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W229 2260722-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2260722-1
W229 2260722-1Federal Administrative CourtNov 29, 2022
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W229 2260722-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 02.06.2022, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2022, WF XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS vom 02.06.2022 wurde aufgrund der Eingaben der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 24.11.2021, 14.12.2021 und 18.12.2021 betreffend die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 03.11.2021 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld gemäß den §§ 20 und 21 AlVG in Verbindung mit §16 VwGVG ab 01.10.2021 in Höhe von € 58,60 täglich gebühre.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst fristgerecht eine näher begründete Beschwerde und legte dieser umfangreiche Unterlagen bei.
3. Das AMS erließ nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens am 01.08.2022 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass er nunmehr lautet: „Das Arbeitslosengeld gebührt von 01.10. bis 07.10.2021 und von 09.10. bis 29.10.2021 gemäß § 16, § 18, § 20 und § 21 AlVG in Höhe von € 58,60.“
4. Die Beschwerdeführerin stellt fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 10.10.2022 vorgelegt.
6. Mit elektronisch signierten Schreiben vom 30.10.2022 erklärte die Beschwerdeführerin u.a., die Beschwerde und den Vorlageantrag gegen den oa. Bescheid des AMS vom 02.06.2022 zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin zog die Beschwerde und den Vorlageantrag gegen den angefochtenen Bescheid mit elektronisch signierten Schriftsatz vom 30.10.2022 zurück.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und den Vorlageantrag zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem elektronisch signierten Schriftsatz vom 30.10.2022. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.10.2022 ist unmissverständlich und klar formuliert.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Zu A) Einstellung des Verfahrens
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.08.2022, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 02.06.2022 endgültig derogierte (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Zurückziehung der Beschwerde (sowie des Vorlageantrages) rechtskräftig geworden. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde (sowie des Vorlageantrages) ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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