Bundesverwaltungsgericht G312 2261070-1

G312 2261070-1Federal Administrative CourtFeb 28, 2023

Regest

gekürzte Ausfertigung Rückforderung Teilstattgebung Widerruf Zeitraumbezogenheit

Full text

Bundesverwaltungsgericht G312 2261070-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2261070.1.00

Spruch

G312 2261070-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kerstin GORITSCHNIG und Alexander PERISUTTI als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX GmbH, vertreten durch Mag. Werner PIPLITS in 1010 Wien, vom 27.07.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Widerruf bzw. Widerrufszeitraum bzw. rückforderungszeitraum auf den 01.07.2020 bis 30.06.2021 abgeändert wird und der Rückforderungsbetrag somit lautet € 32.238,82.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die hiezu Berechtigten ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung auf die Erhebung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.