Bundesverwaltungsgericht W246 2238116-1

W246 2238116-1Federal Administrative CourtNov 29, 2022

Regest

Abgeltung von Mehrdienstleistungen Anrechnung Ruhepausen Dienstzeit Mittagspause öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Postbeamter Spruchpunkt - Abänderung Überstundenvergütung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W246 2238116-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2238116.1.00

Spruch

W246 2238116-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, vom 16.09.2020, Zl. 8000215/2020-PM, betreffend Ruhepausen gemäß § 48b BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

„Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin im Zeitraum vom 01.10.2016 bis 30.09.2019 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 274,5 Stunden erbracht hat, die ihr als Überstunden abzugelten sind.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.10.2019 führte die Beschwerdeführerin, eine Beamtin der Österreichischen Post AG auf einem Arbeitsplatz im „Universalschalterdienst“, im Wege ihrer damaligen Rechtsvertreterin aus, dass ihr die für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 30.09.2019 nach § 48b BDG 1979 zustehenden halbstündigen Ruhepausen nicht entlohnt worden seien. Die Beschwerdeführerin legte dazu eine Aufstellung der ihres Erachtens in diesem Zeitraum geleisteten Überstunden vor (2016: 45 Tage [22,5 Stunden]; 2017: 181 Tage [90,5 Stunden]; 2018: 191 Tage [95,5 Stunden]; 2019: 139 Tage [69,5 Stunden]) und beantragte, ihr die Überstunden in diesem Ausmaß abzurechnen und zur Auszahlung zu bringen.

2. In der Folge wiederholte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.02.2020 im Wege ihrer nunmehrigen Rechtsvertreterin den unter Pkt. I.1. angeführten Antrag und ergänzte diesen um den Antrag auf Feststellung der von ihr geleisteten Überstunden bzw. der zu bezahlenden Ruhepausen im beantragten Ausmaß.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf „Abrechnung und Auszahlung von Ruhepausen“ zurück (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Feststellung der von ihr geleisteten Überstunden bzw. der zu bezahlenden Ruhepausen ab (Spruchpunkt 2.). Diesem Bescheid fügte die Behörde als Anlage eine Auswertung der OPAL-Daten für den Zeitraum vom 02.01.2018 bis 30.09.2019 an (Kennzahlen größer/gleich 9, 15 und 30 Minuten).

3.1. Dazu hielt die Behörde zunächst allgemein fest, dass mit der Dienstanweisung vom 28.08.2014 („Zeiterfassung ab 1. September 2014“) ab 01.09.2014 ein neues Zeiterfassungssystem eingeführt worden sei. Damit sei u.a. festgelegt worden, dass unmittelbar zu Beginn eines Dienstplanabschnitts und am Ende einer Dienstzeitunterbrechung eine „Kommen-Buchung“ sowie am Ende eines Dienstplanabschnitts, am Ende eines Dienstgangs und zu Beginn einer Dienstzeitunterbrechung eine „Gehen-Buchung“ einzutragen seien. Eine länger als zehn Minuten dauernde Unterbrechung der Arbeitszeit, in der keine Arbeitsbereitschaft gegeben sei, gelte als Dienstzeitunterbrechung.

Mit Teilbescheid der am Arbeits- und Sozialgericht Wien eingerichteten Schlichtungsstelle vom 05.12.2014 sei für alle Bediensteten der Teams „Post“ in den eigenbetriebenen Postfilialen die Betriebsvereinbarung über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems („Positivzeitwirtschaft“), abgeschlossen zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten, erlassen worden. In dieser Betriebsvereinbarung sei u.a. geregelt, dass für die Verrechnung der Arbeitszeit der Dienstplan, die Kommen-, Gehen-, Dienstgang- sowie Unterbrechung-Buchungen und die genehmigten Mehrdienstleistungen heranzuziehen seien.

Mit Endbescheid der am Arbeits- und Sozialgericht Wien eingerichteten Schlichtungsstelle vom 10.02.2015 sei für alle Bediensteten der Teams „Post“ in den eigenbetriebenen Postfilialen die Betriebsvereinbarung zur Regelung der „Dienstplangestaltung“, abgeschlossen zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten, erlassen worden. Nach dieser Betriebsvereinbarung seien für diese Bediensteten maximal zwei Dienstblöcke pro Arbeitstag vorgesehen, wobei die tägliche Dienstzeit sich aus der Summe aller Dienstblöcke eines Arbeitstages zusammensetze. Ein Dienstblock dürfe insgesamt den Zeitraum von fünf Stunden und 45 Minuten nicht überschreiten. Die Dienstzeitunterbrechung zwischen den einzelnen Dienstblöcken betrage mindestens 60 Minuten und solle, abgesehen von betrieblich begründeten Ausnahmefällen, 120 Minuten nicht überschreiten.

3.2. Zum konkreten Verfahren der Beschwerdeführerin führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.10.2016 bis 30.09.2019) im Turnusdienst in verschiedenen Postfilialen eingesetzt worden sei. In einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen habe sie dabei eine fiktive (durchschnittliche) wöchentliche Normaldienstzeit von 40 Stunden erreicht. An allen Tagen, an denen die Beschwerdeführerin mehr als sechs Stunden Dienst geleistet habe, sei der Dienst in zwei Dienstblöcke aufgeteilt gewesen, wobei die Dauer jedes Dienstblocks nicht mehr als fünf Stunden und 45 Minuten betragen habe. Die Beschwerdeführerin sei während der Dienstzeitunterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken im Ausmaß von zumindest 45 Minuten nicht zur Dienstleistung herangezogen worden. Darüber hinaus seien generell allen Beamten (wie der Beschwerdeführerin), die in Postfilialen im geteilten Dienst tätig gewesen seien, auch innerhalb der beiden Dienstblöcke zusätzliche Ruhepausen von insgesamt zumindest 30 Minuten eingeräumt worden. Diese Ruhepausen seien zwar aus praktischen Gründen nicht in den Dienstplänen der Postfilialen erfasst worden, sie ließen sich aber grundsätzlich aus den Auswertungen des OPAL-Daten-Systems ableiten. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2019 seien die OPAL-Daten zwar nur mehr teilweise verfügbar, weil diese jeweils nach einem Jahr wieder gelöscht worden seien. Von der Behörde durchgeführte Erhebungen in den Dienststellen (Befragung der zuständigen Verkaufsleiter bzw. Knotenfilialleiter) hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführerin im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch innerhalb der beiden Dienstblöcke Unterbrechungen der Arbeitszeit von zumindest 30 Minuten eingeräumt worden seien. Zudem sei aus den – noch vorhandenen – OPAL-Daten für die Jahre 2018 und 2019 zu schließen, dass die Beschwerdeführerin im Durchschnitt 2,76 Mal täglich die Möglichkeit einer Unterbrechung der Arbeitszeit von „größer/gleich“ 15 Minuten für sonstige Verrichtungen (Kaffee trinken, Wurstsemmel essen, etc.) und jeden dritten Tag für eine durchgehende Pause von mehr als 30 Minuten gehabt habe.

3.3. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf „Abrechnung und Auszahlung von Ruhepausen“ auf die Erlassung eines Leistungsbescheides gerichtet sei. Ein solcher Antrag sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen sei.

Zum in Spruchpunkt 2. erfolgten Abspruch über den Antrag auf Feststellung der von ihr geleisteten Überstunden bzw. der zu bezahlenden Ruhepausen führte die Behörde nach Wiedergabe der zugrundeliegenden Rechtslage und relevanten Judikatur im Wesentlichen aus, dass der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sachverhaltskonstellationen zugrunde gelegen seien, in denen die Beamten im Rahmen eines durchgehenden (und nicht wie im vorliegenden Verfahren eines geteilten) Dienstplans eingesetzt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher nur für solche Sachverhaltskonstellationen bejaht, dass die nach § 48b BDG 1979 zustehende Ruhepause während der Dienstzeit zu gewähren sei. Darüber hinaus seien der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch innerhalb der beiden Dienstblöcke „zusätzliche Pausen“ im Ausmaß von mindestens 30 Minuten eingeräumt worden. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides im Wege ihrer Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin legte sie u.a. Zeitnachweise für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Oktober 2016 bis August 2019) vor.

Zunächst hielt sie fest, dass einer Beamtin nach § 48b BDG 1979 bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen sei. Diese könne ihr im Rahmen von einer halbstündigen, zwei viertelstündigen oder drei zehnminütigen Ruhepause(n) eingeräumt werden. Hierbei werde auf die tägliche Gesamtdienstzeit und nicht, wie die Behörde vermeine, auf die Dauer einzelner Dienstblöcke abgestellt. Die Behörde vertrete die unrichtige Auffassung, dass die Schaffung von zwei Dienstblöcken zu jeweils maximal fünf Stunden und 45 Minuten, welche durch freie Zeit unterbrochen würden, dazu führen würde, dass diese freie Zeit zwischen den Dienstblöcken nicht zur bezahlten Dienstzeit zählen würde. Dies sei jedoch unrichtig und stehe mit der Bestimmung des § 48b leg.cit. in unauflösbarem Widerspruch. Tatsächlich handle es sich hierbei um den Versuch einer Umgehung der der Beschwerdeführerin gesetzlich zustehenden Mindeststandards. Richtigerweise müssten die Stunden der beiden Dienstblöcke addiert werden, was dazu führen würde, dass die tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden von der Beschwerdeführerin jedenfalls überschritten werde und die Ruhepausen entsprechend abzugelten seien. Da sie durch die mittels Dienstpläne erfolgten Anordnungen der Dienstbehörde keine andere Möglichkeit gehabt habe, als die in § 48b leg.cit. gesetzlich vorgesehene Ruhepause zwischen den beiden Dienstblöcken zu konsumieren, seien diese Zeiten im gesetzlichen Ausmaß als Überstunden abzugelten. Schließlich hielt die Beschwerdeführerin zum von der Behörde getätigten Vorbringen, wonach ihr auch innerhalb der Dienstblöcke Ruhepausen eingeräumt worden seien, fest, dass kurzzeitige Unterbrechungen der Arbeitszeit (z.B. zum schnellen Kaffee trinken oder Toilettenbesuch) mangels Vorhersehbarkeit und Planbarkeit keine Ruhepausen iSd § 48b leg.cit. darstellen würden.

5. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 14.12.2020 vorgelegt und sind am 28.12.2020 bei ihm eingelangt. Im mit dieser Vorlage übermittelten Begleitschreiben machte die Behörde einen Zeugen ( XXXX – Leiter der Personalabteilung im Filialnetz) zum Beweis der „Möglichkeit der Konsumation von (zusätzlichen) Ruhepausen von zumindest 30 Minuten“ namhaft.

6. Mit Schreiben vom 22.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ein, den das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof in der Folge vorlegte. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18.05.2022 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 02.05.2022 im Hinblick auf eine erst auszuschreibende mündliche Verhandlung um Namhaftmachung 1. der im angefochtenen Bescheid angeführten Verkaufsleiter / Knotenfilialleiter, welche von der Behörde im Ermittlungsverfahren befragt worden seien, und 2. aller im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Beschwerdeführerin zuständigen (Knoten)Filialleiter (samt Anführung ihrer Postfiliale).

8. Mit Schreiben vom 13.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin die Einvernahme eines Zeugen ( XXXX – Bediensteter der Postfiliale XXXX ) zum Beweis der nicht vorgelegenen Möglichkeit, innerhalb der beiden Dienstblöcke Ruhepausen zu konsumieren.

9. In der Folge gab die Behörde mit Schreiben vom 16.05.2022 mehrere Zeuginnen und einen Zeugen bekannt ( XXXX [Knotenfilialleiterin der Postfiliale XXXX ], XXXX [Vertretung der Knotenfilialleiterin der Postfiliale XXXX ], XXXX [Vertretung der Knotenfilialleiterin der Postfiliale XXXX ], XXXX [Filialleiterin der Postfiliale XXXX ] und XXXX [Filialleiter der Postfiliale XXXX ]). Mit diesem Schreiben legte die Behörde eine Stellenbeschreibung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin („Universalschalterdienst“) vor.

10. Mit Schreiben vom 30.05.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage der die Beschwerdeführerin betreffenden Dienstpläne für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

11. Die Behörde teilte dazu mit Schreiben vom 23.06.2022 mit, dass die Dienstpläne für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung stünden. Dazu führte sie aus, dass Dienstpläne nur eine Vorschau für künftig zu erbringende Dienstverrichtungen abbilden würden und ihnen keine Aussagekraft hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Dienstverrichtungen zukomme. Die tatsächlich von Bediensteten geleisteten Dienstverrichtungen würden sich aus den von ihnen vorgenommenen Zeitbuchungen ergeben, die in den Zeitnachweisen abgebildet würden. Aufgrund von Abweichungen hinsichtlich von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Tage zwischen den laut Dienstplänen zu leistenden Sollzeiten und den laut Zeitnachweisen tatsächlich von ihr geleisteten Dienstverrichtungen komme die Behörde bei ihrer Berechnung insgesamt auf eine geringere Anzahl an Tagen, an denen die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehr als sechs Stunden Dienst versehen habe (2016: 44 Tage; 2017: 180 Tage; 2018: 184 Tage; 2019: 138 Tage).

Mit diesem Schreiben brachte die Behörde den Zeitnachweis der Beschwerdeführerin für den Monat September 2019 in Vorlage.

12. Die Beschwerdeführerin nahm dazu im Wege ihrer Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 06.07.2022 Stellung. Darin führte sie u.a. aus, dass zu bestimmten – von ihr näher bezeichneten und ursprünglich geltend gemachten – Tagen auch aus ihrer Sicht keine mehr als sechs Stunden erfolgte Dienstverrichtung vorliegen würde.

13. Die Behörde nahm mit Schreiben vom 11.07.2022 im Wege ihrer Rechtsvertreterin zum Verfahren Stellung.

14. Mit Schreiben vom 15.07.2022 nahm die Behörde im Wege ihrer Rechtsvertreterin zum unter Pkt. I.12. angeführten Schreiben der Beschwerdeführerin Stellung und traf darin nähere Ausführungen zu den – insgesamt noch fünf – strittigen Tagen betreffend eine über sechs Stunden liegende Gesamtdauer der Tagesdienstzeit.

15. Die Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom 20.07.2022 den von ihr erhobenen Fristsetzungsantrag zurück, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.09.2022 das dahingehende Verfahren einstellte.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin und der Behörde durch, in welcher mehrere Zeuginnen und Zeugen zum Beschwerdegegenstand befragt wurden ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ). Da die Beschwerdeführerin und die zur Verhandlung geladene Zeugin XXXX nicht an der Verhandlung teilnehmen konnten, erfolgte eine Vertagung der Verhandlung auf den 11.11.2022.

Die Behörde legte in der Verhandlung eine weitere Auswertung der OPAL-Daten für den Zeitraum vom 02.01.2018 bis 30.09.2019 (Kennzahlen größer/gleich 10, 15 und 30 Minuten) und das Verhandlungsprotokoll vom 05.08.2022 des Verfahrens zur Zl. W257 2238119-1 vor.

17. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2022 die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin und der Rechtsvertreterin der Behörde fort. Dabei wurden die Beschwerdeführerin und die mittels Videokonferenz zugeschaltete Zeugin XXXX zum Beschwerdegegenstand befragt.

In der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin mehrere Dienstpläne von Wochen des verfahrensgegenständlichen Zeitraums vor, in welche strittige Tage betreffend eine über sechs Stunden liegende Gesamtdauer der Tagesdienstzeit fielen. Die Behörde ersuchte im Hinblick auf diese erstmals vorgelegten Dienstpläne um die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einwöchiger Frist, welche ihr gewährt wurde.

18. Mit Schreiben vom 18.11.2022 nahm die Behörde dazu Stellung. Dabei führte sie u.a. aus, dass im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dienstpläne bei drei der fünf noch strittigen Tage auch aus Sicht der Behörde nunmehr von einer Tagesdienstzeit der Beschwerdeführerin von mehr als sechs Stunden auszugehen sei.

19. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 23.11.2022 im Wege ihrer Rechtsvertreterin bekannt, dazu keine weitere Stellungnahme abzugeben und ihr Vorbringen vollumfänglich aufrecht zu halten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.10.2016 bis 30.09.2019) auf einem Arbeitsplatz im „Universalschalterdienst“ in der Postfiliale XXXX (Knotenfiliale) und zudem in den Postfilialen XXXX , XXXX und XXXX verwendet.

1.2. Sie verrichtete im Jahr 2016 (ab 01.10.2016) an 45 Tagen, im Jahr 2017 an 180 Tagen, im Jahr 2018 an 186 Tagen und im Jahr 2019 (bis 30.09.2019) an 138 Tagen, somit im Zeitraum vom 01.10.2016 bis 30.09.2019 insgesamt an 549 Tagen, Dienste mit einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden.

1.3. Die Verrichtung dieser Dienste erfolgte im Rahmen von zwei Dienstblöcken pro Arbeitstag. Ein Dienstblock überschritt dabei nicht die Gesamtdauer von fünf Stunden und 45 Minuten. Die Dienstunterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken betrug mindestens 60 und höchstens 120 Minuten. Mit Zustimmung der Beschwerdeführerin konnte diese Dienstunterbrechung auf 45 Minuten reduziert werden. Während dieser Dienstunterbrechung wurde die Beschwerdeführerin nicht zur Verrichtung von Tätigkeiten herangezogen und konnte eine – ihr nicht abgegoltene – Ruhepause durchführen.

1.4. Innerhalb der beiden Dienstblöcke waren für die Beschwerdeführerin in den Dienstplänen keine Ruhepausen in der Dauer von einmal 30 Minuten, zwei Mal 15 Minuten oder drei Mal zehn Minuten vorgesehen. Unabhängig davon war es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, innerhalb der beiden Dienstblöcke regelmäßig Ruhepausen in diesem Ausmaß durchzuführen. Unterbrechungen der Arbeitszeit fanden in der Regel lediglich im Ausmaß von unter zehn Minuten und zur Verrichtung körperlicher Grundbedürfnisse (Toilettengang, schnelles Trinken bzw. Essen, etc.) statt, wobei sich die Beschwerdeführerin während dieser Unterbrechungen der Arbeitszeit im Hinblick auf mögliches Kundenaufkommen dazu bereit zu halten hatte, ihre Arbeitstätigkeit jederzeit wiederaufzunehmen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. hierzu v.a. die – seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen der Behörde auf S. 1 f. des angefochtenen Bescheides betreffend die Zeiten ihrer Verwendungen in verschiedenen Postfilialen sowie zudem S. 4 ff. und 14 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022).

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zur konkreten Anzahl an Tagen von Dienstverrichtungen der Beschwerdeführerin mit einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden (Pkt. II.1.2.) folgen aus den diesbezüglich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken (vgl. S. 2 des Schreibens vom 30.10.2019 und S. 3 des Schreibens vom 03.02.2020 samt den damit vorgelegten Zeitnachweisen, S. 2 des Schreibens der Behörde vom 23.06.2022, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.07.2022, die Schreiben der Behörde vom 15.07. und 18.11.2022, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.11.2022 und die in der Verhandlung am 11.11.2022 von ihr vorgelegten Dienstpläne) und den dazu erstatteten Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 7 bis 9 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022 und S. 3 bis 5 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2022). Daraus ergibt sich, dass die Anzahl an Tagen von Dienstverrichtungen der Beschwerdeführerin mit einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden in folgendem Ausmaß unstrittig ist: 2016: 45 Tage, 2017: 180 Tage, 2018: 186 Tage, 2019: 138 Tage.

Zu den beiden strittigen Tagen von Dienstverrichtungen mit einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden (30.05. und 11.06.2018) ist Folgendes auszuführen: Für 30.05.2018 war in der Diensteinteilung laut Zeitnachweis und den Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2022) eine Sollzeit von 07:50 bis 11:00 Uhr und von 12:00 bis 14:50 Uhr festgesetzt, die Beschwerdeführerin verbuchte an diesem Tag Zeiten von 07:50 bis 11:00 Uhr und von 12:00 bis 14:51 Uhr. In der Diensteinteilung für den 11.06.2018 war laut Zeitnachweis eine Sollzeit von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr festgesetzt, die Beschwerdeführerin verbuchte an diesem Tag Zeiten von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 12:45 bis 16:00 Uhr sowie eine gesundheitsbedingte Abwesenheit ab 16:00 Uhr. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Behörde in ihren Stellungnahmen vom 15.07. und 18.11.2022 nicht hervorgekommen, dass seitens der zuständigen Knotenfilialleiterin XXXX oder ihrer Vertretungen im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin an diesen Tagen über die vorgeschriebenen Dienststunden hinaus vorgenommenen Zeitbuchungen (30.05.2018 bis 14:51 Uhr und 11.06.2018 ab 12:45 Uhr) nachträgliche Genehmigungen erfolgt wären (s. hierzu v.a. die nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin XXXX auf S. 26 und zudem die Angaben der Zeugin XXXX auf S. 34 Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022), womit diese als angeordnete Mehrdienstleistungen qualifiziert werden könnten. Allein aus dem Umstand, dass allgemein bei – über die im Dienstplan vorgesehenen Stunden hinaus vorgenommenen – Zeitbuchungen in der Regel die Knotenfilialleiterin von sich aktiv wurde und solche Dienstverrichtungen als Zeitguthaben oder als Mehrdienstleistungen beurteilt und weiterbearbeitet hat (s. die dazu erfolgten Angaben der Zeugin XXXX auf S. 26 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022 und der Zeugin XXXX auf S. 11 f. des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2022), kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geschlossen werden, dass eine solche nachträgliche Genehmigung konkret im Hinblick auf diese beiden noch strittigen Tage erfolgt wäre. An dieser Annahme vermögen auch die hierzu getätigten – und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes teils lediglich allgemein und wenig konkretisiert gehaltenen – Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern (s. S. 4 und 8 f. des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2022). Im Ergebnis sind somit der 30.05. und der 11.06.2018 nicht als Tage von Dienstverrichtungen mit einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden zu werten, womit für das Jahr 2018 insgesamt 186 Tage einer Dienstverrichtung mit einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden vorliegen (Jänner: 16 Tage, Februar: 19 Tage, März: 12 Tage, April 19 Tage, Mai: 9 Tage, Juni: 14 Tage, Juli: 17 Tage, August: 21 Tage, September: 13 Tage, Oktober: 18 Tage, November: 15 Tage, Dezember: 13 Tage). Zum von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.07.2022 geltend gemachten 22.12.2018 als Tag mit einer Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ist in Übereinstimmung mit den dahingehenden Ausführungen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15.07.2022 der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dieser Tag bereits im ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin als Tag mit einer Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden enthalten war, weshalb er in die Berechnung miteinbezogen wurde.

2.3. Die Feststellungen zur Verrichtung von Diensten durch die Beschwerdeführerin im Rahmen von zwei Dienstblöcken, zur Höchst- und Mindestdauer dieser beiden Dienstblöcke sowie zur dazwischen liegenden Dienstunterbrechung und zur nicht erfolgten Heranziehung der Beschwerdeführerin zu Arbeitsleistungen in der Dienstunterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken (Pkt. II.1.3.) ergeben sich aus dem im Verfahren getätigten und diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Behörde (s. v.a. S. 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides) und der Beschwerdeführerin (vgl. etwa S. 6 der Beschwerde).

2.4.1. Dass innerhalb der beiden Dienstblöcke in den Dienstplänen keine Ruhepausen vorgesehen waren, folgt aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Behörde (s. S. 4 des angefochtenen Bescheides und S. 37 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022), welches mit den vom Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben im Einklang steht (vgl. S. 14 dieses Verhandlungsprotokolls).

2.4.2. Die Feststellungen, dass es der Beschwerdeführerin innerhalb der beiden Dienstblöcke nicht möglich war, regelmäßig solche Ruhepausen durchzuführen, dass Unterbrechungen ihrer Arbeitszeit in der Regel lediglich im Ausmaß von unter zehn Minuten und zur Verrichtung körperlicher Grundbedürfnisse (Toilettengang, schnelles Trinken bzw. Essen, etc.) stattfanden und dass sie sich dabei zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereit zu halten hatte, ergeben sich v.a. aus dem für das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. v.a. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2022: „R: War es Ihnen und den übrigen Bediensteten im Schalterdienst möglich, während [und nicht zwischen] den beiden Dienstzeitblöcken Ruhepausen zu absolvieren? Gilt diese Aussage für alle Postfilialen, in denen Sie verwendet wurden, oder hat sich das unterschiedlich dargestellt? BF: Nein. Man konnte einen Kaffee runterdrücken und ihn zum Kühlschrank hinstellen, der war dann meistens kalt. Klo gehen war auch möglich. Da hat man sich absprechen müssen, wer geht. Es ist unmöglich gewesen, weil es keine Verfügbarkeit von Mitarbeitern gab. Wir wären ja sonst immer unterbesetzt gewesen. Wenn, dann muss es gerecht sein. Angenommen ich mache eine halbe Stunde Pause … wenn jeder eine halbe Stunde Pause gemacht hätte, geht sich das ja nicht aus. Das geht rechnerisch ja gar nicht. R: Wo wurden den solche Kaffee- oder Rauchpausen von Ihnen und den übrigen Schalterbediensteten in der Regel konsumiert? Gab es in den Postfilialen dafür z.B. eigene Pausenräume oder Innenhöfe? BF: Zur Filiale in XXXX in der Halle [Shop]: Dort war der Pausenraum im Keller. Fünf Türen waren bis dahin zum Öffnen und es gab einen langen Gang im Keller. Da kann man nicht runtergehen und Pause machen. Oben neben dem Regal, wo die Ware liegt, sind ein Kühlschrank gestanden und ein Kaffeeautomat. Das war aber zwischen den Regalen. Zur Filiale in XXXX im Gebäude: Wo die Pakete sind, war eine kleine Küchenzeile mit Kaffeemaschine und Kühlschrank und einer Abwasch. R: Waren solche Unterbrechungen von vornherein für einen konkreten Arbeitstag planbar und konnten diese regelmäßig, also an jedem Arbeitstag, stattfinden? Wenn sich das in den verschiedenen Postfilialen unterschiedlich dargestellt hat, geben Sie das bitte an! BF: Nein. Das geht nicht zum Planen. Das ist nicht planbar. R: Waren dafür üblicherweise konkrete Zeiten an den jeweiligen Arbeitstagen vorgesehen? Wenn sich das in den verschiedenen Postfilialen unterschiedlich dargestellt hat, geben Sie das bitte an! BF: Nein. Sie haben ja meine Dienstpläne gesehen. R: Mussten Sie solche Unterbrechungen wieder beenden, wenn Kunden gekommen sind? Wenn sich das in den verschiedenen Postfilialen unterschiedlich dargestellt hat, geben Sie das bitte an! BF: Natürlich. Das ist ja gleich nebenan. Gerade so viel, dass der Kunde das nicht sieht. Man sieht ja in den Kundenraum. Dann nimmt man einen Schluck und geht schon wieder raus. Was wir gerne tun … wenn man ein benachrichtigtes Paket rausholen geht, steht der Kaffee auf dem Regal und während dem Suchen nimmt man dann schnell einen Schluck Kaffee. Aber ich kann mich nicht hinstellen und kann dort nicht einfach meinen Kaffee trinken. R: In welchem zeitlichen Ausmaß konnten denn solche Unterbrechungen in der Regel getätigt werden? Wenn sich das in den verschiedenen Postfilialen unterschiedlich dargestellt hat, geben Sie das bitte an! BF: Es ist viel gesagt, wenn ich 2 Minuten angebe. Sie, Hr. Richter, haben auch gerade einen Schluck gemacht. 2 Minuten. R: Haben diese Unterbrechungen auch bis zu 10 Minuten dauern können? BF: Nein. Dann hätten die Bediensteten sich schon aufgeregt. Damit meine ich die Kollegen. Das ist nicht kollegial und unfair.“). Dieses Vorbringen stimmt im Kern mit den für das Bundesverwaltungsgericht plausiblen Ausführungen der in der Verhandlung in ausführlicher Weise befragten Zeuginnen und Zeugen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX überein, welche allesamt als Schalterbedienstete / (Knoten)Filialleiter in den verfahrensgegenständlichen Postfilialen tätig waren und somit unmittelbare Wahrnehmungen zum dortigen „Pausen“-Verhalten machen konnten bzw. ihre eigenen Erfahrungen schildern konnten (vgl. die Angaben der Zeugin XXXX auf S. 24 f., der Zeugin XXXX auf S. 33 f., des Zeugen XXXX auf S. 36 und des Zeugen XXXX auf S. 19 bis 21 jeweils des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022 und die Angaben der Zeugin XXXX auf S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2022). Es wird hierzu zwar nicht übersehen, dass die befragten Zeuginnen und Zeugen überwiegend keine Wahrnehmungen konkret zur Beschwerdeführerin betreffend erfolgte Unterbrechungen ihrer Arbeitszeit machen konnten. Für das Bundesverwaltungsgericht sind jedoch auch die allgemein getätigten und im Kern mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin übereinstimmenden Angaben der befragten Zeuginnen und Zeugen (zur Möglichkeit der Unterbrechung der Arbeitszeit durch Schalterbedienstete innerhalb der beiden Dienstblöcke in den verfahrensgegenständlichen Postfilialen) als sehr starkes Indiz für die im Hinblick auf Kundenaufkommen und örtliche Gegebenheiten in diesen Postfilialen nicht bestehende Möglichkeit der regelmäßigen Durchführung von Ruhepausen im gesetzlichen Ausmaß zu werten.

Soweit der Rechtsvertreter der Behörde der Zeugin XXXX vorhielt, dass sie in ihrer Zeugenbefragung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2022 im Verfahren zur Zl. W257 2238119-1 im Widerspruch zu ihren Angaben in der gegenständlichen Verhandlung noch angegeben hatte, dass eine Ruhepause von mehr als zehn Minuten ab 11 Uhr möglich gewesen wäre (s. S. 27 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022 im vorliegenden Verfahren), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese Ausführungen der Zeugin im angeführten Verfahren lediglich auf die Großaufgabe der Postfiliale XXXX bezogen haben (in welcher der dortige Beschwerdeführer und im vorliegenden Verfahren als Zeuge befragte Hr. XXXX tätig war [S. 20 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022]), in welcher die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens nicht überwiegend eingesetzt wurde (vgl. S. 20 [zweiter Absatz], S. 22 [erster und vierter Absatz], S. 25 [vierter Absatz] und S. 28 [dritter Absatz] des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022). Zudem ist aus dem bloßen Umstand der ab 11:00 Uhr in der Großaufgabe der Postfiliale XXXX bestehenden Möglichkeit einer einmaligen Ruhepause im Ausmaß von über zehn Minuten noch nicht zu schließen, dass eine solche Ruhepause an einem Arbeitstag auch insgesamt im gesetzlichen Ausmaß (also etwa noch für zwei weitere Male ab 11:00 Uhr im Ausmaß von jeweils zumindest zehn Minuten) und im Hinblick auf mögliches Kundenaufkommen in regelmäßiger Weise ausgeübt werden konnte (s. hierzu auch die nach Nachfrage durch den erkennenden Richter dazu getätigten plausiblen Ausführungen der Zeugin XXXX auf S. 27 f. des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022, wonach selbst in der Großaufgabe Ruhepausen im Ausmaß von mehr als zehn Minuten nicht immer planbar gewesen seien).

Im Hinblick auf die von der Zeugin XXXX getätigten Angaben (wonach aus ihrer Sicht Schalterbediensteten in der Postfiliale XXXX die Durchführung durchgehender Ruhepausen im Ausmaß von zehn Minuten sehr wohl möglich gewesen sei – s. S. 30 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022), die von der Zeugin XXXX getroffenen Ausführungen (wonach es in der Postfiliale XXXX bis zur Schließung der Postfiliale XXXX „schon eher“ möglich gewesen sei, eine zehnminütige Ruhepause zu absolvieren – S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2022) und die vom Zeugen XXXX gemachten Angaben (wonach man sich in der Postfiliale XXXX als Schalterbediensteter im dortigen „Kammerl“ auch für ein zehnminütiges Essen einer Wurstsemmel aufhalten habe können – S. 37 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022) ist auf die im vorherigen Absatz dargelegten Ausführungen hinzuweisen, wonach von der Möglichkeit der Durchführung einer zehnminütigen Ruhepause nicht zwangsläufig auf die regelmäßige Möglichkeit der Durchführung von insgesamt drei zehnminütigen Ruhepausen pro Arbeitstag geschlossen werden kann. Die von der Zeugin XXXX getätigten Angaben (S. 30 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022) vermögen aufgrund der ansonsten im Kern übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie der übrigen befragten Zeuginnen und Zeugen für das Bundesverwaltungsgericht die Annahme der nicht bestehenden Möglichkeit von regelmäßig im Ausmaß von drei Mal zehn Minuten dauernden Ruhepausen nicht zu erschüttern.

2.4.3. Soweit die Behörde ihr Vorbringen zur aus ihrer Sicht bestehenden Möglichkeit von an einem Arbeitstag drei Mal im Ausmaß von zehn Minuten durchführbaren Ruhepausen auf die dem angefochtenen Bescheid angefügte Auswertung aus dem OPAL-Daten-System (ergänzt um die in der Verhandlung am 12.10.2022 vorgelegte Auswertung) für die noch vorhandenen Jahre 2018 und 2019 stützt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei diesen Auswertungen lediglich um Durchschnittswerte handelt (s. dazu etwa die Ausführungen des Rechtsvertreters der Behörde auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022) und dass nicht alle Tätigkeiten eines Schalterbediensteten (sondern v.a. jene mit unmittelbarem Kundenkontakt) von diesen Auswertungen erfasst werden (vgl. dazu näher die Angaben des in der Verhandlung als Zeugen befragten Leiters der Personalabteilung mit Zuständigkeit für alle Personalagenden im Filialnetz der Österreichischen Post AG [ XXXX ] auf S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022, die – unwidersprochen gebliebenen – Aufzählungen von nicht mit Kundenkontakt in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten durch die Beschwerdeführerin, den Zeugen XXXX und die Zeugin XXXX auf S. 5 f., 22 und 26 f. des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2022 und die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsvertreters der Behörde auf S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022). Auf die vom Rechtsvertreter der Behörde gestellte Frage nach dem Prozentsatz von Tätigkeiten am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, die nicht im OPAL-System abgebildet seien, gab der Zeuge XXXX an, dass man dies seiner „Meinung nach nur schätzen [könne], es [werde] sich aber eher im einstelligen Prozentbereich bewegen. Dies [könne] aber auch von Standort zu Standort unterschiedlich sein.“ (s. S. 16 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022; vgl. hierzu auch die Angaben der Zeugin XXXX zum Ausmaß von nicht im OPAL-Daten-System erfassten Tätigkeiten auf S. 26 f. dieses Verhandlungsprotokolls).

Vor diesem Hintergrund ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass allein aus den vorliegenden OPAL-Daten für Schalterbedienstete belegbar die Möglichkeit der Durchführung einer Ruhepause in der Dauer von einmal 30 Minuten oder von Ruhepausen in der Dauer von zwei Mal 15 Minuten oder drei Mal zehn Minuten geschlossen werden könnte. Die – im Übrigen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur mehr für die Jahre 2018 und 2019 und somit nicht vollständig vorhandenen – Auswertungen des OPAL-Daten-Systems können daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich als Indiz, nicht aber als (alleinige) Grundlage dafür herangezogen werden, dass es konkret für die Beschwerdeführerin innerhalb der Dienstblöcke die Möglichkeit für Ruhepausen aufgrund von Leerläufen im gesetzlichen Ausmaß gegeben hätte. Soweit der Zeuge XXXX aus den OPAL-Daten den Schluss zieht, dass Schalterbediensteten wie der Beschwerdeführerin Ruhepausen im Ausmaß von drei Mal durchgehend zehn Minuten möglich gewesen seien (S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022), ist Folgendes auszuführen: Einerseits wies der Zeuge XXXX in der Folge zunächst selbst darauf hin, dass die sich aus den OPAL-Daten ergebende Durchschnittsbetrachtung (mit dem Ergebnis der Möglichkeit von Ruhepausen im soeben dargelegten Ausmaß) auf Spitzenzeiten in einer Postfiliale (wie z.B. um Weihnachten) nicht angewendet werden könnte (s. S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022; vgl. hierzu auch S. 16 f. dieses Verhandlungsprotokolls: „BehV: Unter Hinweis auf die von Ihnen geschilderten Schwankungen während eines Jahres: Lässt sich ableiten, dass die BF bei den errechneten Durchschnittswerten an Arbeitszeitunterbrechungen auch in Zeiten eines stärkeren Kundenaufkommens, etwa vor der Weihnachtszeit, noch zumindest im Schnitt 3 x 10 Minuten Arbeitszeitunterbrechung hatte? Z1: Die Antwort kann nur aus dem Bauch getroffen werden. Es wäre sogar mathematisch möglich, den Zeitraum nur auf die Weihnachtszeit zu beschränken. Eine belastbare Aussage kann ich dazu jetzt nicht treffen, ich gehe aber davon aus, dies im Wissen, dass wir in etwa 20-25% mehr Arbeitsmenge vor Weihnachten haben, dass sich immer noch eine Anzahl an Zeitdifferenzen = 10 Minuten ergeben würde, die natürlich deutlich niedriger ist. Aber ob es drei sind, würde ich mich im Einzelfall nicht zu behaupten trauen.“). Andererseits ist in Bezug auf diese Annahme des Zeugen XXXX (zu im Ausmaß von drei Mal durchgehend zehn Minuten möglichen Ruhepausen) festzuhalten, dass er selbst laut seinen Angaben keine persönlichen Wahrnehmungen über die konkrete Dienstverrichtung der Beschwerdeführerin hatte (S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 12.10.2022). Die Angaben des Zeugen XXXX vermögen daher die unter Pkt. II.2.4.2. dargelegte Annahme der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin und des Großteils der befragten Zeuginnen und Zeugen hierzu getätigten Angaben nicht zu erschüttern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Nach § 48 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 137/2022, (in der Folge: BDG 1979) hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Gemäß § 48 Abs. 2 leg.cit. beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

Gemäß § 48b BDG 1979 ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt; wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

Nach § 49 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistungen), welche ihm in Form von Freizeit auszugleichen oder in Form von Überstunden abzugelten sind (§ 49 Abs. 2 bis 9 leg.cit.).

3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die in Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie 93/104/EG (nunmehr: Richtlinie 2003/88/EG) zu gewährenden Ruhepausen gemäß § 48b BDG 1979 auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 leg.cit. in Anrechnung zu bringen. Die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung („Pause“) setzt jedenfalls voraus, dass „im Dienstplan“, also innerhalb dieser Dienstblöcke, die in § 48b leg.cit. vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hierdurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen hat, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung („Pause“) ausdrücklich eingeräumt worden ist (s. VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133; 21.01.2016, Ra 2015/12/0051).

Einem Beamten ist bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden nach dem klaren Wortlaut des § 48b BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liegt: zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen. Ausschlaggebend ist daher in erster Linie, ob dem Beamten die vorgeschriebene Ruhepause im Rahmen seines Dienstplans eingeräumt wurde, nicht aber, ob er sie – wenn sie ihm eingeräumt wurde – auch konsumierte. Die Konsumation der Ruhepause kann jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass dem Beamten eine Pause eingeräumt wurde. Sollte sich hingegen tatsächlich nicht mehr feststellen lassen, ob dem Beamten die vorgeschriebenen Ruhepausen eingeräumt wurden, ginge diese Unklarheit jedenfalls nicht zu Lasten des Beamten, trifft doch die Verpflichtung zur Einräumung der Ruhepausen den Dienstgeber (vgl. VwGH 14.03.2022, Ra 2021/12/0056, Rz 19, mwH).

3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Anwendung des § 48b BDG 1979 nicht voraussetzt, dass ein Beamter seinen Dienst an einem Arbeitstag für mehr als sechs Stunden ununterbrochen zu leisten hat. Diese Bestimmung stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit ab, die nach § 47a Z 3 leg.cit. als „die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden“ definiert wird. Bei Überschreitung einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden steht einem Beamten somit auch bei geteilten Dienstblöcken die in § 48b leg.cit. vorgesehene Ruhepause zu.

Die Beschwerdeführerin verrichtete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.10.2016 bis 30.09.2019) an insgesamt 549 Tagen Dienste mit einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden (vgl. dazu näher oben unter Pkt. II.1.2.). Diese Dienste erfolgten im Rahmen von zwei Dienstblöcken pro Arbeitstag, wobei ein Dienstblock nicht die Gesamtdauer von fünf Stunden und 45 Minuten überschritt (Pkt. II.1.3.). Ruhepausen waren in den Dienstplänen innerhalb der beiden Dienstblöcke nicht vorgesehen. Zudem war es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, innerhalb der beiden Dienstblöcke, in denen sie dienstplanmäßige Tätigkeiten zu verrichten hatte, Ruhepausen im Ausmaß von einmal 30 Minuten, zwei Mal 15 Minuten oder drei Mal zehn Minuten am Tag vorzunehmen. Unterbrechungen der Arbeitszeit fanden innerhalb der beiden Dienstblöcke in der Regel lediglich im Ausmaß von unter zehn Minuten und zur Verrichtung körperlicher Grundbedürfnisse (Toilettengang, schnelles Trinken bzw. Essen, etc.) statt, wobei sich die Beschwerdeführerin während dieser Unterbrechungen der Arbeitszeit im Hinblick auf mögliches Kundenaufkommen bereit zu halten hatte, ihre Arbeitstätigkeit jederzeit wiederaufzunehmen (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.4.). Die durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Unterbrechungen der Arbeitszeit innerhalb der Dienstblöcke stellten keine Ruhepausen iSd § 48b BDG 1979 dar.

Die Beschwerdeführerin musste für Ruhepausen iSd § 48b BDG 1979 ihre Freizeit (hier: die Zeit während der Dienstunterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken) heranziehen. Durch diese Inanspruchnahme der Ruhepause nach § 48b leg.cit. überschritt sie die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden jeweils um eine halbe Stunde (Mehrdienstleistungen), was ihr in Form von Überstunden gemäß § 49 leg.cit. abzugelten ist. In der konkreten Ausgestaltung des Dienstplans (Nichteinräumung einer Ruhepause iSd § 48b leg.cit. innerhalb der beiden Dienstblöcke und auch nicht bestehende Möglichkeit ihrer Konsumation innerhalb der beiden Dienstblöcke) ist entgegen den Ausführungen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2022 eine Anordnung nach § 49 leg.cit. zu verstehen, über die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden hinaus Dienst zu versehen. Die Dienstunterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken ist für die verfahrensgegenständlichen Tage somit um je eine halbe Stunde zu kürzen und die tägliche Dienstzeit jeweils von acht auf achteinhalb Stunden zu erhöhen, womit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.10.2016 bis 30.09.2019) Mehrdienstleistungen von je einer halben Stunde an 549 Tagen, somit insgesamt im Ausmaß von 274,5 Stunden, vorliegen, die der Beschwerdeführerin als Überstunden abzugelten sind.

Soweit die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2022 betreffend die Regelung der Dienstzeit auf die mittels rechtskräftigen Bescheiden (der am Arbeits- und Sozialgericht Wien eingerichteten Schlichtungsstelle) abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen hinweist (s. hierzu auch oben unter Pkt. I.3.1.), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen der §§ 48 ff. BDG 1979 durch Betriebsvereinbarungen nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden können. Auch Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz sind nicht dazu geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten. Die Ruhepause gemäß § 48b leg.cit. ist demnach Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (s. etwa VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022; 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; 20.12.2006, 2006/12/0183). Schließlich ändern auch die von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2022 getätigten Ausführungen, wonach geteilte Dienste auch im Zeitpunkt der Einführung des § 48b leg.cit. bereits geübte Praxis gewesen seien und die Mittagspause nicht innerhalb der Dienstblöcke gewährt worden sei, nichts an der oben darlegten, rechtswidrigen Ausgestaltung der das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffenden Dienstzeit.

3.4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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