Bundesverwaltungsgericht W255 2259809-2

W255 2259809-2Federal Administrative CourtNov 30, 2022

Regest

Anspruchsverlust Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Wiedereingliederungsmaßnahme

Full text

Bundesverwaltungsgericht W255 2259809-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W255.2259809.2.00

Spruch

W255 2259809-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.08.2022, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2022, GZ: WF-2022-0566-9-021833, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Tage 02.06.2022 und 07.06.2022, gemäß § 38 iVm. 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2022, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezieht seit 02.08.2011 mit jeweils kurzen Unterbrechungen wegen Dienstverhältnissen in der Dauer von einem Tag bis maximal sechs Wochen Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Die letzte längerfristige vollversicherte Beschäftigung des BF endete per 31.01.2011. Der BF beantragte zuletzt per 24.01.2022 Notstandshilfe. Diese wurde ihm gewährt.

1.2. Zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) und dem BF wurde verbindlich vereinbart, dass der BF vom 19.04.2022 bis 17.06.2022 die Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme „LKW-Lenker_innen-Ausbildung mit FS C, E, Kran, Hub, Gefahr“ beim WIFI XXXX besucht.

1.3. Mit Bescheid des AMS vom 22.08.2022, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für die Tage 02.06.2022 und 07.06.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF an den angeführten Tagen der unter Punkt 1.2. genannten Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme unentschuldigt ferngeblieben sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.4. Am 30.08.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid des AMS ein.

1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.10.2022, GZ: WF-2022-0566-9-021833, wurde die unter Punkt 1.4. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 22.08.2022, GZ: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF der Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme am 02.06.2022 und am 07.06.2022 unentschuldigt ferngeblieben sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.6. Mit Schreiben vom 15.10.2022 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

1.7. Am 19.10.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurden zwei MitarbeiterInnen des XXXX als ZeugInnen einvernommen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Der BF bezieht seit 02.08.2011 mit jeweils kurzen Unterbrechungen wegen Dienstverhältnissen in der Dauer von einem Tag bis maximal sechs Wochen Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Die letzte längerfristige vollversicherte Beschäftigung des BF endete per 31.01.2011. Der BF beantragte zuletzt per 24.01.2022 Notstandshilfe. Diese wurde ihm gewährt.

2.1.2. Zwischen dem AMS und dem BF wurde verbindlich vereinbart, dass der BF vom 19.04.2022 bis 17.06.2022 die Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme „LKW-Lenker_innen-Ausbildung mit FS C, E, Kran, Hub, Gefahr“ beim WIFI XXXX besucht.

2.1.3. Der BF hat grundsätzlich die Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme „LKW-Lenker_innen-Ausbildung mit FS C, E, Kran, Hub, Gefahr“ beim WIFI XXXX besucht, am 02.06.2022 und am 07.06.2022 ist er dieser Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme jedoch unentschuldigt ferngeblieben. An diesen beiden Tagen hätte der BF laut vereinbartem Terminplan an Staplerpraxis-Fahreinheiten am Übungsgelände des WIFI XXXX in XXXX teilnehmen müssen.

2.1.4. Der BF hat bezüglich der Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme „LKW-Lenker_innen-Ausbildung mit FS C, E, Kran, Hub, Gefahr“ innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes vom 19.04.2022 bis 17.06.2022 die Fahrschule Klasse C bestanden, nicht jedoch die Klasse E. Auch die Praxisprüfung C und C95 und die Staplerpraxis samt Prüfung wurden im vorgesehenen Zeitraum vom 19.04.2022 bis 17.06.2022 nicht positiv abgeschlossen.

2.1.5. Der BF wurde während seines Leistungsbezugs vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 22.08.2022, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für die Tage 02.06.2022 und 07.06.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.

2.1.7. Der BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid ein.

2.1.8. Der unter Punkt 2.1.6. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.10.2022, GZ: WF-2022-0566-9-021833, bestätigt.

2.1.9. Gegen die unter Punkt 2.1.8. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 15.10.2022 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Die Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe seitens des BF, den Erwerbstätigkeiten des BF sowie dessen letzten Antrag auf Notstandshilfe (Punkt 2.1.1) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS, der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem im Akt aufliegenden Antrag auf Notstandshilfe per 24.01.2022.

2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der zwischen dem AMS und dem BF geschlossenen Vereinbarung (Punkt 2.1.2.) sind unstrittig und stützen sich insbesondere auf die im Verwaltungsakt einliegende Korrespondenz zwischen dem AMS und dem BF vom April 2022. Dem BF wurde zunächst vom AMS eine Einladung für einen Infotag „LKW-Lenker_innen-Ausbildung mit FS C, E, Kran, Hub, Gefahr“ am 07.04.2022 übermittelt. Es ist unstrittig, dass der BF an diesem Infotag teilgenommen hat und wurde auch von dem in der Verhandlung vor dem BVwG vom 23.11.2022 einvernommenen Zeugen, XXXX , Referatsleiter im Bereich Bau und Technik des WIFI XXXX , bestätigt. Dieser hat mit dem BF am 07.04.2022 ein Aufnahmegespräch geführt. Der BF wurde sodann für die Schulungsaufnahme aufgenommen (siehe insb Schreiben des AMS an den BF vom 13.04.2022) und vereinbart, dass er diese vom 19.04.2022 bis 17.06.2022 besucht (siehe insb Schreiben des BF an das AMS vom 14.04.2022).

2.2.4. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Teilnahme des BF an der Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme „LKW-Lenker_innen-Ausbildung mit FS C, E, Kran, Hub, Gefahr“ (Punkt 2.1.3.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Sowohl Vertreter des WIFI XXXX ( XXXX und XXXX ), als auch der BF haben übereinstimmend angegeben, dass der BF die angeführte Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme grundsätzlich besucht, dieser jedoch am 02.06.2022 und am 07.06.2022 ferngeblieben ist. Dies wurde vom BF unter anderem in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 23.11.2022 bestätigt.

Der BF hat weder in seiner Beschwerde noch in seinem Vorlageantrag behauptet, dass er der angeführten Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme entschuldigt ferngeblieben wäre. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 23.11.2022 behauptete der BF erstmals, dass ihm von XXXX mitgeteilt worden sei, dass er aufgrund seiner Ausbildung/ Vorkenntnisse als Baumeister und Ingenieur an den Kurstagen am 02.06.2022 und 07.06.2022 nicht teilnehmen müsste. XXXX , der im Unterschied zum BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, hat dieser Aussage des BF entschieden widersprochen. XXXX hat weiters glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass die KursteilnehmerInnen, so auch der BF, vor Beginn der Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme darüber belehrt wurden, dass sie ausnahmslos an allen vorgesehenen Kurstagen teilnehmen müssen und dies seitens des BF auf dem vom WIFI XXXX übermittelten Datenerhebungsblatt unterschrieben wurde. Für den Fall, dass ein Kursteilnehmer einen triftigen Grund für das Fehlen eines Kurstages vorgebracht und nachgewiesen hat, wäre vom WIFI XXXX ein als „Ausbildungsfreistellung“ betiteltes Formular ausgefüllt und unterschrieben worden. Dies hätte für den betroffenen Kursteilnehmer als Bestätigung des entschuldigten Fernbleibens gegolten. Im Falle des BF ist es nie zu einer solchen Bestätigung des entschuldigten Fernbleibens gekommen. XXXX hat dem BVwG sowohl dieses Formular als auch das vom WIFI XXXX verwendete Datenerhebungsblatt übermittelt. Der BF ist diesen Aussagen des Zeugen XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG nicht entgegengetreten. Er beantwortete zudem die Frage des vorsitzenden Richters: „Hat Ihnen jemand vor oder am 02.06.2022 bzw. vor oder am 07.06.2022 bestätigt, dass Sie an diesen Tagen nicht am Kurs teilnehmen müssen bzw. dass Ihr Fehlen entschuldigt ist?“ wie folgt: „Weder das eine, noch das andere.“ (S. 5).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Angaben des XXXX stimmen und dieser dem BF nicht gesagt hat, er dürfe der Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme am 02.06.2022 und 07.06.2022 fernbleiben.

Soweit der BF behauptete, er hätte an beiden verfahrensgegenständlichen Tagen nicht teilnehmen können, da ihm entweder die Unterkunft in XXXX nicht bezahlt worden wäre oder die An- und Abreise zwischen XXXX und XXXX zwischen einzelnen Kurstagen mit einem – sinngemäß – unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden gewesen wären, ist dem zu entgegnen, dass der BF am 07.06.2022 laut eigener Angabe vor dem BVwG vom 23.11.2022 am 07.06.2022 ohnehin in XXXX aufhältig war, da er sich selbst für diesen Tag, konkret für 10:00-14:30 Uhr, LKW-Fahreinheiten bei der Fahrschule XXXX in XXXX ausgemacht hat. Sein Einwand geht daher bereits aus diesem Grund ins Leere. Zu den LKW-Fahreinheiten ist weiters auszuführen, dass XXXX glaubhaft versichert hat, dass es dem BF freigestanden ist, diese im Rahmen der Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme vorgesehenen LKW-Fahreinheiten auch an anderen Tagen zu absolvieren. Der BF durfte sich den Termin für diese LKW-Fahreinheiten selbst mit der Fahrschule vereinbaren, wobei im vereinbarten Terminplan hierfür beispielsweise folgende Tage freigehalten worden waren: 19.05.2022, 20.05.2022, 23.05.2022, 24.05.2022, 25.05.2022, 27.05.2022, 31.05.2022, 01.06.2022, 02.06.2022, 03.06.2022, 04.06.2022, 09.06.2022, 10.06.2022, 13.06.2022, 14.06.2022 und 15.06.2022. Es entsprach dem Wunsch des BF, dass er die LKW-Fahreinheiten am selben Tag (07.06.2022) wie die für diesen Tag zwingend vorgesehenen Stapler-Praxisfahrten vereinbart hat. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass laut Kursplan für 07.06.2022 von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr Staplerpraxisfahrten vorgesehen waren. Es wäre dem BF daher in zeitlicher Hinsicht auch möglich gewesen, direkt im Anschluss an die LKW-Fahreinheiten die Staplerpraxisfahrten zu absolvieren. Er ist jedoch hierzu nicht erschienen.

Zum Einwand der mangelnden Übernahme der Hotelkosten ist auszuführen, dass dem vorliegenden Verwaltungsakt klar zu entnehmen ist, dass das AMS dem BF sowohl die Hotelkosten als auch die An- und Abreisekosten im Rahmen von Beihilfen erstattet hat und die Erstattung erst dann, als es der BF trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen hat, dem AMS entsprechende Rechnungen und Belege rechtzeitig und vollständig zu übermitteln, als Reaktion und nach vormaliger Mahnung begonnen hat, die Kosten vorläufig zurückzubehalten. Dies lag jedoch ausschließlich am Verhalten des BF und kann daher kein Fernbleiben eines Kurstages rechtfertigen (siehe insb Schreiben des AMS an den BF vom 19.04.2022, AV des AMS vom 22.04.2022, Schreiben des AMS an den BF vom 22.04.2022, 27.04.2022, 02.05.2022, 05.05.2022, 10.05.2022 und 23.05.2022, AV des AMS vom 02.06.2022).

2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des nicht vollständigen Abschlusses der Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme „LKW-Lenker_innen-Ausbildung mit FS C, E, Kran, Hub, Gefahr“ des BF im vorgesehenen Zeitraum (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die diesbezüglichen schriftlichen Aufzeichnungen und Rückmeldungen des WIFI XXXX an das AMS, denen der BF nicht entgegengetreten ist. Sie stützen sich weiters auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, denenzufolge der BF künftig zwecks Abschlusses dieser Kurse noch die Einheiten des C und CE-Kurses in XXXX absolvieren würde.

2.2.6. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.5.) stützt sich ua auf die vom BF ausgefüllten, unterschriebenen und eingereichten Anträge auf Notstandshilfe, die jeweils eine entsprechende Belehrung aufweisen.

2.2.7. Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS, der Beschwerde und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.6., 2.1.7., 2.1.8. und 2.1.9.) sind unstrittig und ergeben sich aus den genannten Dokumenten.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder2.sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder3.ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder4.auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Der BF bezieht seit 02.08.2011 mit jeweils kurzen Unterbrechungen wegen Dienstverhältnissen in der Dauer von einem Tag bis maximal sechs Wochen Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Die letzte längerfristige vollversicherte Beschäftigung des BF endete per 31.01.2011. Der BF beantragte zuletzt per 24.01.2022 Notstandshilfe. Diese wurde ihm gewährt.

Zwischen dem AMS und dem BF wurde verbindlich vereinbart, dass der BF vom 19.04.2022 bis 17.06.2022 die Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme „LKW-Lenker_innen-Ausbildung mit FS C, E, Kran, Hub, Gefahr“ beim WIFI XXXX besucht.

Gemäß § 38 iVm. § 10 Abs. 2 und 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt.

Der BF hat grundsätzlich die Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme „LKW-Lenker_innen-Ausbildung mit FS C, E, Kran, Hub, Gefahr“ beim WIFI XXXX besucht, am 02.06.2022 und am 07.06.2022 ist er dieser Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Der BF hat bezüglich der Bildungsmaßnahme/Schulungsmaßnahme „LKW-Lenker_innen-Ausbildung mit FS C, E, Kran, Hub, Gefahr“ die Fahrschule Klasse C bestanden, nicht jedoch die Klasse E. Auch die Praxisprüfung C und C95 und die Staplerpraxis samt Prüfung wurden nicht im vorgesehenen Zeitrahmen positiv abgeschlossen.

Der BF hat somit ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme verweigert bzw. dessen erfolgreichen Abschluss verhindert.

Gründe für eine Nachsicht bzw. berücksichtigungswürdige Gründe liegen nicht vor.

Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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