Bundesverwaltungsgericht W227 2258497-1

W227 2258497-1Federal Administrative CourtNov 30, 2022

Regest

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht negative Beurteilung öffentliche Schule Unterrichtserfolg Untersagung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W227 2258497-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2258497.1.00

Spruch

W227 2258497-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 25. Juli 2022, Zl. 78.05/0001-allg/2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Im Schuljahr 2021/2022 nahm der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.

Am 24. Juni 2022 entschied die Externistenprüfungskommission, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe, 1. Klasse der Mittelschule, nicht bestanden habe, weil er im Prüfungsgebiet Mathematik mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und führte zusammengefasst begründend aus:

Die ungewohnte Prüfungssituation habe den Beschwerdeführer psychisch sehr belastet, sodass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich konzentriert den Fragen zu widmen.

Auf das Kindeswohl sei nicht eingegangen worden und es seien keine Pause oder andere Optionen angeboten worden, um ihn aus der Stresssituation zu holen.

Zudem sei die Großmutter des Beschwerdeführers, welche den Beschwerdeführer begleitet habe, nach Betreten des Prüfungsraumes höflich aufgefordert worden, den Raum zu verlassen, obwohl mündliche Prüfungen laut Externistenprüfungsverordnung öffentlich seien. Durch das Fernbleiben eines vertrauten Menschen habe sich die Stresssituation erhöht, da der Beschwerdeführer vor vier „völlig fremden“ Personen mündlich geprüft worden sei.

Auch seien die Hausübungen und mitgebrachten Schularbeiten, die zu Hause durchgeführt worden seien, nicht berücksichtigt worden.

Darüber hinaus werde um Wiederholung der Externistenteilprüfung in Mathematik angesucht.

3. Am 4. Juli 2022 erstattete die Schulqualitätsmanagerin (SQM) Dipl. Päd. XXXX ein pädagogisches Gutachten, das im Wesentlichen folgende Aussagen trifft:

Die Vorgaben der Externistenprüfungsverordnung seien korrekt eingehalten worden. Die Prüfung sei ordnungsgemäß vorbereitet, durchgeführt und dokumentiert worden. Das Prüfungsprotokoll liege vollständig vor. Die Unterlagen seien schlüssig und sachlich gut dokumentiert. Dem Beschwerdeführer sei genügend Zeit während der Prüfung eingeräumt worden. Es habe keine Probleme in der Kommunikation bzw. im Verständnis der Aufgabenstellungen gegeben.

Die Fragestellungen seien altersadäquat und hätten den Anforderungen des Lehrplans der Mittelschule, 5. Schulstufe, entsprochen. Der Ablauf sei kindgerecht gewesen. Die Prüferin habe den Beschwerdeführer bereits bei der Vorbereitung unterstützt und versucht, ihn während der gesamten mündlichen Prüfung zu motivieren und mit gezielten Fragestellungen auf den richtigen Rechenweg zu führen. Pausen innerhalb einer Prüfung seien nicht vorgesehen. Mitgebrachte Arbeiten, die nicht angefordert worden seien, seien nicht prüfungsrelevant.

Beim Beschwerdeführer seien große Lernrückstände im Pflichtgegenstand Mathematik der 5. Schulstufe festgestellt worden. Wie aus der Dokumentation ersichtlich, habe der Beschwerdeführer einige Beispiele nicht erbracht und/oder nur mit Hilfestellung lösen können.

Zum Vorwurf, dass die Prüfung nicht „kindgerecht“ abgelaufen sei, sei zusätzlich festzuhalten:

Der Beschwerdeführer habe am 1. Juni 2022 mit seiner ersten Externistenprüfung gestartet. Die Prüfung im Pflichtgegenstand Mathematik sei seine fünfte mündliche Prüfung gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Schule und die Räumlichkeiten gekannt. Die Lehrpersonen seien bereits vertraut gewesen. Die Prüferin in Mathematik habe den Beschwerdeführer bereits in Biologie geprüft.

Zum Vorwurf, dass es keine öffentliche Prüfung gewesen sei, sei festzuhalten:

Der Beschwerdeführer sei der letzte Prüfungskandidat am Vormittag gewesen. Die Vorsitzende der Prüfungskommission sei zur Türe gegangen, habe diese geöffnet und den Beschwerdeführer in den Prüfungsraum gebeten. Seine Großmutter sei am Gang stehen geblieben. Sie habe die Klasse nicht betreten und auch nicht den Wunsch geäußert, das Klassenzimmer zu betreten. Insofern habe sie auch nicht aufgefordert werden können, den Raum zu verlassen.

4. In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2022 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen und nahm (darüber hinaus) wie folgt Stellung:

Seine Großmutter habe die Aufforderung zum Verlassen der Klasse bei der mündlichen Biologieprüfung erhalten. Sie habe daher bei der mündlichen Mathematikprüfung die Klasse nicht betreten, weil sie bereits bei der vorherigen Biologieprüfung aus der Klasse „verwiesen“ worden sei und sie daraus geschlossen habe, dass ihr Fernbleiben bei allen Prüfungen gewünscht sei. Es habe sich bei beiden Prüfungen um dieselbe Lehrperson gehandelt.

Außerdem stehe ein kindgerechter Ablauf mit der Art der Begegnung und dem Abholen in der fremden Situation im Zusammenhang. Ob eine Räumlichkeit vertraut sei und ob der Beschwerdeführer die Schule fünfmal betreten habe oder nicht, würde nichts an der Prüfungssituation und den ständig wechselnden Lehrpersonen, Vorsitzenden, Schulqualitätsmanagern und Beisitzern ändern. Der Beschwerdeführer habe wochenlang schlaflose Nächte gehabt; diese zusätzlichen Belastungen würden nicht berücksichtigt. Ein kindgerechter Ablauf sei nicht gegeben, wenn dem Kind keine Möglichkeit gegeben werde, sich zu sammeln.

Weiters bestehe nach § 16 Externistenprüfungsverordnung das Recht auf eine Wiederholungsprüfung.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gemäß §§ 42 und 71 Abs. 2 lit. f sowie Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) i.V.m. § 20 Abs. 5 Z 1 Iit. d Externistenprüfungsverordnung die Beurteilung der Externistenprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ fest (Spruchpunkt 1.), und sprach weiters aus, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe nach dem Lehrplan der Mittelschule auf Grund der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik nicht bestanden habe (Spruchpunkt 2.).

Begründend verwies die belangte Behörde auf das pädagogische Gutachten und führte ergänzend zusammengefasst aus:

In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2022 widerspreche der Beschwerdeführer den Schilderungen der Amtssachverständigen nicht, sondern bestätige vielmehr, dass seine Großmutter bei der mündlichen Prüfung in Mathematik den Klassenraum gar nicht erst betreten habe wollen bzw. nicht darum gebeten habe. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit bei der mündlichen Prüfung in Mathematik habe somit nicht stattgefunden.

Was sich hingegen bei der mündlichen Prüfung in Biologie und Umweltkunde zugetragen habe bzw. welche Anweisungen die Großmutter des Beschwerdeführers hierbei von der anwesenden Lehrperson erhalten habe, könne aus Sicht der erkennenden Behörde nicht festgestellt werden und sei auch nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens, da sich der vorliegende Widerspruch gegen die nicht bestandene Externistenprüfung auf Grund der Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Mathematik richte.

Weiters seien für die Beurteilung der Externistenprüfung nur die tatsächlich erbrachten Leistungen des Prüfungskandidaten maßgeblich. Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit den anlässlich der Prüfung erbrachten Leistungen des Prüfungskandidaten stünden, seien dabei außer Acht zu lassen.

Prüfungskandidaten hätten bei der Externistenprüfung kein Recht auf eine Wiederholungsprüfung.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die vorliegende Beschwerde. In der Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und brachte (hier relevant) ergänzend vor:

Die dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsnormen verstießen gegen das Legalitätsprinzip und gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG), Art. 14 Europäische Grundrechtecharta und Art. 2, 1. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention.

So seien die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2022 geändert worden und die Bildungsdirektionen hätten erst mit Jahresbeginn 2022 Verordnungen über die Prüfungsschulen erlassen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich viele Schüler bereits auf die Prüfung in Abstimmung mit der (frei gewählten) Prüfungsschule vorbereitet hätten. Schon aus dieser Vorgehensweise ergebe sich eine gleichheitswidrige Schlechterstellung gegenüber Schülern, die eine Schule gemäß § 5 SchPflG besuchen würden.

Weiters sei keinerlei Konkretisierung des Prüfungsstoffes erfolgt und die Schularbeiten, Hausübungen und Mitarbeit im häuslichen Unterricht seien auch nicht berücksichtigt worden. Dies stelle eine diskriminierende und benachteiligende Schlechterstellung gegenüber Kindern, die an Schulen gemäß § 5 SchPflG unterrichtet würden, dar.

Überdies verunmögliche die Verkürzung der Frist nach § 11 Abs. 4 SchPflG selbst im Fall einer positiv bestandenen Wiederholung der Externistenprüfung den zeitgerechten Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts und führe damit die in § 16 Externistenprüfungsverordnung geregelte Wiederholungsmöglichkeit ad absurdum. Dass bei einer positiven Wiederholung der Externistenprüfung dennoch der häusliche Unterricht nicht fortgesetzt werden könne, stelle auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im Schuljahr 2021/2022 nahm der am XXXX geborene Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht über die 5. Schulstufe nach dem Lehrplan der Mittelschule teil und trat zur angesetzten Externistenprüfung an der Mittel- und Sportmittelschule XXXX an.

Die Leistungen des Beschwerdeführers im Prüfungsgebiet Mathematik sind mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt und sind unstrittig. Dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Prüfungsgebiet Mathematik mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, basiert insbesondere auf dem von der belangten Behörde eingeholten pädagogischen Gutachten. Dieses ist richtig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer trat diesem Gutachten auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 42 Abs. 1 SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

Gemäß § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) Anwendung.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.

Gemäß § 11 Abs. 4 erster Satz SchPflG ist der zureichende Erfolg (unter anderem) des häuslichen Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).

Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009). Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger (siehe VwGH 14.03.1994, 93/10/0208).

Nichts Anderes kann für die Durchführung einer Externistenprüfung gelten.

Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).

Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen.

Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3).

Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 nicht erbracht wird.

Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).

Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [nunmehr § 11 Abs. 6 erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.).

Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Zunächst teilt das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes aus nachstehenden Gründen nicht:

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G 377/2018).

Auch hat der Verfassungsgerichtshof zur Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs. 1 SchPflG noch mit solchen nach § 12 SchPflG i.V.m. § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art. 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).

Daraus folgt:

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes der 5. Schulstufe der Mittelschule gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen (siehe § 14 Abs. 5 LBVO) im Prüfungsgebiet Mathematik nicht überwiegend erfüllt. Die Beurteilung des Beschwerdeführers mit „Nicht genügend“ erfolgte somit zu Recht.

Zum Beschwerdevorbringen über die Befindlichkeiten des Beschwerdeführers vor bzw. während der Prüfung ist auf die bereits oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers ist (siehe erneut VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).

Zutreffend führte bereits die belangte Behörde auch aus, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit bei der mündlichen Prüfung in Mathematik nicht stattfand, weil die Großmutter des Beschwerdeführers bei der mündlichen Prüfung in Mathematik den Klassenraum gar nicht erst betreten wollte bzw. nicht darum gebeten hatte.

Weiters kann es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der Externistenprüfung keine Stoffabgrenzung geben, da Prüfungsgegenstand der gesamte Jahresstoff ist. Denn – wie oben dargelegt – ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts im Rahmen der ex post Prüfung zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine bestandene Externistenprüfung nachzuweisen. Im Rahmen der Externistenprüfung ist daher jedenfalls der gesamte Jahresstoff zu prüfen.

Da der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet Mathematik mit „Nicht genügend“ zu beurteilen ist, hat er die Externistenprüfung nicht geschafft und damit keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht.

Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).

Abschließend ist festzuhalten:

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde besteht die Möglichkeit der Wiederholung der Externistenprüfung. Somit wäre ein Aufstieg des Beschwerdeführers – im Falle der positiven Wiederholung der Externistenprüfung – in die 6. Schulstufe (Mittelschule), welche der Beschwerdeführer (jedoch) an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu absolvieren hätte, möglich (siehe dazu BVwG 14.10.2022, W227 2259864-1/2E).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ausschließlich die Leistung des Schülers Grundlage der Leistungsbeurteilung ist und hier der Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ zu beurteilen ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass im Rahmen der ex post Prüfung des häuslichen Unterrichts (sohin bei der Externistenprüfung) der gesamte Jahresstoff zu prüfen ist, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.