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W171 2248316-1•Bundesverwaltungsgericht W171 2248316-1
W171 2248316-1Federal Administrative CourtNov 30, 2022
Abschiebung aufschiebende Wirkung Außerlandesbringung Dublin III-VO Ersatzentscheidung Folgeantrag illegale Einreise Schubhaft Überstellung Überstellungsfrist Wiedereinreise
W171 2248316-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2021, Zahl: XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.09.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 10.11.2021 bis 23.11.2021 wird gemäß Art. 28 Abs. 3, 3. Unterabsatz, 1. Fall Dublin III-VO für rechtmäßig erklärt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge BF) versuchte illegal von Österreich kommend nach Deutschland einzureisen und wurde diesem von der deutschen Polizei die Einreise verweigert.
Am 13.04.2021 um ca. 22:15 Uhr wurde der BF von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben, aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gem. § 39 FPG festgenommen und in das PAZ verbracht.
Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab mehrere Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Bulgarien und Rumänien. Der BF hat daher bereits in Bulgarien und Rumänien je einen Asylantrag gestellt.
Ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Mitgliedsstaat und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurden eingeleitet.
Der BF stellte am 25.04.2021 in Österreich dann doch einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 15.05.2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und sprach das BFA darin aus, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Aufgrund dessen wurde der BF schließlich am 09.07.2021 erstmalig nach Rumänien überstellt.
Der BF reiste jedoch wieder in das Bundesgebiet zurück und wurde am 12.09.2021 aufgrund einer Festnahmeanordnung gem. § 34 Abs. 3 Zi. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ überstellt. Er stellte am 12.09.2021 einen Asyl-Folgeantrag.
Ein neuerliches Konsultationsverfahren zur Rückübernahme (Rumänien) wurde am 15.09.2021 eingeleitet.
Daraufhin wurde die gegenständliche Schubhaft mit Mandatsbescheid zur Sicherung des Rücküberstellungsverfahrens über den BF verhängt.
Am 28.09.2021 erteilte Rumänien gem. Art. 18 Dublin III VO seine Zustimmung zur Rückübernahme des BF.
Am 02.11.2021 wurde im Hinblick auf den Asylfolgeantrag vom 12.09.2021 dieser mit Bescheid des BFA gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und sprach das BFA darin aus, dass Rumänien gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.11.2021 binnen offener Frist Beschwerde an das BVwG. Diese wurde am 17.11.2021 an das BVwG weitergeleitet.
Mit Beschwerde vom 16.11.2021 (bei Gericht eingelangt am 17.11.2021) gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da das BFA eine Überstellung des BF nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des Art. 28 Abs. 3 Dublin III VO bewerkstelligen habe können. Darüber hinaus fehle es aufgrund der der Behörde zuzuschreibenden Verzögerung im Asylfolgeantragsverfahren an der Verhältnismäßigkeit der andauernden Haft. Weiters sei eine Überstellung des BF nach Rumänien innerhalb der Höchstfrist aufgrund der herrschenden CoVid- Situation nicht möglich. Schließlich sei erhebliche Fluchtgefahr nicht gegeben und verfüge der BF nunmehr über eine Wohnmöglichkeit bei einem Freund der Familie. Näheres, mit Ausnahme der Adresse und des Namens des potentiellen Unterkunftgebers, wurden nicht mitgeteilt. Schubhaft könne keine Standardmaßnahme sein und sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO auszugehen.
Hinsichtlich der Verwendung eines gelinderen Mittels seien keine konkreten Ausführungen getroffen worden und wäre die Verhängung eines gelinderen Mittels jedenfalls als ausreichend anzusehen gewesen.
Weiters beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme eines informierten Vertreters des BFA zur Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung und die Einvernahme des BF, die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr, sowie Aufwandsersatz als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei.
Das BFA legte dem Gericht am 17.11.2021 den gegenständlichen Verwaltungsakt vor, erstattete vorerst nur eine inhaltsleere Stellungnahme, die aufgrund gerichtlicher Intervention am 18.11.2021 ergänzt wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2021 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.09.2021 gemäß § 76 Abs. 2 Zi. 3 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Gleichzeitig wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 10.11.2021 gemäß Art. 28 Abs. 3, 3. Unterabsatz, 1. Fall Dublin III-VO für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.II.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 3, 3. Unterabsatz Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Zi. 3 FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlägen (Spruchpunkt A.III.). Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz wurden gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen (A.IV). Der beschwerdeführenden Partei wurde Verfahrenshilfe im Umgang der Befreiung von der Eingabengebühr gewährt (Spruchpunkt A.V.).
Zu der Erklärung der Anhaltung des BF in Schubhaft ab 10.11.2021 für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.) und zum negativen Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt A.III.) führte das erkennende Gericht aus, dass nach Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme zu erfolgen habe (erster Fall). Alternativ (zweiter Fall) könne die Berechnung der Sechswochenfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr habe. Da Rumänien mit Note vom 28.09.2021 der Rückübernahme des BF schriftlich zugestimmt habe, habe die Frist des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz erster Fall der Dublin III-VO mit 09.11.2021 geendet und sei daher im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses schon abgelaufen. Demzufolge hätte der BF ab dem 10. November 2021 gemäß Art. 28 Abs. 4 (gemeint: Abs. 3 Unterabsatz 4) der Dublin III-VO nicht länger in Haft angehalten werden dürfen.
Gegen die Spruchpunkte A.II. und A.III. des oben angeführten Erkenntnisses erhob das BFA außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der diese Spruchpunkte mit Erkenntnis vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359-7 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufhob.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Afghanistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
1.2. Er stellte am 25.04.2021 und am 12.09.2021 in Österreich je einen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste Verfahren wurde mit Bescheid des BFA zurückweisend entschieden und gemäß § 61 FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und diese nach Rumänien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2021 nicht stattgegeben.
1.3. Am 09.07.2021 wurde der BF nach Rumänien überstellt und reiste wieder nach Österreich zurück, wo er am 12.09.2021 einen Asylfolgeantrag stellte. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 02.11.2021 zurückweisend entschieden. Am 16.11.2021 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde eingebracht. Diese war seit 17.11.2021 beim BVwG anhängig. Eine Entscheidung des Gerichts war am 23.11.2021 noch nicht ergangen.
Zu den formalen Voraussetzungen des Schubhaftverfahrens:
2.1. Rumänien erteilte mit Note vom 28.09.2021 seine Zustimmung zur Rückübernahme des BF.
2.2. Die Beschwerde des BF gegen die Entscheidung des BFA im Dublinverfahren vom 02.11.2021 ist am 17.11.2021 am BVwG eingelaufen.
2.1. Zur Person und zum Verfahren (1.1. – 1.4.):
Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1 bis 1.4), ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegengetreten ist. Die Vorlage der Beschwerde im 2. Asylverfahren ergibt sich aus dem gerichtsinternen Register.
2.2. Zu den formalen Voraussetzungen des Schubhaftverfahrens (2.1.-2.3.):
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass Rumänien am 28.09.2021 seine Zustimmung zur Rückübernahme schriftlich erteilt hat. Auch die Beschwerde geht von diesem Datum aus (2.1.). Das Einlangen der Beschwerde im Asylverfahren bei Gericht lässt sich dem elektronischen gerichtinternen System entnehmen (2.2.).
2.3. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3.1. Anhaltung in Schubhaft vom 10.11.2021 bis 23.11.2021
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Die Dublin III-VO trat mit am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
In seiner Entscheidung vom 23.11.2021 führte das erkennende Gericht aus, dass Rumänien mit Note vom 28.09.2021 der Rückübernahme des BF schriftlich zugestimmt habe, weshalb die sechswöchige Frist des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz erster Fall der Dublin III-VO zur Überstellung des BF mit 09.11.2021 geendet und daher im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses schon abgelaufen sei. Demzufolge hätte der BF ab dem 10. November 2021 gemäß Art. 28 Abs. 4 (gemeint: Abs. 3 Unterabsatz 4) der Dublin III-VO nicht länger in Haft angehalten werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof führte jedoch in seiner Entscheidung vom 30.06.2022 aus, weshalb diese Berechnung der Überstellungsfrist nicht korrekt war:
Gemäß Art. 28 Abs. 3, 3. Unterabsatz 1. Fall der Dublin III – VO hat die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedsstaat in den zuständigen Mitgliedsstaat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme zu erfolgen. Alternativ (2. Fall) kann die Berechnung der Sechs-Wochenfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 leg. cit. keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Die zugrunde zu legende Entscheidung des BFA vom 02.11.2021 (über die Zurückweisung des Asylantrags des BF und die Außerlandesbringung nach Rumänien) war am 23.11.2021 noch nicht durchführbar und hatte daher nach der Terminologie der Dublin III- VO noch immer „aufschiebende Wirkung“. Die Anordnung zur Außerlandesbringung verliert ihre „aufschiebende Wirkung“ gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG erst eine Woche nach Vorlage des Rechtsmittels (Beschwerde gegen die zurückweisende Dublinentscheidung vom 02.11.2021) beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2021, somit am 24.11.2021. Die mit dem Bescheid des BFA vom 02.11.2021 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung war daher während des Laufs der Beschwerdefrist und danach jedenfalls bis zum Ablauf des 24.11.2021 nicht durchführbar. Die sechswöchige Überstellungs- und Hafthöchstfrist hätte demnach erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses begonnen und wäre nicht ab dem Einlangen der Zustimmungserklärung Rumäniens zu berechnen gewesen.
Da die sechswöchige Überstellungsfrist somit am 23.11.2021 noch nicht zu laufen begonnen hatte, war die Anhaltung des BF in Schubhaft auch nach dem 10.11.2021 (ebenso wie die Anhaltung von 13.09.2021 bis 09.11.2021) bis zum 23.11.2021 für rechtmäßig zu erklären.
Da der BF am 23.11.2021 aus der Schubhaft entlassen wurde, kann in der gegenständlichen Entscheidung ein Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG entfallen.
Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist, da die Lösung in der verordnungkonformen Berechnung der zulässigen Haftfristen nach der Dublin III – VO gelegen ist.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die unter Punkt 3.1.2 (letzter Absatz) näher dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der 6-Wochenfristen der Dublin III – VO waren auf die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen anwendbar und sind daher keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf die Spruchpunkte I.-III. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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