Bundesverwaltungsgericht W184 2258949-5

W184 2258949-5Federal Administrative CourtNov 30, 2022

Regest

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Meldepflicht öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit

Full text

Bundesverwaltungsgericht W184 2258949-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W184.2258949.5.00

Spruch

W184 2258949-5/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (BF), ein Staatsbürger Tunesiens, reiste spätestens am 26.03.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung im Asylverfahren am 27.03.2022 gab er im Wesentlichen an, dass seine Eltern und Brüder in Tunesien wären und er Tunesien aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage verlassen habe. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am selben Tag gab er im Wesentlichen an, dass es ihm in Tunesien finanziell sehr schlecht gegangen sei. Dies sei der Grund gewesen, warum er das Land verlassen habe. Er wolle nicht freiwillig nach Tunesien zurückreisen.

Der BF verließ am 28.03.2022 die Betreuungsstelle und war in der Folge unbekannten Aufenthalts. Er reiste nach Deutschland aus.

Mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Da der BF über keine Zustelladresse und keinen Wohnsitz im Inland verfügte sowie unbekannten Aufenthalts war, wurde der genannte Bescheid am 01.04.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und am 30.04.2022 rechtskräftig.

Am 03.05.2022 wurde seitens des BFA ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF wurde in weiterer Folge in Deutschland aufgegriffen, am 11.05.2022 von Deutschland nach Österreich überstellt und im Bundesgebiet festgenommen. Er hatte in Deutschland keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es scheint auch kein EURODAC-Treffer im Fremdenregister auf.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.05.2022, der dem BF persönlich zugestellt wurde, wurde die Verhängung der Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF wurde in Schubhaft genommen.

Am 23.05.2022 wurde ein HRZ-Antrag durch das BFA an die Botschaft übermittelt. Am 30.06.2022 und 22.07.2022 wurde bei der Botschaft betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikats urgiert. Am 28.07.2022 erfolgte die Identifizierung des BF durch die tunesische Botschaft und erteilte jene die HRZ-Zustimmung. Daraufhin wurde am 29.07.2022 die (erste) Flugbuchung für den 01.09.2022 durchgeführt. Der BF wurde am 16.08.2022 über die bevorstehende Abschiebung am 01.09.2022 informiert. Das BFA führte am 30.05.2022, 17.06.2022, 05.07.2022, 22.07.2022, 09.08.2022 und 26.08.2022 amtswegige Schubhaftprüfungen durch, wobei jeweils die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung festgestellt wurde.

Am 31.08.2022 in der Früh verweigerte der BF den für die Abschiebung notwendigen PCR-Test. Dies teilte der Anhaltevollzug der Verwaltungsbehörde um 09.45 Uhr per E-Mail mit. Da der BF den PCR-Test verweigerte und somit nicht die Voraussetzungen für die Einreise nach Tunesien erfüllte, wurde seitens der Botschaft eine Ausstellung des HRZ abgelehnt. Es war zu diesem Zeitpunkt bereits ein weiterer (zweiter) Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 23.10.2022 geplant.

Das BFA legte dem BVwG am 31.08.2022 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG das erste Mal zur amtswegigen Haftüberprüfung vor und gab eine Stellungnahme ab.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2022, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit 09.09.2022 wurde der Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 23.10.2022 bestätigt. Das BFA legte dem BVwG am 23.09.2022 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG das zweite Mal zur amtswegigen Haftüberprüfung vor und gab eine Stellungnahme ab.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2022 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der BF wurde am 07.10.2022 über die bevorstehende Abschiebung am 23.10.2022 informiert. Das BFA legte dem BVwG am 17.10.2022 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG das dritte Mal zur amtswegigen Haftüberprüfung vor und gab eine Stellungnahme ab.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 19.10.2022 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der BF verweigerte am 22.10.2022 erneut den PCR-Test, weshalb auch die Abschiebung am 23.10.2022 storniert werden musste. Am 22.10.2022 gab er dabei zudem an, dass er auf keinen Fall nach Tunis fliegen werde. Mittels niederschriftlicher Einvernahme des BFA vom 27.10.2022 wurde der BF gemäß § 80 Abs. 7 FPG über die Verlängerung der Schubhaft und Ausdehnung der Dauer der Schubhaft auf die maximal zulässige Dauer von 18 Monaten gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG informiert. Mit 02.11.2022 wurde der Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 10.12.2022 bestätigt. Mit Schreiben vom 07.11.2022 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur vierten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und gab nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen an, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. Der BF habe am 22.10.2022 erneut den PCR-Test verweigert, weshalb der geplante Flug für den 23.10.2022 storniert habe werden müssen. Es sei neuerlich ein Abschiebetermin für den 10.12.2022 gebucht worden.

Mit Schreiben vom 28.11.2022 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG nunmehr zur fünften gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und gab nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen an, dass die Abschiebung weiterhin am 10.12.2022 geplant sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist tunesischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Er wurde am 28.07.2022 von der tunesischen Botschaft identifiziert. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF reiste spätestens am 26.03.2022 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 28.03.2022 verließ er die Betreuungsstelle, hielt sich im Verborgenen auf und war in der Folge unbekannten Aufenthalts. Er reiste nach Deutschland aus.

Mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten. Bereits kurz nach Einbringung seines Antrages auf internationalen Schutz und bis zu seiner Inschubhaftnahme war er für die Behörde nicht greifbar. Der BF wurde in Deutschland aufgegriffen und am 11.05.2022 mittels eines Dublin-Verfahrens von Deutschland nach Österreich überstellt und sogleich festgenommen.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.05.2022 wurde die Verhängung der Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF in Schubhaft genommen.

Am 28.07.2022 erfolgte die Identifizierung des BF durch die tunesische Botschaft und wurde seitens dieser die HRZ-Zustimmung erteilt. Daraufhin wurde am 29.07.2022 die (erste) Flugbuchung für den 01.09.2022 durchgeführt. Am 31.08.2022 in der Früh verweigerte der BF jedoch den für die Abschiebung notwendigen PCR-Test.

Mit 09.09.2022 wurde ein neuerlicher (zweiter) Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 23.10.2022 bestätigt. Der BF verweigerte am 22.10.2022 jedoch erneut den PCR-Test, weshalb auch die Abschiebung am 23.10.2022 storniert werden musste. Am 22.10.2022 gab er dabei zudem an, dass er auf keinen Fall nach Tunis fliegen werde.

Mit 02.11.2022 wurde ein neuer (dritter) Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 10.12.2022 bestätigt.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Er hat sich den Behörden entzogen und vor diesen verborgen gehalten. Er weigert sich, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF abermals untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen oder auch illegal das Bundesgebiet zu verlassen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

Der BF ist nicht verheiratet, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat weder Familienangehörige noch sonst enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF ist im Bundesgebiet niemals einer Beschäftigung nachgegangen, er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Zudem verfügt er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

Flüge nach Tunesien finden statt und es werden HRZ ausgestellt. Vom BFA wurde aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein HRZ bei der tunesischen Botschaft beantragt. Der HRZ-Ausstellung wurde mit 28.07.2022 aufgrund der Identifizierung des BF zugestimmt. HRZ für Tunesien werden erst 1-2 Tage vor einer geplanten Abschiebung ausgestellt, da die HRZ nur wenige Tage ab Ausstellungstag gültig sind. Zum Zwecke der Abschiebung nach Tunesien ist es aufgrund der derzeitigen Corona-Bestimmungen erforderlich, entweder ausreichend geimpft zu sein oder einen negativen PCR-Test beizubringen. Beim BF ist die Durchführung eines PCR-Tests notwendig, da kein gültiger Impfnachweis betreffend COVID vorliegt. Bloß wegen der verweigerten PCR-Testungen durch den BF wurden die HRZ durch die tunesische Botschaft bisher nicht ausgestellt, da ohne Test die Voraussetzungen für eine Einreise in Tunesien nicht vorlagen. Die geplanten Abschiebungen des BF am 01.09.2022 und 23.10.2022 scheiterten lediglich daran, dass der BF den obligatorischen PCR-Test jeweils verweigerte.

Mit einer Abschiebung des BF ist innerhalb kurzer Zeit nach erfolgter Flugbuchung und PCR-Testung sowie der (davon abhängigen) Ausstellung des Heimreisezertifikats (HRZ) zu rechnen. Mittlerweile wurde bereits ein neuer (dritter) Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 10.12.2022 bestätigt. Eine Abschiebung des BF ist aus derzeitiger Sicht bei kooperativem Verhalten binnen weniger Wochen wahrscheinlich. Zudem ist es realistisch möglich, dass Tunesien zukünftig auf die PCR-Testung bei Rückzuführenden verzichtet, weshalb eine Abschiebung des BF trotz Verweigerung von PCR-Tests innerhalb der höchstmöglichen Anhaltedauer von 18 Monaten wahrscheinlich ist.

Eine relevante Änderung der Umstände für die Anordnung der Schubhaft und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung nicht ergeben. Der BF ist weiterhin nicht vertrauenswürdig.

Die beschwerdeführende Partei ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren der beschwerdeführenden Partei und sind unstrittig.

Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Tunesien. Identifizierungen und HRZ-Ausstellungen finden statt, wie dies auch im vorliegenden Fall bereits einmal erfolgte.

Weitere Beweise waren also wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Fortsetzung der Schubhaft:

§ 76 und § 80 FPG lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1aob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 77 FPG lautet:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder3.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a BFA-VG lautet:

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Der BF wird seit 11.05.2022 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf die von ihm bereits vereitelten Abschiebungen zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Für den BF waren bereits Abschiebeflüge für den 01.09.2022 und 23.10.2022 gebucht, welche jedoch aufgrund seiner beharrlichen Verweigerungen des hierfür notwendigen PCR-Tests wieder storniert werden mussten.

Bereits kurz nach der Rücküberstellung des BF von Deutschland nach Österreich und der Inschubhaftnahme wurde seitens des BFA ein HRZ-Verfahren bei den tunesischen Behörden eingeleitet. Der BF wurde am 08.07.2022 bereits von der tunesischen Botschaft identifiziert und es wurde eine HRZ-Zustimmung erteilt. Wegen der verweigerten PCR-Testungen durch den BF wurden die HRZ durch die tunesische Botschaft jedoch nicht ausgestellt, da ohne Test die Voraussetzungen für eine Einreise in Tunesien nicht vorlagen. Nach der letzten Stornierung infolge der neuerlichen PCR-Testverweigerung durch den BF ist nunmehr eine Abschiebung für den 10.12.2022 vorgesehen. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine zeitnahe Abschiebung daher jedenfalls möglich und wahrscheinlich.

Zumal der BF durch seine beharrliche Verweigerung, PCR-Tests durchzuführen, das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat und er gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG damit für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden kann, ist die Aufrechterhaltung der Anhaltung des BF in Schubhaft auch weiterhin verhältnismäßig. Es ist durchaus möglich, dass Tunesien zukünftig – und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer – auf die PCR-Testung bei Rückzuführenden verzichtet, weshalb eine Abschiebung des BF trotz Verweigerung von PCR-Tests innerhalb der höchstmöglichen Anhaltedauer von 18 Monaten zu erwarten ist. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht aus aktueller Sicht nach wie vor. Abermals wird darauf hingewiesen, dass aktuell eine Abschiebung in wenigen Wochen geplant ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der geplante Abschiebetermin kurz bevorsteht.

Es ist auch weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt. Die beschwerdeführende Partei tauchte bereits unter, verließ das Bundesgebiet und verhinderte mehrmals die Abschiebung durch die PCR-Testverweigerung.

Betrachtet man die Interessen der beschwerdeführenden Partei an seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfügt. Die beschwerdeführende Partei ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Er verfügt auch über keinen Wohnsitz und keine Meldung im Bundesgebiet und hat keine Barmittel und letztlich keine gewichtigen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem reiste er ohne Aufenthaltstitel durch mehrere europäische Länder, woraus zu schließen ist, dass die beschwerdeführende Partei nicht willig zur Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften ist.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei als wahrscheinlich anzusehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei nach heutigem Wissensstand innerhalb der gesetzlichen Frist realistisch erscheint.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Zu dem Unterbleiben einer Verhandlung wird ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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