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I419 2263043-1•Bundesverwaltungsgericht I419 2263043-1
I419 2263043-1Federal Administrative CourtNov 30, 2022
Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Einreiseverbot Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verhältnismäßigkeit wohlbegründete Furcht
I419 2263043-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 14.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der Spruchpunkt VIII des Bescheides, mit dem ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr erlassen wird und die Wortfolge „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl Nr. 100/2005 (FPG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 53 Abs. 1 und 2 FPG“.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III der angefochtenen Entscheidung lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte im August 2022 internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), wobei es dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilte, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erließ und feststellte, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkte III bis V). Ferner sprach es aus, es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII). Zugleich verhängte das BFA wider ihn ein Einreiseverbot für zwei Jahre (Spruchpunkt VIII).
2. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Ladung zur Einvernahme „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht beheben können, sodass er auch sein Recht auf Parteiengehör nicht habe wahrnehmen können. Eine Einvernahme sei aber selbst dann durchzuführen, wenn darauf verzichtet werde, und der Verzicht wirkungslos.
Den Berichten zum Herkunftsstaat sei dessen schlechte wirtschaftliche Lage zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass er dort keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit habe und deshalb in eine aussichtslose Lage geriete.
Es sei ihm dort „aufgrund der Umstände“ nicht möglich gewesen, einer Arbeit nachzugehen „bzw“ genügend zu verdienen. Er habe mit seiner Mutter bei seinem Onkel gelebt, da sie sich selbst keine Unterkunft leisten hätten können. Somit sei er finanziell von diesem anhängig gewesen, und dieser habe in deswegen schlecht behandelt und geschlagen. Aufgrund seiner Flucht dürfe die Mutter nicht mehr beim Onkel wohnen und sei obdachlos. Finanzielle Unterstützung von der Familie habe er nicht zu erwarten. Ihm drohe eine aussichtslose Situation, insbesondere Obdachlosigkeit.
Seine elementare Grundversorgung sei keinesfalls gewährleistet. Es könne „nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden“, dass der Beschwerdeführer einer realen Gefahr im Sinn des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde“.
Dem Beschwerdeführer drohe eine solche Behandlung wegen seiner wirtschaftlichen Notlage und der Pandemie auch durch inadäquate medizinische Versorgung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Mitte 20, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko, Sunnit und Berber. Er spricht neben seiner Muttersprache Tamazight (Amazigh) auch Arabisch, aber kein Deutsch, wurde in Fès in der heutigen Region Fès-Meknès geboren und hat dort in der Provinz XXXX im Südwesten der Region mit seiner Mutter, Mitte 40 und seiner Schwester, ca. 20, bei einem Onkel gelebt. Die Genannten halten sich weiter im Herkunftsstaat auf. Er hat dort sieben Jahre die Schule besucht und zuletzt als Schneider gearbeitet. Seine Identität steht nicht fest.
Er verließ den Herkunftsstaat im Sommer 2022 mit einem dort ausgestellten Reisepass und flog in die Türkei, von wo er illegal nach Griechenland und am 29.08. nach Österreich gelangte, wo er am selben Tag internationalen Schutz beantragte. Bei seiner Erstbefragung tags darauf hatte er etwa € 50,-- bei sich und gab auf Anfrage weder Krankheiten an, die das Verfahren beeinträchtigen könnten, noch Medikamente die er nehmen müsse.
Der Beschwerdeführer hielt sich ab 01.09.2022 in der zugewiesenen Unterkunft am Standort der BFA-Dienststelle auf und bezog Grundversorgung. Das an diesem Tag aufgenommene Röntgenbild und die Erstuntersuchung waren ohne Befund. Er wurde am 24.11.2022 bei der Standeskontrolle vermisst und ist seither unbekannten Aufenthalts. Laut Betreuungsinformationssystem wies er in der Zwischenzeit keine gemeldete Krankheit auf. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie nach dem MeldeG angemeldet. Er hat im EU-Raum keine Familienangehörigen. Es steht nicht fest, ob sich der Beschwerdeführer noch in Europa aufhält. Sein Aufenthaltsort ist wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Inland.
1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.2. 1 Aus Berichten des Auswärtigen Amts (Deutschland) ergibt sich betreffend die Pandemie in Marokko (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080 – Abfrage 28.11.2022, unverändert seit 25.11.2022):
Einreise
Die Einreise ist unter Vorlage des ausgefüllten „Fiche Sanitaire“, das online heruntergeladen werden kann, grundsätzlich möglich. Ein Impf- oder Testnachweis ist für die Einreise nach Marokko nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich, siehe aber [...] Beschränkungen im Land.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. Dezember 2022 gilt der Ausnahmezustand.
Es besteht grundsätzlich weiterhin die Verpflichtung, einen gültigen Impfnachweis in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens mitzuführen.
Ein Impfzertifikat wird nach derzeitigem Kenntnisstand als gültig anerkannt, wenn es den nationalen (marokkanischen) Gültigkeitsstandards entspricht, d. h. wenn es den Erhalt der Auffrischungsimpfung (dritte Dosis) bestätigt. Die Grundimmunisierung wird nur noch verlässlich anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als vier Monate zurückliegt. Die Impfung mit Johnson Johnson zählt als zwei Dosen. [...]
Nationale öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen zum Teil nur eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen ist in allen Städten möglich.
Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zwangsläufig in eine ausweglose Situation geriete.
1.2. 2 Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 03.10.2022 zitiert. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Länderinformationen von Relevanz und werden festgestellt:
COVID-19
Der COVID-19 bedingte gesundheitliche Notstand ist in Marokko seit dem 20.3 2020 in Kraft und wird seither monatlich verlängert (FD 6.9.2022). [...]
Seit Beginn der Pandemie bis zum 27.9.2022 wurden in Marokko 1.264.879 Infizierte und 16.278 Todesfälle gemeldet. Die aktuelle Inzidenz in der Woche bis zum 27.09.2022 zählt 0,3 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. 23,49 Millionen Menschen in Marokko gelten als vollständig geimpft (63,7 %) (LI o.D.).
Sicherheitslage
Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 7.9.2022). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.9.2022), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten. Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.9.2022; vgl. FD 6.9.2022, BMEIA 6.9.2022). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 6.9.2022). [...]
Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Eine Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Die Exekutive arbeitet effizient im Bereich der Terrorismusbekämpfung. [...] (STDOK 17.3.2022).
Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Protesten und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 6.9.2022). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 6.9.2022). Eigentumsdelikte kommen, vor allem in Großstädten, häufig vor. Dabei werden zum Teil auch Hieb- und Stichwaffen gegen Touristen eingesetzt (AA 6.9.2022).
Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). [...]
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 12.4.2022). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022); zudem wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021, FH 28.2.2022) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 2.2022; vgl. BS 2022). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 24.11.2021).
Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 24.11.2021). [...]
Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 24.11.2021). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (BS 23.2.2022; vgl. AA 24.11.2021). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 24.11.2021). [...]
Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 24.11.2021).
Sicherheitsbehörden
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021, ÖB 8.2021). [...]
Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 24.11.2021; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).
Auch wenn Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begingen, ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte gemäß USDOS wirksam (USDOS 12.4.2022), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 24.11.2021). [Anm.: Das Auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Die allgemeine Wehrpflicht war seit dem 31.8.2006 ausgesetzt. Ihre durchaus umstrittene Wiedereinführung im August 2018 führte 2019 dazu, dass aus ca. 80.000 Freiwilligen rund 15.000 Rekruten zu einem zwölfmonatigen Wehrdienst an drei Ausbildungszentren ausgewählt wurden. Für 2020 stehen keine Zahlen zur Verfügung (AA 24.11.2021). Am 25.1.2019 trat das Gesetz in Kraft (DIS 7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert. Sie wird allerdings nur selektiv angewandt. 2020 wurden im ersten Probebetrieb (auch durch COVID bedingt) lediglich ca. 15.000 Personen tatsächlich rekrutiert (ÖB 8.2021).
Das Gesetz sieht Wehrpflicht für Marokkaner im Alter von 19 bis 25 Jahren vor. Insgesamt zwölf Monate sollen Männer und Frauen dienen, bis zum Alter von 25 Jahren (CIA 22.9.2022; vgl. DIS 7.2019). Fahnenflucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren geahndet. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 24.11.2021).
Ethnische Minderheiten
Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden (AA 24.11.2021). Die Verfassung enthält auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe (ÖB 8.2021).
Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geografischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der „Minderheitencharakter“ der Berber ist bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung aufgrund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 8.2021).
Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv (AA 24.11.2021). Die Amazigh-Bevölkerung macht schätzungsweise 40 % der marokkanischen Bevölkerung aus (BS 23.2.2022). In Artikel 5 der Verfassung wurde Amazigh, neben Arabisch, als offizielle Sprache anerkannt (BS 23.2.2022), vorerst bestehen aber nur vereinzelt Ansätze, dies in die Praxis umzusetzen (z. B. Straßenschilder) (ÖB 8.2021). Amazigh ist Mitte 2019 per Gesetz als Unterrichtssprache aufgewertet worden (AA 24.11.2021). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus. Folglich ist eine höhere Bildung in berberischer Sprache nicht möglich (ÖB 8.2021).
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 12.4.2022). [...]
Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 24.11.2021). [...]
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 24.11.2021). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 24.11.2021).
Marokko hat die pandemiebedingte Ausnahmesituation der vergangenen zwei Jahre gut überstanden. Das Land konnte sich dynamisch an die Herausforderungen der Covid-Ausnahmesituation anpassen und damit verbundene Chancen nützen. Die weltweit gestiegenen Energiepreise (Öl, Gas und Kohle), die Unterbrechung der Gaspipeline aus Algerien und ein sehr trockener Winter, der die Preise für Getreide und Gemüse bereits sehr angeheizt hatte, gaben dem aufkeimenden wirtschaftlichen Optimismus im Land jedoch einen ordentlichen Dämpfer. Dazu kam die Ukrainekrise mit den weltweiten Auswirkungen. Die marokkanische Zentralbank kündigte Anfang April 2022 ein erwartetes Wirtschaftswachstum von 0,7 % und eine Inflation von 4,7 % für 2022 an, die Weltbank geht von einem Wachstum von 1,1 % für 2022 und +4,3 für 2023 aus (WKO 22.6.2022).
Abgesehen von den Einbußen durch die Corona-Krise kann man, sofern die globale Situation halbwegs stabil bleibt, insgesamt wieder von einem vorsichtig positiven Ausblick sprechen. Die, trotz Regierungswechsel, stabilen politischen Verhältnisse und die zahlreichen Investitionspläne mit dem Ziel der Diversifizierung und Stärkung der marokkanischen Wirtschaft und einer Umstellung auf erneuerbare Energie ziehen mittelfristig gute Geschäftschancen in den unterschiedlichsten Bereichen nach sich: Prozessoptimierung und Modernisierung der Industrie steht ganz oben auf der Agenda der marokkanischen Industrie. Hier ergeben sich für Automobilzulieferer, Industrieausstatter, Anlagenlieferanten und Dienstleister gute Marktchancen (WKO 22.6.2022).
Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20 % des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18 % als Ackerland. Da davon nur rund 15 % systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40 % der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4 % am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 14.6.2022).
Unsichere Arbeitsplätze und fehlende Möglichkeiten betreffen Arbeitnehmer im informellen Sektor, aber auch Facharbeiter und junge Hochschulabsolventen. Obwohl der Wert des Landes auf dem Index der menschlichen Entwicklung (HDI) von 0,608 im Jahr 2009 auf 0,686 im Jahr 2019 gestiegen ist, liegt Marokko auf Platz 121 von 189 Ländern und Gebieten und befindet sich damit in der mittleren Entwicklungskategorie (BS 23.2.2022).
Es wird davon ausgegangen, dass COVID-19 enorme soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben wird, vor allem auf gefährdete und unterprivilegierte Bevölkerungsgruppen. Die Höhere Planungskommission Marokkos erwartet einen Anstieg der Armutsquote von 17,1 % (2019) auf 19,87 % (2020). Am stärksten ist die Pandemie im informellen Sektor und unter gering qualifizierten Arbeitnehmern sowie unter Migranten und Flüchtlingen zu spüren. Informell Beschäftigte sind anfälliger für Verarmung und Gesundheitsprobleme, da es ihnen an Unterstützungsmechanismen und Zugang zu sozialen Sicherheitsnetzen fehlt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können (BS 23.2.2022).
Kurz gesagt, COVID-19 wird die Kluft zwischen den sozialen Schichten in Marokko vertiefen, zumal die Pandemie die Ungleichheiten beim Zugang zu Bildung verschärft hat, was es den Unterprivilegierten erschwert, ihre Lebensbedingungen zu verbessern (BS 23.2.2022).
Die Arbeitslosenquote liegt 2022 bei 12,1 % [Prognose] (WKO 22.6.2022). Die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 lag 2021 bei 11,5 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 27,2 % (WKO 6.2022). Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z. B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mithilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021).
Armut ist weit verbreitet, und für einen großen Teil der Bevölkerung gibt es kaum wirtschaftliche Möglichkeiten (FH 28.2.2022). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021).
1. 3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
1.3. 1 Marokko ist nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko verwiesen, aus dem oben unter 1.2 zitiert wurde.
1.3. 2 Bei seiner Erstbefragung hat der Beschwerdeführer Ende August 2022 angegeben, er habe sich 18 Tage zuvor zur Ausreise entschlossen und sei am selben Tag von Marokko in die Türkei geflogen, wo er seinen Reisepass verloren habe. Gründe seien gewesen, dass sein Onkel, bei dem er gelebt habe, ihn geschlagen habe, Außerdem gebe es in Marokko viel Armut und Arbeitslosigkeit. Im Fall der Rückkehr fürchte er Armut und Arbeitslosigkeit. Es gebe keine Hinweise, dass ihm unmenschliche Behandlung oder irgendwelche Sanktionen drohen würden.
1.3. 3 Der Beschwerdeführer hat die am 30.09.2022 an ihn an der Anschrift der Unterkunft versandte Ladung zur Einvernahme beim BFA, die am 07.10.2022 anberaumt war, bis 14.10.2022 nicht übernommen, obwohl sie in der Unterkunft bereitlag. Er hat keines der ihm zugleich zugesandten Schriftstücke des BFA übernommen, und zwar die Verfahrensanordnung mit der Information, dass die Abweisung seines Antrags beabsichtigt sei, das Informationsblatt zur Rückkehrberatung, und die Ladung zum Rückkehrgespräch am 07.10.2022 nach der Einvernahme.
1.3. 4 Aus welchen gesundheitlichen Gründen der Beschwerdeführer in der Zeit ab 30.09.2022 seine Post wie behauptet nicht beheben hätte können, die in seiner Unterkunft bereitgehalten wurde, bis der Termin seiner Einvernahme verstrichen war, ist nicht ersichtlich.
Er hat auch nicht behauptet, noch ergibt sich sonst, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich mithilfe einer weiteren Person die Schriftstücke zu verschaffen oder von ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen. Ferner hat er weder behauptet noch ergibt sich sonst, dass er sich nach deren Absender und dort nach dem Inhalt erkundigt oder aus gesundheitlichen Gründen Hilfe gesucht hätte. Es liegen keine Befunde und keine näheren Angaben zu einem – wie die Beschwerde andeutet – beeinträchtigten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum vor, in dem er seine Post nicht behob, nämlich von 30.09. bis 14.10.2022. Schließlich hat der Beschwerdeführer, der nach dem Beschwerdevorbringen mit einem Einvernahmetermin rechnete, auch nicht von sich aus mit dem BFA deswegen Kontakt gesucht.
1.3. 5 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde.
Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass er von einem Onkel, bei dem er gewohnt hätte, geschlagen worden wäre. Gegen eine solche – nicht festgestellte – private Verfolgung wäre der Herkunftsstaat jedoch schutzwillig und -fähig.
Er erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.
Der Beschwerdeführer hat mehr als 20 Jahre im Herkunftsstaat gelebt, seinen Angaben nach auch als Halbwaise, und konnte während mehr als zwei Jahren Pandemie ohne existentielle Bedrohung dort verbleiben.
1.3. 6 Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen droht ihm auch keine existentielle Notlage wegen Armut oder Arbeitslosigkeit. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität steht nicht fest, weil er den Behörden keinerlei Dokument dazu zur Verfügung stellte. Nach seinem Aufenthalt hat das Verwaltungsgericht erfolglos beim BFA und bei der Rechtsvertretung nachgefragt.
Genauere Feststellungen zum Ausreisezeitpunkt aus dem Herkunftsstaat waren nicht möglich, weil schwer nachzuvollziehen ist, wie es dem Beschwerdeführer den eigenen Behauptungen zufolge finanziell möglich war, sich noch am Tag des Ausreiseentschlusses ein Flugticket in die Türkei zu verschaffen und anschließend „Ohne Schlepper“ in 2,5 Wochen nach Österreich zu gelangen (AS 25). Solche Feststellungen sind aber für das Schicksal der Beschwerde nicht entscheidend.
Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt mit Stand 03.10.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
In der Beschwerde wird zu den Länderfeststellungen vorgebracht, diese würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die schlechte wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat sei „sämtlichen Berichten“ zu entnehmen, unter anderem den (auszugsweise zitierten) „Tanger: Die Armut bleibt unsichtbar“ (de.qantara.de/inhalt/folgen-der-coronapandemie-in-marokko-tanger-die-armut-bleibt-unsichtbar) von Stefanie Claudia Müller („© Deutsche Welle 2021“) und „Armut in Marokko“ (vom 19.05.2021, s. BVwG 09.06.2022, I403 2123178-3, 02.02.2022, I422 2251179-1; bei Abfrage 30.11.2022 nicht mehr verfügbar).
Zumal diese Länderberichte älter sind als die vom BFA zitierten und überdies ein Bezug zum Beschwerdeführer nicht zu sehen ist (der weder aus Fnideq ist und in Ceuta gearbeitet hat, noch nach den Feststellungen eine Verbindung mit der Hafenstadt Tanger aufweist), wird den Länderfeststellungen damit nicht qualifiziert entgegengetreten.
2.3. 1 Der Beschwerdeführer machte zu seinen Ausreisegründen keine nachvollziehbaren Angaben und gab – außer den vom BFA festgestellten wirtschaftlichen Gründen – keinen glaubhaften Sachverhalt an, der ihn an der Rückkehr hindern würde.
2.3. 2 Wie das BFA richtig schlussfolgert (S. 46, AS 108), hat der Beschwerdeführer mit den behaupteten Schlägen seitens des Onkels keine Bedrohung genannt, die dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre oder auch nur von diesem geduldet würde. Es ist dem BFA auch beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar wäre, dass dem Beschwerdeführer künftig die familiäre Hilfe und Unterstützung versagt bliebe, die ihm bisher zukam. (S. 47, AS 109) Das Beschwerdevorbringen, wonach wegen des Wegzugs des Beschwerdeführers aus der Unterkunft, die ihnen der Onkel gewährt hatte, nun die Mutter nicht mehr dort wohnen dürfe, vermag an der mangelnden Nachvollziehbarkeit und somit auch an dieser Beweiswürdigung nichts zu ändern.
2.3. 3 Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was diese infrage stellen würde. In ihr wird vorgebracht, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich auch, dass diesem im Herkunftsstaat inadäquate medizinische Versorgung drohe. Derlei findet indes keine Deckung im vorliegenden Akt: Wie das BFA in seiner Begründung vielmehr zutreffend erwägt (S. 45, AS 107), hat der Beschwerdeführer angegeben: „Das sind all meine Fluchtgründe.“ (AS 29)
2.3. 4 Nach all dem ist dem BFA zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft machte, und davon auszugehen ist, dass ihm dergleichen nicht droht (S. 46, AS 108). Daher schließt sich das Gericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
Da der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat, ergeben sich dadurch keine Zweifel am Zutreffen der vom BFA getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung.
2.3. 5 Die Feststellungen in 1.3.6 ergaben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zur Person des Beschwerdeführers.
Zu A) Abweisung der Beschwerde und Teilaufhebung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Zu diesen Pflichten gehört es, dass ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt (§ 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005).
Nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber grundsätzlich im Zulassungsverfahren zumindest einmal vom BFA einzuvernehmen. Allerdings steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 der Umstand, dass der Asylwerber vom BFA bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung (auch des Verwaltungsgerichts: „vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen“) nicht entgegen, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber - so wie hier unstrittig durch Verletzung seiner Mitwirkungs- und Meldeverpflichtungen - dem Verfahren (im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde) entzogen hat. (Vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2019/14/0405)
3. 1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):
3.1. 1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1. 2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete Verfolgung nicht einmal dann Asylrelevanz hätte, wäre sie feststellbar, weil die Behörden des Herkunftsstaats bei privaten Angriffen der beschriebenen Art schutzwillig und schutzfähig sind. Das ergibt sich neben den Feststellungen in 1.2 auch aus dessen Anführung in § 1 HStV, weil bei der Festlegung Aufzählung nach § 19 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3. 2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):
3.2. 1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
3.2. 2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht entgegen dem Beschwerdevorbringen betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer mithilfe des Schneiderhandwerks auch mit 24 Lebensjahren noch keinen Arbeitsplatz gefunden hatte, bei dem er aus seiner Sicht „genügend“ verdiente, jedoch folgt daraus nicht, dass es dem Beschwerdeführer deshalb unmöglich wäre, im Herkunftsstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.2. 3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443, mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen des Beschwerdeführers zeitlich begrenzt bleibt, weil er arbeitsfähig ist, zwei dortige Sprachen spricht und auch bereits gearbeitet hat. Seine jahrelange Sozialisierung und seine Erwerbstätigkeit einschließlich der sozialen Kontakte aus dieser Zeit werden ihm bei der Arbeitssuche helfen, weshalb der Beschwerdeführer den vorhandenen Arbeitsmarkt nutzen kann.
Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3. 3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):
Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint, wie die Bescheidbegründung erweist (S. 53, AS 115). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).
Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Der Spruchpunkt war demnach von der Richtigstellung abgesehen zu bestätigen, und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen.
3. 4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):
3.4. 1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN)
3.4. 2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben und von seinem Asylverfahren samt der dafür nötigen Unterbringung etc. abgesehen nur wenig weitere, nach der kurzen vergangenen Zeit nur wenig gewichtige Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.
Er hält sich hier erst rund ein Vierteljahr auf, und dies lediglich auf Basis eines Asylantrags, der unbegründet war, weshalb sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Dazu kommt der (angesichts des nun unbekannten Aufenthalts zumindest) im Sommer einmal begangene Verstoß gegen das MeldeG durch die Nichtanmeldung bei der ersten Unterkunftnahme.
Es liegen demnach keine Umstände vor, die annehmen ließen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat (über zwei Jahrzehnte), familiäre, sprachliche und kulturelle Verbindungen, speziell seine Mutter und die Schwester.
Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Dazu kommt das Interesse, den Aufenthalt Fremder ohne eigene Mittel zum Unterhalt zu beenden.
Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
3. 5 Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.
Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.
Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Marokko zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Arabisch und Tamazight, hat jahrelang die Schule besucht und im Herkunftsstaat auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn die familiäre Unterstützung im Gegensatz zu vorher wider Erwarten nicht dauernd hinreicht.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden.
Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend die Spruchpunkte IV und V abzuweisen.
3. 6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):
Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzung des § 18 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.
Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise.
3. 7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung auch dann aberkennen, wenn der Asylwerber einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG). Das ist hier der Fall.
Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen, auf den unbegründeten Asylantrag zurückzuführenden Aufenthalts, aber auch wegen seiner fehlenden sonstigen Integrationsmerkmale einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen.
Wie sich nunmehr auch erwiesen hat, ist der Beschwerdeführer nirgends im Bundesgebiet gemeldet und hat die zugewiesene Unterkunft verlassen. Bei einer solchen Sachlage hätte das BFA (im jetzigen Zeitpunkt) auch vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgehen können (§ 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG), die eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geboten hätte.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt VII abzuweisen war.
3. 8 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII):
Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für bis zu fünf Jahre zu erlassen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Abs. 2). Das ist insbesondere dann anzunehmen (Z. 6), wenn der Fremde die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Dies ist, wie die festgestellten geringen Barmittel und das Beziehen der Grundversorgung (VwGH 27.06.2019, Ra 2019/14/0030, mwN) zeigen, beim Beschwerdeführer der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Verfassungsgerichtshof beschlossen hat, die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 2. Z. 6 FPG von Amts wegen zu prüfen (VfGH 04.10.2022, E 3763-3764/2021-10) und dazu unter anderem erwogen hat:
„Dem Drittstaatsangehörigen auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, dürfte schon deswegen sachlich nicht gerechtfertigt sein, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise ohnedies sichergestellt sein dürfte, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf [...] und deswegen an der Einreise gehindert werden dürfte (§ 41 Abs. 2 Z 5 FPG). [...] Im Unterschied zu den sonstigen in § 53 Abs. 2 FPG normierten Tatbeständen, die auf Grund eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Fehlverhaltens eines Drittstaatsangehörigen und einer daraus resultierenden zukünftigen Gefährdung dieser öffentlichen Ordnungsinteressen die Erlassung eines zeitlich angemessen begrenzten Einreiseverbotes rechtfertigen dürften, scheint also eine solche Rechtfertigung für den Fall, dass das „Fehlverhalten“ des Drittstaatsangehörigen allein in seiner Mittellosigkeit zu erblicken ist, zu fehlen [...]“ (Rz 26, 29)
Der Verfassungsgerichtshof hat zugleich Zweifel daran geäußert, dass dem Gesetzgeber die Überlegung zuzusinnen sei, „dass bei Mittellosigkeit eine zukünftige Beschaffung des Unterhaltes des Drittstaatsangehörigen aus illegalen Quellen angenommen und insofern auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschlossen werden könne“ (Rz 28).
Im Ergebnis teilt der Verfassungsgerichtshof damit nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden „die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft“ resultiere (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132, mwN).
Fallbezogen ist jedoch – auch angesichts dieser Bedenken – beachtlich, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur ohne die erforderlichen Mittel einreiste, sondern auch unter Missachtung seiner Verpflichtung, sich nach dem MeldeG anzumelden, Unterkunft nahm und nunmehr unbekannten Aufenthalts ist.
In § 53 Abs. 2 FPG sind neben der in Z. 6 angeführten Mittellosigkeit als weitere Beispiele für Sachverhalte, in denen die ein Einreiseverbot begründende Annahme „insbesondere“ zutrifft, die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des MeldeG oder (außer in Fällen des Abs. 3) einer Übertretung des FPG (Z. 3) genannt.
Über den Beschwerdeführer wurde zwar bislang wegen seines nach den Feststellungen zumindest tatbildmäßigen Verhaltens nach dem MeldeG keine Strafe verhängt, allerdings ist nicht zu verkennen, dass bereits eine einzige derartige rechtskräftige Strafe (und als Schuldform dafür schon Fahrlässigkeit) hinreichend für ein Aufenthaltsverbot wäre (und auch für dieses kein Vorsatz erforderlich, VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN, zu § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG).
Wird zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich nach Einbringung der Beschwerde dem Verfahren entzogen hat, liegt auch ohne den Tatbestand der Mittellosigkeit heranzuziehen und bereits ohne eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe in seinem Gesamtverhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die fallbezogen die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG dem Grunde nach trägt.
Für eine Gefährdung (zusätzlich auch) der öffentlichen Sicherheit findet sich im Sachverhalt kein Hinweis. In solchen Fällen, in denen vom betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, was z. B. auch angenommen werden kann, wenn (gravierender als vorliegend) Mittellosigkeit und beharrlicher Verbleib im Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidung zusammentreffen, ist auch die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) vorgesehen. (Vgl. VwGH 05.05.2020 Ra 2019/19/0528)
Das Gericht gelangt daher und mit Blick auf die in § 53 Abs. 2 FPG angeführten weiteren Tatbestände, die neben bestimmten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen z. B. auch Aufenthaltsehen und -adoptionen umfassen, also Verhaltensweisen, die deutlich mehr Unrechtsgehalt aufweisen, zum Ergebnis, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung durch eine Prognose Rechnung getragen wird, nach der ein Fernhalten in der Dauer eines Jahres hinreicht, um eine neuerliche Einreise unter den für Drittstaatsangehörige geltenden Bedingungen nicht riskanter für die öffentliche Ordnung erscheinen zu lassen als bei einem den Behörden zuvor Unbekannten.
Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als teilweise begründet. Da sich das Ergebnis im Beschwerdeverfahren ohne Einbeziehung des vom BFA angeführten (und vom VfGH in Prüfung gezogenen) Tatbestands der Z. 6 des § 53 Abs. 2 FPG ergab, war der bekämpfte Spruchpunkt VIII in diesem Sinn abzuändern und eine Neufestsetzung der (nach § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnenden) Dauer des Einreiseverbots vorzunehmen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
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