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I419 2271744-1•Bundesverwaltungsgericht I419 2271744-1
I419 2271744-1Federal Administrative CourtJul 18, 2023
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I419 2271744-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SUDAN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A) 1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Sudan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.3. Die Spruchpunkte II, III, IV, V und VI des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf Sudan ab (Spruchpunkte I und II), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt V) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).
2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gravierende Probleme mit dem Gehör. Im Herkunftsstaat habe er 2007 und 2008 den Grundwehrdienst geleistet, bei einer Rückkehr sei er weiter verpflichtet, sich dem Militär anzuschließen. Er sei 2009 und 2011 jeweils von einer der dortigen Milizen entführt worden, wobei er verletzt worden sei und deswegen Gedächtnisprobleme habe. Während er 2009 fliehen habe können, sei 2011 Lösegeld für ihn bezahlt worden, welches der Vater durch Verkauf eines Grundstücks beschafft habe. Bei den Entführungen sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, mit den Milizen zu kämpfen. Seit April 2023 herrschten im Sudan Kämpfe zwischen Regierungstruppen und den Rapid Support Forces (RSF). Weil der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr Gefahr liefe, erneut zum Militär eingezogen oder von paramilitärischen Gruppen entführt zu werden, wäre er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, wegen des Bürgerkriegs außerdem in Lebensgefahr.
3. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auf die UNHCR-Position vom Mai 2023. Aufgrund dieser sei dem Beschwerdeführer der Status des Asyl-, jedenfalls aber der des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Ende 30, Araber, Sunnit, ledig und kinderlos. Er ist Staatsangehöriger des Sudan, im Bundesstaat al Dschazira (südöstlich der Hauptstadt Khartoum) geboren und dort bei seiner Familie aufgewachsen. Dort ging er neun Jahre in die Schule und nach eigenen Angaben 2007 zum Wehrdienst bis 2008 bei der Republikanischen Garde in Kharthoum.
Seinen Angaben nach lebte und arbeitete er anschließend in der Stadt XXXX . Er sammelte Berufserfahrung beim Bau von Häusern und reiste 2013 mit seinem Reisepass nach Ägypten aus, von wo er nach einigen Wochen in die Ukraine gelangte, wo einer seiner beiden Brüder lebte. Er spricht Arabisch als Muttersprache und etwas Russisch.
Im Oktober 2022 gelangte er illegal nach Ungarn und dann Österreich, von wo er versuchte, dem Bruder nach Deutschland nachzureisen, wohin dieser gezogen war. Bei der dortigen Einreisekontrolle wies er einen gefälschten sudanesischen Notreisepass sowie ein gefälschtes ukrainisches Asyldokument vor, worauf die deutsche Polizei ihn der LPD Salzburg überstellte, wo er am nächsten Tag internationalen Schutz beantragte. Nach eigenen Angaben ließ er seinen Reisepass in der Ukraine zurück.
Im Herkunftsstaat leben die Mutter des Beschwerdeführers, Mitte 70, und dessen Schwester, ca. 50, im Südsudan ein weiterer, volljähriger Bruder. Sein Vater ist 2022 verstorben, mit den anderen Angehörigen dort hat der Beschwerdeführer angeblich keinen Kontakt, mit seinen Freunden im Herkunftsstaat aber mehrmals jährlich.
Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich und außer dem Bruder keine in Europa. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Kirche oder einer anderen Organisation, lebt von Grundversorgung und spricht kein Deutsch. Er hat weder einen Kurs noch eine andere Ausbildung besucht und hat keine Freunde oder Bekannten, die über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen. Strafrechtlich ist er unbescholten. Der Beschwerdeführer gab an, er höre schlecht und benötige ein Hörgerät. Befunde legte er nicht vor. Er leidet sonst an keiner Krankheit, steht zu niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis (und niemand zu ihm) und ist arbeitsfähig. Seit der Antragstellung hält er sich im Inland auf, wo er mit Hauptwohnsitz in einer Unterkunft der Caritas gemeldet ist.
1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Sudan vom 15.02.2021 auf Stand der Aktualisierung von 28.10.2021 zitiert. Aktuell steht dieses mit Aktualisierungen vom 30.06.2023 zur Verfügung.
Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus und berücksichtigt ferner aus der Staatendokumentation des BFA die in der Beschwerdeergänzung zitierte Position des UNHCR zur Rückkehr in den Sudan (unten 1.2.6) Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2. 1 Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Beide Kriegsparteien glauben offenbar, dass sie sich einen militärischen Vorteil verschaffen können. Daher wird auch keine Vermittlung gesucht (STPT 19.6.2023).
In Khartum kontrollieren die RSF weiterhin wichtige Infrastruktur, darunter den Flughafen, den Präsidentenpalast, die Raffinerie, den Goad-Industriekomplex, XXXX Radio und TV sowie mehrere Brücken über den Nil. Die RSF verfügen aber über dürftige Versorgungswege, während die SAF von Norden, Süden und Osten vergleichsweise einfach versorgt werden können (STPT 19.6.2023). In der Hauptstadt kommt es auch zu Luftangriffen, Artilleriebeschuss und Bodenkämpfen (BAMF 26.6.2023). Da die RSF in Khartum oft zivile Häuser als Stützpunkte nutzen, setzt die SAF zunehmend auf wahllose Bombenangriffe, um die RSF-Truppen zu vertreiben – und zielt dabei natürlich auch auf Zivilisten. So wurden etwa am 18.6.2023 bei einem Angriff der SAF-Luftwaffe auf Mayo im Süden Khartums 17 Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet. Die RSF haben in Khartum auch maßgeblich geplündert, zahlreiche Fahrzeuge wurden gestohlen (STPT 19.6.2023).
West-Darfur: Seit einigen Wochen wird um die Hauptstadt von West-Darfur, El Geneina, gekämpft. Medienangaben zufolge wurden im Kampf um El Geneina bisher mindestens 5.000 Menschen getötet und mehr als 8.000 verletzt (BAMF 26.6.2023). Eine andere Quelle berichtet von mehr als 1.200 Todesopfern. Mehr als hunderttausend Menschen sind über die Grenze in den Tschad geflohen (STPT 19.6.2023). Aus El Geneina kommen Berichte zu ethnischen Säuberungen (BAMF 26.6.2023). Die RSF soll demnach Zivilisten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit angreifen. Die gewalttätigen Episoden im Mai und in der ersten Junihälfte werden als koordinierte, systematische Angriffe der RSF und verbündeter Milizen auf Zivilisten, zivile Objekte, Krankenhäuser, Häuser und Lebensmittel beschrieben. Es gibt systematische Angriffe auf nicht-arabische Bevölkerungsteile – speziell auf die Massalit. Der Gouverneur von West-Darfur sprach von einem Genozid – und wurde daraufhin von den RSF exekutiert (STPT 19.6.2023).
Nord-Kordofan: Die Hauptstadt des Bundesstaates, El Obeid, wird weiterhin von den RSF und verbündeten Milizen, zu denen vor allem Hawazma und Misseriya aus Süd- und West-Kordofan gehören, belagert (STPT 19.6.2023).
Süd-Kordofan: Aus mehreren Städten werden Kämpfe gemeldet, etwa aus Dalanj, das derzeit unter Kontrolle der SPLM-N steht. Auch in der Hauptstadt des Bundesstaates Südkordofan, Kadugli, kommt es zu Kämpfen (BAMF 26.6.2023). Am 8.6.2023 übernahm die Sudanesische Volksbefreiungsbewegung Nord (SPLM-N) die Kontrolle über vier SAF-Lager rund um die Hauptstadt des Bundesstaates, Kadugli. Der Vorfall führt zur Sorge, dass sich der Krieg auf die Nuba-Berge ausweiten könnte (STPT 19.6.2023). Am 4.6.2023 übernahmen die RSF die Garnison der SAF in Kutum, nachdem die Stadt tagelang wiederholt angegriffen worden war. Berichten zufolge griffen RSF und alliierte Milizen auch das Flüchtlingslager Kassab an und töteten dort mindestens vierzig Zivilisten, verletzten zahlreiche weitere und haben Tausende vertrieben (STPT 19.6.2023). Zudem kommt es zu Überfällen, Plünderungen und Übergriffen durch kriminelle und bewaffnete Banden bzw. Gruppierungen (BAMF 26.6.2023).
Darfur: Auch in Nyala (Süd-Darfur) und in Al Fashir (Nord-Dafur) kommt es zu Kämpfen zwischen SAF und RSF. Nachdem die Kämpfe in Nyala nachgelassen haben, überfielen Bewaffnete in Zivilkleidung den zweitgrößten Markt der Stadt („people’s market“) und plünderten die Stände und Geschäfte. Der Hauptmarkt der Stadt war bereits zuvor geplündert worden (BAMF 26.6.2023). [...]
Nach Angaben des Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) sind aufgrund der Kämpfe im Land und weiter steigender Lebensmittelpreise ungefähr 11,9 Millionen Menschen von hoher Lebensmittelunsicherheit bedroht. FEWS NET geht davon aus, dass sich die Lage bis Ende des Jahres weiter verschlechtern wird und mindestens einer von fünf Haushalten mit extremen Lücken in der Lebensmittelversorgung konfrontiert sein wird. Für Teile der Regionen Darfur und Kordofan prognostiziert das Netzwerk nahezu vollständige Versorgungslücken an Nahrungsmitteln und Gütern des Grundbedarfs für mindestens einen von fünf Haushalten (BAMF 19.6.2023).
Aufgrund von Kämpfen, Straßensperren, Plünderungen und Überfällen hat sich die Lage in der Versorgung mit Medikamenten weiter zugespitzt. In Khartum fehlt es gänzlich an Insulin und anderen wichtigen, teils überlebensnotwendigen, Medikamenten (BAMF 19.6.2023).
Die unsichere Situation im Land wird durch die anhaltende wirtschaftliche Instabilität und eine immer noch fluide politische Situation, die durch die Koexistenz von militärischen und zivilen Kräften an der Macht gekennzeichnet ist, beeinflusst. In den Städten gibt es eine hohe Präsenz von Polizei und Streitkräften, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (MAECI 13.1.2021).
Das staatliche Gewaltmonopol ist in der Hauptstadt Khartum und den nördlichen Provinzen gewährleistet (BS 4.2020). Die bewaffneten Konflikte in Darfur und den sogenannten „Two Areas“ - Südkordofan und Blauer Nil - sind weiter ungelöst (AA 28.6.2020); in diesen Regionen wird auch das staatliche Gewaltmonopol herausgefordert (BS 4.2020).
Trotz der jüngsten Kämpfe entlang der äthiopischen Grenze und Zusammenstößen in Kassala und den Staaten am Roten Meer im Nordosten konzentrieren sich Kämpfe und Gewalt gegen Zivilisten weiterhin auf die südliche und westliche Peripherie des Sudan. Mit Ausnahme intensiver Gewalt in Khartum und in Port Sudan im Sommer 2019 sind die Ereignisse in Darfur und Süd-Kordofan auch weiterhin die tödlichsten im Sudan (ACLED 27.8.2020).
Anfang der 2000er-Jahre waren in Darfur Konflikte zwischen afrikanischstämmigen Bauern und arabischstämmigen Viehhirten zu einem Krieg mit mehreren Hunderttausend Toten und Millionen von Vertriebenen eskaliert (Zeit 29.1.2021). Am 31.8.2020 unterzeichneten die Regierung und eine Koalition von Rebellengruppen ein Friedensabkommen, das die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei seinen Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen soll (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 schloss die sudanesische Übergangsregierung ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen des Landes. Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen. Tatsächlich aber eskaliert seit einigen Monaten die Gewalt (Zeit 29.1.2021).
In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vgl. Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vgl. meo 22.5.2020).
Nomadische Milizen greifen in Konfliktgebieten auch Zivilisten an. Es gibt zahlreiche Berichte über Entführungen durch Rebellen- und Stammesgruppen in Darfur. Internationale Organisationen sind weitgehend nicht in der Lage, Berichte über Verschwindenlassen zu verifizieren (USDOS 11.3.2020). Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020).
Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vgl. ACLED 27.8.2020).
In Al Geneina, West-Darfur, flammten im Dezember 2019 Kämpfe zwischen arabischen und masalitischen Gemeinschaften auf, sechs Monate nachdem sich die UNAMID-Truppen von ihrer dortigen Basis zurückgezogen hatten. Bewaffnete Milizgruppen, darunter auch Mitglieder der RSF, griffen ein Lager für Vertriebene an und töteten Dutzende von Menschen, darunter auch Kinder, vergewaltigten Frauen und Mädchen, zerstörten Schulen und brannten Häuser nieder, was Zehntausende zur Flucht veranlasste. Am 25.7.2020 griffen bewaffnete arabische Milizen die Stadt Misteri in West-Darfur an. Die Angreifer hatten es laut Medienberichten auf ethnische Masalit abgesehen. Nach Angaben der UN wurden bei dem Angriff mindestens 60 Menschen getötet (HRW 13.1.2021).
Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer im August 2020 zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021).
Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigray vor (WZ 5.2.2021; vgl. SZ 10.2.2021). Im Dezember 2020 marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vgl. ZZ 9.12.2020). Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vgl. CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021).
Zudem streiten sich Äthiopien, der Sudan und Ägypten seit Jahren über Afrikas künftig größten Staudamm, der derzeit in Äthiopien gebaut wird. Experten warnen, dass dies in einen Krieg zwischen den Ländern münden könnte (WZ 5.2.2021). Im Feber 2021 haben äthiopische Kräfte sudanesische Soldaten angegriffen. Darauf haben die sudanesischen Streitkräfte ein Lager des äthiopischen Militärs eingenommen und Waffen erbeutet. Es wurden 50 äthiopische und ein sudanesischer Soldat getötet (WZ 5.2.2021).
1.2. 3 Wehrdienst und Rekrutierungen
In Sudan gibt es eine Wehrpflicht in Verbindung mit einem freiwilligen Armeedienst (CEIP 20.5.2020). Laut dem „Gesetz über den Nationalen Dienst“ aus dem Jahr 2013, das weiterhin gültig ist, besteht für Männer im Alter zwischen 18 und 33 Jahren eine einjährige Dienstpflicht (AA 28.6.2020; vgl. CIA 1.2.2021). Sie kann bei der Polizei, bei den sudanesischen Streitkräften („Sudanese Armed Forces“, SAF), aber auch als Ersatzdienst bei anderen staatlichen Organisationen abgeleistet werden. Bei den Universitätsabsolventen bestimmter Fachrichtungen, insbesondere Ärzte und Apotheker, wird diese Ersatzpflicht durchgesetzt (AA 28.6.2020).
Die gesetzlich bestehende Wehrpflicht für Frauen (IE 5.3.2020; vgl. CIA 1.2.2021) wird in der Praxis nicht durchgesetzt (IE 5.3.2020). Frauen müssen ein einjähriges „soziales Jahr“ absolvieren, wobei dieses de facto auch nur bei Studentinnen bestimmter Fachrichtungen (z. B. Medizin, Buchhaltung) durchgesetzt wird (AA 28.6.2020).
Seit 2015 wurden keine Fälle dokumentiert, in denen die sudanesische Armee Kindersoldaten rekrutiert hätte (AA 28.6.2020). Die staatliche Armee wird durch staatlich finanzierte oder institutionalisierte Milizen ergänzt (CEIP 20.5.2020). Immer wieder hört man jedoch, dass solche Milizen auch Minderjährige rekrutieren (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).
Weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland führten bisher zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer (AA 28.6.2020).
Im Sudan steht die Todesstrafe auf eine Reihe von Vergehen wie Landesverrat, Apostasie, Mord oder wiederholte Sittlichkeitsverbrechen. Bestrebungen die Todesstrafe abzuschaffen gibt es keine. Es besteht die Möglichkeit der Begnadigung durch den Präsidenten (AA 28.6.2020).
Die Todesstrafe wird durch Hängen exekutiert (AI 21.4.2020), auch Vollstreckungen durch Steinigung waren möglich (AJ 12.7.2020). Amnesty International registrierte für das Jahr 2019 eine durchgeführte Exekution und mindestens 31 Todesurteile. Zu Jahresende 2019 befanden sich mindestens 115 Personen im Todestrakt (AI 21.4.2020). Zivilgesellschaftliche Vertreter vermuten eine hohe Dunkelziffer (AA 28.6.2020).
Im Juli 2020 wurde bekanntgegeben, dass die Todesstrafe als Sanktion für gleichgeschlechtliche Handlungen (ILGA 16.7.2020) oder Apostasie aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werde (AJ 12.7.2020).
Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlicher Repression geführt. Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen in aller Regel keine Gefahren bei Rückkehr, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm. Mit der Aufmerksamkeit der Behörden, d. h. zusätzlichen Fragen bei Einreise, müssen Personen rechnen, deren politisches Engagement gegen die Regierung wohl bekannt ist. Für Personen, die aus Europa zurückkehren und nicht öffentlich gegen die Regierung auftreten, besteht dieses Risiko im Regelfall nicht. Insbesondere führten bisher weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer (AA 28.6.2020).
Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vgl. IOM o. D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o.D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020). [...]
1.2. 6 UNHCR-Position zur Rückkehr in den Sudan
Der „UNHCR Position on Returns to Sudan“ von Mai 2023 ist (übersetzt) auszugsweise zu entnehmen:
Alle Anträge von sudanesischen Staatsangehörigen sowie von Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sudan hatten, auf internationalen Schutz sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit dem internationalen und regionalen Flüchtlingsrecht bearbeitet werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die vor dem anhaltenden Konflikt im Sudan fliehen, sowie sudanesische Staatsangehörige, die sich außerhalb des Landes befinden und aufgrund des Konflikts nicht dorthin zurückkehren können, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit von 1969 oder gemäß der Cartagena-Erklärung [1984, Anm.] oder ergänzende Formen des Schutzes, einschließlich subsidiären Schutzes gemäß Artikel 15 lit. c der EU-Qualifikationsrichtlinie, benötigen. Darüber hinaus können auch Personen, die vor dem Konflikt im Sudan fliehen oder aufgrund des Konflikts nicht zurückkehren können, die Kriterien der Konvention von 1951 [GFK, Anm.] für den Flüchtlingsstatus erfüllen. [...]
Angesichts der derzeit instabilen Lage im Sudan fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von sudanesischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sudan hatten, auszusetzen. Die Aussetzung sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage im Sudan stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation vorliegen, die eine umfassende Bewertung der Notwendigkeit, einzelnen Antragstellern internationalen Schutz zu gewähren, ermöglichen. [...]
(reliefweb.int/report/sudan/unhcr-position-returns-sudan-may-2023)
1.3. 1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe sich 2013 zur Ausreise entschlossen und im selben Jahr den Sudan verlassen. Damals habe es dort Bürgerkrieg und viele „Mafiagruppen“ gegeben. Sie hätten junge Männer wie ihn zwangsrekrutieren wollen, er habe keine Waffe tragen gewollt. Im Fall der Rückkehr fürchte er Unsicherheit und Armut. Mit irgendwelchen Sanktionen im Herkunftsstaat habe er nach einer Rückkehr nicht zu rechnen.
1.3. 2 Beim BFA brachte er rund vier Monate darauf vor, er habe bis 2007 im Dorf W. in Dschazira gelebt, wo seine Mutter noch wohne, sei dann nach Khartoum zum Dienst bei der Republikanischen Garde gegangen, bis 2008, und habe von 2009 bis Ende 2013 in der Nachbarstadt Omdoraman gelebt sowie dort gearbeitet. In der Zeit sei er zweimal entführt worden, von wem wisse er nicht.
Es seien bewaffnete Gruppen gewesen, das erste Mal 2009, das zweite 2011. Sie hätten seine Eltern kontaktiert und Lösegeld gewollt. Er sei 2009 nach vier oder fünf Monaten von ihnen geflüchtet, 2011 habe sein Vater SDG 6.000,-- oder 7.000,-- (Sudanesische Pfund) an Lösegeld bezahlt. Dafür habe dieser ein Grundstück verkauft.
Er habe er das Lösegeld zahlen oder Mitglied der Gruppe werden müssen. Er sei von „5 bis 6“ Personen entführt und von der Arbeit „irgendwohin in die Wüste“ gebracht worden, etwa drei bis vier Stunden seien sie gefahren.
1.3. 3 Den Herkunftsstaat habe er verlassen, weil er gezwungen worden sei, am Krieg teilzunehmen. Das wolle er nicht, entweder werde er umgebracht, oder er müsse jemanden umbringen. Er habe SDG 3.000,-- bezahlt, um ausreisen zu dürfen, ca. die Hälfte davon habe er von seinem Arbeitslohn erspart gehabt, welcher täglich SDG 5,-- betragen habe, an Tagen mit Überstunden 2 oder 3 Pfund mehr. Er sei 2013 erst nach Ägypten geflogen, dann mit einer Einladung seines Bruders in die Ukraine, wo er Asyl beantragt habe.
Die SDG 3.000,-- seien nur für drei Monate gewesen, aber er sei nicht zurückgekehrt. Er sei „noch nicht fertig mit dem Militär“. Wenn er zurückkehre, werde ihn das Militär festnehmen. Ihm drohten Gefängnis oder die Todesstrafe.
1.3. 4 In der Beschwerde ergänzte er, im Rückkehrfall laufe er Gefahr, nochmals zum Militärdienst eingezogen oder wiederholt von paramilitärischen Gruppen entführt zu werden. Er habe sich 2013 geweigert, an bewaffneten Konflikten teilzunehmen, und würde nach einer Rückkehr zwangsrekrutiert werden. Somit werde er „aufgrund seiner (unterstellten) politischen Einstellung gegen die militärische Regierung“ verfolgt. Auch die paramilitärischen Gruppierungen würden ihn wegen „der (unterstellten) politischen Einstellung“ gegen sie verfolgen, und der Staat, wenn ihm diese Gruppierungen nicht ohnehin zuzurechnen wären, sei weder fähig noch willens, ihn gegen Entführung oder Zwangsrekrutierung durch diese Milizen zu schützen.
1.3. 5 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat entgegen seinen Angaben weder wegen drohender Zwangsrekrutierung durch das Militär oder eine andere bewaffnete Gruppe verlassen, noch wegen einer Verfolgung aus Gründen einer – sei es auch nur unterstellten – Gegnerschaft zur Regierung oder zu paramilitärischen Gruppierungen. Er hält sich auch aus keinem solchen Grund außerhalb des Herkunftsstaates auf.
1.3. 6 Es liegt kein sonstiger Hinweis vor, dass dem Beschwerdeführer aus Gründen, sei es auch unterstellten, der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Herkunftsstaat staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen würde, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte.
1.3. 7 Unter Beachtung der derzeitigen Lage im Sudan ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die derzeit im Sudan vorherrschenden Sicherheitsverhältnisse und die instabile Lage dort würden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers führen oder ihn in seiner Existenz bedrohen. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, ist dabei für das gesamte Staatsgebiet des Sudans zu erwarten, demnach ist sowohl die Hauptstadt Khartum davon umfasst als auch die Nachbarstadt XXXX und der Bundesstaat Dschazira, weshalb für den Beschwerdeführer aufgrund der herrschenden Lage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan erweist sich deshalb als derzeit nicht zumutbar.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich, soweit nicht eigens angeführt, aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Ausbildung und Familie, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Er hat seinen angeblich in der Ukraine zurückgelassenen Reisepass auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt, sodass zu seiner Identität keine Feststellung möglich war.
Zum Ausreisezeitpunkt war eine genauere Feststellung nicht möglich, weil der Beschwerdeführer einerseits zweimal angab, bis Ende 2013 in XXXX gearbeitet und gelebt zu haben (AS 121), andererseits aber, dass er den Sudan im August 2013 verlassen (AS 123) und sich nach ca. einem Monat in Ägypten (AS 15) ab September 2013 in der Ukraine aufgehalten habe (AS 117).
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf der angeführten Position desUNHCR zur Rückkehr in den Sudan sowie dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Sudan samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. Amnesty International, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer hat zu den Länderfeststellungen in der Beschwerde vorgebracht, diese seien unvollständig und völlig veraltet. Sie würden weder den Militärputsch von Oktober 2021 berücksichtigen, noch die Ereignisse seit Mitte April 2023. Das trifft für Letztere zu (der Militärputsch findet sich in den Länderfeststellungen auf S. 13 des Bescheids, AS 149) und führte zur Verwendung der am 30.06.2023 aktualisierten Version.
2. 3 Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrperspektive:
2.3. 1 Der Beschwerdeführer vermochte kein plausibles Verfolgungsszenario seine Person betreffend darzulegen, das ihn zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat veranlasste.
Wie das BFA hervorhebt (S. 34 ff, AS 170 ff), hat dieser seiner Glaubwürdigkeit bereits durch die Verwendung gefälschter Dokumente bei der versuchten Einreise nach Deutschland geschwächt. Ferner hat er erstbefragt von „Mafiagruppen“ gesprochen die Männer wie ihn zwangsrekrutieren wollten, wogegen er keine Waffe tragen wollen hätte, beim BFA dagegen von zwei Entführungen 2009 und 2011, die er nur rudimentär und ohne Zeit- und Ortsangaben oder andere Details schilderte, und als Grund für die Ausreise 2013 nannte (AS 125). Zudem widersprachen sich seine Angaben betreffend die Zeit in XXXX speziell dazu, ob er dort für das Militär gearbeitet hat.
Schließlich widersprach sich der Beschwerdeführer auch betreffend die angebliche Zahlung von zur Hälfte geliehenen 3.000 Sudanesischen Pfund (nach seinen Angaben – AS 123, 131 – ca. 15 bis 30 Monatsgehälter) für die Legalität seiner Ausreise: Zunächst behauptete er, gegen Zahlung dieses Betrages legal ausgereist zu sein (AS 125, 131) und mit keinen Sanktionen bei der Rückkehr zu rechnen zu haben (AS 17, auch nicht unmenschlicher oder Todesstrafe), dann aber, dass die 3.000 Pfund nur für eine dreimonatige Abwesenheit gewesen seien, und ihn bei einer Rückkehr das Militär festnehmen werde, worauf ihm Gefängnis oder Todesstrafe drohten, da er mit dem Militär noch nicht „fertig“ sei (AS 131 f).
2.3. 2 Die Beschwerde ändert an dieser Beweiswürdigung nichts, wenn darin dieses Vorbringen damit erklärt wird, den Beschwerdeführer träfe nach seinem Grundwehrdienst 2007/08 im Fall der Rückkehr „eine weitergehende Verpflichtung“, sich wieder dem Militär anzuschließen.
Die in der Beschwerde zudem angesprochenen Verständnisprobleme in der Einvernahme sind der Niederschrift zufolge (AS 133) gleich ausgeräumt worden, sodass die Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat, womit sich auch aus ihr keine Zweifel am Zutreffen der vom BFA getroffenen Feststellungen und seiner Beweiswürdigung ergeben.
2.3. 3 Das Gericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Daher schließt sich das Gericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
2.3. 4 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu erörtern, dass das BFA noch Grund für weitere Zweifel, etwa am Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX (S. 36, AS 174) hatte.
2.3. 5 Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Sudan (1.3.7), ergaben sich aus den folgenden Überlegungen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit April 2023 verschlechtert habe, findet seine Bestätigung in Medienberichten wie dem in der Beschwerde zitierten der „FAZ“ sowie im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA (s. oben 1.2.1).
Auch wenn sich die Feststellungen in 1.2 nicht explizit auf XXXX beziehen, gelten sie doch oftmals für die benachbarte Hauptstadt Khartoum auf der gegenüberliegenden Nilseite. Die landesweite Gefahrensituation wird auch durch die Position des UNHCR deutlich (1.2.6), wonach die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von sudanesischen Staatsangehörigen auszusetzen sei.
In den seit dem Erscheinen der Position vergangenen wenigen Wochen kann eine maßgebliche nachhaltige Verbesserung der Lage im Sudan nicht festgestellt werden, weil weder Information in dieser Richtung vorliegt, noch in dieser kurzen Zeit Nachhaltigkeit der Änderung feststellbar wäre.
Zu A) Teilstattgebung der Beschwerde:
3. 1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):
3.1. 1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1. 2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Geschilderte soweit es die Bedrohung des Beschwerdeführers vor der Ausreise und die Fluchtgründe betrifft - wie es bereits das BFA sah - als unglaubwürdig, wenig wahrscheinlich und damit in seiner Gesamtheit als konstruiertes Vorbringen erscheint, das im Laufe des Verwaltungsverfahrens auch noch variiert wurde.
Wie die Feststellungen zeigen, hat der Beschwerdeführer damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Intensität erreicht. Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3. 2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):
3.2. 1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. 2 Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN).
3.2. 3 Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei dieser. Gleichzeitig sind aber die Schwierigkeiten in Betracht zu ziehen, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von der anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, ist im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden.
Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, ist jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich haben die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liegt an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN)
3.2. 4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (Vgl. VwGH 15.05.2023, Ra 2022/18/0219, mwN)
3.2. 5 Die getroffenen Feststellungen sprechen schon unter den Aspekten der augenblicklich labilen Situation und der prekären Sicherheitsverhältnisse für ein landesweites Sicherheitsproblem (auch wenn dabei ausdrücklich Khartum und nicht auch das benachbarte XXXX noch extra hervorgehoben wird), das die allgemeine Lage im Herkunftsstaat kennzeichnet, sodass also die schlechten, auch von Gewalt gegen unbeteiligte Zivilisten geprägten Sicherheitsverhältnisse, deren Entwicklung nicht absehbar ist, gegenwärtig eine reale Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Rückkehrfall bedeuten, der er nicht durch eine innerstaatliche Ortswahl entgehen kann.
3.2. 6 Im Ergebnis ist dem mit Blick auf dieses momentane Risiko des Beschwerdeführers, schon wegen der allgemeinen Sicherheitslage in seiner körperlichen Unversehrtheit ernstlich beeinträchtigt zu werden, jedenfalls soweit Rechnung zu tragen, als dieses Risiko wegen der ihm fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aktuell für die Annahme spricht, die Rückführung würde ihn der realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK aussetzen. Das entspricht der UNHCR-Position, wonach es wahrscheinlich ist, dass die dort genannten Personen internationalen bzw. subsidiären Schutz benötigen, und keine negativen Asylbescheide ihnen gegenüber erlassen werden sollen.
Folglich war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuzuerkennen. Dementsprechend war der angefochtene Spruchpunkt II formell aufzuheben.
3. 3 Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen war.
3. 4 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):
Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (S. 44, AS 180) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint.
Die amtswegige Entscheidung über einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 findet nach § 58 AsylG 2005 in mehreren Fällen statt, nicht aber bei einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Spruchpunkt hatte also zu entfallen und war aufzuheben.
3. 5 Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte IV und V):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, sofern kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung (Anordnung zur Außerlandesbringung) und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht vor. Demgemäß waren auch die bekämpften Spruchpunkte IV und V ersatzlos zu beheben.
3. 6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):
Mit Spruchpunkt III entfällt auch die Basis für den auf die Ausreisepflicht aufbauenden Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb auch Spruchpunkt VI aufzuheben war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes aus Gründen des Art. 3 EMRK.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde zum abgewiesenen Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kein neues Vorbringen dazu erstattet hat - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch betreffend die weiteren Spruchpunkte keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN).
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