Bundesverwaltungsgericht W147 2258401-1

W147 2258401-1Federal Administrative CourtFeb 28, 2023

Regest

Abschiebungshindernis Asylaberkennung Aussetzung EuGH Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung unzulässige Abschiebung Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

Full text

Bundesverwaltungsgericht W147 2258401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W147.2258401.1.01

Spruch

W147 2258401-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, geb. am XXXX vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Juli 2022, Zl. 1159638104/191236284, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 1 gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. Juli 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er die im Spruch genannten Personalien angab.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Dezember 2017, Zl. 1159638104/170837714, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am 27. Dezember 2017 infolge eines Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft.

3. Infolge des Abschluss-Berichtes des Bundeskriminalamtes zu PAD/22/00029070/032/KRIM vom XXXX , wegen des Verdachts auf §§ 228, 229, 231 StGB (Mittelbare und unrichtige Beurkundung, Urkundenunterdrückung, Gebrauch fremder Ausweise) iZm der Verschleierung der Straftaten und Verdacht der Schlepperei, leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer verfahrensgegenständliches Aberkennungsverfahren ein.

Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 1, 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 4 1. Fall FPG und § 15 StGB, §§ 164 Abs. 1, 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12. Juli 2022, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 19. Dezember 2017, Zahl: 1159638104/170837714, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.).

Mit Spruchpunk V. stellte das Bundesamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. FPG unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde gegen den Beschwerdeführer schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

5. Mit Schriftsatz vom 08. August 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollem Umfang mit Ausnahme des Spruchpunktes V. an.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 12. August 2022 langte am 17. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.

7. Am 02. Februar 2023 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinem Gesundheitszustand, seinem Leben im und zu den Umständen rund um die Ausreise aus dem Heimatland, seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A) Aussetzung des Verfahrens

3.2.1. Der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare § 38 AVG lautet wie folgt:

„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht dieser sowohl die Verwaltungsbehörden sowie die Verwaltungsgerichte als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).

Für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens daher nicht entgegen (vgl. VwgH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068 mwN.). Ferner genügt es, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist (VwGH 31.01.2003, 2002/02/0158).

3.2.2. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Fragen der Auslegung von Unionsrecht dem EuGH vorgelegt:

„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?

2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

3.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2004 den Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zu. Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG erklärte die belangte Behörde für unzulässig. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird somit zunächst zu prüfen sein, ob ein Asylaberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt. Für diese Prüfung ist nicht zuletzt maßgeblich, ob dabei vom Bundesverwaltungsgericht eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen an einer Rückführung die Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Staat überwiegen, was vom EuGH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein wird (vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0351).

Daher ist jedenfalls die Beantwortung der ersten oben zitierten Frage, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246) dem EuGH vorgelegt wurde, für die im vorliegenden Verfahren durchzuführende Prüfung präjudiziell.

Das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ist sohin bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf inhaltlich gleichlautende Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar.

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