Bundesverwaltungsgericht W257 2245570-1

W257 2245570-1Federal Administrative CourtNov 30, 2022

Regest

Anforderungsprofil Definitivstellung Dienstzuteilung Feststellungsantrag Gesundheitszustand Justizwachebeamter Krankenstand Mobbingvorwurf öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche und fachliche Eignung provisorisches Dienstverhältnis psychische Belastungsreaktion Voraussetzungen

Full text

Bundesverwaltungsgericht W257 2245570-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W257.2245570.1.00

Spruch

W257 2245570-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Martin DERCSALY, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX , betreffend Definitivstellung:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Definitivstellung seines provisorischen Dienstverhältnisses abgewiesen.

Begründend angeführt wurde zum Verfahrensgang insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, der am 02.04.2014 in den Bundesdienst eingetreten sei, aufgrund diverser Vorkommnisse am 18.11.2013 beurlaubt und ab 27.02.2014 wieder in den Dienst gestellt worden wäre. Mit Ablauf des 01.04.2014 wäre der befristete Sondervertrag ausgelaufen und nicht verlängert worden, sodass das Dienstverhältnis beendet gewesen wäre. Im Grundausbildungslehrgang hätten die Lehrvortagenden eine Nichteignung aufgrund einer übersteigenden Selbsteinschätzung und inadäquaten Art festgestellt. Aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei es schwer vorstellbar, dass sich dieser in das hierarchische System des Justizwachdienstes eingliedern könnte. Der Beschwerdeführer habe übermotiviert und bei Stresssituationen aggressiv gewirkt. Ebenso sei ihm ein gesteigerter Geltungsdrang attestiert worden.

In weiterer Folge hätte der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme in den Justizwachdienst ab dem 01.08.2014 per Sondervertrag erwirkt. Die Grundausbildung sei nach viermonatiger Unterbrechung fortgesetzt und die Dienstprüfung am 10.10.2014 erfolgreich abgelegt worden. Die Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgte am 01.11.2014. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2015 erfolgte die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b „Allgemeiner Justizwachdienst“ und der Beschwerdeführer versah seinen Dienst aufgrund einer Dienstzuteilung in der XXXX . Diese sei bis zum 31.12.2017, mit einer einmaligen dreimonatigen Unterbrechung einer Dienstzuteilung bei der XXXX , immer wieder verlängert worden. Aufgrund eines Vorfalls in der Freizeit am 30.09.2017, bei dem der Beschwerdeführer im Zuge eines Streits verletzt worden sei, sei diese jedoch nicht mehr verlängert worden. Nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit hätte er in die XXXX zugeteilt werden sollen, ehe er mit 09.06.2018 wieder der XXXX zugeteilt worden sei. Diese Zuteilung sei mehrmals einvernehmlich verlängert worden, habe aber mit 13.10.2019 geendet, zumal in der XXXX dringender Personalbedarf bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe diese ab 14.10.2019 gültige Dienstzuteilung nicht angetreten, zumal er sei 10.10.2019 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen sei.

Mit Ansuchen vom 27.02.2019 habe der Beschwerdeführer die Definitivstellung seines provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 11 BDG 1979 begehrt. Er habe die E2b-Dienstprüfung erfolgreich abgeschlossen und mit 01.03.2015 mit einer Planstelle des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E2b betraut worden, wo er seit geraumer Zeit der XXXX zur Dienstverrichtung dienstzugeteilt sei. Mit Berücksichtigung der Unterbrechung ab dem 01.08.2019 sei eine sechsjährige Dienstzeit im provisorischen Dienstverhältnis vollendet worden, weshalb er nach den Bestimmungen des § 11 BDG 1979 um seine Definitivstellung ansuche.

Gemeinsam mit diesem Ansuchen habe der Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX eine Stellungnahme des Justizwachkommandos der Justizanstalt XXXX vorgelegt und auch selbst eine Stellungnahme abgegeben. In dieser habe er sich gegen eine Definitivstellung des Beschwerdeführers ausgesprochen.

Aus der Stellungnahme des Justizwachkommandos der Justizanstalt XXXX vom 15.04.2019 gehe hervor, dass zu den Kollegen ein gegenseitiges Misstrauen und Anfeindungen entstanden seien, die ein reibungslosen Dienstbetrieb mit dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gemacht hätten, weil niemand mehr mit ihm zusammenarbeiten gewollt hätte. Mehrere Interventionen seitens der Vorgesetzten sowie der Personalvertretung seien erfolglos geblieben.

Auch mit Insassen sei es im Laufe der Zeit immer häufiger zu Problemen und Meldungslegungen gekommen, weshalb der Beschwerdeführer von dort abgezogen hätte werden müssen, um sowohl ihn selbst als auch die Insassen vor einer Eskalation zu schützen. Die Krankenstandstage hätten sich aufgrund der offensichtlich psychischen Belastung enorm gesteigert, weshalb der Beschwerdeführer einer anderen Justizanstalt dienstzugeteilt worden sei.

Aus Sicht des Justizwachkommandos sei der Beschwerdeführer aufgrund der Defizite in punkto Empathie und Umgang mit Kolleginnen und Kollegen für den Justizwachdienst nur mangelhaft geeignet. Auch die Fähigkeit mit „schwierigen Menschen“ arbeiten zu können, sei bei ihm kaum wahrnehmbar, jedoch sei diese Fähigkeit für den Beruf des Justizwachebeamten in hohem Maß erforderlich.

Sowohl der Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX als auch der Anstaltsleiter der XXXX vermeinten, im Falle einer Definitivstellung des Beschwerdeführers, von einem weiteren Einsatz in den genannten Justizanstalt Abstand zu nehmen. Ebenso wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer innerhalb einen Zeitraumes von etwas mehr als zwei Jahren ein Jahr und ein Monat im Krankenstand gewesen sei. Ein Jahr davon im ununterbrochenen Krankenstand, der aus einer Verletzung im Zuge eines Raufhandels in der Freizeit resultiert sei. Aus diesem Vorfall sei ein Schadenersatzverfahren gegen einen weiteren Bediensteten der XXXX eingeleitet worden, weshalb auch das dienstliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Bediensteten belastet sei und nicht als optimal angesehen werden könne.

Ebenso habe der Beschwerdeführer seinen gesamten Erholungsurlaub in den Monaten Juli und August 2018 verwendet, zumal er dem Anstaltsleiter gegenüber angegeben habe, dass er beruflichen verändern wolle. Er habe die ihm zugewiesenen Tätigkeiten in einer eher unscheinbaren Art und Weise, ohne hohe Motivation oder gesteigerte Eigeninitiative, verrichtet.

Insgesamt habe der Beschwerdeführer von seinem Dienstantritt bis zum Stichtag 20.05.2019 insgesamt 2.407,33 durch Krankheit versursachte Abwesenheitsstunden (dies entspreche ca. 361 Tagen) zu Buche stehen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens (vgl. die Ausführungen des Anstaltsleiters der Justizanstalt XXXX , des Justizwachkommandos der Justizanstalt XXXX und des Anstaltsleiters der XXXX ) und seiner übermäßig hohen krankheitsbedingten Abwesenheiten könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er den Aufgaben eines Exekutivbediensteten in Justizanstalten in physischer und psychischer Hinsicht vollinhaltlich gerecht werden würden.

Im Rahmen eines Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer am 05.07.2019 in einer Stellungnahme aus, dass die Dienstverrichtungen in beiden Justizanstalten mit „gut“ bis „sehr gut“ beurteilt worden seien. Er habe in der theoretischen Ausbildung einen Notendurchschnitt von 1,6 erreicht. Er sei dabei weder kritisiert noch ermahnt worden, sondern vielmehr von den Lehrbeauftragten stets für seine sachliche und deeskalierende Verhaltensweise gelobt worden. Auch im Abschlussgespräch habe der Ausbildungskommandant kein Fehlverhalten oder Ausbildungsdefizite aufgezeigt.

In der Justizanstalt XXXX sei ihm plötzlich und ohne jegliche Begründung Ihre Dienstwaffe abgenommen worden und er sei gegen seinen Willen und ohne die Möglichkeit sich zu äußern außer Dienst gestellt worden.

Diese Anwürfe und Schikanen seitens der Lehrbeauftragten würden alleine daraus entstammen, dass die Lehrbeauftragten den Beschwerdeführer aus persönlichen, wenn auch unbekannten Gründen, nicht ausstehen hätten können. Seine Dienstverrichtung in der Justizanstalt XXXX sei von allen Dienstvorgesetzten mit „ausgezeichnet“ beurteilt worden. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer einer Reihe von Schikanen seitens gleichrangigen und ranghöheren Kollegen sowie Vorgesetzten der Justizanstalt XXXX ausgesetzt gewesen sei, jedoch hätte er lediglich Missstände aufgezeigt und deren Abstellung durch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften eingefordert. Richtig sei auch, dass die damit verbundenen Probleme im Sinne von Schikanen angewachsen seien. Ebenso richtig sei, dass er diese Schikanen nicht aus eigener Kraft hätten überwinden können. Allerdings habe die Dienstbehörde die gegen Sie geführten Schikanen nicht abgestellt und somit ihm gegenüber die dienstgeberische Fürsorgepflicht gänzlich vernachlässigt.

Wenn die Dienstbehörde vermeine, dass „viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“ würden nicht mehr mit Ihnen zusammenarbeiten wollen würden, liege der Verdacht nahe, dass es sich dabei gerade um die zuvor angesprochenen Bediensteten handle, welche die Aufdeckung und nachfolgende Abstellung ihrer – teilweise über Jahre hinweg gepflogenen – Privilegien und Bequemlichkeiten fürchten würden (Missstände wie z.B. Verdacht des Suchtmittelmissbrauchs durch Beamte, Verdacht der Mitnahme von Mobiltelefonen in das Gesperre durch Beamte, Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch Beamte im Dienstbetrieb, etc.).

Die Notwendigkeit den Beschwerdeführer vom Dienst auf dieser Abteilung abzuziehen habe nie bestanden. Insbesondere sei weder seine Sicherheit noch die Sicherheit der Insassen der Abteilung durch sein Verhalten gefährdet gewesen. Sein unmittelbarer Vorgesetzter habe seine Dienstverrichtung als „sehr schätzenswert, qualitativ hochwertig, pflichtbewusst und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend.“ eingeschätzt. Auch der Kommandant der Justizanstalt XXXX , habe ihm im Frühjahr 2017 die tadellose Dienstverrichtung bestätigt.

Zu den krankheitsbedingten Abwesenheiten sei es gekommen, weil sich die psychische Belastung des Beschwerdeführers im Winter 2016/2017 zusehends vergrößert habe und sich dadurch die krankheitsbedingten Abwesenheiten enorm gesteigert hätten. Alleiniger Grund dafür seien jedoch die schon oben angesprochenen systematischen Schikanen gewesen.

Der Beschwerdeführer vermeinte auch, dass sein dienstliches Verhalten bislang von Einsatzwillen und Normtreue geprägt gewesen sei. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Abwesenheiten vom Dienst aus Erkrankungen u.a. wegen den gegen den Beschwerdeführer geführten systematischen Schikanen herrühren würden.

Der Beschwerdeführer ersuchte abschließend die vagen Anschuldigungen im Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung bzw. seiner Person zu konkretisieren und ihm danach die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen sowie darum, der Definitivstellung Ihres Dienstverhältnisses zuzustimmen.

Die Dienstbehörde gab mit Mitteilung vom 01.10.2019 bekannt, dass die Leitung der Justizanstalt XXXX am 02.08.2017 eine Stellungnahme übermittelt habe, dass eine Vielzahl seiner Kolleginnen und Kollegen an den Vorsitzender des Dienststellenausschusses für Exekutivbedienstete in der Justizanstalt XXXX herangetreten sei, um den Unmut gegenüber dem Beschwerdeführer zu äußern.

Die Umstände, dass viele dieser Anschuldigungen bzw. ungerechtfertigten Aussagen bereits in Tageszeitungen zu lesen gewesen seien und auch eine Gerichtsverhandlung im September 2019 anberaumt worden sei, würden die Kollegenschaft der Justizanstalt XXXX in ihrem Unmut und Misstrauen Ihnen gegenüber bestätigen.

Ebenso wurde festgehalten, dass aus den Urteilen I. und II. Instanz in der von Ihnen geführten Amtshaftungssache zu XXXX des Landesgerichts für XXXX (Schadenersatz wegen einer behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht der Republik Österreich als Dienstgeberin im Zusammenhang mit „passivem Mobbing“ in der Justizanstalt XXXX im Zeitraum XXXX ) hervorgehe, dass eine Fürsorgeverletzung seitens der Dienstbehörde nicht vorliege.

Im Nachhang dazu seien dem Beschwerdeführer zwei Berichte des Anstaltsleiters der XXXX vom 03.10.2019 und 10.10.2019 übermittelt worden, bezüglich eines in der Freizeit erfolgten Raufhandels an welchem der Beschwerdeführer und ein weiterer Bediensteter der XXXX beteiligt gewesen waren, und er um Stellungnahme binnen 14 Tagen ersucht worden. In dieser fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 30.10.2019 führen der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass bezüglich des in der Freizeit stattgefundenen Raufhandels der Verdacht bestehe, dass der ebenso daran Beteiligte seine hierarchische Position innerhalb der XXXX nutze um ihm das dienstliche Leben im Zusammenwirken mit dem Anstaltsleiter der XXXX so weit als möglich zu erschweren.

Dass der Anstaltsleiter der XXXX die Dienstbehörde ersuche, die auslaufende Dienstzuteilung des Beschwerdeführers keinesfalls zu verlängern, zeige, dass der Raufhandel und die Vorbehalte Grund für eine Nichtverlängerung wären und nicht etwa eine mangelhafte Dienstverrichtung oder eine negative Einstellung zum Dienst. Auch gebe der Beschwerdeführer zu bedenken, dass seine Zuteilung dreimal kommentarlos verlängert worden sei.

Er sei mit zahlreichen Kollegen privat befreundet und würden gemeinsam mit Kollegen aus der Justizanstalt auch an Sportveranstaltungen teilnehmen. Überdies hätten Vorbehalte seitens der Kollegenschaft nur dann entstehen können, weil die Kollegenschaft aufgrund seiner Abwesenheit vermehrt zu Diensten herangezogen hätte werden müssen.

Er würde es nicht in Abrede stellen, von den Vorgängen der jüngsten Vergangenheit stark betroffen gewesen zu sein, jedoch hätte Selbst- und/oder Fremdgefährdung nie bestanden.

Mit Bescheid vom 12.12.2019 wurde der Antrag auf Definitivstellung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner übermäßig hohen krankheitsbedingten Abwesenheiten nicht davon ausgegangen werden kann, dass er den Aufgaben eines Exekutivbediensteten in Justizanstalten in physischer und psychischer Hinsicht vollinhaltlich gerecht werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer 10.01.2020 fristgerecht Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm Art 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen, da die belangte Behörde keine rechtlichen Erwägungen dahingehend angestellt habe, ob der Beschwerdeführer aus persönlichen, fachlichen, geistigen, körperlichen, habituellen, medizinischen oder disziplinären Gründen nicht geeignet sei, die Aufgaben zu erfüllen.

Selbst die Frage unter welches Definitivstellungserfordernis subsumiert werde, könne anhand der Bescheidbegründung nicht beantwortet werden. Die belangte Behörde sei daher nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die maßgebende Frage der Definitivstellungserfordernisse nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und habe die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Vorwürfen auseinandergesetzt, weshalb ein grob ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vorliege.

Dazu sei aus Sicht der Dienstbehörde nunmehr Nachstehendes auszuführen:

Sowohl der Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX , als auch das Justizwachkommando und der Anstaltsleiter der XXXX hätten sich gegen die Definitivstellung Ihres Dienstverhältnisses ausgesprochen.

Zu bisherigen Verhalten und den (langen) Krankenständen des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass diese in Summe seit dem Eintritt in den Bundesdienst eine Krankenstandsdauer von 6.090,58 Stunden (entspricht 864 Werktage) ergeben würden. Dass diese Krankenstände nur aus den Schikanen und der Untätigkeit der Dienstbehörden im Hinblick auf die diese treffende Fürsorgepflicht resultieren würden sei angemerkt, dass eine Klage gegen die Republik Österreich rechtskräftig abgewiesen worden sei, da keine Fürsorgepflichtverletzung der Dienstbehörde festgestellt habe werden können.

Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit 10.10.2019 durchgehend im Krankenstand und wurden sowohl vom Anstaltsleiter der Stammanstalt, der Justizanstalt XXXX , als auch vom Anstaltsleiter der XXXX , zu welcher er mehrmals dienstzugeteilt gewesen sei, als nicht für den Justizwachdienst geeignet erachtet.

Zu den „wachsenden unüberwindbaren Schwierigkeiten in Verbindung mit massiven Vorwürfen und Anschuldigungen des Beschwerdeführers gegenüber einer großen Anzahl von Bediensteten“ werde ausgeführt, dass diese in der Justizanstalt XXXX (u.a.) ausschlaggebend gewesen wären, dass er einer anderen Justizanstalt dienstzugeteilt worden sei. Eine Vielzahl der Kolleginnen und Kollegen hätten sich an den Vorsitzender des Dienststellenausschusses für die Exekutivbediensteten in der Justizanstalt XXXX gewandt, um ihren Unmut zu äußern. Ebenso hätte der Beschwerdeführer Exekutivbediensteten der Justizanstalt in einem Posting als „einen Haufen undisziplinierter und straffälliger Idioten“ bezeichnet, weshalb ein Vertrauen bzw. kollegiales Miteinander mit dem Beschwerdeführer zukünftig unmöglich angesehen werde. Aus diesem Grund sei eine Zuteilung zur XXXX verfügt worden.

Dass viele dieser Anschuldigungen bzw. ungerechtfertigten Aussagen bereits in Tageszeitungen zu lesen gewesen seien und auch eine Gerichtsverhandlung im September 2019 anberaumt worden wäre, würde den Unmut und Misstrauen der Kollegenschaft der Justizanstalt XXXX bestätigen.

In der XXXX sei es ebenso zu einem Vorfall/Konflikt mit einem Bediensteten gekommen. Ein Bediensteter der XXXX sei bei einer privaten Veranstaltung tätig gewesen und mit dem Beschwerdeführer in einen Raufhandel verwickelt gewesen. Aus diesem Konflikt heraus sei auch immer mehr Ablehnung und Widerstand innerhalb der Belegschaft der XXXX gegen den Beschwerdeführer entstanden. Da der Anstaltsleiter eine Eskalation nicht ausschließen haben können, habe er begehrte, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers nicht verlängert werde.

Schließlich sei der Beschwerdeführer der XXXX dienstzugeteilt worden, wobei er bis dato den Dienst noch nicht angetreten habe, weil er sich durchgehend im Krankenstand befunden habe.

Darüber hinaus sei am 11.12.2020 Disziplinaranzeige erstattet worden, aufgrund des Verdachts, dass er den Anstaltsleiter der XXXX als inkompetenten „Offizier“ bezeichnet hätten. Am 03.02.2021 wurde mit Disziplinarverfügung die Disziplinarstrafe des „Verweises“ verhängt.

Gemäß § 11 Abs 1 BDG 1979 wird das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten / der Beamtin definitiv, wenn er / sie neben den Ernennungserfordernissen die für seine / ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

§ 4 BDG 1979 regelt die allgemeinen Ernennungserfordernisse. Der Begriff „persönliche und fachliche Eignung“ sei auf den Aufgabenkreis abzustellen, für den der Bewerber aufgenommen werden solle. Persönliche Eignung setze charakterliche und gesundheitliche Eignung voraus (Fellner, BDG § 4 BDG, Anm. 6).

Mangelt es an den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BDG, wozu auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3 BDG über die persönliche und fachliche Eignung zählen würden, führe dies zum Nichteintritt der Definitivstellung und damit zum Fortbestand des provisorischen Dienstverhältnisses, wobei jedoch auf alle Umstände bis zur Erlassung des Berufungsbescheides Rücksicht zu nehmen sei (VwGH 17. 8. 2000, 99/12/0158).

Die Dienstbehörde komme daher aus den oben angeführten Gründen in Zusammenschau mit den bisher in der beruflichen Laufbahn im Justizwachdienst stattgefundenen Vorfällen und Vorwürfen sowie den übermäßig hohen krankheitsbedingten Abwesenheiten zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Justizwachebediensteter verbunden sind, aufweise, weshalb er auch die Erfordernisse für die Definitivstellung Ihres Dienstverhältnisses iSd § 11 BDG 1979 nicht aufweise.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Definitivstellung gemäß § 11 BDG 1979 abzuweisen.

I.2. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 30.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid, mit welchem die Definitivstellung des provisorischen Dienstverhältnisses abgewiesen wurde, aufheben und dem Antrag auf Definitivstellung des Dienstverhältnisses stattgeben.

Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, dass aus den „oben angeführten Gründen“ in Zusammenschau mit den bisher in der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers „stattgefundenen Vorfällen“ und Vorwürfen sowie seiner übermäßig hohen „krankheitsbedingten Abwesenheiten“ diese zu dem Schluss käme, dass der Beschwerdeführer nicht über die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Justizwachebediensteter verbunden seien, aufweise und somit auch nicht die Erfordernisse für die Definitivstellung seines Dienstverhältnisses erfülle.

Es sei vorab darauf verwiesen worden, dass die belangte Behörde mit den „oben angeführten Gründen“ offensichtlich lediglich die zitierten Gesetzesbestimmungen, höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie Gesetzeskommentare vermeine, jedoch eine Begründung, warum irgendein Verhalten des Beschwerdeführers aber unter eine der zitierten Normen fallen sollte und somit der Definitivstellung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers entgegenstehen sollte, würde die belangte Behörde aber unterlassen.

Die belangte Behörde habe abermals keinerlei rechtliche Erwägungen dahingehend angestellt, ob der Beschwerdeführer nun aus persönlichen, fachlichen, geistigen, körperlichen, habituellen, medizinischen oder disziplinären Gründen nicht geeignet sei, seine Aufgaben zu erfüllen. Sohin lasse der angefochtene Bescheid eine Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter eine bestimmte Norm vermissen. Daher lasse sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ableiten, welches Definitivstellungserfordernis der Beschwerdeführer nicht zu erfüllen vermag.

Die Behauptungen des dienstlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers würden sich zudem auf ein ungeeignetes, nämlich einseitig geführtes Ermittlungsverfahren gründen, zumal das angebliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers in weiterer Folge auch dienstrechtlich nicht mit der Reaktion der belangten Behörde darauf in Einklang gebracht werden könne.

Zum einen seien viele der Anschuldigungen gegen den Beschwerdeverführer bei näherer Betrachtung und Anhörung weiterer Personen nicht haltbar. So könne unter anderem die Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Sommer gebeten, seinen gesamten Resturlaub aufbrauchen zu dürfen, nicht den Tatsachen entsprechen, weil er im September 2019 nachweislich noch 141,67 Stunden Resturlaub verfügt habe.

Zum anderen hätten die im angefochtenen Bescheid vorgebrachten Anschuldigungen ein wahres Tatsachensubstrat, wäre der Beschwerdeführer disziplinär verurteilt worden. Das vom angefochtenen Bescheid behauptete Verhalten des Beschwerdeführers zeige sich mit den durch die belangte Behörde gesetzten Reaktionen/Sanktionen inkongruent.

Trotz fehlender Subsumtion hätten sich im angefochtenen Bescheid folgende Unrichtigkeiten erkennen lassen:

1. Oftmals habe der angefochtene Bescheid behauptet, der Beschwerdeführer habe an einem „Raufhandel in der Freizeit“ teilgenommen. Dies sei nicht richtig, denn der Beschwerdeführer sei von zwei Personen körperlich angegriffen und schwer am Körper verletzt worden. Die beiden unmittelbaren Straftäter wären strafgerichtlich (rechtskräftig) verurteilt worden und es wäre teilweise Schadenersatz geleistet worden. Eine weitere Klage im Zusammenhang mit der schweren Körperverletzung vom 30.07.2017 habe der Beschwerdeführer nicht eingebracht. Wenn nun der angefochtene Bescheid behauptete, aus diesem Vorfall sei auch ein Schadenersatzverfahren gegen den Bediensteten der XXXX , eingeleitet worden, so erscheine dies unwahrscheinlich. In einem solchen Verfahren sei der Beschwerdeführer jedenfalls nicht Kläger. Ein sachlich rechtfertigender Grund, dem Beschwerdeführer die Verantwortung für ein eventuell in irgendeiner Hinsicht getrübtes dienstliches Verhältnis in der XXXX anzulasten, fehle demnach vollständig.

Die dienstlichen Probleme des Beschwerdeführers, die letztlich auch in den angefochtenen Bescheid mündeten, würden ihre alleinige Grundlage darin finden, dass der Beschwerdeführer stets bestrebt gewesen sei, seinen Dienst entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu versehen. Diese Erwartung stelle er auch an alle seine Kollegen. Missstände im Strafvollzug – vor allem jene, die seinen Dienst unmittelbar betreffen würden – habe er stets aufgezeigt, um diese abzustellen. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer eine Reihe von – teilweise auch mächtigen – Feinden verschafft. Die könne durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Befragung zahlreicher namentlich genannter Zeugen bewiesen werden.

Hinsichtlich jener Schikanen, denen der Beschwerdeführer am Beginn des Dienstverhältnisses, sohin schon in der Ausbildung in der Justizwachschule, ausgesetzt gewesen sei, verweise der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahmen vom 05.07.2019 und vom 30.10.2019.

Es sei richtig ist, dass die vom Beschwerdeführer angestrengte Amtshaftungsklage keinen Erfolg gehabt hatte. Grund dafür sei es gewesen, dass es dem Beschwerdeführer als damaligen Kläger aufgrund der damaligen massiven Schikanen, die bereits die Gesundheit des damaligen Klägers geschädigt gehabt hätten, damals nicht möglich war, die sehr hohen Anforderungen für ein Obsiegen in einem solchen Schadenersatzverfahren zu erfüllen. Das Gericht habe die klagsgegenständlichen Vorwürfe für zu wenig konkretisiert gehalten, um zu prüfen, ob diese zu Recht bestehen würden oder nicht. Auch habe das Gericht die Erweiterung bzw. Änderung der Klage für unzulässig gehalten. Der vom angefochtenen Bescheid gezogene Umkehrschluss, die Abweisung des Klagebegehrens würde bedeuten, die belangte Behörde habe ihrer dienstgeberischen Fürsorgepflicht entsprochen hätte, finde sohin keinerlei sachliche Grundlage.

Es seien auch unrichtig Daten angegeben worden, wann sich der Beschwerdeführer im zweiten Quartal 2017 im Krankenstand bzw. Erholungsurlaub befunden hat.

Der Beschwerdeführer sei auch nie der XXXX dienstzugeteilt worden. Der diesbezügliche Versuch der Dienstbehörde sei am Einverständnis des Beschwerdeführers. Es habe dort auch nie dringender Personalbedarf bestanden

Der Beschwerdeführer stelle daher an das Bundesverwaltungsgericht nachstehende Anträge:

Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben,

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann

2. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, dazu den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2019 stattgeben.

I.3. Mit Schreiben vom 18.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Bescheid und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 24.03.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung wegen Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde des Antragstellers vom 30.07.2021 gemäß Art 133 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 B-VG, § 38 VwGG einen Fristsetzungsantrag.

Die Bescheidbeschwerde sei der Dienstbehörde am 30.07.2021 zugegangen. Mit Antrag vom 22.02.2022 habe der Antragsteller gerügt, dass die Dienstbehörde seit 30.07.2021 untätig sei bzw. dem Antragsteller etwaige Tätigkeiten der Dienstbehörde in dieser Sache, etwa die Durchführung von ergänzenden Ermittlungen, nicht bekannt seien. Da innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen der Bescheidbeschwerde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden sei, sei mit dem Ablauf des 30.09.2021 die Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Die oben genannte Bescheidbeschwerde vom 30.07.2021 sei dem BVwG am 19.08.2021 vorgelegt worden, womit die Entscheidungsfrist zu laufen beginne.

Im gegenständlichen Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht dadurch, dass es die Rechtssache somit nicht binnen sechs Monaten, sohin nicht bis 19.02.2022 über die Bescheidbeschwerde entschieden habe, seine Entscheidungspflicht verletzt.

Gemäß § 38 Abs 1 VwGG sei nun ein Fristsetzungsantrag zur Wahrung der subjektiven dienstlichen Rechte des Antragstellers zu stellen. Als Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht sei der Antragsteller zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt. Der Antrag sei daher zulässig.

Mit Schriftsatz vom 01.06.2022 erging seitens des Beschwerdeführers ein aktualisiertes Beschwerdevorbringen. In diesem führte er aus, dass, nahezu von Beginn des Dienstverhältnisses an, es die gegen den Beschwerdeführer gerichteten systematischen Schikanen gegeben habe. Diese hätten in der Justizwachschule begonnen, wo fälschlicherweise behauptet worden sei, der Beschwerdeführer sei auf eine Lehrbeauftragte zugelaufen und hätte diese mit einem Textmarker, den er wie ein Messer in der Hand gehalten hätte, attackiert. Einen solchen Vorfall habe es nie gegeben. Vielmehr sei der Beschwerdeführer von einem anderen Lehrbeauftragten – der deswegen mit einem 12-monatigen Unterrichtsverbot belegt wurde – mit einem Textmarker beworfen, aber verfehlt worden. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers und der Personalvertretung, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen durch Befragung der Mitschüler aufzuklären, sei die belangte Behörde nicht nachgekommen, um möglichste Diskreditierung des Beschwerdeführers erreichen zu können.

Zum Beweis werde XXXX als Zeuge beantragt.

Derselbe Lehrbeauftragte habe jeden Beitrag des Beschwerdeführers zum Unterricht mit dem Hochhalten eines vorbereitenden Kärtchens mit der Aufschrift „Durchgefallen setzen“ quittierte und eine Lehrbeauftragte habe in weiterer Folge behauptet, dass der Beschwerdeführer Mitschülerinnen belästigt hätte. Mit diesen ungerechtfertigten Anschuldigungen wären oftmalige gezielte Provokationen und Herabwürdigungen des Beschwerdeführers vor der gesamten Klasse einhergegangen. Man habe den Beschwerdeführer bloßstellen und ihn dadurch zu überschießenden Reaktionen provozieren wollen. Zu einem solch schikanösen Verhalten habe der Beschwerdeführer niemals Anlass gegeben. Er sei schlichtweg von manchen Lehrbeauftragten aus persönlichen oder parteipolitischen Gründen nicht gewollt worden. Nur über Einschreiten des damaligen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers und der Personalvertretung sei es möglich gewesen, dass der damalige Sondervertrag nicht beendet und der Beschwerdeführer von der belangten Behörde überhaupt einmal zu den Vorwürfen angehört worden sei. Daraufhin hätten alle Lehrbeauftragten des Grundausbildungslehrgangs des Beschwerdeführers einen Bericht über das Verhalten des Beschwerdeführers im Unterricht anzufertigen gehabt. Dazu habe sich der Beschwerdeführer wiederum nicht äußern können, jedoch sollte aufgrund dessen der Sondervertrag beendet werden.

Der Beschwerdeführer sei der Justizanstalt XXXX zur praktischen Verwendung zugeteilt gewesen. Dort wären ihm am 14.11.2013 plötzlich und ohne jegliche Begründung seine Dienstwaffen abgenommen worden. Am darauffolgenden Tag sei er von der belangten Behörde gegen seinen Willen und erneut ohne Möglichkeit, sich dazu zu äußern, vom Dienst freigestellt worden. Über eigene Recherchen habe dann der Beschwerdeführer herausgefunden, dass er von einer „Eignungskonferenz“ als höchst aggressiv und psychisch krankhaft beurteilt worden sei. Diese Beurteilung sei allerdings im krassem Gegensatz zu den übrigen dienstlichen Beurteilungen des Beschwerdeführers gestanden. Denn in den Justizanstalten XXXX und XXXX sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der praktischen Einführungsphase mit „gut“ bis „sehr gut“ bewertet worden. In der theoretischen Ausbildung sei er von Lehrbeauftragten für seine sachliche und deeskalierende Verhaltensweise gelobt worden und auch im Abschlussgespräch habe der Ausbildungskommandant kein Fehlverhalten oder Ausbildungsdefizite aufgezeigt.

Als der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX seinen Dienst verrichtet habe, wären ihm eine Reihe von gesetzwidrigen und sicherheitsrelevanten Verfehlungen aufgefallen haben. Diese habe er zur Meldung gebracht. Dabei habe es sich um die regelmäßige Schwächung der Nachtdienststärke wegen des regelmäßigen Aufenthalts zweier Bediensteter im Nachtdienst in Räumen, deren Betreten während des Nachtdienst verboten wäre ist oder um den Verdacht des Suchtmittelmissbrauches durch Beamte, um den Verdacht der Mitnahme von Mobiltelefonen ins Gesperre durch Beamte, um den Verdacht der Begehung gerichtlich strafbare Handlungen durch Beamte im Dienstbetrieb sowie um den Verdacht der Fälschung von Dienstausweisprotokollen gehandelt. Der Beschwerdeführer habe es etwa stets abgelehnt, gesetzwidrigem Verhalten von Insassen eigenes gesetzwidriges Verhalten entgegenzustellen, um dadurch Insassen sanktionieren zu können. So habe der Beschwerdeführer den ihm von XXXX erteilten Rat, wegen des Medikamentenschmuggels zukünftig keine Meldungen mehr zu legen, sondern die davon betroffenen Insassen durch den Entzug des Rechts auf Fernsehempfang zu sanktionieren, abgelehnt, weil er einerseits bei der Wahrnehmung von strafbaren Handlungen zur Meldungslegung verpflichtet sei und andererseits den Insassen das Recht auf Fernsehempfang nur dann entzogen werden dürfe, wenn sie eben jenes Recht missbrauchen würden.

In Bezugnahme auf Insp XXXX treffe es zu, dass der Beschwerdeführer deren unangemessenes dienstliches Verhalten in Kritik gezogen habe. Es störe den Beschwerdeführer, dass es XXXX immer wieder gelungen sei, sich durch dieses unangemessene dienstliche Verhalten gegenüber männlichen Vorgesetzten – bis hin zum Streicheln – eine Reihe von Vorteilen in der Dienstverrichtung zu verschaffen. Denn diese so verschafften Vorteile führten zu Nachteilen beim Beschwerdeführer und anderen Beamten in Form vermehrter Dienstverrichtungen. Weil etwa XXXX Angst gehabt hatte, Außenkontrollen durchzuführen, mussten diese von anderen Beamten, unter anderem vom Beschwerdeführer, durchgeführt worden. Ebenso sei XXXX für dienstliche Verrichtungen nicht zur Verfügung gestanden, wenn sie sich im Nachtdienst über etwa 6 Stunden gemeinsam mit XXXX in dessen Dienstzimmer (Personalbüro) aufgehalten habe. Im Übrigen hätten sich die disziplinären Verfehlungen von XXXX nach dem faktischen Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Justizanstalt XXXX fortsetzten. Deren disziplinäre Verfehlungen wären sohin nicht durch den Beschwerdeführer bedingt.

Zum Beweis hierfür wurde XXXX als Zeuge beantragt sowie zahlreiche Meldungen und Eingaben des Beschwerdeführers.

Durch das konsequente Aufzeigen von Missständen habe sich der Beschwerdeführer den Zorn der in den Meldungen angesprochenen Personen zugezogen. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer massiv schikaniert worden und sei auf der Abschussliste gestanden. Er habe bei der belangten Behörde um Abhilfe gesucht, diese sei aber völlig untätig geblieben.

Deshalb habe sich der Beschwerdeführer allein gelassen und hilflos gefühlt. Unter dem Eindruck der Machtlosigkeit habe er am 21.02.2017 im virtuellen Kollegenkreis, nämlich in der geschlossenen Facebookgruppe XXXX , überschießende Kritik an den ihm bekannten Missständen in einer Justizanstalt publiziert. Der Beschwerdeführer habe den überschießenden Text bereits etwa 2 Minuten nach seiner Veröffentlichung entschärfte. Dennoch sei er deswegen disziplinär verfolgt worden, jedoch sei das Disziplinarverfahren rechtskräftig eingestellt worden (VwGH Ro 2018/09/0005-3).

Unter dem Vorwand, den Beschwerdeführer bzw. die Insassen vor dem Beschwerdeführer schützen zu müssen, sei er von der Abteilung 10 der Justizanstalt XXXX abgezogen und im allgemeinen Justizwachedienst verwendet worden. Wäre es der belangten Behörde tatsächlich um den Schutz des Beschwerdeführers gegangen, hätte es vollkommen ausgereicht, den Beschwerdeführer ausschließlich auf der Abteilung 10 zu verwenden und damit das – bewusst schikanöse – Hetzen des Beschwerdeführers von Dienstverrichtung zu Dienstverrichtung zu beenden. Der damalige Kommandant der Abteilung 10, XXXX , sei mit dem Abteilungsdienst des Beschwerdeführers vollauf zufrieden gewesen. Darüber habe XXXX die belangte Behörde in seiner „Beschwerde wegen Mobbing“ vom 10.02.2017 informiert. Ebenso zufrieden sei der Justizwachkommandant XXXX gewesen, der dem Beschwerdeführer im Frühjahr 2017 eine tadellose Dienstverrichtung bestätigte. Ebenso habe der damalige XXXX die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers als normal qualifiziert, sohin nicht als negativ. Weil der Beschwerdeführer im Dezember 2016 seinen letzten Dienst in der Justizanstalt XXXX verrichtet habe, erscheine die von der belangten Behörde nunmehr (2021, 2022) behauptete „Kehrtwende“ in der Beurteilung des Beschwerdeführers durch das Wachzimmer geradezu kurios.

Letztlich hätten die dienstlichen Schikanen ein solches Ausmaß erreicht, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, in der Justizanstalt XXXX Dienst zu versehen. Dies habe letztlich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer – mangels tauglicher Alternativen – der Dienstzuteilung zur XXXX (!) zugestimmt hat. Dort habe es keinerlei dienstlicher Probleme gegeben.

In der Folge sei der Beschwerdeführer am 30.07.2017 in der Freizeit, nämlich als Gast der sogenannten „ XXXX -Party“ von zwei Männern niedergeschlagen und schwer am Körper verletzt worden. Die beiden unmittelbaren Täter wären vom Landesgericht XXXX rechtskräftig verurteilt worden und hätten dem Beschwerdeführer im Rahmen des Straf- und eines Zivilverfahrens vor dem Landesgericht XXXX Schadenersatz geleistet und damit die beim Beschwerdeführer eingetretenen Schäden teilweise gutgemacht. Bis dato (s angefochtener Bescheid, Seite 3, 2. Absatz) würde die belangte Behörde diesen Vorfall als „Raufhandel in der Freizeit“ werten und lege damit auch dem Beschwerdeführer rechtswidriges Verhalten sowie (Mit-)Verantwortlichkeit für die bei ihm entstandenen gesundheitlichen Schäden zur Last. Zum Zeitpunkt der Körperverletzung habe der Beschwerdeführer in der XXXX zur allseitigen Zufriedenheit im Rahmen einer Dienstzuteilung Dienst versehen. Der Leiter der XXXX habe deshalb die „Inaussichtnahme der Verlängerung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers vom 04.06.2018“ gegenüber der belangten Behörde am 05.09.2018, 19.12.2018 und 05.09.2019 nicht negativ kommentiert, weshalb die Dienstzuteilung jeweils verlängert worden sei.

In weiterer Folge sei es dem Beschwerdeführer aber zum dienstlichen Verhängnis geworden, dass er einen der Veranstalter der oben genannten „ XXXX -Party“, nämlich den XXXX , vor dem Landesgericht XXXX ebenfalls auf Schadenersatz geklagt habe, um die vollständige Gutmachung seiner Schäden zu erreichen. Im Verfahren habe der XXXX behauptet, er habe die Veranstaltung unter anderem mit der Freiwilligen Feuerwehr XXXX veranstaltet. Deren Obmann sei der in der XXXX tätige AbtInsp XXXX . In weiterer Folge habe XXXX an Tagsatzungen teilgenommen und sagte dort auch ausgesagt. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in der XXXX stark unter Druck gesetzt worden. Noch in seiner Meldung vom 27.09.2019 habe XXXX widerbesseres Wissen davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit an einem Raufhandel teilgenommen hätte; dieser Diktion habe sich der Leiter der XXXX angeschlossen. Seit 2018 erwidere XXXX den Gruß des Beschwerdeführers nicht mehr. In der oben genannten Meldung habe XXXX dem Leiter der XXXX mitgeteilt, er sei nun gegenüber dem Beschwerdeführer befangen. Der Anstaltsleiter habe den Beschwerdeführer aber nicht über die Vorhalte des XXXX informiert. Die oben genannte Meldung vom 27.09.2019 habe schließlich dazu geführt, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur XXXX beendet worden wäre, obwohl sich der Anstaltsleiter zuletzt etwa drei Wochen davor, nämlich mit Stellungnahme vom 05.09.2019 nicht negativ über den Beschwerdeführer und dessen weitere Dienstzuteilung geäußert habe. Noch bemerkenswerter erscheine diese „Kehrtwende“ vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schweren Körperverletzung ab dem 30.07.2017 aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen sei und sich die Frage stelle, welche dienstlichen Verfehlungen dem Beschwerdeführer überhaupt anzulasten gewesen hätten können. Die hilfsweise angezogene Behauptung, die Belegschaft der XXXX würde den Beschwerdeführer ablehnen, sei falsch und frei erfunden; sie erscheine auch vor dem Hintergrund der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 30.07.2017 unglaubwürdig. Gleiches gelte für die vom Anstaltsleiter behauptete Selbst- und/oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers. Die Gesamtheit dieser falschen Behauptungen habe letztlich dazu geführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.12.2019 zu XXXX die Definitivstellung versagte. Der Bescheid sei vom BVwG mit Beschluss vom 26.02.2021 zu XXXX behoben und von der belangten Behörde durch den nunmehr angefochtenen Bescheid ersetzt worden. Das vorgenannte Zivilverfahren sei nunmehr beendet, der Beschwerdeführer habe eine weitere Schadenersatzzahlung erhalten.

Die belangte Behörde habe ausgeführt, den Beschwerdeführer der XXXX aufgrund des dortigen Personalmangels zum Dienst zugeteilt zu haben. Eine solche Dienstzuteilung sei aufgrund des notwendigen Einverständnisses des Beschwerdeführers gescheitert. Überdies habe die XXXX nicht an Personalmangel gelitten. Grund dieser versuchten Dienstzuteilung sei einzig die oben genannte Meldung von XXXX vom 27.09.2019 gewesen.

Mit Nachricht vom 11.06.2021 zu XXXX und der Überschrift „RevInsp XXXX – Verdacht einer Dienstpflichtverletzung“ habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer um seine Stellungnahme zum Vorhalt des Chefarztes XXXX , nach welchem der Beschwerdeführer im Badeoutfit (Badeschlapfen/Flipflops, kurze Hose, Ruderleiberl) mit breitem Grinsen im Gesicht zur Untersuchung erschienen und dem Arzt dies ihm gegenüber und gegenüber den Bediensteten der Landespolizeidirektion XXXX respektlos erschienen sei, ersucht. Mit Stellungnahme und Antrag vom 23.06.2021 habe der Beschwerdeführer die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass am Tag der Untersuchung – 08.06.2021 – eine Höchsttemperatur von 28,8°C vorherrschte und er eine dieser Temperatur angepasste Kleidung, nämlich ein Kurzarmleibchen, eine kurze Hose und Flip-Flops getragen habe, als er beim oben genannten Arzt weisungsgemäß vorgesprochen habe. Er habe mitgeteilt, dass er gegen keinerlei Bekleidungsvorschriften verstoßen habe hätten können und somit weder Dienst- noch Standespflichten verletzt habe.

Mit Nachricht vom 16.08.2021 zu XXXX und der Überschrift „RevInsp XXXX – Verdacht einer/vom Dienstpflichtverletzung(en)“ habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer um seine Stellungnahme zu einer von ihr selbst eingeholten Auskunft des XXXX ersucht. Nämlich habe die belangte Behörde den Arzt dazu befragt, in welcher Kleidung der Beschwerdeführer zur Untersuchung erschienen sei. Der Arzt habe der belangten Behörde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei zu einem Untersuchungstermin am 14.06.2021 im Badeoutfit (kurze Hose, etc.) erschienen. Mit Stellungnahme und Antrag vom 23.08.2021 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Untersuchungstag – 14.06.2021 – niederschlagsfrei bei sommerlichen Temperaturen gewesen sei und er diesen sommerlichen Temperaturen angepasste Kleidung, nämlich ein Kurzarmleibchen, eine kurze Hose und Flipflops getragen habe, weshalb sich die von ihm getragene Kleidung von der für Männer üblichen Badebekleidung unterscheide, weil Männer insbesondere mit einer Badehose baden würden. Mit Nachricht vom 02.11.2021 zu XXXX habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein dienstaufsichtsbehördliches Vorgehen gegenständlich nicht geboten erscheine. Dies treffe zwar zu, doch hätte die belangte Behörde dies sogleich auch aus eigenem erkennen und davon Abstand nehmen müssen, den Beschwerdeführer mit offensichtlich völlig substanzlosen Vorhalten zu konfrontieren; insbesondere hätte es die belangte Behörde unterlassen müssen, XXXX danach zu befragen, in welcher Kleidung der Beschwerdeführer zum Untersuchungstermin erschienen sei. Die belangte Behörde habe die völlige Substanzlosigkeit der oben genannten Vorhalte erkannt; diese aber zum Anlass genommen, den Beschwerdeführer mit diesen offensichtlich substanzlosen Vorhalten belasten zu können. Dieses Vorgehen sei schikanös und wäre unterblieben, wenn es sich dabei nicht um den Beschwerdeführer oder eine andere, der belangten Behörde missliebige Person gehandelt hätte.

Die belangte Behörde habe über den Beschwerdeführer mit der Disziplinarverfügung vom 03.02.2021 zu XXXX eine Disziplinarstrafe verhängt, weil er XXXX in einer an den damaligen Leiter der Personalabteilung der belangten Behörde gerichteten Nachricht vom 17.09.2020 als „inkompetenten Offizier“ bezeichnet habe. Dagegen habe der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 17.03.2021 zu XXXX , habe die Bundesdisziplinarbehörde entschieden, gemäß § 123 Abs. 1 BDG kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Einerseits sei die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit nicht überschritten worden, andererseits sei dem Beschwerdeführer der Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar gewesen. Wiederum sei darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde diese dem Beschwerdeführer damals angelasteten Verhaltensweisen nur deshalb disziplinär verfolgt habe, weil es sich beim Beschwerdeführer um eine aus ihrer Sicht missliebige Person handeln würde. Würde die belangte Behörde den Beschwerdeführer also nicht als missliebige Person ansehen, wäre eine disziplinäre Verfolgung von vornherein unterblieben.

Zum Beweis hierfür wurde XXXX als Zeuge namhaft gemacht sowie die gegenständlichen Disziplinarverfügung, Einsprüche und sonstige Schriftstücke übermittelt.

Es wurden noch die Beweisanträge gestellt, dass seine Bescheidbeschwerde vom 10.01.2020 und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 zu XXXX , verlesen werden sollten und es wurden XXXX sowie XXXX , beides Justizwachebeamte, zum Beweis der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und seines Wohlverhaltens in der XXXX , namhaft gemacht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einvernahme von XXXX als Zeugen.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung und acht der 13 geladenen Zeugen persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde ist ebenfalls erschienen, und hat zwei Vertreter zu diesem Verhandlungstermin entsandt. Der Beschwerdeführer erklärt, dass er in der Lage sei der Verhandlung zu folgen. Auf die Verlesung des Aktes wird verzichtet und es wird der seit der Beschwerdevorlage stattgefundenen Schriftverkehr erklärt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers begründet die späte Eingabe des letzten Schriftsatzes mit den seinen Rückständen nach seiner zweiten COVID-19-Erkrankung.

Der Beschwerdeführer gab an, am 02.04.2013 seinen Dienst begonnen zu haben. Der Grundausbildungslehrgang habe am 02.04.2014 geendet. Am 18.11.2013 sei er beurlaubt worden, weil die Dienstbehörde wahrheitswidrigen und schweren Anschuldigungen von glaublich 2-3 Lehrbeauftragten gefolgt sei. Er sei aber am 27.02.2014 wieder in den Dienst eingetreten, wo er wieder in der Justizanstalt XXXX bis Ende März 2014 eingeteilt gewesen sei. Sein Vertrag sei am 01.04.2014 nicht verlängert worden, jedoch sei er am 01.08.2014 wiederaufgenommen worden. Er habe sich beim XXXX beschwert. Er sei zwei Monate in der Privatwirtschaft gewesen, jedoch habe er wieder in den Justizdienst zurückkommen wollen. In der Justizanstalt XXXX habe er nach wie vor seine Planstelle.

Von 27.12.2016 bis zum 31.03.2017 sei er der XXXX zugeteilt gewesen. und ab dem 01.04.2017 sei er bis zum 31.12.2017 in der XXXX zugeteilt gewesen. Er hätte auch in die XXXX kommen sollen, allerdings sei er von 30.07.2017 bis glaublich 08.06.2018 im Krankenstand gewesen, weil er zusammengeschlagen worden sei. Ab 08.06.2018 habe er sich jedenfalls wieder in der XXXX befunden.

Ab 14.10.2019 hätte er gegen seinen Willen von der Dienstbehörde in die XXXX zugeteilt werden sollen. Es sei auch richtig, dass er nach einem mehrmonatigen Krankenstand wieder in den Dienst ( XXXX ) gekommen sei, um Urlaub angesucht habe. Ob diese noch im Juni 2018 gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es sei seinen Aufzeichnungen auch der Juli 2018 gewesen, wie er auf Urlaub gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er wegen des massiven Mobbings auch einen Jobwechsel in Erwägung gezogen.

Da es mit dem Job in der Privatwirtschaft dann nicht funktioniert habe und die Belegschaft doch loyal und freundlich gewesen sei habe er sich entschlossen, weiterzumachen.

Die Zuteilung zur XXXX wäre eigentlich bis Dezember 2019 gelaufen. Am 06.10. oder 09.10. sei ihm dann „ XXXX “ mitgeteilt worden. Ab 13.10.2019 sei er in der XXXX gewesen. Seine letzte Dienstzuteilung sei vom 30.06.2019 bis Dezember 2019 gewesen. Er sei seit 09.10. oder 10.10.2019 im Krankenstand.

Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen würden bestätigen können, dass seine Dienstverrichtung korrekt gewesen sei, dass es das Mobbing gegeben habe und er generell strafbare Handlungen hätte durchführen sollen. Einige Zeugen würden auch die Situation in der Justizwachschule 2013 und in der Justizanstalt XXXX beschreiben können bzw., dass seine Ablöse von der Abteilung 10 völlig ungerechtfertigt gewesen sei. Herr XXXX könne die Vorgänge in der Generaldirektion beschreiben.

Da vier nicht geladenen Zeugen immens wichtig wären, wurde der Fristsetzungsantrag zurückgezogen und ein weiterer Verhandlungstermin mit 20.09.2022 festgelegt.

Der Beschwerdeführer gab über seinen Krankenstand befragt an, dass er das 35. Lebensjahr überschritten und sehr viel Sport gemacht habe. Daher habe er seine „Wehwehchen“ und wenn man dann jahrelang von der Justizwache schikaniert werde, habe er sich diese sanieren lassen. Der Krankenstand sei mit allen seinen Untersuchungen gerechtfertigt. Er sei nicht in Psychotherapie. Er habe sich das rechte Sprunggelenk operieren lassen. Ab Anfang/Mitte September 2022 werde ihm die volle Exekutivdiensttauglichkeit bestätigt werden. Psychiatrische Hilfe habe er nach der Körperverletzung im Jahr 2017 in Anspruch genommen. Jetzt sei gesundheitlich jedoch voll „saniert“.

Danach wurde XXXX (Z2) einvernommen. Sie sei in der XXXX ca. ein Jahr Kollegin des BF gewesen. Er sei vor dem Kommen schon sehr negativ beschrieben worden. Genaues habe nicht wirklich gesagt werden können. Diese boshaften Gerüchte wären für sie nicht nachvollziehbar gewesen. Mit dem Beschwerdeführer habe sie gerne zusammengearbeitet. Er sei korrekt, genau und ehrlich. Es habe aber an der Dienststelle immer eine negative Grundeinstellung gegen den Beschwerdeführer gegeben. Speziell übergeordnete Personen hätten Probleme mit ihm gehabt. Der Anstaltsleiter habe ihn überhaupt nicht gewollt. Sie Situation sei in der XXXX wegen der Körperverletzung eskaliert. Da hätten alle gemeint, dass es „eh klar“ sei, dass ihm so etwas widerfahre. Genaue Anschuldigungen könne sie aber nicht wiedergeben.

Sie habe im laufenden Betrieb bei der Lebensmittelausgabe mit ihm zusammengearbeitet. Sie sei wohl Vorgesetze gegen über dem Beschwerdeführer gewesen, doch der Dienst wäre auf gleicher Ebene verrichtet worden. Nachdem seine Dienstzuteilung beendet gewesen sei, sei über ihn wegen der Körperverletzung von der Kollegenschaft negativ gesprochen worden, obgleich er gut gearbeitet hätte.

Dass der Beschwerdeführer zu strafbaren Handlungen verleitet worden wäre, darüber habe sie keine Wahrnehmungen. Bezüglich der Körperverletzung wäre viel herumgeredet worden. So bösartige Sätze, wie wenn er der Aggressor gewesen wäre und er „es verdient hätte“, wären gefallen.

Danach wurde XXXX (Z3) einvernommen. Er habe mit dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX gearbeitet. Er sei seit Juli 2016 stellvertretender Leiter der Abteilung 10. In der Funktion sei er ein paar Monate, wenn nicht ein Jahr einer seiner Mitarbeiter gewesen.

Die Abteilung 10 ist eine inoffizielle Strafabteilung, wenn Insassen Probleme hatten und innerhalb der Justizanstalt straffällig werden würden, dann würden sie zur Abteilung 10 kommen.

Mit dem Beschwerdeführer habe es keine Vorfälle gegeben. Kollegin XXXX habe sich über diesen beschwert. Er könne dazu nichts sagen. Es sei bei einem Vorführdienst zu einem Vorfall gekommen. Seitdem habe es massiv Differenzen gegeben. Zu anderen Kollegen wäre das Verhältnis normal gewesen. Die Probleme hätten erst mit der Problematik mit Frau XXXX begonnen. In der Anstalt wären Unterschriftenlisten gegen den Beschwerdeführer gemacht worden. Es habe eine Unterschriftenliste gegen den Beschwerdeführer wegen seines Facebook-Postings gegeben. „ XXXX “ habe er glaublich damals geschrieben.

Der Beschwerdeführer sei gewissenhaft und sehr genau gewesen. Viele Beamte würden nicht so gut arbeiten, wie dies der Beschwerdeführer gemacht hätte. Es habe eine große Fluktuation gegeben und es sei gut gewesen, dass jemand fix da gewesen sei. Er sei durch Vorgesetzte nicht schikaniert, sondern eher im Stich gelassen worden.

Kollegin XXXX habe jedenfalls XXXX “. Durch dieses Verhalten habe sich im Dienst Vorteile verschafft. Es sei immer so gewesen, dass die Männer unangenehmere Dienstverrichtungen bekommen würden, als die Frauen.

Frau XXXX habe auch gemeint, dass man ihr versprochen habe, dass der Beschwerdeführer sicher nicht mehr in die Justizanstalt XXXX zurückkehren werde. Das Schreiben des Justizanstalt-Leiters vom 09.05.2019 sei kompletter „Schwachsinn“. Dieser gebe des Öfteren nicht die Wahrheit von sich.

Er habe niemals wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer zu strafbaren Handlungen verleitet worden wäre. Bei dieser Unterschriftenliste hätten sich 60 Namen in einem offenen Brief an den Justizminister gegen den Beschwerdeführer gerichtet. Das sei wegen des Facebook-Postings gewesen, bei dem der Beschwerdeführer nur die Wahrheit angesprochen habe, was offensichtlich viele nicht hören hätten wollen.

Die belangte Behörde habe das Facebook-Posting vorgehalten und den Einleitungsbescheid der Disziplinarbehörde vorgelegt. Dieser sei verjährt, weil er zu spät erlassen worden sei. Der Richter hielt fest, dass beim Wort „ XXXX “ der Zeuge und kurz darauf auch der Beschwerdeführer gelächelt hätten. Der Beschwerdeführer gab an, dass dies nach seinem Erlebten auch so gewesen sei. Auch Z3 könne diesem in einigen Punkten zustimmen. Die hohe Anzahl der Mitarbeiter auf der Unterschriftenliste könne dadurch erklärt werden, dass „durchgegangen worden sei“ und gesagt wurde, dass man da zu unterschreiben habe. Er bleibe bei seiner Aussage, weil es Leute gebe, die in das Schema hineinfallen. Konkret auf den Vorfall könne er nichts sagen, aber er wisse, dass es undisziplinierte Kollegen gebe. Er könne gewisse Sachen bestätigen, aber den ganzen Text natürlich nicht, weil er nicht alle „über einen Kamm scheren“ könne.

Das Facebook-Posting sei aber sicher nicht schlau gewesen und eine auch überschießende Kritik gewesen. Ihm wären Beziehungen bzw. sexuelle Kontakte zwischen JWB und Insassen der Justizanstalt bekannt. Vor seiner Zeit bei der Kollegin XXXX und Kollegin XXXX . Danach habe Kollegin XXXX habe ein Kind von einem Insassen bekommen. Kollegin XXXX habe es selbst der Anstalt gegenüber zugegeben. Den XXXX Kontakt bei Frau XXXX und den anderen habe er nicht wahrgenommen. Bei Frau XXXX sei ihm allerdings aufgefallen, dass sie die XXXX suche. Eine Beziehung von Frau XXXX zu den Insassen sei lange Zeit das Hauptthema in der Anstalt gewesen. Das Posting sei auf XXXX und XXXX bezogen gewesen, wobei auch manche Beamtinnen mit drei Kollegen etwas gehabt hätten.

Danach wurde XXXX (Z7) als Zeuge einvernommen.

Er sei in der letzten Ausbildungszeit in XXXX für drei Monate der Kollege des Beschwerdeführers gewesen. Er habe Gerede aus der Justizanstalt XXXX gehört, dass der Beschwerdeführer ein falscher Hund und eher faul wäre. Er solle aufpassen, wenn er mit ihm zusammenarbeite. Es sei Kollegin XXXX gewesen, die vor ihm gewarnt hätte. Er habe mit ihm normale Dienstunterstützung gehabt. Also sei der Beschwerdeführer sein Vorgesetzter gewesen. Er habe ihn gut eingeschult und er sei immer da gewesen, wenn er eine Frage gehabt hätte. Der Anstaltsleiter und der Kommandant der Feuerwehr hätten gesagt, dass er beim Beschwerdeführer aufpassen solle, weil er ein falscher Hund sei. Das habe XXXX gesagt, der Leiter der XXXX . Herr XXXX habe auch gemeint, er solle im Umgang mit dem Beschwerdeführer aufpassen. Er habe gemerkt, dass die Fronten verhärtet wären. Er habe nicht wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer zu strafbaren Handlungen angestiftet worden wäre.

Danach sei der Beschwerdeführer zur Situation bei der Grundausbildung (4/2013 bis 10/2014) befragt worden. Es würden eine Reihe von Stellungnahmen bei der Grundausbildung vorliegen, die dem Beschwerdeführer deutliche persönliche Defizite zuschreiben würden. Er halte diese für nicht richtig. Diese Sachen wären schon zehn Jahre her und er könne sich nicht mehr an die genauen Wortlaute erinnern. Er bestreite es aber, dass er mit einem Textmarker, gehalten wie ein Messer, auf den Lehrer zugerannt sei. Das habe nie stattgefunden. Des Weiteren führte er an, dass er den Spruch: „Besser der Spatz auf der Hand, als ein Weib auf dem Dach“ nicht geäußert hätte, sondern der Lehrbeauftragte selbst. Jedoch habe das Schreiben von XXXX dafür gesorgt, dass er beurlaubt worden sei. Die Dienstbehörde habe diese wahrheitswidrigen Äußerungen dem Anschein nach nicht aufklären wollen. Er habe es jedenfalls probiert.

Laut Ausbildungsplan sei das soziale Kompetenztraining der letzte Gegenstand am 25.10.2013 gewesen. Von 28.10 bis 08.11. sei die Waffenausbildung an der scharfen Schusswaffe gewesen und danach sei er der Justizanstalt XXXX zugewiesen worden. Da fehle völlig die Unmittelbarkeit dafür, dass er so böse gewesen sei. Damals sei er als brandgefährlich bezeichnet worden und die Dienstbehörde sei damals auch nicht bereit gewesen, diese Dinge aufzuklären. Während des Unterrichtsfaches soziale Kompetenz wären von Herrn XXXX Provokationen gefallen. Er habe auch den Textmarker nach ihm geworfen und sei für zwölf Monate gesperrt als Lehrbeauftragter worden. Er habe, wenn er sich zu etwas geäußert habe, auch Kärtchen mit der Aufschrift „Durchgefallen, Setzen“ in die Höhe gehalten.

Die belangte Behörde gab an, dass der Beschwerdeführer von der Strafvollzugsakademie am 11.11.2013 übernommen und am 14.11.2013 die Dienstwaffe abgenommen worden sei.

Eine vorgehaltene weitere Stellungnahme vom 17.01.2014 habe der Beschwerdeführer ebenfalls für nicht richtig erachtet. Er denke, es habe eine gewisse Vernetzung der Lehrbeauftragten stattgefunden. Er habe sich beim Bundesminister beschwert und sei dann wieder eingetreten. Er sei am 01.04.2014 ausgetreten und nach der Beschwerde am 01.08.2014 wieder eingetreten. Für ihn sei das kurios, denn wenn die Vorwürfe gestimmt hätten, dann wäre er wohl nicht wieder zur Justizwache gekommen.

Zur Situation Justizanstalt XXXX (11/2015 bis 01/2017) wurde festgehalten, dass mit Erkenntnis des XXXX vom XXXX das Begehren des Beschwerdeführers auf Schadensersatz abgewiesen worden sei. Ein Zusammenhang zwischen seinen (körperlichen) Schäden und dem Dienstgeber sowie das passive Mobbing wären nicht feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, dass dies eine seltsame Verhandlung gewesen sei und Zeugen, die er beantragt hätte, wären nicht einvernommen worden. Einer Berufung dagegen sei nicht Folge gegeben worden. Er habe die Unwahrheiten und Schikanen aufgeklärt haben aufgeklärt haben wollen. Gerechtigkeit hätte für ihn oberste Priorität. Dies sei seine einzige Möglichkeit dafür gewesen. Sonst wäre nur mehr der Austritt offen gestanden. Er aber habe kein Vertrauen mehr in dieses Rechtssystem. Er wolle keine bei der Haftraumdurchsuchung gefundenen Ersatzdrogenstoffe verschwinden lasse und er wolle auch nicht, dass Medikamentenschmuggel im Nachtdienst nicht mehr geahndet werden solle. Er könne auch nicht Salben an Strafgefangene geben, weil er kein Arzt sei. All dies sei ihm aber befohlen worden und er sei nicht korrupt und auch nicht kriminell.

Er habe sich in einer Meldung an die Generaldirektion im September 2020, über XXXX beschwert, dass dieser ihn mobbe. Dies würde heute noch anhalten. Er verneinte aber, dass er noch einmal so ein Posting auf facebook machen würde. Gegen das im Bescheid auf Seite 20 angeführte Aufgabenfeld bzw. die Erfordernisse als Justizwachebeamter habe er keine Einwendungen. Damit meine er den Regeldienst und keine Kuriositäten (Anm.: „Außer wenn jemand eine Linke draht“). Wenn die Vorgesetzten ihrer Fürsorgepflicht wirklich nachkommen würden, dann käme es nicht dazu.

Auf Vorhalt, dass es in der Grundausbildung 2013 mit Vorgesetzten Probleme gegeben habe und es in der Justizanstalt XXXX sowie in der XXXX Probleme mit Kollegen gegeben habe, meint der Beschwerdeführer, dass die Justizschule ausschlaggebend gewesen sei. Alle, die ihren Dienst korrekt nach Vorschrift machen wollen würden, würden anecken.

Zur Situation XXXX (04/2017 bis 06/2019) gab der Beschwerdeführer an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass eine Meldung bekomme, dass er in die XXXX komme. Er habe „Dienstende 10 Minuten“ gesagt und sich von seinen Kollegen verabschieden wollen. Die Abnahme der Schusswaffe habe er übertrieben gefunden. Am 09.10.2019 sei sein letzter Tag im Dienst gewesen, seither würde er sich alle seine „Wehwehchen“ ausbessern lassen und wäre bald wieder exekutivdiensttauglich und voll fit.

In einer Meldung des Beschwerdeführers an die Generaldirektion am 17.09.2020, habe er gemeint, dass der Leiter der Justizanstalt, XXXX , sein Verhalten einzustellen habe, ansonsten müsse die Generaldirektion sich „mit einem weiteren Amtshaftungsverfahren konfrontiert sehen“ (Wörtlich: „Sollte XXXX sein schädliches Verhalten nicht einstellen, müssen Sie sich mit einem weiteren Amtshaftungsverfahren konfrontiert sehen.“). Diese Drohung habe er ausgesprochen, weil es mit ihm immer wieder Vorfälle gegeben habe. Er habe nicht wollen, dass sich Herr XXXX mit Kommandanten der Justizwache negativ über ihn äußere.

Danach wurde XXXX (Z9) einvernommen. Er sei, als der Beschwerdeführer in XXXX Dienst verrichtet habe, immer sein Vorgesetzter gewesen. Als Kollege habe er nicht wirklich viel mit ihm zu tun gehabt. Es sei zu einem Zerwürfnis gekommen, als er Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr gewesen sei und es zwischen dem Beschwerdeführer und zwei anderen einen Raufhandel gegeben habe. Diesen Vorfall habe er gemeldet.

Der Beschwerdeführer habe seinen Dienst ganz normal verrichtet. Er habe mit ihm immer wieder Kontakt gehabt, könne ein Mobbing aber nicht bestätigen. Die Schadenersatzklage sei eine Privatangelegenheit gewesen und hätte nichts mit dem Dienst zu tun gehabt. Diesen Vorfall habe er gemeldet, weil es seine Dienstpflicht sei.

Auf der fachlichen Ebene sei der Beschwerdeführer in Ordnung gewesen. Er habe gemeldet, dass der Beschwerdeführer an einem Raufhandel teilgenommen hätte. Das Strafurteil gegen die unmittelbaren Täter habe er nie gesehen, er wisse auch nicht, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht belangt worden sei. Gegen den Zeugen persönlich habe der Beschwerdeführer kein Verfahren wegen Schadenersatz angestrengt. Ein Verfahren wegen Geheimhaltung sei eingestellt worden und gegen die Freiwillige Feuerwehr XXXX führe der Beschwerdeführer auch kein Verfahren.

Den vermeintlichen Raufhandel des Beschwerdeführers habe er der Anstaltsleitung am 27.09.2017 gemeldet. Dass er auch mit Herrn XXXX gesprochen habe, daran könne er sich nicht erinnern. Unter einem Raufhandel verstehe er, wenn Leute miteinander raufen würden.

Danach wurde XXXX (Z10) einvernommen. Sie sei ein paar Monate die Kollegin des Beschwerdeführers gewesen. Sie hätten sich anfänglich gut verstanden, doch der Beschwerdeführer habe ein bisschen mehr als eine kollegiale Beziehung wollen und sie gedrängt und sich ihr gegenüber sehr vulgär verhalten. Dass die Kollegen ihn gemobbt hätten, diesen Eindruck hätte sie nicht gehabt. Er sei schon oft schwierig im Umgang gewesen. Sie hätte das Gefühl gehabt, dass er schnell gekränkt sei. Man habe eher Schwierigkeiten gehabt, mit ihm zu arbeiten. Mit anderen Kollegen habe sie keine Probleme gehabt. Mit diesen komme sie sehr gut aus. Eine Affäre mit einem Insassen habe sie nicht gehabt.

Danach erfolgte die Einvernahme des XXXX (Z11).

Er sei ca. 2015, 2016 in der Justizanstalt- XXXX Kollege des Beschwerdeführers gewesen. Er sei in der Vollzugstelle Sachbearbeiter und seit Jänner 2015 Vorsitzender des DA.

Ob bei der Unterschriftenliste die Unterschriften erzwungen worden wären, daran könne er sich nicht erinnern. Von einem Facebook-Posting des Beschwerdeführers wisse er den genauen Wortlaut nicht mehr. Es hätten sich damals am nächsten Tag aber alle darüber bei ihm beklagt. Seitens der Personalvertretung oder von seiner Seite aus sei nichts unternommen worden. Den offenen Brief kenne er nicht.

Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den Kollegen sei mit dem Facebook-Posting eskaliert. Warum er auf dieser Namensliste stehe, könne er sich selbst nicht erinnern. Das sei so lange her. Neben dem Facebook-Posting habe es noch das Problem zwischen Kollegin XXXX und dem Beschwerdeführer gegeben. Mit ihm habe er aber keine dienstlichen Kontakte gehabt. Er wisse, dass es Probleme bei seiner Ausbildung gegeben habe. Ansonsten sei von der Personalvertretung geholfen worden, dass er dabeibleiben könne. Ob er Erfolg im allgemeinen Justizwachedienst gehabt hätte, darüber habe er keinen Einblick.

Danach wurde Leiter der XXXX , XXXX , (Z12) einvernommen. Er sei ca. von 2017 bis 2019 der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen. Er habe ihn schon bei seiner ersten Runde in der Justizwachschule kennengelernt, weil er dort unterrichtet habe. Er hätte damals ständig telefoniert und sei nie pünktlich gewesen. Er habe im Unterricht geistig abwesend gewirkt. Ebenso hätte er eine eigenartige Fragenstellung gehabt. Dass er einfach mehr interessiert als die anderen gewesen, könne er nicht bestätigen. Er sei dann gekommen, weil er in XXXX Leute anzeigt hätte. Im Regelfall würden sich diese Geschichten in seiner Justizanstalt wieder einrenken. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei anfangs soweit OK gewesen. Bei der „ XXXX -Party“ sei er verletzt und niedergeschlagen worden. Er hätte öfters die Gedanken woanders gehabt und sei geistesabwesend gewesen. Das wäre nichts gewesen, was ausschlaggebend gewesen wäre. Durch seinen langen Ausfall habe es dann ein Rückkehrgespräch gegeben. Bei diesem habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Ende des Jahres den Strafvollzug verlassen wolle. Es sei ihm auch ermöglicht worden, dass er über einen längeren Zeitraum seinen Erholungsurlaub konsumieren habe können, trotz Haupturlaubszeit.

Wegen der dieser „ XXXX -Party“ sei das Dienstverhältnis nicht belastet gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann gesagt, dass es mit seiner Absichtserklärung nichts geworden sei und im Herbst habe sich Z9 bei ihm gemeldet, dass ein Verfahren anhängig sei, bei dem er als Mitveranstalter beklagter Beschuldigter sei. Dies mache es schwierig, seine Vorgesetztenrolle wahrzunehmen. Es sei probiert worden, dass die Einteilung so erfolge, dass die beiden gegenseitig keine Rolle spielen würden. Der Beschwerdeführer hätte nach XXXX zugeteilt werden sollen. Er habe auch vermeintlichen Widerstand gegen die Staatsgewalt gemeldet. Es sei zum Aufarbeiten der Situation gekommen und er habe gesagt, wer aller schuld sei und fertigte eine Stellungnahme über zwei Seiten an. Da habe er sich gefragt, wie es um das Rechts- und Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers stehe, weil er 170 Leute zu leiten habe.

Er wünsche nicht, dass der Beschwerdeführer weiter bei ihm Dienst versehe. Dieser könne Entscheidungen und Regeln nur schwer wahrnehmen. Beim Abgang aus XXXX habe er einen Zettel bekommen, dass er ab einer gewissen Zeit einer anderen Justizanstalt zugewiesen wäre. Der Beschwerdeführer habe das nicht unterschreiben und gesagt, dass in zehn Minuten Dienstschluss sei, dann sei er wütend geworden. Er sei auch im Wachzimmer noch immer uneinsichtig gewesen. Es wären alle anderen Schuld.

Dass Z9 in der Meldung vom 27.09.2017 von Raufhandel gesprochen habe, falle ihm erst jetzt auf. Fakt sei es gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht dienstfähig gewesen sei und er einen anderen habe einsetzen müssen. Es habe mehrere Vorfälle gegeben und auch mehrere Vorwürfe gegenüber dem Z9. Darum habe er wollten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach XXXX komme.

Auf Vorhalt, dass er sich mit Stellungnahme vom 05.09.2019 noch nicht negativ gegenüber dem Beschwerdeführer geäußert habe, meinte der Zeuge, dass es vermehrt zu Vorfällen gekommen sei und er kein fixer Bestandteil des Teams gewesen sei. Dies habe nichts mit seinem Krankenstand oder der Schlägerei zu tun. Auch gebe es ein Gerichtsurteil über diesen Vorfall. Der Widerstand in der XXXX gegen den Beschwerdeführer habe sich auch deswegen geregt, weil er lange ausgefallen sei. Es gebe die anderen auch, die die Arbeit machen und nicht mit allem so einverstanden sind.

Danach erfolgte die Einvernahme des Leiters der Justizanstalt XXXX , XXXX , (Z13). Er habe sich am 09.05.2019 schriftlich gegen eine Definitivstellung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Vor der Weiterleitung dieser Stellungnahme an die Dienstbehörde würde auch vom Bereichsleiter und JWD-Kommandanten eine Stellungnahme eingefordert werden. XXXX hätte sich vehement gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers ausgesprochen, darum habe er sich seinem Vorschlag angeschlossen. Es wären Beschwerden von Insassen über den jungen Kollegen aufgetaucht, dann habe es die Sache mit Kollegin XXXX gegeben. Insassen vom Trakt hätten sich massiv beschwert, dass sie abfällig behandelt werden würden. Er habe den Zwischenvorgesetzten auch geglaubt, weil diese näher am Bediensteten wären, als er selbst.

Der offene Brief bezüglich eines Facebook-Postings sei ihm erinnerlich. Er habe bis Ende Dezember 2016 Dienst in der XXXX geleistet. Die beiden Bereichsleiter habe er auf den Fragenkatalog bezüglich Kollegin XXXX nicht angesprochen.

Er sehe keinen Widerspruch hinsichtlich der Aussagen von XXXX und XXXX im Amtshaftungsverfahren. Damals hätten sich die beiden positiv geäußert und schließlich wäre es zur negativen Stellungnahme bei der Definitivstellung gekommen. Es wurde auf die fachlichen Aspekte Augenmerk gelegt und da wären die Arbeitsleistungen dem Ausbildungsstand entsprechend und würden im normalen Bereich liegen.

Es werde seitens der Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass die Befragten seit Ende Dezember 2016 keine originären Wahrnehmungen zur persönlichen und fachlichen Eignung des Beschwerdeführers mehr hätten machen können.

Zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin XXXX werde die Einvernahme von XXXX beantragt. Der Beschwerdeführer hielt noch fest, dass Vieles seitens des Z12 nicht gestimmt hätte. Seine Aussagen wären sehr phantasievoll und abenteuerlich gewesen. Er werde von Herrn XXXX als Kasperl und Geisteskranker dargestellt.

Es folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verhandlung wird auf 20.09.2022 vertagt.

Seitens der belangten Behörden kamen mit Schreiben vom 15.07.2022 keine Einwände gegen das Verfahrensprotokoll. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab ihrerseits mit Schriftsatz vom 17.06.2022 einige Korrekturen bekannt und machte drei Zeugen namhaft.

Am XXXX erging eine Stellungnahme der belangten Behörde zum aktualisierten Beschwerdevorbringen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2014 nur über Einschreiten seines damaligen Rechtsanwalts und der Personalvertretung zu den Vorwürfen angehört worden sei, wurde festgehalten, dass vor der Auflösung des Sondervertrages mit dem Beschwerdeführer am 08.01.2014 ein ausführliches, persönliches Gespräch in der Dienstbehörde stattgefunden habe. Demnach sei dieser Vorwurf, man habe ihm keine Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu beziehen, ausdrücklich zurückzuweisen. Überdies sei dem Beschwerdeführer zuvor, nämlich am 15.11.2013, auch bereits schriftlich die Möglichkeit gegeben, zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen und seinem festgestellten, mangelnden Ausbildungserfolg Stellung zu beziehen.

Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten „grundlosen“ Abnahme der Dienstwaffe am 14.11.2013 werde ausgeführt, dass diese (Sofort-)Maßnahme aufgrund der Beurteilung einer Vortragenden im Grundausbildungslehrgang des Beschwerdeführers im Rahmen der „Fürsorgepflicht“ notwendig geworden wäre. Lediglich drei Tage später sei dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Beurteilung und Einschätzung der Lehrbeauftragten die Dienstwaffe abgenommen worden und er sei aufgrund der Vorkommnisse überdies mit 18.11.2013 beurlaubt worden.

Der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer schlichtweg von manchen Lehrbeauftragten aus persönlichen oder gar parteipolitischen Gründen „nicht gewollt“ gewesen sei, werde ebenfalls entschieden zurückgewiesen. Beweise zur Untermauerung seiner in den Raum gestellten Behauptung habe der Beschwerdeführer aus Sicht der belangten Behörde keine vorbringen können.

Es bleibe festzuhalten, dass die Dienstbehörde nach den eingeholten Beurteilungen und vorliegenden Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer und sein Verhalten seit seiner Aufnahme in den Justizwachdienst im April 2013 zu der Auffassung gelangt sei, dass der Beschwerdeführer für eine Verwendung im Justizwachdienst nicht geeignet sei und aus diesem Grund der befristete Sondervertrag auf Grund mangelnden Ausbildungserfolges aufgelöst worden wäre. Die Personalvertretung habe in weiterer Folge im Rahmen eines Vorlageverfahrens gemäß § 10 Abs. 7 PVG beim seinerzeitigen XXXX mit Wirksamkeit vom 01.08.2014 eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Justizwachdienst erwirkt.

Zu den gegen XXXX gerichteten Vorwürfen verweise die belangte Behörde auf die bezughabenden Ausführungen im XXXX und führe dazu (nochmals) aus, dass sämtliche gegen XXXX eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren allesamt eingestellt worden wären und auch nie disziplinäre Maßnahmen gegen die Genannte verhängt worden wären.

Zu der in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2022 vom Beschwerdeführer thematisierten angeblichen „( XXXX -)Beziehung“ der XXXX zu einem (ehemaligen) Insassen, was diese laut Beschwerdeführer sogar selbst zugegeben habe, sei festzuhalten, dass diesbezüglich ein in der Tageszeitung „ XXXX “ am 09.04.2018 veröffentlichter Artikel existiert habe, wonach XXXX eine XXXX beziehung zu einem ehemaligen Insassen unterhalten würde und demnach in den letzten 15 Dienstmonaten 11 Mal im Krankenstand gewesen sei. Einmal sei sie sogar zusammen mit dem Strafgefangenen gesehen worden. Seitens der Justizanstalt XXXX sei aufgrund des Verdachts der offenbaren Weitergabe von Informationen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, eine Sachverhaltsdarstellung an die Oberstaatsanwaltschaft XXXX erstattet worden, wobei das Ermittlungsverfahren gegen eine Bedienstete aufgrund unzulässiger IVV-Abfragen (betreffend eben diesen Insassen) diversionell erledigt worden wäre. Im Übrigen werde zu dieser angeblichen ( XXXX -)Beziehung zwischen der Bediensteten und einem (ehemaligen) Insassen auf die Aussage der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2022 (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 26) verwiesen, in welcher diese ausdrücklich verneint habe, je eine „Affäre“ zu einem Insassen unterhalten zu haben. Die Vorwürfe hinsichtlich der angeblichen ( XXXX -)Beziehung hätten sich auch seinerzeit nach entsprechender Prüfung durch die Dienstbehörde nicht verifizieren lassen.

Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer „schikaniert“ worden wäre, er die belangte Behörde aus diesem Grund um Abhilfe ersucht habe, diese jedoch untätig geblieben sei, werde (nochmals) auf das bisherige Vorbringen und insbesondere das Urteil des Landesgerichts für XXXX zu XXXX vom XXXX , mit welchem die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen worden wäre, verwiesen. Aufgrund der (rechtskräftigen) Abweisung der Klage sei auch dieser Vorwurf entschieden in Abrede zu stellen.

Zu dem (vom Beschwerdeführer zugestandenen) „Facebook-Posting“ am 21.02.2017 und dem daraus resultierenden Disziplinarverfahren werde festgehalten, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren lediglich aus dem Grund eingestellt wurde, da aufgrund der verspäteten Erlassung des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz bereits eine Verjährung iSd § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingetreten sei.

Dass die verfügte Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur XXXX mit 14.10.2019 an seiner Zustimmung gescheitert sein solle, entspreche nicht der Richtigkeit, da gemäß § 39 Abs. 2 BDG 1979 eine Dienstzuteilung – ohne Zustimmung des betroffenen Bediensteten – für die Dauer von 90 Tagen (d.h. auch gegen den Willen) verfügt werden könne, sofern dienstliche Gründe – wie im konkreten Fall gegeben – vorliegen würden.

Zum Vorbringen, wonach die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit „offensichtlich völlig substanzlosen Vorhalten“ konfrontiert habe, als diese ihn im Juni 2021 um Stellungnahme zum Vorhalt des XXXX (sowie in weiterer Folge XXXX ) ersuchte, wonach der Beschwerdeführer im „Badeoutfit“ (Badeschlapfen/Flipflops, kurze Hose, Ruderleiberl) und mit „breitem Grinsen“ zur Untersuchung (Anm.: gemäß § 52 BDG 1979) erscheinen sei, werde festgehalten, dass die belangte Behörde gesetzlich verpflichtet sei, jedweden Verdacht einer Dienstpflichtverletzung entsprechend zu prüfen, wobei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (arg.: „in seinem gesamten Verhalten“) verwiesen werden dürfe. Als sich ergeben hätte, dass im konkreten Fall dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen nicht notwendig erscheinen würden, sei von eben solchen abgesehen worden.

Das Vorbringen, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer aufgrund der Äußerung, wonach es sich bei dem Leiter der XXXX , XXXX um einen „inkompetenten Offizier“ handeln würde, nur deshalb disziplinär belangt wäre, weil der Beschwerdeführer als „missliebige Person“ angesehen werde, sei festzuhalten, dass eine derartige Aussage eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstellen könne und von der Bundesdisziplinarbehörde zwar kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, diese jedoch in ihrem seinerzeitigen (Nicht-)Einleitungsbescheid ausdrücklich festgehalten habe, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Kritik „im Ton vergriffen“ hätte und nur deshalb kein Verfahren eingeleitet worden wäre, weil er mit den von ihm gewählten Worten gerade noch nicht die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überschritten hätte (vgl. Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 17.03.2021; vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2022).

Mit Schreiben vom 13.07.2022 übermittelte das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen einen „offenen Brief“ an den XXXX , seinerzeit eingebracht durch XXXX . nimmt Damit werde auf das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022 Bezug genommen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.08.2022, Fr 2022/12/0028-3, wurde der Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Definitivstellung gemäß § 11 BDG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Mit Stellungnahe vom 16.09.2022 beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch erneutes Anführen von Korrekturen die Richtigstellung des Verhandlungsprotokoll idF 20.06.2022.

Der offene Brief an den damaligen Bundesminister für Justiz, XXXX sei von XXXX verfasst worden. Dieser habe gegenüber dem Beschwerdeführer aus vermutlich parteipolitischen Überlegungen seit jeher feindseliges und unkollegiales Verhalten an den Tag gelegt.

Es werde auch von einer Kündigung des Beschwerdeführers angesprochen, die allerdings nie gegeben habe! Die Ausbildung des Beschwerdeführers erfolgte an der Justizwachschule, weshalb Wahrnehmungen zum Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Ausbildung an der Justizwachschule allerdings nur XXXX und XXXX haben hätten können, weil nur diese beiden Beamten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in der Justizwachschule anwesend gewesen wären. Alle anderen Unterzeichner hätten dazu keine eigenen Wahrnehmungen, würden die oben genannten Ausführungen aber dennoch mit ihren Unterschriften bekräftigten.

Mit vielen der Unterzeichner hätte der Beschwerdeführer entweder gar keinen oder nur singulären dienstlichen Kontakt gehabt. Insbesondere sei bemerkenswert, dass XXXX das Verhalten des Beschwerdeführers während dessen Praxisphase in der Justizanstalt XXXX gegenüber XXXX mehrfach ausdrücklich gelobt hätte und das XXXX sowie XXXX das Verhalten des Beschwerdeführers in der vorgenannten Praxisphase ausschließlich positiv beurteilt hätten.

Die Unterzeichnung des oben genannten offenen Briefs sei das Ergebnis einer gegen den Beschwerdeführer – aus vermutlich parteipolitischen Erwägungen – betriebenen Hetze. Dies habe auch der Fachausschuss bei der Vollzugsdirektion für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereichs Justizanstalten erkannt und deshalb mit Stellungnahme vom 31.01.2014, Punkt 3. seine Sorge um die notwendige Objektivität zur Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX zum Ausdruck gebracht.

Der Zeuge XXXX habe der Justizwachschule am 13.01.2014 schriftlich über das Verhalten des Beschwerdeführers im 298. E2b-Lehrgang berichtet. Dabei handelt es sich um die Justizwache-Grundausbildung in der Justizwachschule. Dieser Bericht weiche in mehreren wesentlichen Punkten von der Aussage des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung vom 02.06.2022 ab.

Im oben genannten Bericht sei nichts davon zu lesen, dass der Beschwerdeführer – noch dazu ständig – telefonieren würde. Vielmehr sei das Telefonieren darin überhaupt nicht angesprochen worden. Es sei darin auch nicht gestanden, dass der Beschwerdeführer unpünktlich gewesen sei und er einmal während des Unterrichtes aufgestanden und im Kreis gegangen sei.

Ebenso habe es der Zeuge verkannt, dass der Beschwerdeführer Drohungen seitens der Belegschaft erhalten hätte, weshalb sich seine Genesung auch verzögert hätte. Auch wären die Aussagen des Zeugen nicht mit denen des Zeugen XXXX vereinbar, zumal es Unterschiede in den Angaben bezüglich der Verfahren des Beschwerdeführers gegen XXXX gegeben habe und die beiden auch nach den Vorfällen unverändert gemeinsam Dienst versehen hätten. Auch sei die Aussage ist unwahr, dass der Beschwerdeführer Amtsgeheimnisse weitergegeben habe.

Ebenso sei es falsch, dass der Zeuge hat die oben genannte Meldung nicht erst in der Beschwerdeverhandlung vom 02.06.2022 gesehen habe. Vielmehr sei sie Gegenstand seines Berichts an die Dienstbehörde vom 27.09.2017 gewesen und diese seinem Bericht angeschlossen.

Sämtliche oben aufgezeigten falschen Aussagen des Zeugen würden den Beschwerdeführer belasten. Sie würden aufzeigen, dass der Zeuge die Möglichkeit der Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu genutzt hätte, den Beschwerdeführer erneut zu diskreditieren.

Letztlich sei der Zeuge durchaus glaubwürdig, wenn er die Frage, „Führte genau dieser Umstand zur Beendigung der Dienstzuteilung?“ mit „Es hat mehrere Vorfälle gegeben. Ich weiß nicht, wie es in der Chronologie war. Es gab mehrere Vorwürfe gegenüber dem Z9 [ XXXX ]. Darum wollte ich, dass der BF nicht mehr nach XXXX kommt.“ beantwortet und gleich im Anschluss die „Meldung“ als Grund der Ablehnung des Beschwerdeführers bestätigen würde. Dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers in XXXX beendet worden wäre, mache klar erkennbar, dass der Zeuge den Interessen der ihm länger bekannter und hierarchisch hochstehenden Beamten gegenüber neuen und dienstjüngeren Beamten den Vorzug geben würde, auch wenn letztere als Opfer von Gewaltverbrechen bloß versuchen würden, adäquaten Schadensersatz zu erlangen.

Z13 verweise auf die Stellungnahme vom 15.04.2019 von XXXX . Diese habe ausgeführt, dass eine Besprechung abberaumt worden wäre, weil es keine dienstlichen bzw. disziplinären, sondern ausschließlich persönliche Probleme zwischen ihm und dem Beschwerdeführer anzusprechen gegeben hätte. Daher sei die oben genannte Stellungnahme auch von der persönlichen Abneigung von XXXX gegen den Beschwerdeführer getragen.

Es folgte auch die Erweiterung des Beweisthemas zum bereits beantragten Zeugen XXXX , denn dieser werde auch zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst stets ordnungsgemäß verrichtet habe und er sich kollegial verhalten habe.

Mit Verhandlungstermin am 20.09.2022 wurde die Verhandlung vom 02.06.2022 fortgeführt.

Zur weiteren am 16.09.2022 eingebrachten Protokollanmerkung eingebracht, gab der Richter an, dass das Protokoll nur auf Vollständigkeit und Richtigkeit korrigiert werden könne und daher einige Anmerkungen nicht eingearbeitet hätten werden können.

Auf Beantragung von Fr. XXXX als Zeugin zum Beweisthema: Anschwärzung des Beschwerdeführers bereits in der Justizwachschule, weiteres Beweisthema ist die mangelfreie Dienstverrichtung in der Justizanstalt XXXX führte der Richter aus, dass der Leiter der Justizanstalt XXXX anwesend gewesen sei. Dieser sei der Vorgesetzte der Fr. XXXX . Im Übrigen wäre auch eine Stellungnahme vom 14.01.2022 im Akt sein müsse, in der XXXX den Beschwerdeführer mit einer narzisstischen Kränkbarkeit beschreiben würde. Hierzu führe der Beschwerdeführer aus, dass Fr. XXXX garantiert aussagen werde, dass dem nicht so sei, weil er mit ihr lange Jahre in der Justizanstalt XXXX und XXXX zusammengearbeitet habe.

Der beantragte Zeuge XXXX solle beweisen, dass der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben stets mangelfrei erfüllt und sich gegenüber allen Vorgesetzten stets wohl verhalten habe.

Der Richter hielt fest, dass er nicht die ganze XXXX , vor allem nicht jene Zeugen laden könne, die bereits das gleiche gesagt hätten, wie der vorhergehende Zeuge. Er müsse auch auf die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens achten. Die Rechtsvertretung hielt fest, dass es im Sinne der Wahrheitserforschung wichtig sei, die Zeugen zu laden.

XXXX , der als letzter Zeugen beantragt worden sei, solle die Glaubwürdigkeit der Fr. XXXX erschüttern. Zusätzlich solle er noch beweisen, dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX den Dienst ordnungsgemäß und sich stets kollegial verhalten habe.

Bezüglich des offenen Briefes habe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Anmerkungen im Schriftsatz angeführt und der Beschwerdeführer müsse diesbezüglich entsprechend befragt werden. Nach Verlesung des offenen Briefes an den Bundesminister, vorgelegt von der Behörde am 13.07.2022, hielt der Richter fest, dass seiner Einschätzung nach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kein kollegiales Verhältnis zu seinen MitarbeiterInnen gehabt hätte.

Der Beschwerdeführer gab an, dass die Leute ihn gar nicht beurteilen hätten können, denn es stünden nur zwei Leute auf der Liste, die während seiner Ausbildung anwesend gewesen wären. Auch wären die Stationen in der Praxisphase XXXX während der Ausbildung immer positiv beurteilt worden. Der Richter vermeint, dass er in der letzten Verhandlung das Gefühl gehabt hätte, dass er von seinen MitarbeiterInnen bei den verschiedenen Dienststellen eine Ausgrenzung erfahren habe. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass, man eine negative Stellung mitnehmen. Ihm wäre immer wieder von Kollegen etwas angeboten, was nicht richtig gewesen wäre (wie zB die Mitnahme von Substitutionsmitteln). Er habe sich dagegengestellt und sei ausgegrenzt worden. Ihm sei auch gesagt worden, dass er den Medikamentenschmuggel nicht mehr als Ordnungswidrigkeit im Nachtdienst melden solle. Je mehr man dann nein sagen würde, umso mehr Spannungen würden dann entstehen.

Er könne sich die Reaktion aufgrund dieses Briefes nicht erklären. Damals sei eine Kampagne gegen ihn gefahren worden und er fühle sich als Opfer. Auf Vorhalt, dass er mit diesem Brief allerdings alle Kollegen der Justizanstalt XXXX diskreditiert hätte, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er im Posting „Ein Haufen“ geschrieben habe. Das wären nicht alle, auch wenn es generalisiert sei. Dieses Posting sei nicht sehr klug gewesen. Ihn selbst würde es nicht so treffen, wenn jemand sagen würde, er wäre ein „undisziplinierter straffälliger Idiot“, weil er sich damit nicht groß angesprochen fühle.

Durch das pauschale Diskreditieren von MitarbeiterInnen und Vorgesetzten müsse das Verhalten des Beschwerdeführers für sozial aggressiv eingestuft werden. Es sei vollkommen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit einem derart offenen Brief in der Justizanstalt XXXX nicht mit offenen Armen empfangen werden würde. Es sei hingegen nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge als Opfer darstelle. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er in den letzten sechs Monaten in XXXX sehr viele negative Dinge erlebt habe. Diese habe er auch teilweise gemeldet habe und er auch gesagt habe, dass er bei gewissen Dingen nicht mitmache. Dadurch sei er gegen die Wand gelaufen. Das Facebook-Posting sei in XXXX nie ein Thema gewesen. Dort sei das einzige Thema gewesen, dass da jemand komme, der Leute anzeigen würde.

Auf Frage der Behördenvertretung, was für den Beschwerdeführer Empathie bedeute, gab er an, dass dies die Generaldirektion in dem abweisenden Bescheid benutzt hätte, er dies so nicht definieren könne. Vielleicht sei es so etwas wie Sympathie.

Auf Vorhalt, dass Empathie die Fähigkeit und die Bereitschaft sei, sich in andere Menschen einzufühlen, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er dies für die Gegner nicht könne, für große Teile der Kollegenschaft schon.

Er schätze sich positiv ein, weil er seinen Dienst ordnungsgemäß verrichten könne. Wenn Kollegen ihn mit rechtswidrigen Dingen konfrontieren würden, dann könne er keine Empathie zeigen. Wenn ein Kollege Suchtgift einstecken würde, dann sei dies seine Sache und damit wolle er nichts zu tun haben. Gegenüber diesem Kollegen würde er dann keine Empathie empfinde. Bei dem Vorfall in der Abt. 10, Justizanstalt XXXX habe er einen Insassen absondern wollen. Es sei aber nicht gegangen, weil es keinen Platz in seiner Abteilung gegeben hätte. Er habe dies dem Traktkommandanten XXXX mitgeteilt. Dieser habe einfach gesagt, er ich muss umschlichten und hätte aufgelegt. Dann hätte ihn der XXXX angerufen und mitgeteilt, dass der Hr. XXXX gar nichts von einer Absonderung gewusst hätte und er nicht erreichbar wäre. Er habe sich an XXXX gewandt und ihr habe der Hr. XXXX ihr dann die Tür geöffnet. Plötzlich sei er dagewesen. In einem klärenden Gespräch habe Hr. XXXX dann ausgeführt, dass er eh bald in Pension gehe und es ihm gleichgültig sei. Dann sei er plötzlich durch falsche Behauptungen von der Abt. 10 abgelöst worden. Zu Hr. XXXX habe er natürlich keine Empathie aufbauen können. Er habe auch keine Antwort erhalten, warum er die Abt. 10 nicht mehr betreten dürfe. Justizanstalt Stv. Kommandant ( XXXX ) habe mit ihm kein Gespräch führen wollen und ihm gesagt, es gehe um etwas Persönliches und deswegen durfte er keine Vertrauensperson beiziehen.

Die Behördenvertretung frug den Beschwerdeführer, ob er sich in die Lage eines Mitarbeiters der Dienststelle fühle, wenn er höre, er sei in einem Swinger Club oder er als „inkompetent“ bezeichnet werde. Nachdem der Beschwerdeführer zwei Mal auf XXXX verwiesen habe, sei ihm die Frage wiederholt worden. Er meinte, dass so ein Posting auf Facebook nachvollziehbar sei, weil er davor sekkiert worden sei.

Auf Frage, warum Hr. XXXX diesen offenen Brief verfasst hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser möglicherweise wegen parteipolitischen Gründen so gegen ihn agieren würde. Mehr könne er dazu nicht sagen.

Das Posting sei nur wenige Minuten sichtbar gewesen und es wäre vom Admin der geschlossenen FB-Gruppe, bereits nach wenigen Minuten gelöscht worden und ihm sei auch eine Nachricht geschrieben worden. Er selbst habe es auch kurz nach der Veröffentlichung abgeändert. Er habe die letzten Sätze gelöscht und einiges entschärft. Bezüglich des offenen Briefes habe der Beschwerdeführer weder die Tageszeitungen noch andere Personen informiert. Er sei auch nie gekündigt worden. Er sei mit XXXX , beides Unterzeichner der Liste, auf der Justizwacheschule gewesen. XXXX habe ihn schikaniert. Er habe in der Schule, Textmarker oder Schlüssel in der Schule gegen ihn geworfen und immer ein Kärtchen mit der Aufschrift „durchgefallen, setzen“ gehoben, wenn der Beschwerdeführer etwas gesagt hätte. Er habe ein Jahr Unterrichtsverbot bekommen, sich aber nie beim Beschwerdeführer entschuldigt.

Die gegen ihn gerichteten Schikanen hätten beim Fach „Soziale Kompetenz“ begonnen. Es wären Spiele bei einer generell negativen Stimmung gemacht worden. Bei einem Spiel, hätte man vor der Klasse tanzen müssen und sich lächerlich machen müssen. Das habe der Beschwerdeführer nicht gewollt und auch so geäußert. Dann hätten auch andere Kollegen solche Kommentare dazugegeben und es wäre ein Selbstläufer geworden, weil mehrere Leute dies kritisiert hätten. Das Lehrpersonal sei überrascht gewesen und habe es vermutlich sehr persönlich gesehen. Danach sei der Wurf des Textmarkers und die Sache mit den Kärtchen gekommen.

Dieser offene Brief sei unter anderem durch Hr. XXXX unterschrieben worden, dieser habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer gegenüber in der Praxisphase zum Schluss positiv geäußert. Dies würde noch drei andere namentlich genannte Personen bestätigen, die ebenfalls auf dieser Liste stehen würden.

Es folgte die Einvernahme des XXXX (Z1). Er gab an, dass der den Beschwerdeführer im Zuge der Ausbildung an der Justizwacheschule kennengelernt habe. Er sei Lehrer für Schießausbildung gewesen. Die Sache mit der Bedrohung mittels Textmarker sei ihm nicht bekannt. Auf Vorhalt des Berichts von XXXX vom 17.01.2014 meinte Z1, dass dieser teilweise den Tatsachen entsprechen würde. Er habe diesen durchgelesen und abgesegnet. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer gemeint hätte, dass er Vorerfahrung beim Schießen gehabt hätte. Er habe den Beschwerdeführer als sehr ehrgeizig und ein wenig übereifrig empfunden. Es sei aber nie negativ in Bezug auf die anderen Kursteilnehmer gewesen. Bei der Schusswaffe sei er ein wenig ungeduldig gewesen, aber das könne mit der Nervosität zu tun haben. Die sei für jemanden, der das erste Mal mit Schusswaffen hantieren würde, aber das sei normal.

Fr. XXXX habe sich negativ über das Verhalten des Beschwerdeführers geäußert. Das Verhältnis zwischen den beiden habe sich später sehr gut entwickelt. Dazwischen wären allerdings 1 ½ Jahre gelegen.

Er sei mehrmals der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen. Als XXXX der Abt. 10, das war ca. 2015/2016 bis Herbst bzw. Ende 2016. Sie wären gemeinsam in einer Nachtdienstgruppe gewesen. Als Mitarbeiter sei der Beschwerdeführer sehr gut gewesen. Sie wären ein sehr kleines Team gewesen. Er habe sich gegen Mitarbeiter kollegial verhalten. Er könne nichts Negatives sagen.

Dass der Beschwerdeführer abgezogen worden sei, sei Missverständnis und es habe eine nicht vollständige Kommunikation an den Entscheidungsträger gegeben. Er habe ersucht, dass ihm der Beschwerdeführer nicht an allen freien Tagen weggenommen werde, wenn er auf der Abteilung alleine verantwortlich gewesen sei. Er habe aber kein Gespräch mit dem XXXX gegeben. Dies sei seitens XXXX nicht zugelassen worden.

Dass der Beschwerdeführer Insassen geduzt hätte, sei ihm nicht bekannt gewesen. Dies hätte er aber abgestellt, wenn er es gewusst hätte. Es sei ein großes Thema gewesen, weil der Beschwerdeführer viele Meldungen gemacht hätte und viele Meldungen, auch von anderen, bearbeitet hätten werden müssen. Er hätte auf ihn einwirken sollen, dass er nicht mehr so viele Meldungen mache.

Er sei richtig, dass Fr. XXXX mit dem Beschwerdeführer einen Konflikt gehabt hätte. Es habe auch einmal ein Vorfall mit einem XXXX gegeben, aber er könne es namentlich nicht aufzählen, mit wem sie Probleme gehabt hätte. Es sei im Raum gestanden, dass Fr. XXXX ein Verhältnis mit einem Insassen gehabt haben solle. Er habe ihr gesagt, dass das nicht in Ordnung sei. Sie habe sich gegenüber anderen Beamten manchmal distanzlos verhalten.

Politische Diskriminierungen, die den Beschwerdeführer belastet hätte, hätte es maximal von XXXX gegeben.

Der XXXX habe ihm gegenüber in der JWS kein gutes Haar am Beschwerdeführer gelassen. Er habe beispielsweise gesagt: „Mehr solcher Leute brauchen wir nicht“. Als der Beschwerdeführer die Praxisausbildung begonnen habe, sei dem Beschwerdeführer ein schlechter Ruf vorausgeeilt. Dafür sei wegen dieser Unterschriftenliste gesorgt worden.

Er kenne das FB-Posting, fühle sich durch diesen Text aber nicht beleidigt. Dass der Beschwerdeführer eine Fäkalsprache verwendet hätte, habe er nicht wahrgenommen. Einen Übereifer habe er bei ihm jedoch wahrgenommen. Auf Vorhalt des Berichtes von XXXX würde er aus heutiger Sicht diese Formulierung gleich urgieren. Seine Wahrnehmung habe sich zu diesem Zeitpunkt mit seinen Wahrnehmungen gedeckt.

Danach wurde XXXX (Z2) einvernommen. Er sei bis Ende Mai 2019 XXXX gewesen. Mit dem Beschwerdeführer habe er bezüglich seiner Krankenstände zu tun gehabt, wo er ihn zur chefärztlichen Untersuchung zuzuführen gehabt hätte. Er habe auch Kontakt mit der Justizanstalt XXXX gehabt.

Seine Mitarbeiterin habe sich wegen der Definitivstellung des Beschwerdeführers befasst. XXXX habe Berichte eingeholt und ein Schreiben vorbereitet. Dies habe ihr XXXX retourniert und gemeint sie müsse noch mehr schreiben. Sie könne jedoch nicht etwas erfinden und wolle nicht ins Kriminal kommen. Fr. XXXX hatte anfangs Verständnis für diese Sache, aber dann ihre Meinung geändert und gemeint, man müsse mit dem System mitschwimmen. Wenn man in der JW bleiben möchte, müsse man mitmachen. Sie könne viel an Missständen aufzeigen, macht dies aber nicht, weil sie in Ruhe gelassen werden wolle. Er habe diesen Umschwung so verstanden, dass andere dies auch machen würden, damit man in Ruhe gelassen werde.

Frau XXXX sei zu diesem Zeitpunkt XXXX der Abteilung von XXXX gewesen. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Personalakt die letzte positive Stellungnahme von dem Leiter der XXXX , XXXX vermisse, dann könne dies schon vorkommen, jedoch gebe es den ELAK und ihm sei nicht bekannt, dass dort abgelegte Sachen wieder herauskommen würden. Dies sei nur möglich, wenn man eine Zugriffsberechtigung habe. Ob dies dann dokumentiert werde, könne er nicht sagen.

Wie es zu dem im Schreiben der Behörde vom 04.07.2022 genannten schriftlichen Stellungnahme 2013 gekommen sei, wisse er nicht, denn dies sei nicht in seinen Bereich gefallen. Ebenso das Gespräch am 08.01.2014, denn dies sei noch die Zeit der Vollzugsdirektion gewesen. Ihm sei bekannt, dass die XXXX vorgetragen und Anti-Aggressionstrainings durchgeführt habe. Der Fall XXXX und speziell der Vorfall mit dem Stiftmarker habe sich ebenso herumgesprochen.

Auf Vorhalt des Schreibens der Behörde bezüglich des Auftretens der Untersuchung des Beschwerdeführers gab Z2 an, dass es rund 3000 JWB gebe und im Monat aus ganz Österreich zwischen zehn und 20 zum XXXX geschickt werden würde. So eine Geschichte habe er in einem polizeichefärztlichen Gutachten noch nicht gelesen. Er kenne die beiden Polizeiärzte auch durch Telefonate und diese wären immer sehr kooperativ gewesen. Sie müssen sich vom Outfit des Herrn XXXX provoziert gefühlt haben. Er selbst sei nicht beauftragt worden, über das Outfit zu berichten.

Wenn es um die polizeichefärztlichen Untersuchungen gegangen sei, dann wären alle gleichbehandelt worden. Diese Geschichte mit dem Outfit sei ja auch in der Presse gestanden.

Fr. XXXX habe auch gemeint, dass es von Hr. XXXX gescheiter gewesen wäre, dass er mit dem Aufzeigen der Missstände bis zur Definitivstellung gewartet hätte. Das würden andere auch so machen. Fr. XXXX sei eine ehrliche und korrekte Beamtin. Seinem persönlichen Eindruck nach, habe sich XXXX beim BMJ für den XXXX eingesetzt, damit er eine zweite Chance bekomme. Es sei dann so gewesen, dass die nicht zufrieden gewesen wären, mit der Entscheidung des Ministers und dann alles unternommen hätten, um dem Beschwerdeführer zu diskreditieren. Fr. XXXX habe keinem Druck ausgesetzt werden wollen. Dieses Definitivstellungsverfahren sei sehr weit gegangen, so weit wie kein anderes.

Danach folgte die Einvernahme des XXXX (Z3):

Er habe mit dem Beschwerdeführer in XXXX von ca. 2014 bis 2020 den Dienst versehen. Er sei Vorgesetzter gewesen und könne dem Beschwerdeführer attestieren, dass er sei genau gewesen sei. Gegenüber Kollegen und Dienstvorgesetzten habe es keine gröberen Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer sei von Kollegen und Vorgesetzten aber so gut wie nie fair behandelt worden.

Es habe aber schon Monate vor seinem Dienstbeginn ein Gerede in der XXXX gegeben. Der Beschwerdeführer sei einer der wenigen gewesen, der die Insassen mit „Sie“ angesprochen hätte. Er habe fast jeden Tag Meldungen geschrieben und das sei natürlich unangenehm, weil diese dann bearbeitet hätten werden müssen.

Danach wurde richtiggestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.04.2017 bis 31.12.2017 und dann noch von 09.06.2018 bis 13.10.2019, in der XXXX gewesen sei und der Beschwerdeführer den Z3 dort getroffen habe.

Danach wurde XXXX (Z4) einvernommen.

Er habe den Beschwerdeführer im Jahr 2013 kennengelernt. Nach dessen Grundausbildungslehrgang für E2b sei er ihm einige Monate später bei einer Lehrgangskonferenz bekannt geworden, dass es Probleme gebe. Sie wären das zuständige PV-Organ gewesen und es sei recherchiert worden. Die Dienstbehörde hätte diesen Sachverhalt nicht hinterfragt. Der BF sei mit einem Gegenstand von einem Lehrbeauftragten beworfen worden. Er habe gegen den betreffenden Kollegen XXXX Konsequenzen eingefordert.

Die Dienstbehörde habe den BF in diese Täterrolle gesetzt bzw. gedrängt, weil sein Vertrag auslaufe und es somit erledigt sei. Zusätzlich habe man eine Dienstfreistellung verfügt.

Angesprochen auf eine schriftliche Stellungnahme vom 15.11.2013 gab Z4 an, dass der PV-Ausschuss diese Angelegenheit formell behandelt habe und am Schluss seitens des PV eine andere Vorgehensweise gehabt hätte, wie es von der Dienstbehörde vorgeschlagen worden sei. Es sei am 08.01.2014 auf Antrag zu einem Gespräch gekommen, jedoch könne er sich nicht erinnern, dass anderen Justizanstalt-Beamte bei vergleichbaren Fällen die Waffe entzogen worden wäre. Mit der XXXX habe der Z4 nicht gesprochen.

Die Beurteilung der dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers durch die Justizanstalt XXXX wären immer in Ordnung gewesen. Es wären ihm auch keine Fälle bekannt, wo sich ein Beamter wegen seiner Kleidung bei der Untersuchung durch den Arzt rechtfertigen habe müssen. Bei der E2b-Dienstprüfung sei der Beschwerdeführer überdurchschnittlich gut gewesen. Es habe jedenfalls keine gravierenden Auffälligkeiten gegeben.

Warum sich XXXX in dieser Angelegenheit dermaßen engagiert habe, könne er nur vermuten. Das könnten politische Gründe gewesen sein, weil Fr. XXXX bei der sozialdemokratischen Organisation gewesen sei und XXXX auch dazu gehört hätte.

Dem Beschwerdeführer sei ein schlechter Ruf vorausgeeilt. Wenn er auch in eine Dienststelle gekommen wäre, sei gesagt worden, was er für ein schlimmer Mensch sei, etc.

Über Vorhalt des Berichts von XXXX vom 13.01.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er ihm gegenüber nie einmal gesagt hätte, dass er fallweise anders wirke. Nach der Verletzung von der „ XXXX -Party“ wären in XXXX seine Gedanken nicht abgeschweift. Er sei ganz froh gewesen, dass er wieder Dienst machen habe dürfen. XXXX habe seine Zuteilung zu XXXX auch danach weiter befürwortet. Es habe dann Vorfälle gegeben, weil es in seinem Umfeld Sachbeschädigungen gegeben hätte und er Herr XXXX gesagt hätte, dass er sich beruflich verändern möchte. Er habe es sich dann anders überlegt, weil ein sehr gutes Verhältnis zu den Kollegen aufbauen habe können.

Es sei kein Verfahren anhängig, weil er Amtsgeheimnisse weitergegeben hätte, wie es XXXX ausgesagt hätte. Auch sei es nicht richtig gewesen, dass XXXX von ihm im Dienst getrennt worden wäre.

Einmal habe es eine Ordnungswidrigkeit gegen einen Insassen gegeben. Da habe ihn Anstaltsleiter XXXX zu sich ins Büro geholt, weil der Sachverhalt für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, und ihn gebeten, eine Stellungnahme zu verfassen, zumal er den Vorfall mit dem Insassen nicht in der Kamera sehen hätte können. XXXX habe ihm kurz nach meiner Stellungnahme mitgeteilt, dass XXXX ihm mitgeteilt habe, dass er dem Beschwerdeführer gerne einen schriftlichen Verweis aufbrennen wolle, er das aber nicht machen könne, weil er sonst dem Herrn XXXX , der an dem Tag Kommandant gewesen sei, ebenso einen Verweis aufgebrummt hätte werden müssen.

XXXX habe in Bezug auf den Abzug von der Abteilung 10 ein Gespräch verweigert und er habe auch kein Gespräch in Anwesenheit eines Personalvertreters führen wollen, weil es sich um eine persönliche und keine disziplinäre Angelegenheit gehandelt hätte.

Er habe Insassen nie geduzt. Es hätten sich die schwierigsten Strafgefangenen der ganzen Anstalt in der Abteilung 10 befunden. Das sei ein absolutes „No Go“ und sei von ihm nicht durchgeführt worden. Die Aussage von XXXX mit dem Duzen habe er damals zum ersten Mal gehört habe.

Er habe den Dienst in der XXXX niemals angetreten, weil sich entschlossen habe, dass er sich seinen gesamten körperlichen Gebrechen sanieren lasse. Einerseits aufgrund des intensiven Sports und andererseits sei das Ganze nicht spurlos an ihm vorbeigegangen. In einer Psychotherapie stehe er nicht und sei er auch nie gestanden, auch wenn nach der Körperverletzung eigentlich schon ein Bedarf da gewesen wäre.

Er habe von Sommer 2015 bis Herbst 2016 Dienst auf der Abteilung 10 in XXXX gemacht. Wären er nicht in die XXXX zugeteilt oder verletzt worden, hätte er den Dienst weitergemacht?

Aufgrund des intensiven Sports und dem Herausreißen aus XXXX habe er sich beispielsweise das Sprunggelenk sanieren lassen. Weil er nach wie vor intensiv Sport mache, gebe es irgendwann Verschleißerscheinungen.

In der XXXX habe es von Jänner bis März 2017 und jetzt auch keine Probleme gegeben. Derzeit versehe er den Dienst in der XXXX . Er habe dort auch ein Ansuchen auf Dienstverlängerung um von drei Monaten auf insgesamt sechs Monate gestellt. Das liege derzeit bei der Behörde.

Anschließend legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch eine undatierte Unterschriftenliste pro Beschwerdeführer vor. Diese werde erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, um weil nach Ansicht des Beschwerdeführers dienstliche Nachteile für die Unterzeichner nicht ausgeschlossen sein können.

Danach erfolgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfällt gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstleistung im Justizwachdienst zugewiesen.

Der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ist am 02.04. XXXX in den Bundesdienst eingetreten, aufgrund diverser Vorkommnisse wurde er am 18.11. XXXX beurlaubt und ab 27.02. XXXX wieder in den Dienst gestellt. Mit Ablauf des 01.04. XXXX ist der befristete Sondervertrag ausgelaufen und nicht verlängert worden, sodass das Dienstverhältnis beendet wurde. Im Grundausbildungslehrgang haben die Lehrvortagenden eine Nichteignung aufgrund einer übersteigenden Selbsteinschätzung und inadäquaten Art festgestellt.

Der erkennende Richter konnte sich vom Beschwerdeführer ein unmittelbares Bild verschaffen. Es wurden zwei Verhandlungstag, nämlich am 02.06.2022 von 09.00 bis 18.00 Uhr und am 20.09.2022, von 09.30 Uhr bis 17.40 Uhr aufgewendet. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit seiner ganzen beruflichen Laufbahn konfrontiert und die gestellten Fragen rollten den von ihm wahrgenommenes Berufsaltag wieder auf.

Dabei fiel dem Richter auf, dass er nicht in der Lage war reflexiv auf das beschriebene Arbeitsumfeld einzugehen. Er konnte beispielsweise mit den Worten „Empathie“ keine auf sich gerichtete Zuordnung treffen und meinte lediglich, dass dies die Behörde im Bescheid genutzt hätte. Er sah sich auch stets in der Opferrolle und war der Tragweite seines Handelns nicht bewusst.

In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme in den Justizwachdienst ab dem 01.08. XXXX per Sondervertrag erwirkt. Die Grundausbildung ist nach viermonatiger Unterbrechung fortgesetzt und die Dienstprüfung am 10.10.2014 erfolgreich abgelegt worden. Die Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgte am 01.11. XXXX . Mit Wirksamkeit vom 01.03.2015 erfolgte die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b „Allgemeiner Justizwachdienst“ und der Beschwerdeführer versah.

Er versah danach seinen Dienst in der Justizanstalt XXXX . Dort sind zu den Kollegen gegenseitiges Misstrauen und Anfeindungen entstanden, die ein reibungslosen Dienstbetrieb mit dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich machten. Auch mit Insassen ist es im Laufe der Zeit immer häufiger zu Problemen und Meldungslegungen gekommen, weshalb der Beschwerdeführer von dort abgezogen wurde, um sowohl ihn selbst als auch die Insassen vor einer Eskalation zu schützen. Der Beschwerdeführer postulierte während seiner Dienstzeit in der Justizanstalt XXXX im Facebook folgendes Posting (Text in der Originalfassung):

„Ich XXXX Realität!“.“

Dieser Text wurde in einer Facebook-Gruppe von ca 1.00 Mitglieder gepostet.

Der Beschwerdeführer wurde einer anderen Justizanstalt dienstzugeteilt und versah von nun an seinen Dienst in der XXXX . Diese ist bis zum 31.12.2017, mit einer einmaligen dreimonatigen Unterbrechung einer Dienstzuteilung bei der XXXX , immer wieder verlängert worden. Aufgrund eines Vorfalls in der Freizeit am 30.09.2017, bei dem der Beschwerdeführer im Zuge eines Streits verletzt wurde, ist diese jedoch nicht mehr verlängert worden. Nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit hätte der Beschwerdeführer in die XXXX zugeteilt werden sollen, ehe er mit 09.06.2018 wieder der XXXX zugeteilt wurde. Diese Zuteilung ist mehrmals einvernehmlich verlängert worden, hat aber mit 13.10.2019 geendet, zumal in der XXXX dringender Personalbedarf bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat diese ab 14.10.2019 gültige Dienstzuteilung nicht angetreten, zumal er seit 10.10.2019 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen ist.

Mit Ansuchen vom 27.02.2019 hat der Beschwerdeführer die Definitivstellung seines provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 11 BDG 1979 begehrt. Begründend hielt er fest, er hätte die E2b-Dienstprüfung erfolgreich abgeschlossen und sei mit 01.03.2015 mit einer Planstelle des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E2b betraut worden, in dessen Rahmen er in die XXXX zur Dienstverrichtung dienstzugeteilt sei. Mit Berücksichtigung der Unterbrechung ab dem 01.08.2019 sei eine sechsjährige Dienstzeit im provisorischen Dienstverhältnis vollendet worden, weshalb er nach den Bestimmungen des § 11 BDG 1979 um seine Definitivstellung angesucht habe.

Mit Bescheid vom 12.12.2019 wurde der Antrag auf Definitivstellung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner übermäßig hohen krankheitsbedingten Abwesenheiten nicht davon ausgegangen werden könne, dass er den Aufgaben eines Exekutivbediensteten in Justizanstalten in physischer und psychischer Hinsicht vollinhaltlich gerecht werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer 10.01.2020 fristgerecht Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm Art 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Im Sommer 2022 erlangte der Beschwerdeführer wieder seine Diensttauglichkeit und trat seinen Dienst nach fast dreijährigem Krankenstand wieder in der XXXX an.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des BVwG. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf Definitivstellung, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der Dienstbehörde, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Protokolle im der Verhandlung vor dem BVwG (in der Folge kurz „Verhandlungsprotokoll“ bezeichnet) wurden vom BF durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

Die Feststellungen zum Auftreten des BF in der Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters.

Bezüglich der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers muss vorab festgehalten werden, dass er seinen Dienst generell ordnungsgemäß erfüllt hat und er hierbei nicht von anderen Beamten abgefallen ist. Die Kollegen, die mit ihm Dienst versehen haben, gaben zumeist an, dass er bei der Durchführung der Dienste keine Probleme mit der Arbeitsleistung gegeben habe. Direkte Vorgesetzte und ihm untergeordnete Mitarbeiter legten ein einheitliches Bild dar, dass der Beschwerdeführer gewissenhaft und akribisch seine Arbeit erledigt hätte. Auch den vorgelegten Bewertungen oder den zeugenschaftlichen Einvernahmen von höherrangigen Personen einer Justizanstalt oder auch in den vorgelegten Dienstbewertungen und Stellungnahmen hat nicht entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Dienstausübung eine unterdurchschnittliche Leistung erbracht hätte. In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass eine Einvernahme von Frau XXXX , die seitens des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt wurde, keine neuen Erkenntnisse für die Entscheidungsfindung bringen würde. Da sie sich mit dem Beschwerdeführer jetzt gut versteht, wird sie dem Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Dienstführung und überdurchschnittlichen Arbeitseifer attestieren. Bezüglich des Schreibens in der Justizwacheschule ist festzuhalten, dass anhand der bisher einvernommenen Zeugen und den vorgelegten Schriftstücken bereits ein für die Entscheidung nötiges und stimmiges Bild getroffen werden kann, die auch seitens Frau XXXX nicht mehr erschüttert werden kann, zumal die politische Gesinnung des Beschwerdeführers, die ansonsten im Verfahren nie thematisiert wird, nicht der Grund war, warum das Lehrpersonal Stellungnahmen mit solch einem Inhalt geschrieben hat.

Es ist aber anzumerken, dass für die Definitivstellung eines Justizwachebeamten nicht nur die problemlose Dienstführung erforderlich ist, sondern auch die allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen an einen Exekutivbeamten an Justizanstalten zu erfüllen sind. Diese wurden im bekämpften Bescheid auf Seite 20 beschrieben und dem Beschwerdeführer auch vorgehalten (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2022, Seite 21). Gegen diese hat der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen gehabt, zumal bei der Beschreibung dieser Anforderungen vom Regeldienst ausgegangen werden muss.

Ein wesentlicher Punkt hierbei ist die körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt sowie die uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen. Auffallend war hierbei insbesondere der Krankenstand von 10.10.2019 bis August 2022, der nahezu drei Jahre angedauert hat. Während der längere Krankenstand aufgrund der Verletzungen, die ihm im Zuge einer außerdienstlichen Feier zugefügt wurden, nachvollziehbar war, war der lange, fast drei Jahre andauernde Krankenstand in keiner Weise nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung führte er, diesbezüglich gefragt, immer wieder aus, dass er bereits 35 Jahre alt sei und sein Körper aufgrund des vielen Sports, den er betreibe, bereits sehr abgenützt sei. Eine anlassbezogene Verletzung oder ein anlassbezogenes Ereignis, das einen derart langen Krankenstand nach sich hätte ziehen können, so wie es beim ersten längeren Krankenstand der Fall gewesen ist, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer auch an, dass er mit der Versetzung in die Justizanstalt XXXX XXXX nicht einverstanden gewesen (hierüber folgen noch gesonderte Ausführungen) sei und er die zuvor erfolgten Vorfälle, die der Beschwerdeführer als Schikanen bezeichnete, als Anlass nahm, seinen Körper zu sanieren. Es soll hier keinesfalls die Rechtmäßigkeit der Krankenstände beleuchtet werden, auch wenn der Beschwerdeführer dezidiert angibt, dass er sich – nachdem er von der Dienstzuteilung in eine andere Justizanstalt erfahren hat – entschlossen habe, sich seine gesamten körperlichen Gebrechen sanieren zu lassen, weil er intensiv Sport betreiben würden und das Ganze (gemeint wohl: Vorfälle in der XXXX ) nicht spurlos an ihm vorbeigegangen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2022, Seite 26). Es zeigt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer ein sehr eigenwilliges Rechtsempfinden hat, indem er einen Krankenstand ausschließlich antritt, weil es einen für diesen dem Beschwerdeführer passenden Zeitpunkt gibt, um seinen Körper auf Vordermann zu bringen und kein tatsächlich akutes Leiden. Damit bringt er einerseits zum Ausdruck, dass er sich bei seiner Dienststelle ungerecht behandelt gefühlt hat und der lange Krankenstand seinerseits auch als Kompensation für Vorfälle an der Dienststelle, die – seinem subjektiven Rechtsempfinden nach – nicht korrekt gewesen wären (hierüber folgen ebenfalls noch gesonderte Ausführungen), gesehen wird. Andererseits wird durch diesen langen Krankenstand aber auch zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer nicht die körperlichen Voraussetzungen für den Justizwachedienst mitbringt, zumal sein Körper mit Mitte 30 den, für den Justizwachedienst notwenigen Anforderungen nicht Stand hält. Wenn ein Körper schon mit Mitte 30 derart abgenützt ist, dass er erst wieder nach einem fast dreijährigen Krankenstand die Diensttauglichkeit möglich ist, dann ist davon auszugehen, dass die körperliche Konstitution und Kondition auch in Zukunft nicht gegeben sein wird, denn durch weitere Dienstausführung und dem natürlichen Alterungsprozess ist davon auszugehen, dass der Körper des Beschwerdeführers auch in naher Zukunft wieder einen durch Abnützungserscheinungen bedingten und längeren Krankenstand nach sich ziehen werde.

Ein weiterer Punkt, den es für einen Exekutivbeamten an Justizanstalten zu erfüllen gibt, ist die uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst situativ bedingtem Stress (Gefahrensituation mit drohender Gewalt) zu treffen. Dass der Beschwerdeführer hierzu uneingeschränkt nicht in der Lage ist, wurde an einigen Punkten im Laufe des Verfahrens deutlich, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich an Selbstreflexion und Empathie mangelt, wodurch es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, Handlungen zumindest bei situativ bedingtem Stress zu setzen, die die richtige Entscheidung nach sich ziehen würden.

Auffallend war, dass der Beschwerdeführer gleich beim der Eintritt in den Justizwachedienst auffällig gewesen ist. Im Zuge der Grundausbildung sind in der Justizwacheschule vermehrt Stellungnahmen gegen den Beschwerdeführer verfasst worden, die in weiterer Folge zur Abnahme seiner Dienstwaffe und schließlich auch zur (vorübergehenden) Dienstfreistellung des Beschwerdeführers und zu einer Nichtverlängerung seines einjährigen Vertrages geführt haben. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich im Verfahren dahingehend, dass er eigentlich das Opfer einer Intrige sei und das Lehrpersonal unwahre Aussagen von sich gegeben habe, um ihn mit diesen Ausführungen diskreditieren zu können. Hierbei wird nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer in seinen Aussagen bezüglich des Lehrbeauftragten XXXX zu Recht eingeräumt wird, dass sich dieser dem Beschwerdeführer gegenüber ungebührlich verhalten hat, denn sonst wäre dieser nicht mit einer einjährigen Unterrichtssperre belegt worden. Diese Sperre ist als glaubwürdig anzusehen, weil mehrere Zeugen die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers hätten stützen können. Allerdings erklärt das Verhalten dieses Lehrbeauftragten noch nicht, warum dem Beschwerdeführer im Zuge der Ausbildungsphase die Dienstwaffe abgenommen wurde und derartige Stellungnahmen seitens des Lehrpersonals angefertigt wurden, die dem Beschwerdeführer durchgehend als nicht diensttauglich beschreiben würden. Folgt man dem Beschwerdeführer, dass eine Intrige gegen ihn gelaufen wäre und sich das Lehrpersonal geschlossen gegen den Beschwerdeführer gestellt hätte, dann bleibt noch immer der Grund offen, warum dies das Lehrpersonal getan haben soll. Es wird nicht verkannt, dass es durchaus möglich ist, dass das Lehrpersonal geschlossen gegen einen unliebsamen Schüler auftritt., allerdings konnte der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Grund dafür vortragen, warum dem so hätte sein sollen. Bildlich gesprochen ist der Beschwerdeführer als unbeschriebenes Blatt in den Justizwachedienst eingetreten und sein Name war zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit etwaigen Vorkommnissen behaftet, dass es ein Gerede über die Person des Beschwerdeführers hätte geben können, wie dies bei seinen weiteren Zuteilungen zu anderen Justizanstalten oder anderen Abteilungen innerhalb einer Justizanstalt gewesen ist. Es entsteht sohin der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in den Lehrstunden verhaltensauffällig gewesen sein muss, denn sonst hätte das Lehrpersonal keinen Grund gehabt, geschlossen und in dieser Härte (mit Stellungnahmen, die schließlich zu seiner vorübergehenden Beurlaubung geführt haben) gegen den Beschwerdeführer vorgehen zu müssen. Völlig unglaubwürdig ist es, dass das Lehrpersonal gegen den Beschwerdeführer gewesen sei, weil gegen den Beschwerdeführer aus parteipolitischen Gründen agiert worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2022, S. 8). Dies ist alleine schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren als eine politisch nicht aktive Person präsentiert hat und auch keine Anhaltspunkte gegeben hat, dass er seine politischen Ansichten gerne kundtut oder er jemals für ein politisches Amt kandidiert oder er ein solches bezogen hätte. Auch innerhalb des Justizwachedienstes (also nach der Grundausbildung) ist es nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine politische Meinung kundgetan hätte und er wegen etwaiger politischer Aktivitäten Probleme in den Justizanstalten bekommen hätte. Sohingehend war es, insbesondere auf den geringen und oberflächlichen Angaben über etwaige Verstrickungen des Beschwerdeführers mit der Politik nicht nachvollziehbar, dass gegen den Beschwerdeführer in einer derartigen Vehemenz in der Justizwacheschule vorgegangen werden hätte sollen. Es wird nicht verkannt, dass der Zeuge XXXX ebenfalls anführte, dass der Beschwerdeführer Probleme mit Fr. XXXX bekommen hätte, weil diese der sozialdemokratischen Organisation angehört hätte. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2022, S. 23). Abgesehen davon, dass der Zeuge selbst nur eine Vermutung anstellte, ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass er in der Personalvertretung tätig war und sich in der Personalsache für den Beschwerdeführer eingesetzt hat, wodurch seine Aussagen dahingehend gewürdigt werden müssen, dass es ihm ein Anliegen ist, den Beschwerdeführer zu unterstützen, wodurch seinen Aussagen dadurch auch nicht zur Gänze als objektiv betrachtet werden können. Es ist ihm jedenfalls anzurechnen, dass er das Lehrverbot für XXXX erwirkt. Allerdings konnte auch der eben genannte Zeuge keine genauen Angaben machen, warum das Lehrpersonal derart drastische Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer verfügt habe. Er stützt sich auch nur auf Vermutungen, dass dies aufgrund unterschiedlicher politscher Ansichten der Fall gewesen sei, obgleich dies, wie bereits zuvor ausgeführt, in keiner Wiese haltbar ist. Wegen unterschiedlicher politscher Ansichten werden gegen einen Schüler nicht derartige Maßnahmen, bis hin zu einem Waffenverbot, verhängt. Zu bedenken ist, dass es wohl in jedem Kurs Schüler gibt, die unterschiedliche politische Ansichten zu ihren Lehrkräften haben, bei weiten aber nicht gegen all diese Schüler in solch einer Härte vorgegangen wird. Anzumerken ist beim Zeugen XXXX noch, dass dieser zwar anführt, dass er Recherchen durchgeführt und er auch vermeint, dass die Behörde nicht an einer Aufklärung des Sachverhaltes interessiert gewesen sei, jedoch er selbst nicht einmal ein Gespräch mit Fr. XXXX gesucht hat, obgleich dies doch naheliegend wäre, wenn bloß unterschiedliche politische Auffassungen der Grund für das Vorgehen gegen den Beschwerdeführer gewesen wären.

Dass der Beschwerdeführer als Erster aufbegehrt hat, weil er beim Unterrichtsfach soziale Kompetenz nicht vor der Klasse habe tanzen wollen ist ebenso unbestritten wie seine Worte „Er wolle sich hier nicht vor allen zum Affen machen“. Hiermit wollte der Beschwerdeführer deutlich machen, dass es den Unterricht für schlecht halte und er rechtfertigt dies dahingehend, dass danach auch andere Mitschüler auf diesen Zug aufgesprungen wären und die Stimmung in der Klasse schon vor dieser Aussage schlecht gewesen sei. Es zeigt wohl aber auch auf, warum der Beschwerdeführer beim Lehrpersonal angeeckt ist, denn nur so lassen die Stellungnahmen des Lehrpersonals nachvollziehen. Es zeigt auch, dass der Beschwerdeführer Dinge, die ihm nicht gefallen würden, sofort kritisiert und er hierbei eine Respektlosigkeit und Uneinsichtigkeit an den Tag legt, die keineswegs nachvollziehbar ist. Zugestanden wird schon, dass es immer wieder Fächer in einem Lehrplan gibt, die einem nicht zusagen und es vermutlich auch Übungen gibt, die einem missfallen, dass man jedoch im Fach „Soziale Kompetenz“ mit dem Lehrpersonal wegen einer Übung, die in keiner Weise als Strafübung zu verstehen ist, einen Streit anzettelt, ist eine Eskalationsstufe, die über eine reine Unmutsäußerung hinausgeht. Hierbei ist auch anzuführen, dass die Ausführungen des Zeugen XXXX stimmiger ins Bild passen, der den Beschwerdeführer auch unpünktlich und mit anderen Sachen beschäftigt beschrieben hat. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Aussagen von XXXX nicht immer in Einklang mit seinen Stellungnahmen waren, so er gibt es doch ein stimmigeres Bild ab, dass die Lehrkräfte solche Stellungnahmen geschrieben haben, weil der Beschwerdeführer im Unterreicht nicht das nötige und respektvolle Verhalten für eine Teilnahme an selbigen an Tag gelegt hat und nicht ausreichend Respekt gegenüber den Lehrkräften gezeigt hat. Dass nicht näher genannte politische Meinungsverschiedenheiten der Grund hierfür gewesen sind, ist nicht glaubwürdig. Daher ist auch den Niederschriften zu folgen, die die Persönlichkeit des Beschwerdeführers als übermotiviert und bei Stresssituationen aggressiv wirkend beschrieben haben. Ebenso sei ihm ein gesteigerter Geltungsdrang attestiert worden, sodass es schwer vorstellbar sei, dass sich dieser in das hierarchische System des Justizwachdienstes eingliedern könne.

Der Beschwerdeführer vermeinte auch, dass das das soziale Kompetenztraining der letzte Gegenstand im Ausbildungsblock gewesen sei und dieser am 25.10.2013 geendet habe. Vom 28.10. bis zum 08.11. hätte es die Waffenausbildung an der scharfen Schusswaffe gegeben und ihm die Unmittelbarkeit fehlen würde, weil ihm die Dienstwaffe erst am 14.11.2013 und somit nicht unmittelbar abgenommen worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2022, S. 19). Die belangte Behörde konnte jedoch gleich darlegen, dass sie sofort gehandelt habe, denn nach der Übernahme des Beschwerdeführers von der Strafvollzugsakademie am 11.11.2013, sei ihm am 14.11.2013 die Dienstwaffe abgenommen worden. Es ist somit erwiesen, dass die Dienstbehörde auch umgehend reagiert hat, nachdem sie diese Schreiben erhalten hat und ihr ist demnach auch ein richtiges Handeln zu attestieren, zumal den Stellungnahmen schon eine Gefahr in Verzug bezüglich des Beschwerdeführers zu entnehmen gewesen ist, selbst wenn sich der Beschwerdeführer bei der Waffenausbildung nicht sonderlich auffällig verhalten hat.

Es erfolgte die Dienstfreistellung des Beschwerdeführers mit 18.11.2013 und ab 27.02.2014 wieder in den Dienst gestellt worden wäre. Mit Ablauf des 01.04.2014 ist der befristete Sondervertrag ausgelaufen und nicht verlängert worden, sodass das Dienstverhältnis beendet wurde. Im Grundausbildungslehrgang hätten die Lehrvortagenden eine Nichteignung aufgrund einer übersteigenden Selbsteinschätzung und inadäquaten Art festgestellt. Hierbei ist es auffällig, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers immer wieder betont hat, dass der Beschwerdeführer nicht gekündigt worden sei. Es wird nicht verkannt, dass die Zeugen keine Rechtsgelehrten sind und daher Termini, wie sie für Juristen gänglich sind, in einem nicht richtigen Zusammenhang verwenden und es ist ebenso verständlich, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch in der Kenntnis ist, dass der erkennende Richter sehr wohl diese Begriffe richtig einordnen kann. Warum mit einer derartigen Vehemenz, ebenso wie bei dem Vorfall auf der „ XXXX -Party“, auf eine richtige Verwendung dieser Termini gepocht wurde, liegt daher nur darin, dass mit der Darstellung versucht wird, dazulegen, dass dem Beschwerdeführer Unrecht seiner Kollegen widerfahren ist, weil er durch die falsche Verwendung der Begriffe stigmatisiert worden wäre. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden, denn den rechtunkundigen Personen, wie in diesem Fall, kann nicht vorgeworfen werden, dass sie den Beschwerdeführer aufgrund der falschen Verwendung von juristischen Begriffen stigmatisiert hätten. So vermeinte Zeuge XXXX , dass für ihn ein Raufhandel dies sei, wenn Personen miteinander raufen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2022, S. 19), womit er inhaltlich genau das wiedergibt, was im Strafurteil über den Vorfall, bei dem zwei Personen verurteilt wurden, weil sie dem Beschwerdeführer Körperverletzungen zufügten, steht, denn in diesem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten und seine Alkoholisierung zu diesem Vorfall beigetragen hat. Dass dies juristisch gesehen kein Raufhandel ist, ist dem Zeugen allerdings nicht vorwerfbar. Der Beschwerdeführer wurde in der XXXX auch nicht deswegen stigmatisiert, weil er in einem „Raufhandel“ gewesen ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Belegschaft aufgrund dieses Vorfalles dieses Streits, bei dem dem Beschwerdeführer Verletzungen zugefügt wurden, eher ablehnend gegenüber dem Beschwerdeführer reagiert, weil eben gerade der Beschwerdeführer selbst in diesen Vorfall verwickelt wurde und er seitens der Belegschaft als aggressiv, nicht selbstreflektierend und in keiner Weise empathisch wahrgenommen wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall strafrechtlich gesehen das Opfer war, ist die Reaktion der Belegschaft verständlich und menschlich nachvollziehbar und keinesfalls stigmatisierend gewesen, weil es für diese Personen nicht verwunderlich war, dass gerade der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in diese Situation gekommen ist.

Um wieder in der Chronologie der Ereignisse zu bleiben, vermeinte der Beschwerdeführer, dass seine Nichtdefinitivstellung auch deshalb nicht nachvollziehbar sei, weil man den Beschwerdeführer am 01.08.2014, nach einer viermonatigen Unterbrechung wieder in den Justizwachedienst aufgenommen hätte und dies doch nicht nachvollziehbar gewesen wäre, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Gefährlichkeit attestiert worden wäre. Es hierbei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme angestrengt hat und er sich hierbei sogar mit Unterstützung der Personalvertretung an den XXXX gewandt hat. Mit dieser Beschwerde hatte er schließlich Erfolg. Ebenso hat die Vollzugsdirektion wohl auch einer Wiederaufnahme zugestimmt, weil sie sich weigerte, eine Urlaubsersatzleistung auszubezahlen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2022, Seite 4). Den Aussagen des Beschwerdeführers ist daher zu entnehmen, dass die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer eine zweite Chance eingeräumt hat, vor allem aus dem Grund, weil sich dieser Beschwerdeführer nachdrücklich beschwert hat und die Dienstbehörde deswegen wohl der Ansicht war, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig ist und ein wahrhaftes Interesse an dieser Stelle hat. Ebenso gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits den Grundausbildungslehrgang begonnen hat und er somit auch bald in den Regendienst eingesetzt hat werden können. Wie sich im Laufe der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers jedoch herausstellen sollte, lagen die Einschätzungen in den Stellungnahmen während der Grundausbildung dennoch nicht falsch.

In der Justizanstalt XXXX kam es anfänglich zu einer privaten Streitigkeit mit Kollegin XXXX . Beide hatten anfänglich ein gutes Verhältnis, ehe sich dieses aus privaten Gründen verschlechtert hat. Der Streit mit Kollegin XXXX nahm daraufhin immer tiefere Formen an, sodass der Beschwerdeführer in einer privaten, jedoch für die gesamte Justizanstalt einsehbare Gruppe ein Posting verfasst hat, in dem er unter anderen die Beamten, als „einen Haufen Undisziplinierter“ und es „geht hier zu, wie in einem XXXX “ diffamierte. Auch wenn der Beschwerdeführer sich dahingehend rechtfertigte, dass er das Posting nach zwei Minuten geändert hätte, wobei in dieser die Pauschaldiffamierung aller Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX bestehen bleib, und dieses bald gelöscht wurde, wobei dies nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern ein Gruppenadminstrator gelöscht hat, zeigt er hiermit eindeutig auf, dass er nicht geeignet für den Dienst in der Justizwache ist, weil man sich als Justizwachebeamter jedenfalls nicht zu solch einer Handlung hinreißen lassen darf, zumal man dies impliziert, dass eine falsche Entscheidung unter Stress getroffen wurde und Stresssituationen aus unterschiedlichen Situation in diesem Beruf oftmals vorkommen können. Mit seinen Rechtfertigungen zeigt sich der Beschwerdeführer auch uneinsichtig und erneut nicht selbstreflektiert. Auch wenn er eingesteht, dass dieses Handeln nicht klug gewesen ist, zeigt er weiterhin keine Empathie mit der Belegschaft.

Auch nach dem Erklären des Wortes Empathie konnte der Beschwerdeführer dieses Wort nicht einordnen. Er vermeinte, dass er sich in jemanden versetzen könne, wenn er sich so verhält, wie er sich dies vorstellt. Wenn sich jemand nicht nach seinen Vorstellungen verhält, dann könne er dies nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2022, Seite 7). Daher war es ihm auch nicht möglich, die Tragweite seines Postings einzuordnen. Er vermeinte rechtfertigend, dass er „Ein Haufen“ geschrieben habe und dies nicht alle wären. Selbst wenn er die Einsicht hatte, dass das Posting generalisiert war, so zeigt er keine Empathie mit der Belegschaft, denn er kann sich nicht in die Lage versetzen, dass dies einen Kollegen, den er nicht einmal kennen würde, treffen würde, wenn er diesen als „undisziplinierter straffälliger Idioten“ beschreiben werden würde. Der Beschwerdeführer antwortete nur, dass ihn das nicht treffen würde, weil er sich nicht groß angesprochen fühlen würde. Mangelnde Empathie stellt der Beschwerdeführer auch dahingehend unter Beweis, als beim Fallen des Wortes XXXX Blickkontakt zum Zeugen XXXX hatte und er zu lächeln begonnen hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2022, Seite 14). XXXX vermeinte auch, dass er dieses Posting teilweise stützen könne, wobei hier nicht verkannt wird, dass Zeugin XXXX sicherlich die Nähe zu anderen männlichen Kollegen gesucht hat und ein vermeintliche Beziehung zu einem Insassen auch medial behandelt wurde. Allerdings ist das Disziplinarverfahren gegen sie eingestellt worden und somit ist es nicht ersichtlich, warum der Zeugenaussage von Frau XXXX kein Glauben geschenkt werden soll, wenn sie vermeint, dass sie keine Beziehung zu einem Insassen gehabt hat. In diesem Punkt ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen darzulegen, dass Frau XXXX auch mit anderen Kollegen Probleme gehabt hätte. Nicht einmal der vom Beschwerdeführer genannte Zeuge XXXX konnte konkret darlegen, dass Frau XXXX in der Kollegenschaft aneckte. Er vermeinte nur, dass es glaublich ein Vorfall mit einem XXXX gegeben habe, er es jedoch namentlich nicht aufzählen könne, mit wem sie Probleme gehabt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2022, Seite 13). Diese allgemein gehaltenen Angaben überzeugen das erkennende Gericht jedoch nicht, dass Frau XXXX tatsächlich erhebliche Probleme mit der Kollegenschaft hätte haben sollen. Dass sich Frau XXXX durch ihr Verhalten im Dienst Vorteile verschafft hätte, konnte seitens der Zeugen auch nicht belegt werden. Es wird an dieser Stelle auch nicht verkannt, dass wohl auch Verfehlungen seitens der Belegschaft gegeben hat, zumal eine Kollegin wohl tatsächlich von einem Insassen schwanger geworden ist und wohl auch zu Beziehungen unter der Belegschaft gekommen ist. Dass es zu disziplinären Verfehlungen kommt, ist jedoch nicht außergewöhnlich und wohl überall der Fall, wo Menschen Dienst verrichten. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Zuge der Dienstverrichtung Unstimmigkeiten bei Verrichtung der Dienste der Kollegenschaft wahrgenommen hat, dann darf man sich nicht zu so einem Posting hinreißen lassen. Der Beschwerdeführer rechtfertigte dieses Posting dahingehend, dass er vorher sekkiert worden sei und daher so ein Posting nachvollziehbar sei. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2022, Seite 8). Ebenso führte er aus, dass er damals in einer nicht guten Verfassung, weil mit ihm in den letzten sechs Monate nicht gut umgegangen worden sei. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2022, Seite 5f). Damit bringt der Beschwerdeführer erneut zum Ausdruck, dass er in keiner Weise selbstreflektiert ist und er die Konsequenzen für sein Verhalten nie bei sich selbst sucht, sondern er immer andere dafür verantwortlich macht. In weiterer Folge muss der Beschwerdeführer auch noch froh sein, dass er wegen dieses Postings nicht disziplinär zur Rechenschaft gezogen wurde. Ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ist ausschließlich deshalb unterbleiben, weil Dienstbehörde den Einleitungsbeschluss zu spät erlassen hat und daher bezüglich dieses Vorfalls bereits Verjährung eingetreten war.

Zu einem nach dem Posting erfolgten offenen Brief unter Federführung des Herrn XXXX zeigte sich der Beschwerdeführer ebenfalls uneinsichtig. Er berief sich darauf, dass dieser offene Brief lediglich aus politischen Gründen angefertigt wurde, weil Herr XXXX einer anderen Fraktion angehören würde und dies alleine der Grund für diese Diskreditierung gewesen sei. Dies muss erneut als eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewertet werden, denn im Laufe des Verfahrens ist die politische Gesinnung des Beschwerdeführers nicht thematisiert worden und nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form politisch aktiv ist. Vielmehr kommt man zum Rückschluss, dass sich der Beschwerdeführer immer dann einer Diskreditierung der politischen Gesinnung bedient, wenn es offensichtlich ist, dass sein Verhalten ausschlaggebend gewesen ist, dass es zu einer Reaktion einer Person bzw. einer Personengruppe gekommen ist. Hier ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ein sozial aggressives Verhalten gegenüber den MitarbeiterInnen und Vorgesetzten getätigt hat, indem er diese pauschal diskreditiert hat. Gerade in diesem Fall steht es außer Zweifel, dass mit dem Facebook-Posting alle Justizanstalt-Beamten der Justizanstalt XXXX beleidigt wurden und der Beschwerdeführer ein sozialinkompetentes Verhalten gezeigt hat. Daher ist auch die hohe Anzahl der Mitarbeiter, die sich auf der Unterschriftenliste befinden auch sehr nachvollziehbar. Diese Anzahl ist bei Weitem nicht nur deswegen zustande gekommen, weil durchgegangen und gesagt wurde: „Unterschreib da!“, wie des Zeuge XXXX dargelegt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2022, Seite 14).

Anzumerken ist hierbei auch, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon in der Kollegenschaft nicht mehr den einfachsten Stand gehabt hat. Dies ist jedoch erneut seinem eigenen Handeln zuzuschreiben, zumal es zu diesem Zeitpunkt nicht nur den offenkundigen Disput mit Frau XXXX gegeben hat. Der Beschwerdeführer sprach in der mündlichen Verhandlung am 02.06.2022 besonders oft davon, dass man von ihm gewollt hätte, dass er strafrechtliche Handlung durchführe. Während die Zeugen immer wieder verneinten, dass man den Beschwerdeführer zu strafrechtlichen Handlungen verleiten wollte, konkretisierte sich es im Laufe der Verhandlung immer mehr heraus, dass es der Beschwerdeführer dies dann dahingehend darum gegangen sei, dass es sich hierbei um mögliche Ordnungswidrigkeiten gehandelt habe, wie etwa einem Insassen eine Salbe zu geben oder einen Insassen mit Fernsehverbot zu belegen, wenn dieser ein Fehlverhalten begangen hat. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass er jedoch kein Arzt sei und das Fernsehverbot für diese Vergehen (Medikamentenschmuggel) nicht die angedachte Strafe gewesen sei. Es muss dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass er sich ordnungsgemäß verhalten und er seinen Dienst auch rechtmäßig durchführen möchte, jedoch ist der Beschwerdeführer in seiner diesbezüglichen Art sehr penibel und pedantisch, sodass er die Kollegenschaft mit seiner Art doch vor den Kopf gestoßen hat. Es wird in Justizanstalten immer wieder zu Vorfällen kommen, die eine lösungsorientierte Aufarbeitung erfordern. So mögen die vom Beschwerdeführer angeführten Fälle nicht in der Theorie richtig gelöst worden sein, jedoch würden diese Vorgehensweise in der Praxis den Konflikt entschärfen und die Lage deeskalieren lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Lösungen als derartige Ordnungswidrigkeiten ansieht, die ihn dazu verleiten ließen, dass er diese als strafrechtliche Handlungen angesehen hat, zumal beim Verhalten der Kollegenschaft auch eindeutig der Wille erkennbar war, diese situationsbedingten Vorfälle mit schnellen und möglichst konfliktfreien Lösungen wieder zu bereinigen. In weiterer Folge hat sich der Beschwerdeführer auch dadurch bei der Kollegenschaft unbeliebt gemacht, weil er zahlreiche Meldungen gemacht hat. Zeuge XXXX vermeinte sogar, dass ihm Ordnungsstrafreferent XXXX gesagt habe, er solle auf den Beschwerdeführer einwirken, damit dieser nicht so viele Meldungen bezüglich Ordnungswidrigkeiten mache, denn diese müssten allesamt bearbeitet werden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2022, Seite 12). Durch diese Aussage wird deutlich, dass man in keiner Weise böswillig an den Beschwerdeführer herangegangen ist und man mit ihm vorab dies habe regeln wollen. Es ist nachvollziehbar, dass in der Justizanstalt Ordnungswidrigkeiten vorkommen, doch nicht all diese gemeldet werden sollen, weil dies personelle Ressourcen bindet. Daher ist auch an den Beschwerdeführer herangetragen worden, dass einige Ordnungswidrigkeiten anstatt eine Meldung auf schnellem Wege im Zuge einer effizienten Bestrafung des Insassen (wie etwa Fernsehverbot) gelöst werden, wodurch sich auch kein Konflikt in irgendeine Richtung (seitens der Belegschaft und seitens der Insassen) ausbreiten hätte können. Jedoch hat sich Beschwerdeführer nicht an diese Lösungsansätze gehalten und dadurch eine Ausgrenzung seiner Kollegen erfahren. So sei er schon vorbelastet zu jeder neuen Dienststelle gekommen, in dem die neuen Kollegen bereits im Vorfeld erfahren hätte, dass der neue Kollege einer ist, der alles melden würde. Dies erschwert jedenfalls bereits von Beginn an die Basis eines konfliktfreien Zusammenarbeitens, weil es dadurch noch länger dauert bis ein etwaiges Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann.

Der Beschwerdeführer bestätigte zwar, dass man eine negative Stellung mitnehmen würde, egal in welche Justizanstalt man komme. und man dagegen oft keine Möglichkeit habe. Ihm sei immer wieder von Kollegen etwas angeboten worden, was nicht richtig gewesen sei, wie z.B. die Mitnahme von Substitutionsmitteln. Er habe sich dagegengestellt und sei ausgegrenzt worden. Auch habe man ihm gesagt, dass er den Medikamentenschmuggel nicht mehr als Ordnungswidrigkeit im Nachtdienst melden solle. Umso mehr man dann nein sagen, umso mehr Spannungen würden dann entstehen. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2022, Seite 12). In weiterer Folge sieht sich der Beschwerdeführer als Opfer und als eine Person gegen die damals eine Kampagne geführt worden sei. Diese Ansichten kann allerdings nicht gefolgt werden. Dass gegen den Beschwerdeführer gezielt vorgegangen ist, kann darin nicht erkannt werden. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer der einzige gewesen ist, dem ein „Medikamentenschmuggel“ angeboten worden ist. So verwerflich dies ist, liegt darin sicher nicht der Grund der Ausgrenzung des Beschwerdeführers. Zeuge XXXX bestätigte, dass es mehrere Meldungen, nicht nur vom Beschwerdeführer, diesbezüglich gegeben habe. Auch bezüglich der Meldungen des Medikamentenschmuggels in Bezug auf die Insassen ist keine Kampagne gegen den Beschwerdeführer erkennbar, denn Zeuge XXXX vermeinte, dass der Ordnungsstrafreferent ihm gegenüber geäußerte habe, dies nicht mehr als Ordnungswidrigkeit im Nachtdienst zu melden, weil diese Meldungen bearbeitet werden müssen. Er beklagte die hohe Anzahl an Meldungen und nicht das Vorgehen des Beschwerdeführers an sich. Ein weiteres Indiz dafür, dass keine Kampagne gegen den Beschwerdeführer geführt wurde, ist auch daran ersichtlich, dass die Insassen schon bestraft werden hätten sollen, indem man ihnen Annehmlichkeiten ad hoc einziehen oder Fernsehverbot erteilen hätte sollen.

Dass sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht in die Lage seiner Kollegen versetzten hat können, macht er dadurch deutlich, dass er sich nur in Leute versetzten kann, die ihren Dienst ordnungsgemäß verrichten. Wenn irgendjemand „etwas dreht“, dann wolle er von dem nichts wissen und mit diesen Kollegen könne er keine Empathie zeigen. Dies wäre aber dahingehend notwendig gewesen, weil man den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, ständige Meldungen zu unterlassen und situationsbedingt zu reagieren, weil dies zu einer Überlastung anderer Stellen geführt. Diesbezüglich zeigte sich der Beschwerdeführer jedoch uneinsichtig und vermutete eine Kampagne gegen ihn.

Dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht gemobbt wurde, ist aus den Urteilen in der ersten und zweiten Instanz in der von ihm geführten Amtshaftungssache zu XXXX des Landesgerichts für XXXX (Schadenersatz wegen einer behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht der Republik Österreich als Dienstgeberin im Zusammenhang mit „passivem Mobbing“ in der Justizanstalt XXXX im Zeitraum XXXX ) hervorgegangen. In diesen wurde festgehalten, dass eine Fürsorgeverletzung seitens der Dienstbehörde nicht vorliegt.

Dass der Beschwerdeführer danach seinen Dienst in einer andern Justizanstalt verrichtet hat ist aufgrund dieser Vorfälle nachvollziehbar. Dies konnte auch der als Zeuge einvernommene Leiter der Justizanstalt XXXX , XXXX , nachvollziehbar darlegen. Auch konnte dieser nachvollziehbar darlegen, warum er sich nicht für eine Definitivstellung des Beschwerdeführers ausgesprochen habe. Da er die Bediensteten nicht ständig sehe, habe er sich der Stellungnahme des Bereichsleiters angeschlossen. In dieser haben sich neben den zuvor gewürdigten Vorfällen noch Beschwerden der Insassen befunden. Diese konnten im Verfahren nicht zur Gänze verifiziert werden, weshalb sie nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet werden. Allerdings ist es naheliegend, dass der Beschwerdeführer, auch keine Empathie mit den Insassen gehabt hat, zumal er es mit der Kollegenschaft ebenfalls nicht gehabt hatte.

Der Zeuge bestätigte, dass der Beschwerdeführer fachlich nicht abgefallen sei und dies auch den Beurteilungen entnommen werden kann, jedoch die zwischenmenschlichen Probleme derart stark waren, dass er sich nicht für eine Definitivstellung einsetzen hat können.

Als der Beschwerdeführer, nach einer dreimonatigen Zuteilung in die XXXX , in XXXX gekommen ist, wusste die Belegschaft schon von den in der Justizanstalt XXXX zugetragenen Vorfällen. Bezüglich der „ XXXX -Party“ wird festgehalten, dass sich diese außerhalb des Dienstes stattgefunden hat und der Beschwerdeführer auf dieser verletzt wurde, dass er dienstunfähig gewesen ist. Es ist dem Beschwerdeführe beizupflichten, dass es strafrechtlich gesehen kein Raufhandel gewesen ist. Da in eine Definitivstellungsverfahren auch das Verhalten außerhalb des Dienstes zu berücksichtigen ist, spricht es hier gegen den Beschwerdeführer, dass man auch außerhalb des Dienstes auf Provokationen nicht so reagieren sollte, dass man in eine Schlägerei verwickelt wird, bei der man selbst Verletzungen davonträgt. Diese Reaktion zeigten auch die Kollegen in der XXXX , die dem Beschwerdeführer danach nicht mehr wohl gesonnen waren. Hier zeigt sich eindeutig das Bild, dass der Beschwerdeführer durch sein bisherigen Verhalten zur Kollegenschaft nicht mehr erwarten konnte, dass er diesbezüglich Empathie seitens der Kollegen erwarten hätte können. Glaubhaft ist jedenfalls die Aussage des Zeuge XXXX , der meinte, dass das Dienstverhältnis nach diesem Vorfall nicht belastet gewesen sei, jedoch der Beschwerdeführer sei zwar vom Dienst ausgefallen und er hätte ersetzt werden müssen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2022, Seite 27). Seitens der Dienstbehörde hat es jedenfalls keine Sanktionen gegeben und man hat sich dem Beschwerdeführer auch angenommen und ihm die Möglichkeit eines Rückkehrgesprächs gegeben. Bei selbigen wurde auch nicht gegen den Beschwerdeführer gearbeitet. Vielmehr kam man seinem Wunsch auf Verbrauch des Urlaubs zur Ferienzeit nachgekommen und man akzeptierte seine Entscheidung, dass er sich anderwärtig umschauen wolle, weil er für sich festgehalten hätte, dass der Justizwachedienst doch nicht das Richtige sei. Dass der Beschwerdeführer danach von sich aus gemeint hat, dass er doch bleiben wolle, weil er in der Justizwache Freunde gefunden habe und sich das Arbeitsklima gebessert hat, ist überraschend gekommen und an sich nicht wirklich nachvollziehbar. Allerdings zeigt diese Aussage auch, dass es in der XXXX jedenfalls kein systematisches Mobbing des Beschwerdeführers gegeben hat.

Dass die Lage in der XXXX schließlich eskalierte, hatte seien Ausgang ebenfalls mit dem Vorfall auf der „ XXXX -Party“, bei der der Beschwerdeführer verletzt wurde. Es ist hier absolut verständlich, dass der Beschwerdeführer, der laut Strafurteil als Opfer aus diesem Vorfall hervorgeht, auch sein Recht auf Schadenersatz zivilrechtlich geltend macht. Dass er dies Ansprüche auch gegen einen Mitveranstalter dieses Festes, bei dem ein XXXX der Justizanstalt tätig ist, in einem Zivilprozess anstrengen musste, trug sicherlich zu einer Zerrüttung des Arbeitsklimas in der XXXX bei. Der diesbezüglich einvernommene Zeuge XXXX führte aus, dass dienstranghöher als der Beschwerdeführer gewesen sei und er diesen Vorfall, den er fälschlicherweise als Raufhandel bezeichnet, gemeldet habe. Die Meldung ist nachvollziehbar, denn so kann der Dienstgeber reagieren und bei Bedarf und je nach Möglichkeit beide Parteien getrennt voneinander einsetzen.

Es ist im Verfahren auch bestätigt worden, dass das Verhältnis zwischen den beiden durch diese legitime Klage des Beschwerdeführers zerrüttet wurde. Ebenso ist auch hervorgekommen, dass die Meldung als Raufhandel dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht wurde, zumal er seitens der Dienstbehörde auch keinen disziplinarrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt wurde. Dies wird auch in der Aussage von Zeugen XXXX so dargestellt, wo dieser den Eindruck vermittelt, dass leidglich der Ausfall des Beschwerdeführers an sich für ihn interessant gewesen ist, weil er diesen ersetzen musste, jedoch vermittelte er den Eindruck, dass es ihm egal sei, ob er verschuldet oder unverschuldet ausgefallen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2022, Seite 29).

Den durchaus glaubwürdigen Aussagen des Zeugen XXXX konnte entnommen werden, dass dieser den Beschwerdeführer auch sehr neutral gegenübersteht. Er gab an, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst ordentlich erledigte, wenn er mit diesem zu tun gehabt hätte und er auch festhalten konnte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte in der XXXX nicht gemobbt wurde. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer gegen den Zeugen XXXX kein Verfahren persönlich angestrengt hat und diesbezüglich der Zeuge XXXX selbst eine Klage der bei der DSB hatte, wobei das Verfahren eingestellt worden ist und er das Recht auf Geheimhaltung, dass er der Anwältin des Beschwerdeführers über dessen Krankenstand informiert habe; nicht verletzt wurde.

Es wurde auch der Eindruck vermittelt, dass in der Justizanstalt versucht worden ist, dass die beiden Kontrahenten nicht zu häufig Dienst miteinander gehabt hätten und es sei auch angedacht worden, dass der Beschwerdeführer in die XXXX zugeteilt werde. Es kann darin aber keine Schikane gesehen werden. Auch nicht darin, dass der Beschwerdeführer 2019 in die XXXX versetzt werden hätte sollen. Hierin ist in keiner Weise eine Böswilligkeit bzw. eine Vergeltung für rechtmäßige Klage der Schadenersatzansprüche zu sehen. Es ist nun einmal ein Faktum, dass der Zeuge XXXX eine höhere Position in der XXXX hat und der niederrangige Beschwerdeführer für die Justizanstalt einfacher nachzubesetzen ist als ein XXXX . Darin eine Schikane zu erblicken ist nicht nachvollziehbar. Da Verhältnis war jedenfalls so zerrüttet, dass man beide nicht mehr in Justizanstalt zusammenarbeiten hat lassen können, sodass dann die Versetzung des Beschwerdeführers, trotz ordentlicher Dienstführung, nachvollziehbar gewesen ist.

Wie auch schon in der Justizanstalt XXXX hat es in XXXX offensichtlich Probleme des Beschwerdeführers mit den Insassen gegeben. Allerdings soll hier weniger das Verhalten mit den Insassen, sondern die Reaktion des Beschwerdeführers in dieser Situation beleuchtet werden, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers dem in der Justizanstalt XXXX gleicht, zumal er sich uneinsichtig und um jeden Preis auf sein Recht pochend zeigt. Bei der Aufarbeitung einer Situation, bei der der Beschwerdeführer einen vermeintlichen Widerstand gegen die Staatsgewalt gemeldet hat. Im Zuge dessen sei bei der Aufarbeitung der Videoüberwachung aufgeschienen, dass Insassen, welche als Hausarbeiter eingesetzt werden, die Hafttüren verriegeln und dass das der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer zeigte keine Reue und vermeinte, dass das alle anderen so machen würden und vermeinte auch, dass andere Personen Schuld daran seien. und machte eine Stellungnahme über zwei Seiten. Nachvollziehbar vermeinte Zeuge XXXX , dass er sich in dieser Situation als Vorgesetzter die Frage gestellt habe, wie es um das Rechts- und Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers stehen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2022, Seite 29). Dieses Verhalten entspricht dem Verhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Justizwacheschule und in der Justizanstalt XXXX gesetzt hat, in dem er sich uneinsichtig und in keiner Weise selbstreflektierend zeigt, weshalb den Aussagen des Zeugen XXXX hier Glauben geschenkt wird.

Daher ist es auch nachvollziehbar, wenn sich der Zeuge XXXX nicht dafür einsetzt, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der XXXX seinen Dienst versehen soll. Auch wenn in der XXXX der zum Zerwürfnis ausgehende Vorfall nicht aktiv vom Beschwerdeführer ausgegangen ist, so zeigte der Beschwerdeführer auch bei dieser Dienstzuteilung dieselben Verhaltensmuster, wie schon in der Ausbildung und in der Justizanstalt XXXX . Er kann mit Entscheidungen und Regeln, die ihn kritisieren nur schwer umgehen und zeigt sich im Umgang mit Kollegen und Insassen jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise stressresistent, weil er Konflikten nicht aus dem Weg gehen kann und nicht deeskalierend eine schwierige Situation lösen kann. Deutlich wurde dies auch bei seinem Abgang aus XXXX , als ihm ein Zettel mit der neuen Dienstzuweisung erhalten habe, weigerte sich der Beschwerdeführer, diesen zu unterschreiben. Er sei wütend geworden und vermeinte, dass er in zehn Minuten Dienstschluss habe. In dieser Situation wurde die nicht vorhandene Stressresistenz besonders deutlich, zumal sicher der Beschwerdeführer nicht einmal Minuten später im Wachzimmer beruhigt hat. Es wird dem Zeugen XXXX hier Glauben geschenkt, dass er sich den Beschwerdeführer geholt hat, um ihn das Verhalten aufzuzeigen, der Beschwerdeführer sich aber uneinsichtig zeigte und den anderen die Schuld an dieser Situation gegeben habe.

Das sich der Beschwerdeführer nur von seinen Kollegen hätte verabschieden und er die Handlungen seiner Kollegen für übertreiben gefunden hätte, zeigt einmal mehr, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise selbstreflektierend ist und auch keine Empathie für seine Mitmenschen zeigen kann. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über die neue Dienstzuteilung in Rage geraten ist und er sich solange nicht beruhigt hat, bis man ihm schließlich die Schusswaffe abgenommen hat. Dass der Beschwerdeführer verärgert über die Dienstzuteilung reagiert hat, ist anzunehmen, zumal er dort nie den Dienst angetreten hat und fast drei Jahre in den Krankenstand gegangen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2022, Seite 22). Selbst wenn der Krankenstand ärztlich gerechtfertigt war, trübt es eindeutig das Bild, dass sich jemand sein Schulterproblem genau dann „ausbessern“ lässt, wenn er erfährt, dass er die Dienststelle zu wechseln hat. Es wird zugestanden, dass man seine „Wehwehchen“ ausbessern lassen kann, jedoch macht es kein gutes Bild, wenn man nach dem Erhalt einer Versetzung, die man nicht befürwortet hat, fast drei Jahre lang im Krankenstand bleibt und seinen Dienst dort nie antritt. Es zeigt sich erneut das Bild, dass der Beschwerdeführer unangenehmen Situationen im Berufsleben so aus dem Weg geht, womit er als nicht stressresistent eingestuft werden kann.

Zeuge XXXX vermeinte dazu, dass der Beschwerdeführer wohl den Hang dazu habe, unter Stresssituationen nicht richtig zu agieren und er verglich es mit der Fliegerei, für die sich der Beschwerdeführer auch interessierte, jedoch man sich dort keine Fehler erlauben dürfe. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer darlegen konnte, dass Zeuge XXXX unterschiedliche Wahrnehmungen zur den Vorfällen in der Justizwacheschule gehabt hat, aber seine Wahrnehmungen im Zuge der Dienstverrichtung in der XXXX decken sich mit den Aussagen viele Zeugen, wobei dem Zeugen XXXX hier doch ein größerer Wahrheitsgehalt zukommt, denn er vermittelt den Eindruck, dass die Mobbingvorwürfe des Beschwerdeführers ihm gegenüber haltlos sind. Es ist zwar hervorgekommen, dass sich beide nicht sehr sympathisch sind, jedoch Zeuge XXXX in seiner Rolle als Leiter der Justizanstalt jedenfalls den Beschwerdeführer ordnungsgemäß eingesetzt hat und er ihn in keiner Weise gemobbt oder schikaniert hat. Er hat mehrmals das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht und auch versucht, die Zusammenarbeit mit ihm und seine Kollegen so erträglich wie möglich zu gestalten (siehe Rückkehr nach der Verletzung). Auch bei der Versetzung versuchte er es auf den Beschwerdeführer deeskalierend einzuwirken. Es ist aber auch nachvollziehbar, dass er als Anstaltsleiter im Zuge der Situation um den Zeugen XXXX wohl auf dessen Seite ist, zumal dieser höherrangig ist und dessen Versetzung wohl organisatorisch nicht so einfach zu bewerkstelligen gewesen ist.

Darüber hinaus darf nicht verkannt werden, dass gegen den Beschwerdeführer am 11.12.2020 Disziplinaranzeige erstattet wurde, aufgrund des Verdachts, dass er den Anstaltsleiter der XXXX als „inkompetenten Offizier“ bezeichnet hätte. Am 03.02.2021 wurde mit Disziplinarverfügung die Disziplinarstrafe des „Verweises“ verhängt. Es zeigt aber auch, dass der Beschwerdeführer erneut durch eigenes Handeln auffällig geworden und er sich erhofft, einen aus seiner Sicht schwelenden Konflikt zu seinen Gunsten zu entscheiden. Dies macht er mit einer absolut untauglichen Form der Konfliktlösung, die jedenfalls nicht zur gewünschten Rechtserlangung führen kann. Es wird sohin wieder unter Beweis gestellt, dass der Beschwerdeführer in stressbedingten Situationen in keiner Weise eine vernunftbegabte Entscheidung trifft und er zu Handlungen neigt, die er persönlich als gerecht erachtet, die allerdings nicht zur Lösung eines Konfliktes beitragen.

Bezüglich der amtsärztlichen Untersuchung, bei der Beschwerdeführer angeblich im Badeoutfit erschienen ist und sich ein XXXX provoziert gefühlt hat, ist auch keine Schikane gegenüber dem Beschwerdeführer zu erkennen gewesen. Hierbei kann auch dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, wenn er in einem legeren sommerlichen Outfit zu einer Untersuchung erscheint, zumal er sich nicht im Zuge der Dienstausübung zur Untersuchung begeben hat. Zeuge XXXX , der damals in der Personaldirektion diesen Aufgabenbereich innehatte, zeigte sich überrascht über diese Geschichte und gab glaubwürdig an, dass er so etwas in einem polizeichefärztlichen Gutachten noch nicht gelesen hätte, jedoch es auch keine Anweisungen gegeben hätte, den Beschwerdeführer hier zu diskriminieren. Die beiden Polizeiärzte wären bei den Telefonaten immer sehr kooperativ gewesen und es unter seiner Führung nie Interventionen bei diesen Untersuchungen gegeben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.08.2022, Seite 17). Dass die belangte Behörde jedoch der Anzeige seitens der Polizeiärzte hat nachgehen müssen, ist jedenfalls keine Schikane, sondern ist darin ein rechtsstaatliches Verhalten zu sehen. Wäre die Dienstbehörde diese Anzeige nicht nachgegangen, wäre sie wohl mit Willkürvorwürfen konfrontiert worden. Aus Sicht des erkennenden Gerichts hat die Dienstbehörde völlig rechtmäßig gehandelt und das Verfahren nach den nötigen Ermittlungsschritten eingestellt.

Bezüglich des Defensivstellungsverfahrens vermeinte der Zeuge XXXX auch, dass dieses ein Gesprächsthema in der Personaldirektion gewesen sei und eine Mitarbeiterin gemeint hätte, dass der Beschwerdeführer mit dem aufzeigen der Missstände noch bis zur Definitivstellung hätte abwarten sollen, wie die andere auch gemacht hätten. Dies zeigt jedoch, dass der Beschwerdeführer kein Einfühlungsvermögen hat und ihm sein Gerechtigkeitssinn im Wege steht, denn sein Rechtsempfinden ist nicht darauf ausgelegt, deeskalierende Lösungen zu suchen. Gibt es einen Lösungsansatz für den Beschwerdeführer, dann verfolgt er diesen bis zum Ende weiter und sucht keinen Kompromiss. Dadurch erschwert sich natürlich das Zusammenarbeiten mit Kollegen und Insassen und führt beim Beschwerdeführer zu einem Aggressionspotential, das je nach Situation zum Ausbruch kommen kann. Je stressbezogener die Situation ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dieses zum Ausbruch kommt.

Zeuge XXXX bestätigte, dass dieses Definitivstellungsverfahren sehr weit gegangen ist und er keines kenne, dass so weit gegangen sei. Seinem persönlichen Eindruck nach habe sich XXXX , beim Ministerium für den Beschwerdeführer eingesetzt, damit er eine zweite Chance bekomme. Damit wären nicht alle zufrieden gewesen, weshalb alles unternommen worden wäre, um den Beschwerdeführer zu diskreditieren. Es wird nicht verkannt, dass die Ansicht des Zeugen XXXX bezüglich der zweiten Chance für den Beschwerdeführer sicherlich der Wahrheit entsprochen hat, jedoch ist der Beschwerdeführer nicht deswegen in den Dienststellen diskreditiert worden. Der Beschwerdeführer hat seine zweite Chance nicht wirklich genützt und ist in allen Dienststellen durch eigenes Handeln auffällig geworden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF lautet auszugsweise:

Ernennungserfordernisse

§ 4.

(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

1.

a)

bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

2.

die volle Handlungsfähigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.

(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

Definitivstellungserfordernisse:

Eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe E2b. Dieses Erfordernis kann durch eine mindestens dreijährige praktische Verwendung als Vertragsbediensteter im Exekutivdienst ersetzt werden.

Die allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen an einen Exekutivbeamten an Justizanstalten stellen sich wie folgt dar:

Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden, und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen

Volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, das heißt uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchsinn und Gehörsinn

Körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen

Volle physische und psychische Verfügbarkeit der der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reitstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät

Ohne Vorbereitungen (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen um einen Flüchtenden einzuholen)

uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst situativ bedingtem Stress (Gefahrensituation mit drohender Gewalt) zu treffen.

Vor der Definitivstellung eines provisorischen Beamten hat die Dienstbehörde das Recht und die Pflicht, dessen ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zur prüfen (VwGH, 05.05.1987, 86/12/0186).

Der Verwaltungsgerichtshof entschied zu Definitivstellungserfordernissen und Kündigung (22.02.1995, 95/12/0031):

"Es ist nicht rechtswidrig, aus einer Reihe von Umständen, insbesondere häufigen Krankenständen mit steigender Tendenz und damit verbundenen Begleitumständen den Schluß zu ziehen, es fehle dem Beamten zum für den Eintritt der Definitivstellung maßgebenden Zeitpunkt der Definitivstellung eine stabile körperliche und geistige Verfassung sowie eine dementsprechende charakterliche Einstellung, diese Anforderungen seien vom Dienst als Zollwachebeamter geboten, weshalb es dem Beamten daher an einem (allgemeinen) Ernennungserfordernis und Definitivstellungserfordernis (nämlich § 4 Abs 1 Z 3 BDG 1979 iVm § 11 Abs 1 BDG 1979) mangle. Dies bewirkt zum einen den Nichteintritt der Definitivstellung, zum anderen ist dies auch ein Kündigungsgrund (§ 10 Abs 4 Z 2 BDG 1979).“

Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof wie folgt (17.08.2000, 99/12/0158):

Mangelt es an den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BDG 1979, wozu auch die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 3 BDG 1979 über die persönliche und fachliche Eignung zählen, führt dies zum Nichteintritt der Definitivstellung und damit zum Fortbestand des provisorischen Dienstverhältnisses (Hinweis E 22.2.1995, 95/12/0031), wobei jedoch auf alle Umstände bis zur Erlassung des Berufungsbescheides Rücksicht zu nehmen ist (hier: Sicherheitswachebeamtin, Polizeigefangenenhaus).“

Im Grundausbildungslehrgang haben die Lehrvortagenden eine Nichteignung aufgrund einer übersteigenden Selbsteinschätzung und inadäquaten Art festgestellt. Aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei es schwer vorstellbar, dass sich dieser in das hierarchische System des Justizwachdienstes eingliedern könnte. Der Beschwerdeführer habe übermotiviert und bei Stresssituationen aggressiv gewirkt. Ebenso sei ihm ein gesteigerter Geltungsdrang attestiert worden.

Die Stellungnahmen des Lehrpersonals hätten sich nachvollziehen lassen. Ebenso stellte der Beschwerdeführer zur Schau, dass er Dinge, die ihm nicht gefallen würden, sofort kritisiert und er hierbei eine Respektlosigkeit und Uneinsichtigkeit an den Tag legt, die keineswegs nachvollziehbar sind. Dass nicht näher genannte politische Meinungsverschiedenheiten der Grund hierfür gewesen sind, ist nicht glaubwürdig. Daher ist auch den Niederschriften zu folgen, die die Persönlichkeit des Beschwerdeführers als übermotiviert und bei Stresssituationen aggressiv wirkend beschrieben haben. Ebenso sei ihm ein gesteigerter Geltungsdrang attestiert worden, sodass es schwer vorstellbar sei, dass sich dieser in das hierarchische System des Justizwachdienstes eingliedern könne.

Bezüglich der Dienstzuteilung in der Justizanstalt XXXX war es ihm auch aufgrund mangelnder Empathie nicht möglich, die Tragweite seines Postings einzuordnen. Er vermeinte rechtfertigend, dass er „Ein Haufen“ geschrieben habe und dies nicht alle wären und bagatellisiert seine Handlungen dahingehend, dass ihn dies nicht treffen würde, weil er sich nicht groß angesprochen fühlen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Zuge der Dienstverrichtung Unstimmigkeiten bei Verrichtung der Dienste der Kollegenschaft wahrgenommen hat, dann darf man sich nicht zu so einem Posting hinreißen lassen. Der Beschwerdeführer rechtfertigte dieses Posting dahingehend, dass er vorher sekkiert worden sei und daher so ein Posting nachvollziehbar sei. Ebenso führte er aus, dass er damals in einer nicht guten Verfassung, weil mit ihm in den letzten sechs Monate nicht gut umgegangen worden sei. Damit bringt der Beschwerdeführer erneut zum Ausdruck, dass er in keiner Weise selbstreflektiert ist und er die Konsequenzen für sein Verhalten nie bei sich selbst sucht, sondern er immer andere dafür verantwortlich macht.

Zu einem nach dem Posting erfolgten offenen Brief unter Federführung des Herrn XXXX zeigte sich der Beschwerdeführer ebenfalls uneinsichtig. Er berief sich darauf, dass dieser offene Brief lediglich aus politischen Gründen angefertigt wurde, weil Herr XXXX einer anderen Fraktion angehören würde und dies alleine der Grund für diese Diskreditierung gewesen sei. Dies muss erneut als eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewertet werden, denn im Laufe des Verfahrens ist die politische Gesinnung des Beschwerdeführers nicht thematisiert worden und nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form politisch aktiv ist.

Der Beschwerdeführer vermeinte zu vermeintlichen Anstiftungen zu strafbaren Handlungen, die sich als Ordnungswidrigkeiten herausstellten, dass er jedoch kein Arzt sei und das Fernsehverbot für diese Vergehen (Medikamentenschmuggel) nicht die angedachte Strafe gewesen sei. Es muss dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass er sich ordnungsgemäß verhalten und er seinen Dienst auch rechtmäßig durchführen möchte. Jedoch ist der Beschwerdeführer in seiner diesbezüglichen Art sehr penibel und pedantisch, sodass er die Kollegenschaft mit seiner Art doch vor den Kopf gestoßen hat. Es wird in Justizanstalten immer wieder zu Vorfällen kommen, die eine lösungsorientierte Aufarbeitung erfordern. So mögen die vom Beschwerdeführer angeführten Fälle nicht in der Theorie richtig gelöst worden sein, jedoch würden diese Vorgehensweise in der Praxis den Konflikt entschärfen und die Lage deeskalieren lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Lösungen als derartige Ordnungswidrigkeiten ansieht, die ihn dazu verleiten ließen, dass er diese als strafrechtliche Handlungen angesehen hat, zumal beim Verhalten der Kollegenschaft auch eindeutig der Wille erkennbar war, diese situationsbedingten Vorfälle mit schnellen und möglichst konfliktfreien Lösungen wieder zu bereinigen.

Gegen den Beschwerdeführer ist auch keine Kampagne geführt worden und es ist auch nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer vorgegangen worden. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer der einzige gewesen ist, dem ein „Medikamentenschmuggel“ angeboten worden ist. So verwerflich dies ist, liegt darin sicher nicht der Grund der Ausgrenzung des Beschwerdeführers. Es wurde bestätigt, dass es mehrere Meldungen, nicht nur vom Beschwerdeführer, diesbezüglich gegeben hat.

Dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht gemobbt wurde, ist aus den Urteilen in der ersten und zweiten Instanz in der von ihm geführten Amtshaftungssache zu XXXX des Landesgerichts für XXXX (Schadenersatz wegen einer behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht der Republik Österreich als Dienstgeberin im Zusammenhang mit „passivem Mobbing“ in der Justizanstalt XXXX im Zeitraum XXXX ) hervorgegangen. In diesen wurde festgehalten, dass eine Fürsorgeverletzung seitens der Dienstbehörde nicht vorliegt.

In der XXXX hätten die Probleme nach einer außerdienstlichen Party begonnen, weil der Beschwerdeführer dort verletzt wurde und lange dienstunfähig war. Da in eine Definitivstellungsverfahren auch das Verhalten außerhalb des Dienstes zu berücksichtigen ist, spricht es hier gegen den Beschwerdeführer, dass man auch außerhalb des Dienstes auf Provokationen nicht so reagieren sollte, dass man in eine Schlägerei verwickelt wird, bei der man selbst Verletzungen davonträgt. Diese Reaktion zeigten auch die Kollegen in der XXXX , die dem Beschwerdeführer danach nicht mehr wohl gesonnen waren. Hier zeigt sich eindeutig das Bild, dass der Beschwerdeführer durch sein bisherigen Verhalten zur Kollegenschaft nicht mehr erwarten konnte, dass er diesbezüglich Empathie seitens der Kollegen erwarten hätte können.

Seitens der Dienstbehörde hat es jedenfalls keine Sanktionen gegeben und man hat sich dem Beschwerdeführer auch angenommen und ihm die Möglichkeit eines Rückkehrgesprächs gegeben. Bei selbigen wurde auch nicht gegen den Beschwerdeführer gearbeitet. Vielmehr kam man seinem Wunsch auf Verbrauch des Urlaubs zur Ferienzeit nachgekommen und man akzeptierte seine Entscheidung, dass er sich anderwärtig umschauen wolle, weil er für sich festgehalten hätte, dass der Justizwachedienst doch nicht das Richtige sei. Dass der Beschwerdeführer danach von sich aus gemeint hat, dass er doch bleiben wolle, weil er in der Justizwache Freunde gefunden habe und sich das Arbeitsklima gebessert hat, ist überraschend gekommen und an sich nicht wirklich nachvollziehbar. Allerdings zeigt diese Aussage auch, dass es in der XXXX jedenfalls kein systematisches Mobbing des Beschwerdeführers gegeben hat.

Nachdem der Beschwerdeführer ein zivilrechtliches Verfahren anstrengte, in das ein XXXX auch involviert gewesen ist, wurde auch der Eindruck vermittelt, dass in der Justizanstalt versucht worden ist, dass die beiden Kontrahenten nicht zu häufig Dienst miteinander gehabt hätten und es sei auch angedacht worden, dass der Beschwerdeführer in die XXXX zugeteilt werde. Es kann darin aber keine Schikane gesehen werden. Auch nicht darin, dass der Beschwerdeführer 2019 in die XXXX versetzt werden hätte sollen. Hierin ist in keiner Weise eine Böswilligkeit bzw. eine Vergeltung für rechtmäßige Klage der Schadenersatzansprüche zu sehen. Es ist nun einmal ein Faktum, dass der Zeuge XXXX eine höhere Position in der XXXX hat und der niederrangige Beschwerdeführer für die Justizanstalt einfacher nachzubesetzen ist als ein XXXX . Darin eine Schikane zu erblicken ist nicht nachvollziehbar.

Er kann mit Entscheidungen und Regeln, die ihn kritisieren nur schwer umgehen und zeigt sich im Umgang mit Kollegen und Insassen jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise stressresistent, weil er Konflikten nicht aus dem Weg gehen kann und nicht deeskalierend eine schwierige Situation lösen kann. Dies zeigt ein Vorfall, bei dem im Zuge der Videoüberwachung aufgeschienen ist, dass Insassen, welche als Hausarbeiter eingesetzt werden, die Hafttüren verriegeln und dass der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ist. Der Beschwerdeführer zeigte keine Reue und vermeinte, dass das alle anderen so machen würden und vermeinte auch, dass andere Personen Schuld daran seien. Deutlich wurde seine mangelnde Stressresistenz auch bei seinem Abgang aus XXXX , als ihm ein Zettel mi der neuen Dienstzuweisung erhalten habe, weigerte sich der Beschwerdeführer, diesen zu unterschreiben. Er sei wütend geworden und vermeinte, dass er in zehn Minuten Dienstschluss habe. In dieser Situation wurde die nicht vorhandene Stressresistenz besonders deutlich, zumal sicher der Beschwerdeführer nicht einmal Minuten später im Wachzimmer beruhigt hat. Ein weiterer Vorfall diesbezüglich war der, dass er den Anstaltsleiter der XXXX als „inkompetenten Offizier“ bezeichnet hätte. Dies zeigt auch, dass der Beschwerdeführer erneut durch eigenes Handeln auffällig geworden und er sich erhofft, einen aus seiner Sicht schwelenden Konflikt zu seinen Gunsten zu entscheiden. Dies macht er mit einer absolut untauglichen Form der Konfliktlösung, die jedenfalls nicht zur gewünschten Rechtserlangung führen kann. Es wird sohin wieder unter Beweis gestellt, dass der Beschwerdeführer in stressbedingten Situationen in keiner Weise eine vernunftbegabte Entscheidung trifft und er zu Handlungen neigt, die er persönlich als gerecht erachtet, die allerdings nicht zur Lösung eines Konfliktes beitragen.

Mangelt es an den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BDG, wozu auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3 BDG über die persönliche und fachliche Eignung zählen würden, führe dies zum Nichteintritt der Definitivstellung und damit zum Fortbestand des provisorischen Dienstverhältnisses, wobei jedoch auf alle Umstände bis zur Erlassung des Berufungsbescheides Rücksicht zu nehmen sei (VwGH 17. 8. 2000, 99/12/0158).

Das erkennende Gericht kommt daher aus den oben angeführten Gründen in Zusammenschau mit den bisher in der beruflichen Laufbahn im Justizwachdienst stattgefundenen Vorfällen und Vorwürfen sowie den übermäßig hohen krankheitsbedingten Abwesenheiten zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Justizwachebediensteter verbunden sind, aufweise, weshalb er auch die Erfordernisse für die Definitivstellung Ihres Dienstverhältnisses iSd § 11 BDG 1979 nicht aufweise.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Definitivstellung gemäß § 11 BDG 1979 abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen zu den Definitivstellungserfordernissen unterlassen wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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