Bundesverwaltungsgericht W262 2251168-1

W262 2251168-1Federal Administrative CourtNov 29, 2022

Regest

Meldepflicht Rückforderung Rückzahlungsverpflichtung Studium Widerruf

Full text

Bundesverwaltungsgericht W262 2251168-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W262.2251168.1.00

Spruch

W262 2251168-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.10.2021, VN XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Einmalzahlungen gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 66 Abs. 2 AlVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Die für die Monate Mai 2020 bis August 2020 sowie September 2020 bis November 2020 zuerkannten und ausbezahlten Einmalzahlungen werden gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und in Höhe von € 900,- rückgefordert.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Über Anträge vom 07.05.2020 und 15.03.2021 wurden dem Beschwerdeführer in den Zeiträumen 07.05.2020 bis 31.07.2020, 18.08.2020 bis 06.09.2020, 08.09.2020 bis 06.01.2021, 12.01.2021 bis 04.03.2021 und 10.03.2021 bis 13.03.2021 sowie 14.03.2021 bis 04.04.2021 und 28.05.2021 bis 30.06.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt.

2. Mit Schreiben vom 02.09.2020 bzw. 01.12.2020 informierte das AMS den Beschwerdeführer über die im Nationalrat beschlossene Einmalzahlung in Höhe von € 450,-. Da er die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfülle, habe das AMS die Auszahlung an den Beschwerdeführer (jeweils) bereits veranlasst.

3.1. Mit Bescheiden der belangten Behörde, jeweils vom 11.10.2021, wurde der Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers widerrufen und die zu Unrecht empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung rückgefordert. Begründend wurde jeweils ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen, da er von 30.01.2019 bis 18.08.2021 an der BOKU XXXX studiert habe bzw. als ordentlicher Student inskribiert gewesen sei und dies dem AMS nicht entsprechend gemeldet habe.

3.2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.01.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2021, mit dem der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers widerrufen und die zu Unrecht empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume 14.03.2021 bis 04.04.2021 und 28.05.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von € 899,36 zurückgefordert wurde, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.01.2022 wurde der oa. Bescheid vom 11.10.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Leistung für die Zeiträume 07.05.2020 bis 31.07.2020, 18.08.2020 bis 06.09.2020, 08.09.2020 bis 06.01.2021, 12.01.2021 bis 04.03.2021 und 10.03.2021 bis 13.03.2021 widerrufen und € 3.410,21 zu Unrecht bezogene Leistungen rückgefordert werden.

3.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ W262 2251166-1/27E bzw. W262 2251167-1/21E, wurden die Beschwerden abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen bestätigt.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2021 wurde ausgesprochen, dass die dem Beschwerdeführer für die Monate 01.09.2020 bis 30.11.2020 zuerkannten und am 02.09.2020 sowie 01.12.2020 ausbezahlten Einmalzahlungen gemäß § 66 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und in Höhe von € 900,00 rückgefordert werden. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Einmalzahlungen im Sinne des § 66 Abs. 2 AlVG am 02.09.2020 und 01.12.2020 ausbezahlt worden seien. Mit Bescheid vom 11.10.2021 sei die Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.05.2020 bis 30.06.2021 widerrufen und rückgefordert worden. Die für eine Einmalzahlung erforderliche Mindestbezugsdauer liege daher nicht mehr vor. Die erfolgten Einmalzahlungen müssten daher widerrufen und rückgefordert werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, er habe – auch bezugnehmend auf die oa. Bescheide des AMS vom 11.10.2021 – keinen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht, da er an Gedächtnisstörungen leide und deshalb vergessen habe, sein Studium zu melden.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 31.01.2022 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage informierte das AMS darüber, dass im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens die aufschiebende Wirkung umgesetzt worden und die bereits einbehaltene Leistung dem Beschwerdeführer wieder zur Anweisung gebracht worden sei, weshalb die volle Rückforderungssumme von € 900,- offen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ W262 2251166-1/27E bzw. W262 2251167-1/21E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des AMS vom 11.10.2021 nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2022 bzw. vom 08.01.2022, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen bestätigt und insofern die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestätigt.

Dem Beschwerdeführer wurden für die Zeiträume Mai 2020 bis August 2020 sowie September 2020 bis November 2020 Einmalzahlungen in Höhe von jeweils € 450,00 gewährt.

Der Beschwerdeführer hatte in den relevanten Zeiträumen vom 01.05.2020 bis 31.08.2020 und vom 01.09.2020 bis 30.11.2020 kein Arbeitslosengeld und keine Notstandshilfe bezogen.

Dem Beschwerdeführer war es insbesondere aus klinisch-psychologischer Sicht möglich die Frage in den Anträgen vom 07.05.2020 bzw. 15.03.2021, ob er sich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.) befindet, wahrheitsgemäß zu beantworten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und zum (Nicht)Bezug von Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld basieren auf dem Datenauszug des AMS bzw. den hg. zu W262 2251166-1 und W262 2251167-1 protokollierten Verfahren.

Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer möglich war die Frage, ob er sich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.) befindet, wahrheitsgemäß zu beantworten, gründet sich auf das nach persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Klinisch-Psychologischen Gutachtens vom 12.08.2022 in den hg. zu W262 2251166-1 und W262 2251167-1 protokollierten Verfahren. Darin wird auf die Fragenstellungen des Bundesverwaltungsgerichts vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten im Rahmen des gewährten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten. Die Sachverständige kommt in oa. Gutachten schlüssig zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Frage, ob er sich in Ausbildung befindet, wahrheitsgemäß zu beantworten. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein Studium nicht ordnungsgemäß gemeldet hat.

Die tatsächliche Auszahlung der Einmalzahlungen von jeweils € 450,- sohin € 900 sind vom AMS dokumentiert und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) …

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) – (5) …

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(7) …“

„Einmalzahlungen

§ 66. (1) Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

(2) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,

1. bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,

2. bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,

3. bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.

Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.

(3) – (5) …“

3.4. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

Zum Widerruf

3.5. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W262 2251166-1/27E bzw. W262 2251167-1/21E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2022, mit dem die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in den Zeiträumen 07.05.2020 bis 31.07.2020, 18.08.2020 bis 06.09.2020, 08.09.2020 bis 06.01.2021, 12.01.2021 bis 04.03.2021 und 10.03.2021 bis 13.03.2021 widerrufen und die zu Unrecht ausbezahlten Leistung zurückgefordert wurde, abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer gebührten demnach u.a. in den Monaten Mai bis November 2020 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Einmalzahlungen gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 in Höhe von jeweils € 450,- demnach nicht vor. Die Zuerkennung und Ausbezahlung der Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt € 900,- erfolgte somit zu Unrecht und war gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.

Zur Rückforderung

3.6. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen u.a. dann zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat. Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig beantwortet wird (vgl. VwGH 17.05.2006, 2005/08/0153; 27.11.2014, 2013/08/0251-8).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verneinte der Beschwerdeführer im Antrag vom 07.05.2020 die Frage, ob er sich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.) befindet, obwohl er seit 30.01.2019 als ordentlicher Hörer an der BOKU XXXX zugelassen war. Der Beschwerdeführer machte insofern unwahre Angaben.

Die Verwendung des Begriffes „unwahr“ (und nicht bloß unrichtig) in § 25 Abs. 1 AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin. Das bedeutet, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Verlangt wird demnach ein bedingter Vorsatz. Dafür genügt es, wenn ein Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Mit dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.08.2022, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde festgestellt, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer vergessen hat Student zu sein bzw. vergessen hat, dass ein Studium zu melden ist. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom wahren Sachverhalt – sein Studentendasein – hatte und nahm er die Folge, mit seinen unwahren Angaben den Leistungsbezug herbeizuführen, billigend in Kauf.

Die zu Unrecht bezogenen Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt € 900,- waren dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben.

Der Unterschied in der Höhe des noch aushaftenden Rückforderungsbetrags, der in dem Bescheid vom 12.10.201 mit € 209,42 angesetzt wurde, ergibt sich aus der zunächst bereits einbehaltenen und dann aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 13 Abs. 1 VwGVG) wieder angewiesenen Betrages.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs und der Rückforderung der Einmalzahlungen aus der Aktenlage in Verbindung mit dem vom erkennenden Gericht zu W262 2251166-1 eingeholten Sachverständigengutachten hinreichend geklärt ist. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen

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