:

§ 34 Abs. 1, 4 und 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG) lautet:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. …

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN).

Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.

Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt, vermochte der Erstbeschwerdeführer für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Der Zweitbeschwerdeführer schloss sich dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers an und machte – abgesehen von der ihn ebenso treffenden Blutrache – keine eigenen Fluchtmotive geltend.

Es ist zudem nicht ableitbar, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat Ägypten konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen (siehe VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnten die Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - jedoch nicht gerecht werden.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt. Derartiges hat der Erstbeschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft behauptet.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht gegeben sind.

Den Beschwerdeführern droht in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht nicht, sodass eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Den Beschwerdeführern droht auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung sowie Berufserfahrung, der bereits vor der Flucht aus Ägypten in der Lage war, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage zu erwirtschaften. Es zeigt sich kein Grund für die Annahme, dass es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, wieder eine Arbeit zu finden. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019 u.a.; überdies VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Auch in Hinblick auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse. Es ist von einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Erstbeschwerdeführer als Vater und Obsorgeberechtigten auszugehen. Es bleibt zudem festzuhalten, dass er bereits vor der Ausreise in Ägypten langjährig die Schule besucht hat, woran er somit auch nach seiner Rückkehr nicht gehindert ist. Der Zweitbeschwerdeführer erhält somit wieder Zugang zu staatlichen Leistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung. Ansonsten steht es dem Zweitbeschwerdeführer angesichts seines Alters jedoch auch frei, eine berufliche Ausbildung in Ägypten zu beginnen oder eine sonstige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, womit er an der Erwirtschaftung des Lebensunterhalts beitragen könnte.

Gegenständlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer in Ägypten werden ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Es kann aufgrund der sozioökonomischen Lage in Ägypten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten werden. Auch ergeben sich angesichts der COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse im Hinblick auf die Beschwerdeführer.

Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Ägypten bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen waren.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Nachdem die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von den Antragstellungen am 27.08.2021 bis zum Datum der Beschwerdeverhandlung eine Dauer von etwa einem Jahr und acht Monaten. Der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können. Insbesondere fußt ihr Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag und kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130-6; 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058; 19.06.2019, Ra 2019/01/0051; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; als auch der Verfassungsgerichtshof vom 26.04.2010, U 493/10-5, und VfGH 12.06.2013, U485/2012).

Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit die Fremden die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt haben, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen der Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).

Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Der Begriff des ‚Familienlebens‘ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers und finden die Beschwerdeführer daher einen familiären Anknüpfungspunkt in der jeweils anderen Person. Soweit das Familienleben zwischen den Beschwerdeführern betroffen ist, greift die Entscheidung jedoch nicht in das Familienleben ein (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland), da beide Beschwerdeführer von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037). Anderweitige familiäre Beziehung liegen in Österreich nicht vor, sodass das Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht weiter zu prüfen war.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass gegenständlich keine Hinweise auf ein besonders schützenswertes Privatleben iSd EMRK hervorgekommen sind. Soweit die Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügen, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Ägypten gelockert werden, jedoch nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführer hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nach ihrem Aufenthalt nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihnen frei, die Kontakte anderweitig, beispielsweise über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche, aufrecht zu erhalten.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige, besonders ausgeprägte und tiefgreifende Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind zudem schon in Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich seit Ende August 2021 nicht maßgebend erkennbar. Ihr Privatleben im Bundesgebiet weist zwar Sachverhaltselemente auf, aus denen sich ihr Bemühen relevanter Bindungen ergeben, so konnte der Erstbeschwerdeführer eine Einstellungszusage vorlegen bzw. wurde bereits zwei Mal um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung angesucht. Der Zweitbeschwerdeführer besucht überdies Kurse zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses und hat soziale Kontakte aufgebaut. Allerdings vermochten ihre integrativen Bemühungen für sich gesehen nicht die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu bewirken bzw. sind die festgestellten Umstände für sich alleine jedenfalls nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.

Dahingehend bleibt auch festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und bislang auch keinen Deutschkurs absolviert hat, sodass von keinem ernsthaften Bemühen des Erlernens der deutschen Sprache auszugehen ist. Auch der Zweitbeschwerdeführer verfügt lediglich über grundlegende Deutschkenntnisse, ohne bislang eine Sprachprüfung positiv absolviert zu haben. Es bleibt auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie ihren Lebensunterhalt im Entscheidungszeitpunkt ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestreiten und somit nicht selbsterhaltungsfähig sind. Zweifelsfrei gestaltet sich der Zugang zum Österreichischen Arbeitsmarkt für Asylwerber schwieriger, aber er ist nicht gänzlich unmöglich (vgl. VwGH 28.04.2020, Ro 2019/09/0011).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

In einer Gesamtschau kamen somit keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervor und konnte damit eine besondere integrative Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer nicht angenommen werden.

Demgegenüber verfügen die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie geboren, aufgewachsen sind und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, über sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Außerdem sprechen die Beschwerdeführer Arabisch als Muttersprache und sind mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der ägyptischen Kultur vertraut. Von einer vollkommenen Entwurzelung kann – insbesondere nach dem überschaubaren Aufenthalt in Österreich – nicht ausgegangen werden.

Insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274 ist bezüglich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers gesondert zu prüfen, inwiefern das Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Nach der hg. Rechtsprechung sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).

Wie Ausführungen zur Lage im Herkunftsstaat zeigen, werden im Bereich Kinderrechte Fortschritte erzielt garantiert die ägyptische Verfassung zahlreiche Rechte für Kinder. Der Staat verpflichtet sich darüber hinaus zum Schutz von Kindern vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Misshandlung sowie Ausbeutung. Konkrete Anhaltspunkte für einen Eingriff in das Kindeswohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers oder drohende Gefahren für seine körperliche sowie seelische Integrität in Ägypten können anhand der aktuellen Länderberichte nicht erkannt werden.

In weiterer Folge ist bezüglich des Alters des Zweitbeschwerdeführers zu prüfen, ob eine Anpassungsfähigkeit im Falle der Rückkehr besteht (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Bei der Anpassungsfähigkeit von Kindern handelt es sich nur um einen von mehreren Aspekten, der bei der erforderlichen Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026 mit Hinweis auf VwGH 21.06.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100).

Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Ägypten geboren und war bei seiner Ausreise aus Ägypten XXXX Jahre alt. Er hat vor seiner Ausreise die Schule in Ägypten besucht und hat mit seinen Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. In Österreich nimmt der XXXX jährige Zweitbeschwerdeführer an Kursen teil und verfügt über soziale Kontakte. Aufgrund der Kürze des Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich sowie mangels entsprechendem Vorbringen kann von einer tiefgreifenden Integration des – gerade noch –Minderjährigen in Österreich nicht ausgegangen werden. Auch wenn der Zweitbeschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, ist anzunehmen, dass die Hauptkommunikation mit dem Erstbeschwerdeführer auf Arabisch geschieht, zumal dies die Muttersprache beider Beschwerdeführer ist und der Erstbeschwerdeführer nicht Deutsch spricht. Von einer vollkommenen kulturellen Entwurzelung kann somit nicht ausgegangen werden, zumal er in einem ägyptisch-arabisch geprägten Haushalt im Umfeld seines Vaters lebt und auch nach wie vor weitere Familienmitglieder der Beschwerdeführer in Ägypten leben. Der Zweitbeschwerdeführer hat somit seine überwiegende Enkulturation in Ägypten erfahren und wird die Wiedereingliederung nunmehr für möglich erachtet. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Zweitbeschwerdeführer ein neuerlicher Umstieg in das Schulsystem seines Heimatlandes nicht gelingen sollte.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), da der VwGH davon ausgeht, dass es von Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhalten als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten.

Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung (Dauer des Aufenthaltes, Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes, Ausprägung der Integration, gemeinsame Rückkehr im Familienverband) wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich und vermochte daran auch das vorhandene Kindeswohl nichts zu ändern (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen waren.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):

3.5.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Da – wie bereits angeführt – keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiären Schutzberechtigten vorliegen, ist iSd oben zitierten, auch unter dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu durchzuführen (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Ergänzend wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt hat, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).

Dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Erstbeschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes sowie des Unterhalts seiner Kinder imstande sein bzw. könnte er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Damit sind die Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Ägypten in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber der Situation in Ägypten bessergestellt sind, genügt für die Annahme, sie würden in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ökonomische Schwierigkeiten haben die Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemeinen Lage angedeutet, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden jedoch wirtschaftliche Gründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung bewirken (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040), weshalb das Vorliegen dieser Gründe eine Abschiebung nicht unzulässig macht. Hinsichtlich der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für die Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die Beschwerden erweisen sich insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen waren.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide)

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden von den Beschwerdeführern nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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