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G312 2261564-1•Bundesverwaltungsgericht G312 2261564-1
G312 2261564-1Federal Administrative CourtFeb 28, 2023
Arbeitslosengeld Aussetzung Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Sperrfrist Vorfrage
G312 2261564-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kerstin GORITSCHNIG und Alexander PERISSUTTI als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX vom 21.10.2022, SVNR: XXXX , vertreten durch Juridicom Holzer Kofler Mikosch Kasper in 9020 Klagenfurt, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 05.10.2022 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX mit Nachsicht ab XXXX gemäß § 11 AlVG kein Arbeitslosengeld erhält.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit selbst freiwillig gelöst habe.
Dagegen erhob die BF am 18.08.2022 durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass nicht sie das Dienstverhältnis gelöst habe, sondern lediglich um ein paar freie Tage ersuchte, um zu ihrer Mutter nach Tirol gehen zu können. Am nächsten Tag habe sie einen Anruf erhalten. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass sie abgemeldet worden sei und sie den Schlüssel retournieren solle. Die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgte daher vonseiten des Dienstgebers, da dieser sie konsenslos abgemeldet habe. Desweiteren hätte die Behörde, wenn sie ordnungsgemäß ermittelt hätte, in Erfahrung bringen können, dass gar keine Probezeit vereinbart gewesen sei. Die Sperre nach § 11 AlVG erfolge daher zu Unrecht.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 05.10.2022 gemäß § 14 VwGVG ab.
Dagegen beantragte die BF durch ihre Rechtsvertretung die Vorlage an das BVwG, der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt dem BVwG am 28.10.2022 vorgelegt.
Mit 07.12.2022 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG für den 30.01.2023 anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2022 erfolgte eine Vertagungsbitte durch die Rechtsvertretung der BF und wurde weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt (und in Vorbereitung) sei, eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2023 teilte die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung mit, dass zwischenzeitlich eine Klage beim zuständigen Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht unter der GZ XXXX gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eingebracht worden sei.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob das letzte Beschäftigungsverhältnis durch freiwillige Selbstlösung der BF beendet wurde und die ausgesprochene Sperrfrist gemäß § 11 AlVG über den Bezug des Arbeitslosengeldes der BF durch die belangte Behörde aufgrund dessen zu Recht erfolgt ist.
Die BF bringt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass nicht sie das Dienstverhältnis gelöst habe. Sie habe lediglich um ein paar freie Tage ersucht, da sie zu ihrer Mutter fahren wollte, der es gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Obwohl die Dienstgeberin damit einverstanden gewesen wäre, wurde dann offenbar das Dienstverhältnis seitens der Dienstgeberin aufgelöst.
Mittlerweile wurde Klage bei zuständigen LG Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht unter GZ XXXX gegen den Dienstgeber eingebracht.
Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des geführten Verfahrens unter XXXX ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.
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