Bundesverwaltungsgericht W124 2258440-1

W124 2258440-1Federal Administrative CourtJul 18, 2023

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

Full text

Bundesverwaltungsgericht W124 2258440-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W124.2258440.1.00

Spruch

W124 2258440-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wies das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF nach § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt. (Spruchpunkt III.).

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde langte samt den erstinstanzlichen Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

Für den XXXX wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit Schreiben vom XXXX teilten die XXXX mit, dass die Beschwerde vom XXXX zurück und ersuchte gleichzeitig um Abberaumung der mündlichen Verhandlung. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Kinder und Jugendhilfe der Stadt XXXX diesbezüglich ihre Zustimmung erteilt hat.

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Mit der schriftlichen Mitteilung vom XXXX , verzichtete der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Es war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106); sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.

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