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G314 2263270-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2263270-1
G314 2263270-1Federal Administrative CourtNov 30, 2022
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis
G314 2263270-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kubanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A.)Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B.)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX eine Aufenthaltskarte als Angehörigem eines EWR-Bürgers erteilt. Er verbüßt seit XXXX den zehnmonatigen unbedingten Teil der 30-monatigen Freiheitsstrafe, die gegen ihn mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , mit dem wegen des Vergehens der Körperverletzung eine Geldstrafe ausgesprochen worden war, verhängt worden war.
Nachdem er aufgrund von entsprechenden Aufforderungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am XXXX und am XXXX jeweils eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben erstattet hatte, wurde er am XXXX vor dem BFA im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt i.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, weil bei einem Verbleib im Bundesgebiet zu befürchten sei, dass er wieder Handlungen setzen werde, die dem Grundinteresse der Bevölkerung an Ordnung, Ruhe und Sicherheit entgegenstünden. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich habe ausschließlich auf die Begehung von Straftaten abgezielt. Sein Verhalten stelle eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie für fremdes Eigentum dar. Sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich trete hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück.
Mit seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid regt der BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er sei lediglich ein Mal strafgerichtlich verurteilt worden und habe in Kuba keine Anknüpfungspunkte mehr, insbesondere kein soziales Netz. Dagegen sei er in Österreich, wo seine Mutter, sein Stiefvater, seine Geschwister und andere Angehörige leben würden, ausgezeichnet integriert; er habe hier einen Freundeskreis und sei Mitglied in einer Band. Er sei stets arbeitswillig gewesen und habe vor, nach der Haft eine Lehre zu beginnen. Seine in Österreich lebenden Familienangehörigen seien in der Lage, ihn finanziell abzusichern.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF, ein lediger Staatsangehöriger von Kuba, reiste zuletzt (nach Inlandsaufenthalten zwischen XXXX und XXXX ) Anfang XXXX wieder in das Bundesgebiet ein, wo ihm am XXXX eine Aufenthaltskarte erteilt wurde, weil seine Mutter mit ihrem Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, in Österreich lebt. Auch mehrere (Halb-)Geschwister des BF leben in Österreich.
Der BF bezog im Bundesgebiet im XXXX und XXXX Arbeitslosengeld. Eine im XXXX begonnenen Lehrausbildung brach er im XXXX ab. Danach hatte er bis XXXX mehrere kurze Beschäftigungsverhältnisse ( XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX ). Abgesehen davon wurde er von seiner Mutter finanziell unterstützt, mit der er im Bundesgebiet zunächst (bis XXXX ) in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hatte.
Am XXXX verletzte er einen anderen durch einen Fußtritt gegen das Gesicht vorsätzlich (Hämatom, Schwellung am linken Auge). Am XXXX beging er gemeinsam mit einem Mittäter einen bewaffneten Raubüberfall, indem sie ihrem Opfer, das sich mit ihnen für sexuelle Kontakte getroffen hatte, unter Vorhalt eines Messers (Klappmesser mit 10 cm Klingenlänge) EUR 100 in bar abgenötigt und ihn anschließend (weiterhin unter Einsatz des Messers) dazu gezwungen hatten, mit ihnen zu einem Geldautomaten zu fahren, um mehr Geld abzuheben, und ihm während der Fahrt eine silberne Kette vom Arm gerissen hatten, wodurch er eine Rötung am linken Handgelenk erlitt. Vor Ort gelang ihm jedoch die Flucht.
Der BF wurde noch am XXXX festgenommen und zunächst in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde wegen der am XXXX begangenen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen á EUR 4 (60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Am XXXX wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen.
Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vorfalls vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB für schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei ein 20-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen und die Bewährungshilfe angeordnet wurde. Bei der Strafbemessung wurden (unter Berücksichtigung des Urteils, auf das Bedacht genommen wurde) das reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die Tatbegehung mit einem Mittäter und während des zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX anhängigen Verfahrens, der Einsatz beider Tatmittel des § 142 Abs 1 StGB und die dem Raubopfer zugefügte leichte Körperverletzung aus.
Der BF trat den unbedingten Strafteil (nach der Ablehnung des Antrags auf elektronisch überwachten Hausarrest) am XXXX selbst an. Das urteilsmäßige Strafende ist (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) am XXXX . Eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Eine Kopie des Datenblatts des Reisepasses des BF liegt vor. Die ihm erteilte Aufenthaltskarte ist im IZR dokumentiert. Er gab in seiner Stellungnahme vom XXXX glaubhaft an, dass seine Mutter, eine kubanische Staatsangehörige, mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihm und den (Halb-)Geschwistern des BF zusammen in Österreich lebt. Diese Angaben werden durch entsprechende Eintragungen im ZMR untermauert, aus dem sich auch durchgehende Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich seit Anfang XXXX ergeben.
Die Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet sowie des Bezugs von Arbeitslosengeld gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Er gibt glaubhaft an, dass er auch von seiner Mutter finanziell unterstützt wird. Aus den Wohnsitzmeldungen laut ZMR geht hervor, dass seit Anfang XXXX kein gemeinsamer Wohnsitz des BF mit seiner Herkunftsfamilie mehr besteht.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen basieren auf dem Strafregister und den Strafurteilen. Die Anhaltung in der Justizanstalt XXXX ergibt sich aus den Wohnsitzmeldungen dort laut ZMR sowie aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil vom XXXX und vom XXXX . Dies deckt sich mit den Daten laut der Verständigung vom XXXX (Seite 143 der Verwaltungsakten). Der Selbstantritt der Strafe und der Strafvollzug gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor, der auch die Termine für das urteilsmäßige Strafende und für eine allfällige bedingte Entlassung zu entnehmen sind.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, daher auch gegen Spruchpunkt III., mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dies zeigt sich insbesondere an der Anregung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, obwohl kein gesondertes Vorbringen zur Frage der aufschiebenden Wirkung erstattet wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Bei einem begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG wie dem BF kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - geboten ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit den für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblichen strafgerichtlichen Verurteilungen (die aufgrund des Zusatzstrafenverhältnisses zusammen nur eine einzige Vorstrafe bilden) begründet.
Da der zur Tatzeit 18-jährige BF noch während des Strafverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen werden konnte, seit XXXX nicht mehr straffällig geworden ist und am XXXX den Vollzug des unbedingten Strafteils selbst antrat, ist trotz der schwerwiegenden Delinquenz und seiner offenbar erhöhten Gewaltbereitschaft nicht davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens geboten ist. Dazu kommt, dass er sich nicht (wie vom BFA aktenwidrig angenommen) ausschließlich zur Begehung von Straftaten in Österreich aufhielt, sondern hier private und familiäre Bindungen hat, zumal sich mehrere Mitglieder seiner Herkunftsfamilie, insbesondere seine Mutter, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und er Versuche unternommen hat, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und sich zu integrieren.
Vor diesem Hintergrund ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der konkreten Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Dazu kommt, dass die physische Anwesenheit des BF für die beantragte Beschwerdeverhandlung wesentlich ist, zumal seine Aussage zur endgültigen Klärung der Angelegenheit beitragen kann, und eine bedingte Entlassung frühestens Ende XXXX möglich ist, wobei gemäß § 70 Abs 1 letzter Satz FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Im Ergebnis ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids somit zu beheben und der Beschwerde gleichzeitig gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
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