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G316 2268140-1•Bundesverwaltungsgericht G316 2268140-1
G316 2268140-1Federal Administrative CourtJul 19, 2023
Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung Beschwerdevorentscheidung Bindungswirkung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung Kassation Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung verfassungswidrig VfGH Vorlageantrag
G316 2268140-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Peter PHILIPP, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2023, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert:
„I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.01.205 wird gemäß § 58 Abs. 9 AsylG zurückgewiesen.“
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte III. – VI. wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.“
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.11.2022 wurde ausgesprochen, dass das am 03.02.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) vom 22.01.2015 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde. Das Verfahren trete in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 03.02.2015 befunden habe (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.01.2015 wurde gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 -3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter und wegen Bestechung.
Der BF erhob im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2023 wurde ausgesprochen, dass das am 03.02.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom 22.01.2015 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde. Das Verfahren trete in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 03.02.2015 befunden habe (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.01.2015 wurde gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 -3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
Der BF stellte fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 07.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 03.05.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung sowie unter Beziehung einer Dolmetscherin für die albanische Sprache durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist kosovarischer Staatsangehöriger.
Der BF besuchte im Kosovo die achtjährige Grundschule. Er arbeitete im Kosovo als Maler und Fassadenarbeiter.
Im Jahr 2014 hielt sich der BF ein bis zwei Monate illegal in der Schweiz und in Deutschland auf und arbeitete dort auch schwarz. Da er in diesen Ländern nicht Fuß fassen konnte und in Österreich Verwandte hatte, entschloss er sich, nach Österreich zu gehen. Ein Bruder und Cousin des BF lebten bereits in Österreich.
Der BF ist seit Februar 2015 durchgehend in Österreich aufhältig und gemeldet.
1.2. In der albanischen Gemeinschaft erfuhr der BF, dass es die Möglichkeit gebe, gegen Bezahlung eines Geldbetrages von EUR 3.000,- eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.
Am 19.01.2015 stellte der BF einen Antrag nach Artikel 8 EMRK außerhalb der Parteienverkehrszeiten in Räumlichkeiten der belangten Behörde, mit dem Vorsatz, uneingeschränkt in Österreich arbeiten zu können. Der (ebenfalls verurteilte) Beamte R.K. fertigte ein Lichtbild des BF an, nahm seine Fingerabdrücke und spielte seine Daten ins System ein. Er bewilligte ihm ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und ohne diese nur ansatzweise überprüft zu haben eine „Aufenthaltsberechtigung plus“. Der BF bezahlte in der Folge die vereinbarten EUR 3.000,- an den Beamten bzw. die Vermittler.
Am 20.02.2020 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12 2. Fall StGB und des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, der Umstand, dass die Tat mehr als 5 Jahre zurücklag, der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Tatbegehung als Beteiligter, das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd bewertet.
Mit Urteil eines Oberlandesgerichts vom 06.09.2021 wurde den vom BF und einzelnen Mitangeklagten erhobenen Berufungen gegen das Urteil vom 20.02.2020 nicht Folge gegeben.
1.3. Dem BF wurde erstmals am 22.01.2016, zuletzt am 23.01.2021 (gültig bis 23.01.2024) von der Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt.
Der BF lebt mit seiner Ehegattin, eine kosovarische Staatsangehörige und der gemeinsamen minderjährigen Tochter (geb. Dezember 2021) im gemeinsamen Haushalt. Die Betreuung des Kindes erfolgt durch den BF gemeinsam mit seiner Ehegattin. Die Ehegatten sind seit 2017 miteinander verheiratet. Der Ehegattin wurde erstmals am 09.07.2018, zuletzt am 12.07.2021 (gültig bis 12.07.2024) eine Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt, welchen sie ursprünglich vom BF abgeleitet hat.
Am 01.02.2022 erfolgte eine Mitteilung von Seiten der belangten Behörde an die Niederlassungsbehörde, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hinsichtlich des BF geführt werden. Die Niederlassungsbehörde führt weder in Bezug auf den BF noch in Bezug auf seine Ehegattin und das gemeinsame Kind ein Wiederaufnahmeverfahren.
Der BF war in Österreich mit Unterbrechungen im Unternehmen seines Bruders erwerbstätig und bezog zwischenzeitlich immer wieder Arbeitslosengeld. Im Juni 2021 gründete der BF sein eigenes Unternehmen im Bereich der Wärme-, Kälte-, Schall- und Feuchtigkeitsdämmung, welches er aufgrund des laufendes fremdenrechtlichen Verfahrens jedoch stilllegte und zuletzt von März bis Juni 2023 wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. Seit April 2023 ist er wieder geringfügig bei der Firma seines Bruders beschäftigt.
Der BF hat gute Basiskenntnisse der deutschen Sprache und verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2.
Der BF reist mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind drei-viermal jährlich in den Kosovo und hält sich dort zu Urlaubszwecken zwei bis drei Wochen im Haus seiner Mutter auf.
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses, welcher sich als Kopie im Behördenakt befindet, unstrittig fest.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF im Kosovo, seinem Aufenthalt in der Schweiz und in Deutschland sowie der Einreise nach Österreich beruhen auf den Ausführungen des Urteils des Landesgerichts XXXX vom 20.02.2020, GZ: XXXX .
Der Aufenthalt des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den Ausführungen im genannten Strafurteil und findet Deckung mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister und einer Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten.
2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung, einschließlich Tathergangs und Strafbemessungsgründe beruhen auf dem oben genannten Urteil eines Landesgerichts.
Das genannte Urteil des Oberlandesgerichts liegt ebenso im Akt ein.
2.3. Die Feststellung zu den Aufenthaltstiteln des BF und seiner Ehegattin beruhen auf aktuellen Auszügen des Zentralen Fremdenregisters sowie Mitteilung der Niederbelassungsbehörde vom 03.05.2023 zu allfälligen Wiederaufnahmeverfahren.
Die Feststellungen zum Familienleben des BF beruht auf seinen glaubhaften Aussagen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, welche sich auch mit Eintragungen im Zentralen Melderegister decken.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, einer Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten sowie dem vorgelegten GISA-Auszug.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF beruhen auf dem Umstand, dass der BF die in der Beschwerdeverhandlung auf Deutsch gestellten Fragen verstand und beantworten konnte. Das Deutschzertifikat wurde vom BF vorgelegt.
Die regelmäßigen Urlaubsreisen des BF und seiner Familie in den Kosovo wurden von ihm in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte § 69 AVG lautet wie folgt:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung steht fest, dass der BF die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Jahr 2015 durch eine gerichtlich strafbare Handlung (nämlich Missbrauch der Amtsgewalt als Beteiligter und Bestechung) herbeigeführt hat.
Zum Einwand in der Beschwerde, wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens über ein Jahr nach Kenntnis des Aufnahmegrundes gemäß § 69 Abs. 2 AVG unzulässig sei, ist zu entgegnen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs. 1, sodass klar ist, dass die im Abs. 2 gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen. Die 14-tägige subjektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung (vgl. VwGH 12.01.2023, Ra 2022/22/0135).
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen waren daher gegeben und tritt das Verfahren in den Stand vor Erteilung des Aufenthaltstitels zurück.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt für den Fall das ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wobei gemäß Abs. 9 leg cit ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige:
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
Gegenstand der neuen, im wiederaufgenommenen Verfahren zu treffenden Sachentscheidung ist jene Verwaltungsangelegenheit die durch den Bescheid erledigt wurde, der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at)). Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass über den vom BF am 22.01.2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abzusprechen ist, wobei die Entscheidung des erkennenden Gerichts nach aktueller Sach- und Rechtslage zu erfolgen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).
Wenn auch mit der erfolgten Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens die Aufenthaltstitelerteilung an den BF iSd § 55 AsylG ex tunc (rückwirkend) aufgehoben wurde, bewirkt dies nicht schon von sich aus auch eine Aberkennung/Rücknahme der dem BF im Rahmen des NAG erteilten Aufenthaltstitels. Die Erteilung und Aberkennung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde und stellen demzufolge Entscheidungen der belangten Behörde allenfalls Vorfragen iSd § 38 AVG in Verfahren der Niederlassungsbehörden dar.
Dem BF wurde erstmals am 22.01.2016, zuletzt am 23.01.2021 (gültig bis 23.01.2024) von der Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt.
Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige, hier der BF, bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt.
Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, weshalb der gegenständliche Antrag des BF gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Niederlassungsbehörde auch kein Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich der dem BF erteilten Aufenthaltstitel führt.
Die Beschwerdevorentscheidung war daher dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids vom 14.11.2022 mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.01.2015 gemäß § 58 Abs. 9 AsylG zurückzuweisen ist.
3.3. Zu Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Die belangte Behörde stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in ihrer Begründung auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG, da – wie zuvor angeführt – der Aufenthalt des BF aufgrund des vorliegenden Aufenthaltstitels als rechtmäßig zu qualifizieren ist.
Zu prüfen ist daher, ob ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegt, wobei gegenständlich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob sein Aufenthalt gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Abs. 2 Z 1, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Es steht fest, dass der BF einen Beamten der belangten Behörde mit einem Bargeldbetrag von EUR 3.000,00 bestochen hatte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, welcher ihm auch am 22.01.20215 ausgestellt wurde. Deswegen wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.02.2020 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 iVm § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung gemäß § 307 Abs. 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt wurde.
Die belangte Behörde ging alleine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG aus.
Dass die Bestechung eines Beamten, um einen Aufenthaltstitel ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzung zu erlangen, prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 annehmen lässt, steht außer Zweifel (vgl. etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen).
Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist - gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten - eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099).
Das vom BF gesetzte Verhalten, nämlich die illegale Einreise nach Österreich, um hier Arbeit zu finden und nach Österreich zuzuwandern und die Stellung eines unbegründeten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 im Wissen darum, dass das geordnete Zuwanderungssystem umgangen wird, stellte jedenfalls einen Umstand dar, der eine erhebliche Beeinträchtigung und massive Störung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens bewirkt und zeugte dieses Verhalten von einem massiven Missachten der österreichischen Rechtsordnung und der Regeln der ordnungsgemäßen Zuwanderung.
Im Fall des BF ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er nur einmal straffällig wurde und die Straftat inzwischen bereits über acht Jahre zurückliegt. Seither hat sich der BF wohlverhalten. Das Strafgericht fand bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten das Auslangen, trotz des Umstandes, dass ein Verbrechen und ein Vergehen zusammentrafen. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des BF, die teilweise Tatbegehung als Beteiligter, die lange zurückliegende Tat (Tathandlung vor dem 22.01.2015), das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung und gewertet.
Aus Sicht der erkennenden Richterin besteht beim BF grundsätzlich keine kriminelle Energie. Sein massiver Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung im Jahr 2015 soll keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichte liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und nicht umgangen werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2022/22/0076).
Zugleich handelt es sich aber um ein einmaliges Fehlverhalten und hat der BF aus der Verurteilung gelernt und daraus Konsequenzen gezogen. Der BF ist langjährig - wenn auch mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit - erwerbstätig und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er verfügt darüber hinaus über ein schützenswertes Familienleben in Österreich, schließlich handelt es sich bei einer Familie mit minderjährigen Kindern um besonders vulnerable Personen (vgl. VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0139; VfGH 03.10.2019, E2345/2019).
Für die Frage, ob sein Aufenthalt im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Die nach der mündlichen Verhandlung für den konkreten Einzelfall vorgenommene Gefährdungsprognose ergibt in Bezug auf den BF, auch unter Berücksichtigung seines bestehenden Familienlebens, dass für den BF eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das erkennende Gericht geht aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes nicht davon aus, dass er erneut straffällig wird oder sich fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht fügen wird.
Entsprechend war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. – und damit zugleich auch den darauf aufbauenden Spruchpunkten IV. (Zulässigkeit der Abschiebung), V. (Einreiseverbot) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) – stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.
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